Spesenabrechnung: Recht, Prozess und Steuerfolgen
Spesenabrechnung bezeichnet den Prozess, mit dem Arbeitnehmer berufliche Auslagen beim Arbeitgeber geltend machen – Rechtsgrundlage ist Art. 327a OR. Dieser Leitfaden richtet sich gleichermassen an Arbeitgebende und Arbeitnehmende in der Schweiz und behandelt die rechtlichen Grundlagen, die verschiedenen Spesenarten mit den aktuellen ESTV-Ansätzen 2026 sowie die steuerliche Behandlung im Lohnausweis. Ein fehlerhafter Spesenprozess führt nicht nur zu internem Mehraufwand, sondern kann bei einer Steuerrevision Aufrechnungen, Nachsteuern und Bussen nach sich ziehen.
01.Definition und Rechtsgrundlage der Spesenabrechnung
Spesen sind Auslagen, die Arbeitnehmenden im Zusammenhang mit der Ausführung ihrer Arbeit entstehen. Art. 327a OR hält fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen hat. Diese Pflicht ist zwingend und kann vertraglich nicht zuungunsten der Arbeitnehmenden abgeändert werden (Art. 327a Abs. 2 OR). Die Spesenabrechnung ist das formale Dokument, mit dem diese Auslagen geltend gemacht und vom Arbeitgeber erstattet werden.
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen notwendigen und freiwilligen Auslagen. Notwendige Auslagen entstehen zwingend bei der Berufsausübung – etwa Fahrtkosten zu einem Kundenbesuch oder Übernachtungskosten auf einer Geschäftsreise. Diese muss der Arbeitgeber vollständig ersetzen. Freiwillige Auslagen hingegen, beispielsweise ein Upgrade auf Business Class ohne betriebliche Notwendigkeit, fallen nicht unter die gesetzliche Erstattungspflicht. Art. 327b OR ergänzt, dass der Arbeitgeber auch für die Bereitstellung und Instandhaltung von Arbeitsgeräten aufkommen muss, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Notwendige Auslagen: Reisekosten, Verpflegung bei auswärtiger Arbeit, Übernachtungen, Arbeitsmaterial – der Arbeitgeber ist zur vollständigen Erstattung verpflichtet.
- Freiwillige Auslagen: Upgrades, private Zusatzleistungen oder nicht betrieblich begründete Kosten – kein gesetzlicher Erstattungsanspruch, können aber im Spesenreglement geregelt werden.
- Erstattungsform: Die Erstattung erfolgt entweder als Effektivspesen (gegen Beleg) oder als Pauschale (fester Betrag ohne Einzelnachweis), sofern ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt.
Ein Beispiel: Eine Aussendienstmitarbeiterin fährt mit dem Privatfahrzeug 120 Kilometer zu einem Kundentermin und nimmt das Mittagessen auswärts ein. Die Fahrtkosten von CHF 90 (120 km x CHF 0.75) und die Verpflegungspauschale von CHF 30 sind notwendige Auslagen, die der Arbeitgeber erstatten muss. Kauft sie sich unterwegs ein privates Buch, ist das keine erstattungspflichtige Auslage.
02.Arten der Spesen: Pauschalen, Effektivspesen und ESTV-Ansätze 2026
Die Schweizer Spesenpraxis unterscheidet grundsätzlich zwischen Pauschalspesen und Effektivspesen. Bei Effektivspesen werden die tatsächlich angefallenen Kosten gegen Beleg erstattet. Bei Pauschalspesen erhalten Arbeitnehmende einen festen Betrag pro Tag, Monat oder Kilometer – unabhängig von den effektiven Auslagen. Pauschalen vereinfachen den administrativen Aufwand erheblich, setzen aber ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement voraus.
