Spesenabrechnung: Recht, Prozess und Steuerfolgen

Übersicht & Leitfaden11 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Spesenabrechnung bezeichnet den Prozess, mit dem Arbeitnehmer berufliche Auslagen beim Arbeitgeber geltend machen – Rechtsgrundlage ist Art. 327a OR. Dieser Leitfaden richtet sich gleichermassen an Arbeitgebende und Arbeitnehmende in der Schweiz und behandelt die rechtlichen Grundlagen, die verschiedenen Spesenarten mit den aktuellen ESTV-Ansätzen 2026 sowie die steuerliche Behandlung im Lohnausweis. Ein fehlerhafter Spesenprozess führt nicht nur zu internem Mehraufwand, sondern kann bei einer Steuerrevision Aufrechnungen, Nachsteuern und Bussen nach sich ziehen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Art. 327a OR verpflichtet Arbeitgeber, alle notwendigen Auslagen zu ersetzen, die Arbeitnehmenden bei der Berufsausübung entstehen.
2.Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Kilometerpauschale für Privatfahrzeuge CHF 0.75 pro Kilometer, die Verpflegungspauschale CHF 30 pro Tag und die Kleinspesenentschädigung CHF 20 pro Tag.
3.Pauschale Spesenentschädigungen sind nur dann steuerfrei, wenn ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vorliegt.
4.Im Lohnausweis werden Spesen unter Ziffer 13 deklariert; fehlerhafte Angaben können zu Aufrechnungen und Nachsteuern führen.
5.Der vollständige Spesenprozess umfasst sechs Schritte: Reglement erstellen, Belege sammeln, Abrechnung ausfüllen, Prüfung und Genehmigung, Auszahlung verbuchen und Lohnausweis korrekt deklarieren.

01.Definition und Rechtsgrundlage der Spesenabrechnung

Spesen sind Auslagen, die Arbeitnehmenden im Zusammenhang mit der Ausführung ihrer Arbeit entstehen. Art. 327a OR hält fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen hat. Diese Pflicht ist zwingend und kann vertraglich nicht zuungunsten der Arbeitnehmenden abgeändert werden (Art. 327a Abs. 2 OR). Die Spesenabrechnung ist das formale Dokument, mit dem diese Auslagen geltend gemacht und vom Arbeitgeber erstattet werden.

Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen notwendigen und freiwilligen Auslagen. Notwendige Auslagen entstehen zwingend bei der Berufsausübung – etwa Fahrtkosten zu einem Kundenbesuch oder Übernachtungskosten auf einer Geschäftsreise. Diese muss der Arbeitgeber vollständig ersetzen. Freiwillige Auslagen hingegen, beispielsweise ein Upgrade auf Business Class ohne betriebliche Notwendigkeit, fallen nicht unter die gesetzliche Erstattungspflicht. Art. 327b OR ergänzt, dass der Arbeitgeber auch für die Bereitstellung und Instandhaltung von Arbeitsgeräten aufkommen muss, sofern nichts anderes vereinbart ist.

  • Notwendige Auslagen: Reisekosten, Verpflegung bei auswärtiger Arbeit, Übernachtungen, Arbeitsmaterial – der Arbeitgeber ist zur vollständigen Erstattung verpflichtet.
  • Freiwillige Auslagen: Upgrades, private Zusatzleistungen oder nicht betrieblich begründete Kosten – kein gesetzlicher Erstattungsanspruch, können aber im Spesenreglement geregelt werden.
  • Erstattungsform: Die Erstattung erfolgt entweder als Effektivspesen (gegen Beleg) oder als Pauschale (fester Betrag ohne Einzelnachweis), sofern ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt.

Ein Beispiel: Eine Aussendienstmitarbeiterin fährt mit dem Privatfahrzeug 120 Kilometer zu einem Kundentermin und nimmt das Mittagessen auswärts ein. Die Fahrtkosten von CHF 90 (120 km x CHF 0.75) und die Verpflegungspauschale von CHF 30 sind notwendige Auslagen, die der Arbeitgeber erstatten muss. Kauft sie sich unterwegs ein privates Buch, ist das keine erstattungspflichtige Auslage.

