Spesen in Bildung und Non-Profit: Ehrenamt, Steuern, Reglement

Übersicht & Leitfaden10 min LesezeitAktualisiert 4. Mai 2026

Bildungseinrichtungen und Non-Profit-Organisationen rechnen Spesen nach eigenen Regeln ab – mit Besonderheiten bei Ehrenamt und steuerlicher Behandlung. Vereine, Stiftungen und Bildungsinstitutionen beschäftigen häufig sowohl Angestellte als auch Ehrenamtliche, was die Spesenabrechnung komplex macht. Wer die Abgrenzung zwischen steuerfreiem Spesenersatz und steuerpflichtigem Einkommen nicht sauber vornimmt, riskiert AHV-Nachforderungen und Korrekturen im Lohnausweis.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Bildungseinrichtungen und NPOs erstatten vor allem Reisekosten, Tagungsgebühren, Weiterbildungskosten und ehrenamtliche Auslagen – ein genehmigtes Spesenreglement ist auch für Vereine und Stiftungen Pflicht.
2.Spesenersatz an Ehrenamtliche ist steuerfrei, solange er die effektiven Auslagen abdeckt; übersteigt er diese, gilt der Mehrbetrag als steuerpflichtiges Einkommen.
3.Weiterbildungskosten sind nur dann steuerfreie Spesen, wenn sie im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen und nicht primär der persönlichen Karriere dienen.
4.Die ESTV verlangt bei Vereinen und NGOs eine saubere Trennung zwischen Spesenersatz und Entgelt – Verstösse führen zu Nachdeklarationen im Lohnausweis und AHV-Nachforderungen.
5.Regelmässige Reviews des Spesenreglements sind notwendig, da sich ESTV-Praxis und Ansätze ändern – zuletzt per 1. Januar 2026 bei Kilometerpauschale und Naturalgeschenken.

01.Typische Spesenarten in Bildung und Non-Profit

Die Spesenlandschaft in Bildungseinrichtungen und Non-Profit-Organisationen unterscheidet sich von der Privatwirtschaft. Neben klassischen Geschäftsreisen fallen vor allem Kosten für Lehrveranstaltungen, Tagungen, Fachliteratur und ehrenamtliche Tätigkeiten an. Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, alle notwendigen Auslagen zu ersetzen – dies gilt auch für Vereine und Stiftungen als Arbeitgeber.

  • Reisekosten zu Veranstaltungen und Lehrorten: Fahrten zu externen Schulungsorten, Konferenzstandorten oder Partnerorganisationen. Die Kilometerpauschale beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer bei Nutzung des Privatfahrzeugs. Öffentliche Verkehrsmittel werden in der Regel zum Halbtax- oder GA-Tarif erstattet.
  • Tagungskosten: Teilnahmegebühren für Fachtagungen, Kongresse und Netzwerktreffen. Dazu gehören Anmeldegebühren, Verpflegung vor Ort und allfällige Übernachtungskosten. Die Verpflegungspauschale ohne Beleg beträgt CHF 30 pro Tag.
  • Weiterbildung und Fachliteratur: Kursgebühren, Seminarkosten, Fachbücher und Abonnements für Fachzeitschriften. Diese Kosten sind nur dann Spesen, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen und vom Arbeitgeber angeordnet oder genehmigt wurden.
  • Ehrenamtliche Auslagen: Auslagen von Freiwilligen und Vorstandsmitgliedern für Vereinstätigkeiten – etwa Fahrtkosten zu Sitzungen, Telefonkosten oder Materialausgaben. Diese Kategorie ist spezifisch für NPOs und erfordert besondere Aufmerksamkeit bei der steuerlichen Behandlung.
SpesenartAnsatz 2026Belegpflicht
Kilometerpauschale PrivatfahrzeugCHF 0.75/kmFahrtenbuch oder Reiserapport
Verpflegung (ohne Beleg)CHF 30.–/TagKeine (Pauschale)
KleinspesenCHF 20.–/TagKeine (Pauschale)
TagungsgebührenEffektive KostenRechnung/Quittung
FachliteraturEffektive KostenRechnung/Quittung
NaturalgeschenkeMax. CHF 600/KalenderjahrDokumentation

Übersicht der gängigen Spesenansätze für Bildung und Non-Profit (2026)

Wichtigste Punkte:
Art. 327a OR gilt auch für Vereine und Stiftungen als Arbeitgeber.
Die Kilometerpauschale beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer.
Ehrenamtliche Auslagen sind eine NPO-spezifische Spesenkategorie mit besonderen steuerlichen Anforderungen.

