Genehmigungsfrist für Spesen: Reglement, Eskalation, Rechte

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Eine gesetzliche Genehmigungsfrist für Spesen gibt es nicht – das Spesenreglement sollte eine angemessene Frist von 5–10 Arbeitstagen ab Einreichung festlegen. Trotzdem darf der Arbeitgeber die Prüfung nicht unbegrenzt hinauszögern: Art. 327c OR verlangt eine Erstattung spätestens mit dem nächsten Lohnlauf. Diese Seite zeigt, was Arbeitgeber im Reglement regeln sollten und welche Rechte Arbeitnehmende haben, wenn die Genehmigung ausbleibt.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Das Obligationenrecht enthält keine konkrete Frist, innert welcher der Vorgesetzte eine Spesenabrechnung genehmigen muss.
2.Art. 327c OR verpflichtet den Arbeitgeber, Auslagen spätestens mit dem nächsten Lohnlauf zu erstatten – daraus ergibt sich indirekt eine Prüfpflicht innert weniger Arbeitstage.
3.Ein gutes Spesenreglement legt eine Genehmigungsfrist von 5 bis 10 Arbeitstagen fest und regelt die Stellvertretung bei Abwesenheit des Genehmigenden.
4.Bleibt die Genehmigung ohne sachlichen Grund aus, gerät der Arbeitgeber in Verzug – der Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers bleibt bestehen.
5.Eskalationswege führen über HR oder Geschäftsleitung bis hin zur schriftlichen Mahnung und im Extremfall zum Arbeitsgericht.

01.Gibt es eine gesetzliche Genehmigungsfrist?

Das Schweizer Obligationenrecht regelt in Art. 327a OR die Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Art. 327c OR ergänzt, dass die Erstattung jeweils mit dem Lohn, also in der Regel monatlich, zu erfolgen hat. Eine explizite Frist für die Genehmigung durch den Vorgesetzten sucht man im Gesetz jedoch vergeblich.

Daraus folgt: Der Gesetzgeber überlässt die interne Prüffrist dem Arbeitgeber. Das bedeutet aber nicht, dass die Genehmigung beliebig lange hinausgezögert werden darf. Aus der Erstattungspflicht gemäss Art. 327c OR ergibt sich, dass die Prüfung so rechtzeitig erfolgen muss, dass die Auszahlung mit dem nächsten ordentlichen Lohnlauf möglich ist. Bei monatlicher Lohnzahlung verbleiben dem Vorgesetzten somit maximal wenige Wochen – in der Praxis deutlich weniger, da die Lohnbuchhaltung Vorlaufzeit benötigt.

OR-ArtikelInhaltRelevanz für Genehmigungsfrist
Art. 327a ORPflicht zur AuslagenerstattungBegründet den Anspruch des Arbeitnehmers auf Rückerstattung
Art. 327c ORErstattung mit dem LohnSetzt indirekt eine zeitliche Obergrenze für die Genehmigung
Art. 102 ORVerzug des SchuldnersGreift, wenn der Arbeitgeber ohne Grund nicht erstattet

Gesetzliche Grundlagen im Überblick

Wichtigste Punkte:
Das OR enthält keine explizite Genehmigungsfrist für Spesenabrechnungen.
Art. 327c OR verlangt die Erstattung mit dem Lohn, woraus sich indirekt eine Prüfpflicht innert weniger Arbeitstage ergibt.
Eine unbegrenzte Verzögerung der Genehmigung ist rechtlich nicht zulässig.

02.Was das Reglement dazu regeln sollte

Weil das Gesetz schweigt, sollte das Spesenreglement die Genehmigungsfrist klar definieren. Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) verlangt seit 2026, dass Spesenreglemente inhaltlich den Mustervorlagen entsprechen. Dazu gehört auch ein nachvollziehbarer Genehmigungsprozess. Ein Reglement ohne Fristangabe führt in der Praxis regelmässig zu Verzögerungen und Konflikten.

