Spesenabrechnung Selbstständige: Abzüge, Buchhaltung und Steuererklärung

Leitfaden15 min LesezeitAktualisiert 25. März 2026

Wer in der Schweiz selbständig erwerbstätig ist, trägt geschäftliche Ausgaben selbst. Anders als Arbeitnehmende, die Spesen gemäss Art. 327a OR vom Arbeitgeber erstattet bekommen, verbuchen Selbstständige ihre Geschäftsausgaben direkt in der eigenen Buchhaltung. Diese Ausgaben mindern den Reingewinn und damit die Steuerlast. Das betrifft Inhaberinnen und Inhaber von Einzelfirmen ebenso wie freiberuflich Tätige und Freelancer im Nebenerwerb.

Die rechtliche Grundlage bildet das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, Art. 27 ff.), ergänzt durch die kantonalen Steuergesetze. Geschäftsausgaben sind nur abzugsfähig, wenn sie geschäftsmässig begründet sind. Fehlt die Dokumentation oder ist die Abgrenzung zwischen privat und geschäftlich unklar, streicht die Steuerbehörde Abzüge bei der Veranlagung. Im schlimmsten Fall drohen Aufrechnungen, Nachsteuern und Verzugszinsen.

Diese Seite erklärt, welche Ausgabenkategorien Selbstständige abziehen dürfen, wie die Verbuchung und Belegführung funktioniert und wie die Abzüge korrekt in die Steuererklärung einfliessen. Der praktische Teil führt Schritt für Schritt durch den gesamten Prozess von der Belegerfassung bis zur Deklaration.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Selbstständigerwerbende erhalten keine Spesenerstattung von einem Arbeitgeber, sondern ziehen geschäftlich bedingte Ausgaben als Aufwand vom steuerbaren Gewinn ab.
2.Abzugsfähig sind nur Ausgaben, die geschäftlich notwendig und verhältnismässig sind, etwa Fahrtkosten (CHF 0.75/km ab 2026), Verpflegung, Homeoffice-Kosten oder Bewirtung.
3.Belege müssen zehn Jahre aufbewahrt werden (Art. 958f OR), und die Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Anteilen muss nachvollziehbar dokumentiert sein.
4.Korrekt verbuchte Geschäftsausgaben senken nicht nur die Einkommenssteuer, sondern auch die AHV-Beiträge, da diese auf dem Reingewinn berechnet werden.
5.Die Deklaration erfolgt in der Steuererklärung über das Formular für Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, nicht über die Berufsauslagen wie bei Arbeitnehmenden.

01.Spesen bei Selbstständigen: Definition und Unterschied zu Arbeitnehmenden

Der Begriff Spesen bezeichnet im Kontext der Selbständigkeit sämtliche geschäftlich bedingten Ausgaben, die im Rahmen der Erwerbstätigkeit anfallen. Im Unterschied zu Arbeitnehmenden gibt es bei Selbstständigen keinen Arbeitgeber, der Auslagen erstattet. Stattdessen fliesst jede geschäftliche Ausgabe als Aufwand in die Erfolgsrechnung ein und reduziert den Reingewinn. Dieser Reingewinn bildet die Grundlage für die Einkommenssteuer und die AHV-Beiträge.

Bei Arbeitnehmenden regelt Art. 327a OR die Pflicht des Arbeitgebers zur Spesenerstattung. Selbstständige hingegen stützen sich auf Art. 27 Abs. 1 DBG, wonach alle geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden dürfen. Die Beweislast liegt bei der steuerpflichtigen Person: Wer einen Abzug geltend macht, muss dessen geschäftliche Notwendigkeit belegen können.

KriteriumArbeitnehmendeSelbstständige
RechtsgrundlageArt. 327a OR (Erstattungspflicht)Art. 27 ff. DBG (Gewinnungskosten)
ErstattungArbeitgeber erstattet AuslagenKeine Erstattung, Abzug vom Gewinn
SpesenreglementVom Arbeitgeber erstellt, kantonal genehmigtNicht anwendbar
Deklaration SteuernBerufsauslagen in SteuererklärungAufwand in Erfolgsrechnung
PauschalabzügePauschalen gemäss Wegleitung möglichGrundsätzlich Effektivkosten
AHV-RelevanzSpesen sind AHV-frei wenn korrekt deklariertTieferer Reingewinn = tiefere AHV-Beiträge
BelegpflichtGemäss Spesenreglement10 Jahre Aufbewahrung (Art. 958f OR)

Spesen: Selbstständige vs. Arbeitnehmende im Vergleich

Ein zentraler Unterschied betrifft die Pauschalabzüge. Arbeitnehmende können in der Steuererklärung Pauschalen für Berufsauslagen geltend machen, etwa für Fahrkosten oder Verpflegung. Selbstständige müssen dagegen grundsätzlich die tatsächlichen Kosten nachweisen. Pauschalen wie die Kilometerpauschale von CHF 0.75 pro Kilometer für das Privatfahrzeug sind zwar anwendbar, ersetzen aber nicht die Pflicht zur Dokumentation der gefahrenen Strecken.

