Spesen korrekt geltend machen: Belege, Fristen und Rückerstattung

Leitfaden8 min LesezeitAktualisiert 19. April 2026

Beleg sichern, Formular mit Geschäftszweck ausfüllen, fristgerecht einreichen – so macht man Spesen korrekt geltend und vermeidet eine Ablehnung. Wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geschäftliche Auslagen tätigt, hat nach Art. 327a OR Anspruch auf vollständige Erstattung. In der Praxis scheitern Rückerstattungen jedoch häufig an fehlenden Belegen, unklaren Angaben oder versäumten Fristen. Dieser Leitfaden zeigt den gesamten Prozess aus Arbeitnehmersicht – von der Auslage bis zur Gutschrift auf dem Lohnkonto.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Arbeitnehmende haben gemäss Art. 327a OR einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung aller notwendigen Auslagen.
2.Belege müssen sofort gesichert werden – ein Foto genügt, sofern es den GeBüV-Anforderungen entspricht.
3.Jede Spesenposition braucht einen nachvollziehbaren Geschäftszweck, sonst droht die Ablehnung.
4.Ohne Beleg gelten 2026 die ESTV-Pauschalen: CHF 30 Verpflegung, CHF 20 Kleinspesen, CHF 0.75 pro Kilometer.
5.Verspätet eingereichte Spesen dürfen vom Arbeitgeber abgelehnt werden – interne Fristen sind verbindlich.

01.Was tun bei Ablehnung?

Eine abgelehnte Spesenposition ist kein Grund zur Panik, aber ein Anlass zum Handeln. Häufige Ablehnungsgründe sind fehlende oder unleserliche Belege, ein nicht nachvollziehbarer Geschäftszweck, die Überschreitung interner Limiten oder eine verspätete Einreichung. In vielen Fällen lässt sich die Ablehnung durch Nachreichen von Unterlagen oder eine ergänzende Begründung korrigieren.

  • Ablehnungsgrund prüfen: Lesen Sie die Begründung genau. Oft fehlt nur ein Detail wie der Geschäftszweck oder eine Belegkopie.
  • Belege nachreichen: Reichen Sie fehlende Quittungen, Rechnungen oder einen Eigenbeleg mit Begründung nach. Setzen Sie eine kurze Frist von fünf bis zehn Arbeitstagen.
  • Schriftlich mahnen bei ungerechtfertigter Ablehnung: Verweigert der Arbeitgeber die Erstattung trotz vollständiger Unterlagen, steht Ihnen gemäss Art. 327a OR der Rechtsweg offen. Fordern Sie die Erstattung schriftlich per Einschreiben und setzen Sie eine Nachfrist von 30 Tagen.
  • Schlichtungsbehörde einschalten: Bleibt die Zahlung aus, können Sie sich an die kantonale Schlichtungsbehörde für Arbeitsstreitigkeiten wenden. Das Verfahren ist in den meisten Kantonen kostenlos.

Wichtig: Der Anspruch auf Spesenerstattung nach Art. 327a OR ist zwingend und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Auch ein Spesenreglement darf den gesetzlichen Anspruch nicht unterschreiten.

Wichtigste Punkte:
Die meisten Ablehnungen lassen sich durch Nachreichen fehlender Belege oder Angaben beheben.
Bei ungerechtfertigter Verweigerung schützt Art. 327a OR den Erstattungsanspruch.
Eine schriftliche Mahnung per Einschreiben mit Nachfrist ist der erste formelle Schritt.

02.Spesen ohne Beleg

Nicht für jede geschäftliche Auslage erhält man eine Quittung. Für solche Fälle definiert die ESTV Pauschalansätze, die ohne Einzelbeleg abgerechnet werden dürfen. Voraussetzung ist ein genehmigtes Spesenreglement, das diese Pauschalen vorsieht. Die folgenden Ansätze gelten ab 1. Januar 2026.

AuslagenartPauschaleBemerkung
Verpflegung (Mittag-/Abendessen)CHF 30.– pro TagGilt bei auswärtiger Verpflegung ohne Beleg
Kleinspesen (Trinkgeld, Gepäck, Telefon)CHF 20.– pro TagPauschal für diverse Kleinauslagen
Privatfahrzeug (Auto)CHF 0.75 pro kmNeu ab 1.1.2026, vorher CHF 0.70

ESTV-Pauschalansätze 2026 (ohne Einzelbeleg)

Bereits genehmigte Spesenreglemente mit der bisherigen Kilometerpauschale von CHF 0.70 brauchen keine neue Genehmigung durch die Steuerbehörde. Die neuen Ansätze gelten automatisch für Abrechnungen ab dem 1. Januar 2026. Wer höhere Beträge als die Pauschale geltend machen will, muss den effektiven Aufwand mit Beleg nachweisen.

