Gesetzliche Frist zum Einreichen von Spesen: Verjährung, Reglement, Praxis

Definition8 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Das Gesetz kennt keine starre Einreichungsfrist für Spesen – Ansprüche verjähren erst nach 5 Jahren (OR 128); interne Fristen aus dem Reglement können kürzer sein. Diese Unterscheidung zwischen gesetzlicher Verjährung und interner Reglement-Frist sorgt in der Praxis regelmässig für Unsicherheit. Die folgende Übersicht klärt, welche Fristen tatsächlich gelten, was der Arbeitgeber verlangen darf und wie Arbeitnehmende ihre Ansprüche sichern.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Das Schweizer Obligationenrecht enthält keine starre Frist, innert der Arbeitnehmende ihre Spesen einreichen müssen.
2.Spesenforderungen verjähren nach Art. 128 Ziff. 3 OR erst nach 5 Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch fällig wird.
3.Arbeitgeber dürfen im Spesenreglement kürzere interne Fristen festlegen, können den Anspruch auf Spesenersatz aber nicht vollständig beseitigen (Art. 341 OR).
4.Wer Spesen monatlich einreicht, vermeidet Belegverluste, Rückfragen und Konflikte mit internen Fristen.

01.Gibt es eine gesetzliche Einreichungsfrist?

Nein. Weder das Obligationenrecht noch andere Bundesgesetze schreiben Arbeitnehmenden eine bestimmte Frist vor, innert der sie ihre Spesen beim Arbeitgeber geltend machen müssen. Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber lediglich, alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Eine Einreichungsfrist wird dort nicht erwähnt.

Die einzige gesetzliche Grenze ist die Verjährung: Gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR verjähren Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nach 5 Jahren. Solange diese Frist nicht abgelaufen ist, besteht der Anspruch auf Spesenersatz fort. Davon zu unterscheiden sind interne Fristen, die der Arbeitgeber in einem Spesenreglement oder in einer Weisung festlegt. Solche Fristen sind zulässig, haben aber eine andere Rechtsgrundlage und andere Konsequenzen als die gesetzliche Verjährung.

MerkmalGesetzliche Verjährung (OR 128)Interne Frist (Spesenreglement)
RechtsgrundlageArt. 128 Ziff. 3 ORSpesenreglement / Arbeitsvertrag
Dauer5 Jahre ab FälligkeitTypisch 30–90 Tage nach Auslage
Wirkung bei VersäumnisAnspruch erlischt endgültigAG darf ablehnen, Anspruch bleibt aber grundsätzlich bestehen
VerzichtbarkeitNein (zwingendes Recht)Ja, AG kann Kulanz walten lassen

Gesetzliche Verjährung vs. interne Reglement-Frist

Wichtigste Punkte:
Das Schweizer Recht kennt keine gesetzliche Einreichungsfrist für Spesen.
Art. 327a OR regelt die Erstattungspflicht, nennt aber keine Frist für die Einreichung.
Die gesetzliche Verjährung nach Art. 128 Ziff. 3 OR (5 Jahre) bildet die äusserste Grenze.

02.Was interne Fristen bewirken

Viele Arbeitgeber legen in ihrem Spesenreglement eine interne Einreichungsfrist fest, etwa 30 oder 60 Tage nach Entstehung der Auslage. Solche Fristen sind grundsätzlich zulässig, sofern sie im Reglement klar formuliert und den Mitarbeitenden nachweislich kommuniziert wurden. Reicht ein Arbeitnehmer seine Spesen nach Ablauf dieser Frist ein, darf der Arbeitgeber die Erstattung verweigern.