Wichtigste Punkte:
Selbstständige erhalten keine Spesenerstattung, sondern ziehen Geschäftsausgaben als Aufwand vom Reingewinn ab.
Die Rechtsgrundlage bildet Art. 27 DBG, nicht Art. 327a OR wie bei Arbeitnehmenden.
Die Beweislast für die geschäftliche Notwendigkeit jeder Ausgabe liegt bei der steuerpflichtigen Person.
Korrekt verbuchte Geschäftsausgaben senken sowohl die Einkommenssteuer als auch die AHV-Beiträge.

02.Abzugsfähige Ausgabenkategorien für Selbstständige

Selbstständigerwerbende dürfen alle Ausgaben abziehen, die geschäftsmässig begründet sind (Art. 27 Abs. 1 DBG). Die Ausgaben müssen in einem direkten Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen und verhältnismässig sein. Rein private Ausgaben sind nicht abzugsfähig. Bei gemischt genutzten Gütern wie einem Fahrzeug oder einem Arbeitszimmer muss der geschäftliche Anteil nachvollziehbar ermittelt und dokumentiert werden.

  • FahrtkostenGeschäftsfahrten mit dem Privatfahrzeug werden mit CHF 0.75 pro Kilometer (ab 1.1.2026) abgerechnet. Alternativ können die effektiven Fahrzeugkosten anteilig verbucht werden. Fahrten zwischen Wohnort und festem Geschäftssitz gelten steuerlich als Arbeitsweg und sind nur eingeschränkt abzugsfähig.
  • VerpflegungskostenAuswärtige Verpflegung bei Geschäftsterminen oder auf Reisen ist abzugsfähig. Die Kosten müssen belegt und geschäftlich begründet sein. Tägliche Mittagessen am Arbeitsort gelten als private Lebenshaltungskosten und sind nicht abziehbar.
  • Homeoffice und ArbeitszimmerWer regelmässig von zu Hause arbeitet, kann einen anteiligen Mietaufwand für das Arbeitszimmer abziehen. Voraussetzung ist ein separater Raum, der überwiegend geschäftlich genutzt wird. Der Anteil berechnet sich nach der Fläche des Arbeitszimmers im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche.
  • BewirtungskostenGeschäftsessen mit Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartnern sind zu 50 Prozent abzugsfähig. Die Einschränkung auf 50 Prozent berücksichtigt den privaten Verpflegungsanteil. Auf dem Beleg müssen Datum, Teilnehmende und Geschäftszweck vermerkt sein.
  • Telefon und InternetBei gemischter Nutzung wird der geschäftliche Anteil der Telefon- und Internetkosten abgezogen. Die Aufteilung muss plausibel begründet sein, beispielsweise anhand eines Nutzungsprotokolls oder einer pauschalen Schätzung von 50 bis 70 Prozent bei überwiegend geschäftlicher Nutzung.
  • WeiterbildungskostenBerufsbezogene Weiterbildungen sind vollständig abzugsfähig, sofern sie in direktem Zusammenhang mit der aktuellen Tätigkeit stehen. Grundausbildungen oder Umschulungen gelten nicht als geschäftsmässig begründet.
  • Büromaterial und SoftwareVerbrauchsmaterial, Fachliteratur, Software-Abonnements und kleinere Anschaffungen unter der Aktivierungsgrenze werden direkt als Aufwand verbucht. Grössere Investitionen wie Computer oder Möbel werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben.
AusgabenartAnsatz / LimiteBemerkung
Kilometerpauschale PrivatfahrzeugCHF 0.75/kmNeu ab 1.1.2026 (vorher CHF 0.70)
Bewirtungskosten50 % der effektiven KostenTeilnehmende und Zweck dokumentieren
Homeoffice-AbzugAnteilige Miete nach FlächeSeparater, überwiegend geschäftlich genutzter Raum
WeiterbildungEffektive Kosten, kein MaximumMuss berufsbezogen sein
Abschreibung Mobiliar/ITGemäss ESTV-AbschreibungstabelleNutzungsdauer je nach Anlagekategorie

