Spesenabrechnung für Arbeitnehmer: Rechte, Erstattung und Fristen

Definition8 min LesezeitAktualisiert 19. April 2026

Arbeitgeber sind nach OR 327a verpflichtet, alle notwendigen Auslagen zu erstatten – bei Beleg oder über ESTV-Pauschalansätze (Verpflegung CHF 30/Tag, Fahrt CHF 0.75/km). Diese Pflicht ist zwingend und kann vertraglich weder aufgehoben noch eingeschränkt werden (Art. 327a Abs. 2 OR). Die folgende Seite erklärt, welche Auslagen erstattungsfähig sind, wie die Einreichung abläuft und was Arbeitnehmende tun können, wenn der Arbeitgeber die Erstattung verweigert.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, alle notwendigen Berufsauslagen vollständig zu erstatten — unabhängig davon, ob ein Spesenreglement existiert.
2.Die ESTV-Pauschalansätze 2026 betragen CHF 0.75 pro Kilometer für das Privatfahrzeug, CHF 30 pro Tag für auswärtige Verpflegung und CHF 20 pro Tag für Kleinspesen.
3.Spesen sind kein Lohnbestandteil und bei korrekter Abrechnung weder AHV- noch steuerpflichtig.
4.Offene Spesenansprüche verjähren nach fünf Jahren gemäss Art. 128 OR — auch nach einer Kündigung.

01.Was sind Spesen und was muss der Arbeitgeber erstatten?

Spesen sind Auslagen, die einem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeit entstehen. Sie sind kein Lohn, sondern ein Aufwandersatz. Die gesetzliche Grundlage bilden die Art. 327a bis 327c OR. Danach muss der Arbeitgeber alle Auslagen ersetzen, die notwendig sind, damit der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichten kann. Typische Beispiele sind Reisekosten zu einem Kundentermin, Verpflegung bei auswärtiger Arbeit oder Materialkosten für ein Projekt.

Die Erstattungspflicht ist zwingender Natur. Art. 327a Abs. 2 OR hält fest, dass Vereinbarungen, wonach der Arbeitnehmer die Auslagen ganz oder teilweise selbst tragen muss, nichtig sind. Auch eine pauschale Abgeltung über den Lohn ist nur zulässig, wenn sie in einem von der ESTV genehmigten Spesenreglement geregelt ist und die tatsächlichen Kosten angemessen deckt.

MerkmalEffektive SpesenPauschale Spesen
NachweisOriginalbeleg erforderlichKein Einzelbeleg nötig
GrundlageTatsächlich entstandene KostenESTV-genehmigte Ansätze im Spesenreglement
Steuerliche BehandlungNicht steuerpflichtig bei BelegNicht steuerpflichtig bei genehmigtem Reglement
FlexibilitätHoch — jede notwendige Auslage erstattbarBegrenzt auf definierte Kategorien und Beträge
VerwaltungsaufwandHöher (Belegsammlung, Prüfung)Geringer (monatliche Pauschale)

Abgrenzung: Effektive Spesen vs. Pauschalen

Wichtigste Punkte:
Spesen sind Aufwandersatz und kein Lohnbestandteil — sie unterliegen weder der AHV noch der Einkommenssteuer.
Die Erstattungspflicht nach Art. 327a OR ist zwingend und kann vertraglich nicht wegbedungen werden.
Pauschale Spesen setzen ein von der ESTV genehmigtes Spesenreglement voraus.

02.Welche Auslagen sind erstattungsfähig?

Grundsätzlich ist jede Auslage erstattungsfähig, die notwendig und durch die Arbeit verursacht ist. In der Praxis haben sich feste Kategorien mit definierten ESTV-Ansätzen etabliert. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Spesenkategorien mit den gültigen Ansätzen ab 1. Januar 2026.