  • Genehmigungsfrist: Empfohlen sind 5 bis 10 Arbeitstage ab Einreichung der vollständigen Abrechnung inklusive aller Belege. Bei komplexen Abrechnungen (z. B. Auslandsreisen mit mehreren Währungen) kann eine Frist von 10 Arbeitstagen sinnvoll sein, bei Standardabrechnungen genügen 5.
  • Genehmigungsperson: Das Reglement sollte festlegen, wer genehmigt – entweder namentlich oder nach Funktion (z. B. direkter Vorgesetzter). Für Geschäftsleitungsmitglieder empfiehlt sich eine separate Regelung, etwa die Genehmigung durch den CFO oder den Verwaltungsrat.
  • Stellvertretung bei Abwesenheit: Ferien, Krankheit oder Geschäftsreisen des Genehmigenden dürfen den Prozess nicht blockieren. Das Reglement muss eine Stellvertretung definieren, die bei Abwesenheit automatisch die Genehmigungskompetenz übernimmt.
  • Ablehnungsverfahren: Wird eine Spesenposition abgelehnt, sollte das Reglement eine schriftliche Begründung vorschreiben. Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, fehlende Belege nachzureichen oder die Ablehnung zu beanstanden.

Ein konkretes Beispiel: Ein Aussendienstmitarbeiter reicht am 5. des Monats eine Spesenabrechnung über CHF 480 ein (Kilometerpauschale CHF 0.75/km für 400 km plus CHF 180 Verpflegung). Das Reglement sieht 5 Arbeitstage Genehmigungsfrist vor. Spätestens am 12. muss der Vorgesetzte genehmigt oder begründet abgelehnt haben, damit die Lohnbuchhaltung die Erstattung im selben Monatslauf verarbeiten kann.

Wichtigste Punkte:
Das Spesenreglement sollte eine Genehmigungsfrist von 5 bis 10 Arbeitstagen ab Einreichung festlegen.
Genehmigungsperson und Stellvertretung müssen klar definiert sein, damit Abwesenheiten den Prozess nicht blockieren.
Ablehnungen erfordern eine schriftliche Begründung und die Möglichkeit zur Nachreichung von Belegen.
Spesen App

Spesengenehmigung digital beschleunigen und nachverfolgen mit der Spesen App → Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben.

Mehr erfahren →

03.Was wenn der Vorgesetzte nicht reagiert

In der Praxis kommt es vor, dass Spesenabrechnungen auf dem Schreibtisch des Vorgesetzten liegen bleiben – sei es wegen hoher Arbeitslast, Abwesenheit oder schlichtem Vergessen. Für Arbeitnehmende ist das ärgerlich, denn sie haben die Auslagen bereits aus eigener Tasche bezahlt. Rechtlich gilt: Der Erstattungsanspruch gemäss Art. 327a OR besteht unabhängig davon, ob der Vorgesetzte die Abrechnung formell genehmigt hat.

  • Nach 5 Arbeitstagen: Senden Sie eine freundliche Erinnerung per E-Mail an den Vorgesetzten. Verweisen Sie auf das eingereichte Datum und die im Reglement vorgesehene Genehmigungsfrist. Dokumentieren Sie diese Erinnerung.
  • Nach 10 Arbeitstagen: Eskalieren Sie an die HR-Abteilung oder die nächsthöhere Führungsstufe. Legen Sie die Spesenabrechnung und die Erinnerung bei. HR kann den Genehmigungsprozess beschleunigen oder die Stellvertretungsregelung aktivieren.
  • Verzug des Arbeitgebers: Bleibt die Genehmigung ohne sachlichen Grund aus und wird die Erstattung nicht mit dem nächsten Lohnlauf vorgenommen, gerät der Arbeitgeber gemäss Art. 102 OR in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt schuldet er zusätzlich Verzugszinsen von 5 Prozent (Art. 104 OR).

