Spesen bei Kündigung: Fälligkeit, Einreichung und Verjährung

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Bei Kündigung werden offene Spesen mit dem letzten Lohn fällig (OR 339) – die letzte Spesenabrechnung sollte spätestens am letzten Arbeitstag eingereicht sein. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob die Kündigung vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber ausgeht. Die folgenden Abschnitte erläutern die gesetzlichen Fristen, das richtige Vorgehen bei der letzten Einreichung und die Möglichkeiten, falls Spesen nach dem Austritt vergessen wurden.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Bei Kündigung werden alle offenen Spesenforderungen mit dem Austritt sofort fällig (Art. 339 Abs. 1 OR).
2.Die letzte Spesenabrechnung sollte spätestens am letzten Arbeitstag eingereicht werden, damit die Erstattung mit dem Schlusslohn erfolgen kann.
3.Vergessene Spesen können auch nach dem Austritt noch geltend gemacht werden, solange die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 128 Ziff. 3 OR nicht abgelaufen ist.
4.Der Anspruch auf Spesenersatz ist gemäss Art. 341 OR zwingend und kann weder vertraglich ausgeschlossen noch durch Kündigung verwirkt werden.

01.Fälligkeit bei Kündigung (OR 339)

Art. 339 Abs. 1 OR regelt klar: Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig. Das betrifft nicht nur den Lohn, sondern ausdrücklich auch offene Spesenansprüche nach Art. 327a OR. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sämtliche bis zum Austrittstag angefallenen und belegten Auslagen spätestens mit der letzten Lohnzahlung zu erstatten.

In der Praxis bedeutet das: Reicht ein Arbeitnehmer seine letzte Spesenabrechnung rechtzeitig ein, muss der Arbeitgeber den Betrag zusammen mit dem Schlusslohn überweisen. Eine Verzögerung der Auszahlung über den Austrittstermin hinaus ist nicht zulässig, sofern die Abrechnung vollständig vorliegt. Zahlt der Arbeitgeber nicht fristgerecht, gerät er ab dem Fälligkeitsdatum automatisch in Verzug.

Ein konkretes Beispiel: Eine Mitarbeiterin kündigt per 31. Mai. Am 28. Mai reicht sie ihre letzte Spesenabrechnung über CHF 480.– ein (Reisekosten und Verpflegung). Der Arbeitgeber muss diese CHF 480.– zusammen mit dem Mai-Lohn bis spätestens Ende Mai auszahlen. Wartet er bis Juni, schuldet er ab dem 1. Juni Verzugszins von 5 Prozent (Art. 104 OR).

Wichtigste Punkte:
Art. 339 Abs. 1 OR macht alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis bei Austritt sofort fällig.
Offene Spesen müssen spätestens mit dem Schlusslohn erstattet werden.
Bei verspäteter Zahlung schuldet der Arbeitgeber ab dem Fälligkeitsdatum Verzugszins von 5 Prozent.

02.Frist für die letzte Speseneinreichung

Das Gesetz schreibt keine explizite Frist vor, innert welcher Arbeitnehmer ihre letzte Spesenabrechnung einreichen müssen. In der Praxis hat sich jedoch ein klarer Standard etabliert: Die letzte Abrechnung sollte spätestens am letzten Arbeitstag eingereicht werden. Nur so kann der Arbeitgeber die Erstattung in die Schlusslohnabrechnung aufnehmen.

  • Empfohlener Zeitpunkt: Reichen Sie Ihre letzte Spesenabrechnung spätestens am letzten Arbeitstag ein. Idealerweise bereits einige Tage vorher, damit die Lohnbuchhaltung genügend Verarbeitungszeit hat.
  • Spesenreglement beachten: Viele Unternehmen definieren im Spesenreglement eine interne Einreichungsfrist (z. B. monatlich oder innert 30 Tagen). Diese Frist gilt auch für die letzte Abrechnung. Prüfen Sie Ihr Reglement vor dem Austritt.
  • Einreichung nach Austritt: Falls Sie die Frist am letzten Arbeitstag nicht einhalten konnten, ist eine Einreichung innert der üblichen Frist nach Austritt weiterhin möglich. Der Anspruch erlischt nicht automatisch mit dem letzten Arbeitstag.
  • Fehlende Belege: Sind Originalbelege nicht mehr auffindbar, kann ein Eigenbeleg erstellt werden. Dieser muss Datum, Betrag, Zweck und eine Begründung für den fehlenden Originalbeleg enthalten. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Eigenbelege zu akzeptieren, tut dies in der Praxis aber häufig bei plausiblen Kleinbeträgen.

Tipp aus der Praxis: Erstellen Sie vor Ihrem letzten Arbeitstag eine vollständige Liste aller noch offenen Auslagen. Prüfen Sie Kreditkartenabrechnungen und Kalendereinträge auf Geschäftsreisen, Kundenessen oder Materialanschaffungen der letzten Wochen. So vermeiden Sie, dass Spesen vergessen gehen.

