Spesen nach OR 327a: Erstattungspflicht, Notwendigkeit, Grenzen

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

OR 327a verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung aller notwendigen Berufsauslagen – diese Pflicht ist zwingend und kann vertraglich nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers wegbedungen werden. Damit bildet Art. 327a OR das Fundament des Schweizer Spesenrechts und betrifft ausnahmslos jedes Arbeitsverhältnis, vom Teilzeitangestellten bis zur Geschäftsleitung. Die folgenden Abschnitte erläutern den Gesetzestext, klären den Begriff der Notwendigkeit und zeigen, welche Gestaltungsspielräume trotz der zwingenden Natur bestehen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Art. 327a OR verpflichtet jeden Arbeitgeber, sämtliche notwendigen Auslagen zu erstatten, die dem Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner Arbeit entstehen.
2.Die Erstattungspflicht ist zwingend und kann weder durch Arbeitsvertrag noch durch Reglement zum Nachteil des Arbeitnehmers aufgehoben werden.
3.Als notwendig gelten Auslagen, die in einem direkten kausalen Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen – Komfort- und Privatanteile sind ausgenommen.
4.Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen anstelle der effektiven Erstattung Pauschalen vereinbaren, sofern diese die tatsächlichen Kosten im Durchschnitt decken.
5.Ergänzende Bestimmungen in Art. 327b–327c OR regeln die Bereitstellung von Arbeitsmitteln und den Anspruch auf Vorschüsse.

01.Was sagt OR 327a?

Art. 327a Abs. 1 OR lautet sinngemäss: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle Auslagen zu ersetzen, die diesem im Zusammenhang mit der Ausführung der Arbeit notwendig entstehen. Die Erstattung erfolgt grundsätzlich in dem Umfang, in dem die Auslagen tatsächlich angefallen sind. Art. 327a Abs. 2 OR ergänzt, dass bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Lebensunterhalt erforderlichen Aufwendungen als Auslagen gelten – etwa Verpflegung und Übernachtung auf Geschäftsreisen.

Die Norm gilt für alle privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse in der Schweiz, unabhängig von Branche, Hierarchiestufe oder Beschäftigungsgrad. Auch befristete Verträge, Teilzeitanstellungen und Temporärarbeit fallen darunter. Öffentlich-rechtliche Anstellungen richten sich nach dem jeweiligen Personalrecht, das in der Regel analoge Bestimmungen enthält.

  • Reisekosten: Fahrten mit dem Privatfahrzeug werden 2026 mit CHF 0.75 pro Kilometer entschädigt. Bahnfahrten gelten in der Regel zum Halbtax-Tarif als notwendig, sofern kein GA vorliegt.
  • Verpflegung: Bei auswärtiger Arbeit beträgt die ESTV-Pauschale CHF 30.– pro Mahlzeit ohne Belegpflicht. Höhere Beträge sind nur mit Beleg erstattungsfähig.
  • Übernachtung: Hotelkosten am auswärtigen Arbeitsort gelten als notwendige Auslage und sind vollständig zu erstatten, sofern die Rückreise unzumutbar wäre.
  • Arbeitsmaterial und Kommunikation: Beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten, Fachliteratur oder Verbrauchsmaterial fallen ebenfalls unter Art. 327a OR.
Wichtigste Punkte:
Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, alle notwendigen Auslagen zu ersetzen, die bei der Ausführung der Arbeit entstehen.
Die Norm gilt für sämtliche privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse – unabhängig von Branche, Pensum oder Vertragsdauer.
Auswärtige Verpflegung und Übernachtung gelten gemäss Abs. 2 ausdrücklich als erstattungspflichtige Auslagen.

02.Was bedeutet «notwendig» in der Praxis?

Der Begriff «notwendig» ist das zentrale Abgrenzungskriterium in Art. 327a OR. Eine Auslage gilt als notwendig, wenn sie in einem direkten kausalen Zusammenhang mit der Arbeitsleistung steht und der Arbeitnehmer sie nicht vermeiden kann, ohne seine Arbeitspflicht zu verletzen. Massgebend ist ein objektiver Massstab: Hätte ein vernünftiger Arbeitnehmer in derselben Situation die Auslage ebenfalls getätigt?

