Pflichtangaben auf dem Spesenbeleg: Datum, MWST und Geschäftszweck

Leitfaden8 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Ein gültiger Spesenbeleg braucht Datum, Betrag, Aussteller sowie für den MWST-Vorsteuerabzug MWST-Nummer und Steuerbetrag – fehlt eine Angabe, ist der VSt-Abzug gefährdet. In der Praxis scheitern viele Vorsteuerabzüge nicht an der Berechtigung, sondern an formellen Mängeln auf dem Beleg. Wer die Pflichtangaben kennt und systematisch prüft, vermeidet Rückfragen der Steuerbehörde und sichert den Vorsteuerabzug seines Unternehmens.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Jeder Spesenbeleg muss mindestens Datum, Betrag (inkl. MWST), Aussteller (Name und Adresse) sowie den Geschäftszweck enthalten, damit er als Kostennachweis akzeptiert wird.
2.Für den MWST-Vorsteuerabzug sind zusätzlich die MWST-Nummer des Ausstellers und der ausgewiesene Steuerbetrag oder -satz zwingend erforderlich (Art. 26 MWSTG).
3.Kreditkartenquittungen allein genügen nicht als vollständiger Beleg, weil sie in der Regel weder Aussteller-Adresse noch MWST-Angaben enthalten.
4.Auslandsbelege berechtigen grundsätzlich nicht zum Schweizer Vorsteuerabzug, sind aber als Kostenbeleg gültig, sofern Datum, Betrag und Aussteller ersichtlich sind.
5.Digitale Belege und E-Rechnungen gelten als vollwertige Belege, wenn alle Pflichtangaben vorhanden sind und die Aufbewahrung den Anforderungen der GeBÜV entspricht.

01.Pflichtangaben auf dem Spesenbeleg

Die Anforderungen an einen Spesenbeleg ergeben sich aus dem Mehrwertsteuergesetz (Art. 26 MWSTG) und der Geschäftsbücherverordnung (GeBÜV). Je nachdem, ob das Unternehmen den Vorsteuerabzug geltend machen will oder der Beleg lediglich als interner Kostennachweis dient, gelten unterschiedliche Mindestanforderungen. Die folgende Tabelle zeigt alle relevanten Angaben, ihre Pflicht und die Konsequenz bei Fehlen.

AngabePflichtKonsequenz wenn fehlend
Datum der Leistung oder des KaufsPflicht auf jedem BelegBeleg wird bei der Spesenprüfung abgelehnt
Betrag (inkl. MWST)Pflicht auf jedem BelegBeleg wird abgelehnt, keine Erstattung möglich
Aussteller (Name und Adresse)Pflicht auf jedem BelegBeleg wird abgelehnt, da Herkunft nicht nachvollziehbar
MWST-Nummer des AusstellersPflicht für den VorsteuerabzugVorsteuerabzug wird verweigert
MWST-Betrag oder MWST-SatzPflicht für den VorsteuerabzugVorsteuerabzug wird verweigert
Geschäftszweck (z. B. Kundenmeeting, Projektbesprechung)Pflicht (darf handschriftlich ergänzt werden)Beleg wird bei der Spesenprüfung abgelehnt

Pflichtangaben auf dem Spesenbeleg im Überblick

Der Geschäftszweck muss nicht vom Aussteller stammen. Mitarbeitende dürfen ihn handschriftlich oder digital auf dem Beleg ergänzen. Entscheidend ist, dass der geschäftliche Anlass klar erkennbar ist.

Wichtigste Punkte:
Datum, Betrag und Aussteller sind auf jedem Spesenbeleg zwingend erforderlich.
MWST-Nummer und Steuerbetrag sind nur für den Vorsteuerabzug nötig, aber in der Praxis fast immer relevant.
Der Geschäftszweck darf nachträglich handschriftlich ergänzt werden.

02.Unterschied: Beleg für Vorsteuerabzug vs. einfacher Kostenbeleg

Nicht jeder Spesenbeleg muss die vollen MWST-Angaben enthalten. Die Anforderungen hängen davon ab, ob das Unternehmen den Vorsteuerabzug geltend machen will oder den Beleg lediglich als internen Kostennachweis benötigt.