Wichtigste Punkte:
Pauschalen ersetzen den Einzelbeleg nur, wenn das Spesenreglement dies vorsieht.
Die Kilometerpauschale beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer.
Höhere Auslagen als die Pauschale erfordern einen Originalbeleg.
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03.Spesen geltend machen: Schritt für Schritt

Der folgende Ablauf gilt für alle geschäftlichen Auslagen – von der Taxiquittung bis zur Hotelrechnung. Halten Sie sich an diese vier Schritte, um Rückfragen und Ablehnungen zu vermeiden.

Schritt 1: Beleg sofort sichern

Sichern Sie jeden Beleg unmittelbar nach der Auslage. Thermopapier-Quittungen verblassen innerhalb weniger Monate und sind dann als Nachweis wertlos. Ein Foto mit dem Smartphone genügt, sofern es die Anforderungen der Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) erfüllt: Der gesamte Beleg muss lesbar, vollständig und unverändert abgebildet sein.

  • Originalbeleg: Quittung, Rechnung oder Kassenbon mit Datum, Betrag, Mehrwertsteuer und Anbieter aufbewahren.
  • Digitales Foto: Beleg flach ablegen, vollständig und scharf fotografieren. Kein abgeschnittener Rand, keine Unschärfe.
  • Beleg fehlt: Einen Eigenbeleg erstellen mit Datum, Betrag, Grund der Auslage und Ihrer Unterschrift. Alternativ prüfen, ob eine Pauschale gemäss Spesenreglement greift.

Warten Sie nicht bis zum Monatsende. Je länger Sie mit der Belegsicherung zuwarten, desto grösser das Risiko, dass Quittungen verloren gehen oder unleserlich werden.

Wichtigste Punkte:
Thermoquittungen sofort fotografieren – sie verblassen innerhalb weniger Monate.
Ein GeBüV-konformes Foto ersetzt den Papierbeleg vollständig.
Ohne Beleg hilft ein Eigenbeleg oder eine Pauschale gemäss Spesenreglement.

Schritt 2: Spesenformular vollständig ausfüllen

Ein korrekt ausgefülltes Spesenformular ist die Grundlage für eine reibungslose Rückerstattung. Unvollständige Angaben sind der häufigste Grund für Rückfragen und Verzögerungen. Füllen Sie jedes Pflichtfeld sorgfältig aus – besonders den Geschäftszweck.

FeldBeispielHäufiger Fehler
Datum der Auslage15.03.2026Einreichdatum statt Ausgabedatum eingetragen
Betrag inkl. MwSt.CHF 45.50Betrag ohne Mehrwertsteuer angegeben
AuslagenartVerpflegung / Reise / MaterialFalsche Kategorie gewählt
GeschäftszweckKundentermin bei Firma Müller AG, ZürichNur 'Geschäftsessen' ohne Details
Teilnehmende (bei Bewirtung)M. Meier (Kunde), A. Huber (intern)Namen fehlen komplett
Währung und WechselkursEUR 38.00, Kurs 0.9450 = CHF 35.91Kein Kursnachweis bei Auslandsspesen

Pflichtfelder im Spesenformular

Bei Auslandsspesen geben Sie den Originalbetrag in Fremdwährung und den angewandten Wechselkurs an. Als Kursnachweis eignet sich der Tageskurs der Kreditkartenabrechnung oder ein Beleg des Geldwechsels. Verwenden Sie im Zweifelsfall den offiziellen Kurs der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) am Tag der Auslage.

Wichtigste Punkte:
Der Geschäftszweck muss konkret sein – 'Geschäftsessen' allein reicht nicht.
Bei Bewirtungsspesen sind die Namen aller Teilnehmenden Pflicht.
Auslandsspesen erfordern den Originalbetrag in Fremdwährung plus Wechselkursnachweis.

Schritt 3: Fristgerecht einreichen

Die meisten Unternehmen definieren im Spesenreglement eine Einreichfrist – typischerweise 30 Tage nach der Auslage oder bis zum 10. des Folgemonats. Halten Sie diese Frist ein. Verspätet eingereichte Spesen darf der Arbeitgeber ablehnen, sofern das Reglement dies vorsieht.

