Gültigkeit genehmigtes Spesenreglement: Dauer, Erlöschen, Neueinreichung

Definition6 min LesezeitAktualisiert 4. Mai 2026

Ein genehmigtes Spesenreglement gilt unbefristet – es verliert seine Gültigkeit, wenn materielle Änderungen ohne neue Einreichung vorgenommen werden. Für HR-Verantwortliche und Geschäftsführer von KMU ist es entscheidend zu wissen, welche Anpassungen eine Neueinreichung auslösen und welche nicht. Diese Seite klärt die Abgrenzung anhand der aktuellen ESTV-Wegleitung 2026 und der SSK-Musterreglemente.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Ein genehmigtes Spesenreglement hat kein Ablaufdatum und gilt bis auf Widerruf oder bis zur nächsten materiellen Änderung.
2.Wesentliche Änderungen wie neue Spesentypen, geänderte Pauschalansätze oder Unternehmensfusionen erfordern eine neue Einreichung bei der kantonalen Steuerverwaltung.
3.Rein formelle Anpassungen wie Adress- oder Namensänderungen lösen keine Neueinreichungspflicht aus.
4.Die Erhöhung der Kilometerpauschale von CHF 0.70 auf CHF 0.75 per 1.1.2026 erfordert gemäss ESTV keine neue Genehmigung, eine Anpassung im Reglement wird aber empfohlen.
5.Wird ein Reglement ohne gültige Genehmigung angewendet, behandelt die Steuerverwaltung die Pauschalspesen als steuerpflichtigen Lohn.

01.Unbefristete Gültigkeit als Grundsatz

Die kantonale Steuerverwaltung versieht ein genehmigtes Spesenreglement nicht mit einem Ablaufdatum. Sobald das Reglement den formellen Genehmigungsprozess durchlaufen hat, bleibt es gültig, bis es durch das Unternehmen selbst materiell verändert wird oder die Steuerverwaltung die Genehmigung widerruft. Ein periodisches Erneuern oder Verlängern ist nicht vorgesehen.

Dieser Grundsatz bedeutet in der Praxis: Ein Spesenreglement, das 2018 genehmigt wurde und seither inhaltlich unverändert geblieben ist, besitzt 2026 dieselbe Gültigkeit wie am Tag der Genehmigung. Die Steuerverwaltung führt keine automatischen Überprüfungen bestehender Reglemente durch. Die Verantwortung, bei materiellen Änderungen eine neue Genehmigung einzuholen, liegt vollständig beim Unternehmen.

Rechtlich stützt sich die Spesenregelung auf Art. 327a OR, der den Arbeitgeber zur Erstattung aller notwendigen Auslagen verpflichtet. Das genehmigte Spesenreglement konkretisiert diese Pflicht und schafft die Grundlage dafür, dass Pauschalspesen im Lohnausweis nicht als Lohnbestandteil deklariert werden müssen. Ohne gültige Genehmigung entfällt dieses Privileg.

Wichtigste Punkte:
Ein genehmigtes Spesenreglement hat kein Ablaufdatum und muss nicht periodisch erneuert werden.
Die Genehmigung bleibt gültig, solange keine materiellen Änderungen am Reglement vorgenommen werden.
Die Verantwortung für die Neueinreichung bei Änderungen liegt beim Unternehmen, nicht bei der Steuerverwaltung.

02.Wann die Gültigkeit erlischt

Die Genehmigung eines Spesenreglements erlischt, sobald das Unternehmen wesentliche inhaltliche Änderungen vornimmt, ohne diese der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung erneut zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidend ist dabei der Begriff der materiellen Änderung: Jede Anpassung, die den Umfang, die Art oder die Höhe der geregelten Spesen betrifft, gilt als materiell.

  • Neue Spesentypen: Wird das Reglement um bisher nicht enthaltene Spesenkategorien erweitert (z.B. Homeoffice-Pauschale, Parkgebühren oder Repräsentationsspesen), ist eine Neueinreichung zwingend.
  • Geänderte Pauschalansätze: Erhöht oder senkt das Unternehmen eigenständig die im Reglement definierten Pauschalbeträge über die von der ESTV vorgegebenen Maximalwerte hinaus, erlischt die Genehmigung. Beispiel: Eine Erhöhung der Verpflegungspauschale von CHF 30.– auf CHF 40.– pro Tag erfordert eine neue Genehmigung.
  • Grundlegende Überarbeitung des SSK-Musterreglements: Wenn die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) das Musterreglement grundlegend überarbeitet und die kantonale Steuerverwaltung bestehende Reglemente als nicht mehr konform einstuft, kann sie die Genehmigung widerrufen. Ab 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.
  • Unternehmensfusionen und Rechtsformänderungen: Bei einer Fusion, Aufspaltung oder Umwandlung der Rechtsform entsteht ein neues Rechtssubjekt. Das genehmigte Reglement der Vorgängergesellschaft ist für die neue Gesellschaft nicht automatisch gültig. Eine Neueinreichung ist erforderlich.
  • Änderung des Geltungsbereichs: Wird der Kreis der berechtigten Mitarbeitenden wesentlich erweitert (z.B. von Aussendienst auf alle Mitarbeitenden), gilt dies als materielle Änderung.

