Verjährungsfrist bei Spesen: Fälligkeit, Fristbeginn und Verzicht

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Spesenforderungen verjähren nach 5 Jahren gemäss OR 128 – nicht 10 Jahre; die Frist beginnt mit Fälligkeit des Anspruchs, frühestens bei der Einreichung. Die Unterscheidung zwischen fünf- und zehnjähriger Verjährung sorgt in der Praxis regelmässig für Unsicherheit, sowohl bei Arbeitnehmenden als auch in HR-Abteilungen. Diese Seite klärt die massgeblichen Gesetzesgrundlagen, den genauen Fristbeginn und die Folgen einer verjährten Spesenforderung.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Spesenforderungen verjähren in der Schweiz nach 5 Jahren, nicht nach 10 Jahren (Art. 128 Ziff. 3 OR).
2.Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs, also in der Regel bei der Einreichung der Spesenabrechnung.
3.Spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle offenen Spesenforderungen fällig (Art. 339 Abs. 1 OR).
4.Ein Vorausverzicht des Arbeitnehmers auf die Verjährungseinrede ist nichtig (Art. 129 OR).
5.Zahlt der Arbeitgeber nach Ablauf der Verjährungsfrist freiwillig, bleibt die Zahlung gültig und kann nicht zurückgefordert werden.

01.Welche Verjährungsfrist gilt?

Für Spesenforderungen gilt die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 128 Ziff. 3 OR. Dieser Artikel erfasst Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, wozu auch der Auslagenersatz nach Art. 327a OR gehört. Die häufig angenommene zehnjährige Frist nach Art. 127 OR betrifft demgegenüber allgemeine vertragliche Forderungen, die nicht unter eine Sonderregel fallen.

Kriterium5 Jahre (Art. 128 OR)10 Jahre (Art. 127 OR)
AnwendungsbereichLohnforderungen, Spesen, AuslagenersatzAllgemeine Vertragsforderungen
Gesetzliche GrundlageArt. 128 Ziff. 3 ORArt. 127 OR
Gilt für Spesen?JaNein
Typische BeispieleMonatslohn, Überstunden, Kilometerpauschale, VerpflegungsspesenDarlehen, Kaufpreisforderungen, Werkvertragsforderungen

Vergleich: 5-jährige und 10-jährige Verjährungsfrist

Die Einordnung von Spesen unter Art. 128 Ziff. 3 OR ergibt sich daraus, dass der Auslagenersatz eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers darstellt. Ob die Spesen als periodische Leistung (Art. 128 Ziff. 1 OR) oder als Forderung aus dem Arbeitsverhältnis (Art. 128 Ziff. 3 OR) qualifiziert werden, ist im Ergebnis unerheblich: In beiden Fällen beträgt die Frist fünf Jahre.

Wichtigste Punkte:
Spesenforderungen verjähren nach Art. 128 Ziff. 3 OR in fünf Jahren.
Die zehnjährige Frist nach Art. 127 OR ist auf Spesen nicht anwendbar.
Die Qualifikation als Lohnforderung oder periodische Leistung führt zum selben Ergebnis: fünf Jahre.

02.Wann beginnt die Frist?

Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Bei Spesen bedeutet das: Der Anspruch wird fällig, sobald der Arbeitnehmer die Auslagen getätigt und die Spesenabrechnung beim Arbeitgeber eingereicht hat. Solange keine Einreichung erfolgt, beginnt die Frist grundsätzlich nicht zu laufen.

  • Regelfall: Einreichung der Abrechnung: Die Fälligkeit tritt ein, wenn der Arbeitnehmer die Spesenabrechnung ordnungsgemäss einreicht. Ab diesem Zeitpunkt läuft die fünfjährige Frist.
  • Reglementarische Fristen: Viele Spesenreglemente sehen monatliche oder quartalsweise Einreichungsfristen vor. Diese internen Fristen beeinflussen die Fälligkeit, ersetzen aber nicht die gesetzliche Verjährungsfrist.
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden sämtliche offenen Forderungen fällig (Art. 339 Abs. 1 OR). Auch bisher nicht eingereichte Spesenforderungen werden damit fällig, und die Verjährungsfrist beginnt zu laufen.

Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer reicht am 15. März 2026 eine Spesenabrechnung über CHF 450 für Geschäftsreisen ein. Die Verjährungsfrist beginnt am 15. März 2026 und endet am 15. März 2031. Reicht er die Abrechnung hingegen nie ein und verlässt das Unternehmen am 30. Juni 2027, beginnt die Frist spätestens am 30. Juni 2027 und endet am 30. Juni 2032.

