Spesen für Treuhänder: Mandantenbesuche, Weiterverrechnung und Steuerabzug

Übersicht & Leitfaden12 min LesezeitAktualisiert 4. Mai 2026

Treuhänder rechnen Mandantenbesuche, Behördengänge und Weiterbildungen als Spesen ab – hier die branchenspezifischen Regeln und Dokumentationspflichten. Ob als Angestellte in einem Treuhandbüro oder als Selbständige: Die korrekte Erfassung, Zuordnung und steuerliche Behandlung von Spesen entscheidet darüber, ob Kosten vom Arbeitgeber erstattet, auf Mandanten weiterverrechnet oder als Gewinnungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Fehler bei der Abgrenzung zwischen Eigenaufwand und Mandantenspesen führen regelmässig zu Korrekturen durch die Steuerbehörden.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Fahrtkosten zu Mandanten sind die häufigste Spesenart im Treuhandwesen und werden mit CHF 0.75/km (Privatfahrzeug) oder zum effektiven ÖV-Tarif abgerechnet.
2.Spesen dürfen nur dann auf Mandanten weiterverrechnet werden, wenn dies vertraglich vereinbart ist, wobei die MWST auf den weiterverrechneten Betrag geschuldet wird.
3.Selbständige Treuhänder ziehen geschäftlich begründete Spesen als Gewinnungskosten gemäss Art. 27 DBG ab und müssen die Abgrenzung zum Privataufwand sauber dokumentieren.
4.Angestellte Treuhänder in Treuhandbüros rechnen ihre Spesen über das vom Kanton genehmigte Spesenreglement des Arbeitgebers ab (Art. 327a OR).
5.Die Dokumentationspflicht ist im Treuhandbereich besonders hoch, weil Mandantenspesen, Eigenaufwand und weiterverrechnete Kosten klar getrennt werden müssen.

01.Typische Spesenarten für Treuhänder

Im Treuhandberuf fallen Spesen vor allem durch die Aussendienst-Tätigkeit an. Mandantenbesuche, Behördengänge und Weiterbildungen bilden die drei grossen Kostenkategorien. Für angestellte Treuhänder gilt der Erstattungsanspruch gemäss Art. 327a OR: Der Arbeitgeber muss alle notwendigen Auslagen ersetzen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsausführung entstehen.

  • Mandantenbesuche (Fahrtkosten): Fahrtkosten sind die dominierende Spesenart. Beim Einsatz des Privatfahrzeugs gilt die Pauschale von CHF 0.75/km. Alternativ werden die effektiven ÖV-Kosten (2. Klasse) erstattet. Entscheidend ist die Dokumentation von Zweck, Route und Kilometerstand.
  • Behördengänge: Besuche beim Steueramt, Handelsregisteramt, Betreibungsamt oder bei der AHV-Ausgleichskasse gehören zum Berufsalltag. Die Fahrt- und allfälligen Parkkosten werden gleich wie Mandantenbesuche abgerechnet. Gebühren der Behörden (z.B. Handelsregisterauszüge) sind in der Regel direkt dem Mandat zuzuordnen.
  • Weiterbildung und Fachkongresse: Kursgebühren, Reise- und Übernachtungskosten für Fachkongresse, Seminare und Zertifizierungslehrgänge (z.B. Treuhandexperte) sind erstattungsfähig, sofern ein beruflicher Bezug besteht. Bei angestellten Treuhändern regelt das Spesenreglement die Obergrenze.
  • Fachliteratur und Fachzeitschriften: Abonnements für Fachzeitschriften (z.B. Der Schweizer Treuhänder, Expert Focus), Gesetzessammlungen, Kommentare und digitale Datenbanken gelten als beruflich notwendige Auslagen. Für Selbständige sind sie vollumfänglich als Geschäftsaufwand absetzbar.
SpesenartTypischer BetragAbrechnungsart
Fahrt zum Mandanten (Auto)CHF 0.75/kmKilometerpauschale oder effektive Kosten
Fahrt zum Mandanten (ÖV)Effektiver Tarif 2. KlasseBeleg
Behördengang (Steueramt etc.)CHF 0.75/km oder ÖV-TarifKilometerpauschale oder Beleg
Verpflegung auswärtsCHF 30.–/TagPauschale ohne Beleg
Weiterbildung/KongressEffektive KostenBeleg (Kursbestätigung)
Fachliteratur/AbonnementsEffektive KostenBeleg (Rechnung)
Kleinspesen (Kopien, Porto)CHF 20.–/TagTagespauschale ohne Beleg