Wendet ein Unternehmen ein Reglement an, dessen Genehmigung erloschen ist, werden sämtliche Pauschalspesen im Lohnausweis als Lohnbestandteil aufgerechnet. Dies führt zu Nachsteuern und Sozialversicherungsnachforderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei einer Revision durch die AHV-Ausgleichskasse oder die Steuerverwaltung kann dies mehrere Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.

Wichtigste Punkte:
Neue Spesentypen, geänderte Pauschalansätze und Fusionen erfordern immer eine Neueinreichung.
Ab 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.
Ohne gültige Genehmigung werden Pauschalspesen als steuerpflichtiger Lohn aufgerechnet.
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03.Wann keine neue Genehmigung nötig ist

Nicht jede Änderung am Spesenreglement löst eine Neueinreichungspflicht aus. Rein formelle Anpassungen, die den materiellen Inhalt des Reglements nicht berühren, können ohne erneute Genehmigung vorgenommen werden. Es empfiehlt sich dennoch, die zuständige Steuerverwaltung über solche Änderungen zu informieren.

Art der ÄnderungNeue Genehmigung nötig?Empfehlung
Firmenname oder Adresse ändernNeinSteuerverwaltung schriftlich informieren
Kontaktperson oder Unterschriftsberechtigte ändernNeinIntern dokumentieren
Kilometerpauschale CHF 0.70 auf CHF 0.75 anpassen (ab 1.1.2026)NeinReglement anpassen und Mitarbeitende informieren
Redaktionelle Korrekturen (Tippfehler, Formatierung)NeinÄnderungen versionieren
Anpassung an neue ESTV-Maximalansätze ohne ÜberschreitungNeinReglement aktualisieren und ablegen
Neue Spesenkategorie hinzufügenJaVor Anwendung einreichen
Pauschale über ESTV-Maximum erhöhenJaGenehmigung abwarten

Übersicht: Änderungen und Genehmigungspflicht

Zur Kilometerpauschale ab 2026 im Detail: Die ESTV hat den Ansatz für Privatfahrzeuge per 1. Januar 2026 von CHF 0.70 auf CHF 0.75 pro Kilometer erhöht. Unternehmen, deren genehmigtes Reglement noch CHF 0.70 enthält, müssen keine neue Genehmigung einholen. Die ESTV hat ausdrücklich klargestellt, dass bereits genehmigte Reglemente mit dem bisherigen Ansatz gültig bleiben. Dennoch ist es ratsam, das Reglement auf den neuen Wert zu aktualisieren, damit Mitarbeitende den korrekten Betrag erstattet erhalten.

Im Zweifelsfall gilt: Lieber einmal zu viel bei der Steuerverwaltung nachfragen als ein ungenehmigtes Reglement anwenden. Die meisten kantonalen Steuerverwaltungen beantworten solche Anfragen innerhalb weniger Arbeitstage.

Wichtigste Punkte:
Formelle Änderungen wie Name, Adresse oder Kontaktperson erfordern keine neue Genehmigung.
Die Erhöhung der Kilometerpauschale auf CHF 0.75 ab 2026 löst keine Neueinreichungspflicht aus.
Bei Unsicherheit empfiehlt sich eine kurze Rückfrage bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Reglement ändern und weiter anwenden ohne Neueinreichung

Viele KMU passen ihr Spesenreglement intern an, ohne die Änderung der Steuerverwaltung zu melden. Sobald eine materielle Änderung ohne Genehmigung angewendet wird, gelten sämtliche Pauschalspesen als steuerpflichtiger Lohn. Reichen Sie jede inhaltliche Änderung vor der Anwendung zur Genehmigung ein.

Fehler 2: Genehmigung der Vorgängergesellschaft nach Fusion weiternutzen

Nach einer Fusion oder Rechtsformänderung gehen viele Unternehmen davon aus, dass das bestehende Reglement automatisch übertragen wird. Das ist nicht der Fall. Die neue Gesellschaft muss ein eigenes Reglement einreichen und genehmigen lassen.

