Trinkgeld als Spesen abrechnen: Beleg, Pauschale und MWST

Definition6 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Trinkgeld kann als Teil des Restaurantbelegs oder unter die Kleinspesen-Tagespauschale von CHF 20 gerechnet werden – ein separater MWST-Vorsteuerabzug ist nicht möglich. In der Praxis stellt sich bei Geschäftsessen, Taxifahrten oder Hotelaufenthalten regelmässig die Frage, ob und wie Trinkgeld korrekt als Spese erfasst wird. Diese Seite klärt die Erstattungsfähigkeit, die Abrechnung mit und ohne Beleg sowie die MWST-Behandlung.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Trinkgeld bei geschäftlich veranlassten Anlässen ist eine erstattungsfähige Spese nach Art. 327a OR.
2.Auf dem Restaurantbeleg wird der Gesamtbetrag inklusive Trinkgeld als Spese eingereicht – eine separate Zeile ist nicht nötig.
3.Ohne Beleg fällt Trinkgeld unter die Kleinspesen-Tagespauschale von CHF 20 pro Tag (Stand 2026).
4.Ein separater MWST-Vorsteuerabzug auf Trinkgeld ist nicht möglich, da kein eigenständiger MWST-Ausweis vorliegt.

01.Ist Trinkgeld eine erstattungsfähige Spese?

Gemäss Art. 327a OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Trinkgeld gehört dazu, sofern es im Rahmen einer beruflich veranlassten Ausgabe anfällt. Typische Situationen sind Geschäftsessen mit Kunden, Taxifahrten zu Geschäftsterminen oder Hotelaufenthalte auf Dienstreisen.

Entscheidend ist die geschäftliche Veranlassung, nicht die Höhe des Trinkgelds. Wer nach einem Kundenessen CHF 10 Trinkgeld gibt, hat einen berechtigten Spesenanspruch – genauso wie bei der Restaurantrechnung selbst. Ein separater Beleg für das Trinkgeld allein existiert in der Regel nicht, weshalb die Abrechnung über den Gesamtbeleg oder die Kleinspesen-Pauschale erfolgt.

  • Geschäftsessen: Trinkgeld beim Mittag- oder Abendessen mit Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartnern ist erstattungsfähig.
  • Taxifahrten: Trinkgeld für Taxifahrten zu beruflichen Terminen wird als Teil der Transportkosten erstattet.
  • Hotelaufenthalte: Trinkgeld für Gepäckservice oder Zimmerservice auf Geschäftsreisen fällt unter die Reisespesen.
  • Private Anlässe: Trinkgeld bei rein privaten Essen oder Ausflügen ist keine erstattungsfähige Spese – auch wenn es auf einer Geschäftsreise anfällt.
Wichtigste Punkte:
Trinkgeld ist erstattungsfähig, wenn ein geschäftlicher Anlass vorliegt.
Die Rechtsgrundlage bildet Art. 327a OR (Auslagenersatz).
Ein separater Trinkgeld-Beleg ist in der Praxis nicht üblich und auch nicht erforderlich.

02.Wie abrechnen – mit oder ohne Beleg

Die Abrechnung von Trinkgeld hängt davon ab, ob ein Beleg vorhanden ist. In den meisten Fällen wird das Trinkgeld direkt auf der Restaurantrechnung oder dem Kreditkartenbeleg sichtbar – etwa wenn per Karte bezahlt und der Betrag aufgerundet wurde. In diesem Fall reicht der Gesamtbetrag inklusive Trinkgeld als Spesenbeleg.

SituationVorgehenBeleg
Kartenzahlung mit TrinkgeldGesamtbetrag inkl. Trinkgeld auf Spesenformular eintragenKreditkartenbeleg oder Restaurantquittung
Barzahlung, Trinkgeld auf Rechnung vermerktGesamtbetrag gemäss Quittung abrechnenQuittung mit handschriftlichem Vermerk
Barzahlung, kein Vermerk auf BelegTrinkgeld über Kleinspesen-Tagespauschale abdeckenKein separater Beleg nötig
Trinkgeld ohne Hauptbeleg (z.B. Gepäckträger)Über Kleinspesen-Tagespauschale CHF 20/Tag abrechnenKein Beleg nötig

Trinkgeld-Abrechnung: Mit vs. ohne Beleg

Die Kleinspesen-Tagespauschale beträgt 2026 CHF 20 pro Tag und deckt alle kleinen Auslagen ab, für die kein Beleg vorliegt – darunter auch Trinkgelder. Wer an einem Reisetag beispielsweise CHF 5 Trinkgeld im Restaurant und CHF 2 beim Taxifahrer gibt, rechnet beides über die Pauschale ab. Voraussetzung ist ein genehmigtes Spesenreglement, das die Kleinspesen-Pauschale vorsieht.