Wichtige Ansätze und Limiten 2026

Wichtigste Punkte:
Abzugsfähig sind nur Ausgaben mit direktem geschäftlichem Zusammenhang und nachvollziehbarer Dokumentation.
Bewirtungskosten sind auf 50 Prozent der effektiven Kosten beschränkt.
Die Kilometerpauschale beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer.
Gemischt genutzte Güter erfordern eine plausible Aufteilung in privaten und geschäftlichen Anteil.
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03.Steuerliche Behandlung und Auswirkung auf AHV-Beiträge

Geschäftsausgaben von Selbstständigen wirken sich doppelt aus: Sie reduzieren den steuerbaren Reingewinn und damit sowohl die Einkommenssteuer als auch die AHV-Beiträge. Die AHV-Ausgleichskasse berechnet die Beiträge auf Basis des Reineinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss der rechtskräftigen Steuerveranlagung. Jeder korrekt verbuchte Franken Geschäftsaufwand senkt somit die AHV-Beitragslast.

Ein Beispiel verdeutlicht die Wirkung: Eine selbstständige Grafikdesignerin erzielt einen Umsatz von CHF 120 000 und hat geschäftliche Ausgaben von CHF 25 000 (Miete Arbeitszimmer, Software, Fahrtkosten, Bewirtung). Ihr Reingewinn beträgt CHF 95 000. Ohne korrekte Verbuchung der Ausgaben würde sie auf CHF 120 000 besteuert. Bei einem Grenzsteuersatz von rund 25 Prozent (Bund, Kanton, Gemeinde) und einem AHV-Beitragssatz von rund 10 Prozent ergibt sich eine Mehrbelastung von über CHF 8 000 pro Jahr.

Selbstständige, die der Mehrwertsteuer unterstellt sind (ab CHF 100 000 Jahresumsatz obligatorisch), können zusätzlich den Vorsteuerabzug auf geschäftlichen Einkäufen geltend machen. Die MWST auf Geschäftsausgaben wird in der MWST-Abrechnung als Vorsteuer abgezogen und reduziert die MWST-Zahllast. Voraussetzung ist eine MWST-konforme Rechnung mit ausgewiesener Steuer.

  • EinkommenssteuerGeschäftsausgaben werden in der Erfolgsrechnung als Aufwand verbucht und mindern den steuerbaren Reingewinn direkt.
  • AHV-BeiträgeDie Ausgleichskasse stützt sich auf die Steuerveranlagung. Tieferer Reingewinn bedeutet tiefere AHV-Beiträge, aber auch tiefere Rentenansprüche.
  • Vorsteuerabzug MWSTMWST-pflichtige Selbstständige ziehen die Vorsteuer auf geschäftlichen Ausgaben in der MWST-Abrechnung ab. Nicht MWST-pflichtige Personen tragen die MWST als Kostenfaktor.
  • Kantonale UnterschiedeDie Grundregeln sind bundesweit einheitlich (DBG), aber kantonale Steuergesetze können bei einzelnen Abzügen abweichende Praxis oder Limiten vorsehen. Die kantonale Veranlagungspraxis ist massgebend.

Wichtig: Wer Geschäftsausgaben zu hoch ansetzt oder private Kosten als geschäftlich deklariert, riskiert bei einer Steuerrevision Aufrechnungen. Die Steuerbehörde kann den Reingewinn nach oben korrigieren, was Nachsteuern, Verzugszinsen und im Wiederholungsfall Bussen nach sich zieht. Eine saubere Dokumentation ist daher nicht nur steuerlich vorteilhaft, sondern schützt auch vor finanziellen Risiken.

Wichtigste Punkte:
Geschäftsausgaben senken den Reingewinn und damit sowohl die Einkommenssteuer als auch die AHV-Beiträge.
MWST-pflichtige Selbstständige profitieren zusätzlich vom Vorsteuerabzug auf geschäftlichen Einkäufen.
Zu hohe oder unbelegte Abzüge führen bei Steuerrevisionen zu Aufrechnungen, Nachsteuern und Verzugszinsen.

04.Abgrenzung privater und geschäftlicher Ausgaben

Die korrekte Trennung von privaten und geschäftlichen Ausgaben ist eine der grössten Herausforderungen für Selbstständige. Viele Kosten fallen in beiden Bereichen an: das Auto wird privat und geschäftlich genutzt, das Smartphone dient für Kundengespräche und private Telefonate, und das Arbeitszimmer befindet sich in der Privatwohnung. Die Steuerbehörde akzeptiert nur den nachweisbar geschäftlichen Anteil als Abzug.

