Spesen für IT-Unternehmen und Agenturen: Homeoffice, Reisen, Software

Übersicht & Leitfaden10 min LesezeitAktualisiert 4. Mai 2026

IT-Unternehmen und Agenturen rechnen Homeoffice, Kundenbesuche, Konferenzreisen und Software-Abonnements ab – hier die Spesenregeln für die Branche. Die Kombination aus flexiblen Arbeitsmodellen, häufigen Kundenterminen und laufenden Lizenzkosten macht die Spesenabrechnung in der IT-Branche besonders vielschichtig. Art. 327a OR bildet die rechtliche Grundlage: Der Arbeitgeber muss alle notwendigen Auslagen ersetzen, die bei der Arbeitsausführung anfallen. Fehlt ein genehmigtes Spesenreglement oder sind die Regeln unklar formuliert, drohen Nachzahlungen bei Steuerrevisionen und Konflikte mit Mitarbeitenden.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Art. 327a OR verpflichtet Arbeitgeber, alle notwendigen Auslagen zu ersetzen, die Mitarbeitenden bei der Arbeitsausführung entstehen – auch im Homeoffice.
2.Homeoffice-Kosten lassen sich entweder als Pauschale oder nach effektiven Auslagen (Internet, Strom, Raumanteil) abrechnen, wobei die Regelung im Spesenreglement verankert sein muss.
3.Für Kundenbesuche mit dem Privatfahrzeug gilt ab 2026 die Kilometerpauschale von CHF 0.75/km, und bei Kundenbewirtung ist der MWST-Vorsteuerabzug auf 50 % begrenzt.
4.Software-Abonnements und Hardware gelten als erstattungsfähige Spesen, sofern sie beruflich notwendig sind und mit Beleg sowie Geschäftszweck eingereicht werden.
5.Naturalgeschenke an Kunden sind ab 2026 bis CHF 600 pro Kalenderjahr steuerfrei – eine Erhöhung gegenüber den bisherigen CHF 500 pro Ereignis.

01.Typische Spesenarten in IT und Agenturen

Die Spesenlandschaft in IT-Unternehmen und Agenturen unterscheidet sich deutlich von klassischen Branchen. Hybride Arbeitsmodelle, internationale Konferenzen und laufende Lizenzkosten erzeugen Spesenkategorien, die in einem traditionellen Spesenreglement oft nicht abgebildet sind. Ein vollständiges Reglement deckt mindestens die folgenden fünf Bereiche ab.

  • Homeoffice-Kosten: Pauschale oder effektive Erstattung für Internet, Strom, Raumanteil und Mobiliar. Die Regelung muss im Spesenreglement klar definiert sein.
  • Kundenbesuche und Präsentationen: Reisekosten (CHF 0.75/km ab 2026 bei Privatfahrzeug), Parkgebühren, ÖV-Tickets und Verpflegungspauschalen von CHF 30 pro Mahlzeit ohne Beleg.
  • Konferenz- und Weiterbildungsreisen: Teilnahmegebühren, Reise- und Übernachtungskosten für Fachkonferenzen, Zertifizierungskurse und Branchenevents. Voraussetzung: beruflicher Bezug und Anordnung oder Genehmigung durch den Arbeitgeber.
  • Software-Abonnements und Hardware: Lizenzen für Entwicklungstools, Design-Software, Projektmanagement-Plattformen sowie Laptops, Monitore und Peripheriegeräte. Erstattungsfähig, wenn beruflich notwendig und vom Arbeitgeber nicht direkt bereitgestellt.
  • Kundenbewirtung: Geschäftsessen mit Kunden oder Partnern. Dokumentationspflicht umfasst Zweck, Teilnehmerliste und Beleg. Der MWST-Vorsteuerabzug ist bei Restaurantspesen auf 50 % beschränkt.

Ein Beispiel verdeutlicht die Bandbreite: Eine Entwicklerin fährt mit dem Privatfahrzeug 80 km zum Kunden (CHF 60 Kilometergeld), nimmt dort ein Mittagessen ein (CHF 30 Pauschale), nutzt abends ein berufliches SaaS-Tool für CHF 25 im Monat und arbeitet drei Tage pro Woche im Homeoffice. Ohne klare Spesenregelung entstehen bei solchen Konstellationen schnell Unklarheiten und Streitpotenzial.

