Spesen-Auszahlung: Lohnabrechnung, Trennung und AHV-Pflicht

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Spesen können mit der Lohnzahlung ausgezahlt werden – auf der Lohnabrechnung müssen sie aber separat ausgewiesen sein, damit AHV- und Steuerbehandlung korrekt bleibt. Diese Anforderung ergibt sich aus der ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis und den AHV-Richtlinien. Wer Lohn und Spesen auf einer einzigen Zeile zusammenfasst, riskiert Nachforderungen bei Revisionen und fehlerhafte Lohnausweise.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Spesen dürfen rechtlich zusammen mit dem Lohn auf dasselbe Konto überwiesen werden – ein separater Zahlungslauf ist nicht vorgeschrieben.
2.Auf der Lohnabrechnung müssen Bruttolohn und Spesenerstattung zwingend als getrennte Positionen erscheinen.
3.Nur der Lohn ist AHV-beitragspflichtig; werden Spesen nicht separat ausgewiesen, drohen Nachforderungen bei einer AHV-Revision.
4.Der Lohnausweis muss Spesen in den dafür vorgesehenen Ziffern (z. B. Ziffer 13.1 und 13.2) korrekt deklarieren.
5.Gängige Lohnbuchhaltungssoftware wie Bexio, Sage oder Abacus kann die Trennung automatisiert sicherstellen.

01.Ist die gemeinsame Auszahlung zulässig?

Ja, Arbeitgeber dürfen Spesen zusammen mit dem monatlichen Lohn auf dasselbe Bankkonto überweisen. Weder das Obligationenrecht noch die ESTV-Wegleitung verlangen einen separaten Zahlungslauf für Spesenerstattungen. Art. 327c OR schreibt lediglich vor, dass Auslagenersatz zusammen mit dem Lohn fällig wird, sofern keine andere Vereinbarung besteht. Die gemeinsame Überweisung ist also der Regelfall.

Entscheidend ist jedoch die Darstellung auf der Lohnabrechnung. Bruttolohn und Spesenerstattung müssen als getrennte Positionen erscheinen. Eine einzige Zeile mit dem Gesamtbetrag ist unzulässig, weil sie die Unterscheidung zwischen beitragspflichtigem Lohn und nicht beitragspflichtiger Spesenerstattung verunmöglicht. Auch wenn nur ein Betrag auf dem Kontoauszug erscheint, muss die Lohnabrechnung die Zusammensetzung transparent zeigen.

Wichtigste Punkte:
Spesen und Lohn dürfen in einer einzigen Überweisung zusammengefasst werden.
Art. 327c OR bestimmt, dass Auslagenersatz zusammen mit dem Lohn fällig wird.
Auf der Lohnabrechnung ist eine separate Ausweisung zwingend – eine gemeinsame Zeile ist nicht zulässig.

02.Wie Spesen auf der Lohnabrechnung separat ausweisen?

Die Lohnabrechnung muss mindestens zwei klar getrennte Bereiche enthalten: den Bruttolohn mit allen lohnrelevanten Bestandteilen (Grundlohn, Zulagen, Boni) und die Spesenerstattung als eigene Position. Innerhalb der Spesenerstattung empfiehlt es sich, nach Kategorien aufzuschlüsseln, damit die Nachvollziehbarkeit bei einer Revision gewährleistet ist.

PositionBetragAHV-pflichtig
BruttolohnCHF 6 500.00Ja
Spesenerstattung Reisekosten (effektiv)CHF 245.00Nein
Spesenerstattung Verpflegung (Pauschale)CHF 120.00Nein
Spesenerstattung Km-Pauschale (180 km × CHF 0.75)CHF 135.00Nein
Total Auszahlung (nach Abzügen)CHF 6 355.50

Beispiel einer korrekten Lohnabrechnung mit Spesen

Bei Pauschalspesen genügt die Angabe des Pauschalbetrags pro Kategorie, sofern ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Ohne genehmigtes Reglement müssen Pauschalspesen im Lohnausweis unter Ziffer 13.2.1 deklariert werden und gelten als steuerpflichtiges Einkommen. Effektive Spesen mit Beleg erscheinen unter Ziffer 13.1.1 und sind grundsätzlich steuerfrei.

  • Effektive Spesen: Jede Erstattung einzeln mit Betrag und Kategorie (z. B. Reise, Verpflegung, Unterkunft) aufführen. Belege müssen archiviert sein.
  • Pauschalspesen mit genehmigtem Reglement: Pauschalbetrag pro Monat oder Tag angeben. Im Lohnausweis unter Ziffer 13.2.2 deklarieren. Keine Einzelbelege nötig.
  • Pauschalspesen ohne genehmigtes Reglement: Pauschale wird im Lohnausweis unter Ziffer 13.2.1 ausgewiesen und ist beim Arbeitnehmer steuerpflichtiges Einkommen.
Wichtigste Punkte:
Bruttolohn und Spesenerstattung müssen auf der Lohnabrechnung als getrennte Positionen erscheinen.
Effektive Spesen werden mit Betrag und Kategorie einzeln aufgeführt.
Pauschalspesen erfordern ein genehmigtes Spesenreglement, damit sie steuerfrei bleiben und unter Ziffer 13.2.2 deklariert werden können.
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03.Warum die Trennung entscheidend ist

Die saubere Trennung von Lohn und Spesen hat zwei zentrale Gründe: die AHV-Beitragspflicht und die korrekte Steuerdeklaration. Werden Spesen fälschlicherweise als Lohnbestandteil behandelt, zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unnötig AHV-, ALV- und weitere Sozialversicherungsbeiträge. Umgekehrt gilt: Werden Lohnbestandteile als Spesen getarnt, drohen bei einer AHV-Revision empfindliche Nachforderungen inklusive Verzugszinsen.