AusgabeMethode der AufteilungPraxisbeispiel
FahrzeugFahrtenbuch oder pauschale Schätzung60 % geschäftlich bei 15 000 km geschäftlich von 25 000 km total
ArbeitszimmerFlächenanteil an Gesamtwohnung15 m² Büro von 90 m² Wohnung = 16,7 % der Miete
Telefon/InternetNutzungsprotokoll oder Schätzung70 % geschäftlich bei überwiegend beruflicher Nutzung
Computer/TabletNutzungsanteil80 % geschäftlich wenn privat kaum genutzt
FachliteraturInhaltliche Zuordnung100 % wenn ausschliesslich berufsbezogen

Typische Aufteilungen bei gemischt genutzten Ausgaben

Für das Fahrzeug gilt das Fahrtenbuch als zuverlässigste Methode. Es dokumentiert für jede Fahrt Datum, Start, Ziel, Zweck und Kilometerstand. Ohne Fahrtenbuch akzeptiert die Steuerbehörde eine pauschale Schätzung, kann diese aber bei Zweifeln nach unten korrigieren. Beim Arbeitszimmer verlangt die Praxis einen separaten Raum, der nicht gleichzeitig als Wohn- oder Schlafzimmer dient. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer genügt in der Regel nicht für einen Abzug.

Grundsätzlich gilt: Je klarer die Trennung dokumentiert ist, desto weniger Angriffsfläche bietet die Steuererklärung bei einer Revision. Selbstständige sollten von Beginn an ein separates Geschäftskonto führen, private und geschäftliche Ausgaben konsequent trennen und bei gemischter Nutzung die Aufteilungsmethode schriftlich festhalten.

Wichtigste Punkte:
Bei gemischt genutzten Gütern muss der geschäftliche Anteil nachvollziehbar dokumentiert sein.
Ein Fahrtenbuch ist die zuverlässigste Methode zur Aufteilung von Fahrzeugkosten.
Ein separates Geschäftskonto erleichtert die Abgrenzung und reduziert das Revisionsrisiko.

05.Spesenabrechnung als Selbstständige: Schritt für Schritt

Der folgende Prozess zeigt, wie Selbstständigerwerbende ihre Geschäftsausgaben von der Entstehung bis zur Steuererklärung korrekt erfassen, verbuchen und deklarieren. Die Schritte gelten für Einzelfirmen, Freiberufliche und Freelancer gleichermassen.

Schritt 1: Geschäftliche Ausgaben identifizieren und von privaten Kosten trennen

Bevor eine Ausgabe verbucht werden kann, muss geklärt sein, ob sie geschäftlich begründet ist. Der Massstab ist Art. 27 Abs. 1 DBG: Abzugsfähig sind alle Kosten, die durch die selbständige Erwerbstätigkeit verursacht werden. Private Lebenshaltungskosten wie Miete der Privatwohnung, Lebensmittel oder Freizeitaktivitäten sind nicht abzugsfähig.

  • Eindeutig geschäftlichWareneinkauf, Büromiete, Geschäftsversicherungen, Fachliteratur, branchenspezifische Software.
  • Gemischt genutztFahrzeug, Telefon, Internet, Arbeitszimmer in der Privatwohnung. Hier ist eine Aufteilung nötig.
  • Eindeutig privatLebensmittel, private Kleidung, Freizeitausgaben, private Versicherungen. Kein Abzug möglich.

Richten Sie von Beginn an ein separates Geschäftskonto ein. Bezahlen Sie geschäftliche Ausgaben ausschliesslich über dieses Konto. So entsteht eine klare Trennung, die bei einer Steuerrevision sofort nachvollziehbar ist.

Wichtigste Punkte:
Nur geschäftlich begründete Ausgaben gemäss Art. 27 DBG sind abzugsfähig.
Ein separates Geschäftskonto schafft von Anfang an eine klare Trennung.
Bei gemischt genutzten Gütern muss der geschäftliche Anteil ermittelt und dokumentiert werden.

Schritt 2: Belege systematisch erfassen und archivieren

Jede geschäftliche Ausgabe braucht einen Beleg. Ohne Beleg kein Abzug. Gemäss Art. 957a OR müssen Geschäftsbücher und Buchungsbelege so geführt werden, dass die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens ersichtlich ist. Die Aufbewahrungspflicht beträgt zehn Jahre ab Ende des Geschäftsjahres (Art. 958f OR).