ESTV-Spesenansätze 2026 im Überblick
Die Wahl zwischen Pauschal- und Effektivspesen hängt von der Unternehmensgrösse und der Häufigkeit der Auslagen ab. Für Aussendienstmitarbeitende mit täglichen Fahrten und Verpflegungskosten sind Pauschalen effizienter. Für seltene Geschäftsreisen oder hohe Einzelposten wie Flugtickets empfiehlt sich die Effektivabrechnung gegen Beleg. Beide Methoden können im selben Spesenreglement kombiniert werden – etwa Pauschalen für Verpflegung und Kilometer, Effektivspesen für Übernachtungen und Flüge.
- Pauschalspesen: Fester Betrag ohne Einzelnachweis. Voraussetzung: genehmigtes Spesenreglement. Vorteil: geringer Verwaltungsaufwand. Risiko: Ohne Genehmigung gelten Pauschalen als steuerpflichtiger Lohn.
- Effektivspesen: Erstattung der tatsächlichen Kosten gegen Originalbeleg. Kein genehmigtes Reglement zwingend nötig, aber empfohlen. Vorteil: exakte Kostenabbildung. Nachteil: höherer administrativer Aufwand.
- Kombination: Viele KMU setzen Pauschalen für wiederkehrende Kleinbeträge ein und rechnen grössere Posten effektiv ab. Das Spesenreglement muss die Abgrenzung klar definieren.
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Mehr erfahren →03.Steuerliche Behandlung und Lohnausweis
Die korrekte steuerliche Behandlung von Spesen ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmende gleichermassen relevant. Grundsätzlich gilt: Echte Spesenersatzleistungen sind kein Lohn und unterliegen weder der Einkommenssteuer noch den Sozialversicherungsabgaben. Voraussetzung ist, dass die Spesen geschäftlich begründet sind und die Pauschalen innerhalb der ESTV-Ansätze liegen oder ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt.
Im Lohnausweis werden Spesen unter Ziffer 13 deklariert. Dabei ist zwischen drei Kategorien zu unterscheiden: effektive Spesen, pauschal genehmigte Spesen und nicht genehmigte Pauschalen. Effektive Spesen gegen Beleg werden in Ziffer 13.1 als solche ausgewiesen. Pauschale Spesen gemäss genehmigtem Reglement erscheinen ebenfalls in Ziffer 13, sind aber separat zu kennzeichnen. Pauschalen ohne genehmigtes Reglement hingegen gelten als Lohnbestandteil und müssen in Ziffer 1 des Lohnausweises aufgeführt werden – mit der Folge, dass Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Deklaration im Lohnausweis – Ziffer 13
Die Genehmigung des Spesenreglements erfolgt durch die kantonale Steuerverwaltung am Sitz des Unternehmens. Seit 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Die Genehmigung ist in der Regel unbefristet gültig, solange sich die Rahmenbedingungen nicht wesentlich ändern. Bereits genehmigte Reglemente mit der alten Kilometerpauschale von CHF 0.70 behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht allein wegen der Anpassung auf CHF 0.75 neu eingereicht werden.
Achtung: Bei einer Steuerrevision prüfen die Behörden stichprobenartig, ob die deklarierten Spesen mit dem genehmigten Reglement übereinstimmen. Werden systematische Abweichungen festgestellt – etwa Pauschalen, die regelmässig über den effektiven Auslagen liegen – drohen Aufrechnungen als verdeckter Lohn, Nachsteuern und im Wiederholungsfall Bussen.
04.Spesenabrechnung Schweiz: Schritt für Schritt
Der Spesenprozess umfasst sechs Schritte – vom Aufsetzen des Reglements bis zur korrekten Deklaration im Lohnausweis. Die folgende Anleitung zeigt den vollständigen Ablauf für Arbeitgebende und Arbeitnehmende und berücksichtigt die aktuellen ESTV-Vorgaben 2026.
