Interne Einreichefrist für Spesen festlegen: Reglement, Fristen, Praxis

Definition7 min LesezeitAktualisiert 4. Mai 2026

Eine interne Einreichefrist für Spesen muss im Spesenreglement verankert werden – gesetzlich gibt es keine Pflichtfrist, aber 30 Tage sind branchenüblich. Ohne klare Fristdefinition riskieren Unternehmen, dass Mitarbeitende Spesen Monate nach Entstehung einreichen, was die Buchhaltung belastet und die Kostenkontrolle erschwert. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie eine rechtlich haltbare Einreichefrist definieren, im Reglement verankern und im Alltag durchsetzen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Das OR enthält keine gesetzliche Pflichtfrist für die Einreichung von Spesen – lediglich Art. 128 OR setzt eine allgemeine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
2.Arbeitgeber dürfen im Spesenreglement kürzere interne Einreichefristen festlegen, wobei 30 Tage ab Entstehung der Auslage als branchenüblicher Standard gelten.
3.Die Einreichefrist muss schriftlich im Spesenreglement verankert und den Mitarbeitenden nachweislich kommuniziert werden, damit sie durchsetzbar ist.
4.Eine monatliche Spesenabrechnung erleichtert die Abstimmung mit der Lohnbuchhaltung und reduziert Rückfragen zu älteren Belegen.

01.Keine gesetzliche Einreichefrist – aber eine empfohlene

Das Schweizer Obligationenrecht verpflichtet Arbeitgeber gemäss Art. 327a OR zur Erstattung aller notwendigen Auslagen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsausführung entstehen. Eine Frist, innert welcher Arbeitnehmende diese Auslagen geltend machen müssen, schreibt das Gesetz jedoch nicht vor. Die einzige zeitliche Grenze ergibt sich aus Art. 128 Ziff. 3 OR: Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis verjähren nach fünf Jahren. Theoretisch könnte ein Mitarbeitender also eine Spesenquittung von vor vier Jahren einreichen – und hätte rechtlich einen Anspruch auf Erstattung.

In der Praxis ist eine derart späte Einreichung weder für das Unternehmen noch für die Buchhaltung tragbar. Deshalb setzen die meisten Schweizer KMU interne Einreichefristen, die deutlich kürzer sind als die gesetzliche Verjährungsfrist. Üblich sind 30 Tage ab Entstehung der Auslage, in manchen Branchen auch 60 Tage. Diese Fristen sind zulässig, solange sie im Spesenreglement schriftlich festgehalten und den Mitarbeitenden kommuniziert werden.

FristtypDauerRechtsgrundlageDurchsetzbarkeit
Gesetzliche Verjährung5 JahreArt. 128 Ziff. 3 ORAutomatisch, ohne Reglement
Empfohlene Standardfrist30 TageSpesenreglementNur bei schriftlicher Verankerung
Erweiterte Frist60 TageSpesenreglementNur bei schriftlicher Verankerung
Monatsfrist (Stichtag)Bis zum 5. des FolgemonatsSpesenreglementNur bei schriftlicher Verankerung

Gesetzliche Verjährung vs. empfohlene interne Fristen

Bei Fristversäumnis darf der Arbeitgeber die Erstattung grundsätzlich verweigern – vorausgesetzt, die Frist und die Konsequenz sind im Reglement klar geregelt. Arbeitsrechtlich ist jedoch Vorsicht geboten: Wird eine verspätete Einreichung wiederholt stillschweigend akzeptiert, kann daraus eine betriebliche Übung entstehen, die den Arbeitgeber faktisch bindet. Eine konsequente Handhabung ist daher entscheidend.

Wichtigste Punkte:
Das OR kennt keine gesetzliche Einreichefrist für Spesen – es gilt nur die fünfjährige Verjährung nach Art. 128 Ziff. 3 OR.
Interne Fristen von 30 bis 60 Tagen sind branchenüblich und rechtlich zulässig, sofern sie im Spesenreglement verankert sind.
Bei Fristversäumnis darf die Erstattung verweigert werden, wenn dies im Reglement klar geregelt ist.