Fehler 3: Kilometerpauschale eigenmächtig über ESTV-Maximum erhöhen

Manche Unternehmen setzen die Kilometerpauschale höher als CHF 0.75 an, ohne dies genehmigen zu lassen. Der Betrag über dem ESTV-Maximum wird als Lohnbestandteil behandelt und ist sozialversicherungspflichtig. Halten Sie sich an die offiziellen Maximalansätze oder holen Sie eine Sondergenehmigung ein.

Fehler 4: Keine Versionierung des Reglements führen

Ohne dokumentierte Versionshistorie lässt sich bei einer Revision nicht nachweisen, wann welche Änderung vorgenommen wurde. Führen Sie ein Änderungsprotokoll mit Datum, Art der Änderung und Genehmigungsstatus, damit Sie jederzeit nachweisen können, dass Ihr Reglement gültig ist.

Fehler 5: SSK-Musterreglement-Änderungen ignorieren

Ab 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Unternehmen, die Änderungen an den Mustervorlagen nicht verfolgen, riskieren, dass ihr Reglement als nicht mehr konform eingestuft wird. Prüfen Sie bei jeder SSK-Aktualisierung, ob Ihr Reglement noch den Vorgaben entspricht.

05.Häufige Fragen

Erlischt meine Genehmigung, wenn sich das SSK-Musterreglement ändert?

Nicht automatisch. Kleinere Anpassungen am SSK-Musterreglement führen nicht zum Erlöschen bestehender Genehmigungen. Wird das Musterreglement jedoch grundlegend überarbeitet und stuft die kantonale Steuerverwaltung Ihr Reglement als nicht mehr konform ein, kann sie die Genehmigung widerrufen. Ab 2026 gilt die Präzisierung, dass Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen müssen.

Muss ich mein Spesenreglement regelmässig erneuern lassen?

Nein. Ein genehmigtes Spesenreglement gilt unbefristet und muss nicht periodisch erneuert werden. Eine Neueinreichung ist nur bei materiellen Änderungen am Inhalt des Reglements erforderlich. Es empfiehlt sich aber, das Reglement jährlich intern zu prüfen, ob es noch den aktuellen ESTV-Ansätzen und SSK-Vorgaben entspricht.

Was passiert, wenn ich ein nicht mehr genehmigtes Reglement anwende?

Die Steuerverwaltung behandelt sämtliche auf Basis des ungültigen Reglements ausbezahlten Pauschalspesen als steuerpflichtigen Lohn. Dies führt zu Nachsteuern bei den betroffenen Mitarbeitenden und zu Sozialversicherungsnachforderungen für das Unternehmen. Die Aufrechnung kann mehrere Jahre rückwirkend erfolgen.

Gilt die Genehmigung meines Spesenreglements auch in anderen Kantonen?

Die Genehmigung erfolgt durch die Steuerverwaltung des Sitzkantons und gilt grundsätzlich für das gesamte Unternehmen, auch wenn Mitarbeitende in anderen Kantonen tätig sind. Bei Betriebsstätten in mehreren Kantonen kann es vorkommen, dass der Betriebsstättenkanton eine eigene Genehmigung verlangt. Klären Sie dies direkt mit den betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen.

Wie lange dauert die Neueinreichung eines geänderten Spesenreglements?

Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Kanton, liegt aber in der Regel zwischen zwei und sechs Wochen. Reichen Sie das geänderte Reglement rechtzeitig vor dem geplanten Inkrafttreten ein. Wenden Sie die neuen Bestimmungen erst an, wenn die schriftliche Genehmigung vorliegt.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Ein genehmigtes Spesenreglement gilt zeitlich unbefristet und muss nicht periodisch erneuert werden.
2.Die Genehmigung erlischt bei materiellen Änderungen wie neuen Spesentypen, geänderten Pauschalansätzen oder Unternehmensfusionen.
3.Formelle Anpassungen wie Namens- oder Adressänderungen erfordern keine neue Genehmigung.
4.Die Erhöhung der Kilometerpauschale von CHF 0.70 auf CHF 0.75 per 1.1.2026 löst keine Neueinreichungspflicht aus, eine Aktualisierung im Reglement wird aber empfohlen.
5.Ab 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.
6.Ohne gültige Genehmigung werden Pauschalspesen als steuerpflichtiger Lohn aufgerechnet, was zu Nachsteuern und Sozialversicherungsnachforderungen führt.
7.Bei Unsicherheit über die Genehmigungspflicht einer Änderung empfiehlt sich eine Rückfrage bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung.

06.Weiterführende Artikel