  • Quittungen und RechnungenOriginalbelege sofort nach Erhalt erfassen. Thermopapier-Quittungen verblassen, daher zusätzlich digital fotografieren oder scannen.
  • Digitale BelegeE-Rechnungen, Online-Bestellbestätigungen und PDF-Rechnungen in einem strukturierten Ordnersystem ablegen. Dateinamen mit Datum und Lieferant versehen.
  • Ergänzende NotizenBei Bewirtungsbelegen Teilnehmende und Geschäftszweck notieren. Bei Fahrten Ziel und Anlass festhalten. Diese Angaben sind bei einer Revision entscheidend.

Digitale Belegerfassung per Smartphone-App spart Zeit und reduziert das Risiko verlorener Quittungen. Wichtig ist, dass die digitale Kopie den Originalbeleg vollständig und lesbar wiedergibt. Die Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (GeBüV) erlaubt die ausschliesslich digitale Aufbewahrung, sofern die Integrität der Daten gewährleistet ist.

Wichtigste Punkte:
Ohne Beleg ist kein steuerlicher Abzug möglich.
Die Aufbewahrungspflicht beträgt zehn Jahre ab Ende des Geschäftsjahres (Art. 958f OR).
Thermopapier-Quittungen zusätzlich digital sichern, da sie mit der Zeit verblassen.

Schritt 3: Geschäftliche Ausgaben korrekt verbuchen

Selbstständige mit einer Einzelfirma sind ab einem Jahresumsatz von CHF 500 000 zur ordentlichen Buchführung mit doppelter Buchhaltung verpflichtet (Art. 957 Abs. 1 OR). Unter dieser Schwelle genügt eine vereinfachte Buchführung mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Vermögensaufstellung (Art. 957 Abs. 2 OR). Unabhängig von der Methode müssen alle Geschäftsvorfälle chronologisch und sachlich geordnet erfasst werden.

KontoBezeichnungBeispiele
4000MaterialaufwandBüromaterial, Verbrauchsmaterial, Druckkosten
6000MietaufwandBüromiete, anteilige Miete Arbeitszimmer
6100Unterhalt und ReparaturenReparatur Geschäftsfahrzeug, IT-Wartung
6200FahrzeugaufwandTreibstoff, Versicherung, Leasing (geschäftlicher Anteil)
6500VerwaltungsaufwandTelefon, Internet, Porto, Software-Abos
6640Reise- und RepräsentationsaufwandGeschäftsreisen, Bewirtung, Übernachtungen
6700WeiterbildungKurse, Seminare, Fachliteratur

Typische Konten für Geschäftsausgaben (KMU-Kontenrahmen)

Buchen Sie jede Ausgabe zeitnah und ordnen Sie sie dem richtigen Konto zu. Bei gemischt genutzten Ausgaben verbuchen Sie nur den geschäftlichen Anteil. Halten Sie die Berechnungsgrundlage für die Aufteilung schriftlich fest, beispielsweise in einer Beilage zur Buchhaltung.

Wichtigste Punkte:
Ab CHF 500 000 Jahresumsatz ist eine doppelte Buchhaltung Pflicht (Art. 957 OR).
Darunter genügt eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit Vermögensaufstellung.
Jede Ausgabe wird zeitnah dem korrekten Konto zugeordnet, bei gemischter Nutzung nur der geschäftliche Anteil.

Schritt 4: Fahrtkosten und Reisekosten berechnen

Geschäftsfahrten sind einer der grössten Ausgabenposten für viele Selbstständige. Für die Berechnung gibt es zwei Methoden: die Kilometerpauschale oder die effektiven Fahrzeugkosten. Beide Methoden sind steuerlich anerkannt, dürfen aber nicht kombiniert werden.

  • KilometerpauschaleCHF 0.75 pro Kilometer ab 1.1.2026 für das Privatfahrzeug. Voraussetzung ist ein Fahrtenbuch oder eine nachvollziehbare Aufstellung der geschäftlichen Fahrten mit Datum, Ziel und Zweck.
  • Effektive KostenSämtliche Fahrzeugkosten (Abschreibung, Versicherung, Treibstoff, Service, Reifen) werden erfasst und der geschäftliche Anteil anhand des Fahrtenbuchs berechnet. Diese Methode lohnt sich bei hohen Fixkosten und hohem Geschäftsanteil.
  • Öffentlicher VerkehrBillette und Abonnemente für geschäftliche Fahrten werden zu den effektiven Kosten abgezogen. Ein Halbtax- oder GA-Abonnement wird anteilig nach geschäftlicher Nutzung aufgeteilt.

Bei Geschäftsreisen mit Übernachtung sind zusätzlich die Hotelkosten und die auswärtige Verpflegung abzugsfähig. Buchen Sie Reisekosten separat unter dem Konto Reise- und Repräsentationsaufwand und legen Sie alle Belege inklusive Reisezweck bei.