  • Interne Frist prüfen: Lesen Sie Ihr Spesenreglement oder fragen Sie die Finanzabteilung nach der geltenden Einreichfrist.
  • Monatlich abrechnen: Reichen Sie Spesen idealerweise monatlich gesammelt ein. Das reduziert den Aufwand für Sie und die Buchhaltung.
  • Jahresende beachten: Spesen des laufenden Geschäftsjahres müssen in der Regel vor dem Jahresabschluss eingereicht werden. Viele Firmen setzen eine Deadline Mitte Januar für Dezember-Spesen.

Gesetzlich gilt: Der Anspruch auf Spesenerstattung nach Art. 327a OR verjährt mit der allgemeinen Verjährungsfrist von fünf Jahren. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie fünf Jahre warten sollten. Interne Reglemente dürfen kürzere Fristen setzen, und je älter eine Auslage ist, desto schwieriger wird der Nachweis.

Wichtigste Punkte:
Die interne Einreichfrist im Spesenreglement ist verbindlich.
Verspätete Einreichungen darf der Arbeitgeber reglementskonform ablehnen.
Der gesetzliche Erstattungsanspruch nach Art. 327a OR verjährt erst nach fünf Jahren.

Schritt 4: Genehmigung verfolgen und bei Ablehnung reagieren

Nach der Einreichung prüft die vorgesetzte Person oder die Finanzabteilung Ihre Spesenabrechnung. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Unternehmen, liegt aber typischerweise zwischen fünf und fünfzehn Arbeitstagen. Die Rückerstattung erfolgt in der Regel mit der nächsten Lohnzahlung.

  • Status nachfragen: Erhalten Sie nach zwei Wochen keine Rückmeldung, fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach dem Bearbeitungsstand.
  • Rückfragen zeitnah beantworten: Reagieren Sie auf Rückfragen der Finanzabteilung innerhalb von zwei bis drei Arbeitstagen. Offene Rückfragen blockieren die gesamte Abrechnung.
  • Belege nachreichen: Wird ein Beleg als unvollständig beanstandet, reichen Sie das fehlende Dokument umgehend nach. Notieren Sie sich, welche Position betroffen ist.
  • Teilablehnung dokumentieren: Wird nur eine einzelne Position abgelehnt, lassen Sie sich den Grund schriftlich bestätigen. So können Sie gezielt nachbessern oder widersprechen.

Behalten Sie eine Kopie jeder eingereichten Spesenabrechnung inklusive Belegen. Falls es zu Unstimmigkeiten kommt, können Sie so jederzeit den Nachweis erbringen.

Wichtigste Punkte:
Die Rückerstattung erfolgt üblicherweise mit der nächsten Lohnzahlung.
Rückfragen der Finanzabteilung sollten innerhalb von zwei bis drei Arbeitstagen beantwortet werden.
Bewahren Sie immer eine Kopie der eingereichten Abrechnung und aller Belege auf.
#AufgabeVerantwortlich
1Beleg sofort sichern (Foto oder Original)Arbeitnehmende
2Spesenformular mit Geschäftszweck ausfüllenArbeitnehmende
3Abrechnung fristgerecht einreichenArbeitnehmende
4Genehmigung verfolgen, bei Ablehnung reagierenArbeitnehmende / Finanzabteilung

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Beleg fehlt oder ist unleserlich

Ohne lesbaren Beleg wird die Spesenposition in der Regel abgelehnt. Fotografieren Sie Quittungen sofort nach Erhalt und prüfen Sie die Bildqualität. Thermopapier-Belege verblassen oft schon nach wenigen Wochen.

Fehler 2: Geschäftszweck fehlt oder ist zu vage

Ein Eintrag wie 'Geschäftsessen' ohne weitere Angaben reicht nicht aus. Nennen Sie konkret den Anlass, die beteiligten Personen und den geschäftlichen Bezug. Ohne nachvollziehbaren Zweck darf die Finanzabteilung die Position ablehnen.

Fehler 3: Falsche Auslagenkategorie gewählt

Wer eine Taxifahrt unter 'Verpflegung' verbucht, verursacht Korrekturbedarf in der Buchhaltung. Prüfen Sie die im Spesenreglement definierten Kategorien und ordnen Sie jede Auslage korrekt zu.

