Spesen einreichen Frist: Recht, Verjährung und Prozess

Leitfaden11 min LesezeitAktualisiert 25. März 2026

Wer in der Schweiz geschäftliche Auslagen tätigt, hat Anspruch auf Ersatz durch den Arbeitgeber. Doch wann genau müssen Spesen eingereicht werden, und was passiert, wenn die Frist verstreicht? Diese Fragen betreffen Arbeitnehmende, Vorgesetzte und Finanzabteilungen gleichermassen. In der Praxis zeigt sich ein Spannungsfeld: Das Gesetz schreibt keine Einreichefrist vor, während Unternehmen aus organisatorischen Gründen klare Termine brauchen.

Die rechtliche Grundlage bildet Art. 327a OR, der den Arbeitgeber zur Erstattung notwendiger Auslagen verpflichtet. Art. 327c OR regelt die Fälligkeit und bestimmt, dass der Ersatz grundsätzlich mit dem nächsten Lohn auszuzahlen ist. Werden Fristen nicht eingehalten oder Prozesse unklar geregelt, drohen verspätete Auszahlungen, fehlerhafte Periodenabgrenzungen im Jahresabschluss und im schlimmsten Fall arbeitsrechtliche Streitigkeiten.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Das Schweizer OR enthält keine gesetzliche Frist, innert der Arbeitnehmende ihre Spesen einreichen müssen.
2.Arbeitgeber können im Spesenreglement interne Einreichefristen definieren, die organisatorisch verbindlich sind, den Anspruch auf Ersatz aber nicht zum Erlöschen bringen.
3.Der Anspruch auf Spesenersatz verjährt nach Art. 128 Ziff. 3 OR grundsätzlich nach fünf Jahren; ob die zehnjährige Frist nach Art. 127 OR greift, ist in der Lehre umstritten.
4.Gemäss Art. 327c Abs. 1 OR muss der Arbeitgeber den Auslagenersatz mit dem nächsten Lohn auszahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
5.Ein klar definierter Einreicheprozess mit digitaler Unterstützung reduziert Fristversäumnisse, Belegverluste und Fehler bei der Periodenabgrenzung.

01.Gesetzliche Grundlagen: Einreichefrist, Fälligkeit und Verjährung

Das Schweizer Obligationenrecht regelt den Spesenersatz in den Art. 327a bis 327c OR. Diese Bestimmungen sind teilweise zwingend, das heisst, sie dürfen nicht zuungunsten der Arbeitnehmenden abgeändert werden. Für die Frage der Fristen sind drei Ebenen zu unterscheiden: die Einreichefrist, die Auszahlungsfrist und die Verjährungsfrist.

  • EinreichefristDas OR enthält keine Bestimmung, die Arbeitnehmende verpflichtet, Spesen innert einer bestimmten Frist einzureichen. Eine solche Pflicht kann nur durch Spesenreglement, Arbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag begründet werden.
  • Auszahlungsfrist (Art. 327c Abs. 1 OR)Der Arbeitgeber hat den Auslagenersatz mit dem nächsten Lohn auszurichten, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht. Diese Bestimmung ist zugunsten der Arbeitnehmenden zwingend.
  • Verjährungsfrist (Art. 128 Ziff. 3 OR)Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis verjähren grundsätzlich nach fünf Jahren. In der Lehre wird diskutiert, ob für Spesenersatzansprüche allenfalls die ordentliche zehnjährige Frist nach Art. 127 OR gelten könnte, da es sich um eine gesetzliche Pflicht und nicht um eine periodische Leistung handle. Die herrschende Meinung geht von fünf Jahren aus.
  • Verwirkung vs. VerjährungInterne Fristen im Spesenreglement sind keine Verwirkungsfristen im Rechtssinne. Auch wenn ein Arbeitnehmer die interne Frist verpasst, erlischt der Anspruch auf Spesenersatz nicht automatisch. Verfallklauseln, die den Anspruch bei Fristversäumnis vollständig ausschliessen, sind nach herrschender Lehre nichtig.