02.Ehrenamtliche und Freiwillige: Spesenersatz vs. Entgelt

Die Abgrenzung zwischen steuerfreiem Spesenersatz und steuerpflichtigem Entgelt ist für Non-Profit-Organisationen eine der heikelsten Fragen. Die ESTV unterscheidet klar: Echter Spesenersatz deckt nachgewiesene oder pauschale Auslagen, die im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind. Sobald die Zahlung über die tatsächlichen Auslagen hinausgeht, liegt ein Entgelt vor, das als Einkommen deklariert und mit AHV-Beiträgen belastet werden muss.

  • Steuerfreier Spesenersatz: Ersatz der effektiven Auslagen (z. B. Fahrtkosten, Porto, Telefonkosten) ist steuerfrei. Auch Pauschalen sind zulässig, sofern sie den tatsächlichen Durchschnittsauslagen entsprechen und in einem genehmigten Spesenreglement festgehalten sind.
  • Steuerpflichtiges Entgelt: Übersteigt die Zahlung die effektiven Auslagen, gilt der überschiessende Betrag als Einkommen. Beispiel: Ein Vorstandsmitglied erhält monatlich CHF 500 als Spesenpauschale, hat aber nur CHF 150 effektive Auslagen. Die Differenz von CHF 350 ist steuerpflichtiges Einkommen.
  • Pauschalen für Freiwillige: Viele Vereine zahlen Freiwilligen eine Aufwandsentschädigung. Die ESTV akzeptiert kleine Pauschalen als steuerfreien Spesenersatz, wenn sie die typischen Auslagen nicht übersteigen. Massgebend ist die Verhältnismässigkeit zwischen Pauschale und tatsächlichem Aufwand.
  • ESTV-Praxis bei Vereinen: Die ESTV prüft bei Vereinen besonders genau, ob Spesenpauschalen als verdeckte Entschädigung dienen. Vereine mit genehmigtem Spesenreglement haben eine stärkere Position, da die kantonale Steuerverwaltung die Ansätze bereits geprüft hat.

Wichtig: Die Steuerbefreiung eines Vereins als juristische Person hat keinen Einfluss auf die steuerliche Behandlung der Spesen seiner Mitarbeitenden oder Ehrenamtlichen. Auch steuerbefreite Vereine müssen Lohnausweise erstellen und Spesenersatz korrekt deklarieren.

Wichtigste Punkte:
Spesenersatz ist nur steuerfrei, wenn er die tatsächlichen Auslagen deckt – jeder Mehrbetrag gilt als Einkommen.
Die Steuerbefreiung des Vereins schützt nicht vor der Deklarationspflicht bei Spesen an Mitarbeitende und Ehrenamtliche.
Ein genehmigtes Spesenreglement stärkt die Position des Vereins gegenüber der Steuerverwaltung erheblich.
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03.Steuerliche Behandlung von Weiterbildungsspesen

Weiterbildungskosten sind in Bildungseinrichtungen und NPOs ein häufiger Spesenposten. Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob die Weiterbildung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers liegt. Diese Unterscheidung bestimmt, ob die Kosten als steuerfreier Spesenersatz oder als Lohnbestandteil gelten.

KriteriumArbeitgeberinteresse (steuerfrei)Arbeitnehmerinteresse (steuerpflichtig)
AnordnungVom Arbeitgeber angeordnet oder verlangtVom Arbeitnehmer selbst gewählt
Bezug zur StelleDirekt für aktuelle Funktion notwendigPrimär für persönliche Karriere
Beispiel BildungDidaktik-Kurs für LehrpersonMBA-Studium einer Sachbearbeiterin
Beispiel NPOFundraising-Seminar für SpendenverantwortlicheCoaching-Ausbildung ohne Stellenbezug
LohnausweisKein Eintrag unter Ziffer 2 nötigDeklaration unter Ziffer 2.3 als Lohnbestandteil
AHV-PflichtKeineJa, auf dem geldwerten Vorteil

Steuerliche Einordnung von Weiterbildungskosten

Bei gemischtem Interesse – etwa wenn eine Weiterbildung sowohl der aktuellen Funktion als auch der persönlichen Entwicklung dient – ist das überwiegende Interesse massgebend. Die ESTV verlangt in solchen Fällen eine nachvollziehbare Dokumentation, weshalb die Weiterbildung primär im Arbeitgeberinteresse liegt. Bildungseinrichtungen sollten bei Kursanmeldungen schriftlich festhalten, dass die Teilnahme dienstlich angeordnet ist und welchem betrieblichen Zweck sie dient.

