Spesenabrechnung: Recht, Prozess und Steuerfolgen
Die Spesenabrechnung regelt, wie Arbeitnehmende beruflich veranlasste Auslagen geltend machen und vom Arbeitgeber zurückerstattet bekommen. In der Schweiz betrifft das Thema praktisch jedes Unternehmen: Ob Aussendienst, Geschäftsreise, Kundenessen oder Homeoffice-Kosten — sobald Mitarbeitende für die Firma Geld vorstrecken, braucht es einen klaren Prozess für Einreichung, Prüfung und Auszahlung.
Die rechtliche Grundlage bildet Art. 327a OR, der eine zwingende Erstattungspflicht des Arbeitgebers festlegt. Verstösse können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, und fehlerhafte Spesenabrechnungen führen regelmässig zu Nachforderungen bei AHV-Revisionen oder Steuerprüfungen. Besonders heikel: Werden Pauschalen ohne genehmigtes Reglement ausbezahlt, gelten sie als Lohnbestandteil und sind sozialversicherungspflichtig.
Diese Seite erklärt die rechtlichen Grundlagen, die verschiedenen Spesenarten, den vollständigen Abrechnungsprozess von der Belegerfassung bis zum Lohnausweis sowie die steuerliche Behandlung. Ergänzend finden Sie die aktuellen Ansätze 2026 und die häufigsten Fehler, die Unternehmen und Arbeitnehmende vermeiden sollten.
01.Was ist eine Spesenabrechnung? Definition und rechtliche Grundlage
Eine Spesenabrechnung ist die systematische Aufstellung aller beruflich veranlassten Auslagen, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit getätigt hat und die der Arbeitgeber erstatten muss. Sie dient als Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber, der Buchhaltung und den Steuerbehörden.
Die zentrale Rechtsgrundlage ist Art. 327a OR. Dieser Artikel ist zwingend zugunsten der Arbeitnehmenden und legt fest: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Diese Pflicht kann vertraglich nicht wegbedungen werden. Lediglich die Art der Erstattung — ob gegen Beleg oder pauschal — lässt sich im Arbeitsvertrag oder Spesenreglement regeln.
Neben dem OR sind weitere Regelwerke relevant: Die ESTV-Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises definiert, welche Spesen wie deklariert werden müssen. Die Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) regelt die Aufbewahrungspflichten. Und die kantonalen Steuerverwaltungen genehmigen Spesenreglemente, die Pauschalabrechnungen ermöglichen.
- Art. 327a OR — Zwingende Erstattungspflicht des Arbeitgebers für alle notwendigen Auslagen. Gilt für alle Arbeitsverhältnisse, unabhängig von Branche oder Funktion.
- Art. 327b OR — Regelt die Bereitstellung von Arbeitsgeräten und Material durch den Arbeitgeber. Relevant bei Fragen zu Homeoffice-Ausstattung und IT-Kosten.
- Art. 327c OR — Bestimmt die Fälligkeit der Spesenerstattung: Auslagen sind zusammen mit dem Lohn oder nach Vereinbarung zu erstatten.
- ESTV-Wegleitung Lohnausweis — Definiert die Deklarationspflichten im Lohnausweis und legt die anerkannten Pauschalansätze fest. Ab 1.1.2026 gelten aktualisierte Beträge.
02.Spesenarten: Effektivspesen, Pauschalspesen und gemischte Modelle
In der Schweiz unterscheidet man grundsätzlich zwischen Effektivspesen und Pauschalspesen. Beide Modelle sind zulässig, unterscheiden sich aber erheblich in Aufwand, Nachweispflicht und steuerlicher Behandlung. Viele Unternehmen setzen in der Praxis ein gemischtes Modell ein.
Vergleich Effektivspesen und Pauschalspesen
Effektivspesen werden gegen Originalbeleg erstattet. Jede Ausgabe muss einzeln dokumentiert sein — mit Datum, Betrag, Geschäftszweck und Empfänger. Dieses Modell eignet sich für Unternehmen mit wenigen oder unregelmässigen Spesen.
