Übernachtungsspesen Homeoffice: Erstarbeitsort, Anspruch und Steuerfolgen

Definition7 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Arbeiten Mitarbeitende regelmässig im Homeoffice und reisen von dort zu Kunden oder zum Firmensitz, stellt sich die Frage, ob anfallende Übernachtungskosten als Geschäftsspesen erstattungsfähig sind. Die Antwort hängt massgeblich davon ab, wo der vertraglich vereinbarte Erstarbeitsort liegt — denn dieser bestimmt, was als Geschäftsreise gilt und was als privater Arbeitsweg.

Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Für Homeoffice-Mitarbeitende bedeutet das: Sobald eine geschäftlich veranlasste Reise eine auswärtige Übernachtung erfordert und das Homeoffice als Erstarbeitsort festgelegt ist, besteht ein gesetzlicher Erstattungsanspruch.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Homeoffice-Mitarbeitende haben Anspruch auf Übernachtungsspesen, wenn eine geschäftlich veranlasste Reise eine Übernachtung auswärts erfordert (Art. 327a OR).
2.Entscheidend ist, ob das Homeoffice vertraglich als Erstarbeitsort gilt — nur dann zählen Fahrten zum Firmensitz als erstattungsfähige Geschäftsreisen.
3.Ohne vertragliche Regelung des Erstarbeitsorts betrachten Steuerbehörden den Firmensitz als gewöhnlichen Arbeitsort, wodurch Übernachtungen dort nicht als Spesen gelten.
4.Erstattete Übernachtungsspesen sind steuerfrei, sofern sie geschäftlich notwendig, angemessen und korrekt im Lohnausweis deklariert sind.
5.Ein genehmigtes Spesenreglement schafft Rechtssicherheit für beide Seiten und verhindert Diskussionen bei der Steuerveranlagung.

01.Erstarbeitsort im Homeoffice: Warum die vertragliche Regelung entscheidend ist

Der Erstarbeitsort ist der Ort, an dem eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der Arbeitszeit verbringt. Bei klassischen Büroarbeitsplätzen ist das der Firmensitz. Arbeiten Mitarbeitende jedoch mehrheitlich von zu Hause, kann das Homeoffice zum Erstarbeitsort werden — vorausgesetzt, dies ist im Arbeitsvertrag, in einer Zusatzvereinbarung oder im Spesenreglement ausdrücklich festgehalten.

Die Unterscheidung hat weitreichende Konsequenzen: Liegt der Erstarbeitsort im Homeoffice, gilt jede Fahrt zum Firmensitz oder zu einem Kundenstandort als Geschäftsreise. Liegt er hingegen am Firmensitz, ist die Fahrt dorthin ein privater Arbeitsweg — selbst wenn die Person faktisch überwiegend zu Hause arbeitet. Steuerbehörden und Sozialversicherungen orientieren sich an der vertraglichen Vereinbarung, nicht an der gelebten Praxis.

ErstarbeitsortFahrt zum FirmensitzFahrt zum KundenÜbernachtung erstattungsfähig
Homeoffice (vertraglich)GeschäftsreiseGeschäftsreiseJa, wenn notwendig
Firmensitz (vertraglich)Privater ArbeitswegGeschäftsreiseNur bei Kundenreisen
Keine RegelungSteuerbehörde nimmt Firmensitz anGeschäftsreiseNur bei Kundenreisen

Auswirkung des Erstarbeitsorts auf den Spesenanspruch

Wichtigste Punkte:
Der vertraglich vereinbarte Erstarbeitsort bestimmt, welche Fahrten als Geschäftsreisen gelten.
Ist das Homeoffice Erstarbeitsort, sind Fahrten zum Firmensitz erstattungsfähige Geschäftsreisen.
Ohne vertragliche Regelung gehen Steuerbehörden vom Firmensitz als Erstarbeitsort aus.
Die gelebte Praxis allein reicht nicht — massgeblich ist die schriftliche Vereinbarung.