Schritt 1: Spesenreglement aufsetzen und genehmigen lassen
Das Spesenreglement bildet die verbindliche Grundlage für den gesamten Spesenprozess. Es definiert, welche Auslagen erstattungsfähig sind, ob Pauschalen oder Effektivspesen gelten und welche Ansätze das Unternehmen anwendet. Seit 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Das fertige Reglement wird bei der kantonalen Steuerverwaltung am Unternehmenssitz zur Genehmigung eingereicht.
- Inhalt festlegen: Erstattungsfähige Spesenarten, Pauschalhöhen (z. B. CHF 0.75/km, CHF 30/Tag Verpflegung), Belegpflichten und Genehmigungsverfahren definieren.
- SSK-Mustervorlage verwenden: Die Schweizerische Steuerkonferenz stellt Musterreglemente zur Verfügung, die als Basis dienen und die Genehmigung beschleunigen.
- Einreichung und Genehmigung: Das Reglement wird der kantonalen Steuerverwaltung eingereicht. Die Bearbeitungsdauer beträgt je nach Kanton wenige Wochen bis mehrere Monate.
- Kommunikation an Mitarbeitende: Nach der Genehmigung wird das Reglement allen Mitarbeitenden zugänglich gemacht – idealerweise als Bestandteil des Arbeitsvertrags oder als Anhang.
Schritt 2: Belege sammeln und digitalisieren
Für Effektivspesen gilt: Ohne Beleg keine Erstattung. Arbeitnehmende sollten Belege unmittelbar nach dem Kauf sichern, da Thermopapier-Quittungen schnell verblassen. Die Digitalisierung per Smartphone-Foto oder Scanner-App ist rechtlich zulässig, sofern die Lesbarkeit gewährleistet ist und das Original bei Bedarf nachgereicht werden kann. Bei Pauschalspesen entfällt die Belegpflicht für die pauschalierten Beträge.
- Belege sofort nach dem Kauf fotografieren oder scannen, um Verblassen von Thermopapier zu vermeiden.
- Jeder Beleg muss Datum, Betrag, Leistungsbeschreibung und Anbieter enthalten.
- Digitale Belege (z. B. E-Tickets, Online-Rechnungen) direkt als PDF abspeichern.
- Belege nach Spesenart und Datum ordnen, um die spätere Abrechnung zu erleichtern.
Schritt 3: Spesenabrechnung ausfüllen
Die Spesenabrechnung fasst alle erstattungsfähigen Auslagen einer Periode zusammen. Ob monatlich, quartalsweise oder projektbezogen abgerechnet wird, legt das Spesenreglement fest. Jede Position muss einer Spesenart zugeordnet werden – etwa Reisekosten, Verpflegung oder Repräsentation. Bei Effektivspesen wird der Beleg referenziert, bei Pauschalen der Anspruch gemäss Reglement berechnet.
Beispiel einer Spesenabrechnung (Auszug)
Arbeitnehmende unterschreiben die Abrechnung und bestätigen damit die Richtigkeit der Angaben. Fehlende oder unleserliche Belege sollten vor der Einreichung geklärt werden, da sie den Genehmigungsprozess verzögern.
Schritt 4: Spesenabrechnung einreichen und prüfen lassen
Nach dem Ausfüllen wird die Spesenabrechnung beim Vorgesetzten oder der zuständigen Stelle eingereicht. Die Prüfung umfasst die sachliche Richtigkeit (Sind die Auslagen geschäftlich begründet?), die rechnerische Richtigkeit (Stimmen die Beträge?) und die Konformität mit dem Spesenreglement (Werden die genehmigten Ansätze eingehalten?). Bei Unstimmigkeiten wird die Abrechnung zur Korrektur zurückgewiesen.
- Sachliche Prüfung: Ist jede Auslage geschäftlich begründet? Liegt ein nachvollziehbarer Anlass vor (Kundenbesuch, Geschäftsreise, Weiterbildung)?
- Rechnerische Prüfung: Stimmen die Einzelbeträge mit den Belegen überein? Sind Kilometerpauschalen korrekt berechnet?