Pauschalspesen werden als fester monatlicher oder täglicher Betrag ausbezahlt, ohne dass Einzelbelege eingereicht werden müssen. Voraussetzung ist ein von der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement. Ohne diese Genehmigung gelten Pauschalen als Lohnbestandteil und sind sozialversicherungs- und steuerpflichtig.
Das gemischte Modell kombiniert beide Ansätze: Typischerweise werden Verpflegung und Kleinspesen pauschal abgegolten, während Reisekosten, Übernachtungen und Repräsentationsausgaben gegen Beleg erstattet werden. Dieses Modell reduziert den administrativen Aufwand bei gleichzeitiger Kontrolle über grössere Ausgabenposten.
- Reisekosten — Fahrten mit Privatfahrzeug (CHF 0.75/km ab 2026), öffentlicher Verkehr, Flüge, Parkgebühren und Maut.
- Verpflegung — Auswärtige Mahlzeiten bei Geschäftsreisen oder Aussendienst. Pauschale: CHF 30 pro Tag ohne Beleg.
- Übernachtung — Hotelkosten bei mehrtägigen Geschäftsreisen. In der Regel Effektivabrechnung gegen Beleg.
- Repräsentationsspesen — Geschäftsessen, Kundengeschenke, Einladungen. Müssen den effektiven Auslagen entsprechen; bei Überschreitung von CHF 6000 pro Jahr maximal 5 Prozent des Bruttolohns, absolutes Maximum CHF 24 000 pro Jahr.
- Kleinspesen — Telefon, Porto, Kopien, kleinere Materialanschaffungen. Pauschale: CHF 20 pro Tag.
- Homeoffice-Kosten — Anteilige Miet-, Strom- und Internetkosten bei regelmässiger Heimarbeit. Erfordert klare Regelung im Arbeitsvertrag oder Spesenreglement.
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Mehr erfahren →03.Steuerliche Behandlung und Deklaration im Lohnausweis
Die korrekte steuerliche Behandlung von Spesen ist einer der fehleranfälligsten Bereiche der Lohnbuchhaltung. Grundsätzlich gilt: Echte Spesenerstattungen sind kein Lohn. Sie unterliegen weder der Einkommenssteuer noch den Sozialversicherungsabgaben — vorausgesetzt, die formellen Anforderungen sind erfüllt.
Im Lohnausweis werden Spesen je nach Erstattungsmodell unterschiedlich deklariert. Bei einem genehmigten Spesenreglement wird in Ziffer 13.1.1 lediglich angekreuzt, dass ein solches Reglement vorliegt. Effektivspesen erscheinen nicht im Lohnausweis, solange sie betragsmässig den tatsächlichen Auslagen entsprechen und belegt sind. Werden hingegen Pauschalen ohne genehmigtes Reglement ausbezahlt, müssen sie in Ziffer 13.2.1 als übrige Gehaltsnebenleistungen deklariert werden und gelten als steuerpflichtiger Lohn.
Deklaration im Lohnausweis nach Erstattungsmodell
Ein konkretes Beispiel: Ein Unternehmen zahlt einem Aussendienstmitarbeiter monatlich CHF 500 Pauschalspesen für Verpflegung und Kleinspesen. Mit genehmigtem Reglement sind diese CHF 6000 pro Jahr steuerfrei und AHV-befreit. Ohne genehmigtes Reglement werden sie als Lohn behandelt — das ergibt bei einem AHV-Satz von rund 10.6 Prozent (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) eine Mehrbelastung von über CHF 630 pro Jahr, zuzüglich Einkommenssteuer.
Bei AHV-Revisionen prüfen die Ausgleichskassen systematisch, ob Spesenerstattungen korrekt behandelt wurden. Werden Pauschalen ohne genehmigtes Reglement entdeckt, erfolgen Nachforderungen rückwirkend für bis zu fünf Jahre. Zusätzlich können Verzugszinsen und Ordnungsbussen anfallen.
- Naturalgeschenke — Ab 2026 gilt eine Freigrenze von CHF 600 pro Kalenderjahr. Darüber hinausgehende Beträge sind als Lohn zu deklarieren.
