Zugticket und ÖV-Beleg als Spesenbeleg: Pflichtangaben, E-Ticket und MWST

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Zugtickets und ÖV-Belege gelten als gültige Spesenbelege – E-Ticket-PDF oder App-Screenshot reicht, sofern Strecke, Datum und Betrag klar erkennbar sind. Die Erstattungspflicht des Arbeitgebers ergibt sich aus Art. 327a OR, der sämtliche notwendigen Auslagen für die Arbeitsausführung umfasst. Welche Angaben auf dem Beleg stehen müssen, wie E-Tickets korrekt archiviert werden und wann ein Vorsteuerabzug möglich ist, wird nachfolgend im Detail erläutert.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Ein ÖV-Beleg muss mindestens Strecke, Datum und Betrag enthalten, damit er als Spesenbeleg anerkannt wird.
2.E-Ticket-PDFs und App-Screenshots sind steuerlich gleichwertig mit physischen Billetten, sofern alle Pflichtangaben lesbar sind.
3.GA-Kosten sind anteilig abrechenbar, wenn die berufliche Nutzung überwiegt; ein Halbtax wird in der Regel privat getragen.
4.Auf ÖV-Tickets fällt der reguläre MWST-Satz von 7,7 % an, und der Vorsteuerabzug ist möglich, wenn die MWST-Nummer der SBB auf dem Beleg steht.

01.Was ein ÖV-Beleg belegen muss

Damit ein Zugticket oder ÖV-Beleg als gültiger Spesenbeleg durchgeht, muss er die geschäftliche Veranlassung der Fahrt nachvollziehbar machen. Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung notwendiger Auslagen. Für die Buchhaltung und eine allfällige Steuerrevision reicht ein Beleg nur dann, wenn die wesentlichen Angaben darauf erkennbar sind.

  • Strecke (Start und Ziel): Zum Beispiel Zürich HB – Bern. Ohne Streckenangabe lässt sich die geschäftliche Veranlassung nicht belegen.
  • Datum der Fahrt: Das Reisedatum muss eindeutig erkennbar sein. Bei Tageskarten gilt das aufgedruckte Gültigkeitsdatum.
  • Betrag in CHF: Der bezahlte Fahrpreis inklusive allfälliger Zuschläge. Bei Fremdwährungen ist der Umrechnungskurs beizufügen.
  • Klasse (1. oder 2. Klasse): Reisen in der 1. Klasse sind nur erstattungsfähig, wenn das Spesenreglement dies ausdrücklich erlaubt. Fehlt eine Regelung, gilt die 2. Klasse als Standard.
  • Fahrkartentyp: Einzelbillett, Tageskarte oder Streckenkarte – der Typ muss erkennbar sein, damit die Buchhaltung die Ausgabe korrekt zuordnen kann.

Ein konkretes Beispiel: Eine Mitarbeiterin reist für ein Kundenmeeting von Zürich HB nach Bern und zurück, 2. Klasse. Das Einzelbillett kostet CHF 102.–. Auf dem Beleg stehen Strecke, Datum, Betrag und Klasse – damit sind alle Pflichtangaben erfüllt.

Wichtigste Punkte:
Strecke, Datum und Betrag sind die drei unverzichtbaren Angaben auf jedem ÖV-Spesenbeleg.
Die 1. Klasse ist nur erstattungsfähig, wenn das Spesenreglement dies vorsieht.
Ohne erkennbare Streckenangabe fehlt der Nachweis der geschäftlichen Veranlassung.

02.E-Ticket und PDF als Spesenbeleg

Elektronische Belege sind physischen Belegen steuerlich gleichgestellt. Ein SBB-E-Ticket als PDF oder ein Screenshot aus der SBB Mobile App wird von der ESTV als gültiger Spesenbeleg anerkannt, sofern Strecke, Datum und Betrag klar lesbar sind. Die Geschäftsbücherverordnung (GeBÜV) verlangt, dass elektronische Belege unverändert, vollständig und während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren zugänglich bleiben.

