Spesenabrechnung für Arbeitnehmer: Rechte, Pflichten und Erstattung

Definition7 min LesezeitAktualisiert 24. März 2026

Wer als Arbeitnehmer in der Schweiz berufliche Auslagen hat, darf diese dem Arbeitgeber in Rechnung stellen. Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, alle notwendigen Auslagen vollständig zu ersetzen. Dieser Anspruch ist zwingend und kann weder durch Arbeitsvertrag noch durch Reglement aufgehoben werden.

Trotzdem entstehen in der Praxis regelmässig Unsicherheiten: Welche Kosten gelten als erstattungsfähig? Braucht es immer einen Beleg? Und was passiert, wenn der Arbeitgeber die Erstattung verweigert? Die folgenden Abschnitte klären diese Fragen aus der Perspektive der Arbeitnehmenden.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Arbeitnehmer haben nach Art. 327a OR einen zwingenden Anspruch auf vollständige Erstattung aller beruflich notwendigen Auslagen.
2.Erstattungsfähig sind unter anderem Reisekosten, Verpflegung, Übernachtungen, Arbeitsmittel und Telekommunikation, sofern sie geschäftlich veranlasst sind.
3.Ohne genehmigtes Spesenreglement muss der Arbeitgeber die tatsächlichen Kosten gegen Beleg erstatten; mit Reglement gelten die darin festgelegten Pauschalen.
4.Korrekt abgerechnete Spesen sind für Arbeitnehmer steuerfrei und erscheinen nicht als Lohn im Lohnausweis.
5.Die aktuellen ESTV-Ansätze 2026 sehen unter anderem CHF 0.75 pro Kilometer und CHF 30.– Verpflegungspauschale pro Tag vor.

01.Welche Spesen dürfen Arbeitnehmer einreichen?

Grundsätzlich sind alle Auslagen erstattungsfähig, die in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen und notwendig sind. Entscheidend ist nicht, ob der Arbeitgeber die Ausgabe vorab genehmigt hat, sondern ob sie objektiv zur Arbeitsausführung erforderlich war. Der Arbeitgeber kann im Spesenreglement allerdings Obergrenzen und Genehmigungspflichten festlegen, die Arbeitnehmer beachten müssen.

  • ReisekostenFahrten mit dem Privatfahrzeug (CHF 0.75/km ab 2026), ÖV-Billette, Taxi bei Notwendigkeit, Parkgebühren und Mautkosten bei Geschäftsreisen.
  • VerpflegungMehrkosten für auswärtige Verpflegung, wenn die Arbeit ein Essen ausser Haus erfordert. Die ESTV-Pauschale beträgt CHF 30.– pro Mahlzeit ohne Beleg.
  • ÜbernachtungHotelkosten bei mehrtägigen Geschäftsreisen oder Einsätzen ausserhalb des üblichen Arbeitsortes, jeweils gegen Beleg.
  • Arbeitsmittel und MaterialBeruflich notwendige Anschaffungen wie Werkzeuge, Software-Lizenzen oder Fachliteratur, sofern der Arbeitgeber diese nicht stellt.
  • Telekommunikation und HomeofficeAnteilige Kosten für Telefon, Internet und Arbeitsplatz zu Hause, wenn der Arbeitgeber keinen vollständigen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.
  • RepräsentationGeschäftsessen, Kundengeschenke und ähnliche Auslagen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit. Steuerlich anerkannt werden maximal 5 % des Bruttolohns ab CHF 6'000 pro Jahr, höchstens CHF 24'000.

Nicht erstattungsfähig sind private Auslagen, Bussen, Kosten für den normalen Arbeitsweg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz sowie Ausgaben, die der Arbeitgeber bereits durch Lohnbestandteile oder Sachleistungen abdeckt.

Wichtigste Punkte:
Erstattungsfähig sind alle Auslagen, die objektiv zur Arbeitsausführung notwendig sind.
Typische Kategorien umfassen Reisekosten, Verpflegung, Übernachtung, Arbeitsmittel und Repräsentation.
Private Auslagen und der normale Arbeitsweg sind nicht erstattungsfähig.
Der Arbeitgeber darf im Spesenreglement Obergrenzen und Genehmigungspflichten festlegen.