Wichtigste Punkte:
Art. 327a OR begründet eine zwingende Erstattungspflicht des Arbeitgebers für alle notwendigen beruflichen Auslagen.
Die Unterscheidung zwischen notwendigen und freiwilligen Auslagen bestimmt, ob ein gesetzlicher Erstattungsanspruch besteht.
Die Erstattung kann als Effektivspesen gegen Beleg oder als Pauschale mit genehmigtem Reglement erfolgen.

02.Arten der Spesen: Pauschalen, Effektivspesen und ESTV-Ansätze 2026

Die Schweizer Spesenpraxis unterscheidet grundsätzlich zwischen Pauschalspesen und Effektivspesen. Bei Effektivspesen werden die tatsächlich angefallenen Kosten gegen Beleg erstattet. Bei Pauschalspesen erhalten Arbeitnehmende einen festen Betrag pro Tag, Monat oder Kilometer – unabhängig von den effektiven Auslagen. Pauschalen vereinfachen den administrativen Aufwand erheblich, setzen aber ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement voraus.

SpesenartAnsatz 2026Bemerkung
Kilometerpauschale PrivatfahrzeugCHF 0.75/kmNeu ab 1.1.2026 (vorher CHF 0.70); bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 brauchen keine neue Genehmigung
Verpflegung (Mittag-/Abendessen)CHF 30/TagOhne Beleg, bei auswärtiger Arbeit
KleinspesenCHF 20/TagFür diverse Kleinauslagen ohne Einzelbeleg
ÜbernachtungEffektive KostenGegen Beleg; keine offizielle Pauschale
RepräsentationsspesenEffektive KostenMax. 5 % des Bruttolohns bei Übersteigen von CHF 6000/Jahr; absolutes Maximum CHF 24 000/Jahr
NaturalgeschenkeCHF 600/KalenderjahrNeu ab 2026 (vorher CHF 500/Ereignis)

ESTV-Spesenansätze 2026 im Überblick

Die Wahl zwischen Pauschal- und Effektivspesen hängt von der Unternehmensgrösse und der Häufigkeit der Auslagen ab. Für Aussendienstmitarbeitende mit täglichen Fahrten und Verpflegungskosten sind Pauschalen effizienter. Für seltene Geschäftsreisen oder hohe Einzelposten wie Flugtickets empfiehlt sich die Effektivabrechnung gegen Beleg. Beide Methoden können im selben Spesenreglement kombiniert werden – etwa Pauschalen für Verpflegung und Kilometer, Effektivspesen für Übernachtungen und Flüge.

  • Pauschalspesen: Fester Betrag ohne Einzelnachweis. Voraussetzung: genehmigtes Spesenreglement. Vorteil: geringer Verwaltungsaufwand. Risiko: Ohne Genehmigung gelten Pauschalen als steuerpflichtiger Lohn.
  • Effektivspesen: Erstattung der tatsächlichen Kosten gegen Originalbeleg. Kein genehmigtes Reglement zwingend nötig, aber empfohlen. Vorteil: exakte Kostenabbildung. Nachteil: höherer administrativer Aufwand.
  • Kombination: Viele KMU setzen Pauschalen für wiederkehrende Kleinbeträge ein und rechnen grössere Posten effektiv ab. Das Spesenreglement muss die Abgrenzung klar definieren.
Wichtigste Punkte:
Die ESTV-Kilometerpauschale beträgt seit dem 1. Januar 2026 CHF 0.75 pro Kilometer für Privatfahrzeuge.
Pauschale Spesenentschädigungen erfordern zwingend ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement.
Pauschal- und Effektivspesen können im selben Reglement kombiniert werden.
Repräsentationsspesen dürfen CHF 24 000 pro Jahr nicht übersteigen und müssen den effektiven Auslagen entsprechen.
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03.Steuerliche Behandlung und Lohnausweis

Die korrekte steuerliche Behandlung von Spesen ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmende gleichermassen relevant. Grundsätzlich gilt: Echte Spesenersatzleistungen sind kein Lohn und unterliegen weder der Einkommenssteuer noch den Sozialversicherungsabgaben. Voraussetzung ist, dass die Spesen geschäftlich begründet sind und die Pauschalen innerhalb der ESTV-Ansätze liegen oder ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt.