Übersicht der häufigsten Spesenarten im Treuhandwesen

Wichtigste Punkte:
Fahrtkosten zu Mandanten und Behörden sind die häufigste Spesenart und werden mit CHF 0.75/km oder zum ÖV-Tarif abgerechnet.
Weiterbildungskosten sind erstattungsfähig, sofern ein direkter beruflicher Bezug nachgewiesen wird.
Fachliteratur und Fachzeitschriften gelten als beruflich notwendige Auslagen und sind vollumfänglich absetzbar.
Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, alle notwendigen Auslagen angestellter Treuhänder zu ersetzen.

02.Spesen auf Mandate weiterverrechnen

Im Treuhandwesen ist es üblich, mandatsbezogene Spesen an den Mandanten weiterzuverrechnen. Die Grundlage dafür muss im Mandatsvertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Treuhandbüros klar geregelt sein. Ohne vertragliche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Weiterverrechnung, selbst wenn die Spesen eindeutig im Interesse des Mandanten angefallen sind.

  • Vertragliche Grundlage: Der Mandatsvertrag sollte explizit festhalten, welche Spesenarten weiterverrechnet werden (z.B. Fahrtkosten, Behördengebühren, Kopien) und ob dies zum Einkaufspreis oder mit einem Zuschlag erfolgt. Pauschale Formulierungen wie «zuzüglich Spesen» genügen, sind aber weniger transparent.
  • MWST-Behandlung: Weiterverrechnete Spesen unterliegen der MWST, weil sie als Teil des Gesamtentgelts für die Treuhanddienstleistung gelten. Der anwendbare Satz ist der Normalsatz von 8.1 %. Dies gilt unabhängig davon, ob die Spesen zum Einkaufspreis oder mit Marge weiterverrechnet werden. Eine Weiterverrechnung ohne MWST ist nur zulässig, wenn es sich um einen durchlaufenden Posten handelt, der im Namen und auf Rechnung des Mandanten bezogen wurde.
  • Dokumentationspflicht gegenüber Mandanten: Mandanten haben Anspruch auf eine nachvollziehbare Spesenaufstellung. Bewährt hat sich eine detaillierte Beilage zur Honorarrechnung mit Datum, Zweck, Strecke und Betrag jeder einzelnen Spesenposition. Dies stärkt das Vertrauen und vermeidet Rückfragen.

Ein Beispiel: Ein Treuhänder besucht einen Mandanten in Winterthur (Hin- und Rückfahrt 80 km) und reicht beim Handelsregisteramt einen Auszug ein (Gebühr CHF 17.–). Die Fahrtkosten betragen 80 km x CHF 0.75 = CHF 60.–. Zusammen mit der Gebühr ergibt sich ein weiterverrechenbarer Betrag von CHF 77.– zuzüglich 8.1 % MWST (CHF 6.24), total CHF 83.24. Voraussetzung: Der Mandatsvertrag sieht die Weiterverrechnung vor.