02.Einreichefrist im Spesenreglement verankern

Damit eine interne Einreichefrist rechtlich durchsetzbar ist, muss sie schriftlich im Spesenreglement fixiert werden. Ein mündlicher Hinweis oder eine Erwähnung in einer E-Mail genügt nicht. Das Spesenreglement – das seit 2026 inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen muss – sollte die Frist eindeutig benennen, den Fristbeginn definieren und die Konsequenzen bei Versäumnis festhalten.

  • Fristdauer und Fristbeginn: Formulieren Sie konkret, ab wann die Frist läuft. Beispiel: 30 Kalendertage ab dem Datum der Auslage oder ab Rückkehr von der Geschäftsreise. Vermeiden Sie vage Formulierungen wie zeitnah oder baldmöglichst.
  • Konsequenzen bei Versäumnis: Halten Sie fest, dass verspätet eingereichte Spesen nicht erstattet werden. Definieren Sie, ob eine einmalige Nachfrist gewährt wird oder ob die Ablehnung sofort greift. Eine abgestufte Regelung – etwa Mahnung bei erstmaligem Versäumnis, Ablehnung bei Wiederholung – erhöht die Akzeptanz.
  • Ausnahmen und Härtefälle: Regeln Sie, wie mit Ausnahmen umgegangen wird – etwa bei Krankheit, Ferienabwesenheit oder verspätet zugestellten Rechnungen. Eine Ausnahmeregelung mit Genehmigungspflicht durch die Vorgesetzten verhindert willkürliche Entscheide.
  • Kommunikation an Mitarbeitende: Das Reglement muss allen Mitarbeitenden zugänglich sein. Lassen Sie die Kenntnisnahme schriftlich bestätigen – idealerweise bei Stellenantritt und nach jeder Aktualisierung. Ohne nachweisliche Kommunikation ist die Frist im Streitfall schwer durchsetzbar.

Ein konkretes Formulierungsbeispiel: Spesen sind innert 30 Kalendertagen ab Entstehung der Auslage mit vollständigem Beleg einzureichen. Verspätet eingereichte Spesen werden nicht erstattet, es sei denn, die Verzögerung ist nachweislich auf Umstände zurückzuführen, die der Mitarbeitende nicht zu vertreten hat. In diesem Fall entscheidet die vorgesetzte Person über die Erstattung.

Wichtigste Punkte:
Die Einreichefrist muss schriftlich im Spesenreglement stehen – mündliche Absprachen genügen nicht.
Fristbeginn, Fristdauer und Konsequenzen bei Versäumnis sind klar zu definieren.
Mitarbeitende müssen die Kenntnisnahme des Reglements schriftlich bestätigen.
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03.Monatliche Abrechnung als Best Practice

Viele Schweizer KMU kombinieren die Einreichefrist mit einem monatlichen Abrechnungsrhythmus. Mitarbeitende reichen ihre Spesen laufend ein, die Abrechnung erfolgt aber gebündelt einmal pro Monat – typischerweise bis zum 5. des Folgemonats. Die Erstattung wird dann zusammen mit der nächsten Lohnzahlung ausbezahlt. Dieses Modell hat sich in der Praxis bewährt, weil es Struktur schafft und den administrativen Aufwand für alle Beteiligten reduziert.