Wichtigste Punkte:
Die letzte Spesenabrechnung sollte spätestens am letzten Arbeitstag eingereicht werden.
Interne Einreichungsfristen aus dem Spesenreglement gelten auch bei Kündigung.
Bei fehlenden Originalbelegen kann ein Eigenbeleg mit Begründung erstellt werden.
Spesen App

Letzte Spesenabrechnung vor Austritt digital einreichen mit der Spesen App→ Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben.

Mehr erfahren →

03.Was wenn Spesen nach dem Austritt vergessen wurden

Auch nach dem Austritt aus dem Unternehmen können vergessene Spesen noch geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Spesenersatz nach Art. 327a OR verjährt gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR erst nach fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Auslage getätigt wurde. Entscheidend ist: Der Anspruch auf Spesenersatz ist zwingender Natur (Art. 341 OR) und kann weder durch Vertrag noch durch ein Spesenreglement ausgeschlossen werden.

Wenden Sie sich schriftlich an Ihren ehemaligen Arbeitgeber. Ein formloses Schreiben per Einschreiben genügt. Darin sollten Sie die einzelnen Positionen mit Datum, Betrag und Geschäftszweck auflisten und die vorhandenen Belege beilegen. Setzen Sie eine Zahlungsfrist von 30 Tagen. Reagiert der ehemalige Arbeitgeber nicht oder lehnt die Erstattung ab, können Sie den Anspruch beim zuständigen Arbeitsgericht geltend machen. Bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– ist das Verfahren in den meisten Kantonen kostenlos.

Ein Beispiel: Ein ehemaliger Mitarbeiter entdeckt im September 2026 Belege für Geschäftsreisen vom März 2024 im Umfang von CHF 620.–. Die fünfjährige Verjährungsfrist läuft bis März 2029. Er kann die Spesen also problemlos noch beim ehemaligen Arbeitgeber einfordern, sofern er die Belege vorlegt und den geschäftlichen Zweck nachweist.

Wichtigste Punkte:
Vergessene Spesen können auch nach dem Austritt noch eingefordert werden.
Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre ab dem Tag der Auslage (Art. 128 Ziff. 3 OR).
Die Forderung sollte schriftlich per Einschreiben mit Belegen und Zahlungsfrist geltend gemacht werden.

04.Fristen und Verjährung im Überblick

ThemaGesetzliche GrundlageFrist / Regelung
Fälligkeit bei AustrittArt. 339 Abs. 1 ORAlle Forderungen werden mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort fällig
Verjährung SpesenansprücheArt. 128 Ziff. 3 OR5 Jahre ab dem Tag der getätigten Auslage
Unverzichtbarkeit des AnspruchsArt. 341 Abs. 1 ORArbeitnehmer kann während des Arbeitsverhältnisses und einen Monat danach nicht auf zwingende Ansprüche verzichten
SpesenersatzpflichtArt. 327a Abs. 1 ORArbeitgeber muss alle notwendigen Auslagen ersetzen – zwingend
VerzugszinsArt. 104 Abs. 1 OR5 % ab Fälligkeit bei verspäteter Zahlung

Gesetzliche Fristen bei Spesen und Kündigung

Art. 341 OR verdient besondere Beachtung: Selbst wenn ein Arbeitsvertrag oder ein Spesenreglement eine Verfallklausel enthält (z. B. nicht innert 60 Tagen eingereichte Spesen verfallen), ist diese Klausel bei zwingenden Ansprüchen wie dem Spesenersatz unwirksam. Der Arbeitnehmer kann seinen Anspruch innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist jederzeit geltend machen. Nach Ablauf eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist allerdings ein Verzicht auf den Anspruch grundsätzlich möglich, etwa im Rahmen einer Saldoerklärung.

Vorsicht bei Saldoerklärungen: Unterschreiben Sie beim Austritt keine pauschale Saldoerklärung, ohne vorher alle offenen Spesen geprüft zu haben. Eine solche Erklärung kann den späteren Anspruch auf vergessene Spesen erschweren, sofern sie mehr als einen Monat nach Austritt unterzeichnet wird.

Wichtigste Punkte:
Die fünf wichtigsten OR-Artikel für Spesen bei Kündigung sind Art. 327a, 339, 128, 341 und 104 OR.
Verfallklauseln in Spesenreglementen sind bei zwingenden Ansprüchen unwirksam.
Saldoerklärungen sollten erst nach vollständiger Prüfung aller offenen Spesen unterzeichnet werden.

Letzte Spesenabrechnung vor Austritt digital einreichen

Starte jetzt mit der Spesen App und der Spesen App Cloud – die smarte Lösung für Unternehmen. Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben. Alles digital, alles im Griff.

Mehr erfahren →

05.Häufige Fehler

Fehler 1: Spesenabrechnung erst nach dem letzten Arbeitstag einreichen

Wer die letzte Spesenabrechnung nicht rechtzeitig einreicht, riskiert eine verzögerte Auszahlung. Der Arbeitgeber kann die Spesen dann nicht mehr in die Schlusslohnabrechnung aufnehmen und muss eine separate Zahlung veranlassen. Reichen Sie Ihre Abrechnung idealerweise einige Tage vor dem Austritt ein.

