Spesen als selbständiger Treuhänder: Fahrtkosten, Homeoffice, Abzüge

Definition7 min LesezeitAktualisiert 4. Mai 2026

Selbständige Treuhänder können Fahrtkosten, Homeoffice, Fachliteratur und Weiterbildung als Gewinnungskosten geltend machen – Belege sind 5 Jahre aufzubewahren. Wer als selbständiger Treuhänder tätig ist, deklariert seine Geschäftsspesen nicht über einen Arbeitgeber, sondern direkt in der persönlichen Steuererklärung. Die korrekte Erfassung und Kategorisierung dieser Aufwendungen reduziert das steuerbare Einkommen und setzt eine lückenlose Belegführung voraus.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Selbständige Treuhänder deklarieren ihre Geschäftsspesen als Gewinnungskosten in der Steuererklärung und senken damit das steuerbare Einkommen direkt.
2.Die gesetzliche Grundlage bildet Art. 27 DBG: Abzugsfähig sind alle geschäftsmässig begründeten und belegten Aufwendungen.
3.Fahrtkosten zu Mandanten werden mit CHF 0.75 pro Kilometer (ab 2026) oder den effektiven Kosten abgerechnet.
4.Sämtliche Belege müssen mindestens 5 Jahre ab Ende der Steuerperiode aufbewahrt werden.
5.Im Jahresabschluss werden alle Spesen nach Kategorien kumuliert und im Formular für Selbständigerwerbende ausgewiesen.

01.Welche Spesen in die Steuererklärung gehören

Selbständige Treuhänder können sämtliche Aufwendungen abziehen, die in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Entscheidend ist, dass die Ausgabe geschäftsmässig begründet ist und nicht dem privaten Lebensaufwand zuzurechnen ist. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Kategorien mit den geltenden Ansätzen.

  • Fahrtkosten zu Mandanten: Fahrten mit dem Privatfahrzeug zu Mandantenbesuchen, Behördengängen oder Gerichtsterminen werden mit CHF 0.75 pro Kilometer (ab 1.1.2026) abgerechnet. Alternativ können die effektiven Fahrzeugkosten geltend gemacht werden, sofern ein Fahrtenbuch geführt wird.
  • Homeoffice-Anteil: Wer das Treuhandbüro in der eigenen Wohnung betreibt, zieht den geschäftlich genutzten Flächenanteil an Miete, Nebenkosten, Strom und Versicherung ab. Ein separates Arbeitszimmer ist Voraussetzung. Bei 20 Prozent geschäftlicher Nutzung einer Wohnung mit CHF 24 000 Jahresmiete ergibt das CHF 4 800 Abzug.
  • Fachliteratur und Abonnements: Fachbücher, Zeitschriften, Online-Datenbanken und Gesetzessammlungen, die für die Treuhandtätigkeit benötigt werden, sind vollständig abzugsfähig. Dazu zählen auch digitale Abonnements von Steuer- und Buchhaltungsportalen.
  • Weiterbildung: Kursgebühren, Seminarkosten und Prüfungsgebühren für fachliche Weiterbildungen sind abziehbar, sofern sie der Erhaltung oder Verbesserung der beruflichen Qualifikation dienen. Reise- und Verpflegungskosten im Zusammenhang mit der Weiterbildung gehören ebenfalls dazu.
  • Büromaterial und Software: Druckerpapier, Toner, Ordner, Porto sowie Buchhaltungs- und Steuersoftware-Lizenzen werden als laufende Betriebskosten abgezogen.
  • Abschreibungen auf Arbeitsgeräten: Laptop, Drucker, Bildschirm und Büromöbel werden über die betriebsübliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Die ESTV akzeptiert für IT-Geräte in der Regel eine Nutzungsdauer von 3 bis 5 Jahren. Geringwertige Anschaffungen unter CHF 1 000 können sofort vollständig abgezogen werden.

Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, die dem privaten Lebensunterhalt dienen. Dazu gehören beispielsweise die Fahrt vom Wohnort zum eigenen Büro (wenn dieses ausserhalb der Wohnung liegt und als Arbeitsweg gilt), private Mahlzeiten ohne Geschäftsbezug oder Kleidung ohne spezifische Berufsfunktion.

Wichtigste Punkte:
Fahrtkosten zu Mandanten werden ab 2026 mit CHF 0.75 pro Kilometer abgerechnet.
Der Homeoffice-Abzug setzt ein separates, geschäftlich genutztes Arbeitszimmer voraus.
Fachliteratur, Weiterbildung und Software-Lizenzen sind vollständig als Gewinnungskosten abziehbar.
Abschreibungen auf IT-Geräten erfolgen über 3 bis 5 Jahre oder sofort bei Anschaffungen unter CHF 1 000.

02.DBG Art. 27 als Grundlage für den Spesenabzug

Art. 27 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) bildet die zentrale Rechtsgrundlage für den Abzug von Geschäftsspesen bei Selbständigerwerbenden. Die Bestimmung erlaubt den Abzug aller geschäftsmässig begründeten Aufwendungen vom Roheinkommen. Für selbständige Treuhänder bedeutet das: Jede Ausgabe, die der Erzielung von Einkommen dient, mindert den steuerbaren Gewinn.

Damit eine Ausgabe als Gewinnungskosten anerkannt wird, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss die Ausgabe beruflich notwendig sein, also in einem sachlichen Zusammenhang mit der Treuhandtätigkeit stehen. Zweitens muss sie nachgewiesen werden können. Die Steuerbehörde kann jederzeit Belege verlangen, und fehlende Nachweise führen zur Streichung des Abzugs.

AspektRegelung
AufbewahrungsfristMindestens 5 Jahre ab Ende der Steuerperiode
Form der BelegeOriginal oder gleichwertige digitale Kopie (z.B. Scan)
FahrtenbuchEmpfohlen bei Geltendmachung effektiver Fahrzeugkosten
Gemischte NutzungPrivater Anteil muss nachvollziehbar ausgeschieden werden
RechtsgrundlageArt. 27 Abs. 1 und 2 DBG

Aufbewahrungspflichten für Belege

Besondere Vorsicht ist bei gemischt genutzten Aufwendungen geboten. Wird ein Fahrzeug sowohl privat als auch geschäftlich genutzt, akzeptiert die Steuerverwaltung nur den geschäftlichen Anteil. Ohne Fahrtenbuch oder andere nachvollziehbare Aufteilung wird der Abzug in der Regel pauschal gekürzt oder ganz gestrichen. Dasselbe gilt für Telefon- und Internetkosten bei gemischter Nutzung.

Wichtigste Punkte:
Art. 27 DBG erlaubt den Abzug aller geschäftsmässig begründeten Aufwendungen vom steuerbaren Einkommen.
Jede geltend gemachte Ausgabe muss beruflich notwendig und durch Belege nachgewiesen sein.
Belege sind mindestens 5 Jahre ab Ende der Steuerperiode aufzubewahren.
Bei gemischt genutzten Aufwendungen muss der private Anteil nachvollziehbar ausgeschieden werden.
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03.Praktische Umsetzung im Jahresabschluss

Die Deklaration der Geschäftsspesen erfolgt im Rahmen des Jahresabschlusses über das kantonale Formular für Selbständigerwerbende. Selbständige Treuhänder erstellen dafür eine Erfolgsrechnung, in der sämtliche Aufwendungen den korrekten Kategorien zugeordnet sind. Eine saubere Kategorisierung während des Jahres spart beim Abschluss erheblichen Aufwand.