Wichtigste Punkte:
IT-Unternehmen haben mindestens fünf relevante Spesenkategorien: Homeoffice, Kundenbesuche, Konferenzen, Software/Hardware und Kundenbewirtung.
Die Kilometerpauschale für Privatfahrzeuge beträgt ab 2026 CHF 0.75/km.
Jede Spesenkategorie muss im Reglement explizit geregelt sein, um steuerliche Anerkennung zu gewährleisten.

02.Homeoffice-Spesen: Regeln und Grenzen

Homeoffice ist in der IT-Branche weit verbreitet, doch die Erstattungspflicht des Arbeitgebers ist an klare Bedingungen geknüpft. Gemäss Art. 327a OR muss der Arbeitgeber Auslagen ersetzen, die notwendig für die Arbeitsausführung sind. Ordnet der Arbeitgeber Homeoffice an oder duldet er es als regulären Arbeitsort, entsteht eine Erstattungspflicht. Wählt die Mitarbeiterin freiwillig Homeoffice und steht ein vollwertiger Büroarbeitsplatz zur Verfügung, besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Kostenübernahme.

KriteriumPauschaleEffektivkosten
AbrechnungsaufwandGering – fixer Betrag pro Tag oder MonatHoch – jede Position einzeln belegen
Typische BestandteilePauschal für Internet, Strom, RaumInternet (anteilig), Strom (anteilig), Raummiete (anteilig), Mobiliar
Steuerliche AnerkennungAnerkannt, wenn im genehmigten ReglementAnerkannt bei vollständiger Dokumentation
ESTV-PraxisPauschale muss angemessen sein, keine feste ObergrenzeEffektive Kosten müssen nachweisbar und verhältnismässig sein
Empfehlung für IT-KMUGeeignet bei regelmässigem HomeofficeGeeignet bei hohen individuellen Kosten

Homeoffice-Pauschale vs. Effektivkosten im Vergleich

Die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Nutzung ist zentral. Ein Breitbandanschluss, der auch privat genutzt wird, kann nur anteilig als Spese geltend gemacht werden. Die ESTV akzeptiert eine prozentuale Aufteilung, sofern diese nachvollziehbar dokumentiert ist. Gleiches gilt für Strom und Raumkosten: Nur der beruflich genutzte Anteil ist erstattungsfähig. Arbeitgeber sollten im Spesenreglement festhalten, ob sie eine Pauschale oder Effektivkosten erstatten und welche Nachweise erforderlich sind.

Wichtigste Punkte:
Homeoffice-Spesen sind nur erstattungspflichtig, wenn der Arbeitgeber Homeoffice anordnet oder duldet und kein gleichwertiger Büroarbeitsplatz bereitsteht.
Die ESTV akzeptiert sowohl Pauschalen als auch Effektivkosten, sofern die Regelung im genehmigten Spesenreglement verankert ist.
Private und berufliche Nutzung von Internet, Strom und Raum müssen nachvollziehbar abgegrenzt werden.
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03.Repräsentationsspesen und Kundenbewirtung

Kundenbewirtung gehört in IT-Unternehmen und Agenturen zum Geschäftsalltag – sei es beim Projektstart-Dinner, beim Pitch-Lunch oder beim Kundenanlass. Steuerlich und buchhalterisch gelten für Repräsentationsspesen besondere Regeln, die bei Nichtbeachtung zu empfindlichen Nachzahlungen führen können.

  • MWST-Vorsteuerabzug bei Restaurantspesen: Gemäss Art. 28 Abs. 1 MWSTG in Verbindung mit der Praxis der ESTV ist der Vorsteuerabzug bei Verpflegung und Getränken im Restaurant auf 50 % beschränkt. Bei einem Geschäftsessen über CHF 200 können also nur CHF 100 als Vorsteuer geltend gemacht werden.
  • Dokumentationspflicht: Jede Kundenbewirtung muss mit Beleg, Angabe des Geschäftszwecks und einer Teilnehmerliste dokumentiert werden. Fehlt eine dieser Angaben, kann die Steuerbehörde die Spese als privaten Aufwand qualifizieren.
  • Angemessenheitsgrenze: Repräsentationsspesen müssen den effektiven Auslagen entsprechen. Übersteigen sie CHF 6000 pro Jahr, dürfen sie maximal 5 % des Bruttolohns betragen, mit einem absoluten Maximum von CHF 24 000 pro Jahr.
  • Naturalgeschenke an Kunden: Ab 2026 sind Naturalgeschenke bis CHF 600 pro Kalenderjahr steuerfrei – eine Erhöhung gegenüber den bisherigen CHF 500 pro Ereignis. Typische Beispiele in der IT-Branche: Weihnachtsgeschenke, Jubiläumsgaben oder Kundengeschenke bei Projektabschluss.