Fehler 2: Pauschale Saldoerklärung ungeprüft unterschreiben

Viele Arbeitgeber legen beim Austritt eine Saldoerklärung vor, mit der alle gegenseitigen Ansprüche als erledigt gelten. Wer diese unterschreibt, ohne offene Spesen geprüft zu haben, kann später nur schwer nachfordern. Prüfen Sie vor der Unterschrift sämtliche Auslagen der letzten Monate.

Fehler 3: Annehmen, dass der Anspruch mit der Kündigung verfällt

Der Spesenersatzanspruch nach Art. 327a OR ist zwingend und erlischt nicht durch Kündigung oder Austritt. Auch Verfallklauseln im Spesenreglement ändern daran nichts. Der Anspruch verjährt erst nach fünf Jahren gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR.

Fehler 4: Keine Belege für die letzten Auslagen aufbewahren

Gerade in den letzten Arbeitswochen gehen Belege leicht verloren, besonders wenn der Fokus auf der Übergabe liegt. Ohne Belege wird die Erstattung schwierig. Fotografieren oder scannen Sie jeden Beleg sofort nach Erhalt und bewahren Sie Kopien auch nach dem Austritt auf.

Fehler 5: Vergessene Spesen nur mündlich einfordern

Wer nach dem Austritt vergessene Spesen nur telefonisch oder per E-Mail anspricht, hat im Streitfall keinen Nachweis. Fordern Sie offene Spesen immer schriftlich per Einschreiben ein, mit Auflistung der Positionen, Belegen und einer Zahlungsfrist von 30 Tagen.

06.Häufige Fragen

Kann ich nach der Kündigung noch Spesen vom alten Arbeitgeber einfordern?

Ja, der Anspruch auf Spesenersatz besteht auch nach dem Austritt weiter. Gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR verjähren Spesenforderungen erst nach fünf Jahren ab dem Tag der Auslage. Wenden Sie sich schriftlich an Ihren ehemaligen Arbeitgeber und legen Sie die Belege bei.

Muss der Arbeitgeber Spesen im Schlusslohn auszahlen?

Ja, sofern die Spesenabrechnung rechtzeitig eingereicht wurde. Art. 339 Abs. 1 OR bestimmt, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Forderungen sofort fällig werden. Der Arbeitgeber muss offene Spesen zusammen mit dem letzten Lohn überweisen.

Gibt es eine gesetzliche Frist für die letzte Speseneinreichung?

Das Gesetz nennt keine explizite Einreichungsfrist für Spesen. In der Praxis gilt die im Spesenreglement definierte Frist. Empfohlen wird, die letzte Abrechnung spätestens am letzten Arbeitstag einzureichen, damit die Erstattung mit dem Schlusslohn erfolgen kann.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Spesen nach Kündigung nicht zahlt?

Ab dem Fälligkeitsdatum (Austrittstag) schuldet der Arbeitgeber Verzugszins von 5 Prozent gemäss Art. 104 OR. Sie können den Anspruch schriftlich einfordern und bei Weigerung beim Arbeitsgericht einklagen. Bis CHF 30'000.– Streitwert ist das Verfahren in den meisten Kantonen kostenlos.

Verfallen Spesen, wenn ich sie nicht vor dem Austritt einreiche?

Nein, der Spesenersatzanspruch ist zwingend (Art. 341 OR) und kann nicht durch Verfallklauseln im Arbeitsvertrag oder Spesenreglement ausgeschlossen werden. Solange die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 128 Ziff. 3 OR nicht abgelaufen ist, bleibt der Anspruch bestehen.

Kann eine Saldoerklärung meinen Spesenanspruch aufheben?

Während des Arbeitsverhältnisses und einen Monat danach kann gemäss Art. 341 OR nicht auf zwingende Ansprüche verzichtet werden. Eine Saldoerklärung, die innerhalb dieser Schutzfrist unterzeichnet wird, ist bezüglich Spesenansprüchen unwirksam. Nach Ablauf des Monats kann ein Verzicht jedoch gültig sein.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle offenen Spesenforderungen gemäss Art. 339 Abs. 1 OR sofort fällig.
2.Der Arbeitgeber muss offene Spesen spätestens mit der letzten Lohnzahlung erstatten.
3.Die letzte Spesenabrechnung sollte spätestens am letzten Arbeitstag eingereicht werden, idealerweise einige Tage vorher.
4.Bei fehlenden Originalbelegen kann ein Eigenbeleg mit Datum, Betrag, Zweck und Begründung erstellt werden.
5.Vergessene Spesen können auch nach dem Austritt noch eingefordert werden – die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (Art. 128 Ziff. 3 OR).
6.Der Anspruch auf Spesenersatz ist zwingend (Art. 341 OR) und kann weder vertraglich ausgeschlossen noch durch Verfallklauseln im Spesenreglement aufgehoben werden.
7.Saldoerklärungen sollten erst nach vollständiger Prüfung aller offenen Spesen unterzeichnet werden.
8.Bei Weigerung des Arbeitgebers kann der Anspruch schriftlich per Einschreiben und nötigenfalls beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

07.Weiterführende Artikel