Spesen in Transport und Logistik: Touren, Pauschalen und Belege

Übersicht & Leitfaden10 min LesezeitAktualisiert 4. Mai 2026

Transport- und Logistikunternehmen rechnen Fahrtkosten, Tagespauschalen und Übernachtungen nach branchenspezifischen Regeln ab. Die Branche ist geprägt von wechselnden Einsatzorten, Mehrtagestouren und grenzüberschreitenden Fahrten, was die Spesenabrechnung komplexer macht als in stationären Berufen. Fehlerhafte Abrechnungen führen zu Nachforderungen bei Sozialversicherungen und Steuern, weshalb ein klares Spesenreglement und einheitliche Prozesse unverzichtbar sind.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Art. 327a OR verpflichtet Transportunternehmen, alle notwendigen Auslagen ihrer Fahrer und Disponenten vollständig zu ersetzen.
2.Die ESTV-Pauschale für Verpflegung beträgt CHF 30 pro Mahlzeit bei auswärtiger Tätigkeit; Übernachtungen auf Ferntouren werden effektiv gegen Beleg abgerechnet.
3.Mautgebühren, Parkkosten und Strassenabgaben im In- und Ausland gelten als geschäftliche Auslagen und sind vom Arbeitgeber zu tragen.
4.Bei grenzüberschreitenden Transporten sind Fremdwährungsbelege zum offiziellen Tageskurs der Eidgenössischen Zollverwaltung oder einer Referenzbank umzurechnen.
5.Ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement schafft Rechtssicherheit und vereinfacht die Lohnausweisdeklaration für alle Beteiligten.

01.Typische Spesenarten in Transport und Logistik

Im Transportgewerbe fallen andere Spesenarten an als in klassischen Büroberufen. Fahrer sind täglich unterwegs, essen auswärts und übernachten bei Ferntouren ausserhalb ihres Wohnorts. Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Die ESTV definiert Pauschalansätze, die ohne Einzelbelege abgerechnet werden dürfen, sofern ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt.

SpesenartAnsatz / RegelBelegpflicht
Verpflegung (Mittagessen/Abendessen)CHF 30 pro MahlzeitNein, bei genehmigtem Reglement
Übernachtung bei FerntourenEffektive KostenJa, Originalbeleg erforderlich
Kleinspesen (Getränke, Telefon etc.)CHF 20 pro TagNein, bei genehmigtem Reglement
Mautgebühren (In- und Ausland)Effektive KostenJa, Quittung oder elektronischer Beleg
ParkgebührenEffektive KostenJa, Parkquittung
Strassenabgaben (z.B. LSVA-Anteil bei Drittfahrzeugen)Effektive KostenJa, Abrechnung oder Beleg

Übersicht der typischen Spesenarten im Transportgewerbe (2026)

Ein Beispiel: Ein Chauffeur fährt eine Tagestour mit Abfahrt um 06:00 Uhr und Rückkehr um 19:00 Uhr. Er erhält CHF 30 für das Mittagessen und CHF 20 Kleinspesenentschädigung, total CHF 50 pauschal ohne Belegpflicht. Parkgebühren von CHF 12 an einer Laderampe werden zusätzlich effektiv abgerechnet.

Die Kilometerpauschale von CHF 0.75 pro Kilometer gilt ausschliesslich für Fahrten mit dem privaten Fahrzeug. Wer ein Firmenfahrzeug nutzt, hat keinen Anspruch auf diese Pauschale, da der Arbeitgeber die Fahrzeugkosten direkt trägt. Diese Abgrenzung ist im Transportgewerbe besonders wichtig, weil die meisten Fahrten mit Firmenfahrzeugen erfolgen.

Wichtigste Punkte:
Verpflegungspauschalen von CHF 30 pro Mahlzeit und Kleinspesen von CHF 20 pro Tag erfordern bei genehmigtem Reglement keine Einzelbelege.
Übernachtungen, Maut und Parkgebühren werden immer effektiv gegen Beleg abgerechnet.
Die Kilometerpauschale von CHF 0.75/km gilt nur für Privatfahrzeuge und nicht für Firmenfahrzeuge im Fuhrpark.