Wichtigste Punkte:
Die Kilometerpauschale beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer für das Privatfahrzeug.
Kilometerpauschale und effektive Kosten dürfen nicht kombiniert werden.
Ein Fahrtenbuch ist bei beiden Methoden die sicherste Dokumentationsgrundlage.

Schritt 5: Vorsteuerabzug prüfen und MWST korrekt abrechnen

Selbstständige mit einem Jahresumsatz ab CHF 100 000 sind obligatorisch MWST-pflichtig und müssen sich bei der ESTV registrieren. Wer MWST-pflichtig ist, darf die auf geschäftlichen Einkäufen bezahlte MWST als Vorsteuer abziehen. Das reduziert die MWST-Zahllast und damit die effektiven Kosten der Geschäftsausgaben.

  • Voraussetzung VorsteuerabzugDie Rechnung muss MWST-konform sein: Name und MWST-Nummer des Lieferanten, Leistungsbeschreibung, Betrag und ausgewiesene MWST. Ohne korrekte Rechnung kein Vorsteuerabzug.
  • Gemischte NutzungBei gemischt genutzten Gütern ist der Vorsteuerabzug nur auf dem geschäftlichen Anteil zulässig. Die Aufteilung muss mit der Einkommenssteuer-Deklaration übereinstimmen.
  • Ausgenommene LeistungenAuf bestimmten Leistungen wie Versicherungsprämien oder Bankgebühren fällt keine MWST an. Hier gibt es keinen Vorsteuerabzug.

Wer unter der Umsatzgrenze liegt und sich freiwillig nicht registriert hat, kann keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Die bezahlte MWST auf Einkäufen wird dann als Teil des Aufwands verbucht und erhöht die Geschäftskosten.

Wichtigste Punkte:
Ab CHF 100 000 Jahresumsatz besteht eine MWST-Pflicht mit Recht auf Vorsteuerabzug.
Nur MWST-konforme Rechnungen berechtigen zum Vorsteuerabzug.
Bei gemischter Nutzung ist der Vorsteuerabzug auf den geschäftlichen Anteil beschränkt.

Schritt 6: Jahresabschluss erstellen und Reingewinn ermitteln

Am Ende des Geschäftsjahres erstellen Selbstständige den Jahresabschluss. Dieser umfasst die Erfolgsrechnung (Einnahmen minus Ausgaben gleich Reingewinn) und die Bilanz bzw. Vermögensaufstellung. Der Reingewinn ist die zentrale Grösse für die Steuererklärung und die AHV-Beitragsberechnung.

  • Erfolgsrechnung prüfenKontrollieren Sie, ob alle Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres erfasst sind. Offene Rechnungen per Stichtag gehören als Debitoren bzw. Kreditoren in die Bilanz.
  • Abschreibungen vornehmenAnlagegüter wie Computer, Fahrzeuge oder Mobiliar werden gemäss den ESTV-Abschreibungssätzen abgeschrieben. Die Abschreibung mindert den Reingewinn.
  • Privatanteile ausbuchenStellen Sie sicher, dass Privatanteile an gemischt genutzten Gütern korrekt ausgebucht sind. Der Privatanteil am Geschäftsfahrzeug beispielsweise wird als Privatbezug verbucht.
  • Abstimmung mit BankkontenGleichen Sie den Saldo des Geschäftskontos mit der Buchhaltung ab. Differenzen deuten auf fehlende oder doppelte Buchungen hin.
Wichtigste Punkte:
Der Jahresabschluss umfasst Erfolgsrechnung und Bilanz bzw. Vermögensaufstellung.
Abschreibungen auf Anlagegütern mindern den Reingewinn zusätzlich.
Privatanteile an gemischt genutzten Gütern müssen korrekt ausgebucht sein.

Schritt 7: Abzüge in der Steuererklärung deklarieren

Selbstständigerwerbende deklarieren ihre Geschäftsausgaben nicht bei den Berufsauslagen wie Arbeitnehmende, sondern im Formular für Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Dort wird die Erfolgsrechnung übertragen: Umsatz, Aufwand und Reingewinn. Die Steuerbehörde veranlagt auf Basis des deklarierten Reingewinns.

  • Formular korrekt wählenVerwenden Sie das kantonale Formular für selbständige Erwerbstätigkeit (je nach Kanton unterschiedlich benannt, z. B. Hilfsblatt SE oder Beilage Selbständigerwerbende).
  • Erfolgsrechnung beilegenLegen Sie die vollständige Erfolgsrechnung und die Bilanz oder Vermögensaufstellung bei. Viele Kantone verlangen zusätzlich ein Anlageverzeichnis.
  • Privatanteile deklarierenPrivatanteile an Geschäftsfahrzeug, Telefon oder Verpflegung müssen im Formular separat ausgewiesen oder bereits in der Erfolgsrechnung berücksichtigt sein.
  • AHV-Beiträge als AbzugDie im Geschäftsjahr bezahlten AHV-Beiträge auf dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind als Aufwand abzugsfähig und mindern den Reingewinn.