KriteriumEinfacher KostenbelegBeleg für Vorsteuerabzug
DatumJaJa
Betrag (inkl. MWST)JaJa
Aussteller (Name, Adresse)JaJa
MWST-Nummer des AusstellersNeinJa (Art. 26 MWSTG)
MWST-Betrag oder -SatzNeinJa (Art. 26 MWSTG)
GeschäftszweckJaJa
Vorsteuerabzug möglichNeinJa

Anforderungen im Vergleich

In der Praxis empfiehlt es sich, grundsätzlich immer vollständige Belege mit MWST-Angaben einzufordern. So bleibt die Option auf den Vorsteuerabzug offen, auch wenn dieser erst nachträglich geprüft wird. Ein einfacher Kostenbeleg ohne MWST-Angaben genügt nur, wenn das Unternehmen auf den Vorsteuerabzug verzichtet oder nicht MWST-pflichtig ist.

Wichtigste Punkte:
Ein einfacher Kostenbeleg erfordert nur Datum, Betrag, Aussteller und Geschäftszweck.
Für den Vorsteuerabzug müssen zusätzlich MWST-Nummer und Steuerbetrag auf dem Beleg stehen.
Unternehmen sollten standardmässig vollständige Belege verlangen, um den Vorsteuerabzug nicht zu verlieren.
Spesen App

Spesenbelege digital erfassen und Pflichtangaben automatisch prüfen mit der Spesen App → Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben.

Mehr erfahren →

03.Spezialfälle: Auslandsbelege, Kreditkartenquittungen und E-Rechnungen

Bestimmte Belegarten werfen in der Praxis regelmässig Fragen auf. Die folgenden drei Spezialfälle sind besonders häufig.

  • Auslandsbelege: Belege aus dem Ausland enthalten keine Schweizer MWST und berechtigen daher nicht zum inländischen Vorsteuerabzug. Als Kostenbeleg sind sie dennoch gültig, sofern Datum, Betrag und Aussteller ersichtlich sind. Die ausländische Mehrwertsteuer kann gegebenenfalls über ein Rückerstattungsverfahren im jeweiligen Land zurückgefordert werden.
  • Kreditkartenquittungen: Eine Kreditkartenquittung allein genügt nicht als vollständiger Spesenbeleg. Sie enthält in der Regel weder die vollständige Adresse des Ausstellers noch MWST-Angaben. Die Kreditkartenquittung kann den eigentlichen Beleg (Kassenbon, Rechnung) ergänzen, ersetzt ihn aber nicht.
  • E-Rechnungen und digitale Belege: Elektronische Rechnungen und PDF-Belege gelten als vollwertige Belege, sofern alle Pflichtangaben vorhanden sind. Die Aufbewahrung muss den Anforderungen der GeBÜV entsprechen: Unveränderbarkeit, Lesbarkeit und Verfügbarkeit während der gesamten Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren müssen gewährleistet sein.
Wichtigste Punkte:
Auslandsbelege berechtigen nicht zum Schweizer Vorsteuerabzug, sind aber als Kostenbeleg gültig.
Kreditkartenquittungen ersetzen keinen vollständigen Beleg mit Aussteller und MWST-Angaben.
E-Rechnungen sind gleichwertig zu Papierbelegen, wenn die GeBÜV-Anforderungen eingehalten werden.

04.Spesenbeleg prüfen und korrekt einreichen: Schritt für Schritt

Die folgenden Schritte beschreiben den Ablauf von der Belegentgegennahme bis zur revisionssicheren Archivierung. Wer diesen Prozess konsequent einhält, vermeidet Rückweisungen und sichert den Vorsteuerabzug.

Schritt 1: Datum auf dem Beleg prüfen und sicherstellen

Prüfen Sie als Erstes, ob das Datum der Leistung oder des Kaufs auf dem Beleg klar erkennbar ist. Das Datum muss den Tag, den Monat und das Jahr umfassen. Bei Kassenbelegen ist das Datum in der Regel automatisch aufgedruckt. Bei Handquittungen oder vereinfachten Belegen fehlt es gelegentlich und muss ergänzt werden.

Achten Sie darauf, dass das Belegdatum mit dem tatsächlichen Ausgabedatum übereinstimmt. Abweichungen zwischen Belegdatum und Abrechnungszeitraum führen bei Revisionen zu Rückfragen.

Wichtigste Punkte:
Das Datum muss Tag, Monat und Jahr enthalten.
Belegdatum und tatsächliches Ausgabedatum müssen übereinstimmen.

Schritt 2: Betrag inklusive MWST kontrollieren

Der Gesamtbetrag inklusive MWST muss auf dem Beleg klar ausgewiesen sein. Prüfen Sie, ob der Betrag lesbar und eindeutig ist. Bei Fremdwährungen notieren Sie den Wechselkurs und den CHF-Gegenwert direkt auf dem Beleg oder in der Spesenabrechnung.