KriteriumLohnSpesenerstattung
AHV/IV/EO-pflichtigJaNein (bei korrektem Ausweis)
ALV-pflichtigJaNein
BVG-relevantJaNein
QuellensteuerJaNein (bei genehmigtem Reglement)
Lohnausweis-ZifferZiffer 1 (Bruttolohn)Ziffer 13.1 / 13.2
Revisionsrisiko bei VermischungNachzahlung SozialabgabenNachforderung + Verzugszins

Unterschied Lohn vs. Spesen bei AHV und Steuern

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht das Risiko: Ein Unternehmen zahlt monatlich CHF 500 Pauschalspesen aus, weist diese aber nicht separat auf der Lohnabrechnung aus. Bei einer AHV-Revision über fünf Jahre werden CHF 30 000 als Lohnbestandteil qualifiziert. Darauf fallen rund CHF 3 200 an AHV/IV/EO-Beiträgen nach, zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent pro Jahr. Die korrekte Trennung auf der Lohnabrechnung hätte dieses Risiko vollständig vermieden.

Auch für den Lohnausweis ist die Trennung zwingend. Die ESTV-Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises verlangt, dass effektive Spesen in Ziffer 13.1 und Pauschalspesen in Ziffer 13.2 deklariert werden. Fehlt diese Aufschlüsselung, kann die Steuerbehörde die gesamte Zahlung als steuerpflichtiges Einkommen qualifizieren.

Wichtigste Punkte:
Nur der Lohn ist AHV-, ALV- und BVG-pflichtig – korrekt ausgewiesene Spesen sind davon befreit.
Bei einer AHV-Revision können vermischte Beträge als Lohn qualifiziert werden, was Nachforderungen und Verzugszinsen auslöst.
Der Lohnausweis muss Spesen in den Ziffern 13.1 und 13.2 separat deklarieren.
Fehlende Trennung kann dazu führen, dass Spesen beim Arbeitnehmer als steuerpflichtiges Einkommen gelten.

04.Digitale Lohnabrechnung und Spesen

Moderne Lohnbuchhaltungssoftware löst das Trennungsproblem weitgehend automatisch. Systeme wie Bexio, Sage, Abacus oder Run my Accounts führen Spesen als eigene Lohnart, die bei der Abrechnung automatisch vom Bruttolohn getrennt ausgewiesen wird. Die Software ordnet die Beträge den korrekten Lohnausweis-Ziffern zu und stellt sicher, dass keine AHV-Beiträge auf Spesenerstattungen berechnet werden.

  • Automatische Trennung: Spesen werden als separate Lohnart erfasst und erscheinen auf der Lohnabrechnung getrennt vom Bruttolohn.
  • Korrekte Lohnausweis-Zuordnung: Die Software ordnet effektive Spesen der Ziffer 13.1 und Pauschalspesen der Ziffer 13.2 zu.
  • AHV-konforme Berechnung: Sozialversicherungsbeiträge werden nur auf den Lohnanteil berechnet, nicht auf die Spesenerstattung.
  • Schnittstelle zur Spesenerfassung: Spesenmanagement-Tools können genehmigte Spesen direkt an die Lohnbuchhaltung übergeben, was manuelle Fehler eliminiert.

Wer Spesen noch manuell in die Lohnabrechnung einträgt, sollte eine Checkliste führen: Ist die Spesenerstattung als eigene Zeile erfasst? Stimmt die Lohnausweis-Ziffer? Sind keine AHV-Abzüge auf der Spesenzeile? Gerade bei Pauschalspesen ist zusätzlich zu prüfen, ob das genehmigte Spesenreglement die ausgewiesenen Beträge abdeckt.

Wichtigste Punkte:
Lohnbuchhaltungssoftware wie Bexio, Sage oder Abacus trennt Spesen automatisch vom Bruttolohn.
Die automatische Zuordnung zu den Lohnausweis-Ziffern 13.1 und 13.2 reduziert Fehlerquellen erheblich.
Eine Schnittstelle zwischen Spesenmanagement und Lohnbuchhaltung eliminiert manuelle Übertragungsfehler.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Spesen und Lohn auf einer Zeile zusammenfassen

Wird die Spesenerstattung nicht als eigene Position ausgewiesen, sondern im Bruttolohn versteckt, behandelt die AHV-Revisionsstelle den gesamten Betrag als beitragspflichtigen Lohn. Die Korrektur erfordert Nachzahlungen für bis zu fünf Jahre. Lösung: Spesen immer als separate Zeile auf der Lohnabrechnung führen.