02.Wann Homeoffice-Mitarbeitende Anspruch auf Übernachtungsspesen haben

Gemäss Art. 327a OR muss der Arbeitgeber alle notwendigen Auslagen ersetzen, die bei der Ausführung der Arbeit entstehen. Für Übernachtungsspesen bedeutet das: Die Übernachtung muss geschäftlich veranlasst und eine Rückreise am selben Tag unzumutbar sein. Als Faustregel gilt eine einfache Reisezeit von mehr als eineinhalb Stunden oder eine Ankunft nach 21 Uhr beziehungsweise ein Arbeitsbeginn vor 7 Uhr am Folgetag.

  • Kundenbesuch mit Übernachtung: Eine Mitarbeiterin reist vom Homeoffice in Bern zu einem zweitägigen Workshop in Zürich. Die Übernachtung ist geschäftlich notwendig und vollständig erstattungsfähig — unabhängig davon, ob der Erstarbeitsort im Homeoffice oder am Firmensitz liegt.
  • Fahrt zum Firmensitz mit Übernachtung: Ein Mitarbeiter mit Homeoffice in Lugano reist zum Firmensitz in Basel für ein ganztägiges Meeting. Ist das Homeoffice vertraglich als Erstarbeitsort definiert, handelt es sich um eine Geschäftsreise mit Übernachtungsanspruch. Ohne diese Vereinbarung gilt die Fahrt als privater Arbeitsweg.
  • Mehrtägige Präsenzpflicht am Firmensitz: Verlangt der Arbeitgeber zwei Präsenztage pro Woche am Firmensitz, sind die Übernachtungen nur dann erstattungsfähig, wenn das Homeoffice als Erstarbeitsort gilt und die Distanz eine tägliche Rückreise unzumutbar macht.

Ein konkretes Beispiel: Eine Projektleiterin mit Erstarbeitsort Homeoffice in Chur reist für drei Tage zum Firmensitz in Genf. Die Hotelkosten von CHF 180 pro Nacht sowie die Verpflegungspauschale von CHF 30 pro Tag sind als Geschäftsspesen erstattungsfähig. Zusätzlich kann sie die Fahrkosten geltend machen — bei Nutzung des Privatfahrzeugs mit CHF 0.75 pro Kilometer (Ansatz ab 1.1.2026).

Wichtigste Punkte:
Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung notwendiger Übernachtungskosten bei Geschäftsreisen.
Kundenreisen mit Übernachtung sind immer erstattungsfähig, unabhängig vom Erstarbeitsort.
Übernachtungen am Firmensitz sind nur erstattungsfähig, wenn das Homeoffice vertraglich als Erstarbeitsort gilt.
Neben der Übernachtung sind auch Verpflegung (CHF 30/Tag) und Fahrkosten (CHF 0.75/km) erstattungsfähig.
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03.Steuerfolgen und Deklaration im Lohnausweis

Korrekt erstattete Übernachtungsspesen sind für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Spesen geschäftlich notwendig, betragsmässig angemessen und durch Belege oder ein genehmigtes Spesenreglement gedeckt sind. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, qualifiziert die Steuerbehörde die Erstattung als verdeckten Lohn — mit Nachsteuer und allenfalls Verzugszins.

SituationLohnausweis-FeldSteuerliche Behandlung
Effektive Spesen mit BelegenZiffer 13.1.1Steuerfrei, kein Lohnbestandteil
Pauschale gemäss genehmigtem ReglementZiffer 13.2.1 (Kreuz bei Spesenreglement)Steuerfrei bis zur genehmigten Höhe
Pauschale ohne genehmigtes ReglementZiffer 1 (Bruttolohn)Steuerpflichtiger Lohn
Überhöhte oder private ÜbernachtungenZiffer 1 (Bruttolohn)Steuerpflichtiger Lohn, AHV-pflichtig

Deklaration im Lohnausweis bei Homeoffice-Übernachtungsspesen

Unternehmen mit Homeoffice-Mitarbeitenden profitieren besonders von einem durch die kantonale Steuerverwaltung genehmigten Spesenreglement. Dieses legt verbindlich fest, welche Übernachtungskosten pauschal oder effektiv erstattet werden und unter welchen Bedingungen. Bei einer Steuerprüfung dient das genehmigte Reglement als Nachweis, dass die Erstattungen geschäftlich begründet sind. Ohne genehmigtes Reglement muss jede einzelne Übernachtung mit Beleg und Geschäftszweck dokumentiert werden.