KategorieAnsatz 2026Beleg erforderlich?
Reise ÖV (Bahn, Bus, Tram)Effektive Kosten (2. Klasse, sofern nicht anders geregelt)Ja
Reise PrivatfahrzeugCHF 0.75 pro KilometerNein (Fahrtprotokoll genügt)
Verpflegung (Mittag-/Abendessen)CHF 30 pro TagNein
Kleinspesen (Telefon, Trinkgeld, Parkgebühren)CHF 20 pro TagNein
ÜbernachtungEffektive Kosten (angemessene Kategorie)Ja
Homeoffice-AuslagenGemäss Spesenreglement oder effektivJe nach Reglement
Weiterbildung / KonferenzenEffektive Kosten (wenn vom AG angeordnet)Ja

Erstattungsfähige Spesenkategorien und ESTV-Ansätze 2026

Die Kilometerpauschale von CHF 0.75 gilt ab 1. Januar 2026 und ersetzt den bisherigen Ansatz von CHF 0.70. Bereits genehmigte Spesenreglemente mit dem alten Ansatz müssen nicht neu eingereicht werden, solange sie nicht anderweitig angepasst werden. Bei der Verpflegungspauschale von CHF 30 pro Tag handelt es sich um den Maximalbetrag, der ohne Beleg steuer- und AHV-frei erstattet werden kann. Höhere Beträge sind möglich, erfordern aber einen Originalbeleg.

Ein konkretes Beispiel: Ein Aussendienstmitarbeiter fährt mit dem Privatfahrzeug 120 Kilometer zu einem Kundentermin und isst auswärts zu Mittag. Er kann CHF 90 Fahrtkosten (120 km x CHF 0.75) und CHF 30 Verpflegung geltend machen — insgesamt CHF 120, ohne einen einzigen Beleg vorlegen zu müssen, sofern ein genehmigtes Spesenreglement mit Pauschalansätzen vorliegt.

Wichtigste Punkte:
Die Kilometerpauschale beträgt ab 2026 neu CHF 0.75 pro Kilometer für das Privatfahrzeug.
Verpflegung bis CHF 30 pro Tag und Kleinspesen bis CHF 20 pro Tag sind ohne Beleg erstattbar.
Übernachtungs- und Weiterbildungskosten erfordern immer einen Originalbeleg.
Homeoffice-Auslagen sind erstattungsfähig, wenn sie im Spesenreglement geregelt oder vom Arbeitgeber angeordnet sind.
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03.Wie läuft die Einreichung ab?

Die Spesenabrechnung folgt in den meisten Unternehmen einem standardisierten Ablauf. Entscheidend ist, dass der Geschäftszweck jeder Auslage dokumentiert wird — fehlt diese Angabe, darf die Buchhaltung die Erstattung zurückweisen. Die meisten Arbeitgeber definieren im Spesenreglement eine interne Einreichungsfrist, typischerweise monatlich oder quartalsweise.

  • Beleg sichern: Originalbeleg unmittelbar nach der Auslage aufbewahren. Bei Kartenzahlung gilt die Händlerquittung mit Mehrwertsteuer-Ausweis, nicht der Kreditkartenbeleg. Digitale Fotos des Belegs sind zulässig, sofern das Spesenreglement dies erlaubt.
  • Spesenformular ausfüllen: Datum, Betrag, Kategorie und Geschäftszweck eintragen. Der Geschäftszweck ist ein Pflichtfeld — zum Beispiel: Kundenbesuch bei Firma XY in Bern. Ohne diese Angabe ist die Abrechnung unvollständig.
  • Fristgerecht einreichen: Die Abrechnung innerhalb der internen Frist bei der vorgesetzten Stelle oder der Buchhaltung einreichen. Übliche Fristen sind der 5. oder 10. des Folgemonats. Verspätete Einreichungen können intern abgelehnt werden, der gesetzliche Anspruch bleibt aber bestehen.
  • Genehmigung und Auszahlung: Die vorgesetzte Person oder die Finanzabteilung prüft und genehmigt die Abrechnung. Die Auszahlung erfolgt in der Regel mit der nächsten Lohnzahlung oder als separate Überweisung.

Auch wenn interne Fristen verpasst werden, erlischt der gesetzliche Anspruch auf Spesenerstattung nicht automatisch. Art. 327a OR kennt keine Verwirkungsfrist. Der Anspruch verjährt erst nach fünf Jahren gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR. Arbeitgeber können verspätete Einreichungen intern sanktionieren, die Erstattung selbst aber nicht verweigern.