Dieses Zusammenspiel führt in der Praxis zu einem Spannungsfeld: Arbeitgeber benötigen klare Einreichefristen für Buchhaltung und Jahresabschluss, können den gesetzlichen Anspruch auf Ersatz aber nicht einfach durch eine interne Frist beseitigen. Ein gut formuliertes Spesenreglement löst diesen Konflikt, indem es realistische Fristen setzt und gleichzeitig den gesetzlichen Rahmen respektiert.

Wichtigste Punkte:
Das OR kennt keine gesetzliche Einreichefrist für Spesen.
Art. 327c Abs. 1 OR verpflichtet den Arbeitgeber zur Auszahlung mit dem nächsten Lohn.
Die Verjährungsfrist beträgt nach herrschender Meinung fünf Jahre gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR.
Verfallklauseln, die den Anspruch bei Fristversäumnis ausschliessen, sind in der Regel nichtig.

02.Interne Fristen im Spesenreglement: Gestaltung und Grenzen

Da das Gesetz keine Einreichefrist vorgibt, liegt es am Arbeitgeber, im Spesenreglement klare Termine zu definieren. Diese internen Fristen dienen der organisatorischen Ordnung, der korrekten Periodenabgrenzung und der Vermeidung von Belegverlusten. Sie müssen jedoch so gestaltet sein, dass sie den zwingenden Anspruch auf Spesenersatz nicht aushöhlen.

FristmodellFristGeeignet fürBemerkung
MonatlichBis zum 5. des FolgemonatsUnternehmen mit regelmässigem SpesenanfallEinfache Periodenabgrenzung, hohe Aktualität
QuartalsweiseInnert 15 Tagen nach QuartalsendeUnternehmen mit geringem SpesenanfallWeniger Aufwand, aber längere Vorfinanzierung durch Arbeitnehmende
EreignisbezogenInnert 30 Tagen nach AuslageProjektbasierte UnternehmenFlexibel, erfordert aber gute Nachverfolgung
Jahresende-StichtagBis 15. Januar für VorjahresspesenAlle Unternehmen (ergänzend)Wichtig für Jahresabschluss und Periodenabgrenzung

Typische interne Einreichefristen in Schweizer KMU

Ein Beispiel: Ein Aussendienstmitarbeiter legt am 10. März CHF 85.– für ein Geschäftsessen aus. Das Spesenreglement sieht eine monatliche Einreichefrist bis zum 5. des Folgemonats vor. Er muss die Spesen also bis zum 5. April einreichen. Verpasst er diese Frist, kann der Arbeitgeber die Abrechnung zwar zurückweisen und auf den nächsten Abrechnungszyklus verweisen, den Anspruch auf Erstattung der CHF 85.– aber nicht verweigern.

Wichtig: Interne Fristen sollten im Spesenreglement klar kommuniziert und von allen Mitarbeitenden unterzeichnet werden. Die SSK-Musterreglemente (Stand Januar 2026) verlangen, dass Spesenreglemente inhaltlich den Mustervorlagen entsprechen. Übermässig kurze Fristen, etwa drei Tage nach Auslage, sind problematisch, weil sie in der Praxis kaum einhaltbar sind und den Anspruch faktisch aushöhlen könnten.

Wichtigste Punkte:
Interne Einreichefristen sind organisatorisch verbindlich, heben den gesetzlichen Anspruch aber nicht auf.
Monatliche Fristen eignen sich für Unternehmen mit regelmässigem Spesenanfall am besten.
Übermässig kurze Fristen können als unzulässige Einschränkung des Spesenersatzanspruchs gewertet werden.
Ein ergänzender Jahresende-Stichtag sichert die korrekte Periodenabgrenzung im Jahresabschluss.
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03.Sonderfälle: Kündigung, Spesenvorschuss und Auszahlungstermin

Neben dem regulären Einreicheprozess gibt es Situationen, in denen Fristen besonders kritisch werden. Bei einer Kündigung, bei Spesenvorschüssen und bei der Frage des Auszahlungstermins gelten spezifische Regeln, die Arbeitgeber und Arbeitnehmende kennen sollten.

