Spesenbelege aufbewahren: Fristen, Belegarten und Konsequenzen

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Spesenbelege müssen 10 Jahre aufbewahrt werden (OR 957) – die Frist beginnt am Ende des Geschäftsjahres; digitale Aufbewahrung ist GeBÜV-konform zulässig. Die Pflicht betrifft nicht nur Originalquittungen, sondern sämtliche Dokumente rund um die Spesenabrechnung. Wer die Frist unterschreitet oder Belege unvollständig archiviert, riskiert bei einer Revision empfindliche Nachzahlungen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Spesenbelege sind gemäss Art. 957 Abs. 1 OR während 10 Jahren aufzubewahren.
2.Die Aufbewahrungsfrist beginnt am Ende des Geschäftsjahres, in dem der Beleg ausgestellt wurde.
3.Neben Originalquittungen fallen auch Spesenabrechnungen, Genehmigungsdokumente und das Spesenreglement unter die Aufbewahrungspflicht.
4.Digitale Aufbewahrung ist zulässig, sofern sie den Anforderungen der GeBÜV entspricht.
5.Fehlende Belege führen bei Steuer- oder AHV-Revisionen zu Nachzahlungen und Aufrechnungen.

01.Gesetzliche Aufbewahrungsfrist

Art. 957 Abs. 1 OR verpflichtet alle buchführungspflichtigen Unternehmen, ihre Geschäftsbücher und die dazugehörigen Buchungsbelege während 10 Jahren aufzubewahren. Spesenbelege gelten als Buchungsbelege und fallen damit vollumfänglich unter diese Pflicht. Die Frist gilt unabhängig von der Rechtsform – sie betrifft Einzelfirmen, GmbHs und AGs gleichermassen.

Entscheidend ist der Fristbeginn: Die 10 Jahre laufen nicht ab dem Belegdatum, sondern ab dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der Beleg entstanden ist. Bei einem Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, beginnt die Frist somit immer am 31. Dezember des betreffenden Jahres.

MerkmalDetails
RechtsgrundlageArt. 957 Abs. 1 OR
Aufbewahrungsdauer10 Jahre
FristbeginnEnde des Geschäftsjahres
Betroffene UnternehmenAlle buchführungspflichtigen Unternehmen
Digitale AufbewahrungZulässig gemäss GeBÜV (Geschäftsbücherverordnung)
AufbewahrungsformUnveränderbar, jederzeit lesbar, in der Schweiz zugänglich

Aufbewahrungsfrist im Überblick

Die Geschäftsbücherverordnung (GeBÜV) erlaubt die digitale Aufbewahrung ausdrücklich, sofern die Integrität der Daten gewährleistet ist. Konkret bedeutet das: Digitale Belege müssen unveränderbar gespeichert, jederzeit lesbar und in der Schweiz zugänglich sein. Ein Scan eines Papierbelegs ersetzt das Original, wenn der Scanprozess dokumentiert und die Qualität ausreichend ist.

Wichtigste Punkte:
Art. 957 Abs. 1 OR schreibt eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren für alle Buchungsbelege vor.
Die Frist beginnt am Ende des Geschäftsjahres, nicht am Belegdatum.
Digitale Archivierung ist GeBÜV-konform zulässig, sofern Integrität und Lesbarkeit sichergestellt sind.

02.Was unter Spesenbelege fällt

Die Aufbewahrungspflicht beschränkt sich nicht auf einzelne Quittungen. Sie umfasst sämtliche Dokumente, die im Zusammenhang mit der Spesenabrechnung stehen. Massgebend ist, ob ein Dokument als Buchungsbeleg oder als Nachweis für die steuerliche Abzugsfähigkeit dient.

  • Originalquittungen und Rechnungen: Restaurantbelege, Tankquittungen, Hotelrechnungen, Parktickets und Fahrausweise. Bei Kreditkartenzahlungen genügt die Kreditkartenabrechnung allein nicht – die Detailquittung ist ebenfalls aufzubewahren.
  • Spesenabrechnungen: Die vom Mitarbeitenden eingereichte und vom Vorgesetzten genehmigte Spesenabrechnung. Sie dokumentiert den Zusammenhang zwischen Beleg und geschäftlichem Zweck.
  • Genehmigungsdokumentation: Visum des Vorgesetzten, Freigabe durch die Buchhaltung oder digitale Genehmigungsprotokolle. Diese Dokumente belegen, dass die Spesen ordnungsgemäss geprüft wurden.
  • Spesenreglement: Das von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigte Spesenreglement. Es bildet die Grundlage für Pauschalspesen und muss in der jeweils gültigen Fassung archiviert werden.
  • Lohnausweise: Lohnausweise enthalten in Ziffer 13 die Angaben zu Spesenvergütungen. Sie sind Teil der Lohnbuchhaltung und unterliegen derselben 10-Jahres-Frist.