Allerdings darf eine interne Frist den gesetzlichen Anspruch auf Spesenersatz nicht gänzlich beseitigen. Art. 341 Abs. 1 OR bestimmt, dass Arbeitnehmende während des Arbeitsverhältnisses und bis einen Monat nach dessen Ende nicht auf Forderungen verzichten können, die sich aus zwingenden Gesetzesvorschriften ergeben. Da Art. 327a OR zwingend ist, kann ein Reglement den Anspruch nicht dauerhaft aufheben. In der Praxis bedeutet das: Der Arbeitgeber darf die verspätete Einreichung sanktionieren, muss aber bei berechtigten Gründen für die Verspätung eine Lösung finden.

  • Klare Kommunikation: Die interne Frist muss im Spesenreglement oder Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten und den Mitarbeitenden zugänglich sein. Eine mündliche Weisung genügt in der Regel nicht.
  • Verhältnismässigkeit: Eine Frist von wenigen Tagen wäre unverhältnismässig kurz. Üblich und akzeptiert sind 30 bis 90 Tage nach Entstehung der Auslage.
  • Kein vollständiger Anspruchsverlust: Selbst bei Fristversäumnis bleibt der Anspruch auf Spesenersatz bis zur Verjährung nach 5 Jahren grundsätzlich bestehen. Der Arbeitgeber kann die Auszahlung verzögern oder erschweren, aber nicht endgültig verweigern, wenn der Anspruch berechtigt ist.

Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter reicht eine Hotelrechnung über CHF 280.– erst nach 45 Tagen ein, obwohl das Reglement eine 30-Tage-Frist vorsieht. Der Arbeitgeber darf die Erstattung zunächst ablehnen. Besteht der Mitarbeiter auf seinem Anspruch und kann die geschäftliche Notwendigkeit belegen, bleibt der Anspruch nach Art. 327a OR bestehen. In der Praxis einigen sich die Parteien meist auf eine nachträgliche Erstattung.

Wichtigste Punkte:
Interne Fristen im Spesenreglement sind zulässig, wenn sie klar kommuniziert und verhältnismässig sind.
Art. 341 Abs. 1 OR schützt Arbeitnehmende davor, dass zwingende Ansprüche vollständig beseitigt werden.
Übliche interne Fristen liegen zwischen 30 und 90 Tagen nach Entstehung der Auslage.
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03.Verjährung nach OR 128 (5 Jahre)

Spesenforderungen fallen unter Art. 128 Ziff. 3 OR und verjähren nach 5 Jahren. Diese Frist gilt für alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, also auch für Auslagenersatz nach Art. 327a OR. Die häufig angenommene 10-jährige Verjährungsfrist nach Art. 127 OR greift hier nicht, da das Gesetz für arbeitsrechtliche Forderungen die kürzere Frist vorsieht.

Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs. Bei Spesen ist das in der Regel der Zeitpunkt, an dem die Auslage entstanden ist und der Arbeitnehmer sie dem Arbeitgeber hätte melden können. Wurde im Arbeitsvertrag oder Reglement ein bestimmter Abrechnungszeitpunkt vereinbart (z. B. Ende des Folgemonats), beginnt die Frist ab diesem Datum.

ForderungsartVerjährungsfristRechtsgrundlage
Spesenforderungen (Auslagenersatz)5 JahreArt. 128 Ziff. 3 OR
Lohnforderungen5 JahreArt. 128 Ziff. 3 OR
Übrige vertragliche Forderungen10 JahreArt. 127 OR
Schadenersatzforderungen (deliktisch)3 JahreArt. 60 OR

Verjährungsfristen im Überblick

Nach Ablauf der 5-jährigen Verjährungsfrist erlischt der Anspruch endgültig. Der Arbeitgeber kann die Verjährungseinrede erheben, und der Arbeitnehmer hat keine Möglichkeit mehr, die Erstattung durchzusetzen. Deshalb ist es ratsam, auch bei fehlender interner Frist nicht jahrelang mit der Einreichung zu warten.

Wichtigste Punkte:
Spesenforderungen verjähren nach Art. 128 Ziff. 3 OR nach 5 Jahren, nicht nach 10 Jahren.
Die Frist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs, also in der Regel mit Entstehung der Auslage.
Nach Ablauf der Verjährung erlischt der Anspruch endgültig und ist nicht mehr durchsetzbar.