02.Besonderheiten bei auswärtigen Einsätzen und Mehrtagestouren

Im Transportgewerbe ist der Arbeitsort selten fix. Fahrer starten am Heimdepot, fahren wechselnde Touren und kehren abends oder erst nach mehreren Tagen zurück. Für die Spesenabrechnung ist entscheidend, was als gewöhnlicher Arbeitsort gilt und ab wann eine auswärtige Tätigkeit vorliegt. Gemäss Praxis der ESTV und der Sozialversicherungen gilt das Depot oder der Betriebsstandort als gewöhnlicher Arbeitsort.

  • Heimdepot als Arbeitsort: Der Weg vom Wohnort zum Depot ist Pendlerweg und keine Spese. Erst ab Verlassen des Depots auf Tour beginnt die auswärtige Tätigkeit.
  • Erster Auslieferungsort: Der erste Stopp auf der Tour ist kein zweiter Arbeitsort. Die gesamte Tour ab Depot gilt als auswärtige Tätigkeit, sofern der Fahrer nicht innerhalb einer Stunde zurückkehrt.
  • Wechselnde Touren: Fahrer mit täglich wechselnden Routen haben Anspruch auf Verpflegungsspesen für jeden Tourentag, an dem sie über Mittag auswärts sind.
  • Fahrtzeit vs. Spesenzeit: Fahrtzeit ist Arbeitszeit und wird über den Lohn abgegolten. Spesen decken die Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft, nicht die Fahrzeit selbst. Beide Kategorien dürfen nicht vermischt werden.

Bei Mehrtagestouren, etwa einer dreitägigen Lieferfahrt durch die Schweiz, erhält der Fahrer pro Tag CHF 30 für das Mittagessen und CHF 30 für das Abendessen sowie CHF 20 Kleinspesen. Die Übernachtung wird effektiv abgerechnet. Für drei Tage mit zwei Übernachtungen zu je CHF 120 ergibt sich ein Spesenbetrag von CHF 390 (3 x CHF 80 Pauschalen + 2 x CHF 120 Übernachtung). Der Arbeitgeber muss diese Auslagen gemäss Art. 327a OR vollständig ersetzen.

Wichtigste Punkte:
Das Heimdepot gilt als gewöhnlicher Arbeitsort; der Weg dorthin ist Pendlerweg und keine Spese.
Fahrtzeit ist Arbeitszeit und wird über den Lohn vergütet, nicht über Spesen.
Bei Mehrtagestouren fallen pro Tag Verpflegungs- und Kleinspesenentschädigungen an, Übernachtungen werden effektiv belegt.
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03.Grenzüberschreitende Transporte

Schweizer Transportunternehmen, die Fahrten nach Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich durchführen, müssen Auslandsbelege korrekt in die Spesenabrechnung integrieren. Das Schweizer Spesenreglement gilt auch für Auslandsfahrten, sofern der Arbeitsvertrag Schweizer Recht untersteht. Die Pauschalen der ESTV bleiben anwendbar, Fremdwährungsbelege werden zum Tageskurs umgerechnet.

  • Fremdwährungsbelege: EUR-Belege und andere Fremdwährungen werden zum offiziellen Tageskurs am Belegdatum umgerechnet. Als Referenz dient der Kurs der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) oder einer Schweizer Referenzbank. Der verwendete Kurs muss auf der Abrechnung dokumentiert werden.
  • Ausländische Übernachtungsbelege: Hotelrechnungen aus dem Ausland werden effektiv abgerechnet. Der Beleg muss Name, Datum, Betrag und Adresse enthalten. Bei Rechnungen in Fremdwährung erfolgt die Umrechnung zum Tageskurs.
  • Maut und Strassenabgaben: Mautgebühren in Deutschland (Lkw-Maut), Österreich (GO-Box), Frankreich (Péage) und Italien (Telepass) sind geschäftliche Auslagen. Elektronische Abrechnungen der Mautbetreiber gelten als Beleg.
  • Verpflegung im Ausland: Die Schweizer Pauschale von CHF 30 pro Mahlzeit gilt auch bei Auslandsfahrten, sofern das Spesenreglement keine abweichende Regelung für Auslandseinsätze vorsieht. Höhere Ansätze müssen im Reglement definiert und genehmigt sein.
PositionBetrag (Originalwährung)Betrag CHF (Tageskurs 0.94)
Verpflegung Tag 1 (Mittag + Abend)PauschaleCHF 60.00
Übernachtung MünchenEUR 95.00CHF 101.05
Verpflegung Tag 2 (Mittag)PauschaleCHF 30.00
Kleinspesen 2 TagePauschaleCHF 40.00
Lkw-Maut DeutschlandEUR 48.50CHF 51.65
Parkgebühr LaderampeEUR 8.00CHF 8.50
TotalCHF 291.20