- Repräsentationsspesen — Müssen den effektiven Auslagen entsprechen. Bei Überschreitung von CHF 6000 pro Jahr gilt ein Maximum von 5 Prozent des Bruttolohns, höchstens CHF 24 000 pro Jahr.
- Kilometerentschädigung — Die ESTV-Pauschale von CHF 0.75/km ab 2026 gilt als anerkannter Ansatz. Höhere Entschädigungen müssen begründet werden, sonst droht eine Umqualifikation als Lohn.
04.Aktuelle Spesenansätze 2026: Pauschalen und Limiten
Die ESTV aktualisiert die anerkannten Spesenansätze regelmässig. Ab dem 1. Januar 2026 gelten neue Beträge, die in der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises sowie in den SSK-Musterreglementen festgehalten sind. Bereits genehmigte Reglemente mit den bisherigen Ansätzen (z.B. CHF 0.70/km) behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht zwingend neu eingereicht werden.
Anerkannte ESTV-Spesenansätze ab 1.1.2026
Spesenreglemente müssen ab 2026 inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Diese Präzisierung betrifft insbesondere die Formulierung der einzelnen Spesenkategorien und die Abgrenzung zwischen Pauschal- und Effektiverstattung. Unternehmen, die ein neues Reglement einreichen oder ein bestehendes wesentlich ändern, sollten die aktuellen Mustervorlagen als Grundlage verwenden.
05.Spesenabrechnung Schweiz: Schritt für Schritt zum korrekten Prozess
Der folgende Prozess beschreibt den vollständigen Ablauf einer Spesenabrechnung — von der Vorbereitung über die Einreichung bis zur Verbuchung und Archivierung. Er gilt grundsätzlich für alle Unternehmensformen und lässt sich sowohl mit Excel-Vorlagen als auch mit digitalen Spesen-Apps umsetzen.
Schritt 1: Spesenreglement erstellen und genehmigen lassen
Bevor Spesen abgerechnet werden können, braucht das Unternehmen klare Regeln. Ein Spesenreglement definiert, welche Auslagen erstattungsfähig sind, ob pauschal oder effektiv abgerechnet wird, welche Limiten gelten und wie der Einreichungsprozess funktioniert. Das Reglement sollte auf den aktuellen SSK-Mustervorlagen basieren.
Für Pauschalspesen ist die Genehmigung durch die kantonale Steuerverwaltung am Sitz des Unternehmens zwingend. Die Einreichung erfolgt in der Regel schriftlich mit dem ausgefüllten Reglement und einer Aufstellung der vorgesehenen Pauschalen. Die Bearbeitungszeit beträgt je nach Kanton zwei bis acht Wochen.
- Inhalt des Reglements — Erstattungsfähige Spesenarten, Pauschalen und Limiten, Belegpflichten, Einreichungsfristen, Genehmigungsprozess und Sanktionen bei Missbrauch.
- Genehmigungspflicht — Nur bei Pauschalspesen erforderlich. Effektivspesen-Reglemente brauchen keine behördliche Genehmigung, sollten aber intern dokumentiert sein.
- Aktualisierung — Bei wesentlichen Änderungen der ESTV-Ansätze oder der Unternehmensstruktur muss das Reglement angepasst und gegebenenfalls neu genehmigt werden.
Schritt 2: Belege laufend erfassen und dokumentieren
Jede beruflich veranlasste Ausgabe sollte sofort dokumentiert werden. Bei Effektivspesen ist der Originalbeleg der zentrale Nachweis. Digitale Erfassung per Smartphone-Foto ist zulässig, sofern die Anforderungen der GeBüV an die Integrität und Lesbarkeit erfüllt sind. Bei Pauschalspesen entfällt die Einzelbelegpflicht, aber das Unternehmen muss die Pauschale im Reglement begründen können.
- Pflichtangaben auf dem Beleg — Datum, Betrag inkl. MWST, Leistungserbringer, Art der Leistung und Geschäftszweck.
- Digitale Belege — Fotos und Scans sind zulässig, wenn sie vollständig, lesbar und unveränderbar gespeichert werden. Der Originalbeleg darf nach korrekter Digitalisierung vernichtet werden.