02.So reichen Sie Spesen korrekt ein

Die meisten Unternehmen regeln den Ablauf der Spesenabrechnung im internen Spesenreglement. Arbeitnehmer sollten dieses Dokument kennen, denn es legt fest, welche Belege verlangt werden, welche Fristen gelten und wer die Abrechnung genehmigt. Fehlt ein Reglement, gilt die gesetzliche Grundregel: Der Arbeitgeber erstattet die tatsächlichen Kosten gegen Originalbeleg.

  • Belege sammelnBewahren Sie Quittungen, Rechnungen und Tickets unmittelbar auf. Akzeptiert werden Originalbelege; Kreditkartenabrechnungen allein genügen in der Regel nicht, weil sie keinen Leistungsnachweis enthalten.
  • Abrechnung ausfüllenTragen Sie jede Ausgabe mit Datum, Betrag, Kategorie und kurzem Geschäftszweck ein. Viele Unternehmen verwenden dafür Vorlagen oder digitale Tools.
  • Fristen einhaltenReichen Sie die Abrechnung innerhalb der im Reglement vorgesehenen Frist ein, üblicherweise monatlich. Ohne Fristangabe im Reglement empfiehlt sich eine zeitnahe Einreichung, spätestens innerhalb von 30 Tagen.
  • Genehmigung abwartenDie Abrechnung wird in der Regel vom Vorgesetzten oder der Finanzabteilung geprüft und freigegeben. Erst nach der Genehmigung erfolgt die Auszahlung, meist mit der nächsten Lohnzahlung.

Ein konkretes Beispiel: Eine Aussendienstmitarbeiterin fährt mit dem Privatfahrzeug 120 km zu einem Kundentermin und nimmt dort ein Mittagessen ein. Sie reicht die Kilometerabrechnung (120 km x CHF 0.75 = CHF 90.–) zusammen mit der Verpflegungspauschale von CHF 30.– ein. Total: CHF 120.–. Dafür braucht sie keinen Verpflegungsbeleg, sofern das Spesenreglement die Pauschale vorsieht. Für die Kilometer genügt die Angabe von Start- und Zielort.

Wichtigste Punkte:
Das interne Spesenreglement definiert Belege, Fristen und Genehmigungsprozess.
Originalbelege mit Datum, Betrag und Geschäftszweck sind der Standard für die Einreichung.
Ohne Reglement gilt die gesetzliche Pflicht zur Erstattung der tatsächlichen Kosten gegen Beleg.
Pauschalen wie die Verpflegungspauschale von CHF 30.– erfordern keinen Einzelbeleg.
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03.Aktuelle Spesenansätze und Grenzen 2026

Die ESTV publiziert jährlich Richtwerte, die als steuerlich anerkannte Obergrenzen gelten. Unternehmen mit genehmigtem Spesenreglement orientieren sich an diesen Ansätzen. Für Arbeitnehmer sind die Werte relevant, weil Erstattungen innerhalb dieser Grenzen steuerfrei bleiben. Beträge darüber hinaus gelten als Lohnbestandteil und werden im Lohnausweis deklariert.

SpesenkategorieAnsatz 2026Bemerkung
Kilometerpauschale PrivatfahrzeugCHF 0.75/kmErhöhung von CHF 0.70; bestehende Reglemente mit CHF 0.70 bleiben gültig
Verpflegung (Mittag-/Abendessen)CHF 30.–/TagOhne Beleg, bei auswärtiger Verpflegung
Kleinspesen-TagespauschaleCHF 20.–/TagFür Trinkgelder, Getränke und ähnliche Kleinauslagen
RepräsentationsspesenMax. 5 % des BruttolohnsAb CHF 6'000/Jahr; absolutes Maximum CHF 24'000/Jahr
NaturalgeschenkeCHF 600/KalenderjahrErhöhung von CHF 500/Ereignis auf CHF 600/Kalenderjahr

ESTV-Spesenansätze ab 1. Januar 2026

Wichtig für Arbeitnehmer: Diese Ansätze sind Obergrenzen für die steuerfreie Erstattung. Der Arbeitgeber darf im Spesenreglement tiefere Pauschalen festlegen. Umgekehrt darf er höhere Beträge erstatten, muss den Mehrbetrag aber als Lohn deklarieren. Bereits genehmigte Reglemente mit der bisherigen Kilometerpauschale von CHF 0.70 brauchen keine neue Genehmigung durch die Steuerbehörde.