Beispiel: Spesenabrechnung einer zweitägigen Fahrt Zürich–München–Zürich

Bei regelmässigen Auslandsfahrten empfiehlt es sich, im Spesenreglement einen festen Umrechnungsmechanismus zu definieren, etwa den EZV-Monatsmittelkurs. Dies vereinfacht die Abrechnung und vermeidet Diskussionen über einzelne Tageskurse.

Wichtigste Punkte:
Schweizer Spesenregeln gelten auch auf Auslandsfahrten, sofern der Arbeitsvertrag Schweizer Recht untersteht.
Fremdwährungsbelege werden zum offiziellen Tageskurs am Belegdatum umgerechnet und der Kurs wird dokumentiert.
Elektronische Mautabrechnungen aus dem Ausland gelten als vollwertige Belege.
Ein im Reglement definierter Umrechnungsmechanismus vereinfacht die Abrechnung bei regelmässigen Auslandsfahrten.

04.Spesen im Transportgewerbe abrechnen: Schritt für Schritt

Die folgenden fünf Schritte bilden den vollständigen Prozess von der Tourenplanung bis zur fertigen Spesenabrechnung ab. Sie richten sich an Fahrer, Disponenten und HR-Verantwortliche in Transport- und Logistikunternehmen.

Schritt 1: Fahrtenstruktur für jeden Mitarbeitenden dokumentieren

Bevor Spesen abgerechnet werden, muss die Fahrtenstruktur jedes Fahrers klar dokumentiert sein. Dazu gehören das zugewiesene Heimdepot, die geplanten Touren mit Start- und Endzeit sowie der Zeitpunkt der Rückkehr. Diese Dokumentation bildet die Grundlage für die Berechnung der Spesenansprüche und ist bei einer Revision durch die Steuerbehörde oder die Sozialversicherungen nachzuweisen.

  • Heimdepot: Für jeden Fahrer wird ein fester Betriebsstandort als gewöhnlicher Arbeitsort definiert und im Arbeitsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung festgehalten.
  • Tourenplan: Tägliche oder wöchentliche Tourenpläne mit Abfahrts- und Rückkehrzeit dokumentieren, wann und wie lange der Fahrer auswärts tätig ist.
  • Mehrtagestouren: Bei Ferntouren mit Übernachtung wird zusätzlich der geplante Übernachtungsort erfasst.
Wichtigste Punkte:
Das Heimdepot wird als gewöhnlicher Arbeitsort im Arbeitsvertrag festgehalten.
Tourenpläne mit Abfahrts- und Rückkehrzeiten bilden die Grundlage für jeden Spesenanspruch.
Die Dokumentation muss bei einer Revision nachweisbar sein.

Schritt 2: Verpflegungspauschalen bei Touren anwenden

Fahrer, die über Mittag oder Abend auswärts auf Tour sind, erhalten die Verpflegungspauschale gemäss ESTV-Ansatz. Die Pauschale beträgt CHF 30 pro Mahlzeit. Zusätzlich steht dem Fahrer eine Kleinspesenentschädigung von CHF 20 pro Tag zu. Beide Pauschalen setzen ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement voraus.

TourendauerMittagessenAbendessenKleinspesenTotal pro Tag
Halbtag (nur über Mittag)CHF 30CHF 20CHF 50
Ganztag (Mittag + Abend)CHF 30CHF 30CHF 20CHF 80
Mehrtägig (pro Tag)CHF 30CHF 30CHF 20CHF 80

Verpflegungspauschalen nach Tourendauer

Die Pauschale wird nur ausbezahlt, wenn der Fahrer tatsächlich auswärts verpflegt ist. Kehrt er zum Depot zurück und nutzt eine betriebseigene Kantine, entfällt der Anspruch für diese Mahlzeit. Der GAV Strassentransport kann abweichende oder ergänzende Regelungen enthalten, die zusätzlich zu prüfen sind.