  • Spesen bei KündigungOffene Spesenersatzansprüche müssen spätestens mit der letzten Lohnzahlung abgerechnet werden. Arbeitnehmende sollten alle ausstehenden Spesen vor dem letzten Arbeitstag einreichen. Der Arbeitgeber darf die Schlussabrechnung nicht mit dem Argument verzögern, die interne Einreichefrist sei noch nicht abgelaufen.
  • SpesenvorschussErhält ein Arbeitnehmer einen Vorschuss für erwartete Auslagen, muss er nach der Reise oder dem Anlass die effektiven Kosten abrechnen und einen allfälligen Überschuss zurückzahlen. Das Spesenreglement sollte hierfür eine klare Frist vorsehen, etwa 10 bis 14 Tage nach Rückkehr.
  • Auszahlungstermin und LohnzahlungArt. 327c Abs. 1 OR bestimmt, dass der Spesenersatz mit dem nächsten Lohn fällig wird. In der Praxis bedeutet das: Wer Spesen bis zum Abrechnungsstichtag einreicht, erhält den Ersatz mit der nächsten Lohnzahlung. Viele Unternehmen zahlen Spesen separat aus, was zulässig ist, solange die Frist eingehalten wird.
  • Arbeitgeber zahlt nichtVerweigert der Arbeitgeber die Auszahlung trotz korrekt eingereichter Spesen, gerät er in Verzug. Der Arbeitnehmer kann den Anspruch schriftlich einfordern und im Streitfall an die Schlichtungsbehörde oder das Arbeitsgericht gelangen. Bis zu einem Streitwert von CHF 30 000.– ist das Verfahren in den meisten Kantonen kostenlos.

Diese Sonderfälle zeigen, dass ein durchgängiger Spesenprozess nicht nur im Normalbetrieb wichtig ist. Gerade bei Austritten oder Streitigkeiten zahlt sich eine lückenlose Dokumentation aus, die alle Belege, Genehmigungen und Auszahlungen nachvollziehbar festhält.

Wichtigste Punkte:
Bei Kündigung müssen offene Spesen spätestens mit der letzten Lohnzahlung abgerechnet werden.
Spesenvorschüsse erfordern eine zeitnahe Abrechnung der effektiven Kosten nach dem Anlass.
Verweigert der Arbeitgeber die Auszahlung, kann der Arbeitnehmer den Anspruch gerichtlich durchsetzen.

04.Spesen einreichen und abrechnen: Schritt für Schritt

Der folgende Prozess beschreibt den vollständigen Ablauf von der Entstehung einer geschäftlichen Auslage bis zur Auszahlung des Spesenersatzes. Er gilt für Unternehmen mit einem genehmigten Spesenreglement und orientiert sich an den Anforderungen des OR sowie der ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis ab 2026.

Schritt 1: Geschäftliche Auslage tätigen und Beleg sichern

Der Spesenprozess beginnt mit der geschäftlichen Auslage. Ob Geschäftsessen, Zugfahrt oder Parkgebühr: Der Arbeitnehmer muss den Originalbeleg unmittelbar sichern. Bei digitaler Spesenerfassung genügt ein Foto des Belegs direkt vor Ort, sofern das Spesenreglement dies zulässt.

  • OriginalbelegQuittung, Rechnung oder Kassenbon mit Datum, Betrag, Leistungsbeschreibung und Zahlungsempfänger aufbewahren.
  • GeschäftszweckNotieren Sie sofort den geschäftlichen Anlass, z. B. Kundenname, Projektnummer oder Reiseziel.
  • Pauschalen ohne BelegBei Verpflegungspauschalen (CHF 30.– pro Tag) oder Kleinspesen (CHF 20.– pro Tag) entfällt die Belegpflicht, sofern das Spesenreglement genehmigt ist.
Wichtigste Punkte:
Belege sofort nach der Auslage sichern, idealerweise per Foto.
Geschäftszweck und Anlass direkt auf dem Beleg oder in der App vermerken.
Bei genehmigten Pauschalen entfällt die Belegpflicht.