Für die Dokumentationspflicht gilt: Kursbestätigung, Rechnung und eine schriftliche Begründung des Arbeitgeberbezugs müssen aufbewahrt werden. Bei Weiterbildungskosten über CHF 12 000 pro Jahr empfiehlt sich eine vorgängige Abklärung mit der zuständigen Steuerverwaltung.

Wichtigste Punkte:
Weiterbildungskosten sind steuerfrei, wenn sie im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen.
Bei gemischtem Interesse entscheidet das überwiegende Interesse – eine schriftliche Begründung ist zwingend.
Kursbestätigung, Rechnung und Begründung des Arbeitgeberbezugs müssen dokumentiert und aufbewahrt werden.

04.Spesen in Bildung und Non-Profit: Schritt für Schritt umsetzen

Die folgenden fünf Schritte zeigen, wie Bildungseinrichtungen, Vereine und NGOs ihre Spesenabrechnung rechtssicher aufsetzen und laufend aktuell halten. Der Prozess beginnt beim Reglement und endet mit dem regelmässigen Review – jeder Schritt baut auf dem vorherigen auf.

Schritt 1: Spesenreglement für den Non-Profit-Kontext prüfen und anpassen

Auch Vereine, Stiftungen und Bildungseinrichtungen brauchen ein genehmigtes Spesenreglement. Seit 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Prüfen Sie Ihr bestehendes Reglement auf NPO-spezifische Punkte: Sind ehrenamtliche Auslagen geregelt? Gibt es klare Ansätze für Tagungskosten und Weiterbildung? Ist die Abgrenzung zwischen Spesenersatz und Entgelt für Ehrenamtliche definiert?

  • Bestehendes Reglement mit den SSK-Mustervorlagen (Stand Januar 2026) abgleichen.
  • NPO-spezifische Spesenkategorien ergänzen: ehrenamtliche Auslagen, Tagungsgebühren, Fachliteratur.
  • Kilometerpauschale auf CHF 0.75/km aktualisieren, falls noch CHF 0.70 hinterlegt ist. Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 brauchen keine neue Genehmigung.
  • Reglement der kantonalen Steuerverwaltung zur Genehmigung einreichen.
Wichtigste Punkte:
Spesenreglemente müssen seit 2026 inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.
NPO-spezifische Kategorien wie ehrenamtliche Auslagen müssen explizit geregelt sein.
Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70/km brauchen keine neue Genehmigung.

Schritt 2: Ehrenamtliche Auslagen klar von Entgelt abgrenzen

Definieren Sie im Reglement und in der Praxis eine klare Grenze zwischen Spesenersatz und Entschädigung. Jede Zahlung an Ehrenamtliche muss einer der beiden Kategorien zugeordnet werden können. Pauschalen sind zulässig, müssen aber den tatsächlichen Durchschnittsauslagen entsprechen.

MerkmalSpesenersatz (steuerfrei)Entgelt (steuerpflichtig)
ZweckDeckung effektiver AuslagenVergütung für geleistete Arbeit
HöheEntspricht den tatsächlichen KostenÜbersteigt die tatsächlichen Kosten
BeispielCHF 45 Fahrtkosten für 60 km SitzungswegCHF 200 Sitzungsgeld pauschal
LohnausweisZiffer 13.1.1 (effektive Spesen) oder 13.2.1 (Pauschale)Ziffer 1 oder 2 als Einkommen
AHV-PflichtNeinJa, ab CHF 2 300/Jahr pro Arbeitgeber

Abgrenzung Spesenersatz vs. Entgelt bei Ehrenamtlichen

Führen Sie für jedes Vorstandsmitglied und jeden regelmässigen Freiwilligen eine Aufstellung der effektiven Auslagen. Diese Aufstellung dient als Nachweis, dass die Pauschale den tatsächlichen Kosten entspricht, und schützt den Verein bei einer Revision.

Wichtigste Punkte:
Jede Zahlung an Ehrenamtliche muss eindeutig als Spesenersatz oder Entgelt klassifiziert sein.
Pauschalen müssen den tatsächlichen Durchschnittsauslagen entsprechen – eine Aufstellung pro Person ist empfehlenswert.
Entgelt an Ehrenamtliche ist ab CHF 2 300 pro Jahr und Arbeitgeber AHV-pflichtig.