Wichtigste Punkte:
Ohne vertragliche Vereinbarung im Mandatsvertrag oder in den AGB besteht kein Anspruch auf Weiterverrechnung von Spesen.
Weiterverrechnete Spesen unterliegen dem MWST-Normalsatz von 8.1 %, ausser es handelt sich um durchlaufende Posten.
Eine detaillierte Spesenaufstellung als Beilage zur Honorarrechnung schafft Transparenz gegenüber dem Mandanten.
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03.Eigenaufwand des Treuhänders (Selbständige)

Selbständige Treuhänder können geschäftlich begründete Auslagen als Gewinnungskosten vom steuerbaren Einkommen abziehen. Art. 27 Abs. 1 DBG hält fest, dass geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten bei der selbständigen Erwerbstätigkeit abgezogen werden dürfen. Die zentrale Herausforderung liegt in der sauberen Abgrenzung zwischen Betriebsausgabe und Privataufwand.

  • Fahrtkosten: Fahrten zu Mandanten und Behörden sind vollumfänglich als Geschäftsaufwand absetzbar. Bei Nutzung des Privatfahrzeugs wird die Pauschale von CHF 0.75/km anerkannt. Der Arbeitsweg vom Wohnort zum eigenen Büro gilt hingegen als Privataufwand und ist nur im Rahmen der Berufsauslagen (Pauschale oder effektiv) abziehbar.
  • Homeoffice-Abzug: Selbständige Treuhänder, die regelmässig von zu Hause arbeiten, können einen anteiligen Mietkostenabzug geltend machen. Die ESTV-Praxis verlangt, dass der Raum überwiegend geschäftlich genutzt wird und kein separates Büro vorhanden ist. Der Abzug berechnet sich anteilig nach der Fläche des Arbeitszimmers im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche, zuzüglich anteiliger Nebenkosten.
  • Weiterbildung und Fachliteratur: Kosten für berufsrelevante Weiterbildungen und Fachliteratur sind als Geschäftsaufwand absetzbar. Voraussetzung ist der direkte Zusammenhang mit der Treuhandtätigkeit. Allgemeinbildende Kurse ohne Berufsbezug werden von den Steuerbehörden nicht akzeptiert.
  • Abgrenzung Betriebsausgabe vs. Privataufwand: Gemischt genutzte Aufwendungen (z.B. Mobiltelefon, Internet, Fahrzeug) müssen nach dem geschäftlichen Nutzungsanteil aufgeteilt werden. Die Steuerbehörden verlangen eine sachlich nachvollziehbare Begründung. Ein Fahrtenbuch oder eine Aufstellung der geschäftlichen Nutzung ist empfehlenswert.
AufwandAbzugsfähig?Voraussetzung
Fahrt zu MandantenJa, vollumfänglichDokumentation Zweck und Route
Arbeitsweg Wohnung–BüroNur als BerufsauslagenPauschale oder effektive Kosten
Homeoffice-MieteAnteiligÜberwiegende geschäftliche Nutzung, kein separates Büro
Weiterbildung (berufsbezogen)Ja, vollumfänglichDirekter Bezug zur Treuhandtätigkeit
FachliteraturJa, vollumfänglichBeruflicher Bezug
Mobiltelefon (gemischt)AnteiligSachlich begründeter Geschäftsanteil
Geschäftsessen mit MandantenJa, mit EinschränkungBeleg, Teilnehmer und Zweck dokumentiert

Abzugsfähigkeit typischer Aufwendungen für selbständige Treuhänder

Wichtig: Selbständige Treuhänder müssen alle Belege während mindestens zehn Jahren aufbewahren (Art. 958f OR). Die Steuerbehörden können bei einer Revision jeden einzelnen Abzug prüfen. Ohne Beleg oder nachvollziehbare Begründung wird der Abzug gestrichen.

Wichtigste Punkte:
Art. 27 DBG erlaubt selbständigen Treuhändern den Abzug aller geschäftlich begründeten Kosten als Gewinnungskosten.
Der Homeoffice-Abzug setzt voraus, dass der Raum überwiegend geschäftlich genutzt wird und kein separates Büro besteht.
Gemischt genutzte Aufwendungen müssen nach dem geschäftlichen Nutzungsanteil aufgeteilt und sachlich begründet werden.
Belege sind gemäss Art. 958f OR während mindestens zehn Jahren aufzubewahren.

