Verpflegungsspesen: Pauschale, Belege und Lohnausweis

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Für Verpflegung gilt 2026 ein Pauschalansatz von CHF 30 pro Tag ohne Beleg – Voraussetzung ist eine Abwesenheit vom üblichen Arbeitsort von mindestens 6 Stunden. Dieser Ansatz stammt aus der ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis und gilt für alle Unternehmen mit genehmigtem Spesenreglement. Wer höhere Kosten geltend machen will, kann stattdessen die Effektivmethode mit Originalbeleg wählen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Der Pauschalansatz für Verpflegung beträgt 2026 unverändert CHF 30 pro Tag ohne Belegpflicht.
2.Die Pauschale setzt eine geschäftlich bedingte Abwesenheit vom üblichen Arbeitsort von mindestens sechs Stunden voraus.
3.Alternativ können effektive Verpflegungskosten mit Originalbeleg unbegrenzt erstattet werden.
4.Im Lohnausweis erscheinen pauschale Verpflegungsspesen unter Ziffer 13.1, effektive unter Ziffer 13.2.

01.Ansatz 2026 und Voraussetzung

Die ESTV legt den pauschalen Verpflegungsansatz für 2026 auf CHF 30 pro Tag fest. Dieser Betrag deckt eine Hauptmahlzeit (Mittag- oder Abendessen) ab und wird ohne Beleg ausbezahlt. Voraussetzung ist, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aus geschäftlichen Gründen mindestens sechs Stunden vom üblichen Arbeitsort abwesend ist. Die Erstattungspflicht des Arbeitgebers ergibt sich aus Art. 327a OR, wonach notwendige Auslagen im Zusammenhang mit der Arbeitsausführung zu ersetzen sind.

KriteriumWert
Pauschale pro TagCHF 30
BelegpflichtNein
Mindestabwesenheit6 Stunden
Abwesenheit vonÜblicher Arbeitsort
Genehmigtes Reglement nötigJa
Lohnausweis-Ziffer13.1 (nur Kreuz)

Pauschaler Verpflegungsansatz 2026

Als Abwesenheit zählt ausschliesslich die geschäftlich bedingte Abwesenheit vom üblichen Arbeitsort. Der tägliche Pendelweg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz begründet keinen Anspruch. Ebenso gilt Homeoffice nicht als Abwesenheit, da der Heimarbeitsplatz in diesem Fall als üblicher Arbeitsort gilt. Massgebend ist, dass die Person an einem anderen Ort als dem gewohnten Arbeitsplatz tätig ist – etwa bei Kundenbesuchen, Messen, Schulungen oder Montageeinsätzen.

Wichtigste Punkte:
Der Pauschalansatz von CHF 30 pro Tag gilt ohne Belegpflicht bei genehmigtem Spesenreglement.
Die Mindestabwesenheit vom üblichen Arbeitsort beträgt sechs Stunden.
Homeoffice und der normale Arbeitsweg begründen keinen Anspruch auf Verpflegungsspesen.

02.Effektivmethode: Beleg statt Pauschale

Statt der Pauschale können Unternehmen die effektiven Verpflegungskosten erstatten. Der Betrag ist dabei grundsätzlich nicht gedeckelt, solange die Ausgabe geschäftlich begründet und verhältnismässig ist. Die Effektivmethode eignet sich besonders für Mitarbeitende, die regelmässig in Städten mit hohem Preisniveau unterwegs sind oder geschäftliche Essen mit Kunden wahrnehmen.

  • Originalbeleg: Der Beleg muss Datum, Restaurant oder Anbieter, Betrag und Währung enthalten. Kreditkartenabrechnungen allein genügen nicht.
  • Geschäftlicher Anlass: Auf dem Beleg oder in der Spesenabrechnung ist der geschäftliche Grund zu vermerken, etwa Kundenbesuch oder Projektbesprechung.
  • Verhältnismässigkeit: Die Kosten müssen im Rahmen des Üblichen liegen. Unverhältnismässig hohe Beträge kann die Steuerbehörde als verdeckte Lohnzahlung qualifizieren.
MerkmalPauschaleEffektiv
BetragCHF 30 pro TagUnbegrenzt (verhältnismässig)
BelegpflichtNeinJa, Originalbeleg
Administrativer AufwandGeringHöher
Lohnausweis-Ziffer13.113.2
Geeignet fürStandardreisenHochpreisige Standorte, Kundenessen

Vergleich Pauschale und Effektivmethode

Ein Beispiel: Eine Projektleiterin ist ganztägig in Zürich bei einem Kunden. Das Mittagessen im Restaurant kostet CHF 42. Mit der Pauschale erhält sie CHF 30, mit der Effektivmethode die vollen CHF 42 gegen Vorlage des Belegs. Innerhalb eines Unternehmens kann pro Mitarbeiterkategorie entweder die Pauschale oder die Effektivmethode gelten – eine Mischung für dieselbe Person im selben Abrechnungszeitraum ist jedoch zu vermeiden.