Im Lohnausweis werden Spesen unter Ziffer 13 deklariert. Dabei ist zwischen drei Kategorien zu unterscheiden: effektive Spesen, pauschal genehmigte Spesen und nicht genehmigte Pauschalen. Effektive Spesen gegen Beleg werden in Ziffer 13.1 als solche ausgewiesen. Pauschale Spesen gemäss genehmigtem Reglement erscheinen ebenfalls in Ziffer 13, sind aber separat zu kennzeichnen. Pauschalen ohne genehmigtes Reglement hingegen gelten als Lohnbestandteil und müssen in Ziffer 1 des Lohnausweises aufgeführt werden – mit der Folge, dass Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

SpesentypLohnausweis-PositionSteuerfolge
Effektive Spesen gegen BelegZiffer 13.1.1Steuerfrei, kein Lohnbestandteil
Pauschale mit genehmigtem ReglementZiffer 13.2Steuerfrei bis zur genehmigten Höhe
Pauschale ohne genehmigtes ReglementZiffer 1 (Lohn)Steuerpflichtiger Lohn, AHV-pflichtig
Repräsentationsspesen über CHF 24 000/JahrZiffer 1 (Lohn)Übersteigender Betrag gilt als Lohn

Deklaration im Lohnausweis – Ziffer 13

Die Genehmigung des Spesenreglements erfolgt durch die kantonale Steuerverwaltung am Sitz des Unternehmens. Seit 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Die Genehmigung ist in der Regel unbefristet gültig, solange sich die Rahmenbedingungen nicht wesentlich ändern. Bereits genehmigte Reglemente mit der alten Kilometerpauschale von CHF 0.70 behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht allein wegen der Anpassung auf CHF 0.75 neu eingereicht werden.

Achtung: Bei einer Steuerrevision prüfen die Behörden stichprobenartig, ob die deklarierten Spesen mit dem genehmigten Reglement übereinstimmen. Werden systematische Abweichungen festgestellt – etwa Pauschalen, die regelmässig über den effektiven Auslagen liegen – drohen Aufrechnungen als verdeckter Lohn, Nachsteuern und im Wiederholungsfall Bussen.

Wichtigste Punkte:
Spesen werden im Lohnausweis unter Ziffer 13 deklariert; Pauschalen ohne genehmigtes Reglement gelten als steuerpflichtiger Lohn in Ziffer 1.
Seit 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.
Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 Kilometerpauschale behalten ihre Gültigkeit.
Systematische Abweichungen zwischen deklarierten und effektiven Spesen können bei einer Steuerrevision zu Aufrechnungen und Nachsteuern führen.

04.Spesenabrechnung Schweiz: Schritt für Schritt

Der Spesenprozess umfasst sechs Schritte – vom Aufsetzen des Reglements bis zur korrekten Deklaration im Lohnausweis. Die folgende Anleitung zeigt den vollständigen Ablauf für Arbeitgebende und Arbeitnehmende und berücksichtigt die aktuellen ESTV-Vorgaben 2026.

Schritt 1: Spesenreglement aufsetzen und genehmigen lassen

Das Spesenreglement bildet die verbindliche Grundlage für den gesamten Spesenprozess. Es definiert, welche Auslagen erstattungsfähig sind, ob Pauschalen oder Effektivspesen gelten und welche Ansätze das Unternehmen anwendet. Seit 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Das fertige Reglement wird bei der kantonalen Steuerverwaltung am Unternehmenssitz zur Genehmigung eingereicht.