Reichen Sie die Steuererklärung fristgerecht ein. Bei verspäteter Einreichung drohen Mahngebühren und im Extremfall eine Ermessensveranlagung, bei der die Steuerbehörde den Reingewinn schätzt, oft zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person.

Wichtigste Punkte:
Geschäftsausgaben werden im Formular für selbständige Erwerbstätigkeit deklariert, nicht bei den Berufsauslagen.
Die Erfolgsrechnung und Bilanz sind der Steuererklärung beizulegen.
Bezahlte AHV-Beiträge auf dem Einkommen aus Selbständigkeit sind als Aufwand abzugsfähig.
#AufgabeVerantwortlich
1Geschäftliche Ausgaben identifizieren und von privaten trennenSelbstständige Person
2Belege systematisch erfassen und archivierenSelbstständige Person
3Ausgaben korrekt verbuchen (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder doppelte Buchhaltung)Selbstständige Person / Treuhänder
4Fahrtkosten und Reisekosten berechnenSelbstständige Person
5Vorsteuerabzug prüfen und MWST abrechnenSelbstständige Person / Treuhänder
6Jahresabschluss erstellen und Reingewinn ermittelnSelbstständige Person / Treuhänder
7Abzüge in der Steuererklärung deklarierenSelbstständige Person

Prozessübersicht

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06.Häufige Fehler

Fehler 1: Private Ausgaben als Geschäftsaufwand verbucht

Wer private Kosten wie Lebensmittel, Freizeitkleidung oder Ferienreisen als Geschäftsaufwand deklariert, riskiert bei einer Steuerrevision Aufrechnungen und Nachsteuern. Die Steuerbehörde prüft insbesondere bei hohen Repräsentations- und Reisekosten genau. Halten Sie die geschäftliche Begründung jeder Ausgabe schriftlich fest.

Fehler 2: Fehlende oder unvollständige Belege

Ohne Beleg wird ein Abzug bei der Veranlagung gestrichen. Besonders häufig fehlen Belege für Kleinausgaben, Parkgebühren oder Trinkgelder. Erfassen Sie jeden Beleg sofort digital und ergänzen Sie bei Bewirtungen die Teilnehmenden und den Geschäftszweck.

Fehler 3: Keine Trennung von Privat- und Geschäftskonto

Wer alle Ausgaben über ein einziges Konto abwickelt, erschwert die Nachvollziehbarkeit massiv. Bei einer Revision muss jede Transaktion einzeln als privat oder geschäftlich klassifiziert werden. Ein separates Geschäftskonto löst dieses Problem von Anfang an.

Fehler 4: Bewirtungskosten zu 100 Prozent abgezogen

Geschäftsessen sind nur zu 50 Prozent abzugsfähig. Wer den vollen Betrag als Aufwand verbucht, provoziert eine Korrektur durch die Steuerbehörde. Buchen Sie Bewirtungskosten konsequent mit dem korrekten Anteil und dokumentieren Sie Teilnehmende und Anlass.

Fehler 5: Arbeitszimmer ohne separate Nutzung abgezogen

Ein Abzug für das Arbeitszimmer setzt voraus, dass der Raum überwiegend geschäftlich genutzt wird und nicht gleichzeitig als Wohn- oder Schlafzimmer dient. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer genügt in der Regel nicht. Dokumentieren Sie die Raumnutzung mit einem Grundriss und der Flächenberechnung.

Fehler 6: Abschreibungen vergessen oder falsch berechnet

Anlagegüter wie Computer, Fahrzeuge oder Mobiliar dürfen nicht vollständig im Anschaffungsjahr als Aufwand verbucht werden, sondern müssen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Fehlende Abschreibungen führen zu einem zu hohen Reingewinn und damit zu unnötig hohen Steuern und AHV-Beiträgen.

Fehler 7: Steuererklärung im falschen Formular ausgefüllt

Selbstständige deklarieren Geschäftsausgaben im Formular für selbständige Erwerbstätigkeit, nicht bei den Berufsauslagen für Arbeitnehmende. Wer das falsche Formular verwendet, riskiert, dass Abzüge nicht anerkannt werden oder die Veranlagung verzögert wird. Prüfen Sie die kantonalen Formulare vor dem Ausfüllen.