04.Spesen im Treuhandwesen korrekt abrechnen: Schritt für Schritt

Die folgenden fünf Schritte zeigen den vollständigen Prozess von der Erfassung einer Spesenposition bis zur korrekten Zuordnung auf ein Mandat oder die interne Kostenrechnung. Die Anleitung gilt sowohl für angestellte Treuhänder in Treuhandbüros als auch für Selbständige, wobei die steuerliche Behandlung im letzten Schritt unterschiedlich ausfällt.

Schritt 1: Mandantenbesuche mit Zweck, Route und Kilometern dokumentieren

Jeder Mandantenbesuch und Behördengang muss unmittelbar nach der Fahrt dokumentiert werden. Die Dokumentation bildet die Grundlage für die Spesenabrechnung, die Weiterverrechnung an Mandanten und den steuerlichen Abzug. Ohne lückenlose Aufzeichnung fehlt der Nachweis gegenüber Arbeitgeber, Mandant und Steuerbehörde.

  • Datum und Uhrzeit: Erfassen Sie den genauen Zeitpunkt des Besuchs, damit die Fahrt einem bestimmten Arbeitstag zugeordnet werden kann.
  • Zweck des Besuchs: Halten Sie den konkreten Grund fest, z.B. «Jahresabschluss 2025 besprechen» oder «Steuererklärung beim Steueramt einreichen». Allgemeine Angaben wie «Mandantenbesuch» genügen nicht.
  • Route und Kilometer: Notieren Sie Start- und Zielort sowie die gefahrenen Kilometer. Bei Nutzung des Privatfahrzeugs ergibt sich der Betrag aus der Distanz multipliziert mit CHF 0.75/km.
  • Mandatszuordnung: Ordnen Sie die Fahrt direkt dem betreffenden Mandat zu. Dies erleichtert die spätere Entscheidung, ob die Spesen intern verbucht oder weiterverrechnet werden.
Wichtigste Punkte:
Jede Fahrt sofort mit Datum, Zweck, Route und Kilometerstand erfassen.
Allgemeine Angaben wie «Mandantenbesuch» genügen nicht als Zweckbeschreibung.
Die Mandatszuordnung bereits bei der Erfassung vornehmen, nicht erst bei der Abrechnung.

Schritt 2: Entscheiden, ob Spesen intern bleiben oder auf das Mandat verrechnet werden

Nicht jede Spesenposition wird auf den Mandanten weiterverrechnet. Die Entscheidung hängt von der vertraglichen Vereinbarung, der Art der Spesen und der internen Kostenstruktur ab. Grundsätzlich gilt: Mandatsbezogene Spesen (Fahrt zum Mandanten, Behördengebühren) werden typischerweise weiterverrechnet, während allgemeine Betriebskosten (Weiterbildung, Fachliteratur) intern verbucht werden.

SpesenpositionWeiterverrechnung üblich?Begründung
Fahrt zum MandantenJaDirekt mandatsbezogen
HandelsregistergebührJaIm Auftrag des Mandanten bezogen
Parkgebühr beim MandantenJaDirekt mandatsbezogen
WeiterbildungNeinAllgemeine Berufsqualifikation
FachliteraturNeinAllgemeiner Betriebsaufwand
Verpflegung bei MandantenbesuchJe nach VertragAbhängig von Vereinbarung

Zuordnung typischer Spesenpositionen

Prüfen Sie bei jeder Spesenposition den Mandatsvertrag. Ist die Weiterverrechnung vertraglich nicht vorgesehen, bleibt die Spese intern — auch wenn sie eindeutig mandatsbezogen ist.