  • Inhalt festlegen: Erstattungsfähige Spesenarten, Pauschalhöhen (z. B. CHF 0.75/km, CHF 30/Tag Verpflegung), Belegpflichten und Genehmigungsverfahren definieren.
  • SSK-Mustervorlage verwenden: Die Schweizerische Steuerkonferenz stellt Musterreglemente zur Verfügung, die als Basis dienen und die Genehmigung beschleunigen.
  • Einreichung und Genehmigung: Das Reglement wird der kantonalen Steuerverwaltung eingereicht. Die Bearbeitungsdauer beträgt je nach Kanton wenige Wochen bis mehrere Monate.
  • Kommunikation an Mitarbeitende: Nach der Genehmigung wird das Reglement allen Mitarbeitenden zugänglich gemacht – idealerweise als Bestandteil des Arbeitsvertrags oder als Anhang.
Wichtigste Punkte:
Ein genehmigtes Spesenreglement ist Voraussetzung für die steuerfreie Auszahlung von Pauschalen.
Seit 2026 müssen Reglemente den SSK-Mustervorlagen inhaltlich entsprechen.
Das Reglement wird bei der kantonalen Steuerverwaltung am Unternehmenssitz eingereicht.

Schritt 2: Belege sammeln und digitalisieren

Für Effektivspesen gilt: Ohne Beleg keine Erstattung. Arbeitnehmende sollten Belege unmittelbar nach dem Kauf sichern, da Thermopapier-Quittungen schnell verblassen. Die Digitalisierung per Smartphone-Foto oder Scanner-App ist rechtlich zulässig, sofern die Lesbarkeit gewährleistet ist und das Original bei Bedarf nachgereicht werden kann. Bei Pauschalspesen entfällt die Belegpflicht für die pauschalierten Beträge.

  • Belege sofort nach dem Kauf fotografieren oder scannen, um Verblassen von Thermopapier zu vermeiden.
  • Jeder Beleg muss Datum, Betrag, Leistungsbeschreibung und Anbieter enthalten.
  • Digitale Belege (z. B. E-Tickets, Online-Rechnungen) direkt als PDF abspeichern.
  • Belege nach Spesenart und Datum ordnen, um die spätere Abrechnung zu erleichtern.
Wichtigste Punkte:
Thermopapier-Belege verblassen schnell – sofortige Digitalisierung schützt vor Datenverlust.
Jeder Beleg muss Datum, Betrag, Leistungsbeschreibung und Anbieter enthalten.
Bei Pauschalspesen entfällt die Einzelbelegpflicht für die pauschalierten Beträge.

Schritt 3: Spesenabrechnung ausfüllen

Die Spesenabrechnung fasst alle erstattungsfähigen Auslagen einer Periode zusammen. Ob monatlich, quartalsweise oder projektbezogen abgerechnet wird, legt das Spesenreglement fest. Jede Position muss einer Spesenart zugeordnet werden – etwa Reisekosten, Verpflegung oder Repräsentation. Bei Effektivspesen wird der Beleg referenziert, bei Pauschalen der Anspruch gemäss Reglement berechnet.

DatumSpesenartBeschreibungBetrag CHF
03.03.2026KilometerKundenbesuch Zürich–Bern, 240 km x CHF 0.75180.00
03.03.2026VerpflegungMittagessen auswärts (Pauschale)30.00
05.03.2026ÜbernachtungHotel Bern, 1 Nacht (Beleg Nr. 12)185.00
05.03.2026KleinspesenDiverse Kleinauslagen (Pauschale)20.00
Total415.00

Beispiel einer Spesenabrechnung (Auszug)

Arbeitnehmende unterschreiben die Abrechnung und bestätigen damit die Richtigkeit der Angaben. Fehlende oder unleserliche Belege sollten vor der Einreichung geklärt werden, da sie den Genehmigungsprozess verzögern.

Wichtigste Punkte:
Jede Position muss einer definierten Spesenart zugeordnet und mit Datum versehen sein.
Die Abrechnungsperiode wird im Spesenreglement festgelegt – üblich sind monatliche oder quartalsweise Zyklen.
Die Unterschrift der Arbeitnehmenden bestätigt die Richtigkeit aller Angaben.