  • CHF-Beträge: Der Totalbetrag inkl. MWST muss ohne Rückrechnung erkennbar sein.
  • Fremdwährungen: Wechselkurs und CHF-Gegenwert ergänzen. Massgebend ist der Tageskurs am Belegdatum.
  • Trinkgeld: Trinkgeld ist nur erstattungsfähig, wenn es im Spesenreglement vorgesehen ist. Es wird separat ausgewiesen und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.
Wichtigste Punkte:
Der Totalbetrag inkl. MWST muss klar auf dem Beleg stehen.
Bei Fremdwährungen ist der CHF-Gegenwert mit Tageskurs zu ergänzen.
Trinkgeld berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.

Schritt 3: Aussteller mit Name und Adresse verifizieren

Der Aussteller des Belegs muss mit vollständigem Namen und Adresse identifizierbar sein. Bei Kassenbelegen von Detailhändlern oder Restaurants sind diese Angaben üblicherweise im Kopfbereich aufgedruckt. Fehlt die Adresse, ist der Beleg als Kostennachweis unvollständig.

Für den Vorsteuerabzug gemäss Art. 26 MWSTG muss der Aussteller eindeutig identifizierbar sein. Belege ohne Ausstellerangaben – etwa Parkautomaten-Quittungen ohne Betreiberangabe – genügen nicht für den Vorsteuerabzug. In solchen Fällen kann ein Eigenbeleg als Kostennachweis dienen.

Wichtigste Punkte:
Name und Adresse des Ausstellers müssen auf dem Beleg stehen.
Belege ohne Ausstellerangaben berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.
Bei fehlenden Angaben kann ein Eigenbeleg als Kostennachweis erstellt werden.

Schritt 4: MWST-Nummer und Steuerbetrag für den Vorsteuerabzug sichern

Soll das Unternehmen den Vorsteuerabzug geltend machen, müssen auf dem Beleg die MWST-Nummer (UID) des Ausstellers sowie der MWST-Betrag oder der angewandte MWST-Satz ausgewiesen sein. Diese Anforderung ergibt sich direkt aus Art. 26 MWSTG.

  • MWST-Nummer (UID): Format: CHE-123.456.789 MWST. Die Nummer kann im UID-Register des BFS überprüft werden.
  • MWST-Betrag: Der Steuerbetrag in CHF muss separat ausgewiesen sein, oder der angewandte Steuersatz (z. B. 8,1 %) muss erkennbar sein.
  • Vereinfachte Rechnung: Bei Rechnungen bis CHF 400 (inkl. MWST) genügt eine vereinfachte Rechnung mit MWST-Satz statt separatem Steuerbetrag.

Fehlt eine dieser Angaben, geht der Vorsteuerabzug verloren. Der Beleg bleibt als Kostennachweis gültig, aber die MWST wird zum Aufwand.

Wichtigste Punkte:
Die MWST-Nummer des Ausstellers muss im Format CHE-xxx.xxx.xxx MWST vorliegen.
Der MWST-Betrag oder -Satz muss auf dem Beleg separat erkennbar sein.
Bei Rechnungen bis CHF 400 genügt eine vereinfachte Rechnung.

Schritt 5: Geschäftszweck auf dem Beleg vermerken

Jeder Spesenbeleg muss den geschäftlichen Anlass der Ausgabe erkennen lassen. Der Geschäftszweck wird in der Regel nicht vom Aussteller aufgedruckt, sondern von der abrechnenden Person ergänzt. Dies darf handschriftlich auf der Rückseite des Belegs oder digital in der Spesenabrechnung erfolgen.

  • Formulieren Sie den Zweck konkret: Kundenname, Projektbezeichnung oder Anlass nennen.
  • Vermeiden Sie vage Angaben wie Diverses oder Geschäftlich. Schreiben Sie stattdessen z. B. Mittagessen mit Kunde Müller AG, Projekt Neubau.
  • Bei Geschäftsessen mit mehreren Teilnehmenden: Anzahl Personen und Namen der externen Gäste angeben.
Wichtigste Punkte:
Der Geschäftszweck darf handschriftlich oder digital ergänzt werden.
Konkrete Angaben wie Kundenname und Projektbezeichnung sind Pflicht.
Bei Geschäftsessen sind Teilnehmerzahl und Namen der Gäste anzugeben.