Wichtigste Punkte:
Geschäftlich notwendige Übernachtungsspesen sind steuerfrei, wenn sie angemessen und belegt sind.
Im Lohnausweis werden effektive Spesen unter Ziffer 13.1.1, Pauschalen unter Ziffer 13.2.1 deklariert.
Ohne genehmigtes Spesenreglement werden Pauschalen als steuerpflichtiger Lohn behandelt.
Ein genehmigtes Spesenreglement reduziert den Dokumentationsaufwand und schafft Rechtssicherheit.

04.Spesenreglement für Homeoffice-Situationen richtig gestalten

Ein Spesenreglement, das Homeoffice-Situationen abdeckt, muss den Erstarbeitsort klar definieren und die Erstattungsregeln für Übernachtungen bei Reisen zum Firmensitz und zu Kunden separat regeln. Seit 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen, was auch für Homeoffice-spezifische Klauseln gilt.

  • Erstarbeitsort festlegen: Das Reglement oder der Arbeitsvertrag muss eindeutig festhalten, ob das Homeoffice oder der Firmensitz als Erstarbeitsort gilt. Eine Formulierung wie «Der Erstarbeitsort ist die Privatadresse der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters» genügt.
  • Übernachtungslimiten definieren: Legen Sie Obergrenzen für Hotelkosten fest, beispielsweise CHF 200 pro Nacht in Schweizer Städten und CHF 150 in ländlichen Gebieten. Die ESTV akzeptiert branchenübliche Ansätze.
  • Zumutbarkeitsregel formulieren: Definieren Sie, ab welcher Reisezeit oder Distanz eine Übernachtung als notwendig gilt. Eine einfache Reisezeit von mehr als 90 Minuten ist ein praxistauglicher Schwellenwert.
  • Belegpflicht und Genehmigungsprozess: Halten Sie fest, dass Hotelrechnungen als Originalbelege einzureichen sind und Übernachtungen vorab durch die vorgesetzte Person genehmigt werden müssen.
Wichtigste Punkte:
Das Spesenreglement muss den Erstarbeitsort für Homeoffice-Mitarbeitende eindeutig festlegen.
Übernachtungslimiten, Zumutbarkeitsregeln und Belegpflichten gehören explizit ins Reglement.
Seit 2026 müssen Spesenreglemente den SSK-Mustervorlagen inhaltlich entsprechen.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Erstarbeitsort nicht vertraglich geregelt

Ohne schriftliche Vereinbarung zum Erstarbeitsort gehen Steuerbehörden vom Firmensitz aus. Übernachtungen am Firmensitz gelten dann als privat veranlasst und werden bei einer Prüfung als Lohnbestandteil aufgerechnet. Halten Sie den Erstarbeitsort im Arbeitsvertrag oder einer Zusatzvereinbarung fest.

Fehler 2: Übernachtung am Firmensitz ohne Geschäftsreise-Charakter

Mitarbeitende übernachten regelmässig am Firmensitz, obwohl der Erstarbeitsort dort liegt. Diese Übernachtungen sind keine Geschäftsspesen, sondern private Lebenshaltungskosten. Der Arbeitgeber darf sie nicht steuerfrei erstatten, auch wenn er die Kosten freiwillig übernimmt.

Fehler 3: Fehlende Belege bei Hotelübernachtungen

Kreditkartenabrechnungen oder Buchungsbestätigungen ersetzen keine Hotelrechnung. Die Steuerbehörde verlangt den Originalbeleg mit Name, Datum, Anzahl Nächte und Betrag. Ohne korrekte Belege droht die Umqualifikation in steuerpflichtigen Lohn.

Fehler 4: Pauschale Übernachtungsentschädigung ohne genehmigtes Reglement

Manche Arbeitgeber zahlen eine fixe Übernachtungspauschale, ohne dass ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Solche Pauschalen werden vollständig als Lohn besteuert und sind AHV-pflichtig. Lassen Sie das Reglement vor der ersten Auszahlung genehmigen.

Fehler 5: Vermischung von Homeoffice-Entschädigung und Übernachtungsspesen

Die Entschädigung für die Nutzung des privaten Arbeitsplatzes (Homeoffice-Pauschale) ist etwas anderes als Übernachtungsspesen bei Geschäftsreisen. Werden beide Positionen im Spesenreglement nicht klar getrennt, entstehen Abgrenzungsprobleme bei der Steuerdeklaration. Führen Sie separate Spesenkategorien.