Ein konkretes Beispiel: Eine Agentur lädt vier Kunden zum Projektabschluss-Dinner ein. Die Rechnung beträgt CHF 480. Auf dem Beleg vermerkt die Projektleiterin den Geschäftszweck (Projektabschluss Redesign Website XY), die Namen aller Teilnehmenden und das Datum. Der Vorsteuerabzug beträgt 50 % der MWST auf CHF 480. Ohne Teilnehmerliste oder Zweckangabe wäre der gesamte Betrag steuerlich gefährdet.

Wichtigste Punkte:
Der MWST-Vorsteuerabzug bei Restaurantspesen ist auf 50 % beschränkt.
Kundenbewirtung erfordert immer Beleg, Geschäftszweck und Teilnehmerliste.
Naturalgeschenke sind ab 2026 bis CHF 600 pro Kalenderjahr steuerfrei.
Repräsentationsspesen über CHF 6000/Jahr dürfen maximal 5 % des Bruttolohns betragen.

04.Spesen in IT-Unternehmen abrechnen: Schritt für Schritt

Die folgende Anleitung zeigt den vollständigen Prozess von der Reglementgestaltung bis zur korrekten Einreichung einzelner Spesenkategorien. Jeder Schritt richtet sich an IT-Mitarbeitende, Agenturchefs und HR-Verantwortliche in Tech-Unternehmen gleichermassen.

Schritt 1: Homeoffice-Regelung im Spesenreglement verankern

Bevor Homeoffice-Spesen abgerechnet werden können, muss das Spesenreglement eine explizite Regelung enthalten. Definieren Sie, ob eine Pauschale oder Effektivkosten erstattet werden, welche Nachweise erforderlich sind und unter welchen Bedingungen die Erstattung greift. Das Reglement muss inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen und vom zuständigen kantonalen Steueramt genehmigt werden.

  • Pauschale festlegen: Bestimmen Sie einen fixen Betrag pro Homeoffice-Tag oder -Monat, der Internet, Strom und Raumanteil abdeckt.
  • Effektivkosten definieren: Listen Sie die erstattungsfähigen Positionen auf (z.B. anteiliger Internetanschluss, Stromkosten, Mietanteil) und legen Sie die Berechnungsmethode fest.
  • Bedingungen klären: Halten Sie fest, ob die Erstattung nur bei angeordnetem Homeoffice gilt oder auch bei freiwilliger Nutzung, sofern kein Büroarbeitsplatz bereitsteht.
Wichtigste Punkte:
Ohne explizite Homeoffice-Regelung im genehmigten Spesenreglement sind Erstattungen steuerlich nicht abgesichert.
Das Reglement muss seit 2026 inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.
Pauschale oder Effektivkosten – die gewählte Methode muss klar dokumentiert sein.

Schritt 2: Kundenbesuche klar dokumentieren

Kundenbesuche erzeugen Reisekosten, Verpflegungsspesen und gegebenenfalls Parkgebühren. Damit diese Auslagen steuerlich anerkannt werden, ist eine lückenlose Dokumentation erforderlich. Jeder Kundenbesuch muss mit Zweck, Teilnehmern, Datum und gefahrenen Kilometern erfasst werden.

AngabeBeispielPflicht
Datum15.03.2026Ja
Kunde/FirmaMuster AG, ZürichJa
Zweck des BesuchsSprint Review Projekt AlphaJa
TeilnehmendeM. Müller (intern), K. Keller (Kunde)Ja, bei Bewirtung
Gefahrene Kilometer86 km (Hin- und Rückweg)Ja, bei Privatfahrzeug
VerpflegungMittagessen, CHF 30 PauschaleEmpfohlen
BelegeParkticket CHF 12, ÖV-Ticket CHF 24Ja, bei Effektivkosten

Dokumentation Kundenbesuch – Pflichtangaben

Bei Nutzung des Privatfahrzeugs gilt ab 2026 die Pauschale von CHF 0.75/km. Für den oben genannten Besuch mit 86 km ergibt das CHF 64.50 Kilometergeld. Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70/km brauchen keine neue Genehmigung, sollten aber bei nächster Gelegenheit aktualisiert werden.

Wichtigste Punkte:
Jeder Kundenbesuch erfordert Datum, Zweck, Teilnehmende und Kilometerangabe.
Die Kilometerpauschale beträgt ab 2026 CHF 0.75/km für Privatfahrzeuge.
Bestehende Reglemente mit CHF 0.70/km bleiben gültig, sollten aber aktualisiert werden.