Auch bei Pauschalspesen, die keinen Einzelbeleg erfordern, muss das Unternehmen das genehmigte Spesenreglement und die Lohnausweise aufbewahren. Die Steuerbehörde kann jederzeit prüfen, ob die Pauschalen innerhalb der zulässigen Ansätze liegen – etwa CHF 30.– pro Mahlzeit oder CHF 20.– Tagespauschale für Kleinspesen.

Wichtigste Punkte:
Neben Originalquittungen fallen auch Spesenabrechnungen, Genehmigungsdokumente und das Spesenreglement unter die Aufbewahrungspflicht.
Bei Kreditkartenzahlungen ist die Detailquittung zusätzlich zur Kreditkartenabrechnung aufzubewahren.
Auch bei Pauschalspesen müssen das genehmigte Reglement und die Lohnausweise archiviert werden.
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03.Beispielrechnung: So berechnen Sie die Frist

Die Berechnung der Aufbewahrungsfrist ist einfach, wird aber häufig falsch angewendet. Der entscheidende Punkt: Nicht das Belegdatum zählt, sondern das Ende des Geschäftsjahres. Dadurch verlängert sich die effektive Aufbewahrungsdauer je nach Belegdatum um bis zu 12 Monate.

BelegdatumEnde GeschäftsjahrFristbeginnAufbewahren bis
15. März 202631. Dezember 20261. Januar 202731. Dezember 2036
28. November 202631. Dezember 20261. Januar 202731. Dezember 2036
3. Januar 202631. Dezember 20261. Januar 202731. Dezember 2036

Fristberechnung bei Geschäftsjahr = Kalenderjahr

Ein Beleg vom 15. März 2026 muss somit bis zum 31. Dezember 2036 aufbewahrt werden – das ergibt eine effektive Aufbewahrungsdauer von 10 Jahren und rund 9 Monaten. Ein Beleg vom 28. November 2026 hingegen wird nur knapp über 10 Jahre archiviert. Bei einem abweichenden Geschäftsjahr (z. B. 1. April bis 31. März) verschiebt sich der Fristbeginn entsprechend auf den 31. März des Folgejahres.

In der Praxis empfiehlt es sich, Belege jahrgangsweise zu archivieren und jeweils den gesamten Jahrgang erst nach Ablauf der Frist zu vernichten. So vermeiden Sie versehentliche Frühvernichtung einzelner Belege.

Wichtigste Punkte:
Ein Beleg vom 15. März 2026 muss bis zum 31. Dezember 2036 aufbewahrt werden.
Die effektive Aufbewahrungsdauer beträgt je nach Belegdatum zwischen 10 und knapp 11 Jahren.
Belege sollten jahrgangsweise archiviert und erst nach Fristablauf des gesamten Jahrgangs vernichtet werden.

04.Konsequenzen bei fehlenden Belegen

Fehlende oder unvollständige Spesenbelege haben sowohl steuerliche als auch sozialversicherungsrechtliche Folgen. Die Konsequenzen treten typischerweise bei einer Revision zutage – und können das Unternehmen erheblich belasten.

  • Steuerrevision: Können Spesenbelege bei einer Buchprüfung nicht vorgelegt werden, streicht die Steuerbehörde den entsprechenden Aufwand. Die Spesen sind nicht mehr als geschäftsmässig begründeter Aufwand abzugsfähig. Das Unternehmen zahlt auf den aufgerechneten Betrag Gewinnsteuer nach.
  • AHV-Revision: Die AHV-Ausgleichskasse prüft, ob Spesenvergütungen tatsächlich Auslagenersatz darstellen. Fehlen die Belege, qualifiziert die Kasse die Vergütungen als verdeckten Lohn. Es folgen AHV-Beitragsnachzahlungen inklusive Verzugszinsen – sowohl für den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil.
  • MWST-Revision: Ohne korrekte Belege entfällt der Vorsteuerabzug auf den betreffenden Spesen. Bei grösseren Beträgen – etwa Hotelrechnungen oder Bewirtungskosten – summiert sich der Verlust rasch.
  • Strafrechtliche Konsequenzen: Bei systematischer Vernichtung oder Fälschung von Belegen drohen Bussen wegen Verletzung der Buchführungspflicht (Art. 325 StGB) oder Steuerhinterziehung.

Die Beweislast liegt beim Unternehmen. Wer Spesen als geschäftsmässig begründeten Aufwand geltend macht, muss dies mit Belegen nachweisen können. Eine lückenlose Archivierung ist deshalb nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll.