BelegformGültigkeitHinweis
SBB E-Ticket (PDF)Ja, steuerlich anerkanntPDF direkt aus dem SBB-Konto herunterladen und archivieren
Screenshot SBB Mobile AppJa, wenn alle Angaben lesbarStrecke, Datum und Betrag müssen vollständig sichtbar sein
Physisches BillettJaThermopapier verblasst – zeitnah scannen oder fotografieren
Kreditkartenabrechnung alleinNeinZeigt nur den Betrag, nicht die Strecke – kein vollständiger Beleg

Übersicht: Welche ÖV-Belegformen als Spesenbeleg gelten

Wichtig bei der Archivierung: Wer E-Tickets nur in der SBB-App speichert, riskiert den Verlust bei einem Gerätewechsel. Das PDF sollte deshalb separat abgelegt werden – idealerweise direkt in der Spesenabrechnung. Thermopapier-Billette verblassen erfahrungsgemäss innerhalb weniger Monate und sollten zeitnah digitalisiert werden.

Wichtigste Punkte:
E-Ticket-PDFs und App-Screenshots sind steuerlich gleichwertig mit physischen Billetten.
Die GeBÜV verlangt eine unveränderbare Aufbewahrung elektronischer Belege über zehn Jahre.
Thermopapier-Billette sollten zeitnah gescannt werden, da sie schnell verblassen.
Spesen App

ÖV-Belege und Zugtickets digital als Spesen erfassen mit der Spesen App→ Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben.

Mehr erfahren →

03.Abo-Kosten: GA und Halbtax in der Spesenabrechnung

Beim Generalabonnement (GA) und Halbtax-Abo gelten besondere Regeln, weil beide Abos typischerweise auch privat genutzt werden. Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, wer das Abo bezahlt und wie hoch der berufliche Nutzungsanteil ist.

Abo-TypAbrechenbar als Spesen?Steuerliche Behandlung
GA (vom Arbeitgeber bezahlt)Ja, vollständigPrivatanteil ist als Lohnbestandteil im Lohnausweis zu deklarieren (Ziffer 2.3)
GA (vom Arbeitnehmer bezahlt)Ja, anteiligErstattung des beruflichen Anteils; Aufteilung muss dokumentiert sein
Halbtax-AboIn der Regel neinGilt als private Ausgabe; Einzelfahrten werden zum Halbtax-Preis abgerechnet
Streckenabo (z.B. Pendlerstrecke)Nur beruflicher AnteilPendlerkosten sind keine Spesen, sondern Berufsauslagen des Arbeitnehmers

Steuerliche Behandlung von ÖV-Abonnements

Bezahlt der Arbeitgeber ein GA, das auch privat genutzt wird, muss der Privatanteil im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 aufgeführt werden. Die ESTV akzeptiert eine pauschale Aufteilung, sofern diese nachvollziehbar begründet ist. Ein Beispiel: Ein Aussendienstmitarbeiter nutzt sein GA zu rund 80 % beruflich. Der Arbeitgeber übernimmt die vollen Kosten von CHF 3'860.– (GA 2. Klasse), deklariert aber 20 % als Lohnbestandteil.

Beim Halbtax-Abo verhält es sich anders: Es wird üblicherweise vom Arbeitnehmer privat bezahlt. Die einzelnen Geschäftsreisen werden dann zum reduzierten Halbtax-Preis abgerechnet – nicht zum Vollpreis. Übernimmt der Arbeitgeber das Halbtax-Abo, ist dies im Lohnausweis zu deklarieren.

Wichtigste Punkte:
Ein vom Arbeitgeber bezahltes GA mit Privatnutzung muss anteilig im Lohnausweis deklariert werden.
Das Halbtax-Abo gilt steuerlich als private Ausgabe; Geschäftsreisen werden zum Halbtax-Preis erstattet.
Die Aufteilung zwischen beruflicher und privater Nutzung muss dokumentiert und nachvollziehbar sein.