- Reglement-Konformität: Werden die im Spesenreglement definierten Ansätze und Obergrenzen eingehalten?
- Genehmigung: Nach erfolgreicher Prüfung wird die Abrechnung vom Vorgesetzten oder der Finanzabteilung freigegeben.
Schritt 5: Auszahlung verbuchen
Nach der Genehmigung wird der Spesenbetrag an die Arbeitnehmenden ausbezahlt – in der Regel zusammen mit der nächsten Lohnzahlung oder als separate Überweisung. In der Buchhaltung werden Spesen als Aufwand verbucht, nicht als Lohnbestandteil. Die korrekte Kontierung ist entscheidend: Reisekosten, Verpflegung und Repräsentation werden auf unterschiedlichen Aufwandkonten erfasst.
Typische Konten für Spesenbuchungen (KMU-Kontenrahmen)
Die Mehrwertsteuer auf Spesen kann als Vorsteuer geltend gemacht werden, sofern der Beleg die MWST-Anforderungen erfüllt (MWST-Nummer, MWST-Satz, Betrag). Bei Pauschalen ohne Einzelbeleg ist kein Vorsteuerabzug möglich.
Schritt 6: Lohnausweis korrekt deklarieren
Zum Jahresende müssen alle Spesenentschädigungen im Lohnausweis korrekt deklariert werden. Effektive Spesen gegen Beleg werden in Ziffer 13.1.1 ausgewiesen. Pauschale Entschädigungen gemäss genehmigtem Reglement erscheinen in Ziffer 13.2. Liegt kein genehmigtes Reglement vor, müssen Pauschalen als Lohn in Ziffer 1 deklariert werden – mit entsprechenden Steuer- und Sozialversicherungsfolgen.
- Prüfen Sie, ob das Spesenreglement noch gültig und von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigt ist.
- Gleichen Sie die ausbezahlten Spesen mit den verbuchten Aufwänden ab.
- Deklarieren Sie Effektivspesen in Ziffer 13.1.1 und genehmigte Pauschalen in Ziffer 13.2 des Lohnausweises.
- Kontrollieren Sie, ob Repräsentationsspesen die Schwellenwerte (CHF 6000/Jahr bzw. CHF 24 000/Jahr) einhalten.
Prozessübersicht
05.Häufige Fehler
Fehler 1: Kein genehmigtes Spesenreglement
Ohne ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement gelten sämtliche Pauschalen als steuerpflichtiger Lohn. Das führt zu Nachsteuern, AHV-Nachforderungen und möglichen Bussen. Reichen Sie das Reglement vor der ersten Pauschalzahlung zur Genehmigung ein.
Fehler 2: Fehlende oder unleserliche Belege
Belege auf Thermopapier verblassen oft innerhalb weniger Monate. Ohne lesbaren Beleg kann die Buchhaltung keinen Vorsteuerabzug geltend machen, und bei einer Revision werden die Auslagen als nicht belegt zurückgewiesen. Digitalisieren Sie Belege sofort nach Erhalt.
Fehler 3: Vermischung von Privat- und Geschäftsauslagen
Wenn private Kosten als Geschäftsspesen deklariert werden, drohen bei einer Steuerrevision Aufrechnungen als verdeckter Lohn. Schulen Sie Mitarbeitende in der klaren Trennung und prüfen Sie Abrechnungen konsequent auf sachliche Richtigkeit.
Fehler 4: Falsche Deklaration im Lohnausweis
Werden Pauschalen ohne genehmigtes Reglement in Ziffer 13 statt in Ziffer 1 deklariert, liegt eine fehlerhafte Lohnausweisdeklaration vor. Die Steuerbehörden können den Lohnausweis korrigieren und Nachsteuern samt Verzugszinsen erheben. Prüfen Sie vor der Lohnausweiserstellung den Genehmigungsstatus des Reglements.