  • Cashflow-Planung: Monatliche Abrechnungen machen Spesenausgaben planbar. Die Buchhaltung weiss, wann welche Beträge fällig werden, und kann die Liquidität entsprechend steuern. Überraschende Nachforderungen aus vergangenen Quartalen entfallen.
  • Abstimmung mit der Lohnbuchhaltung: Werden Spesen zusammen mit dem Lohn ausbezahlt, entsteht nur eine Zahlung pro Mitarbeitenden und Monat. Das vereinfacht die Verbuchung und stellt sicher, dass Spesen korrekt im Lohnausweis erscheinen – insbesondere bei Pauschalen, die unter Ziffer 13.2.1 deklariert werden.
  • Weniger Rückfragen: Je kürzer der Zeitraum zwischen Auslage und Einreichung, desto besser erinnern sich Mitarbeitende an den Kontext der Ausgabe. Bei monatlicher Abrechnung sind Belege noch frisch, Rückfragen zu fehlenden Angaben lassen sich schnell klären.
  • Periodengerechte Verbuchung: Monatliche Abrechnungen erleichtern die periodengerechte Zuordnung von Aufwänden. Besonders zum Jahresabschluss ist dies relevant: Spesen aus dem Dezember sollten nicht erst im Februar des Folgejahres eingereicht werden.

Ein Praxisbeispiel verdeutlicht den Unterschied: Ein Aussendienstmitarbeiter fährt im März 1 200 km mit dem Privatfahrzeug (CHF 0.75/km = CHF 900) und hat Verpflegungskosten von CHF 150 (5 Tage à CHF 30). Bei monatlicher Abrechnung reicht er die Spesen bis zum 5. April ein und erhält CHF 1 050 mit dem April-Lohn. Ohne festen Rhythmus könnte dieselbe Einreichung erst im Juni erfolgen – mit entsprechenden Rückfragen und Verbuchungsproblemen.

Wichtigste Punkte:
Ein monatlicher Abrechnungsrhythmus macht Spesenausgaben planbar und reduziert den administrativen Aufwand.
Die Auszahlung zusammen mit dem Lohn vereinfacht die Verbuchung und die korrekte Deklaration im Lohnausweis.
Kurze Zeiträume zwischen Auslage und Einreichung minimieren Rückfragen und Belegprobleme.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Keine schriftliche Frist im Reglement

Viele KMU kommunizieren die Einreichefrist nur mündlich oder per E-Mail, ohne sie im Spesenreglement zu verankern. Im Streitfall ist eine solche Frist nicht durchsetzbar, und der Arbeitgeber muss auch verspätet eingereichte Spesen erstatten. Fixieren Sie die Frist immer schriftlich im genehmigten Spesenreglement.

Fehler 2: Inkonsequente Durchsetzung der Frist

Wird die Einreichefrist bei einzelnen Mitarbeitenden stillschweigend toleriert, entsteht eine betriebliche Übung, die den Arbeitgeber bindet. Andere Mitarbeitende können sich darauf berufen, dass verspätete Einreichungen akzeptiert werden. Wenden Sie die Frist konsequent und gleichmässig auf alle Mitarbeitenden an.

Fehler 3: Fristbeginn nicht eindeutig definiert

Formulierungen wie zeitnah oder innert angemessener Frist sind zu vage und führen zu Auslegungsstreitigkeiten. Definieren Sie den Fristbeginn konkret – etwa ab Datum der Auslage oder ab Rückkehr von der Geschäftsreise – und verwenden Sie Kalendertage statt Arbeitstage.

Fehler 4: Keine Regelung für Ausnahmen

Ohne definierte Ausnahmen für Krankheit, Ferien oder verspätet zugestellte Rechnungen entstehen Härtefälle, die zu Unmut führen. Gleichzeitig fehlt den Vorgesetzten eine Grundlage für Einzelfallentscheide. Nehmen Sie eine Ausnahmeregelung mit klarem Genehmigungsprozess ins Reglement auf.

Fehler 5: Jahresendspesen werden vergessen

Spesen aus dem Dezember werden häufig erst im Januar oder Februar des Folgejahres eingereicht, was die periodengerechte Verbuchung und den Jahresabschluss erschwert. Setzen Sie für Dezember-Spesen eine verkürzte Frist – etwa bis zum 10. Januar – und kommunizieren Sie diese rechtzeitig.