Schritt 4: Spesenabrechnung einreichen und prüfen lassen

Nach dem Ausfüllen wird die Spesenabrechnung beim Vorgesetzten oder der zuständigen Stelle eingereicht. Die Prüfung umfasst die sachliche Richtigkeit (Sind die Auslagen geschäftlich begründet?), die rechnerische Richtigkeit (Stimmen die Beträge?) und die Konformität mit dem Spesenreglement (Werden die genehmigten Ansätze eingehalten?). Bei Unstimmigkeiten wird die Abrechnung zur Korrektur zurückgewiesen.

  • Sachliche Prüfung: Ist jede Auslage geschäftlich begründet? Liegt ein nachvollziehbarer Anlass vor (Kundenbesuch, Geschäftsreise, Weiterbildung)?
  • Rechnerische Prüfung: Stimmen die Einzelbeträge mit den Belegen überein? Sind Kilometerpauschalen korrekt berechnet?
  • Reglement-Konformität: Werden die im Spesenreglement definierten Ansätze und Obergrenzen eingehalten?
  • Genehmigung: Nach erfolgreicher Prüfung wird die Abrechnung vom Vorgesetzten oder der Finanzabteilung freigegeben.
Wichtigste Punkte:
Die Prüfung umfasst sachliche Richtigkeit, rechnerische Korrektheit und Reglement-Konformität.
Unvollständige oder fehlerhafte Abrechnungen werden zur Korrektur zurückgewiesen.
Ein klar definierter Genehmigungsworkflow beschleunigt den Prozess und schafft Transparenz.

Schritt 5: Auszahlung verbuchen

Nach der Genehmigung wird der Spesenbetrag an die Arbeitnehmenden ausbezahlt – in der Regel zusammen mit der nächsten Lohnzahlung oder als separate Überweisung. In der Buchhaltung werden Spesen als Aufwand verbucht, nicht als Lohnbestandteil. Die korrekte Kontierung ist entscheidend: Reisekosten, Verpflegung und Repräsentation werden auf unterschiedlichen Aufwandkonten erfasst.

SpesenartKonto (Beispiel)Buchungssatz
Reisekosten6500 ReisespesenReisespesen an Bank/Kreditoren
Verpflegung6510 VerpflegungsspesenVerpflegungsspesen an Bank
Repräsentation6640 RepräsentationRepräsentation an Bank
Übernachtung6520 ÜbernachtungsspesenÜbernachtungsspesen an Bank

Typische Konten für Spesenbuchungen (KMU-Kontenrahmen)

Die Mehrwertsteuer auf Spesen kann als Vorsteuer geltend gemacht werden, sofern der Beleg die MWST-Anforderungen erfüllt (MWST-Nummer, MWST-Satz, Betrag). Bei Pauschalen ohne Einzelbeleg ist kein Vorsteuerabzug möglich.

Wichtigste Punkte:
Spesen werden als Aufwand verbucht, nicht als Lohnbestandteil.
Die Kontierung erfolgt nach Spesenart auf separaten Aufwandkonten.
Ein Vorsteuerabzug ist nur bei Belegen möglich, die den MWST-Anforderungen entsprechen.

Schritt 6: Lohnausweis korrekt deklarieren

Zum Jahresende müssen alle Spesenentschädigungen im Lohnausweis korrekt deklariert werden. Effektive Spesen gegen Beleg werden in Ziffer 13.1.1 ausgewiesen. Pauschale Entschädigungen gemäss genehmigtem Reglement erscheinen in Ziffer 13.2. Liegt kein genehmigtes Reglement vor, müssen Pauschalen als Lohn in Ziffer 1 deklariert werden – mit entsprechenden Steuer- und Sozialversicherungsfolgen.