- Eigenbelege — Bei Verlust des Originalbelegs kann ein Eigenbeleg erstellt werden. Dieser muss Datum, Betrag, Zweck und eine Unterschrift enthalten. Eigenbelege sollten die Ausnahme bleiben.
Schritt 3: Spesenabrechnung ausfüllen und einreichen
Die eigentliche Spesenabrechnung fasst alle Auslagen einer Periode zusammen. Sie enthält die persönlichen Angaben des Mitarbeitenden, die einzelnen Spesenpositionen mit Datum und Betrag, die zugeordneten Belege und die Gesamtsumme. Die Abrechnung kann über eine Excel-Vorlage, ein ERP-System oder eine Spesen-App erstellt werden.
Die Einreichungsfrist richtet sich nach dem Spesenreglement oder dem Arbeitsvertrag. Üblich sind monatliche Abrechnungen, die bis zum 5. oder 10. des Folgemonats eingereicht werden. Ohne explizite Frist im Reglement gilt die allgemeine Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 128 OR. Dennoch empfiehlt sich eine zeitnahe Einreichung, da die Belegqualität mit der Zeit abnimmt und die Prüfung erschwert wird.
Typischer Aufbau einer Spesenabrechnung
Schritt 4: Spesenabrechnung prüfen und genehmigen
Die eingereichte Spesenabrechnung wird durch den Vorgesetzten oder die Finanzabteilung geprüft. Die Prüfung umfasst die sachliche Richtigkeit (Ist die Ausgabe geschäftlich begründet?), die rechnerische Richtigkeit (Stimmen die Beträge?) und die formelle Vollständigkeit (Sind alle Belege vorhanden?). Bei Unstimmigkeiten wird die Abrechnung zur Korrektur zurückgewiesen.
- Sachliche Prüfung — Geschäftlicher Anlass vorhanden? Ausgabe im Rahmen des Reglements? Keine privaten Anteile enthalten?
- Rechnerische Prüfung — Beträge auf Belegen stimmen mit Abrechnung überein? Gesamtsumme korrekt? Währungsumrechnungen plausibel?
- Formelle Prüfung — Alle Pflichtfelder ausgefüllt? Belege vollständig und lesbar? Unterschrift vorhanden?
- Vier-Augen-Prinzip — Mindestens zwei Personen sollten in den Genehmigungsprozess involviert sein. Bei Geschäftsleitungsspesen empfiehlt sich die Prüfung durch den Verwaltungsrat oder eine unabhängige Stelle.
Schritt 5: Spesen auszahlen und im Lohn verarbeiten
Nach der Genehmigung erfolgt die Auszahlung. Effektivspesen werden in der Regel zusammen mit dem nächsten Lohn überwiesen oder als separate Zahlung angewiesen. Pauschalspesen fliessen als fester Betrag in die monatliche Lohnabrechnung ein. Gemäss Art. 327c OR sind Auslagen zusammen mit dem Lohn fällig, sofern keine andere Vereinbarung besteht.
In der Lohnabrechnung müssen Spesen klar vom Bruttolohn getrennt ausgewiesen werden. Effektivspesen erscheinen als separate Position unterhalb des Nettolohns. Pauschalspesen werden ebenfalls separat aufgeführt und sind — bei genehmigtem Reglement — von den Sozialversicherungsabzügen ausgenommen.
Schritt 6: Spesen korrekt verbuchen
Die Verbuchung der Spesen erfolgt in der Finanzbuchhaltung auf den entsprechenden Aufwandkonten. Der Schweizer Kontenrahmen KMU sieht dafür spezifische Konten vor. Eine saubere Kontierung ist entscheidend für die Steuererklärung, die MWST-Abrechnung und allfällige Revisionen.
Typische Konten im Kontenrahmen KMU
Bei der Verbuchung ist der Vorsteuerabzug zu beachten: Auf Spesenbelegen mit ausgewiesener MWST kann das Unternehmen die Vorsteuer geltend machen. Voraussetzung ist ein formell korrekter Beleg mit MWST-Nummer des Leistungserbringers. Bei Pauschalspesen ist kein Vorsteuerabzug möglich, da keine Einzelbelege vorliegen.