07.Häufige Fragen

Können Selbstständige Pauschalspesen abziehen wie Arbeitnehmende?

Selbstständige können grundsätzlich keine Pauschalspesen im Sinne eines genehmigten Spesenreglements geltend machen. Sie müssen die tatsächlichen Geschäftsausgaben belegen. Einzig bei den Fahrtkosten ist die Kilometerpauschale von CHF 0.75 pro Kilometer (ab 2026) als vereinfachte Berechnungsmethode anerkannt. Alle anderen Ausgaben erfordern Einzelbelege.

Wie wirken sich Geschäftsausgaben auf die AHV-Beiträge aus?

Die AHV-Beiträge für Selbstständigerwerbende werden auf dem Reingewinn gemäss Steuerveranlagung berechnet. Jeder korrekt verbuchte Franken Geschäftsaufwand senkt den Reingewinn und damit die AHV-Beiträge. Gleichzeitig sinken dadurch auch die künftigen Rentenansprüche, was bei der Planung berücksichtigt werden sollte.

Muss ich als Selbstständige ein Fahrtenbuch führen?

Ein Fahrtenbuch ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, aber die sicherste Methode, um den geschäftlichen Anteil der Fahrzeugkosten nachzuweisen. Ohne Fahrtenbuch akzeptiert die Steuerbehörde eine Schätzung, kann diese aber bei Zweifeln nach unten korrigieren. Bei hohen Fahrtkosten ist ein Fahrtenbuch daher dringend empfohlen.

Welche Aufbewahrungsfrist gilt für Belege von Selbstständigen?

Gemäss Art. 958f OR müssen Geschäftsbücher und Buchungsbelege zehn Jahre ab Ende des Geschäftsjahres aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf digital erfolgen, sofern die Integrität und Lesbarkeit der Daten gewährleistet ist. Thermopapier-Quittungen sollten zusätzlich gescannt werden, da sie mit der Zeit verblassen.

Kann ich als GmbH-Geschäftsführer Spesen wie ein Selbstständiger abziehen?

Geschäftsführende einer GmbH oder AG sind rechtlich Arbeitnehmende ihrer eigenen Gesellschaft. Für sie gelten die Regeln der Spesenerstattung durch den Arbeitgeber, nicht die Regeln für Selbstständige. Die GmbH oder AG benötigt ein genehmigtes Spesenreglement und erstattet die Auslagen. Der Geschäftsführer deklariert die Spesen im Lohnausweis.

Darf ich Weiterbildungskosten als Selbstständige vollständig abziehen?

Berufsbezogene Weiterbildungen, die in direktem Zusammenhang mit der aktuellen Tätigkeit stehen, sind vollständig als Geschäftsaufwand abzugsfähig. Grundausbildungen oder Umschulungen in ein neues Berufsfeld gelten hingegen nicht als geschäftsmässig begründet und können nicht abgezogen werden. Die Abgrenzung richtet sich nach dem Zusammenhang mit der bestehenden Erwerbstätigkeit.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Selbstständigerwerbende erhalten keine Spesenerstattung, sondern verbuchen geschäftliche Ausgaben als Aufwand in der Buchhaltung, was den steuerbaren Reingewinn mindert.
2.Die Rechtsgrundlage bildet Art. 27 DBG: Abzugsfähig sind alle geschäftsmässig begründeten Kosten, wobei die Beweislast bei der steuerpflichtigen Person liegt.
3.Zu den wichtigsten Ausgabenkategorien gehören Fahrtkosten (CHF 0.75/km ab 2026), Verpflegung, Homeoffice, Bewirtung (50 %), Telefon/Internet und Weiterbildung.
4.Die Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Ausgaben muss nachvollziehbar dokumentiert sein, idealerweise mit separatem Geschäftskonto und Fahrtenbuch.
5.Korrekt verbuchte Geschäftsausgaben senken sowohl die Einkommenssteuer als auch die AHV-Beiträge, da diese auf dem Reingewinn berechnet werden.
6.Belege müssen zehn Jahre aufbewahrt werden (Art. 958f OR), und die Deklaration erfolgt im Formular für selbständige Erwerbstätigkeit, nicht bei den Berufsauslagen.
7.MWST-pflichtige Selbstständige profitieren zusätzlich vom Vorsteuerabzug auf geschäftlichen Einkäufen, sofern MWST-konforme Rechnungen vorliegen.
8.Die häufigsten Fehler betreffen fehlende Belege, mangelnde Privat-Geschäfts-Trennung und falsch berechnete Bewirtungskosten oder Abschreibungen.

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