Wichtigste Punkte:
Die Verpflegungspauschale beträgt CHF 30 pro Mahlzeit, die Kleinspesenentschädigung CHF 20 pro Tag.
Der Anspruch entfällt, wenn der Fahrer am Depot verpflegt wird.
Allfällige GAV-Bestimmungen können ergänzende Regelungen enthalten.

Schritt 3: Übernachtungsspesen bei Ferntouren belegen

Übernachtungen auf Ferntouren werden grundsätzlich effektiv abgerechnet. Der Fahrer reicht den Originalbeleg des Hotels oder der Pension ein. Der Beleg muss Name des Gastes, Übernachtungsdatum, Adresse der Unterkunft und den Gesamtbetrag enthalten. Frühstück, das im Hotelpreis enthalten ist, wird nicht separat als Verpflegungsspese abgerechnet.

  • Hotelrechnungen im Original oder als digitaler Scan einreichen, sofern das Spesenreglement digitale Belege zulässt.
  • Bei Übernachtung im Fahrzeug (Schlafkabine) entfällt die Übernachtungsspese, da keine effektiven Kosten anfallen.
  • Wird eine Obergrenze für Übernachtungen im Spesenreglement definiert, muss der Fahrer vorab informiert werden. Höhere Kosten bedürfen einer Genehmigung durch den Vorgesetzten.
Wichtigste Punkte:
Übernachtungen werden effektiv gegen Originalbeleg abgerechnet.
Im Hotelpreis enthaltenes Frühstück wird nicht zusätzlich als Verpflegungsspese vergütet.
Bei Übernachtung in der Schlafkabine des Fahrzeugs entfällt die Übernachtungsspese.

Schritt 4: Maut- und Abgabenbelege sammeln und einreichen

Mautgebühren, Tunnelgebühren, Parkkosten und Strassenabgaben sind geschäftliche Auslagen, die der Arbeitgeber gemäss Art. 327a OR zu ersetzen hat. Im internationalen Strassentransport fallen regelmässig Mautkosten in mehreren Ländern an. Der Fahrer sammelt alle Belege und reicht sie geordnet nach Datum und Land ein.

  • Physische Belege: Mautquittungen an Zahlstellen, Parktickets und Tunnelgebühren-Quittungen werden gesammelt und nach Tourendatum sortiert eingereicht.
  • Elektronische Belege: Abrechnungen von Toll Collect (Deutschland), ASFINAG (Österreich), Telepass (Italien) oder Bip&Go (Frankreich) werden als PDF heruntergeladen und der Spesenabrechnung beigelegt.
  • LSVA: Die Schweizer Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe wird direkt dem Fahrzeughalter belastet und ist keine Fahrerspese. Sie erscheint nicht auf der individuellen Spesenabrechnung.
Wichtigste Punkte:
Maut, Tunnel- und Parkgebühren sind geschäftliche Auslagen gemäss Art. 327a OR.
Elektronische Mautabrechnungen als PDF gelten als vollwertige Belege.
Die Schweizer LSVA wird dem Fahrzeughalter direkt belastet und ist keine individuelle Fahrerspese.

Schritt 5: Fremdwährungsbelege mit Tageskurs umrechnen

Belege in Euro oder anderen Fremdwährungen werden zum offiziellen Tageskurs am Datum des Belegs in Schweizer Franken umgerechnet. Als Referenzkurs eignet sich der Devisenkurs der Eidgenössischen Zollverwaltung oder der Tageskurs einer Schweizer Referenzbank. Der verwendete Kurs und die Quelle werden auf der Abrechnung vermerkt.

BelegBetrag EURTageskurs EUR/CHFBetrag CHF
Hotel München, 15.03.2026EUR 95.000.9380CHF 89.11
Maut Deutschland, 15.03.2026EUR 48.500.9380CHF 45.49
Tankquittung (Firmenkarte)Keine Spese

Beispiel: Umrechnung von EUR-Belegen

Bei regelmässigen Auslandsfahrten kann das Spesenreglement einen festen Monatskurs oder den EZV-Monatsmittelkurs vorsehen. Dies reduziert den Aufwand pro Abrechnung erheblich. Kartenabrechnungen in CHF, bei denen die Bank bereits umgerechnet hat, werden zum abgerechneten CHF-Betrag übernommen.