05.Häufige Fragen

Kann ich Spesen ablehnen, die nach 60 Tagen eingereicht werden?

Ja, sofern die 60-Tage-Frist und die Konsequenz der Ablehnung schriftlich im Spesenreglement verankert sind und die Mitarbeitenden das Reglement nachweislich zur Kenntnis genommen haben. Ohne diese Voraussetzungen besteht der Erstattungsanspruch gemäss Art. 327a OR grundsätzlich bis zur Verjährung nach fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 3 OR).

Gilt die Einreichefrist auch für Spesen mit Pauschalentschädigung?

Pauschale Spesenentschädigungen wie die Verpflegungspauschale von CHF 30 pro Tag werden in der Regel automatisch mit dem Lohn ausbezahlt und erfordern keine separate Einreichung. Die Einreichefrist betrifft primär effektive Spesen, die mit Einzelbelegen nachgewiesen werden müssen.

Wie kurz darf eine interne Einreichefrist sein?

Das Gesetz setzt keine Untergrenze. Die Frist muss jedoch zumutbar sein – eine Frist von wenigen Tagen wäre bei Mitarbeitenden im Aussendienst oder auf längeren Geschäftsreisen kaum haltbar. Als Minimum gelten 14 Tage, wobei 30 Tage der branchenübliche Standard sind.

Was passiert mit Spesen, die vor dem Jahreswechsel entstanden sind?

Spesen aus dem alten Geschäftsjahr sollten idealerweise noch im selben Jahr verbucht werden. Setzen Sie im Reglement eine spezielle Frist für Dezember-Spesen, etwa bis zum 10. Januar. Verspätet eingereichte Spesen aus dem Vorjahr erfordern eine Rückstellungsbuchung und erschweren den Jahresabschluss.

Muss die Einreichefrist im Arbeitsvertrag stehen?

Nein, die Einreichefrist gehört ins Spesenreglement, nicht in den Arbeitsvertrag. Der Arbeitsvertrag kann auf das Spesenreglement verweisen. Wichtig ist, dass das Reglement den Mitarbeitenden zugänglich ist und die Kenntnisnahme dokumentiert wird.

Darf ich für verschiedene Spesenarten unterschiedliche Fristen setzen?

Ja, das ist zulässig und kann sinnvoll sein. Beispielsweise können Reisespesen eine kürzere Frist haben als Auslagen für Arbeitsmittel, deren Rechnungen teilweise verzögert eintreffen. Achten Sie darauf, die unterschiedlichen Fristen im Reglement klar zu differenzieren, um Verwirrung zu vermeiden.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Das Schweizer OR enthält keine gesetzliche Einreichefrist für Spesen – die allgemeine Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR.
2.Arbeitgeber können und sollten im Spesenreglement eine kürzere interne Frist festlegen, wobei 30 Kalendertage ab Entstehung der Auslage als branchenüblicher Standard gelten.
3.Die Einreichefrist ist nur durchsetzbar, wenn sie schriftlich im Spesenreglement verankert ist und die Mitarbeitenden das Reglement nachweislich zur Kenntnis genommen haben.
4.Fristbeginn, Fristdauer und Konsequenzen bei Versäumnis müssen eindeutig formuliert sein – vage Begriffe wie zeitnah sind nicht ausreichend.
5.Eine Ausnahmeregelung für Härtefälle wie Krankheit oder verspätet zugestellte Rechnungen gehört ebenfalls ins Reglement.
6.Ein monatlicher Abrechnungsrhythmus mit Stichtag am 5. des Folgemonats erleichtert die Cashflow-Planung und die Abstimmung mit der Lohnbuchhaltung.
7.Die konsequente und gleichmässige Durchsetzung der Frist ist entscheidend, um keine betriebliche Übung entstehen zu lassen.
8.Für Dezember-Spesen empfiehlt sich eine verkürzte Sonderfrist, um die periodengerechte Verbuchung im Jahresabschluss sicherzustellen.

06.Weiterführende Artikel