Wichtig für Arbeitgeber: Eine fehlende Genehmigung bedeutet nicht, dass der Erstattungsanspruch erlischt. Selbst wenn der Vorgesetzte monatelang nicht reagiert, bleibt die Forderung des Arbeitnehmers bestehen. Arbeitgeber sollten deshalb interne Eskalationsmechanismen einrichten, die automatisch greifen, wenn die Genehmigungsfrist überschritten wird.

Wichtigste Punkte:
Eine Erinnerung nach 5 Arbeitstagen und eine Eskalation an HR nach 10 Arbeitstagen sind empfehlenswert.
Der Erstattungsanspruch besteht unabhängig von der formellen Genehmigung durch den Vorgesetzten.
Bei grundloser Verzögerung gerät der Arbeitgeber in Verzug und schuldet Verzugszinsen von 5 Prozent.

04.Eskalationsmöglichkeiten

Wenn interne Erinnerungen und die Einschaltung von HR nicht zum Erfolg führen, stehen Arbeitnehmenden weitere Eskalationsstufen zur Verfügung. Die folgenden Schritte sind nach Intensität geordnet – in den meisten Fällen genügen die ersten beiden Stufen.

StufeMassnahmeEmpfohlener Zeitpunkt
1Schriftliche Erinnerung an den Vorgesetzten mit Fristsetzung5 Arbeitstage nach Einreichung
2Eskalation an HR-Abteilung oder Geschäftsleitung10 Arbeitstage nach Einreichung
3Formelle schriftliche Mahnung per Einschreiben mit Nachfrist von 10 TagenNach erfolgloser interner Eskalation
4Schlichtungsbehörde oder ArbeitsgerichtNach Ablauf der Nachfrist ohne Reaktion

Eskalationsstufen bei ausbleibender Spesengenehmigung

Die schriftliche Mahnung (Stufe 3) sollte den geschuldeten Betrag, die Rechtsgrundlage (Art. 327a und 327c OR) sowie eine konkrete Nachfrist enthalten. Ein Einschreiben sichert den Nachweis. Das Arbeitsgericht ist in den meisten Kantonen für Streitwerte bis CHF 30 000 kostenlos (Art. 114 ZPO), was die Hemmschwelle für Arbeitnehmende senkt.

Für Arbeitgeber gilt: Es ist wirtschaftlich und kulturell sinnvoller, den Genehmigungsprozess intern sauber zu regeln, als sich mit Mahnungen oder gar Gerichtsverfahren konfrontiert zu sehen. Automatische Erinnerungen und digitale Genehmigungsworkflows verhindern, dass Abrechnungen vergessen werden.

Wichtigste Punkte:
Die Eskalation verläuft stufenweise: Erinnerung, HR, schriftliche Mahnung, Arbeitsgericht.
Eine formelle Mahnung per Einschreiben mit Nachfrist ist Voraussetzung für rechtliche Schritte.
Das Arbeitsgericht ist in den meisten Kantonen für Streitwerte bis CHF 30 000 kostenlos.

Spesengenehmigung digital beschleunigen und nachverfolgen

Starte jetzt mit der Spesen App und der Spesen App Cloud – die smarte Lösung für Unternehmen. Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben. Alles digital, alles im Griff.

Mehr erfahren →

05.Häufige Fehler

Fehler 1: Keine Genehmigungsfrist im Spesenreglement definiert

Ohne klare Frist im Reglement fehlt die Grundlage, um Verzögerungen zu beanstanden. Arbeitgeber sollten eine Frist von 5 bis 10 Arbeitstagen schriftlich festhalten und das Reglement von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigen lassen.

Fehler 2: Stellvertretung bei Abwesenheit nicht geregelt

Ist der Genehmigende in den Ferien oder krank, bleiben Abrechnungen wochenlang liegen. Das Reglement muss eine automatische Stellvertretung vorsehen, damit der Prozess auch bei Abwesenheit weiterläuft.

Fehler 3: Erinnerungen nur mündlich statt schriftlich

Mündliche Erinnerungen lassen sich im Streitfall nicht nachweisen. Arbeitnehmende sollten Erinnerungen immer per E-Mail senden und das Datum der ursprünglichen Einreichung dokumentieren.