Wichtigste Punkte:
Fremdwährungsbelege werden zum offiziellen Tageskurs am Belegdatum umgerechnet.
Kursquelle und verwendeter Kurs müssen auf der Abrechnung dokumentiert sein.
Ein im Reglement definierter Monatskurs vereinfacht die Abrechnung bei häufigen Auslandsfahrten.
#AufgabeVerantwortlich
1Fahrtenstruktur dokumentieren (Depot, Touren, Rückkehr)Disponent / HR
2Verpflegungspauschalen bei Touren anwendenFahrer / Lohnbuchhaltung
3Übernachtungsspesen bei Ferntouren belegenFahrer
4Maut- und Abgabenbelege sammeln und einreichenFahrer
5Fremdwährungsbelege mit Tageskurs umrechnenLohnbuchhaltung / HR

Prozessübersicht

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Kilometerpauschale für Firmenfahrzeuge abrechnen

Die Pauschale von CHF 0.75 pro Kilometer gilt ausschliesslich für Fahrten mit dem privaten Fahrzeug. Wird sie fälschlicherweise für Firmenfahrzeuge ausbezahlt, qualifiziert die Steuerbehörde den Betrag als Lohnbestandteil mit Sozialversicherungspflicht. Im Spesenreglement muss klar festgehalten sein, dass die Kilometerpauschale nur bei Einsatz des Privatfahrzeugs greift.

Fehler 2: Fahrtzeit als Spese statt als Arbeitszeit behandeln

Fahrtzeit auf Tour ist Arbeitszeit und wird über den Lohn vergütet. Spesen decken ausschliesslich Mehrkosten für Verpflegung, Unterkunft und Nebenauslagen. Wer Fahrtzeit als Spese deklariert, riskiert eine Korrektur durch die AHV-Ausgleichskasse und Nachzahlungen auf Sozialversicherungsbeiträge.

Fehler 3: Kein genehmigtes Spesenreglement vorhanden

Ohne ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement müssen sämtliche Spesen einzeln belegt werden. Pauschalen wie CHF 30 pro Mahlzeit oder CHF 20 Kleinspesen dürfen dann nicht steuerfrei ausbezahlt werden. Das Reglement muss inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.

Fehler 4: Fremdwährungsbelege ohne Kursangabe einreichen

EUR-Belege ohne dokumentierten Umrechnungskurs sind bei einer Revision nicht nachvollziehbar. Die Steuerbehörde kann die Abzugsfähigkeit verweigern oder einen ungünstigeren Kurs ansetzen. Auf jeder Abrechnung muss der verwendete Tageskurs und die Quelle vermerkt sein.

Fehler 5: Verpflegungspauschale trotz Kantinenverpflegung auszahlen

Kehrt der Fahrer über Mittag zum Depot zurück und nutzt die betriebseigene Kantine, entfällt der Anspruch auf die Verpflegungspauschale. Wird sie trotzdem ausbezahlt, handelt es sich um einen steuerpflichtigen Lohnbestandteil. Der Tourenplan muss mit der Spesenabrechnung abgeglichen werden.

Fehler 6: Übernachtung in der Schlafkabine als Hotelspese abrechnen

Manche Fahrer rechnen eine pauschale Übernachtungsentschädigung ab, obwohl sie in der Schlafkabine des Fahrzeugs übernachten. Da keine effektiven Kosten anfallen, ist eine solche Pauschale nicht durch Art. 327a OR gedeckt. Nur tatsächlich entstandene Übernachtungskosten mit Beleg sind erstattungsfähig.

Fehler 7: LSVA als individuelle Fahrerspese deklarieren

Die Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe wird dem Fahrzeughalter direkt in Rechnung gestellt und ist ein Betriebsaufwand des Unternehmens. Sie gehört nicht auf die individuelle Spesenabrechnung des Fahrers. Eine falsche Zuordnung verfälscht die Lohnausweisdeklaration.

06.Häufige Fragen

Sind Mautgebühren Spesen oder Betriebskosten?