Wichtigste Punkte:
Fehlende Belege führen bei der Steuerrevision dazu, dass Spesen nicht als Aufwand abzugsfähig sind.
Die AHV-Ausgleichskasse kann unbelegte Spesenvergütungen als verdeckten Lohn qualifizieren und Beiträge nachfordern.
Die Beweislast für die geschäftsmässige Begründetheit von Spesen liegt immer beim Unternehmen.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Fristbeginn ab Belegdatum berechnet

Viele Unternehmen rechnen die 10-Jahres-Frist ab dem Datum auf dem Beleg. Korrekt ist jedoch der Fristbeginn am Ende des Geschäftsjahres. Wer zu früh vernichtet, riskiert bei einer Revision Lücken in der Dokumentation.

Fehler 2: Kreditkartenabrechnung als alleinigen Beleg akzeptiert

Die Kreditkartenabrechnung zeigt nur Betrag und Händler, aber nicht den Inhalt der Leistung. Für den steuerlichen Nachweis ist die Detailquittung erforderlich. Fehlt sie, kann die Steuerbehörde den Abzug verweigern.

Fehler 3: Spesenreglement nicht archiviert

Das genehmigte Spesenreglement bildet die Grundlage für Pauschalspesen. Wird es nicht aufbewahrt, kann das Unternehmen bei einer Revision nicht belegen, dass die Pauschalen zulässig waren. Jede Version des Reglements muss separat archiviert werden.

Fehler 4: Digitale Belege ohne GeBÜV-konforme Archivierung

Ein einfacher Scan auf dem Firmenserver genügt nicht. Die digitale Aufbewahrung muss die Unveränderbarkeit und jederzeitige Lesbarkeit gewährleisten. Ohne dokumentierten Scanprozess und revisionssichere Ablage sind die digitalen Kopien im Streitfall wertlos.

Fehler 5: Genehmigungsdokumentation fehlt

Belege ohne Visum oder Freigabenachweis belegen nur die Ausgabe, nicht deren geschäftliche Berechtigung. Bei einer Revision kann die Behörde den geschäftsmässigen Zusammenhang anzweifeln. Jede Spesenabrechnung sollte mit der dokumentierten Genehmigung archiviert werden.

06.Häufige Fragen

Kann ein Treuhänder die Spesenbelege für mein Unternehmen aufbewahren?

Ja, die Aufbewahrung kann an einen Treuhänder delegiert werden. Die gesetzliche Verantwortung bleibt jedoch beim Unternehmen. Stellen Sie sicher, dass die Belege jederzeit innert nützlicher Frist zugänglich sind und in der Schweiz aufbewahrt werden.

Darf ich Papierbelege nach dem Scannen vernichten?

Grundsätzlich ja, sofern der Scanprozess GeBÜV-konform dokumentiert ist und die digitale Kopie unveränderbar gespeichert wird. Die Qualität des Scans muss ausreichen, um alle relevanten Informationen lesbar wiederzugeben. Bei MWST-relevanten Belegen empfiehlt sich besondere Sorgfalt.

Gilt die 10-Jahres-Frist auch für Kleinbeträge unter CHF 50?

Ja, die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gilt unabhängig vom Betrag. Auch Quittungen unter CHF 50 sind Buchungsbelege im Sinne von Art. 957 OR und müssen vollständig archiviert werden.

Was passiert mit Spesenbelegen bei einer Firmenauflösung?

Die Aufbewahrungspflicht besteht auch nach der Auflösung des Unternehmens fort. Die Belege müssen bis zum Ablauf der 10-Jahres-Frist aufbewahrt werden. Verantwortlich sind die ehemaligen Organe oder eine beauftragte Stelle.

Müssen Mitarbeitende ihre eigenen Spesenkopien aufbewahren?

Gesetzlich verpflichtet ist das Unternehmen als buchführungspflichtige Einheit. Mitarbeitenden wird jedoch empfohlen, Kopien ihrer Spesenabrechnungen und Lohnausweise für die persönliche Steuererklärung aufzubewahren. Eine gesetzliche Pflicht besteht für Arbeitnehmende nicht.

Dürfen Spesenbelege im Ausland gespeichert werden?