Schritt 3: Weiterbildungskosten auf Arbeitgeberbezug prüfen

Vor jeder Kostenübernahme für Weiterbildung muss geprüft werden, ob die Massnahme im überwiegenden Arbeitgeberinteresse liegt. Dokumentieren Sie den Bezug zur aktuellen Funktion schriftlich – idealerweise bereits bei der Genehmigung der Weiterbildung.

  • Prüffrage 1: Ist die Weiterbildung für die aktuelle Funktion notwendig oder vom Arbeitgeber angeordnet? Falls ja: steuerfreier Spesenersatz.
  • Prüffrage 2: Dient die Weiterbildung primär der persönlichen Karriereentwicklung ohne direkten Bezug zur Stelle? Falls ja: Lohnbestandteil, steuerpflichtig.
  • Prüffrage 3: Liegt ein gemischtes Interesse vor? Falls ja: Das überwiegende Interesse bestimmt die Einordnung. Schriftliche Begründung erstellen und ablegen.

Beispiel: Eine Schule übernimmt die Kosten von CHF 3 500 für einen CAS-Lehrgang in Medienpädagogik für eine Lehrperson, die neu den Informatik-Unterricht übernimmt. Der direkte Bezug zur Funktion ist gegeben – die Kosten gelten als steuerfreier Spesenersatz. Dieselbe Schule finanziert einer Verwaltungsangestellten ein Coaching-Zertifikat ohne Stellenbezug: Diese Kosten sind als Lohnbestandteil zu deklarieren.

Wichtigste Punkte:
Der Arbeitgeberbezug muss vor der Kostenübernahme geprüft und schriftlich dokumentiert werden.
Bei gemischtem Interesse entscheidet das überwiegende Interesse über die steuerliche Einordnung.
Konkrete Beispiele und Prüffragen helfen bei der konsistenten Einordnung im Alltag.

Schritt 4: Steuerliche Behandlung im Lohnausweis korrekt abbilden

Der Lohnausweis ist das zentrale Dokument für die korrekte Deklaration von Spesen. Fehler bei der Zuordnung führen zu Nachforderungen bei AHV und Steuern. Bildungseinrichtungen und NPOs müssen besonders auf die Ziffern 2.3 (Weiterbildung als Lohnbestandteil), 13.1.1 (effektive Spesen) und 13.2.1 (Pauschalen) achten.

SpesenartZiffer im LohnausweisBemerkung
Effektiver Spesenersatz (Belege)13.1.1Gesamtbetrag der erstatteten Auslagen
Pauschaler Spesenersatz (genehmigt)13.2.1Nur mit genehmigtem Reglement
Weiterbildung im Arbeitgeberinteresse13.3Kreuz bei Ziffer 13.3 setzen
Weiterbildung im Arbeitnehmerinteresse2.3Als Lohnbestandteil deklarieren
Entgelt an Ehrenamtliche1 oder 2Als Einkommen deklarieren
Repräsentationsspesen13.1.2 oder 13.2.2Max. 5 % des Bruttolohns bei über CHF 6 000/Jahr

Lohnausweis-Deklaration für typische NPO-Spesen

Erstellen Sie für alle Personen einen Lohnausweis, die regelmässige Zahlungen erhalten – auch für Ehrenamtliche mit Pauschalen. Die ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis ab 1. Januar 2026 ist massgebend für die korrekte Zuordnung.

Wichtigste Punkte:
Auch Ehrenamtliche mit regelmässigen Pauschalen benötigen einen Lohnausweis.
Weiterbildung im Arbeitgeberinteresse wird unter Ziffer 13.3 deklariert, im Arbeitnehmerinteresse unter Ziffer 2.3.
Die ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis ab 1. Januar 2026 ist die verbindliche Grundlage.

Schritt 5: Regelmässiges Review bei Änderungen in der ESTV-Praxis durchführen

Die ESTV-Praxis und die Spesenansätze ändern sich regelmässig. Per 1. Januar 2026 wurden die Kilometerpauschale von CHF 0.70 auf CHF 0.75 erhöht und die Grenze für Naturalgeschenke von CHF 500 pro Ereignis auf CHF 600 pro Kalenderjahr angepasst. Zudem müssen Spesenreglemente neu inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Planen Sie ein jährliches Review ein.