KategorieBeispieleEmpfohlene Erfassung
FahrzeugkostenKilometerpauschale CHF 0.75/km, Parkgebühren, ÖV-TicketsFahrtenbuch oder Kilometeraufstellung pro Mandant
RaumkostenHomeoffice-Anteil Miete, Nebenkosten, ReinigungFlächenberechnung mit Mietvertrag als Nachweis
Büro und VerwaltungBüromaterial, Porto, Telefon, InternetMonatliche Sammelbelege, Anteil bei Mischnutzung
FachliteraturBücher, Zeitschriften, Online-DatenbankenEinzelbelege pro Anschaffung
WeiterbildungKursgebühren, Seminare, ReisekostenKursbestätigung plus Zahlungsbeleg
AbschreibungenLaptop, Drucker, BüromöbelAnlageverzeichnis mit Abschreibungsplan

Typische Spesenkategorien im Formular Selbständige

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Wirkung: Eine selbständige Treuhänderin fährt im Jahr 2026 insgesamt 8 000 Kilometer zu Mandanten (CHF 6 000 Kilometerpauschale), nutzt 15 Prozent ihrer Wohnung als Büro (CHF 3 600 bei CHF 24 000 Jahresmiete), gibt CHF 1 200 für Fachliteratur und CHF 2 500 für eine Weiterbildung aus und schreibt einen Laptop über drei Jahre ab (CHF 600 pro Jahr). Die Gesamtsumme von CHF 13 900 reduziert das steuerbare Einkommen direkt.

Für die Einreichung empfiehlt sich eine separate Aufstellung pro Kategorie als Beilage zur Steuererklärung. Viele Kantone verlangen diese Aufstellung nicht zwingend, sie erleichtert aber die Prüfung durch die Veranlagungsbehörde und reduziert Rückfragen. Wer die Spesen laufend digital erfasst und kategorisiert, kann die Jahresaufstellung per Knopfdruck generieren.

Wichtigste Punkte:
Alle Geschäftsspesen werden im Formular für Selbständigerwerbende als Teil der Erfolgsrechnung deklariert.
Eine laufende Kategorisierung während des Jahres vereinfacht den Jahresabschluss erheblich.
Eine separate Aufstellung pro Spesenkategorie als Beilage reduziert Rückfragen der Veranlagungsbehörde.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Private und geschäftliche Fahrten nicht getrennt

Ohne Fahrtenbuch oder nachvollziehbare Kilometeraufstellung streicht die Steuerverwaltung den Fahrkostenabzug teilweise oder vollständig. Führen Sie für jede geschäftliche Fahrt Datum, Ziel, Mandant und Kilometeranzahl auf. Eine einfache Tabelle oder App genügt.

Fehler 2: Homeoffice-Abzug ohne separate Raumnutzung

Wer keinen klar abgegrenzten Arbeitsbereich nachweisen kann, riskiert die Streichung des gesamten Raumkostenanteils. Das Arbeitszimmer darf nicht gleichzeitig als Gästezimmer oder Wohnraum dienen. Halten Sie die Flächenberechnung und den Grundriss als Nachweis bereit.

Fehler 3: Belege erst bei der Steuererklärung zusammensuchen

Wer Belege nicht laufend sammelt, verliert erfahrungsgemäss 10 bis 20 Prozent der abzugsfähigen Ausgaben. Fehlende Belege können nach Monaten oft nicht mehr beschafft werden. Erfassen Sie jeden Beleg zeitnah und digital, um Lücken zu vermeiden.

Fehler 4: Weiterbildungskosten mit Ausbildungskosten verwechselt

Abzugsfähig sind nur Kosten für die Erhaltung oder Verbesserung bestehender beruflicher Fähigkeiten. Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder einen komplett neuen Berufszweig gelten als nicht abzugsfähige Ausbildungskosten. Prüfen Sie bei grösseren Weiterbildungen vorab die steuerliche Einordnung.

Fehler 5: Abschreibungen nicht im Anlageverzeichnis geführt

Ohne Anlageverzeichnis fehlt der Nachweis über Anschaffungsdatum, Kaufpreis und bisherige Abschreibungen. Die Steuerverwaltung kann den Abzug dann verweigern. Führen Sie ein einfaches Verzeichnis mit Bezeichnung, Kaufdatum, Anschaffungswert und jährlichem Abschreibungsbetrag.