Schritt 2: Spesenabrechnung erstellen und Belege zuordnen

Innerhalb der im Spesenreglement definierten Frist erstellt der Arbeitnehmer die Spesenabrechnung. Jede Position wird einer Spesenkategorie zugeordnet und mit dem entsprechenden Beleg verknüpft. Bei Kilometerentschädigungen für das Privatfahrzeug gilt ab 2026 der Ansatz von CHF 0.75 pro Kilometer.

KategorieAnsatzBelegpflicht
Kilometerpauschale PrivatfahrzeugCHF 0.75/kmNein (Fahrtenbuch empfohlen)
Verpflegung (Mittag-/Abendessen)CHF 30.–/TagNein (bei genehmigtem Reglement)
KleinspesenCHF 20.–/TagNein (bei genehmigtem Reglement)
ÜbernachtungEffektive KostenJa
ÖV-TicketsEffektive KostenJa
RepräsentationsspesenEffektive KostenJa

Häufige Spesenkategorien und Ansätze (2026)

Achten Sie darauf, dass jede Position vollständig ausgefüllt ist: Datum, Betrag, Kategorie, Geschäftszweck und Beleg. Unvollständige Abrechnungen führen zu Rückfragen und verzögern die Genehmigung.

Wichtigste Punkte:
Jede Spesenposition einer Kategorie zuordnen und mit dem passenden Beleg verknüpfen.
Die Kilometerpauschale beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer.
Unvollständige Abrechnungen sind der häufigste Grund für Verzögerungen im Genehmigungsprozess.

Schritt 3: Spesenabrechnung fristgerecht einreichen

Die fertige Abrechnung wird innerhalb der internen Frist beim Vorgesetzten oder der zuständigen Stelle eingereicht. Die Frist ergibt sich aus dem Spesenreglement, typischerweise monatlich bis zum 5. des Folgemonats oder innert 30 Tagen nach der Auslage. Bei digitaler Einreichung erfolgt die Übermittlung per App oder Webportal, bei papierbasierter Abrechnung per Formular mit angehefteten Originalbelegen.

Tipp für die Praxis: Reichen Sie Spesen möglichst zeitnah ein, auch wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist. Je länger Sie warten, desto grösser ist das Risiko, dass Belege verloren gehen oder Details vergessen werden. Besonders vor dem Jahresende ist eine zeitnahe Einreichung wichtig, damit die Buchhaltung die Periodenabgrenzung korrekt vornehmen kann.

Wichtigste Punkte:
Die interne Einreichefrist aus dem Spesenreglement ist massgebend.
Zeitnahe Einreichung reduziert Belegverluste und erleichtert die Periodenabgrenzung.
Vor dem Jahresende sollten alle offenen Spesen des laufenden Geschäftsjahres eingereicht werden.

Schritt 4: Genehmigung durch Vorgesetzte einholen

Der Vorgesetzte oder die genehmigende Stelle prüft die eingereichte Abrechnung auf Vollständigkeit, Plausibilität und Übereinstimmung mit dem Spesenreglement. Typische Prüfpunkte sind: Liegt ein gültiger Beleg vor? Entspricht der Betrag den Reglementsansätzen? Ist der Geschäftszweck nachvollziehbar?

  • GenehmigungDie Abrechnung wird freigegeben und an die Buchhaltung weitergeleitet.
  • RückweisungBei fehlenden Belegen oder unklaren Positionen wird die Abrechnung mit einem Kommentar an den Einreicher zurückgewiesen.
  • TeilgenehmigungEinzelne Positionen werden genehmigt, andere zur Nachbesserung zurückgewiesen. Dies ist bei grösseren Abrechnungen mit vielen Positionen üblich.

