Kommunikations- und Homeoffice-Spesen: Pauschalen, Belege, Lohnausweis

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Internet, Telefon und Arbeitsmaterial im Homeoffice können anteilig als Spesen geltend gemacht werden – entweder pauschal nach ESTV oder effektiv mit Belegen. Die Grundlage bildet Art. 327a OR, wonach der Arbeitgeber alle notwendigen Auslagen zu ersetzen hat, die im Zusammenhang mit der Arbeitsausführung entstehen. Gerade seit der Zunahme von Homeoffice-Modellen ist die korrekte Abgrenzung zwischen geschäftlicher und privater Nutzung für Arbeitnehmende und HR-Abteilungen gleichermassen relevant.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Kommunikationsspesen umfassen den geschäftlichen Anteil von Telefon, Internet und digitalen Fachmedien, nicht aber Streaming-Abos oder rein private Nutzung.
2.Die Abrechnung erfolgt entweder pauschal über ein kantonal genehmigtes Spesenreglement oder effektiv mit Einzelbelegen und dokumentiertem Geschäftsanteil.
3.Bei angeordnetem Homeoffice kann der Arbeitgeber zusätzlich einen anteiligen Infrastrukturbeitrag für Miete, Strom und Internet erstatten.
4.Pauschale Kommunikationsspesen erscheinen im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.3, effektive Erstattungen unter Ziffer 13.2.

01.Was zählt zu Kommunikationsspesen?

Kommunikationsspesen decken alle Kosten ab, die Arbeitnehmenden durch die geschäftliche Nutzung privater Kommunikationsmittel entstehen. Entscheidend ist, dass ein direkter Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit besteht. Der Arbeitgeber ist gemäss Art. 327a OR verpflichtet, diese Auslagen zu ersetzen, sofern sie notwendig und verhältnismässig sind.

  • Telefon (Geschäftsanteil Privatanschluss): Wird das private Mobiltelefon oder der Festnetzanschluss regelmässig geschäftlich genutzt, kann der entsprechende Anteil an Abo- und Gesprächskosten als Spesen geltend gemacht werden.
  • Internet (anteiliger Homeoffice-Anteil): Wer im Homeoffice arbeitet, darf den geschäftlichen Anteil des privaten Internetanschlusses abrechnen. Die Aufteilung richtet sich nach dem Homeoffice-Pensum im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit.
  • Digitale Fachmedien und Abonnements: Kostenpflichtige Fachzeitschriften, Branchenportale oder beruflich notwendige Software-Abonnements gelten als erstattungsfähige Kommunikationsspesen, sofern sie für die Arbeit erforderlich sind.
  • Arbeitsmaterial im Homeoffice: Druckerpapier, Toner, USB-Speicher und ähnliches Verbrauchsmaterial, das für die Arbeit zu Hause benötigt wird, fällt ebenfalls unter die erstattungsfähigen Auslagen.

Nicht erstattungsfähig sind Kosten, die keinen geschäftlichen Bezug haben. Dazu gehören Streaming-Dienste wie Netflix oder Spotify, private Social-Media-Nutzung, Gaming-Abonnements und der private Anteil von Telefon- und Internetkosten. Auch Hardware wie private Laptops oder Smartphones, die nicht vom Arbeitgeber angeordnet wurden, fallen in der Regel nicht unter die Spesenerstattung.

Wichtigste Punkte:
Erstattungsfähig sind Telefon, Internet, digitale Fachmedien und Arbeitsmaterial, soweit sie geschäftlich genutzt werden.
Streaming-Dienste, private Nutzung und nicht angeordnete Hardware sind keine Kommunikationsspesen.
Die Erstattungspflicht des Arbeitgebers ergibt sich aus Art. 327a OR.

02.Pauschal- vs. Effektivmethode

Für die Abrechnung von Kommunikations- und Homeoffice-Spesen stehen zwei Methoden zur Verfügung. Die Wahl hängt davon ab, ob ein kantonal genehmigtes Spesenreglement vorliegt und wie hoch der administrative Aufwand sein soll.