Wichtigste Punkte:
Die Weiterverrechnung setzt eine vertragliche Grundlage im Mandatsvertrag oder in den AGB voraus.
Mandatsbezogene Spesen werden typischerweise weiterverrechnet, allgemeine Betriebskosten bleiben intern.
Im Zweifelsfall ist der Mandatsvertrag massgebend, nicht die Art der Spese.

Schritt 3: Weiterbildungskosten auf Arbeitgeberbezug prüfen

Weiterbildungskosten im Treuhandwesen können erheblich sein — ein Lehrgang zum Treuhandexperten kostet mehrere tausend Franken. Für angestellte Treuhänder ist entscheidend, ob die Weiterbildung vom Arbeitgeber angeordnet oder freiwillig besucht wird. Dies bestimmt die Erstattungspflicht und die steuerliche Behandlung.

  • Vom Arbeitgeber angeordnet: Der Arbeitgeber trägt die Kosten vollumfänglich. Die Erstattung erfolgt über die Spesenabrechnung und ist für den Arbeitnehmer steuerfrei.
  • Freiwillig mit Arbeitgeberbezug: Viele Treuhandbüros beteiligen sich an freiwilligen Weiterbildungen, oft mit einer Rückzahlungsklausel bei vorzeitigem Austritt. Die Erstattung ist im Spesenreglement oder in einer separaten Weiterbildungsvereinbarung geregelt.
  • Rein privat finanziert: Angestellte können berufsbezogene Weiterbildungskosten bis CHF 12'800 pro Jahr als Berufsauslagen in der Steuererklärung geltend machen (Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG). Voraussetzung ist der direkte Zusammenhang mit der aktuellen Berufstätigkeit.

Selbständige Treuhänder setzen berufsbezogene Weiterbildungskosten direkt als Geschäftsaufwand ab. Eine betragliche Obergrenze wie bei Angestellten gibt es nicht, solange der berufliche Bezug gegeben ist.

Wichtigste Punkte:
Vom Arbeitgeber angeordnete Weiterbildungen werden vollumfänglich und steuerfrei erstattet.
Angestellte können privat finanzierte Weiterbildungskosten bis CHF 12'800 pro Jahr steuerlich abziehen.
Selbständige setzen berufsbezogene Weiterbildungskosten ohne betragliche Obergrenze als Geschäftsaufwand ab.

Schritt 4: Homeoffice-Anteil festlegen und sachlich begründen

Viele Treuhänder arbeiten regelmässig von zu Hause, sei es für die Erstellung von Steuererklärungen oder die Buchhaltung. Selbständige Treuhänder ohne separates Büro können einen anteiligen Mietkostenabzug geltend machen. Die Berechnung muss sachlich nachvollziehbar und dokumentiert sein.

  • Flächenanteil berechnen: Messen Sie die Fläche des Arbeitszimmers und setzen Sie diese ins Verhältnis zur Gesamtwohnfläche. Beispiel: Arbeitszimmer 15 m² bei 90 m² Gesamtfläche ergibt einen Anteil von rund 17 %.
  • Abzugsfähige Kosten ermitteln: Der berechnete Prozentsatz wird auf die Miete (oder den Eigenmietwert) und die Nebenkosten angewendet. Bei einer Monatsmiete von CHF 2'000 und 17 % Geschäftsanteil ergibt sich ein monatlicher Abzug von CHF 340.
  • Voraussetzungen dokumentieren: Halten Sie schriftlich fest, dass der Raum überwiegend geschäftlich genutzt wird, dass kein separates externes Büro besteht und wie viele Tage pro Woche Sie im Homeoffice arbeiten.

Für angestellte Treuhänder gelten andere Regeln: Der Homeoffice-Abzug in der Steuererklärung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt oder die Arbeit von zu Hause ausdrücklich verlangt. In den meisten Treuhandbüros steht ein Arbeitsplatz bereit, weshalb der Abzug für Angestellte in der Regel entfällt.