Wichtigste Punkte:
Der Geschäftszweck ist ein Pflichtfeld auf jeder Spesenabrechnung — ohne ihn darf die Erstattung zurückgewiesen werden.
Interne Einreichungsfristen sind üblich, der gesetzliche Anspruch verjährt aber erst nach fünf Jahren.
Die Genehmigung erfolgt durch die vorgesetzte Person oder die Finanzabteilung vor der Auszahlung.

04.Was tun wenn der Arbeitgeber nicht zahlt?

Verweigert der Arbeitgeber die Spesenerstattung, stehen dem Arbeitnehmer mehrere rechtliche Mittel zur Verfügung. Der Anspruch aus Art. 327a OR ist zwingend — der Arbeitgeber kann ihn weder vertraglich ausschliessen noch einseitig kürzen, sofern die Auslagen notwendig und belegt sind.

  • Schriftliche Mahnung: Erster Schritt ist eine schriftliche Aufforderung an den Arbeitgeber mit Fristsetzung (z. B. 14 Tage). Darin die offenen Beträge, Belege und den Rechtsgrund (Art. 327a OR) nennen. Ein Einschreiben sichert den Nachweis.
  • Schlichtungsverfahren: Bleibt die Zahlung aus, kann der Arbeitnehmer bei der zuständigen Schlichtungsbehörde am Arbeitsort ein Schlichtungsgesuch einreichen. Das Verfahren ist bei einem Streitwert bis CHF 30 000 kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO) und dauert in der Regel zwei bis vier Wochen.
  • Klage oder Betreibung: Scheitert die Schlichtung, kann der Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht erheben oder den Betrag auf dem Betreibungsweg einfordern. Bei Streitwerten bis CHF 30 000 gilt das vereinfachte Verfahren ohne Gerichtskosten.

Die Verjährungsfrist für Spesenansprüche beträgt fünf Jahre ab Fälligkeit (Art. 128 Ziff. 3 OR). Fällig wird der Anspruch in dem Moment, in dem die Auslage entsteht — nicht erst bei Einreichung der Abrechnung. Auch nach einer Kündigung bleiben offene Spesenansprüche bestehen und können innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht werden.

Kürzt der Arbeitgeber Spesen ungerechtfertigt — etwa mit dem Argument, die Auslage sei nicht notwendig gewesen — trägt er die Beweislast dafür, dass die Auslage tatsächlich unnötig war. Im Zweifelsfall entscheidet das Gericht zugunsten des Arbeitnehmers, wenn dieser den Geschäftszweck und die Höhe der Auslage plausibel darlegen kann.

Wichtigste Punkte:
Eine schriftliche Mahnung per Einschreiben mit Fristsetzung ist der erste Schritt bei verweigerter Spesenerstattung.
Das Schlichtungsverfahren ist bei arbeitsrechtlichen Streitwerten bis CHF 30 000 kostenlos.
Spesenansprüche verjähren nach fünf Jahren ab Entstehung der Auslage, nicht ab Einreichung.
Bei ungerechtfertigter Kürzung trägt der Arbeitgeber die Beweislast für die Unnötigkeit der Auslage.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Kreditkartenbeleg statt Originalrechnung einreichen

Der Kreditkartenbeleg weist weder Mehrwertsteuer noch die einzelnen Positionen aus. Die Buchhaltung kann den Vorsteuerabzug nicht geltend machen und weist die Abrechnung zurück. Immer die Händlerquittung mit MwSt.-Ausweis verlangen und aufbewahren.

Fehler 2: Geschäftszweck nicht angeben

Ohne Angabe des Geschäftszwecks ist die Spesenabrechnung unvollständig. Die Buchhaltung darf die Erstattung zurückweisen, und bei einer Steuerrevision können die Beträge als verdeckter Lohn qualifiziert werden. Jede Auslage mit einem kurzen Vermerk wie Kundenbesuch Firma XY versehen.

Fehler 3: Private und geschäftliche Auslagen vermischen

Wer auf einem Restaurantbeleg private Konsumationen zusammen mit dem Geschäftsessen abrechnet, riskiert die Ablehnung der gesamten Position. Geschäftliche und private Auslagen konsequent trennen und nur den geschäftlichen Anteil einreichen.