Bei der Pauschalmethode legt der Arbeitgeber im Spesenreglement einen festen monatlichen Betrag für Kommunikationskosten fest. Dieses Reglement muss von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigt sein und den SSK-Mustervorlagen entsprechen (Präzisierung 2026). Die Pauschale deckt den geschäftlichen Anteil von Telefon und Internet pauschal ab, ohne dass Einzelbelege eingereicht werden müssen. Typische Ansätze liegen bei CHF 20 bis CHF 50 pro Monat, je nach Funktion und Homeoffice-Anteil.

Bei der Effektivmethode reicht die arbeitnehmende Person die tatsächlichen Belege ein und dokumentiert den geschäftlichen Anteil. Der Arbeitgeber erstattet den nachgewiesenen Betrag. Diese Methode erfordert eine saubere Aufschlüsselung, etwa durch eine Aufstellung der geschäftlichen Telefonate oder eine Berechnung des Homeoffice-Anteils am Internetabo.

KriteriumPauschalmethodeEffektivmethode
VoraussetzungKantonal genehmigtes SpesenreglementEinzelbelege und Geschäftsanteil-Nachweis
Administrativer AufwandGering (keine Einzelbelege)Hoch (Belege sammeln und zuordnen)
FlexibilitätFester Betrag unabhängig von effektiven KostenErstattung der tatsächlichen Kosten
LohnausweisZiffer 13.1.3 (Bemerkungen)Ziffer 13.2 (effektive Spesen)
VorteilPlanbar für Arbeitgeber und ArbeitnehmendeGerecht bei stark schwankenden Kosten
NachteilKann effektive Kosten unter- oder übersteigenHoher Dokumentationsaufwand

Vergleich Pauschal- und Effektivmethode

In der Praxis wählen die meisten KMU die Pauschalmethode, weil sie den administrativen Aufwand deutlich reduziert. Die Effektivmethode lohnt sich vor allem dann, wenn einzelne Mitarbeitende überdurchschnittlich hohe Kommunikationskosten haben, etwa im Aussendienst oder bei intensiver internationaler Telefonie.

Wichtigste Punkte:
Die Pauschalmethode erfordert ein kantonal genehmigtes Spesenreglement, spart aber erheblichen Verwaltungsaufwand.
Bei der Effektivmethode werden die tatsächlichen Kosten gegen Beleg erstattet, was eine saubere Dokumentation des Geschäftsanteils voraussetzt.
Pauschale Kommunikationsspesen erscheinen unter Ziffer 13.1.3, effektive unter Ziffer 13.2 im Lohnausweis.
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03.ESTV-Ansätze für Kommunikation und Homeoffice 2026

Bei angeordnetem Homeoffice kann der Arbeitgeber neben den reinen Kommunikationskosten auch einen anteiligen Infrastrukturbeitrag erstatten. Dieser deckt den Anteil an Miete, Strom, Heizung und Internet ab, der durch die berufliche Nutzung des privaten Arbeitsplatzes entsteht. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz im Büro zur Verfügung stellt oder das Homeoffice ausdrücklich anordnet.

Die ESTV anerkennt für 2026 folgende Grundsätze: Der Infrastrukturanteil wird anteilig nach Homeoffice-Tagen berechnet. Als Berechnungsbasis dient ein angemessener Anteil der effektiven Wohnkosten (Miete oder Eigenmietwert) für das als Büro genutzte Zimmer, zuzüglich Nebenkosten wie Strom und Heizung.

KostenartMonatliche GesamtkostenAnteil ArbeitszimmerHomeoffice-Anteil (60%)Erstattung/Monat
Miete (4-Zimmer-Wohnung)CHF 2'0001/4 = CHF 50060%CHF 300
Strom und HeizungCHF 1501/4 = CHF 37.5060%CHF 22.50
Internet-AboCHF 60Geschäftsanteil 50%60%CHF 18
Telefon-AboCHF 80Geschäftsanteil 30%60%CHF 14.40
TotalCHF 354.90

Beispielrechnung Homeoffice-Infrastruktur (angeordnetes Homeoffice, 60%-Pensum)

Diese Berechnung zeigt den Effektivansatz. Bei der Pauschalmethode wird stattdessen ein im Reglement festgelegter Monatsbetrag ausbezahlt, der die genannten Kosten pauschal abdeckt. Die Kleinspesen-Tagespauschale von CHF 20 pro Tag gemäss ESTV deckt dabei kleinere Auslagen wie Druckmaterial oder Bürobedarf ab, nicht aber Miete oder Internet.