AuslageNotwendig?Begründung
Zugfahrt 2. Klasse zum KundenbesuchJaDirekter Zusammenhang mit Arbeitsauftrag
Upgrade auf 1. Klasse ohne betriebliche VorgabeNeinKomfortmehrwert ohne betriebliche Notwendigkeit
Taxi bei Nachtarbeit ohne ÖV-VerbindungJaKeine zumutbare Alternative vorhanden
Mittagessen im Büro am StammarbeitsortNeinKein auswärtiger Einsatz gemäss Art. 327a Abs. 2 OR
Mobiltelefon-Abo bei 50 % beruflicher NutzungAnteiligNur der berufliche Anteil ist erstattungspflichtig
Parkbusse bei KundenbesuchNeinOrdnungswidrigkeit ist kein notwendiger Aufwand

Notwendig vs. nicht notwendig – typische Abgrenzungen

In der Praxis entstehen Streitfälle häufig bei gemischter Nutzung. Ein Beispiel: Ein Aussendienstmitarbeiter fährt mit dem Privatfahrzeug 120 km zu einem Kunden und macht auf dem Rückweg einen privaten Umweg von 15 km. Notwendig im Sinne von Art. 327a OR sind nur die 120 km Hin- und Rückfahrt, also 240 km zu CHF 0.75, was CHF 180.– ergibt. Der private Umweg von 15 km ist nicht erstattungspflichtig. Arbeitgeber sollten solche Fälle im Spesenreglement klar regeln, um Diskussionen zu vermeiden.

Wichtigste Punkte:
Notwendig bedeutet: Die Auslage steht in direktem kausalem Zusammenhang mit der Arbeit und ist objektiv unvermeidbar.
Komfort-Upgrades, Privatanteile und Ordnungsbussen gelten nicht als notwendige Auslagen.
Bei gemischter Nutzung ist nur der berufliche Anteil erstattungspflichtig – ein klares Spesenreglement beugt Streitigkeiten vor.
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03.Kann der Arbeitgeber die Pflicht wegbedingen?

Nein. Art. 327a OR ist gemäss Art. 362 OR eine relativ zwingende Bestimmung. Das bedeutet: Jede vertragliche Vereinbarung, die den Arbeitnehmer schlechter stellt als das Gesetz, ist nichtig. Eine Klausel im Arbeitsvertrag wie «Spesen sind im Lohn inbegriffen» ist daher unwirksam, sofern der Lohn nicht nachweislich einen klar ausgewiesenen und angemessenen Spesenanteil enthält.

Trotz der zwingenden Natur besteht Gestaltungsspielraum bei der Art der Erstattung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen vereinbaren, dass anstelle der effektiven Auslagen Pauschalen ausbezahlt werden. Voraussetzung ist, dass die Pauschale die tatsächlichen Kosten im Durchschnitt deckt. Die ESTV anerkennt Pauschalen nur dann als steuerfreie Spesenerstattung, wenn sie in einem von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigten Spesenreglement festgehalten sind.

VereinbarungZulässig?Erläuterung
Pauschale von CHF 500/Monat gemäss genehmigtem ReglementJaDeckt durchschnittliche Kosten, steuerfrei anerkannt
«Spesen sind im Lohn inbegriffen» ohne AusweisungNeinVerstösst gegen Art. 327a OR, Klausel ist nichtig
Effektiverstattung nur bis CHF 50 pro BelegNeinBetragsobergrenze darf notwendige Auslagen nicht kürzen
Kleinspesenpauschale von CHF 20/Tag ohne BelegJaEntspricht dem ESTV-Ansatz 2026
Verzicht des AN auf SpesenerstattungNeinRelativ zwingend – Verzicht zum Nachteil des AN ist nichtig

Zulässig vs. unzulässig – Vereinbarungen zu Spesen

Ab 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Bereits genehmigte Reglemente mit der bisherigen Kilometerpauschale von CHF 0.70 behalten ihre Gültigkeit und benötigen keine neue Genehmigung, solange keine weiteren Änderungen vorgenommen werden. Bei einer Neueinreichung oder Anpassung gilt der neue Ansatz von CHF 0.75 pro Kilometer.