Ein konkretes Beispiel: Sie laden einen Kunden zum Mittagessen ein. Die Rechnung beträgt CHF 120, Sie bezahlen mit Karte CHF 130 (CHF 10 Trinkgeld). Auf dem Spesenformular tragen Sie CHF 130 als Verpflegungskosten ein und reichen den Kreditkartenbeleg ein. Eine separate Zeile für das Trinkgeld ist nicht erforderlich.

Wichtigste Punkte:
Bei Kartenzahlung wird der Gesamtbetrag inklusive Trinkgeld als eine Position abgerechnet.
Trinkgeld ohne Beleg fällt unter die Kleinspesen-Tagespauschale von CHF 20 pro Tag.
Eine separate Zeile für Trinkgeld auf dem Spesenformular ist nicht nötig.
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03.MWST auf Trinkgeld

Trinkgeld ist aus MWST-Sicht ein freiwilliges Entgelt des Gastes an das Servicepersonal. Es handelt sich nicht um eine steuerbare Leistung des Restaurants. Deshalb weist kein Restaurant die MWST separat auf den Trinkgeld-Anteil aus – und ein Vorsteuerabzug auf diesen Teil ist ausgeschlossen.

BestandteilMWST-SatzVorsteuerabzug möglich
Restaurantrechnung (Speisen/Getränke)8,1 % (Normalsatz)Ja, bei geschäftlicher Veranlassung
Trinkgeld auf Rechnung ausgewiesenKein MWST-AusweisNein
Trinkgeld bar ohne BelegKein MWST-AusweisNein
Trinkgeld in Kleinspesen-PauschaleNicht anwendbarNein (Pauschale ist MWST-frei)

MWST-Behandlung von Trinkgeld

In der Praxis bedeutet das: Wenn auf einem Kreditkartenbeleg CHF 130 steht (CHF 120 Rechnung plus CHF 10 Trinkgeld), kann der Vorsteuerabzug nur auf den Rechnungsbetrag von CHF 120 geltend gemacht werden. Die Buchhaltung sollte den Trinkgeld-Anteil entsprechend separat verbuchen, auch wenn er auf dem Spesenformular nicht als eigene Zeile erscheint.

Wichtigste Punkte:
Trinkgeld unterliegt keiner MWST, da es kein Entgelt für eine steuerbare Leistung ist.
Der Vorsteuerabzug ist nur auf den eigentlichen Rechnungsbetrag ohne Trinkgeld möglich.
Die Buchhaltung muss den Trinkgeld-Anteil für die korrekte Vorsteuerberechnung separat erfassen.

04.Empfehlung für die Praxis

Für eine saubere Spesenabrechnung empfiehlt sich eine einfache Faustregel: Trinkgeld über CHF 5 auf dem Spesenformular als Teil des Gesamtbetrags vermerken, kleinere Beträge über die Kleinspesen-Tagespauschale abdecken. So bleibt die Abrechnung übersichtlich und revisionssicher.

  • Trinkgeld ab CHF 5: Auf dem Spesenformular den Gesamtbetrag inklusive Trinkgeld eintragen. Den Kreditkartenbeleg oder die Quittung beilegen.
  • Trinkgeld unter CHF 5: In die Kleinspesen-Tagespauschale von CHF 20 einrechnen. Kein separater Vermerk nötig.
  • Angemessene Höhe: In der Schweiz sind 5 bis 10 Prozent des Rechnungsbetrags üblich. Trinkgelder über 15 Prozent können bei einer Revision als unangemessen beanstandet werden.
  • Spesenreglement prüfen: Manche Unternehmen definieren im Spesenreglement eine Obergrenze für Trinkgeld. Prüfen Sie die internen Vorgaben vor der Abrechnung.

Grundsätzlich gilt: Trinkgeld ist ein normaler Bestandteil geschäftlicher Bewirtungskosten. Solange die Höhe branchenüblich ist und ein geschäftlicher Anlass besteht, gibt es keinen Grund, Trinkgeld nicht als Spese geltend zu machen.

Wichtigste Punkte:
Trinkgeld ab CHF 5 gehört als Teil des Gesamtbetrags auf das Spesenformular.
Kleinere Trinkgelder werden über die Kleinspesen-Pauschale von CHF 20 pro Tag abgedeckt.
Branchenüblich sind in der Schweiz 5 bis 10 Prozent des Rechnungsbetrags.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Trinkgeld separat ohne Beleg als Einzelposten abrechnen

Wer Trinkgeld als eigene Zeile auf dem Spesenformular einträgt, ohne einen Beleg beizulegen, riskiert die Ablehnung durch die Buchhaltung. Besser: Den Gesamtbetrag inklusive Trinkgeld als eine Position erfassen oder die Kleinspesen-Pauschale nutzen.