Wichtig: Wer freiwillig im Homeoffice arbeitet und jederzeit einen Arbeitsplatz im Büro nutzen könnte, hat keinen Anspruch auf Infrastrukturentschädigung. Die Erstattungspflicht gemäss Art. 327a OR greift nur bei notwendigen Auslagen, also wenn das Homeoffice vom Arbeitgeber angeordnet oder vertraglich vereinbart ist.

Wichtigste Punkte:
Bei angeordnetem Homeoffice kann der Arbeitgeber anteilige Kosten für Miete, Strom, Heizung und Internet erstatten.
Die Berechnung erfolgt anteilig nach Zimmerfläche und Homeoffice-Pensum.
Freiwilliges Homeoffice begründet keinen Anspruch auf Infrastrukturentschädigung gemäss Art. 327a OR.
Die Kleinspesen-Tagespauschale von CHF 20 deckt Bürobedarf, nicht aber Miete oder Internet.

04.Lohnausweis

Die korrekte Deklaration von Kommunikations- und Homeoffice-Spesen im Lohnausweis ist entscheidend, damit Arbeitnehmende keine steuerlichen Nachteile erleiden und der Arbeitgeber keine Korrekturen riskiert. Die Zuordnung hängt davon ab, ob die Spesen pauschal oder effektiv abgerechnet werden.

MethodeLohnausweis-ZifferInhalt der Deklaration
PauschalmethodeZiffer 13.1.3 (Bemerkungen)Art und Höhe der Pauschale, z.B. Kommunikationspauschale CHF 50/Monat
EffektivmethodeZiffer 13.2 (Effektive Spesen)Gesamtbetrag der im Kalenderjahr erstatteten Kommunikations- und Homeoffice-Spesen
Kombination (Pauschale + Effektiv)Ziffer 13.1.3 und 13.2Pauschale unter 13.1.3, zusätzliche Effektiverstattungen unter 13.2

Deklaration im Lohnausweis nach Abrechnungsmethode

Bei einem kantonal genehmigten Spesenreglement genügt unter Ziffer 13.1.3 der Vermerk, dass ein genehmigtes Reglement vorliegt. Die einzelnen Pauschalbeträge müssen in diesem Fall nicht separat aufgeführt werden. Ohne genehmigtes Reglement sind sämtliche Pauschalzahlungen als Lohnbestandteil zu deklarieren und unterliegen der Sozialversicherungspflicht.

Wichtigste Punkte:
Pauschale Kommunikationsspesen gehören in Ziffer 13.1.3 des Lohnausweises, effektive in Ziffer 13.2.
Bei genehmigtem Spesenreglement genügt unter Ziffer 13.1.3 ein Verweis auf das Reglement.
Ohne genehmigtes Reglement gelten Pauschalzahlungen als Lohnbestandteil und sind sozialversicherungspflichtig.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Gesamtes Internet-Abo als Spesen abrechnen

Viele Arbeitnehmende reichen die volle Monatsrechnung des Internetanbieters ein. Erstattungsfähig ist jedoch nur der geschäftliche Anteil, berechnet nach Homeoffice-Pensum und beruflicher Nutzung. Wer 60 Prozent im Homeoffice arbeitet, kann nicht 100 Prozent des Abos geltend machen.

Fehler 2: Homeoffice-Spesen ohne Anordnung des Arbeitgebers einfordern

Wer freiwillig von zu Hause arbeitet und jederzeit einen Büroarbeitsplatz nutzen könnte, hat keinen Anspruch auf Infrastrukturentschädigung. Die Erstattungspflicht nach Art. 327a OR greift nur bei angeordnetem oder vertraglich vereinbartem Homeoffice.

Fehler 3: Pauschale ohne genehmigtes Spesenreglement auszahlen

Zahlt der Arbeitgeber eine monatliche Kommunikationspauschale ohne kantonal genehmigtes Reglement, gilt diese als Lohnbestandteil. Die Folge: Sozialversicherungsabzüge und Quellensteuer auf den gesamten Betrag. Das Reglement muss den SSK-Mustervorlagen entsprechen.