Das Spesenreglement sollte eine Genehmigungsfrist für Vorgesetzte definieren, etwa fünf bis zehn Arbeitstage. Ohne klare Frist besteht das Risiko, dass Abrechnungen wochenlang liegen bleiben und die Auszahlung nach Art. 327c OR verspätet erfolgt.

Wichtigste Punkte:
Vorgesetzte prüfen Belege, Beträge und Geschäftszweck auf Übereinstimmung mit dem Reglement.
Eine definierte Genehmigungsfrist von fünf bis zehn Arbeitstagen verhindert Verzögerungen.
Rückweisungen sollten mit einem klaren Kommentar versehen werden, damit der Einreicher gezielt nachbessern kann.

Schritt 5: Buchhaltung: Spesen verbuchen und kontieren

Nach der Genehmigung übernimmt die Buchhaltung die Abrechnung. Jede Position wird auf das korrekte Aufwandkonto verbucht und der Gesamtbetrag als Verbindlichkeit gegenüber dem Arbeitnehmer erfasst. Bei Pauschalen, die über ein genehmigtes Spesenreglement abgedeckt sind, entfällt die Deklaration im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.1.

Repräsentationsspesen verdienen besondere Aufmerksamkeit: Sie müssen den effektiven Auslagen entsprechen. Übersteigen sie CHF 6 000.– pro Jahr, dürfen sie maximal 5 Prozent des Bruttolohns betragen, mit einem absoluten Maximum von CHF 24 000.– pro Jahr. Diese Grenzen gelten gemäss ESTV-Wegleitung ab 2026.

Wichtigste Punkte:
Genehmigte Spesen werden auf die korrekten Aufwandkonten verbucht.
Pauschalen mit genehmigtem Reglement müssen nicht im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.1 deklariert werden.
Repräsentationsspesen unterliegen besonderen Obergrenzen gemäss ESTV-Wegleitung.

Schritt 6: Spesenersatz mit dem nächsten Lohn auszahlen

Gemäss Art. 327c Abs. 1 OR ist der Spesenersatz grundsätzlich mit dem nächsten Lohn fällig. In der Praxis bedeutet das: Wird eine Abrechnung bis zum Stichtag der Lohnverarbeitung genehmigt, fliesst der Betrag mit der nächsten Lohnzahlung. Viele Unternehmen überweisen Spesen auch separat, was zulässig ist, solange die gesetzliche Frist eingehalten wird.

Der Spesenersatz ist kein Lohnbestandteil und unterliegt weder der AHV-Beitragspflicht noch der Quellensteuer, sofern er den tatsächlichen Auslagen oder den genehmigten Pauschalansätzen entspricht. Auf der Lohnabrechnung wird er separat ausgewiesen.

Wichtigste Punkte:
Art. 327c Abs. 1 OR verlangt die Auszahlung mit dem nächsten Lohn.
Eine separate Überweisung ist zulässig, sofern die Frist eingehalten wird.
Spesenersatz ist kein Lohn und unterliegt keiner AHV-Beitragspflicht.

Schritt 7: Belege archivieren und Aufbewahrungspflicht einhalten

Nach der Auszahlung müssen die Belege und Abrechnungen archiviert werden. Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen beträgt gemäss Art. 958f OR zehn Jahre. Digitale Belege sind zulässig, sofern sie den Anforderungen der Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) entsprechen: unverändert, vollständig und jederzeit lesbar.