Wichtigste Punkte:
Art. 327a OR ist relativ zwingend – Vereinbarungen zum Nachteil des Arbeitnehmers sind nichtig.
Pauschalen sind zulässig, sofern sie die tatsächlichen Kosten im Durchschnitt decken und in einem genehmigten Spesenreglement verankert sind.
Ab 2026 müssen Spesenreglemente den SSK-Mustervorlagen entsprechen; die neue Kilometerpauschale beträgt CHF 0.75.

04.Verwandte Artikel: OR 327b bis 327c

Art. 327a OR steht nicht isoliert. Die Artikel 327b und 327c OR ergänzen die Spesenregelung um weitere Pflichten des Arbeitgebers. Zusammen bilden sie ein geschlossenes System, das sicherstellt, dass der Arbeitnehmer für die Ausübung seiner Arbeit weder eigenes Geld noch eigene Mittel einsetzen muss.

  • Art. 327b OR – Arbeitsmittel: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Werkzeuge, Geräte und das Material zur Verfügung stellen, die für die Arbeit erforderlich sind. Stellt der Arbeitnehmer im Einverständnis des Arbeitgebers eigene Mittel bereit, ist er dafür angemessen zu entschädigen. Diese Bestimmung ist ebenfalls relativ zwingend.
  • Art. 327c OR – Vorschuss: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss für die zu erwartenden Auslagen. Der Arbeitgeber kann diesen Anspruch nicht verweigern, wenn absehbar ist, dass dem Arbeitnehmer Kosten entstehen – etwa vor einer mehrtägigen Geschäftsreise.

In der Praxis ist besonders Art. 327c OR relevant: Muss ein Arbeitnehmer beispielsweise eine Geschäftsreise mit Flug und Hotel buchen, kann er vorab einen Vorschuss verlangen. Der Arbeitgeber darf ihn nicht darauf verweisen, die Kosten vorzustrecken und erst nach der Reise abzurechnen, wenn dies für den Arbeitnehmer eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellt.

Wichtigste Punkte:
Art. 327b OR verpflichtet den Arbeitgeber zur Bereitstellung von Arbeitsmitteln oder zur Entschädigung bei Nutzung privater Geräte.
Art. 327c OR gibt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vorschuss für absehbare Berufsauslagen.
Beide Bestimmungen sind wie Art. 327a OR relativ zwingend und können nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgeändert werden.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Spesenerstattung pauschal im Lohn «einrechnen»

Manche Arbeitgeber formulieren im Vertrag, dass der Lohn bereits alle Spesen abdecke. Diese Klausel ist nichtig, weil Art. 327a OR relativ zwingend ist. Der Arbeitnehmer kann die Erstattung nachträglich einfordern – im schlimmsten Fall rückwirkend für die gesamte Anstellungsdauer.

Fehler 2: Kein genehmigtes Spesenreglement trotz Pauschalzahlungen

Pauschalen ohne genehmigtes Spesenreglement gelten steuerlich als Lohnbestandteil und sind sozialversicherungspflichtig. Die Steuerverwaltung kann Nachforderungen für AHV, ALV und Quellensteuer erheben. Ein Reglement nach SSK-Mustervorlage schafft Rechtssicherheit.

Fehler 3: Notwendigkeit der Auslage nicht dokumentieren

Ohne Nachweis des beruflichen Zusammenhangs kann die Steuerbehörde Spesenzahlungen als verdeckten Lohn qualifizieren. Arbeitnehmer sollten den geschäftlichen Anlass auf jedem Beleg oder in der Spesenabrechnung vermerken.