04.Empfehlung für Arbeitnehmende

Auch wenn das Gesetz grosszügige 5 Jahre einräumt, ist eine monatliche Einreichung der Spesen die beste Praxis. Wer Belege über Monate ansammelt, riskiert Verluste, unleserliche Quittungen und aufwändige Rückfragen der Buchhaltung. Zudem steigt die Wahrscheinlichkeit, interne Fristen zu versäumen.

  • Monatlich einreichen: Erfassen Sie Ihre Spesen idealerweise laufend und reichen Sie die Abrechnung spätestens am Monatsende ein. So bleiben Belege vollständig und die Buchhaltung kann zeitnah verbuchen.
  • Belege sofort digitalisieren: Fotografieren oder scannen Sie Belege am Tag des Kaufs. Thermopapier-Quittungen verblassen oft innert weniger Monate und sind dann als Nachweis unbrauchbar.
  • Reglement kennen: Prüfen Sie, welche internen Fristen Ihr Arbeitgeber im Spesenreglement festgelegt hat. Halten Sie diese Fristen ein, auch wenn der gesetzliche Anspruch länger bestehen bleibt.
  • Ältere Spesen sofort einreichen: Haben Sie Auslagen aus vergangenen Monaten noch nicht geltend gemacht, reichen Sie diese umgehend ein. Warten Sie nicht, bis die 5-jährige Verjährungsfrist näher rückt.

Ein konkretes Szenario: Eine Aussendienstmitarbeiterin hat Fahrtkosten von CHF 0.75 pro Kilometer über drei Monate nicht abgerechnet. Bei 800 gefahrenen Kilometern ergibt das CHF 600.–. Reicht sie die Spesen erst nach 120 Tagen ein und sieht das Reglement eine 60-Tage-Frist vor, muss sie mit einer Ablehnung rechnen. Der Anspruch besteht zwar weiterhin, doch die Durchsetzung wird aufwändiger und belastet das Arbeitsverhältnis.

Wichtigste Punkte:
Monatliche Einreichung ist die beste Praxis, um Belegverluste und Fristkonflikte zu vermeiden.
Belege sollten am Tag des Kaufs digitalisiert werden, da Thermopapier schnell verblasst.
Länger zurückliegende Spesen sollten sofort eingereicht werden, bevor die Verjährung näher rückt.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Annahme einer gesetzlichen 30-Tage-Frist

Viele Arbeitnehmende glauben, Spesen müssten innert 30 Tagen eingereicht werden. Diese Frist stammt jedoch aus internen Reglementen, nicht aus dem Gesetz. Die gesetzliche Verjährung beträgt 5 Jahre nach Art. 128 Ziff. 3 OR. Prüfen Sie Ihr Spesenreglement, um die tatsächlich geltende interne Frist zu kennen.

Fehler 2: Belege über Monate ansammeln

Wer Quittungen in der Schublade stapelt, riskiert unleserliche Thermopapier-Belege und fehlende Nachweise. Ohne gültigen Beleg ist eine Erstattung schwierig, selbst wenn der Anspruch noch nicht verjährt ist. Digitalisieren Sie Belege am Tag des Kaufs.

Fehler 3: Verzicht auf Spesen nach Kündigung

Manche Arbeitnehmende verzichten nach einer Kündigung darauf, noch offene Spesen einzureichen. Art. 341 Abs. 1 OR schützt jedoch vor einem Verzicht auf zwingende Ansprüche während des Arbeitsverhältnisses und bis einen Monat danach. Reichen Sie ausstehende Spesen spätestens mit dem letzten Arbeitstag ein.

Fehler 4: Verwechslung von 5- und 10-jähriger Verjährung

Die allgemeine Verjährungsfrist von 10 Jahren nach Art. 127 OR gilt nicht für Spesenforderungen. Arbeitsrechtliche Ansprüche unterliegen der kürzeren 5-Jahres-Frist nach Art. 128 Ziff. 3 OR. Wer sich auf 10 Jahre verlässt, riskiert den Verlust berechtigter Forderungen.