  • PapierbelegeOriginalbelege geordnet nach Datum oder Abrechnung ablegen. Bei Thermopapier-Quittungen empfiehlt sich eine Kopie, da die Schrift mit der Zeit verblasst.
  • Digitale BelegeScans oder Fotos in einem revisionssicheren System speichern. Die Datei muss dem Originalbeleg eindeutig zugeordnet werden können.
  • AufbewahrungsdauerZehn Jahre ab Ende des Geschäftsjahres, in dem die Spesen angefallen sind. Diese Frist gilt unabhängig davon, ob die Spesen bereits ausbezahlt wurden.
Wichtigste Punkte:
Die Aufbewahrungspflicht für Spesenbelege beträgt zehn Jahre gemäss Art. 958f OR.
Digitale Belege sind zulässig, wenn sie revisionssicher gespeichert werden.
Thermopapier-Quittungen sollten zusätzlich kopiert werden, da die Schrift verblassen kann.
#AufgabeVerantwortlich
1Geschäftliche Auslage tätigen und Beleg sichernArbeitnehmer
2Spesenabrechnung erstellen und Belege zuordnenArbeitnehmer
3Spesenabrechnung fristgerecht einreichenArbeitnehmer
4Genehmigung durch Vorgesetzte einholenVorgesetzter
5Spesen verbuchen und kontierenBuchhaltung
6Spesenersatz mit dem nächsten Lohn auszahlenBuchhaltung / Lohnbüro
7Belege archivieren und Aufbewahrungspflicht einhaltenBuchhaltung

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Keine interne Einreichefrist im Spesenreglement definiert

Ohne klare Frist reichen Mitarbeitende Spesen unregelmässig und verspätet ein. Die Buchhaltung kann die Periodenabgrenzung nicht korrekt vornehmen, und offene Posten häufen sich zum Jahresende. Definieren Sie im Spesenreglement eine monatliche oder quartalsweise Einreichefrist und kommunizieren Sie diese aktiv.

Fehler 2: Verfallklausel im Spesenreglement, die den Anspruch ausschliesst

Klauseln wie «Nicht fristgerecht eingereichte Spesen verfallen ersatzlos» sind nach herrschender Lehre nichtig, da sie den zwingenden Anspruch aus Art. 327a OR aushöhlen. Im Streitfall muss der Arbeitgeber die Spesen trotzdem erstatten. Formulieren Sie stattdessen organisatorische Konsequenzen, etwa die Verschiebung auf den nächsten Abrechnungszyklus.

Fehler 3: Verspätete Auszahlung trotz genehmigter Abrechnung

Art. 327c Abs. 1 OR verlangt die Auszahlung mit dem nächsten Lohn. Wird diese Frist regelmässig überschritten, gerät der Arbeitgeber in Verzug und schuldet unter Umständen Verzugszinsen. Stellen Sie sicher, dass genehmigte Abrechnungen rechtzeitig in die Lohnverarbeitung einfliessen.

Fehler 4: Belege gehen verloren oder sind unleserlich

Thermopapier-Quittungen verblassen innert weniger Monate. Ohne lesbaren Beleg fehlt der Nachweis für die Buchhaltung und eine allfällige Steuerrevision. Fotografieren Sie Belege sofort nach Erhalt oder nutzen Sie eine digitale Erfassungslösung.

Fehler 5: Spesen bei Kündigung nicht rechtzeitig abgerechnet

Offene Spesenersatzansprüche müssen spätestens mit der letzten Lohnzahlung beglichen werden. Wird dies versäumt, kann der ehemalige Arbeitnehmer den Anspruch noch Jahre später geltend machen. Integrieren Sie die Spesenabrechnung in den Austrittsprozess und fordern Sie ausstehende Belege aktiv ein.

Fehler 6: Fehlende Periodenabgrenzung zum Jahresende

Spesen, die im alten Geschäftsjahr angefallen, aber erst im neuen Jahr eingereicht werden, müssen periodengerecht abgegrenzt werden. Unterbleibt dies, sind Jahresabschluss und Steuererklärung fehlerhaft. Setzen Sie einen Stichtag Mitte Januar für Vorjahresspesen und bilden Sie Rückstellungen für bekannte, aber noch nicht eingereichte Auslagen.