Fehler 4: Eskalation zu spät eingeleitet

Wer monatelang wartet, bevor er HR einschaltet, verliert wertvolle Zeit. Eine Eskalation nach 10 Arbeitstagen ohne Reaktion ist angemessen und signalisiert dem Arbeitgeber, dass der Anspruch ernst genommen wird.

Fehler 5: Spesen ohne Belege einreichen und Genehmigung erwarten

Unvollständige Abrechnungen geben dem Vorgesetzten einen sachlichen Grund, die Genehmigung hinauszuzögern. Arbeitnehmende sollten alle Belege vollständig und korrekt einreichen, damit die Genehmigungsfrist überhaupt zu laufen beginnt.

06.Häufige Fragen

Darf ich meine Spesen als genehmigt betrachten, wenn der Vorgesetzte nicht reagiert?

Nein, eine stillschweigende Genehmigung gibt es im Schweizer Recht grundsätzlich nicht. Allerdings bleibt Ihr Erstattungsanspruch gemäss Art. 327a OR bestehen, unabhängig davon, ob die formelle Genehmigung erfolgt ist. Eskalieren Sie über HR, wenn die Frist überschritten wird.

Kann der Arbeitgeber die Genehmigung unbefristet hinauszögern?

Nein. Art. 327c OR verlangt die Erstattung mit dem Lohn. Eine unbegrenzte Verzögerung ohne sachlichen Grund stellt einen Verstoss gegen diese Pflicht dar und kann den Arbeitgeber in Verzug setzen.

Was passiert mit meinen Spesen, wenn der Vorgesetzte das Unternehmen verlässt?

Offene Spesenabrechnungen gehen auf den Nachfolger oder die Stellvertretung über. Der Erstattungsanspruch richtet sich gegen den Arbeitgeber als juristische Person, nicht gegen die einzelne Führungskraft. HR sollte sicherstellen, dass offene Abrechnungen beim Wechsel übergeben werden.

Muss ich die Genehmigungsfrist im Reglement akzeptieren, auch wenn sie sehr lang ist?

Eine Genehmigungsfrist muss angemessen sein. Fristen von mehr als 10 Arbeitstagen sind in der Praxis schwer zu rechtfertigen, da Art. 327c OR die Erstattung mit dem nächsten Lohnlauf verlangt. Bei unverhältnismässig langen Fristen können Sie sich auf diese gesetzliche Vorgabe berufen.

Kann ich Verzugszinsen verlangen, wenn meine Spesen zu spät erstattet werden?

Ja. Sobald der Arbeitgeber gemäss Art. 102 OR in Verzug ist, schuldet er Verzugszinsen von 5 Prozent pro Jahr (Art. 104 OR). Voraussetzung ist, dass Sie die Abrechnung vollständig eingereicht haben und die Erstattung ohne sachlichen Grund ausgeblieben ist.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Das Schweizer Obligationenrecht kennt keine explizite Genehmigungsfrist für Spesenabrechnungen.
2.Art. 327c OR verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung mit dem Lohn, woraus sich indirekt eine Prüfpflicht innert weniger Arbeitstage ergibt.
3.Das Spesenreglement sollte eine Genehmigungsfrist von 5 bis 10 Arbeitstagen, die zuständige Genehmigungsperson und eine Stellvertretungsregelung definieren.
4.Reagiert der Vorgesetzte nicht, empfiehlt sich eine schriftliche Erinnerung nach 5 Arbeitstagen und eine Eskalation an HR nach 10 Arbeitstagen.
5.Der Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers besteht unabhängig von der formellen Genehmigung durch den Vorgesetzten.
6.Bei grundloser Verzögerung gerät der Arbeitgeber in Verzug und schuldet Verzugszinsen von 5 Prozent gemäss Art. 104 OR.
7.Als letzte Eskalationsstufe steht das Arbeitsgericht zur Verfügung, das in den meisten Kantonen für Streitwerte bis CHF 30 000 kostenlos ist.

07.Weiterführende Artikel