Schritt 3: Konferenzreisen als Reisekostenabrechnung mit Belegen einreichen

Konferenz- und Weiterbildungsreisen sind in der IT-Branche häufig und erzeugen verschiedene Kostenarten: Teilnahmegebühren, Reisekosten, Übernachtung und Verpflegung. Entscheidend ist, dass der berufliche Bezug nachweisbar ist und die Reise vom Arbeitgeber angeordnet oder genehmigt wurde.

  • Teilnahmegebühr: Rechnung oder Bestätigung der Konferenz mit Betrag und Datum aufbewahren. Bei Online-Buchungen genügt die digitale Bestätigung.
  • Reisekosten: Flug-, Bahn- oder Bustickets als Beleg einreichen. Bei Privatfahrzeug: Kilometerabrechnung mit Start- und Zielort.
  • Übernachtung: Hotelrechnung mit Einzelzimmernachweis. Frühstück ist Teil der Verpflegungspauschale und wird nicht separat erstattet.
  • Verpflegung: CHF 30 Pauschale pro Mahlzeit ohne Beleg oder effektive Kosten mit Beleg – je nach Spesenreglement.

Weiterbildungskosten sind nur dann Spesen im Sinne von Art. 327a OR, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme anordnet oder sie im Rahmen der beruflichen Tätigkeit notwendig ist. Eigeninitiierte Weiterbildungen ohne Arbeitgeberbezug gelten steuerlich als Berufsauslagen und werden über die Steuererklärung abgerechnet, nicht über die Spesenabrechnung.

Wichtigste Punkte:
Konferenzreisen erfordern Belege für jede Kostenart: Teilnahme, Reise, Übernachtung und Verpflegung.
Der berufliche Bezug und die Genehmigung durch den Arbeitgeber müssen dokumentiert sein.
Eigeninitiierte Weiterbildungen ohne Arbeitgeberauftrag sind keine Spesen gemäss Art. 327a OR.

Schritt 4: Software- und Hardware-Käufe mit Beleg und Geschäftszweck einreichen

Software-Abonnements und Hardware-Anschaffungen gehören in IT-Unternehmen zu den regelmässigen Spesen. Voraussetzung für die Erstattung: Die Anschaffung ist beruflich notwendig, wird nicht bereits vom Arbeitgeber bereitgestellt und ist mit einem Beleg sowie einer Begründung des Geschäftszwecks dokumentiert.

KategorieBeispielNachweis
EntwicklungstoolsIDE-Lizenz, Code-RepositoryRechnung oder Abo-Bestätigung
Design-SoftwareGrafik- oder Prototyping-ToolRechnung oder Abo-Bestätigung
ProjektmanagementAufgabenverwaltung, ZeiterfassungRechnung oder Abo-Bestätigung
PeripheriegeräteMonitor, Tastatur, HeadsetKaufbeleg mit Artikelbezeichnung
Laptop/TabletArbeitsgerät für Entwicklung oder DesignKaufbeleg, Genehmigung Arbeitgeber

Typische Software- und Hardware-Spesen in der IT

Bei grösseren Anschaffungen wie Laptops empfiehlt sich eine vorgängige Genehmigung durch den Vorgesetzten. Ohne dokumentierten Geschäftszweck kann die Steuerbehörde die Ausgabe als Privataufwand qualifizieren. Gemischt genutzte Geräte (beruflich und privat) sind nur anteilig erstattungsfähig – die Aufteilung muss nachvollziehbar sein.

Wichtigste Punkte:
Software und Hardware sind erstattungsfähig, wenn sie beruflich notwendig sind und nicht vom Arbeitgeber bereitgestellt werden.
Jede Einreichung erfordert einen Beleg und eine Begründung des Geschäftszwecks.
Gemischt genutzte Geräte sind nur anteilig erstattungsfähig.

Schritt 5: Kundenbewirtung mit Teilnehmerliste und Zweckangabe belegen

Kundenbewirtung ist in Agenturen und IT-Unternehmen ein häufiger Spesenposten. Die korrekte Dokumentation entscheidet darüber, ob die Ausgabe steuerlich anerkannt wird und ob der MWST-Vorsteuerabzug (50 % bei Restaurantspesen) geltend gemacht werden kann.