Fehler 4: Privatanteile nicht abgrenzen

Bei gemischt genutzten Auslagen wie Mobiltelefon oder Privatfahrzeug muss der berufliche Anteil klar ausgewiesen werden. Fehlt die Abgrenzung, riskiert der Arbeitgeber, dass die gesamte Erstattung als Lohn aufgerechnet wird.

Fehler 5: Arbeitnehmer zum Verzicht auf Spesen drängen

Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf Spesenerstattung ist rechtlich unwirksam, selbst wenn er schriftlich erfolgt. Arbeitgeber, die Mitarbeitende unter Druck setzen, riskieren neben Nachzahlungen auch arbeitsrechtliche Konsequenzen.

06.Häufige Fragen

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Spesen einfach nicht zahlt?

Der Arbeitnehmer kann die Erstattung schriftlich einfordern und eine angemessene Frist setzen. Bleibt die Zahlung aus, kann er den Anspruch vor dem Arbeitsgericht einklagen. Die Verjährungsfrist beträgt gemäss Art. 128 OR fünf Jahre ab Fälligkeit der einzelnen Auslage.

Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entscheiden lassen, ob er Spesen einreichen will?

Die Erstattungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer seine Spesen aktiv einreicht. Der Arbeitgeber darf die Pflicht nicht dadurch umgehen, dass er das Einreichen «freiwillig» gestaltet. Er muss einen funktionierenden Prozess bereitstellen und die Mitarbeitenden darüber informieren.

Gilt OR 327a auch für Homeoffice-Kosten?

Ja, wenn der Arbeitgeber Homeoffice anordnet und der Arbeitnehmer dadurch notwendige Auslagen hat, etwa für Internet oder Büromaterial. Bei freiwilligem Homeoffice ist die Rechtslage weniger klar. Das Bundesgericht hat bisher keine abschliessende Regelung getroffen, weshalb eine vertragliche Vereinbarung empfehlenswert ist.

Können Spesenpauschalen tiefer sein als die ESTV-Ansätze?

Grundsätzlich ja, solange die Pauschale die tatsächlichen Durchschnittskosten des Arbeitnehmers deckt. Die ESTV-Ansätze wie CHF 30.– für Verpflegung oder CHF 0.75 pro Kilometer sind Richtwerte für die steuerfreie Anerkennung. Liegt die Pauschale darunter und deckt sie die realen Kosten nicht, verstösst der Arbeitgeber gegen Art. 327a OR.

Muss der Arbeitgeber auch Spesen für gescheiterte Geschäftsreisen erstatten?

Ja. Entscheidend ist, ob die Reise im Zeitpunkt des Antritts beruflich notwendig war. Wird ein Kundentermin kurzfristig abgesagt und die Reisekosten sind bereits angefallen, bleibt die Erstattungspflicht bestehen. Das Risiko der betrieblichen Organisation trägt der Arbeitgeber.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Art. 327a OR bildet die gesetzliche Grundlage für die Spesenerstattung in der Schweiz und gilt für alle privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse.
2.Der Arbeitgeber muss sämtliche Auslagen erstatten, die in einem direkten kausalen Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen.
3.Die Erstattungspflicht ist relativ zwingend – vertragliche Vereinbarungen zum Nachteil des Arbeitnehmers sind nichtig.
4.Pauschalen sind als Alternative zur Effektiverstattung zulässig, sofern sie die tatsächlichen Kosten decken und in einem genehmigten Spesenreglement verankert sind.
5.Ab 2026 beträgt die Kilometerpauschale CHF 0.75, die Verpflegungspauschale CHF 30.– pro Mahlzeit und die Kleinspesenpauschale CHF 20.– pro Tag.
6.Art. 327b OR ergänzt die Pflicht zur Bereitstellung von Arbeitsmitteln, Art. 327c OR den Anspruch auf Vorschüsse für absehbare Auslagen.
7.Spesenreglemente müssen ab 2026 inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen, um steuerlich anerkannt zu werden.
8.Arbeitnehmer können ausstehende Spesenerstattungen mit einer Verjährungsfrist von fünf Jahren gerichtlich einfordern.

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