Wichtigste Punkte:
Der Homeoffice-Abzug berechnet sich anteilig nach der Fläche des Arbeitszimmers im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche.
Voraussetzung ist die überwiegende geschäftliche Nutzung des Raums und das Fehlen eines separaten Büros.
Angestellte Treuhänder haben in der Regel keinen Homeoffice-Abzug, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz bereitstellt.

Schritt 5: Abrechnung korrekt dem Mandanten oder intern zuordnen

Im letzten Schritt werden alle erfassten Spesenpositionen entweder dem Mandanten in Rechnung gestellt oder intern verbucht. Die korrekte Zuordnung ist entscheidend für die Buchhaltung, die MWST-Abrechnung und die Steuererklärung. Vermischen Sie niemals Mandantenspesen mit dem eigenen Betriebsaufwand.

  • Weiterverrechnete Spesen: Erstellen Sie eine detaillierte Spesenaufstellung als Beilage zur Honorarrechnung. Führen Sie jede Position mit Datum, Beschreibung und Betrag auf. Berechnen Sie die MWST von 8.1 % auf den Gesamtbetrag der weiterverrechneten Spesen.
  • Interne Spesen (Angestellte): Reichen Sie die Spesenabrechnung gemäss dem Spesenreglement des Treuhandbüros ein. Fügen Sie alle Belege bei und lassen Sie die Abrechnung durch die vorgesetzte Person genehmigen.
  • Eigenaufwand (Selbständige): Verbuchen Sie die Spesen als Geschäftsaufwand in Ihrer Buchhaltung. Ordnen Sie die Belege chronologisch und bewahren Sie diese während mindestens zehn Jahren auf. In der Steuererklärung erscheinen die Spesen als Gewinnungskosten gemäss Art. 27 DBG.
Wichtigste Punkte:
Mandantenspesen und eigener Betriebsaufwand dürfen in der Buchhaltung nie vermischt werden.
Weiterverrechnete Spesen sind mit 8.1 % MWST auf der Honorarrechnung auszuweisen.
Selbständige verbuchen Spesen als Geschäftsaufwand und deklarieren sie als Gewinnungskosten in der Steuererklärung.
#AufgabeVerantwortlich
1Mandantenbesuche mit Zweck, Route und km dokumentierenTreuhänder (Aussendienst)
2Entscheiden ob Spesen intern bleiben oder weiterverrechnet werdenTreuhänder / Büroleitung
3Weiterbildungskosten auf Arbeitgeberbezug prüfenTreuhänder / HR-Abteilung
4Homeoffice-Anteil festlegen und sachlich begründenSelbständiger Treuhänder
5Abrechnung korrekt dem Mandanten oder intern zuordnenTreuhänder / Buchhaltung

Prozessübersicht

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Mandantenspesen und Eigenaufwand vermischt

Wenn weiterverrechnete Mandantenspesen und eigener Betriebsaufwand auf demselben Konto verbucht werden, entsteht ein falsches Bild der Kostenstruktur. Die MWST-Abrechnung wird fehlerhaft und die Steuerbehörden können Abzüge streichen. Führen Sie separate Konten oder Kostenstellen für Mandantenspesen und Eigenaufwand.

Fehler 2: Fehlende vertragliche Grundlage für Weiterverrechnung

Ohne explizite Regelung im Mandatsvertrag oder in den AGB kann der Mandant die Bezahlung weiterverrechneter Spesen verweigern. Dies führt zu Honorarstreitigkeiten und Liquiditätsproblemen. Nehmen Sie eine klare Spesenklausel in jeden Mandatsvertrag auf.

Fehler 3: MWST auf weiterverrechneten Spesen vergessen

Weiterverrechnete Spesen sind MWST-pflichtig zum Normalsatz von 8.1 %. Wird die MWST nicht ausgewiesen, schuldet der Treuhänder den Betrag trotzdem der ESTV und muss ihn aus eigener Tasche bezahlen. Berechnen Sie die MWST systematisch auf allen weiterverrechneten Positionen.