  • Jährlich prüfen, ob die ESTV neue Wegleitungen oder Rundschreiben publiziert hat.
  • Spesenansätze im Reglement mit den aktuellen ESTV-Ansätzen abgleichen.
  • Änderungen an Vorstand, Geschäftsleitung und Buchhaltung kommunizieren.
  • Bei wesentlichen Änderungen das Reglement der kantonalen Steuerverwaltung erneut zur Genehmigung einreichen.
Wichtigste Punkte:
Ein jährliches Review der Spesenansätze und ESTV-Praxis ist für NPOs unerlässlich.
Per 2026 gelten neue Ansätze bei Kilometerpauschale (CHF 0.75) und Naturalgeschenken (CHF 600/Jahr).
Wesentliche Reglements-Änderungen erfordern eine erneute Genehmigung durch die kantonale Steuerverwaltung.
#AufgabeVerantwortlich
1Spesenreglement für Non-Profit-Kontext prüfen und anpassenGeschäftsleitung / Vorstand
2Ehrenamtliche Auslagen klar von Entgelt abgrenzenHR / Buchhaltung
3Weiterbildungskosten auf Arbeitgeberbezug prüfenVorgesetzte / HR
4Steuerliche Behandlung im Lohnausweis korrekt abbildenBuchhaltung / Lohnbüro
5Regelmässiges Review bei Änderungen in ESTV-PraxisGeschäftsleitung / Buchhaltung

Prozessübersicht

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Kein genehmigtes Spesenreglement vorhanden

Ohne genehmigtes Spesenreglement werden sämtliche Pauschalspesen als Lohnbestandteil behandelt und sind AHV- und steuerpflichtig. Reichen Sie das Reglement bei der kantonalen Steuerverwaltung ein und verwenden Sie bis zur Genehmigung ausschliesslich effektive Spesenerstattung mit Belegen.

Fehler 2: Spesenersatz und Entgelt bei Ehrenamtlichen vermischt

Wenn Sitzungsgelder und Spesenersatz in einer einzigen Zahlung zusammengefasst werden, behandelt die ESTV den gesamten Betrag als steuerpflichtiges Einkommen. Trennen Sie Spesenersatz und Entschädigung konsequent – sowohl in der Abrechnung als auch auf dem Lohnausweis.

Fehler 3: Steuerbefreiung des Vereins mit steuerfreien Spesen verwechselt

Die Steuerbefreiung einer NPO als juristische Person hat keinen Einfluss auf die Steuerpflicht der Spesen an Mitarbeitende und Ehrenamtliche. Auch steuerbefreite Vereine müssen Lohnausweise erstellen und Spesenersatz korrekt deklarieren.

Fehler 4: Weiterbildungskosten ohne Prüfung des Arbeitgeberbezugs erstattet

Werden Weiterbildungskosten pauschal als Spesen verbucht, ohne den Arbeitgeberbezug zu dokumentieren, droht eine Umqualifizierung als Lohnbestandteil. Halten Sie bei jeder Weiterbildung schriftlich fest, weshalb sie im überwiegenden Arbeitgeberinteresse liegt.

Fehler 5: Pauschalen für Freiwillige übersteigen die effektiven Auslagen

Zu grosszügige Pauschalen werden von der ESTV als verdecktes Entgelt qualifiziert. Führen Sie eine Aufstellung der typischen Auslagen pro Funktion und passen Sie die Pauschalen entsprechend an.

Fehler 6: Fehlende Deklaration im Lohnausweis

Werden Spesen nicht oder falsch im Lohnausweis deklariert, drohen Nachforderungen bei AHV-Beiträgen und Steuern. Prüfen Sie jährlich, ob alle Ziffern korrekt ausgefüllt sind – insbesondere 13.1.1, 13.2.1, 13.3 und 2.3.

Fehler 7: Veraltete Spesenansätze im Reglement

Wer mit veralteten Ansätzen arbeitet, riskiert entweder zu tiefe Erstattungen (und damit Unzufriedenheit) oder zu hohe Pauschalen (und damit steuerliche Probleme). Gleichen Sie die Ansätze jährlich mit den aktuellen ESTV-Werten ab.

06.Häufige Fragen

Können Freiwillige steuerfreien Spesenersatz erhalten?

Ja, Freiwillige können steuerfreien Spesenersatz erhalten, sofern dieser die tatsächlichen Auslagen deckt. Pauschalen sind zulässig, wenn sie den effektiven Durchschnittsauslagen entsprechen und in einem genehmigten Spesenreglement festgehalten sind. Übersteigt die Zahlung die effektiven Kosten, wird der Mehrbetrag als steuerpflichtiges Einkommen behandelt.