Fehler 4: Einreichfrist verpasst

Viele Spesenreglemente sehen eine Frist von 30 Tagen vor. Wer diese überschreitet, riskiert eine berechtigte Ablehnung. Richten Sie sich eine monatliche Erinnerung ein, um Spesen zeitnah einzureichen.

Fehler 5: Wechselkurs bei Auslandsspesen nicht dokumentiert

Bei Auslagen in Fremdwährung muss der angewandte Wechselkurs nachvollziehbar sein. Ohne Kursnachweis – etwa die Kreditkartenabrechnung – kann die Buchhaltung den Betrag nicht korrekt verbuchen und wird die Position zurückweisen.

05.Häufige Fragen

Kann ich Spesen rückwirkend einreichen?

Grundsätzlich ja. Der gesetzliche Anspruch auf Spesenerstattung nach Art. 327a OR verjährt erst nach fünf Jahren. Allerdings darf der Arbeitgeber kürzere Einreichfristen im Spesenreglement festlegen. Prüfen Sie Ihr Reglement und reichen Sie verspätete Spesen mit einer kurzen Begründung für die Verzögerung ein.

Was kann ich tun, wenn der Arbeitgeber auf meine Spesenabrechnung nicht reagiert?

Fragen Sie zunächst schriftlich per E-Mail nach dem Bearbeitungsstand. Bleibt die Antwort aus, senden Sie eine formelle Mahnung per Einschreiben mit einer Nachfrist von 30 Tagen. Verweigert der Arbeitgeber die Erstattung weiterhin, können Sie sich an die kantonale Schlichtungsbehörde für Arbeitsstreitigkeiten wenden.

Muss ich für jede Auslage einen Beleg vorweisen?

Nicht zwingend. Wenn Ihr Spesenreglement Pauschalen vorsieht, können Sie bestimmte Auslagen ohne Einzelbeleg abrechnen. Die ESTV-Pauschalen 2026 betragen CHF 30 für Verpflegung, CHF 20 für Kleinspesen und CHF 0.75 pro Kilometer für das Privatfahrzeug. Für alle anderen Auslagen ist ein Beleg erforderlich.

Genügt ein Foto als Beleg für die Spesenabrechnung?

Ja, ein digitales Foto gilt als vollwertiger Beleg, sofern es den Anforderungen der Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) entspricht. Der Beleg muss vollständig, lesbar und unverändert abgebildet sein. Achten Sie auf gute Beleuchtung und scharfe Aufnahme.

Wer entscheidet, ob eine Spesenposition genehmigt wird?

In den meisten Unternehmen genehmigt die direkte vorgesetzte Person oder die Finanzabteilung die Spesenabrechnung. Die Genehmigungskompetenz und allfällige Betragslimiten sind im Spesenreglement geregelt. Bei Unklarheiten wenden Sie sich an Ihre HR-Abteilung.

Darf der Arbeitgeber Spesen ohne Begründung ablehnen?

Nein. Der Arbeitgeber muss den Ablehnungsgrund nennen, damit Sie die Möglichkeit haben, fehlende Unterlagen nachzureichen oder die Angaben zu korrigieren. Eine pauschale Ablehnung ohne Begründung ist nicht zulässig, da Art. 327a OR den Erstattungsanspruch zwingend schützt.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Sichern Sie jeden Beleg sofort nach der Auslage – ein GeBüV-konformes Foto genügt als vollwertiger Nachweis.
2.Füllen Sie das Spesenformular vollständig aus und beschreiben Sie den Geschäftszweck konkret mit Anlass, Ort und beteiligten Personen.
3.Halten Sie die interne Einreichfrist Ihres Spesenreglements ein – verspätete Spesen dürfen abgelehnt werden.
4.Ohne Beleg greifen die ESTV-Pauschalen 2026: CHF 30 Verpflegung, CHF 20 Kleinspesen, CHF 0.75 pro Kilometer.
5.Verfolgen Sie den Genehmigungsstatus aktiv und beantworten Sie Rückfragen innerhalb von zwei bis drei Arbeitstagen.
6.Bei ungerechtfertigter Ablehnung schützt Art. 327a OR Ihren Erstattungsanspruch – mahnen Sie schriftlich per Einschreiben.
7.Bewahren Sie immer eine Kopie Ihrer Spesenabrechnung und aller Belege auf, um bei Unstimmigkeiten den Nachweis erbringen zu können.

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