Wichtigste Punkte:
Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit, also in der Regel bei Einreichung der Spesenabrechnung.
Spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle offenen Spesenforderungen fällig (Art. 339 Abs. 1 OR).
Interne Einreichungsfristen im Spesenreglement ersetzen die gesetzliche Verjährungsfrist nicht.
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03.Kann auf Verjährung verzichtet werden?

Art. 129 OR legt fest, dass die Verjährungsfristen zwingend sind und vertraglich weder verkürzt noch verlängert werden dürfen. Ein im Voraus erklärter Verzicht auf die Verjährungseinrede ist nichtig. Das bedeutet: Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer können im Arbeitsvertrag oder Spesenreglement wirksam vereinbaren, dass auf die Verjährungseinrede verzichtet wird.

  • Vorausverzicht: Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer auf die Verjährungseinrede bei Spesenforderungen verzichtet, ist nichtig. Ebenso kann der Arbeitgeber nicht im Voraus auf seine Einrede verzichten.
  • Nachträglicher Verzicht: Nach Eintritt der Verjährung kann der Schuldner (Arbeitgeber) auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten. Dieser Verzicht ist freiwillig und muss ausdrücklich oder durch konkludentes Handeln erfolgen.
  • Unterbrechung der Verjährung: Die Verjährung kann durch Schuldanerkennung, Betreibung oder Klage unterbrochen werden (Art. 135 OR). Nach einer Unterbrechung beginnt die Frist von neuem zu laufen.

In der Praxis ist die Unterscheidung zwischen Vorausverzicht und nachträglichem Verzicht entscheidend. Arbeitgeber, die eine verjährte Spesenforderung dennoch begleichen möchten, können dies jederzeit tun, ohne dass daraus ein Präzedenzfall für andere Forderungen entsteht.

Wichtigste Punkte:
Ein Vorausverzicht auf die Verjährungseinrede ist nach Art. 129 OR nichtig.
Nach Eintritt der Verjährung kann der Arbeitgeber freiwillig auf die Einrede verzichten.
Die Verjährung lässt sich durch Betreibung, Klage oder Schuldanerkennung unterbrechen (Art. 135 OR).

04.Was wenn der Arbeitgeber nach Verjährung zahlt?

Zahlt der Arbeitgeber eine Spesenforderung nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist, ist diese Zahlung rechtlich gültig. Es handelt sich um die Erfüllung einer sogenannten Naturalobligation: Die Forderung besteht materiell weiterhin, ist aber nicht mehr gerichtlich durchsetzbar. Der Arbeitgeber kann die geleistete Zahlung nicht als ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern (Art. 63 Abs. 2 OR).

SituationAnspruch des ArbeitnehmersRückforderung durch Arbeitgeber
Vor Ablauf der 5 JahreGerichtlich durchsetzbarNicht möglich (Forderung besteht)
Nach Ablauf der 5 Jahre (ohne Zahlung)Nicht mehr durchsetzbar, wenn AG Einrede erhebtNicht anwendbar
Nach Ablauf der 5 Jahre (mit freiwilliger Zahlung)Kein Anspruch, aber Zahlung gültigNicht möglich (Art. 63 Abs. 2 OR)

Rechtsfolgen vor und nach Verjährung

Für die Praxis bedeutet das: Der Arbeitnehmer kann nach Ablauf der Verjährungsfrist keine Klage mehr erfolgreich einreichen, sofern der Arbeitgeber die Verjährungseinrede erhebt. Entscheidet sich der Arbeitgeber jedoch aus Kulanz oder betrieblichen Gründen zur Zahlung, ist diese endgültig. Eine Verbuchung als Aufwand bleibt steuerlich möglich, sofern die Spesen geschäftsmässig begründet waren.

Wichtigste Punkte:
Eine freiwillige Zahlung nach Verjährung ist gültig und kann nicht zurückgefordert werden.
Der Arbeitnehmer hat nach Verjährung keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch mehr.
Die Verjährungseinrede muss vom Arbeitgeber aktiv erhoben werden; das Gericht prüft sie nicht von Amtes wegen.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Annahme der zehnjährigen Verjährungsfrist

Viele Arbeitnehmende und auch HR-Verantwortliche gehen davon aus, dass für Spesenforderungen die allgemeine zehnjährige Frist nach Art. 127 OR gilt. Tatsächlich greift Art. 128 Ziff. 3 OR mit einer Frist von fünf Jahren. Wer sich auf zehn Jahre verlässt, riskiert den Verlust berechtigter Ansprüche.

Fehler 2: Fristbeginn mit dem Datum der Auslage verwechseln

Die Verjährungsfrist beginnt nicht mit dem Datum der Auslage, sondern mit der Fälligkeit der Forderung. Fällig wird die Spesenforderung erst bei Einreichung der Abrechnung oder spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Auslage vom Januar 2021, die erst im Dezember 2021 eingereicht wird, verjährt frühestens im Dezember 2026.