Fehler 5: Interne Frist versäumt und nicht reagiert

Wird die interne Einreichungsfrist verpasst, geben viele Arbeitnehmende den Anspruch vorschnell auf. Der gesetzliche Anspruch nach Art. 327a OR bleibt jedoch bestehen. Sprechen Sie die verspätete Einreichung aktiv an und begründen Sie die Verzögerung. In vielen Fällen zeigt sich der Arbeitgeber kulant.

06.Häufige Fragen

Kann der Arbeitgeber eine Frist von 30 Tagen im Spesenreglement festlegen?

Ja, eine 30-Tage-Frist im Spesenreglement ist zulässig, sofern sie klar formuliert und den Mitarbeitenden kommuniziert wurde. Bei Versäumnis darf der Arbeitgeber die Erstattung zunächst ablehnen. Der zwingende Anspruch nach Art. 327a OR wird dadurch aber nicht endgültig beseitigt.

Gilt die 5-jährige Verjährung auch für den Arbeitgeber?

Ja, Art. 128 Ziff. 3 OR gilt für beide Seiten. Hat der Arbeitgeber eine Forderung gegen den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis (z. B. Rückforderung zu viel bezahlter Spesen), verjährt auch diese nach 5 Jahren ab Fälligkeit.

Kann ich Spesen aus dem Vorjahr noch einreichen?

Gesetzlich ja, denn die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre. Allerdings kann Ihr Arbeitgeber die Erstattung ablehnen, wenn das Spesenreglement eine kürzere interne Frist vorsieht. Reichen Sie die Spesen so schnell wie möglich ein und legen Sie die Belege bei.

Was passiert mit offenen Spesen bei Austritt aus dem Unternehmen?

Offene Spesenforderungen bestehen auch nach dem Austritt fort und verjähren erst nach 5 Jahren. Art. 341 Abs. 1 OR schützt Arbeitnehmende zusätzlich: Während des Arbeitsverhältnisses und bis einen Monat nach dessen Ende kann nicht auf zwingende Ansprüche verzichtet werden. Reichen Sie alle offenen Spesen spätestens am letzten Arbeitstag ein.

Muss der Arbeitgeber Spesen ohne Beleg erstatten?

Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer die geschäftliche Notwendigkeit und die Höhe der Auslage nachweisen. Ohne Beleg wird die Erstattung schwierig. Bei Pauschalspesen gemäss genehmigtem Spesenreglement entfällt die Belegpflicht, etwa bei der Tagespauschale von CHF 20.– für Kleinspesen.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Das Schweizer Obligationenrecht kennt keine starre Einreichungsfrist für Spesen; die gesetzliche Grenze bildet die 5-jährige Verjährung nach Art. 128 Ziff. 3 OR.
2.Arbeitgeber dürfen im Spesenreglement kürzere interne Fristen festlegen, typischerweise zwischen 30 und 90 Tagen nach Entstehung der Auslage.
3.Interne Fristen dürfen den zwingenden Anspruch auf Spesenersatz nach Art. 327a OR nicht vollständig beseitigen (Art. 341 Abs. 1 OR).
4.Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs, also in der Regel mit dem Zeitpunkt der Auslage oder dem vereinbarten Abrechnungszeitpunkt.
5.Spesenforderungen unterliegen der 5-jährigen Verjährung, nicht der allgemeinen 10-Jahres-Frist nach Art. 127 OR.
6.Monatliche Einreichung und sofortige Digitalisierung von Belegen sind die beste Praxis, um Ansprüche zu sichern und Konflikte zu vermeiden.
7.Auch nach Austritt aus dem Unternehmen bleiben offene Spesenforderungen bis zur Verjährung bestehen.

07.Weiterführende Artikel