Schritt 6: Beleg GeBÜV-konform archivieren

Nach der Prüfung muss der Beleg revisionssicher archiviert werden. Die Geschäftsbücherverordnung (GeBÜV) verlangt, dass Belege während zehn Jahren aufbewahrt werden und jederzeit lesbar, vollständig und unverändert reproduzierbar sind.

  • Papierbelege: Originalbelege aufbewahren oder digitalisieren. Bei Thermopapier-Kassenbons empfiehlt sich eine zeitnahe Digitalisierung, da die Schrift mit der Zeit verblasst.
  • Digitale Belege: PDF-Rechnungen und E-Rechnungen im Originalformat speichern. Ein Ausdruck allein genügt nicht, wenn das Original digital vorliegt.
  • Fotos von Belegen: Ein Foto des Belegs gilt als zulässige Kopie gemäss GeBÜV, sofern alle Angaben vollständig lesbar sind und die Integrität sichergestellt ist. Das Original sollte bis zum Abschluss der Spesenabrechnung aufbewahrt werden.
Wichtigste Punkte:
Belege müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden (GeBÜV).
Thermopapier-Kassenbons sollten zeitnah digitalisiert werden.
Digitale Originalbelege müssen im Originalformat gespeichert werden.
#AufgabeVerantwortlich
1Datum prüfen und sicherstellenMitarbeitende
2Betrag inkl. MWST kontrollierenMitarbeitende
3Aussteller verifizieren (Name, Adresse)Mitarbeitende
4MWST-Nummer und Steuerbetrag prüfenMitarbeitende / Buchhaltung
5Geschäftszweck vermerkenMitarbeitende
6Beleg GeBÜV-konform archivierenBuchhaltung / Administration

Prozessübersicht

Spesenbelege digital erfassen und Pflichtangaben automatisch prüfen

Starte jetzt mit der Spesen App und der Spesen App Cloud – die smarte Lösung für Unternehmen. Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben. Alles digital, alles im Griff.

Mehr erfahren →

05.Häufige Fehler

Fehler 1: MWST-Nummer fehlt auf dem Beleg

Ohne die MWST-Nummer (UID) des Ausstellers ist kein Vorsteuerabzug möglich. Mitarbeitende sollten bereits beim Erhalt des Belegs prüfen, ob die Nummer aufgedruckt ist. Fehlt sie, kann beim Aussteller eine korrekte Rechnung nachgefordert werden.

Fehler 2: Kreditkartenquittung statt Originalbeleg eingereicht

Die Kreditkartenquittung enthält weder Ausstelleradresse noch MWST-Angaben und genügt nicht als Spesenbeleg. Mitarbeitende müssen zusätzlich den Kassenbon oder die Rechnung des Anbieters einreichen.

Fehler 3: Geschäftszweck fehlt oder ist zu vage formuliert

Angaben wie Geschäftlich oder Diverses reichen nicht aus. Die Steuerbehörde verlangt einen nachvollziehbaren geschäftlichen Anlass. Konkrete Formulierungen mit Kundenname, Projekt oder Anlass vermeiden Rückfragen bei der Revision.

Fehler 4: Thermopapier-Beleg verblasst und wird unlesbar

Kassenbelege auf Thermopapier verlieren innerhalb weniger Monate ihre Lesbarkeit. Wird der Beleg nicht rechtzeitig digitalisiert oder kopiert, fehlt der Kostennachweis. Eine zeitnahe Digitalisierung per Foto oder Scanner ist zwingend empfohlen.

Fehler 5: Auslandsbeleg wird für den Schweizer Vorsteuerabzug eingereicht

Belege mit ausländischer Mehrwertsteuer berechtigen nicht zum Schweizer Vorsteuerabzug. Die ausländische MWST kann nur über ein separates Rückerstattungsverfahren im jeweiligen Land zurückgefordert werden. Der Beleg bleibt als Kostennachweis gültig.

06.Häufige Fragen

Reicht ein Foto des Belegs als Spesennachweis?

Ja, ein Foto des Belegs gilt gemäss GeBÜV als zulässige Kopie, sofern alle Pflichtangaben vollständig und lesbar abgebildet sind. Die Integrität des digitalen Dokuments muss sichergestellt sein, etwa durch ein revisionssicheres Ablagesystem. Das Papieroriginal sollte mindestens bis zum Abschluss der Spesenabrechnung aufbewahrt werden.

Ist eine Handquittung als Spesenbeleg gültig?