04.MWST-Abzug auf ÖV-Tickets

Auf Personentransportleistungen im öffentlichen Verkehr gilt der reguläre MWST-Satz von 7,7 %. Die SBB weist die Mehrwertsteuer auf E-Tickets und PDF-Belegen standardmässig aus. Damit ein Vorsteuerabzug möglich ist, muss der Beleg die MWST-Nummer des Transportunternehmens enthalten.

  • MWST-Satz: Auf ÖV-Tickets im Inland gilt der Normalsatz von 7,7 %. Internationale Streckenanteile (z.B. Zürich–München) können abweichend besteuert sein.
  • MWST-Nummer auf dem Beleg: Die SBB-MWST-Nummer (CHE-108.001.024 MWST) ist auf E-Tickets aufgedruckt. Ohne diese Nummer ist kein Vorsteuerabzug zulässig.
  • Vorsteuerabzug: MWST-pflichtige Unternehmen können die auf dem Ticket ausgewiesene Vorsteuer geltend machen. Voraussetzung: Der Beleg erfüllt die formellen Anforderungen gemäss Art. 26 MWSTG.
  • Kleinbetragsbelege: Bei Rechnungsbeträgen unter CHF 400.– genügt ein vereinfachter Beleg ohne Angabe des Leistungsempfängers. Die meisten Einzelfahrten fallen in diese Kategorie.

Praxisbeispiel: Ein Unternehmen kauft für eine Mitarbeiterin ein Einzelbillett Zürich–Genf, 2. Klasse, für CHF 88.–. Darin enthalten sind CHF 6.30 Vorsteuer (7,7 %). Dieser Betrag kann als Vorsteuer geltend gemacht werden, sofern das Unternehmen MWST-pflichtig ist und der Beleg korrekt archiviert wird.

Wichtigste Punkte:
Auf ÖV-Tickets im Inland gilt der MWST-Normalsatz von 7,7 %.
Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die MWST-Nummer des Transportunternehmens auf dem Beleg steht.
Bei Beträgen unter CHF 400.– genügt ein vereinfachter Beleg ohne Angabe des Leistungsempfängers.

ÖV-Belege und Zugtickets digital als Spesen erfassen

Starte jetzt mit der Spesen App und der Spesen App Cloud – die smarte Lösung für Unternehmen. Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben. Alles digital, alles im Griff.

Mehr erfahren →

05.Häufige Fehler

Fehler 1: Nur die Kreditkartenabrechnung als Beleg einreichen

Eine Kreditkartenabrechnung zeigt lediglich den Betrag und den Händler, aber nicht die Strecke oder das Reisedatum. Ohne diese Angaben fehlt der Nachweis der geschäftlichen Veranlassung. Reichen Sie immer das E-Ticket oder den PDF-Beleg zusätzlich ein.

Fehler 2: 1.-Klasse-Ticket abrechnen ohne Reglementgrundlage

Viele Spesenreglemente beschränken die Erstattung auf die 2. Klasse. Wer ohne entsprechende Regelung in der 1. Klasse reist, erhält nur den 2.-Klasse-Preis erstattet. Prüfen Sie vor der Buchung, was Ihr Reglement vorsieht.

Fehler 3: App-Screenshot mit abgeschnittenem Betrag

Ein Screenshot aus der SBB-App ist nur dann ein gültiger Beleg, wenn Strecke, Datum und Betrag vollständig sichtbar sind. Abgeschnittene oder unscharfe Screenshots werden bei einer Revision beanstandet. Laden Sie im Zweifelsfall das PDF aus dem SBB-Konto herunter.

Fehler 4: Privatanteil beim GA nicht deklarieren

Wird ein vom Arbeitgeber bezahltes GA auch privat genutzt, muss der Privatanteil im Lohnausweis erscheinen. Fehlt diese Deklaration, drohen Nachsteuern und Verzugszinsen bei einer Steuerrevision. Dokumentieren Sie die Aufteilung schriftlich.