Wichtigste Punkte:
Bei der Effektivmethode ist der erstattbare Betrag nicht gedeckelt, sofern er verhältnismässig bleibt.
Originalbelege mit Datum, Anbieter und Betrag sind zwingend erforderlich.
Die Effektivmethode lohnt sich bei regelmässig höheren Verpflegungskosten als CHF 30.
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03.Sonderfälle

Nicht jede Geschäftsreise folgt dem Standardmuster einer ganztägigen Abwesenheit. Die ESTV-Wegleitung und die Praxis der kantonalen Steuerverwaltungen kennen mehrere Sonderfälle, die bei der Abrechnung von Verpflegungsspesen zu beachten sind.

SituationRegelung
Abwesenheit unter 6 StundenKein Anspruch auf die Verpflegungspauschale
Frühstück im Hotelpreis enthaltenAbzug von ca. CHF 5 vom Hotelbeleg oder von der Tagespauschale
Abendessen bei HotelübernachtungAbzug des Abendessens vom Hotelbeleg, wenn separat ausgewiesen; sonst Schätzung
Reise über MitternachtJeder Kalendertag mit mindestens 6 Stunden Abwesenheit zählt separat
Einladung durch DritteKein Anspruch auf Pauschale, wenn die Mahlzeit anderweitig bezahlt wird

Sonderfälle bei Verpflegungsspesen

Bei einer Reise über Mitternacht hinaus wird jeder Kalendertag einzeln beurteilt. Ist eine Person beispielsweise von Montag 14:00 Uhr bis Dienstag 18:00 Uhr geschäftlich unterwegs, erfüllt der Montag die 6-Stunden-Regel nicht (nur 10 Stunden ab 14:00 Uhr, aber die Abwesenheit beginnt erst nachmittags). Der Dienstag hingegen zählt als voller Abwesenheitstag. In der Praxis empfiehlt es sich, die Abwesenheitszeiten pro Kalendertag sauber zu dokumentieren.

Beim Frühstück im Hotel gilt: Ist das Frühstück im Zimmerpreis inbegriffen, wird ein Betrag von rund CHF 5 als Verpflegungsanteil abgezogen. Dieser Abzug erfolgt entweder vom Hotelbeleg oder von der Tagespauschale, je nach Abrechnungsmethode des Unternehmens. Wird das Abendessen separat auf der Hotelrechnung ausgewiesen, ist es als effektive Verpflegungsausgabe abrechenbar.

Wichtigste Punkte:
Bei weniger als sechs Stunden Abwesenheit besteht kein Anspruch auf die Verpflegungspauschale.
Für im Hotelpreis enthaltenes Frühstück wird ein Abzug von rund CHF 5 vorgenommen.
Bei mehrtägigen Reisen wird jeder Kalendertag einzeln auf die 6-Stunden-Regel geprüft.

04.Lohnausweis-Deklaration

Die korrekte Deklaration von Verpflegungsspesen im Lohnausweis hängt davon ab, ob das Unternehmen die Pauschale oder die Effektivmethode anwendet. Fehler bei der Zuordnung führen regelmässig zu Rückfragen der Steuerbehörden und können eine Aufrechnung als Lohnbestandteil nach sich ziehen.

MethodeZifferEintrag
Pauschale (genehmigtes Reglement)13.1Kreuz setzen, kein Betrag
Pauschale (ohne genehmigtes Reglement)13.2Betrag der ausbezahlten Pauschalen
Effektive Spesen mit Beleg13.2Betrag der effektiv erstatteten Kosten

Deklaration im Lohnausweis

Bei einem von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigten Spesenreglement genügt unter Ziffer 13.1 ein Kreuz. Die einzelnen Pauschalbeträge müssen nicht aufgeführt werden. Ohne genehmigtes Reglement sind sämtliche ausbezahlten Verpflegungspauschalen unter Ziffer 13.2 mit dem Totalbetrag zu deklarieren. Dasselbe gilt für effektiv erstattete Verpflegungskosten: Sie erscheinen immer unter Ziffer 13.2 mit dem Gesamtbetrag pro Kalenderjahr.

Ein genehmigtes Spesenreglement vereinfacht die Lohnausweis-Erstellung erheblich. Es entfällt die Pflicht, jeden einzelnen Pauschalbetrag zu dokumentieren und im Lohnausweis auszuweisen. Die Genehmigung erfolgt durch die kantonale Steuerverwaltung am Sitz des Unternehmens und muss inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.

Wichtigste Punkte:
Bei genehmigtem Spesenreglement genügt ein Kreuz unter Ziffer 13.1 ohne Betragsangabe.
Ohne genehmigtes Reglement müssen alle Pauschalen unter Ziffer 13.2 mit dem Totalbetrag erscheinen.
Effektiv erstattete Verpflegungskosten werden immer unter Ziffer 13.2 deklariert.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Pauschale bei Abwesenheit unter sechs Stunden ausbezahlt

Die 6-Stunden-Regel ist eine harte Grenze. Wird die Pauschale bei kürzerer Abwesenheit ausbezahlt, qualifiziert die Steuerbehörde den Betrag als Lohnbestandteil. Prüfen Sie die Abwesenheitsdauer vor jeder Auszahlung und dokumentieren Sie die Zeiten lückenlos.