Die Belege müssen in der Schweiz zugänglich sein. Eine Speicherung auf ausländischen Servern ist nur zulässig, wenn die Daten jederzeit in lesbarer Form in der Schweiz abgerufen werden können. Bei Cloud-Lösungen ist darauf zu achten, dass der Anbieter einen Schweizer Standort oder eine entsprechende Zugangsmöglichkeit bietet.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Art. 957 Abs. 1 OR schreibt eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren für alle Geschäftsbücher und Buchungsbelege vor – Spesenbelege eingeschlossen.
2.Die Frist beginnt nicht am Belegdatum, sondern am Ende des Geschäftsjahres, was die effektive Aufbewahrungsdauer auf bis zu knapp 11 Jahre verlängern kann.
3.Unter die Aufbewahrungspflicht fallen Originalquittungen, Spesenabrechnungen, Genehmigungsdokumente, das Spesenreglement und Lohnausweise.
4.Digitale Aufbewahrung ist zulässig, sofern sie den Anforderungen der GeBÜV entspricht: Unveränderbarkeit, jederzeitige Lesbarkeit und Zugang in der Schweiz.
5.Fehlende Belege führen bei einer Steuerrevision zur Aufrechnung der Spesen als nicht abzugsfähigen Aufwand.
6.Die AHV-Ausgleichskasse kann unbelegte Spesenvergütungen als verdeckten Lohn qualifizieren und Beiträge nachfordern.
7.Auch bei Pauschalspesen muss das genehmigte Spesenreglement in der jeweils gültigen Fassung archiviert werden.
8.Die Beweislast für die geschäftsmässige Begründetheit von Spesen liegt immer beim Unternehmen.

07.Weiterführende Artikel

Aufbewahrungspflicht für Spesenbelege (2026)Übersicht & Leitfaden
Spesenbelege müssen 10 Jahre aufbewahrt werden – digitale Kopien sind zulässig, wenn sie revisionssicher gespeichert und jederzeit lesbar sind.
Aufbewahrungspflicht nach Geschäftsauflösung (2026)Definition
Die 10-jährige Aufbewahrungspflicht gilt auch nach Liquidation – zunächst tragen Liquidatoren die Verantwortung, danach persönlich die früheren Organe; ein Treuhänder-Mandat ist empfohlen.
Aufbewahrungspflicht für Lohnausweise (2026)Definition
Lohnausweise müssen 10 Jahre aufbewahrt werden – sie dienen als Grundlage für AHV-Revisionen, Steuerveranlagungen und Rentenanspruchsnachweise.
Belegaufbewahrung in der Einzelfirma (2026)Definition
Einzelunternehmer müssen Geschäftsbelege 10 Jahre aufbewahren (OR 957) – fehlende Belege führen bei Steuerrevision zur Aufrechnung; digitale GeBÜV-konforme Archivierung ist empfohlen.
MWST-Belege aufbewahren: Pflicht und Dauer (2026)Definition
MWST-Belege müssen 10 Jahre aufbewahrt werden (OR 957) – fehlen sie bei einer MWST-Kontrolle, wird der Vorsteuerabzug gestrichen und Nachzahlungen inkl. Verzugszins werden fällig.
Kreditkartenabrechnung aufbewahren: Pflicht (2026)Definition
Kreditkartenabrechnungen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden – sie ersetzen aber keinen Originalbeleg; für den MWST-Vorsteuerabzug bleibt der Originalbeleg des Leistungserbringers zwingend.
Reisekostenabrechnungen aufbewahren: Was gilt? (2026)Definition
Reisekostenabrechnungen inkl. aller Belege und Fahrtenbuch müssen 10 Jahre aufbewahrt werden – auch Genehmigungsprotokolle; digitale GeBÜV-konforme Archivierung ist zulässig.
E-Mail-Rechnungen aufbewahren: Was gilt? (2026)Definition
E-Mail-Rechnungen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden – das normale E-Mail-Postfach reicht nicht; der PDF-Anhang muss GeBÜV-konform in ein Archivierungssystem exportiert werden.
Homeoffice-Belege aufbewahren: Was gilt? (2026)Definition
Für Homeoffice-Spesen müssen Provider-Rechnungen und Kaufbelege 10 Jahre aufbewahrt werden – bei genehmigter Homeoffice-Pauschale reicht das Spesenreglement als Nachweis.
Quittungen unter CHF 50: Aufbewahrungspflicht (2026)Definition
Quittungen unter CHF 50 oder CHF 400 sind weiterhin 10 Jahre aufbewahrungspflichtig (OR 957) – für den MWST-Vorsteuerabzug unter CHF 400 genügt allerdings ein vereinfachter Beleg ohne MWST-Nummer.
Spesenbelege Mitarbeitende: Aufbewahrungspflicht (2026)Definition
Der Arbeitgeber muss alle Spesenbelege der Mitarbeitenden 10 Jahre aufbewahren (OR 957) – auch nach Kündigung; die Verantwortung liegt beim AG, nicht beim einzelnen Mitarbeitenden.