Fehler 4: Kilometerdokumentation ohne Zweckangabe

Reine Kilometerangaben ohne Beschreibung des Besuchszwecks werden von Steuerbehörden und Arbeitgebern nicht akzeptiert. Der gesamte Fahrtkostenabzug kann gestrichen werden. Dokumentieren Sie bei jeder Fahrt den konkreten Anlass und den besuchten Mandanten oder die Behörde.

Fehler 5: Homeoffice-Abzug ohne sachliche Begründung

Ein pauschaler Homeoffice-Abzug ohne Flächenberechnung und Nutzungsnachweis wird bei einer Steuerrevision gestrichen. Besonders häufig betroffen sind Selbständige, die neben dem Homeoffice auch ein externes Büro unterhalten. Dokumentieren Sie die Berechnung und die Voraussetzungen schriftlich.

Fehler 6: Weiterbildungskosten ohne Berufsbezug abgezogen

Allgemeinbildende Kurse oder Weiterbildungen ohne direkten Bezug zur Treuhandtätigkeit werden von den Steuerbehörden nicht als Gewinnungskosten anerkannt. Dies betrifft beispielsweise Sprachkurse ohne berufliche Notwendigkeit. Stellen Sie sicher, dass der Berufsbezug jeder Weiterbildung dokumentiert ist.

Fehler 7: Belege nicht während zehn Jahren aufbewahrt

Art. 958f OR schreibt eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren vor. Werden Belege vorzeitig vernichtet, fehlt bei einer Revision der Nachweis für geltend gemachte Abzüge. Richten Sie ein systematisches Archiv ein — digital oder physisch — und vernichten Sie Belege erst nach Ablauf der Frist.

06.Häufige Fragen

Kann ich als Treuhänder meine eigenen Spesen selbst genehmigen?

Nein, das Vier-Augen-Prinzip gilt auch im Treuhandwesen. Angestellte Treuhänder lassen ihre Spesen durch die vorgesetzte Person oder die Geschäftsleitung genehmigen. Bei Einzelunternehmen entfällt zwar die formelle Genehmigung, aber die Steuerbehörden prüfen jeden Abzug auf sachliche Begründung und Belegnachweis. Eine saubere Dokumentation ersetzt die fehlende interne Kontrolle.

Welchen MWST-Satz wende ich auf weiterverrechnete Spesen an?

Weiterverrechnete Spesen unterliegen dem MWST-Normalsatz von 8.1 %. Sie gelten als Teil des Gesamtentgelts für die Treuhanddienstleistung. Eine Ausnahme besteht nur bei durchlaufenden Posten, die im Namen und auf Rechnung des Mandanten bezogen wurden — diese sind nicht MWST-pflichtig, müssen aber als solche klar deklariert werden.

Wie behandle ich Fachbücher und Fachzeitschriften steuerlich?

Angestellte Treuhänder können Fachliteratur als Berufsauslagen in der Steuererklärung geltend machen, sofern der Arbeitgeber die Kosten nicht erstattet. Selbständige Treuhänder setzen Fachliteratur direkt als Geschäftsaufwand ab. In beiden Fällen muss ein klarer Bezug zur Treuhandtätigkeit bestehen. Allgemeine Tageszeitungen oder Wirtschaftsmagazine ohne Fachbezug werden nicht akzeptiert.

Darf ich als selbständiger Treuhänder Geschäftsessen mit Mandanten abziehen?

Ja, Geschäftsessen mit Mandanten sind als Geschäftsaufwand abzugsfähig, sofern ein beruflicher Anlass besteht. Dokumentieren Sie auf dem Beleg den Namen des Mandanten, den Anlass und die Anzahl Teilnehmer. Die Steuerbehörden prüfen insbesondere die Angemessenheit des Betrags und die Häufigkeit solcher Einladungen.