Fehler 4: Streaming-Dienste als Kommunikationsspesen deklarieren

Netflix, Spotify oder YouTube Premium sind keine geschäftlichen Kommunikationskosten, auch wenn sie über denselben Internetanschluss laufen. Nur beruflich notwendige digitale Abonnements wie Fachzeitschriften oder Branchenportale sind erstattungsfähig.

Fehler 5: Falsche Ziffer im Lohnausweis verwenden

Werden pauschale Kommunikationsspesen versehentlich unter Ziffer 13.2 statt 13.1.3 deklariert, kann die Steuerbehörde eine Korrektur verlangen. Im schlimmsten Fall werden die Beträge als nicht genehmigt eingestuft und nachträglich als Lohn aufgerechnet.

06.Häufige Fragen

Was gilt, wenn ich 80 Prozent im Homeoffice arbeite?

Bei einem Homeoffice-Pensum von 80 Prozent berechnet sich der erstattungsfähige Anteil an Miete, Strom und Internet entsprechend auf 80 Prozent des Arbeitszimmeranteils. Voraussetzung ist, dass das Homeoffice vom Arbeitgeber angeordnet oder vertraglich vereinbart ist. Bei einem Internet-Abo von CHF 60 pro Monat und einem geschäftlichen Anteil von 50 Prozent ergibt sich eine Erstattung von CHF 24 pro Monat.

Können 100 Prozent des Internets als Spesen abgezogen werden?

Nein. Erstattungsfähig ist nur der geschäftliche Anteil, der sich aus dem Homeoffice-Pensum und der beruflichen Nutzungsintensität ergibt. Selbst bei 100 Prozent Homeoffice wird ein privater Nutzungsanteil angenommen, sodass in der Regel maximal 50 bis 70 Prozent des Abos als Spesen gelten.

Muss der Arbeitgeber Homeoffice-Spesen zahlen, wenn er kein Reglement hat?

Ja, die Erstattungspflicht nach Art. 327a OR besteht unabhängig von einem Spesenreglement. Ohne genehmigtes Reglement muss der Arbeitgeber die effektiven Kosten gegen Beleg erstatten. Eine steuerfreie Pauschale ist ohne Genehmigung der kantonalen Steuerverwaltung nicht möglich.

Zählt ein privater Drucker als Homeoffice-Spese?

Wenn der Arbeitgeber das Homeoffice anordnet und keinen Drucker zur Verfügung stellt, können die Anschaffungskosten eines Druckers als notwendige Auslage geltend gemacht werden. Verbrauchsmaterial wie Toner und Papier ist ebenfalls erstattungsfähig. Idealerweise wird die Anschaffung vorab mit dem Arbeitgeber abgesprochen.

Wie weise ich den geschäftlichen Anteil meiner Telefonrechnung nach?

Am einfachsten gelingt der Nachweis über eine Einzelverbindungsübersicht des Anbieters, auf der geschäftliche Gespräche markiert werden. Alternativ kann über einen repräsentativen Zeitraum von zwei bis drei Monaten ein Nutzungsprotokoll geführt und der Durchschnitt als Geschäftsanteil festgelegt werden.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Kommunikationsspesen umfassen den geschäftlichen Anteil von Telefon, Internet, digitalen Fachmedien und Arbeitsmaterial im Homeoffice.
2.Die Erstattungspflicht des Arbeitgebers ergibt sich aus Art. 327a OR und gilt für alle notwendigen Auslagen im Zusammenhang mit der Arbeitsausführung.
3.Die Pauschalmethode erfordert ein kantonal genehmigtes Spesenreglement nach SSK-Mustervorlage und reduziert den administrativen Aufwand erheblich.
4.Bei der Effektivmethode werden die tatsächlichen Kosten gegen Beleg erstattet, wobei der geschäftliche Anteil dokumentiert sein muss.
5.Bei angeordnetem Homeoffice kann der Arbeitgeber anteilige Kosten für Miete, Strom, Heizung und Internet erstatten, berechnet nach Zimmerfläche und Homeoffice-Pensum.
6.Freiwilliges Homeoffice begründet keinen Anspruch auf Infrastrukturentschädigung.
7.Pauschale Kommunikationsspesen werden im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.3 deklariert, effektive unter Ziffer 13.2.
8.Ohne genehmigtes Spesenreglement gelten Pauschalzahlungen als Lohnbestandteil und unterliegen der Sozialversicherungspflicht.

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