Fehler 3: Verfallklausel im Spesenreglement mit Verjährung gleichsetzen

Interne Verfallklauseln (z.B. Einreichung innert 60 Tagen) sind nicht dasselbe wie die gesetzliche Verjährungsfrist. Solche Klauseln können unter Umständen nichtig sein, wenn sie den zwingenden Auslagenersatz nach Art. 327a OR faktisch aushebeln. Die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren bleibt davon unberührt.

Fehler 4: Verjährte Forderung als erloschen betrachten

Eine verjährte Spesenforderung erlischt nicht. Sie wird lediglich zu einer Naturalobligation, die gerichtlich nicht mehr durchsetzbar ist. Der Arbeitgeber kann die Einrede erheben, muss es aber nicht. Eine freiwillige Zahlung bleibt gültig und begründet keinen Rückforderungsanspruch.

Fehler 5: Unterbrechung der Verjährung versäumen

Wer eine Spesenforderung geltend machen will und die Verjährung naht, muss rechtzeitig handeln. Eine blosse Mahnung unterbricht die Verjährung nicht. Wirksam sind nur Betreibung, Klage oder eine schriftliche Schuldanerkennung des Arbeitgebers (Art. 135 OR).

06.Häufige Fragen

Was passiert, wenn ich 6 Jahre alte Spesen einreiche?

Ob die Forderung verjährt ist, hängt vom Fristbeginn ab. Wurde die Spesenabrechnung nie eingereicht und das Arbeitsverhältnis besteht noch, könnte die Fälligkeit erst mit der Einreichung eintreten. Wurde das Arbeitsverhältnis jedoch vor mehr als fünf Jahren beendet, ist die Forderung verjährt, sofern der Arbeitgeber die Einrede erhebt. Im Zweifelsfall lohnt sich eine rasche Einreichung.

Kann der Arbeitgeber vorzeitig auf die Verjährungseinrede verzichten?

Nein, ein Vorausverzicht auf die Verjährungseinrede ist nach Art. 129 OR nichtig. Weder im Arbeitsvertrag noch im Spesenreglement kann wirksam vereinbart werden, dass der Arbeitgeber die Einrede nicht erheben wird. Erst nach Eintritt der Verjährung kann der Arbeitgeber freiwillig auf die Einrede verzichten.

Gilt die 5-jährige Frist auch für Pauschalspesen?

Ja, auch Pauschalspesen wie die Tagespauschale von CHF 20 oder die Verpflegungspauschale von CHF 30 unterliegen der fünfjährigen Verjährungsfrist nach Art. 128 OR. Die Art der Spesenabrechnung (Effektivspesen oder Pauschale) ändert nichts an der Verjährungsfrist.

Unterbricht eine Mahnung die Verjährung bei Spesenforderungen?

Nein, eine einfache Mahnung unterbricht die Verjährung nicht. Nach Art. 135 OR wird die Verjährung nur durch Schuldanerkennung, Betreibung oder Klageeinreichung unterbrochen. Wer kurz vor Ablauf der Frist steht, muss daher formelle Schritte einleiten.

Verjähren Spesenforderungen bei laufendem Arbeitsverhältnis überhaupt?

Ja, auch während eines laufenden Arbeitsverhältnisses können Spesenforderungen verjähren. Die Frist beginnt mit der Fälligkeit, also typischerweise mit der Einreichung der Abrechnung. Wird eine Abrechnung eingereicht und der Arbeitgeber zahlt nicht, läuft die Frist ab diesem Zeitpunkt. Das Arbeitsverhältnis hemmt die Verjährung nicht.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Spesenforderungen verjähren in der Schweiz nach fünf Jahren gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR, nicht nach zehn Jahren.
2.Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung, die in der Regel bei Einreichung der Spesenabrechnung eintritt.
3.Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle offenen Spesenforderungen sofort fällig (Art. 339 Abs. 1 OR).
4.Ein vertraglicher Vorausverzicht auf die Verjährungseinrede ist nach Art. 129 OR nichtig.
5.Die Verjährung kann nur durch Betreibung, Klage oder Schuldanerkennung unterbrochen werden, nicht durch eine blosse Mahnung.
6.Eine freiwillige Zahlung nach Ablauf der Verjährungsfrist ist gültig und kann vom Arbeitgeber nicht zurückgefordert werden (Art. 63 Abs. 2 OR).
7.Interne Verfallklauseln im Spesenreglement ersetzen die gesetzliche Verjährungsfrist nicht und können unter Umständen nichtig sein.

07.Weiterführende Artikel

Spesen einreichen: Fristen und Regeln (2026)Übersicht & Leitfaden
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Spesen bei Kündigung: Fristen (2026)Definition
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