  • Beleg aufbewahren: Originalrechnung oder digitaler Scan mit Restaurantname, Datum, Betrag und MWST-Nummer.
  • Geschäftszweck angeben: Kurze Beschreibung wie Projektbesprechung Redesign, Kick-off-Meeting Kampagne XY oder Vertragsverhandlung.
  • Teilnehmerliste erstellen: Vor- und Nachname aller Teilnehmenden (intern und extern) mit Firmenbezeichnung.
  • Angemessenheit prüfen: Repräsentationsspesen müssen verhältnismässig sein. Bei Überschreitung von CHF 6000/Jahr greift die 5-%-Regel bezogen auf den Bruttolohn.

Naturalgeschenke an Kunden – etwa Weihnachtspräsente oder Projektabschluss-Geschenke – sind ab 2026 bis CHF 600 pro Kalenderjahr und Empfänger steuerfrei. Übersteigt der Wert diese Grenze, wird der gesamte Betrag lohnausweisrelevant. Dokumentieren Sie daher den Wert jedes Geschenks und führen Sie eine Übersicht pro Empfänger.

Wichtigste Punkte:
Kundenbewirtung erfordert immer Beleg, Geschäftszweck und Teilnehmerliste.
Der MWST-Vorsteuerabzug bei Restaurantspesen beträgt maximal 50 %.
Naturalgeschenke sind ab 2026 bis CHF 600 pro Kalenderjahr steuerfrei.
#AufgabeVerantwortlich
1Homeoffice-Regelung im Spesenreglement verankernHR / Geschäftsleitung
2Kundenbesuche dokumentieren (Zweck, Teilnehmer, km)Mitarbeitende
3Konferenzreisen mit Belegen als Reisekostenabrechnung einreichenMitarbeitende
4Software-/Hardware-Käufe mit Beleg und Geschäftszweck einreichenMitarbeitende / Vorgesetzte
5Kundenbewirtung mit Teilnehmerliste und Zweckangabe belegenMitarbeitende / Projektleitung

Prozessübersicht

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Homeoffice-Spesen ohne Reglementgrundlage erstatten

Ohne explizite Regelung im genehmigten Spesenreglement sind Homeoffice-Erstattungen steuerlich nicht abgesichert. Die Steuerbehörde kann die Beträge als Lohnbestandteil qualifizieren, was Sozialversicherungsbeiträge und Quellensteuer nach sich zieht. Lösung: Homeoffice-Pauschale oder Effektivkosten-Regelung im Reglement verankern und genehmigen lassen.

Fehler 2: Teilnehmerliste bei Kundenbewirtung vergessen

Fehlt die Teilnehmerliste, kann die Steuerbehörde die gesamte Bewirtungsspese als privaten Aufwand einstufen. Auch der MWST-Vorsteuerabzug ist ohne vollständige Dokumentation gefährdet. Führen Sie auf jedem Bewirtungsbeleg Zweck, Datum und die Namen aller Teilnehmenden auf.

Fehler 3: Kilometerpauschale nicht aktualisiert

Ab 2026 gilt CHF 0.75/km statt CHF 0.70/km. Bereits genehmigte Reglemente mit dem alten Satz brauchen zwar keine neue Genehmigung, doch Mitarbeitende erhalten weniger als ihnen zusteht. Aktualisieren Sie den Satz bei der nächsten Reglementrevision.

Fehler 4: Software-Abonnements ohne Geschäftszweck einreichen

Ein Abo-Beleg allein genügt nicht. Ohne Angabe des beruflichen Zwecks kann die Ausgabe als Privataufwand gewertet werden. Vermerken Sie bei jeder Einreichung, wofür das Tool beruflich eingesetzt wird.

Fehler 5: Private und berufliche Nutzung nicht abgrenzen

Geräte und Anschlüsse, die sowohl privat als auch beruflich genutzt werden, sind nur anteilig erstattungsfähig. Wird der volle Betrag abgerechnet, droht bei einer Revision eine Aufrechnung als Lohnbestandteil. Legen Sie im Reglement eine nachvollziehbare Aufteilungsmethode fest.

Fehler 6: Naturalgeschenke über CHF 600 nicht deklarieren

Ab 2026 liegt die steuerfreie Grenze für Naturalgeschenke bei CHF 600 pro Kalenderjahr. Wird dieser Betrag überschritten, ist der gesamte Wert lohnausweisrelevant. Führen Sie eine Übersicht pro Empfänger und prüfen Sie die Grenze vor jedem Geschenk.