Fehler 4: Belege erst nach Monaten einreichen

Auch wenn der gesetzliche Anspruch fünf Jahre besteht, führen verspätete Einreichungen zu Rückfragen und Verzögerungen. Verblasste Thermopapier-Belege sind nach wenigen Monaten unleserlich. Belege zeitnah digitalisieren und monatlich abrechnen.

Fehler 5: Pauschale und effektive Spesen für dieselbe Kategorie kombinieren

Wer für Verpflegung die Tagespauschale von CHF 30 bezieht und zusätzlich einen Restaurantbeleg einreicht, macht die Auslage doppelt geltend. Pro Kategorie und Tag gilt entweder die Pauschale oder der effektive Beleg — nie beides gleichzeitig.

06.Häufige Fragen

Müssen Spesen vor Jahresende eingereicht werden?

Nein, es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Einreichung vor Jahresende. Der Anspruch auf Spesenerstattung verjährt erst nach fünf Jahren gemäss Art. 128 OR. Allerdings können interne Spesenreglemente kürzere Einreichungsfristen vorsehen. Auch für die korrekte Verbuchung im Geschäftsjahr ist eine zeitnahe Einreichung empfehlenswert.

Sind Spesen AHV-pflichtig?

Korrekt abgerechnete Spesen — ob effektiv mit Beleg oder pauschal gemäss genehmigtem Spesenreglement — sind weder AHV- noch steuerpflichtig. Werden Spesen jedoch ohne Beleg und ohne genehmigtes Reglement ausbezahlt, können die Ausgleichskasse und die Steuerbehörde die Beträge als Lohn qualifizieren und nachbelasten.

Kann der Arbeitgeber Spesen kürzen oder ablehnen?

Der Arbeitgeber darf Spesen nur ablehnen, wenn die Auslage nicht notwendig war oder der Beleg fehlt. Eine pauschale Kürzung ohne sachlichen Grund verstösst gegen Art. 327a OR. Bei Streitigkeiten trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass die Auslage unnötig war.

Muss der Arbeitgeber Spesen auch ohne Spesenreglement erstatten?

Ja. Die Erstattungspflicht nach Art. 327a OR besteht unabhängig davon, ob ein Spesenreglement existiert. Ohne Reglement erfolgt die Erstattung gegen Beleg zu den effektiv entstandenen Kosten. Ein genehmigtes Reglement vereinfacht lediglich die Abrechnung über Pauschalen.

Was passiert mit offenen Spesen bei einer Kündigung?

Offene Spesenansprüche bleiben nach einer Kündigung bestehen. Sie müssen spätestens mit der Schlussabrechnung ausbezahlt werden. Versäumt der Arbeitgeber dies, kann der Arbeitnehmer die Beträge innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist einfordern.

Darf ich Spesen bar bezahlen und trotzdem abrechnen?

Ja, die Zahlungsart spielt keine Rolle. Entscheidend ist der Originalbeleg mit Datum, Betrag und MwSt.-Ausweis. Bei Barzahlung den Kassenbon sorgfältig aufbewahren und zeitnah digitalisieren, da Thermopapier schnell verblasst.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zwingend zur Erstattung aller notwendigen Berufsauslagen — diese Pflicht kann vertraglich nicht eingeschränkt werden.
2.Die ESTV-Pauschalansätze 2026 betragen CHF 0.75/km für das Privatfahrzeug, CHF 30/Tag für Verpflegung und CHF 20/Tag für Kleinspesen.
3.Spesen sind kein Lohn und bei korrekter Abrechnung weder AHV- noch einkommenssteuerpflichtig.
4.Jede Spesenabrechnung muss den Geschäftszweck enthalten — fehlt er, darf die Erstattung zurückgewiesen werden.
5.Effektive Spesen erfordern einen Originalbeleg; Pauschalen setzen ein von der ESTV genehmigtes Spesenreglement voraus.
6.Bei verweigerter Erstattung stehen dem Arbeitnehmer schriftliche Mahnung, kostenloses Schlichtungsverfahren und Klage zur Verfügung.
7.Spesenansprüche verjähren erst nach fünf Jahren ab Entstehung der Auslage gemäss Art. 128 OR.
8.Auch nach einer Kündigung bleiben offene Spesenansprüche bestehen und müssen mit der Schlussabrechnung ausbezahlt werden.

07.Weiterführende Artikel

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