Schritt 7: Spesen im Lohnausweis deklarieren
Am Jahresende müssen die Spesenerstattungen korrekt im Lohnausweis abgebildet werden. Die Deklaration richtet sich nach dem Erstattungsmodell: Bei genehmigtem Spesenreglement genügt ein Kreuz in Ziffer 13.1.1. Effektivspesen ohne Reglement erscheinen nicht im Lohnausweis, sofern sie den tatsächlichen Auslagen entsprechen. Pauschalen ohne genehmigtes Reglement müssen als Betrag in Ziffer 13.2.1 deklariert werden.
Zusätzlich ist zu prüfen, ob Repräsentationsspesen die Limiten überschreiten. Übersteigen sie CHF 6000 pro Jahr, dürfen sie maximal 5 Prozent des Bruttolohns betragen, mit einem absoluten Maximum von CHF 24 000. Überschreitungen sind als Lohn zu deklarieren. Der Lohnausweis muss bis Ende Januar des Folgejahres an die Mitarbeitenden ausgehändigt werden.
Schritt 8: Belege und Abrechnungen archivieren
Sämtliche Spesenbelege, Abrechnungen und das genehmigte Spesenreglement müssen gemäss Art. 958f OR und der Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Spesen angefallen sind. Die Aufbewahrung kann physisch oder digital erfolgen, sofern die Integrität und Lesbarkeit während der gesamten Aufbewahrungsdauer gewährleistet ist.
- Physische Archivierung — Originalbelege in chronologischer Reihenfolge, geschützt vor Feuchtigkeit und Lichteinwirkung. Thermopapier-Belege verblassen — eine zusätzliche Kopie oder ein Scan ist empfehlenswert.
- Digitale Archivierung — Scans oder Fotos in einem revisionssicheren System. Die Dateien müssen unveränderbar gespeichert, mit Zeitstempel versehen und jederzeit reproduzierbar sein.
- Aufbewahrungsfrist — Mindestens 10 Jahre ab Ende des Geschäftsjahres. Bei laufenden Rechtsstreitigkeiten oder Steuerverfahren verlängert sich die Frist bis zum Abschluss des Verfahrens.
Prozessübersicht
06.Häufige Fehler
Fehler 1: Kein genehmigtes Spesenreglement bei Pauschalspesen
Ohne Genehmigung der kantonalen Steuerverwaltung gelten Pauschalspesen als Lohnbestandteil. Bei einer AHV-Revision drohen Nachforderungen für bis zu fünf Jahre, inklusive Verzugszinsen. Lösung: Spesenreglement auf Basis der SSK-Mustervorlage erstellen und vor der ersten Auszahlung genehmigen lassen.
Fehler 2: Fehlende oder unvollständige Belege
Belege ohne Datum, Betrag oder Geschäftszweck sind steuerlich nicht anerkannt. Bei einer Prüfung werden diese Positionen gestrichen und gegebenenfalls als verdeckter Lohn qualifiziert. Lösung: Belege sofort nach der Ausgabe erfassen und auf Vollständigkeit prüfen — idealerweise per Spesen-App mit automatischer Belegprüfung.
Fehler 3: Vermischung von privaten und geschäftlichen Ausgaben
Private Anteile in Spesenabrechnungen sind ein häufiger Befund bei Steuerprüfungen. Werden sie entdeckt, drohen Aufrechnungen und im Wiederholungsfall der Verdacht auf Steuerhinterziehung. Lösung: Im Spesenreglement klar definieren, welche Ausgaben erstattungsfähig sind, und bei gemischten Ausgaben den privaten Anteil konsequent abziehen.
Fehler 4: Verspätete Einreichung von Spesenabrechnungen
Werden Spesen erst Monate nach der Ausgabe eingereicht, leidet die Belegqualität und die Prüfung wird erschwert. Zudem können periodengerechte Verbuchung und MWST-Abrechnung nicht mehr korrekt erfolgen. Lösung: Im Reglement eine klare monatliche Einreichungsfrist festlegen und konsequent durchsetzen.