06.Häufige Fragen

Habe ich als Homeoffice-Mitarbeiter Anspruch auf Hotelkosten, wenn ich zum Firmensitz reise?

Ja, sofern Ihr Homeoffice vertraglich als Erstarbeitsort definiert ist und die Distanz eine tägliche Rückreise unzumutbar macht. In diesem Fall gilt die Fahrt zum Firmensitz als Geschäftsreise, und der Arbeitgeber muss die Übernachtungskosten gemäss Art. 327a OR erstatten. Ohne vertragliche Erstarbeitsort-Regelung besteht kein Anspruch, da die Fahrt als privater Arbeitsweg gilt.

Gilt eine Übernachtung bei einer Kundenreise vom Homeoffice aus immer als Geschäftsspese?

Ja. Reisen zu Kunden sind unabhängig vom Erstarbeitsort geschäftlich veranlasst. Wenn die Reise eine Übernachtung erfordert, muss der Arbeitgeber die Kosten erstatten. Das gilt auch dann, wenn der Erstarbeitsort am Firmensitz liegt und nicht im Homeoffice.

Wie weise ich nach, dass mein Homeoffice der Erstarbeitsort ist?

Der Nachweis erfolgt über den Arbeitsvertrag, eine Zusatzvereinbarung oder das Spesenreglement. Eine einfache Klausel wie «Der Erstarbeitsort ist die Privatadresse des Mitarbeiters» genügt. Mündliche Absprachen reichen bei einer Steuerprüfung nicht aus.

Kann der Arbeitgeber eine Obergrenze für Hotelkosten festlegen?

Ja, der Arbeitgeber darf im Spesenreglement Obergrenzen für Übernachtungskosten definieren. Üblich sind Limiten zwischen CHF 150 und CHF 250 pro Nacht, je nach Region. Die Limite muss angemessen sein und darf den Erstattungsanspruch nach Art. 327a OR nicht aushöhlen.

Sind Übernachtungsspesen bei Homeoffice-Mitarbeitenden AHV-pflichtig?

Nein, sofern die Übernachtung geschäftlich notwendig ist und die Erstattung den tatsächlichen Kosten oder einem genehmigten Pauschalansatz entspricht. Übersteigt die Erstattung den effektiven Aufwand oder fehlt ein genehmigtes Spesenreglement, wird der überschiessende Teil als AHV-pflichtiger Lohn behandelt.

Was passiert, wenn ich im Homeoffice arbeite, aber keinen schriftlichen Erstarbeitsort habe?

Ohne schriftliche Vereinbarung nimmt die Steuerbehörde den Firmensitz als Erstarbeitsort an. Übernachtungen am Firmensitz gelten dann als privat veranlasst und sind nicht erstattungsfähig. Nur Übernachtungen bei Kundenreisen bleiben als Geschäftsspesen anerkannt. Klären Sie die Situation mit Ihrem Arbeitgeber schriftlich.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Homeoffice-Mitarbeitende haben gemäss Art. 327a OR Anspruch auf Erstattung von Übernachtungskosten bei geschäftlich veranlassten Reisen.
2.Der vertraglich vereinbarte Erstarbeitsort ist das zentrale Kriterium: Liegt er im Homeoffice, gelten Fahrten zum Firmensitz als Geschäftsreisen mit vollem Spesenanspruch.
3.Ohne vertragliche Regelung gehen Steuerbehörden vom Firmensitz als Erstarbeitsort aus, wodurch Übernachtungen dort nicht als Spesen gelten.
4.Kundenreisen mit notwendiger Übernachtung sind unabhängig vom Erstarbeitsort immer erstattungsfähig.
5.Korrekt erstattete Übernachtungsspesen sind steuerfrei und werden im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.1 (effektiv) oder 13.2.1 (pauschal) deklariert.
6.Ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement schafft Rechtssicherheit und vereinfacht die Abrechnung.
7.Seit 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen — auch bei Homeoffice-spezifischen Klauseln.
8.Die Kilometerpauschale für Fahrten mit dem Privatfahrzeug beträgt seit 1.1.2026 CHF 0.75 pro Kilometer.

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