Fehler 2: Kreditkartenabrechnung statt Originalbeleg eingereicht

Eine Kreditkartenabrechnung zeigt nur den Betrag und den Händlernamen, aber keine Detailpositionen. Die Steuerbehörde akzeptiert sie nicht als Originalbeleg. Verlangen Sie immer die Restaurantquittung mit Datum, Betrag und Anbieter.

Fehler 3: Homeoffice-Tage als Abwesenheit deklariert

Homeoffice gilt nicht als Abwesenheit vom üblichen Arbeitsort, wenn der Heimarbeitsplatz regelmässig genutzt wird. Die Verpflegungspauschale steht in diesem Fall nicht zu. Klären Sie im Spesenreglement, welcher Ort als üblicher Arbeitsort definiert ist.

Fehler 4: Pauschale und Effektivbeleg für denselben Tag kombiniert

Für dieselbe Mahlzeit darf nicht gleichzeitig die Pauschale und ein Effektivbeleg abgerechnet werden. Eine solche Doppelabrechnung wird bei einer Revision beanstandet. Legen Sie pro Abrechnungsperiode und Mitarbeiterkategorie eine Methode fest.

Fehler 5: Frühstücksabzug bei Hotelübernachtung vergessen

Ist das Frühstück im Hotelpreis enthalten, muss ein Abzug von rund CHF 5 vorgenommen werden. Wird dieser Abzug unterlassen, entsteht eine Doppelvergütung. Weisen Sie Mitarbeitende an, auf der Hotelrechnung den Frühstücksanteil zu prüfen.

06.Häufige Fragen

Zählt ein Lunch mit Kunden als Verpflegungsspese oder als Repräsentation?

Ein Geschäftsessen mit externen Personen (Kunden, Lieferanten, Partner) gilt als Repräsentationsspese, nicht als Verpflegungsspese. Repräsentationsspesen unterliegen eigenen Limiten und werden im Lohnausweis anders behandelt. Die Verpflegungspauschale von CHF 30 ist ausschliesslich für die eigene Verpflegung der Mitarbeitenden bestimmt.

Kann ich die Verpflegungspauschale auch im Ausland geltend machen?

Ja, die Pauschale von CHF 30 gilt grundsätzlich auch bei Geschäftsreisen ins Ausland, sofern das Spesenreglement keine abweichenden Auslandsansätze vorsieht. Viele Unternehmen definieren für teure Destinationen höhere Pauschalen. Diese müssen im genehmigten Spesenreglement festgehalten sein.

Erhalte ich die Verpflegungspauschale auch an Wochenenden und Feiertagen?

Ja, sofern die geschäftlich bedingte Abwesenheit von mindestens sechs Stunden auch am Wochenende oder Feiertag gegeben ist. Entscheidend ist nicht der Wochentag, sondern die tatsächliche geschäftliche Abwesenheit vom üblichen Arbeitsort.

Muss der Arbeitgeber die CHF 30 Pauschale zwingend bezahlen?

Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, notwendige Auslagen zu ersetzen. Die CHF 30 sind jedoch der steuerlich anerkannte Pauschalansatz der ESTV, nicht ein gesetzlicher Mindestbetrag. Der Arbeitgeber kann im Spesenreglement auch einen tieferen Ansatz festlegen, muss aber die effektiven Kosten decken.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber kein genehmigtes Spesenreglement hat?

Ohne genehmigtes Reglement müssen alle ausbezahlten Verpflegungspauschalen im Lohnausweis unter Ziffer 13.2 mit dem Totalbetrag deklariert werden. Die Mitarbeitenden können die Beträge dann in der Steuererklärung als Berufsauslagen geltend machen. Ein genehmigtes Reglement vereinfacht die Abwicklung für beide Seiten erheblich.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Der pauschale Verpflegungsansatz beträgt 2026 CHF 30 pro Tag und erfordert keinen Beleg.
2.Voraussetzung für die Pauschale ist eine geschäftlich bedingte Abwesenheit vom üblichen Arbeitsort von mindestens sechs Stunden.
3.Homeoffice und der tägliche Arbeitsweg gelten nicht als Abwesenheit im Sinne der Verpflegungsspesen.
4.Die Effektivmethode erlaubt die Erstattung höherer Beträge, verlangt aber einen Originalbeleg mit Datum, Anbieter und Betrag.
5.Bei Hotelübernachtungen mit inbegriffenen Mahlzeiten ist ein Abzug von rund CHF 5 für das Frühstück vorzunehmen.
6.Im Lohnausweis erscheinen Pauschalen bei genehmigtem Reglement unter Ziffer 13.1 (nur Kreuz), effektive Spesen unter Ziffer 13.2 mit Betrag.
7.Ein Geschäftsessen mit Kunden ist keine Verpflegungsspese, sondern eine Repräsentationsspese mit eigenen Regeln.

07.Weiterführende Artikel