05.Häufige Fragen

Muss ich jeden Kaffee mit Beleg in der Steuererklärung aufführen?

Einzelne Kleinausgaben wie ein Kaffee beim Mandantenbesuch müssen nicht separat aufgeführt werden. Sie können solche Kleinbeträge als Sammelbuchung unter Repräsentations- oder Verpflegungskosten erfassen. Wichtig ist, dass die Gesamtsumme plausibel und im Verhältnis zum Umsatz angemessen ist. Bei einer Steuerprüfung sollten Sie dennoch möglichst viele Einzelbelege vorweisen können.

Kann ich als selbständiger Treuhänder die Kilometerpauschale und die effektiven Autokosten gleichzeitig abziehen?

Nein, Sie müssen sich für eine Methode entscheiden. Entweder rechnen Sie mit der Kilometerpauschale von CHF 0.75 pro Kilometer ab oder Sie machen die effektiven Fahrzeugkosten geltend. Bei der effektiven Methode benötigen Sie ein lückenloses Fahrtenbuch und Belege für alle Fahrzeugkosten inklusive Versicherung, Unterhalt und Amortisation.

Wie weise ich den Homeoffice-Anteil gegenüber der Steuerverwaltung nach?

Erstellen Sie eine Flächenberechnung auf Basis des Wohnungsgrundrisses. Teilen Sie die Fläche des Arbeitszimmers durch die Gesamtwohnfläche und wenden Sie diesen Prozentsatz auf Miete, Nebenkosten und Strom an. Legen Sie den Mietvertrag und den Grundriss als Beilage bei. Das Arbeitszimmer muss tatsächlich überwiegend geschäftlich genutzt werden.

Sind Kosten für Treuhand-Software wie Abacus oder Bexio abzugsfähig?

Ja, Lizenzgebühren und Abonnements für Buchhaltungs-, Steuer- und Treuhandsoftware sind vollständig als Betriebsaufwand abziehbar. Das gilt sowohl für Cloud-Abonnements als auch für einmalige Lizenzkosten. Bei einmaligen Anschaffungen über CHF 1 000 ist eine Abschreibung über die Nutzungsdauer vorzunehmen.

Welche Aufbewahrungsfrist gilt für digitale Belege?

Digitale Belege unterliegen derselben Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren ab Ende der Steuerperiode wie Papierbelege. Scans und Fotos von Originalbelegen werden akzeptiert, sofern sie lesbar und vollständig sind. Achten Sie darauf, dass Datum, Betrag, Leistungsbeschreibung und Zahlungsempfänger erkennbar bleiben.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Selbständige Treuhänder deklarieren Geschäftsspesen als Gewinnungskosten gemäss Art. 27 DBG und reduzieren damit das steuerbare Einkommen.
2.Zu den abzugsfähigen Spesen gehören Fahrtkosten (CHF 0.75/km ab 2026), Homeoffice-Anteil, Fachliteratur, Weiterbildung, Büromaterial und Abschreibungen auf Arbeitsgeräten.
3.Jede geltend gemachte Ausgabe muss geschäftsmässig begründet und durch Belege nachgewiesen sein.
4.Belege sind mindestens 5 Jahre ab Ende der Steuerperiode aufzubewahren, sowohl in Papierform als auch digital.
5.Bei gemischt genutzten Aufwendungen wie Fahrzeug oder Homeoffice muss der private Anteil nachvollziehbar ausgeschieden werden.
6.Im Jahresabschluss werden alle Spesen nach Kategorien kumuliert und im kantonalen Formular für Selbständigerwerbende ausgewiesen.
7.Eine laufende digitale Erfassung und Kategorisierung der Spesen vereinfacht den Jahresabschluss und minimiert das Risiko fehlender Belege.
8.Weiterbildungskosten sind abzugsfähig, Erstausbildungskosten hingegen nicht – die Abgrenzung ist steuerlich relevant.

06.Weiterführende Artikel