Eine Handquittung ist als Kostenbeleg gültig, wenn sie Datum, Betrag, Name und Adresse des Ausstellers sowie den Geschäftszweck enthält. Für den Vorsteuerabzug muss sie zusätzlich die MWST-Nummer und den Steuerbetrag ausweisen. In der Praxis erfüllen Handquittungen diese Anforderungen selten vollständig.

Was passiert, wenn auf dem Beleg die MWST-Nummer fehlt?

Ohne MWST-Nummer des Ausstellers ist kein Vorsteuerabzug möglich. Der Beleg bleibt als Kostennachweis gültig, aber die bezahlte MWST wird zum Aufwand des Unternehmens. Sie können beim Aussteller eine korrekte Rechnung mit MWST-Nummer nachfordern.

Muss der Geschäftszweck vom Aussteller auf den Beleg gedruckt werden?

Nein, der Geschäftszweck muss nicht vom Aussteller stammen. Mitarbeitende dürfen ihn handschriftlich auf der Rückseite des Belegs oder digital in der Spesenabrechnung ergänzen. Entscheidend ist, dass der geschäftliche Anlass konkret und nachvollziehbar formuliert ist.

Genügt eine Kreditkartenabrechnung als Spesenbeleg?

Nein, eine Kreditkartenabrechnung oder -quittung genügt nicht als vollständiger Spesenbeleg. Sie enthält in der Regel weder die vollständige Adresse des Ausstellers noch MWST-Angaben. Der eigentliche Kassenbon oder die Rechnung des Anbieters muss zusätzlich eingereicht werden.

Wie lange müssen Spesenbelege aufbewahrt werden?

Spesenbelege müssen gemäss GeBÜV und Art. 958f OR während zehn Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der Beleg erstellt wurde. Sowohl Papierbelege als auch digitale Belege unterliegen dieser Aufbewahrungspflicht.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Jeder Spesenbeleg muss mindestens Datum, Betrag (inkl. MWST), Aussteller (Name und Adresse) sowie den Geschäftszweck enthalten.
2.Für den Vorsteuerabzug gemäss Art. 26 MWSTG sind zusätzlich die MWST-Nummer des Ausstellers und der ausgewiesene Steuerbetrag oder -satz zwingend.
3.Der Geschäftszweck darf von Mitarbeitenden handschriftlich oder digital ergänzt werden – er muss konkret formuliert sein.
4.Kreditkartenquittungen ersetzen keinen vollständigen Beleg, da sie in der Regel weder Ausstelleradresse noch MWST-Angaben enthalten.
5.Auslandsbelege sind als Kostennachweis gültig, berechtigen aber nicht zum Schweizer Vorsteuerabzug.
6.E-Rechnungen und Fotos von Belegen gelten als vollwertige Belege, sofern alle Pflichtangaben lesbar sind und die GeBÜV-Anforderungen eingehalten werden.
7.Belege müssen zehn Jahre lang revisionssicher aufbewahrt werden – Thermopapier-Kassenbons sollten zeitnah digitalisiert werden.
8.Unternehmen sollten standardmässig vollständige Belege mit MWST-Angaben einfordern, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.

07.Weiterführende Artikel

Spesenbeleg Anforderungen (2026)Übersicht & Leitfaden
Ein gültiger Spesenbeleg muss Datum, Betrag, Lieferant und Geschäftszweck ausweisen – digitale Kopien sind zulässig bei revisionssicherer Speicherung.
Eigenbeleg bei der Spesenabrechnung (2026)Leitfaden
Ein Eigenbeleg ersetzt den fehlenden Originalbeleg nur im Ausnahmefall – er muss Datum, Betrag, Zweck und Unterschrift enthalten und ermöglicht keinen MWST-Vorsteuerabzug.
Geschäftszweck auf dem Spesenbeleg: so formulieren (2026)Leitfaden
Der Geschäftszweck muss konkret und nachvollziehbar sein – «Mittagessen mit Max Muster, CEO Muster AG, Verhandlung Rahmenvertrag» ist gut, «Kundenessen» reicht nicht.
MWST-Vorsteuerabzug auf Spesenbelegen (2026)Definition
Der MWST-Vorsteuerabzug auf Spesenbelegen ist nur möglich wenn Beleg MWST-Nummer, Steuerbetrag und Steuersatz des Ausstellers enthält – bei Pauschalen ohne Beleg entfällt der Abzug.
Beleg beim Geschäftsessen: Anforderungen (2026)Leitfaden
Beim Geschäftsessen muss der Beleg Namen aller Teilnehmer und Geschäftszweck enthalten – ohne diese Angaben droht Ablehnung durch den Arbeitgeber und Verlust des VSt-Abzugs.