  • Prüfen Sie, ob das Spesenreglement noch gültig und von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigt ist.
  • Gleichen Sie die ausbezahlten Spesen mit den verbuchten Aufwänden ab.
  • Deklarieren Sie Effektivspesen in Ziffer 13.1.1 und genehmigte Pauschalen in Ziffer 13.2 des Lohnausweises.
  • Kontrollieren Sie, ob Repräsentationsspesen die Schwellenwerte (CHF 6000/Jahr bzw. CHF 24 000/Jahr) einhalten.
Wichtigste Punkte:
Effektive Spesen werden in Ziffer 13.1.1, genehmigte Pauschalen in Ziffer 13.2 des Lohnausweises deklariert.
Pauschalen ohne genehmigtes Reglement müssen als steuerpflichtiger Lohn in Ziffer 1 erscheinen.
Eine Abstimmung zwischen ausbezahlten Spesen und verbuchten Aufwänden verhindert Fehler im Lohnausweis.
#AufgabeVerantwortlich
1Spesenreglement aufsetzen und genehmigen lassenArbeitgeber / HR
2Belege sammeln und digitalisierenArbeitnehmer
3Spesenabrechnung ausfüllenArbeitnehmer
4Spesenabrechnung einreichen und prüfen lassenArbeitnehmer / Vorgesetzter
5Auszahlung verbuchenBuchhaltung
6Lohnausweis korrekt deklarierenBuchhaltung / HR

Prozessübersicht

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Kein genehmigtes Spesenreglement

Ohne ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement gelten sämtliche Pauschalen als steuerpflichtiger Lohn. Das führt zu Nachsteuern, AHV-Nachforderungen und möglichen Bussen. Reichen Sie das Reglement vor der ersten Pauschalzahlung zur Genehmigung ein.

Fehler 2: Fehlende oder unleserliche Belege

Belege auf Thermopapier verblassen oft innerhalb weniger Monate. Ohne lesbaren Beleg kann die Buchhaltung keinen Vorsteuerabzug geltend machen, und bei einer Revision werden die Auslagen als nicht belegt zurückgewiesen. Digitalisieren Sie Belege sofort nach Erhalt.

Fehler 3: Vermischung von Privat- und Geschäftsauslagen

Wenn private Kosten als Geschäftsspesen deklariert werden, drohen bei einer Steuerrevision Aufrechnungen als verdeckter Lohn. Schulen Sie Mitarbeitende in der klaren Trennung und prüfen Sie Abrechnungen konsequent auf sachliche Richtigkeit.

Fehler 4: Falsche Deklaration im Lohnausweis

Werden Pauschalen ohne genehmigtes Reglement in Ziffer 13 statt in Ziffer 1 deklariert, liegt eine fehlerhafte Lohnausweisdeklaration vor. Die Steuerbehörden können den Lohnausweis korrigieren und Nachsteuern samt Verzugszinsen erheben. Prüfen Sie vor der Lohnausweiserstellung den Genehmigungsstatus des Reglements.

Fehler 5: Überschreitung der Repräsentationsspesen-Grenzen

Repräsentationsspesen über CHF 6000 pro Jahr, die mehr als 5 Prozent des Bruttolohns ausmachen, oder Beträge über CHF 24 000 pro Jahr gelten als Lohnbestandteil. Überwachen Sie die kumulierten Repräsentationskosten pro Mitarbeitenden laufend, nicht erst zum Jahresende.

Fehler 6: Verspätete Einreichung von Spesenabrechnungen

Werden Spesen erst Monate nach dem Anfall eingereicht, erschwert das die Prüfung und die periodengerechte Verbuchung. Definieren Sie im Spesenreglement klare Einreichungsfristen – üblich sind 30 Tage nach Entstehung der Auslage.

Fehler 7: Keine periodengerechte Abgrenzung zum Jahresende

Spesen, die im alten Jahr angefallen, aber erst im neuen Jahr eingereicht werden, müssen als Rückstellung abgegrenzt werden. Fehlt diese Abgrenzung, ist der Jahresabschluss fehlerhaft. Fordern Sie offene Spesenabrechnungen vor dem Jahresabschluss aktiv ein.

06.Häufige Fragen

Muss der Arbeitgeber alle Spesen erstatten?

Gemäss Art. 327a OR muss der Arbeitgeber alle notwendigen Auslagen ersetzen, die bei der Ausführung der Arbeit entstehen. Freiwillige Auslagen, die nicht betrieblich begründet sind, fallen nicht unter die gesetzliche Erstattungspflicht. Das Spesenreglement kann den Umfang der erstattungsfähigen Auslagen präzisieren, darf aber die gesetzliche Mindestpflicht nicht unterschreiten.