Wichtigste Punkte:
Die Kilometerpauschale steigt per 1. Januar 2026 auf CHF 0.75 pro Kilometer.
Erstattungen innerhalb der ESTV-Ansätze sind für Arbeitnehmer steuerfrei.
Der Arbeitgeber darf tiefere Pauschalen festlegen, muss aber mindestens die tatsächlichen Kosten decken.
Beträge über den ESTV-Ansätzen gelten als Lohnbestandteil und werden im Lohnausweis deklariert.

04.Steuerliche Folgen und Lohnausweis

Für Arbeitnehmer ist die steuerliche Behandlung von Spesen ein zentraler Punkt. Grundsätzlich gilt: Spesen, die den ESTV-Ansätzen entsprechen und korrekt abgerechnet werden, sind steuerfrei. Sie erscheinen im Lohnausweis unter Ziffer 13.1 (Effektivspesen) oder Ziffer 13.2 (Pauschalspesen) und erhöhen das steuerbare Einkommen nicht.

SituationLohnausweis-ZifferSteuerliche Wirkung
Effektivspesen gegen BelegZiffer 13.1Steuerfrei; kein Einfluss auf steuerbares Einkommen
Pauschalspesen gemäss genehmigtem ReglementZiffer 13.2Steuerfrei bis zur Höhe der ESTV-Ansätze
Pauschalen über ESTV-AnsätzenZiffer 1 (Lohn)Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Lohn
Spesen ohne genehmigtes ReglementZiffer 13.1 oder Ziffer 1Effektivspesen steuerfrei; Pauschalen ohne Reglement gelten als Lohn

Deklaration im Lohnausweis

Wenn der Arbeitgeber kein genehmigtes Spesenreglement hat und trotzdem Pauschalen auszahlt, behandelt die Steuerbehörde diese als Lohnbestandteil. Arbeitnehmer sollten deshalb beim Arbeitgeber nachfragen, ob ein genehmigtes Reglement vorliegt. Falls nicht, empfiehlt sich die Abrechnung nach Effektivkosten mit Belegen, um die Steuerfreiheit sicherzustellen. Nicht erstattete berufliche Auslagen können Arbeitnehmer in der Steuererklärung unter den Berufskosten als Abzug geltend machen.

Wichtigste Punkte:
Korrekt abgerechnete Spesen sind steuerfrei und erscheinen im Lohnausweis unter Ziffer 13.
Pauschalen ohne genehmigtes Spesenreglement gelten steuerlich als Lohn.
Nicht erstattete berufliche Auslagen können in der Steuererklärung als Berufskosten abgezogen werden.
Arbeitnehmer sollten prüfen, ob ihr Arbeitgeber über ein genehmigtes Spesenreglement verfügt.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Kreditkartenbeleg statt Originalrechnung einreichen

Ein Kreditkartenbeleg zeigt nur den Betrag und den Händlernamen, aber nicht die bezogene Leistung. Die Buchhaltung und die Steuerbehörde verlangen einen Beleg mit Angabe der Leistung, Datum und Mehrwertsteuer. Reichen Sie immer die Originalquittung oder -rechnung ein.

Fehler 2: Privaten Arbeitsweg als Spesen deklarieren

Der tägliche Weg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz ist keine erstattungsfähige Auslage, sondern ein steuerlicher Berufskosten-Abzug in der Steuererklärung. Nur Fahrten zu einem anderen Einsatzort als dem üblichen Arbeitsplatz gelten als Reisespesen.

Fehler 3: Verpflegungspauschale und Restaurantbeleg gleichzeitig einreichen

Wer die Tagespauschale von CHF 30.– beansprucht, darf für dieselbe Mahlzeit nicht zusätzlich einen Restaurantbeleg einreichen. Es gilt entweder die Pauschale oder die Effektivkosten. Doppelte Abrechnung führt zu Rückforderungen und kann als Missbrauch gewertet werden.

Fehler 4: Geschäftszweck nicht angeben

Eine Spesenabrechnung ohne Angabe des Geschäftszwecks ist unvollständig. Die Buchhaltung muss nachvollziehen können, warum die Ausgabe beruflich notwendig war. Notieren Sie bei jeder Position kurz den Anlass, etwa den Kundennamen oder das Projekt.