Mautgebühren, die ein Fahrer auf seiner Tour bezahlt, sind geschäftliche Auslagen gemäss Art. 327a OR und werden als Spesen abgerechnet. Sie erscheinen auf der individuellen Spesenabrechnung des Fahrers. Anders verhält es sich bei Mautabrechnungen, die direkt an das Unternehmen gehen (z.B. Toll Collect Sammelrechnung) — diese werden als Betriebsaufwand verbucht.

Was erhält ein LKW-Fahrer auf einer Mehrtagestour für Verpflegung und Übernachtung?

Pro Tag stehen dem Fahrer CHF 30 für das Mittagessen, CHF 30 für das Abendessen und CHF 20 Kleinspesen zu, sofern er auswärts verpflegt ist. Die Übernachtung wird effektiv gegen Hotelbeleg abgerechnet. Bei einer dreitägigen Tour mit zwei Übernachtungen zu je CHF 110 ergibt sich ein Gesamtbetrag von CHF 460.

Wie rechne ich Auslandsbelege in Euro korrekt ab?

EUR-Belege werden zum offiziellen Tageskurs am Belegdatum in CHF umgerechnet. Als Referenz dient der Devisenkurs der Eidgenössischen Zollverwaltung oder einer Schweizer Referenzbank. Der verwendete Kurs und die Quelle müssen auf der Abrechnung vermerkt werden. Bei häufigen Auslandsfahrten kann das Spesenreglement einen Monatsmittelkurs vorsehen.

Gilt die Kilometerpauschale von CHF 0.75 auch für Fahrten mit dem Firmen-LKW?

Nein. Die Kilometerpauschale von CHF 0.75 pro Kilometer gilt ausschliesslich für Fahrten mit dem privaten Fahrzeug. Bei Firmenfahrzeugen trägt der Arbeitgeber die Fahrzeugkosten direkt. Eine Auszahlung der Kilometerpauschale für Firmenfahrzeuge wird von der Steuerbehörde als Lohnbestandteil qualifiziert.

Welche Rolle spielt der GAV Strassentransport bei den Spesen?

Der GAV Strassentransport kann Mindestansätze für Verpflegungs- und Übernachtungsspesen festlegen, die über den ESTV-Pauschalen liegen. Arbeitgeber müssen prüfen, ob ihr Betrieb dem GAV unterstellt ist, und die höheren Ansätze im Spesenreglement berücksichtigen. Die GAV-Bestimmungen gehen als Mindeststandard den betrieblichen Regelungen vor.

Muss der Fahrer Belege digital einreichen oder reichen Papierbelege?

Grundsätzlich sind sowohl Papierbelege als auch digitale Belege zulässig, sofern das Spesenreglement die digitale Einreichung erlaubt. Digitale Scans oder Fotos müssen lesbar sein und alle relevanten Angaben enthalten. Elektronische Mautabrechnungen als PDF werden direkt als Originalbeleg akzeptiert.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Art. 327a OR verpflichtet Transportunternehmen, alle notwendigen Auslagen ihrer Fahrer vollständig zu ersetzen.
2.Die Verpflegungspauschale beträgt CHF 30 pro Mahlzeit, die Kleinspesenentschädigung CHF 20 pro Tag — beides setzt ein genehmigtes Spesenreglement voraus.
3.Übernachtungen auf Ferntouren werden effektiv gegen Originalbeleg abgerechnet; bei Übernachtung in der Schlafkabine entfällt der Anspruch.
4.Mautgebühren, Parkkosten und Strassenabgaben sind geschäftliche Auslagen und gehören auf die Spesenabrechnung des Fahrers.
5.Die Kilometerpauschale von CHF 0.75/km gilt nur für Privatfahrzeuge und darf nicht für Firmenfahrzeuge angewendet werden.
6.Fremdwährungsbelege werden zum offiziellen Tageskurs am Belegdatum umgerechnet, wobei Kurs und Quelle dokumentiert werden.
7.Das Heimdepot gilt als gewöhnlicher Arbeitsort; Fahrtzeit ist Arbeitszeit und keine Spese.
8.Ein klares Spesenreglement, das den SSK-Mustervorlagen entspricht und GAV-Bestimmungen berücksichtigt, schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

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