Fehler 2: Vorsteuerabzug auf den gesamten Betrag inklusive Trinkgeld

Trinkgeld ist kein steuerbares Entgelt und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Wird der Vorsteuerabzug auf den Gesamtbetrag inklusive Trinkgeld berechnet, entsteht eine fehlerhafte MWST-Abrechnung. Die Buchhaltung muss den Trinkgeld-Anteil herausrechnen.

Fehler 3: Überhöhtes Trinkgeld als Spese einreichen

Trinkgelder von 20 Prozent oder mehr fallen bei einer Revision auf und können als unangemessen oder als verdeckte Zuwendung qualifiziert werden. Halten Sie sich an die in der Schweiz üblichen 5 bis 10 Prozent.

Fehler 4: Kleinspesen-Pauschale und belegtes Trinkgeld doppelt abrechnen

Wenn das Trinkgeld bereits im Gesamtbetrag auf dem Restaurantbeleg enthalten ist, darf es nicht zusätzlich über die Kleinspesen-Tagespauschale geltend gemacht werden. Das wäre eine Doppelabrechnung und kann als Spesenbetrug gewertet werden.

Fehler 5: Trinkgeld bei privaten Anlässen als Geschäftsspese deklarieren

Nur beruflich veranlasstes Trinkgeld ist erstattungsfähig. Trinkgeld bei einem privaten Abendessen auf einer Geschäftsreise gehört nicht auf das Spesenformular – auch wenn die Reise selbst geschäftlich war.

06.Häufige Fragen

Wie viel Trinkgeld ist als Spese angemessen?

In der Schweiz gelten 5 bis 10 Prozent des Rechnungsbetrags als branchenüblich und werden von Arbeitgebern in der Regel ohne Rückfragen erstattet. Trinkgelder über 15 Prozent können bei einer internen oder steuerlichen Revision beanstandet werden. Prüfen Sie Ihr Spesenreglement, ob eine Obergrenze definiert ist.

Muss ich für Trinkgeld einen separaten Beleg haben?

Nein, ein separater Trinkgeld-Beleg ist nicht erforderlich. Bei Kartenzahlung ist das Trinkgeld auf dem Kreditkartenbeleg ersichtlich. Bei Barzahlung ohne Vermerk auf der Quittung fällt das Trinkgeld unter die Kleinspesen-Tagespauschale von CHF 20.

Kann ich Trinkgeld für ein Taxi als Spese abrechnen?

Ja, sofern die Taxifahrt geschäftlich veranlasst war. Das Trinkgeld wird als Teil des Gesamtbetrags auf dem Taxibeleg abgerechnet. Ohne Beleg fällt es unter die Kleinspesen-Pauschale.

Wird Trinkgeld im Lohnausweis aufgeführt?

Nein, erstattetes Trinkgeld als Teil der Spesen erscheint nicht separat im Lohnausweis. Es wird wie andere Spesen behandelt: Bei einem genehmigten Spesenreglement erfolgt kein Ausweis in Ziffer 13.1.1. Ohne genehmigtes Reglement können Pauschalspesen unter Ziffer 13.2.1 erscheinen.

Zählt Trinkgeld zur Verpflegungspauschale von CHF 30?

Die Verpflegungspauschale von CHF 30 pro Tag deckt Mittag- oder Abendessen pauschal ab – inklusive eines üblichen Trinkgelds. Wer die Pauschale bezieht, kann Trinkgeld nicht zusätzlich als Einzelspese geltend machen.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Trinkgeld bei geschäftlich veranlassten Anlässen ist gemäss Art. 327a OR eine erstattungsfähige Spese.
2.Bei Kartenzahlung wird der Gesamtbetrag inklusive Trinkgeld als eine Position auf dem Spesenformular erfasst.
3.Trinkgeld ohne Beleg fällt unter die Kleinspesen-Tagespauschale von CHF 20 pro Tag (Stand 2026).
4.Ein MWST-Vorsteuerabzug auf Trinkgeld ist nicht möglich, da es kein steuerbares Entgelt darstellt.
5.In der Schweiz sind 5 bis 10 Prozent des Rechnungsbetrags als Trinkgeld branchenüblich und steuerlich unbedenklich.
6.Trinkgeld ab CHF 5 sollte als Teil des Gesamtbetrags auf dem Beleg dokumentiert werden.
7.Eine Doppelabrechnung über Beleg und Kleinspesen-Pauschale ist unzulässig.

07.Weiterführende Artikel

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