Wie rechne ich Parkgebühren bei Mandantenbesuchen ab?

Parkgebühren bei Mandantenbesuchen und Behördengängen sind als Spesen erstattungsfähig und können auf das Mandat weiterverrechnet werden. Bewahren Sie den Parkbeleg auf und ordnen Sie ihn dem entsprechenden Mandat zu. Die Kilometerpauschale von CHF 0.75/km deckt Parkgebühren nicht ab — diese werden zusätzlich erstattet.

Muss das Treuhandbüro ein genehmigtes Spesenreglement haben?

Ein genehmigtes Spesenreglement ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber dringend empfohlen. Ohne Reglement müssen alle Spesenerstattungen über den Lohnausweis deklariert werden, was zu höheren Sozialversicherungsabgaben führen kann. Mit einem vom kantonalen Steueramt genehmigten Reglement gelten Pauschalspesen als steuerfreie Auslagenerstattung und müssen nicht im Lohnausweis erscheinen.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Fahrtkosten zu Mandanten und Behörden sind die häufigste Spesenart im Treuhandwesen und werden mit CHF 0.75/km (Privatfahrzeug) oder zum effektiven ÖV-Tarif abgerechnet.
2.Art. 327a OR verpflichtet Treuhandbüros als Arbeitgeber, alle notwendigen Auslagen ihrer angestellten Treuhänder zu ersetzen.
3.Die Weiterverrechnung von Spesen an Mandanten setzt eine vertragliche Grundlage im Mandatsvertrag oder in den AGB voraus.
4.Weiterverrechnete Spesen unterliegen dem MWST-Normalsatz von 8.1 %, sofern es sich nicht um durchlaufende Posten handelt.
5.Selbständige Treuhänder ziehen geschäftlich begründete Spesen als Gewinnungskosten gemäss Art. 27 DBG vom steuerbaren Einkommen ab.
6.Der Homeoffice-Abzug für Selbständige berechnet sich anteilig nach der Fläche des Arbeitszimmers und setzt die überwiegende geschäftliche Nutzung voraus.
7.Mandantenspesen und eigener Betriebsaufwand müssen in der Buchhaltung strikt getrennt werden, um MWST-Fehler und steuerliche Korrekturen zu vermeiden.
8.Alle Belege sind gemäss Art. 958f OR während mindestens zehn Jahren aufzubewahren.

07.Alle Artikel zu diesem Thema

Mandantenspesen weiterverrechnen: MWST-Behandlung (2026)Definition
Weiterverrechnete Mandantenspesen sind MWST-pflichtig – ob zum Einstandspreis oder mit Marge ist vertraglich zu regeln und hat unterschiedliche MWST-Folgen.
Fahrtkosten für Mandantenbesuche beim Treuhänder (2026)Leitfaden
Treuhänder rechnen Fahrtkosten für Mandantenbesuche mit CHF 0.75/km oder ÖV-Tarif ab – hier wie man sie korrekt dem Mandat oder intern zuordnet.
Homeoffice-Abzug für selbständige Treuhänder (2026)Definition
Selbständige Treuhänder können Homeoffice-Kosten als Gewinnungskosten abziehen – Voraussetzung ist, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Weiterbildung im Treuhandberuf: Spesen und Steuern (2026)Definition
Fachspezifische Weiterbildungskosten für Treuhänder sind vollständig als Gewinnungskosten abziehbar – allgemeine Managementweiterbildung nur anteilig.
Spesen als selbständiger Treuhänder in der Steuererklärung (2026)Definition
Selbständige Treuhänder können Fahrtkosten, Homeoffice, Fachliteratur und Weiterbildung als Gewinnungskosten geltend machen – Belege sind 5 Jahre aufzubewahren.

08.Weiterführende Themen

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