Fehler 5: Thermopapier-Billett nicht rechtzeitig digitalisieren

Physische Zugbillette sind auf Thermopapier gedruckt und verblassen oft innerhalb weniger Monate. Ist der Beleg bei einer Revision nicht mehr lesbar, gilt er als fehlend. Scannen oder fotografieren Sie das Billett am besten noch am Reisetag.

06.Häufige Fragen

Was gilt, wenn der Arbeitnehmer ein GA hat und damit auf Geschäftsreise fährt?

Besitzt der Arbeitnehmer ein privat bezahltes GA, entstehen für die einzelne Geschäftsreise keine zusätzlichen Kosten. Der Arbeitgeber ist gemäss Art. 327a OR dennoch zur Erstattung verpflichtet – in der Regel wird der Preis eines Einzelbilletts 2. Klasse erstattet. Die genaue Regelung sollte im Spesenreglement festgehalten sein.

Muss ich für jede einzelne Zugfahrt einen separaten Beleg einreichen?

Ja, grundsätzlich ist pro Fahrt ein eigener Beleg erforderlich. Bei Hin- und Rückfahrt am selben Tag genügt ein Retour-Billett als einzelner Beleg. Wer regelmässig dieselbe Strecke fährt, kann mit dem Arbeitgeber eine Pauschalregelung im Spesenreglement vereinbaren.

Kann ich einen ÖV-Beleg nachträglich bei der SBB herunterladen?

Ja, im SBB-Onlinekonto unter «Meine Bestellungen» lassen sich E-Tickets und Quittungen als PDF herunterladen. Diese Funktion steht in der Regel für Käufe der letzten zwölf Monate zur Verfügung. Für ältere Belege empfiehlt sich eine direkte Anfrage beim SBB-Kundendienst.

Werden Zuschläge für Nachtzüge oder Reservationen auch als Spesen erstattet?

Zuschläge und Sitzplatzreservationen gelten als Teil der Reisekosten und sind erstattungsfähig, sofern die Reise geschäftlich veranlasst ist. Der Zuschlag muss auf dem Beleg separat ausgewiesen sein. Auch hier gilt: Das Spesenreglement kann Einschränkungen vorsehen.

Gilt ein SwissPass-Auszug als Spesenbeleg?

Ein SwissPass-Auszug allein ist kein vollständiger Spesenbeleg, da er in der Regel keine einzelnen Fahrten mit Strecke und Betrag auflistet. Für einzelne Fahrten benötigen Sie das jeweilige E-Ticket oder die Quittung. Beim GA genügt der Kaufbeleg des Abonnements zusammen mit der dokumentierten Nutzungsaufteilung.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Ein ÖV-Spesenbeleg muss mindestens Strecke (Start/Ziel), Datum und Betrag enthalten, damit er steuerlich anerkannt wird.
2.E-Ticket-PDFs und Screenshots aus der SBB-App sind physischen Billetten gleichgestellt, sofern alle Pflichtangaben lesbar sind.
3.Die Geschäftsbücherverordnung (GeBÜV) verlangt eine unveränderbare Aufbewahrung elektronischer Belege über zehn Jahre.
4.Reisen in der 1. Klasse werden nur erstattet, wenn das Spesenreglement dies ausdrücklich vorsieht.
5.Ein vom Arbeitgeber bezahltes GA mit Privatnutzung muss anteilig im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 deklariert werden.
6.Das Halbtax-Abo gilt als private Ausgabe; Geschäftsreisen werden zum reduzierten Halbtax-Preis abgerechnet.
7.Auf ÖV-Tickets im Inland fällt der MWST-Normalsatz von 7,7 % an; der Vorsteuerabzug ist möglich, wenn die MWST-Nummer auf dem Beleg steht.
8.Thermopapier-Billette verblassen schnell und sollten am Reisetag digitalisiert werden.

07.Weiterführende Artikel