Fehler 2: Pauschalspesen ohne genehmigtes Reglement auszahlen

Ohne ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement gelten Pauschalspesen als steuerpflichtiges Einkommen. Sie müssen im Lohnausweis unter Ziffer 13.2.1 deklariert werden und der Arbeitnehmer versteuert den Betrag. Vor der Einführung von Pauschalspesen ist das Reglement zwingend genehmigen zu lassen.

Fehler 3: Falsche Lohnausweis-Ziffer verwenden

Effektive Spesen gehören in Ziffer 13.1, Pauschalspesen in Ziffer 13.2 des Lohnausweises. Werden die Ziffern vertauscht oder weggelassen, kann die Steuerbehörde die Beträge als Lohn qualifizieren. Bei der Jahresendverarbeitung sollte die Zuordnung systematisch geprüft werden.

Fehler 4: AHV-Abzüge auf Spesenerstattungen berechnen

Korrekt ausgewiesene Spesenerstattungen sind nicht AHV-pflichtig. Werden trotzdem Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu viel. Die Rückforderung ist zwar möglich, aber aufwändig. Die Lohnart für Spesen muss in der Software als nicht beitragspflichtig konfiguriert sein.

Fehler 5: Kilometerpauschale mit veraltetem Ansatz abrechnen

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Kilometerpauschale CHF 0.75 pro Kilometer. Wer noch mit dem alten Ansatz von CHF 0.70 rechnet, erstattet den Mitarbeitenden zu wenig. Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 bleiben zwar gültig und brauchen keine neue Genehmigung, doch bei Neuausstellungen ist der aktuelle Satz zu verwenden.

06.Häufige Fragen

Darf ich als Arbeitnehmer verlangen, dass Spesen separat überwiesen werden?

Ja, Sie können Ihren Arbeitgeber bitten, die Spesenerstattung als separate Zahlung zu überweisen. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht allerdings nicht, solange die Spesen auf der Lohnabrechnung korrekt getrennt ausgewiesen sind. Entscheidend ist die transparente Darstellung auf der Abrechnung, nicht der Zahlungsweg.

Müssen Spesen immer am gleichen Tag wie der Lohn überwiesen werden?

Gemäss Art. 327c OR wird der Auslagenersatz zusammen mit dem Lohn fällig, sofern keine andere Vereinbarung besteht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aber vertraglich oder im Spesenreglement einen anderen Rhythmus vereinbaren, etwa eine wöchentliche oder sofortige Erstattung grösserer Auslagen.

Was passiert, wenn Spesen auf dem Lohnausweis fehlen?

Fehlen die Spesen auf dem Lohnausweis, kann die Steuerbehörde beim Arbeitnehmer keine steuerfreie Erstattung anerkennen. Im schlimmsten Fall werden die Beträge als verdecktes Einkommen nachbesteuert. Der Arbeitgeber riskiert zudem eine Busse wegen unvollständigem Lohnausweis.

Sind Spesen auf der Lohnabrechnung auch bei Teilzeitangestellten separat auszuweisen?

Ja, die Pflicht zur separaten Ausweisung gilt unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Auch bei Teilzeitangestellten, Stundenlöhnern oder befristet Angestellten müssen Spesen als eigene Position auf der Lohnabrechnung erscheinen.

Wie werden Spesen bei quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden behandelt?

Korrekt ausgewiesene Spesen mit genehmigtem Reglement sind von der Quellensteuer befreit. Ohne genehmigtes Reglement unterliegen Pauschalspesen der Quellensteuer. Effektive Spesen mit Belegen sind grundsätzlich quellensteuerfrei, müssen aber im Lohnausweis unter Ziffer 13.1 deklariert sein.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Spesen dürfen zusammen mit dem Lohn in einer einzigen Überweisung ausgezahlt werden – ein separater Zahlungslauf ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
2.Auf der Lohnabrechnung müssen Bruttolohn und Spesenerstattung zwingend als getrennte Positionen erscheinen.
3.Die Trennung ist notwendig, weil nur der Lohn AHV-, ALV- und BVG-pflichtig ist, Spesenerstattungen hingegen nicht.
4.Effektive Spesen werden im Lohnausweis unter Ziffer 13.1, Pauschalspesen unter Ziffer 13.2 deklariert.
5.Pauschalspesen sind nur dann steuerfrei, wenn ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vorliegt.
6.Bei einer AHV-Revision können vermischte Beträge als Lohn qualifiziert werden, was Nachforderungen für bis zu fünf Jahre auslöst.
7.Lohnbuchhaltungssoftware automatisiert die korrekte Trennung und reduziert Fehlerquellen bei der Lohnausweis-Erstellung.
8.Die Kilometerpauschale beträgt seit dem 1. Januar 2026 CHF 0.75 pro Kilometer.

07.Weiterführende Artikel

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