Fehler 7: Weiterbildungskosten pauschal als Spesen verbuchen

Nur vom Arbeitgeber angeordnete oder genehmigte Weiterbildungen gelten als Spesen gemäss Art. 327a OR. Eigeninitiierte Kurse ohne Arbeitgeberbezug sind Berufsauslagen und gehören in die Steuererklärung. Klären Sie vor der Buchung, ob die Weiterbildung als Spese oder als persönliche Berufsauslage behandelt wird.

06.Häufige Fragen

Kann ich meinen Breitbandanschluss als Homeoffice-Spese abrechnen?

Ja, aber nur anteilig. Da der Anschluss auch privat genutzt wird, akzeptiert die ESTV nur den beruflichen Anteil. Die Aufteilung muss nachvollziehbar sein, etwa anhand der Homeoffice-Tage im Verhältnis zur Gesamtnutzung. Voraussetzung ist eine entsprechende Regelung im genehmigten Spesenreglement.

Was gilt für Coworking-Space-Kosten?

Coworking-Kosten sind erstattungsfähig, wenn der Arbeitgeber keinen gleichwertigen Büroarbeitsplatz bereitstellt und die Nutzung angeordnet oder genehmigt ist. Die Kosten werden wie andere Homeoffice-Spesen behandelt und müssen im Spesenreglement geregelt sein. Belege und eine Bestätigung des beruflichen Zwecks sind erforderlich.

Sind Weiterbildungskosten automatisch Spesen?

Nein. Nur Weiterbildungen, die der Arbeitgeber anordnet oder die für die aktuelle berufliche Tätigkeit notwendig sind, gelten als Spesen gemäss Art. 327a OR. Eigeninitiierte Weiterbildungen ohne Arbeitgeberbezug sind persönliche Berufsauslagen und werden über die Steuererklärung geltend gemacht, nicht über die Spesenabrechnung.

Wie wird der MWST-Vorsteuerabzug bei Geschäftsessen berechnet?

Bei Restaurantspesen ist der Vorsteuerabzug auf 50 % der ausgewiesenen MWST beschränkt. Bei einem Geschäftsessen über CHF 300 mit 8.1 % MWST (CHF 24.30) können Sie also CHF 12.15 als Vorsteuer geltend machen. Voraussetzung ist ein vollständiger Beleg mit MWST-Nummer, Geschäftszweck und Teilnehmerliste.

Muss das Spesenreglement bei Änderung der Kilometerpauschale neu genehmigt werden?

Nein. Bereits genehmigte Reglemente mit dem bisherigen Satz von CHF 0.70/km bleiben gültig und brauchen keine neue Genehmigung. Es empfiehlt sich jedoch, den Satz bei der nächsten regulären Reglementrevision auf CHF 0.75/km anzupassen, damit Mitarbeitende den aktuellen Ansatz erhalten.

Wie dokumentiere ich Naturalgeschenke an Kunden korrekt?

Führen Sie eine Übersicht pro Empfänger mit Datum, Anlass, Beschreibung und Wert des Geschenks. Ab 2026 sind Naturalgeschenke bis CHF 600 pro Kalenderjahr steuerfrei. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag lohnausweisrelevant. Die Dokumentation sollte jederzeit für eine Steuerrevision verfügbar sein.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.IT-Unternehmen und Agenturen haben fünf zentrale Spesenkategorien: Homeoffice, Kundenbesuche, Konferenzreisen, Software/Hardware und Kundenbewirtung.
2.Art. 327a OR verpflichtet Arbeitgeber, alle notwendigen Auslagen zu ersetzen – auch Homeoffice-Kosten, wenn der Arbeitgeber das Homeoffice anordnet oder duldet.
3.Homeoffice-Spesen können als Pauschale oder nach Effektivkosten erstattet werden; die Methode muss im genehmigten Spesenreglement festgehalten sein.
4.Die Kilometerpauschale für Privatfahrzeuge beträgt ab 2026 CHF 0.75/km; bestehende Reglemente mit CHF 0.70/km bleiben gültig.
5.Bei Kundenbewirtung ist der MWST-Vorsteuerabzug auf 50 % beschränkt, und jede Bewirtung erfordert Beleg, Geschäftszweck und Teilnehmerliste.
6.Naturalgeschenke an Kunden sind ab 2026 bis CHF 600 pro Kalenderjahr steuerfrei.
7.Software-Abonnements und Hardware sind erstattungsfähig, wenn sie beruflich notwendig sind und mit Beleg sowie Geschäftszweck eingereicht werden.
8.Weiterbildungskosten gelten nur als Spesen, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme anordnet oder genehmigt – eigeninitiierte Kurse sind persönliche Berufsauslagen.

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