Fehler 5: Überschreitung der Repräsentationsspesen-Grenzen
Repräsentationsspesen über CHF 6000 pro Jahr, die mehr als 5 Prozent des Bruttolohns ausmachen, oder Beträge über CHF 24 000 pro Jahr gelten als Lohnbestandteil. Überwachen Sie die kumulierten Repräsentationskosten pro Mitarbeitenden laufend, nicht erst zum Jahresende.
Fehler 6: Verspätete Einreichung von Spesenabrechnungen
Werden Spesen erst Monate nach dem Anfall eingereicht, erschwert das die Prüfung und die periodengerechte Verbuchung. Definieren Sie im Spesenreglement klare Einreichungsfristen – üblich sind 30 Tage nach Entstehung der Auslage.
Fehler 7: Keine periodengerechte Abgrenzung zum Jahresende
Spesen, die im alten Jahr angefallen, aber erst im neuen Jahr eingereicht werden, müssen als Rückstellung abgegrenzt werden. Fehlt diese Abgrenzung, ist der Jahresabschluss fehlerhaft. Fordern Sie offene Spesenabrechnungen vor dem Jahresabschluss aktiv ein.
06.Häufige Fragen
Muss der Arbeitgeber alle Spesen erstatten?
Gemäss Art. 327a OR muss der Arbeitgeber alle notwendigen Auslagen ersetzen, die bei der Ausführung der Arbeit entstehen. Freiwillige Auslagen, die nicht betrieblich begründet sind, fallen nicht unter die gesetzliche Erstattungspflicht. Das Spesenreglement kann den Umfang der erstattungsfähigen Auslagen präzisieren, darf aber die gesetzliche Mindestpflicht nicht unterschreiten.
Was gilt, wenn kein Spesenreglement vorhanden ist?
Ohne Spesenreglement müssen Arbeitgeber die effektiven Auslagen gegen Beleg erstatten – die gesetzliche Pflicht aus Art. 327a OR besteht unabhängig vom Reglement. Pauschale Entschädigungen sind ohne genehmigtes Reglement jedoch nicht steuerfrei möglich und gelten als Lohnbestandteil. Ein Reglement schafft Klarheit für beide Seiten und ist Voraussetzung für steuerfreie Pauschalen.
Wie lange müssen Spesenbelege aufbewahrt werden?
Gemäss Art. 958f OR beträgt die gesetzliche Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen zehn Jahre. Spesenbelege als Teil der Buchhaltungsunterlagen unterliegen dieser Frist. Digitale Kopien sind zulässig, sofern sie vollständig und lesbar sind und bei Bedarf reproduziert werden können.
Sind Homeoffice-Kosten erstattungspflichtige Spesen?
Wenn der Arbeitgeber Homeoffice anordnet und keinen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, können anteilige Kosten für Miete, Strom und Internet als notwendige Auslagen gemäss Art. 327a OR gelten. Bei freiwilligem Homeoffice besteht in der Regel kein Erstattungsanspruch, sofern ein Büroarbeitsplatz vorhanden ist. Eine klare Regelung im Spesenreglement oder Arbeitsvertrag ist empfehlenswert.
Können Spesen auch nach einer Kündigung noch geltend gemacht werden?
Ja, der Anspruch auf Spesenersatz besteht unabhängig vom Arbeitsverhältnis fort. Arbeitnehmende können offene Spesen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre gemäss Art. 128 OR. Es empfiehlt sich, alle offenen Spesen vor dem letzten Arbeitstag einzureichen.
Wie hoch dürfen Spesenpauschalen maximal sein?
Die ESTV gibt Richtwerte vor: CHF 0.75 pro Kilometer, CHF 30 pro Tag für Verpflegung und CHF 20 pro Tag für Kleinspesen. Höhere Pauschalen sind möglich, müssen aber im Spesenreglement begründet und von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigt werden. Übersteigen die Pauschalen die effektiven Auslagen systematisch, können sie als verdeckter Lohn aufgerechnet werden.