Fehler 5: Spesen erst nach Monaten einreichen

Verspätete Einreichungen erschweren die Prüfung und können vom Arbeitgeber abgelehnt werden, wenn das Spesenreglement eine Frist vorsieht. Zudem gehen Belege mit der Zeit verloren oder werden unleserlich. Reichen Sie Spesen idealerweise monatlich oder unmittelbar nach der Geschäftsreise ein.

06.Häufige Fragen

Kann mein Arbeitgeber die Spesenerstattung verweigern?

Der Anspruch auf Spesenerstattung nach Art. 327a OR ist zwingend und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Der Arbeitgeber darf jedoch die Erstattung ablehnen, wenn die Auslage nicht beruflich notwendig war, die Belege fehlen oder die im Spesenreglement festgelegten Fristen nicht eingehalten wurden. Bei Streitigkeiten kann das Arbeitsgericht angerufen werden.

Muss ich Spesen versteuern, die mir der Arbeitgeber erstattet?

Spesen, die innerhalb der ESTV-Ansätze liegen und korrekt abgerechnet werden, sind steuerfrei. Sie erscheinen im Lohnausweis unter Ziffer 13 und erhöhen das steuerbare Einkommen nicht. Nur Erstattungen, die über den anerkannten Ansätzen liegen oder ohne genehmigtes Reglement als Pauschale ausbezahlt werden, gelten als steuerpflichtiger Lohn.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber kein Spesenreglement hat?

Ohne genehmigtes Spesenreglement muss der Arbeitgeber die tatsächlich entstandenen Kosten gegen Beleg erstatten. Pauschale Spesenzahlungen ohne Reglement werden von der Steuerbehörde als Lohnbestandteil behandelt und sind sozialversicherungspflichtig. Arbeitnehmer sollten in diesem Fall konsequent Belege sammeln und Effektivspesen abrechnen.

Darf ich Spesen abziehen, die mir der Arbeitgeber nicht erstattet hat?

Ja. Nicht erstattete berufliche Auslagen können in der Steuererklärung als Berufskosten geltend gemacht werden. Dafür müssen die Kosten nachweisbar beruflich veranlasst und tatsächlich entstanden sein. Bewahren Sie die Belege auf, da die Steuerbehörde diese im Rahmen einer Prüfung verlangen kann.

Wie hoch ist die Kilometerpauschale 2026 für das Privatfahrzeug?

Ab dem 1. Januar 2026 beträgt die steuerlich anerkannte Kilometerpauschale CHF 0.75 pro Kilometer. Dieser Ansatz gilt für die Nutzung des privaten Personenwagens für geschäftliche Fahrten. Unternehmen, deren Spesenreglement noch CHF 0.70 vorsieht, müssen keine neue Genehmigung einholen; der bisherige Ansatz bleibt gültig.

Brauche ich für die Verpflegungspauschale einen Beleg?

Nein. Die Verpflegungspauschale von CHF 30.– pro Tag kann ohne Beleg abgerechnet werden, sofern das Spesenreglement dies vorsieht und die auswärtige Verpflegung beruflich bedingt war. Voraussetzung ist, dass Sie tatsächlich ausserhalb des üblichen Arbeitsortes verpflegt wurden. Für Effektivspesen über der Pauschale ist hingegen ein Restaurantbeleg erforderlich.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Art. 327a OR gibt Arbeitnehmern einen zwingenden Anspruch auf vollständige Erstattung aller beruflich notwendigen Auslagen.
2.Erstattungsfähig sind Reisekosten, Verpflegung, Übernachtung, Arbeitsmittel, Telekommunikation und Repräsentationskosten.
3.Die ESTV-Kilometerpauschale beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer, die Verpflegungspauschale CHF 30.– pro Tag.
4.Arbeitnehmer müssen Originalbelege mit Datum, Betrag und Geschäftszweck einreichen und die Fristen des Spesenreglements einhalten.
5.Korrekt abgerechnete Spesen sind steuerfrei und erscheinen im Lohnausweis unter Ziffer 13.
6.Pauschalen ohne genehmigtes Spesenreglement werden steuerlich als Lohn behandelt.
7.Nicht erstattete berufliche Auslagen können in der Steuererklärung als Berufskosten abgezogen werden.
8.Der Arbeitgeber darf die Erstattung nur ablehnen, wenn die Auslage nicht beruflich notwendig war oder formale Anforderungen nicht erfüllt sind.

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