Was gilt, wenn kein Spesenreglement vorhanden ist?

Ohne Spesenreglement müssen Arbeitgeber die effektiven Auslagen gegen Beleg erstatten – die gesetzliche Pflicht aus Art. 327a OR besteht unabhängig vom Reglement. Pauschale Entschädigungen sind ohne genehmigtes Reglement jedoch nicht steuerfrei möglich und gelten als Lohnbestandteil. Ein Reglement schafft Klarheit für beide Seiten und ist Voraussetzung für steuerfreie Pauschalen.

Wie lange müssen Spesenbelege aufbewahrt werden?

Gemäss Art. 958f OR beträgt die gesetzliche Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen zehn Jahre. Spesenbelege als Teil der Buchhaltungsunterlagen unterliegen dieser Frist. Digitale Kopien sind zulässig, sofern sie vollständig und lesbar sind und bei Bedarf reproduziert werden können.

Sind Homeoffice-Kosten erstattungspflichtige Spesen?

Wenn der Arbeitgeber Homeoffice anordnet und keinen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, können anteilige Kosten für Miete, Strom und Internet als notwendige Auslagen gemäss Art. 327a OR gelten. Bei freiwilligem Homeoffice besteht in der Regel kein Erstattungsanspruch, sofern ein Büroarbeitsplatz vorhanden ist. Eine klare Regelung im Spesenreglement oder Arbeitsvertrag ist empfehlenswert.

Können Spesen auch nach einer Kündigung noch geltend gemacht werden?

Ja, der Anspruch auf Spesenersatz besteht unabhängig vom Arbeitsverhältnis fort. Arbeitnehmende können offene Spesen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre gemäss Art. 128 OR. Es empfiehlt sich, alle offenen Spesen vor dem letzten Arbeitstag einzureichen.

Wie hoch dürfen Spesenpauschalen maximal sein?

Die ESTV gibt Richtwerte vor: CHF 0.75 pro Kilometer, CHF 30 pro Tag für Verpflegung und CHF 20 pro Tag für Kleinspesen. Höhere Pauschalen sind möglich, müssen aber im Spesenreglement begründet und von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigt werden. Übersteigen die Pauschalen die effektiven Auslagen systematisch, können sie als verdeckter Lohn aufgerechnet werden.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Art. 327a OR verpflichtet Arbeitgeber zwingend zur Erstattung aller notwendigen beruflichen Auslagen – diese Pflicht kann vertraglich nicht eingeschränkt werden.
2.Die ESTV-Ansätze 2026 betragen CHF 0.75 pro Kilometer, CHF 30 pro Tag für Verpflegung und CHF 20 pro Tag für Kleinspesen.
3.Pauschale Spesenentschädigungen sind nur mit einem von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigten Spesenreglement steuerfrei.
4.Seit 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen; bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 Kilometerpauschale bleiben gültig.
5.Im Lohnausweis werden Effektivspesen in Ziffer 13.1.1 und genehmigte Pauschalen in Ziffer 13.2 deklariert – Pauschalen ohne Genehmigung gehören in Ziffer 1 als Lohn.
6.Der Spesenprozess umfasst sechs Schritte: Reglement erstellen, Belege sammeln, Abrechnung ausfüllen, Prüfung und Genehmigung, Auszahlung verbuchen und Lohnausweis deklarieren.
7.Spesenbelege müssen gemäss Art. 958f OR zehn Jahre aufbewahrt werden – digitale Kopien sind zulässig.
8.Die häufigsten Fehler – fehlendes Reglement, mangelhafte Belege und falsche Lohnausweis-Deklaration – führen zu Nachsteuern, AHV-Nachforderungen und Bussen.