Wann wird Spesenersatz für Ehrenamtliche zu steuerpflichtigem Einkommen?

Spesenersatz wird steuerpflichtig, sobald er die tatsächlichen Auslagen übersteigt. Der überschiessende Betrag gilt als Entgelt und muss im Lohnausweis als Einkommen deklariert werden. Ab CHF 2 300 pro Jahr und Arbeitgeber fallen zudem AHV-Beiträge an.

Sind Kursgebühren für Mitarbeitende automatisch Spesen?

Nein, Kursgebühren sind nur dann steuerfreie Spesen, wenn die Weiterbildung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt. Dient sie primär der persönlichen Karriereentwicklung, handelt es sich um einen steuerpflichtigen Lohnbestandteil. Der Arbeitgeberbezug muss schriftlich dokumentiert werden.

Braucht ein kleiner Verein ein genehmigtes Spesenreglement?

Ein genehmigtes Spesenreglement ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber dringend empfohlen. Ohne Genehmigung werden Pauschalspesen von der ESTV als Lohnbestandteil behandelt. Auch kleine Vereine profitieren von der Rechtssicherheit, die ein genehmigtes Reglement bietet.

Wie werden Tagungskosten in Bildungseinrichtungen korrekt abgerechnet?

Tagungskosten umfassen Teilnahmegebühren, Reisekosten, Verpflegung und allfällige Übernachtungen. Sie werden als effektive Spesen mit Belegen oder über die genehmigten Pauschalen abgerechnet. Die Verpflegungspauschale beträgt CHF 30 pro Tag, die Kilometerpauschale CHF 0.75 pro Kilometer.

Muss ein steuerbefreiter Verein Lohnausweise für Ehrenamtliche erstellen?

Ja, die Steuerbefreiung des Vereins hat keinen Einfluss auf die Pflicht zur Erstellung von Lohnausweisen. Sobald Ehrenamtliche regelmässige Zahlungen erhalten – sei es als Spesenersatz oder Entgelt – ist ein Lohnausweis zu erstellen. Die korrekte Deklaration schützt sowohl den Verein als auch die betroffenen Personen.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Bildungseinrichtungen und NPOs erstatten typischerweise Reisekosten, Tagungsgebühren, Weiterbildungskosten und ehrenamtliche Auslagen – alle unterliegen Art. 327a OR.
2.Ein genehmigtes Spesenreglement ist auch für Vereine und Stiftungen die Grundlage für steuerfreie Pauschalspesen und muss seit 2026 den SSK-Mustervorlagen entsprechen.
3.Spesenersatz an Ehrenamtliche ist steuerfrei, solange er die effektiven Auslagen deckt – jeder Mehrbetrag gilt als steuerpflichtiges Einkommen.
4.Die Steuerbefreiung einer NPO als juristische Person hat keinen Einfluss auf die Steuerpflicht der Spesen an Mitarbeitende und Ehrenamtliche.
5.Weiterbildungskosten sind nur dann steuerfreie Spesen, wenn sie im überwiegenden Arbeitgeberinteresse liegen – der Bezug muss schriftlich dokumentiert werden.
6.Im Lohnausweis müssen Spesen korrekt unter den Ziffern 13.1.1, 13.2.1, 13.3 oder 2.3 deklariert werden – Fehler führen zu AHV-Nachforderungen.
7.Die Kilometerpauschale beträgt ab 2026 CHF 0.75/km, die Verpflegungspauschale CHF 30/Tag und die Grenze für Naturalgeschenke CHF 600 pro Kalenderjahr.
8.Ein jährliches Review der Spesenansätze und ESTV-Praxis schützt vor veralteten Regelungen und steuerlichen Risiken.

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Ehrenamtliche Spesenpauschale im Verein (2026)Definition
Ehrenamtliche können steuerfreien Spesenersatz erhalten, wenn er die tatsächlichen Auslagen deckt – Pauschalen die darüber gehen, gelten als steuerpflichtiges Einkommen.
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Vereinsspesen abrechnen erfordert ein einfaches Spesenreglement und klare Abgrenzung zwischen Spesenersatz und steuerpflichtigen Entschädigungen.
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Non-Profit-Organisationen brauchen ein Spesenreglement das Festangestellte, Honorarmitarbeitende und Ehrenamtliche klar unterscheidet.
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Tagungskosten für Lehrpersonen und Schulverwaltung werden als Reisekosten mit ÖV, Verpflegungspauschale und Tagungsgebühr abgerechnet.

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