Fehler 7: Genehmigungsprozess ohne definierte Fristen für Vorgesetzte

Wenn Vorgesetzte keine Frist für die Genehmigung haben, bleiben Abrechnungen wochenlang liegen. Der Arbeitnehmer finanziert die Auslagen in dieser Zeit vor, was bei grösseren Beträgen unzumutbar werden kann. Definieren Sie eine Genehmigungsfrist von maximal zehn Arbeitstagen und richten Sie Erinnerungen ein.

06.Häufige Fragen

Gibt es eine gesetzliche Frist für das Einreichen von Spesen in der Schweiz?

Nein, das Schweizer Obligationenrecht enthält keine gesetzliche Einreichefrist für Spesen. Der Arbeitgeber kann jedoch im Spesenreglement interne Fristen festlegen, die organisatorisch verbindlich sind. Der Anspruch auf Spesenersatz gemäss Art. 327a OR bleibt davon unberührt.

Wann verjährt der Anspruch auf Spesenersatz?

Nach herrschender Meinung verjährt der Anspruch auf Spesenersatz nach fünf Jahren gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR. In der Lehre wird diskutiert, ob die ordentliche zehnjährige Verjährungsfrist nach Art. 127 OR anwendbar sein könnte. Die Frist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs, also in der Regel mit dem nächsten Lohntermin nach Einreichung.

Darf der Arbeitgeber Spesen verweigern, wenn die interne Frist verpasst wurde?

Der Arbeitgeber darf die Abrechnung auf den nächsten Abrechnungszyklus verschieben, den Anspruch auf Erstattung aber nicht verweigern. Verfallklauseln, die den Anspruch bei Fristversäumnis vollständig ausschliessen, sind nach herrschender Lehre nichtig, da Art. 327a OR zwingend ist.

Bis wann muss der Arbeitgeber genehmigte Spesen auszahlen?

Gemäss Art. 327c Abs. 1 OR muss der Arbeitgeber den Spesenersatz grundsätzlich mit dem nächsten Lohn auszahlen. Eine abweichende Vereinbarung ist möglich, darf aber nicht zuungunsten des Arbeitnehmers von dieser Bestimmung abweichen. Eine separate Überweisung ausserhalb der Lohnzahlung ist zulässig.

Was passiert mit offenen Spesen bei einer Kündigung?

Offene Spesenersatzansprüche müssen spätestens mit der letzten Lohnzahlung abgerechnet und ausbezahlt werden. Der Arbeitgeber darf die Auszahlung nicht mit dem Argument verweigern, die interne Einreichefrist sei noch nicht abgelaufen. Arbeitnehmende sollten alle ausstehenden Spesen vor dem letzten Arbeitstag einreichen.

Wie oft sollte eine Spesenabrechnung eingereicht werden: monatlich oder quartalsweise?

Die optimale Frequenz hängt vom Spesenanfall ab. Unternehmen mit regelmässigen Geschäftsreisen profitieren von einer monatlichen Abrechnung, da sie die Periodenabgrenzung vereinfacht und die Vorfinanzierung durch Mitarbeitende reduziert. Bei geringem Spesenanfall kann eine quartalsweise Abrechnung ausreichen.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Das Schweizer OR kennt keine gesetzliche Einreichefrist für Spesen; interne Fristen werden im Spesenreglement definiert.
2.Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zwingend zum Ersatz notwendiger Auslagen, unabhängig von internen Fristen.
3.Der Spesenersatz ist gemäss Art. 327c Abs. 1 OR grundsätzlich mit dem nächsten Lohn fällig.
4.Die Verjährungsfrist beträgt nach herrschender Meinung fünf Jahre; ob zehn Jahre gelten können, ist umstritten.
5.Verfallklauseln, die den Anspruch bei Fristversäumnis ausschliessen, sind nach herrschender Lehre nichtig.
6.Bei Kündigung müssen alle offenen Spesen spätestens mit der letzten Lohnzahlung abgerechnet werden.
7.Belege unterliegen einer zehnjährigen Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 958f OR.
8.Ein digitaler Einreicheprozess mit klaren Fristen und automatischen Erinnerungen minimiert Fristversäumnisse und Belegverluste.

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