Fehler 5: Falsche Deklaration im Lohnausweis
Werden Pauschalspesen in der falschen Ziffer deklariert oder ganz vergessen, kann dies bei der Steuererklärung des Mitarbeitenden zu Problemen führen. Im schlimmsten Fall wird die gesamte Pauschale als Lohn aufgerechnet. Lösung: Lohnausweis-Erstellung anhand der ESTV-Wegleitung prüfen und das Erstattungsmodell korrekt abbilden.
Fehler 6: Kilometerpauschale über dem ESTV-Ansatz
Wird eine höhere Kilometerpauschale als CHF 0.75/km (ab 2026) ausbezahlt, ohne dass besondere Umstände vorliegen, gilt die Differenz als steuerpflichtiger Lohn. Bei einer Prüfung erfolgt eine Aufrechnung. Lösung: Im Spesenreglement den ESTV-Ansatz übernehmen oder eine höhere Pauschale mit konkreten Kostenbelegen begründen.
Fehler 7: Keine Trennung von Spesen und Lohn in der Lohnabrechnung
Werden Spesen nicht separat vom Bruttolohn ausgewiesen, ist die Nachvollziehbarkeit für Mitarbeitende, Steuerbehörden und Revisoren nicht gegeben. Dies kann zu Doppelbesteuerung oder AHV-Nachforderungen führen. Lösung: Spesen in der Lohnabrechnung immer als eigene Position unterhalb des Nettolohns ausweisen.
07.Häufige Fragen
Welche Spesen muss der Arbeitgeber in der Schweiz zwingend erstatten?
Gemäss Art. 327a OR muss der Arbeitgeber alle Auslagen ersetzen, die für die Ausführung der Arbeit notwendig sind. Dazu gehören typischerweise Reisekosten, auswärtige Verpflegung, Übernachtungen und beruflich bedingte Kommunikationskosten. Die Erstattungspflicht ist zwingend und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
Sind Spesen in der Schweiz steuerfrei?
Ja, sofern die formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Effektivspesen mit korrektem Beleg sind steuerfrei. Pauschalspesen sind nur dann steuerfrei, wenn ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Ohne Genehmigung gelten Pauschalen als steuerpflichtiger Lohn und unterliegen auch der AHV-Pflicht.
Wie hoch ist die Kilometerpauschale in der Schweiz 2026?
Ab dem 1. Januar 2026 beträgt die anerkannte ESTV-Kilometerpauschale für die Nutzung des Privatfahrzeugs CHF 0.75 pro Kilometer. Dieser Ansatz ersetzt den bisherigen Satz von CHF 0.70/km. Bereits genehmigte Reglemente mit dem alten Ansatz müssen nicht zwingend neu eingereicht werden.
Wie lange müssen Spesenbelege in der Schweiz aufbewahrt werden?
Spesenbelege müssen gemäss Art. 958f OR und der Geschäftsbücherverordnung mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Ausgabe angefallen ist. Digitale Archivierung ist zulässig, wenn die Integrität und Lesbarkeit der Belege gewährleistet ist.
Was passiert, wenn Spesen ohne Beleg eingereicht werden?
Bei Effektivspesen ist grundsätzlich ein Beleg erforderlich. Fehlt er, kann ein Eigenbeleg mit Datum, Betrag, Zweck und Unterschrift erstellt werden. Bei Pauschalspesen mit genehmigtem Reglement sind keine Einzelbelege nötig. Ohne Beleg und ohne Pauschale riskiert der Arbeitgeber, dass die Erstattung bei einer Prüfung als Lohn qualifiziert wird.
Können Spesen rückwirkend eingereicht werden?
Grundsätzlich ja. Ohne vertragliche oder reglementarische Frist gilt die allgemeine Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 128 OR. In der Praxis empfiehlt sich jedoch eine zeitnahe Einreichung, da die Belegqualität mit der Zeit abnimmt und der Arbeitgeber die Prüfung erschwert sieht. Viele Spesenreglemente setzen eine monatliche Einreichungsfrist.