07.Alle Artikel zu diesem Thema

Spesenabrechnung im KMU effizient einrichten (2026)Leitfaden
Ein KMU braucht ein genehmigtes Spesenreglement, einen klaren Genehmigungsprozess und eine revisionssichere Belegarchivierung – Schritt für Schritt einrichten.
Spesenabrechnung korrekt ausfüllen – Schritt für Schritt (2026)Leitfaden
Datum, Auslagenart, Betrag, Geschäftszweck und Beleg – diese fünf Pflichtangaben müssen auf jeder Spesenabrechnung vollständig ausgefüllt sein.
Spesen korrekt geltend machen (2026)Leitfaden
Beleg sichern, Formular mit Geschäftszweck ausfüllen, fristgerecht einreichen – so macht man Spesen korrekt geltend und vermeidet eine Ablehnung.
Spesenabrechnung prüfen und genehmigen (2026)Leitfaden
Beim Prüfen einer Spesenabrechnung müssen Vollständigkeit, Plausibilität und Richtlinienkonformität der Belege geprüft werden, bevor freigegeben wird.
Spesen in der Buchhaltung korrekt verbuchen (2026)Leitfaden
Spesen werden auf Konten wie 6640 (Reise) oder 6650 (Verpflegung) gebucht; der MWST-Vorsteuerabzug ist möglich wenn der Beleg die gesetzlichen Pflichtangaben enthält.
Spesenabrechnung für Arbeitnehmer (2026)Definition
Arbeitgeber sind nach OR 327a verpflichtet, alle notwendigen Auslagen zu erstatten – bei Beleg oder über ESTV-Pauschalansätze (Verpflegung CHF 30/Tag, Fahrt CHF 0.75/km).
Homeoffice-Spesen korrekt abrechnen (2026)Leitfaden
Ob Homeoffice-Spesen erstattungsfähig sind, hängt davon ab, ob das Homeoffice angeordnet (OR 327a, Kosten beim AG) oder freiwillig vereinbart wurde.
Geschäftsessen und Repräsentationsspesen abrechnen (2026)Leitfaden
Geschäftsessen werden als Repräsentationsspesen abgerechnet – mit Beleg, Teilnehmernamen und Geschäftszweck, bis maximal CHF 24'000 pro Jahr.
Weiterbildungs- und Konferenzspesen abrechnen (2026)Definition
Betrieblich notwendige Weiterbildungskosten muss der Arbeitgeber nach OR 328a erstatten – Kurskosten, Reise und Unterkunft eingeschlossen.
Spesen bei Kündigung: Rechte und Fristen (2026)Definition
Bei Kündigung werden offene Spesen nach OR 339 mit dem letzten Lohn fällig – der AG darf Spesenforderungen nicht mit anderen Schulden des AN verrechnen.
Wie viel Spesen darf man abrechnen? (2026)Definition
Effektivspesen sind bei Beleg unbegrenzt; ohne Beleg gelten ESTV-Pauschalen: Verpflegung CHF 30/Tag, Kleinspesen CHF 20/Tag, Fahrten CHF 0.75/km.

08.Weiterführende Themen

Pauschalspesen vs. Effektivspesen (2026)Übersicht & Leitfaden
Der Hauptunterschied: Pauschalspesen gelten ohne Beleg als Fixbetrag, Effektivspesen erstatten tatsächliche Kosten gegen Nachweis.
Was sind Spesen? (2026)Übersicht & Leitfaden
Spesen sind beruflich veranlasste Auslagen, die Arbeitnehmer vorstrecken und die der Arbeitgeber nach Art. 327a OR vollständig erstatten muss.
Spesenbeleg Anforderungen (2026)Übersicht & Leitfaden
Ein gültiger Spesenbeleg muss Datum, Betrag, Lieferant und Geschäftszweck ausweisen – digitale Kopien sind zulässig bei revisionssicherer Speicherung.
Arbeitgeberpflichten bei Spesen (2026)Übersicht & Leitfaden
Arbeitgeber müssen nach Art. 327a OR alle notwendigen Auslagen erstatten – ohne Spesenreglement gelten die gesetzlichen ESTV-Mindestansätze.
Spesenabrechnung Vorlage (2026)Übersicht & Leitfaden
Eine Spesenabrechnung-Vorlage strukturiert Auslagen, Belegnummern und Kostenstellen für korrekte Einreichung und buchhalterische Verarbeitung.