Vorsteuerabzug Bewirtungskosten: Voraussetzungen, Nachweise und Abgrenzung

Definition7 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Wer in der Schweiz Geschäftspartner, Kunden oder Mitarbeitende bewirtet, darf die auf der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer vollständig als Vorsteuer geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Bewirtung geschäftlich veranlasst ist, ein formell korrekter Beleg vorliegt und die bewirteten Personen dokumentiert werden. Anders als in Deutschland kennt das Schweizer MWST-Recht keine pauschale Kürzung auf Bewirtungskosten.

In der Praxis scheitert der Vorsteuerabzug häufig nicht am Grundsatz, sondern an fehlenden Angaben auf dem Beleg oder an einer ungenügenden Dokumentation des Geschäftszwecks. Die folgenden Abschnitte erläutern die konkreten Voraussetzungen, die nötigen Nachweise und die Abgrenzung bei Mischfällen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Bewirtungskosten sind in der Schweiz zu 100 Prozent vorsteuerabzugsberechtigt, sofern die geschäftliche Veranlassung nachgewiesen wird.
2.Eine pauschale Kürzung des Vorsteuerabzugs auf Bewirtungskosten wie in Deutschland (70-Prozent-Regelung) gibt es im Schweizer MWST-Recht nicht.
3.Der Beleg muss den Anforderungen von Art. 26 MWSTG entsprechen und die Namen der bewirteten Personen sowie den Geschäftszweck enthalten.
4.Bei gemischter Nutzung (geschäftlich und privat) ist nur der geschäftliche Anteil vorsteuerabzugsberechtigt.
5.Mitarbeiteranlässe erfordern eine klare Abgrenzung zwischen Betriebsfeier und Repräsentation, da unterschiedliche MWST-Regeln gelten.

01.Voraussetzungen für den vollen Vorsteuerabzug

Gemäss Art. 28 MWSTG hat eine steuerpflichtige Person Anspruch auf Vorsteuerabzug, wenn die bezogene Leistung für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit verwendet wird. Für Bewirtungskosten bedeutet das: Der volle Abzug steht zu, wenn drei kumulative Bedingungen erfüllt sind.

  • Geschäftliche Veranlassung: Die Bewirtung muss in direktem Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehen. Typische Beispiele sind Kundengespräche, Vertragsverhandlungen, Projektbesprechungen mit externen Partnern oder Akquisitionsessen. Rein private Einladungen sind ausgeschlossen.
  • MWST-konformer Beleg: Die Rechnung muss die Anforderungen von Art. 26 MWSTG erfüllen: Name und Adresse des Leistungserbringers, MWST-Nummer, Datum, Art und Umfang der Leistung, Entgelt und den anwendbaren Steuersatz. Bei Beträgen unter CHF 400 genügt eine vereinfachte Rechnung mit MWST-Nummer, Datum, Leistungsart und Gesamtbetrag inkl. MWST.
  • Dokumentation der Teilnehmenden: Auf dem Beleg oder einem Beiblatt müssen die Namen der bewirteten Personen, deren Unternehmenszugehörigkeit und der konkrete Anlass der Bewirtung festgehalten werden. Diese Angaben sind nicht nur für den Vorsteuerabzug relevant, sondern auch für die direkte Bundessteuer.

Ein konkretes Beispiel: Ein Unternehmer lädt zwei Kunden zum Geschäftsessen ein. Die Restaurantrechnung beträgt CHF 280 inkl. 8,1 Prozent MWST. Die Vorsteuer von CHF 20.95 ist vollständig abzugsfähig, sofern auf der Rückseite des Belegs die Namen der Kunden, deren Firma und der Besprechungsgegenstand notiert sind.

Wichtigste Punkte:
Der volle Vorsteuerabzug setzt geschäftliche Veranlassung, MWST-konformen Beleg und Teilnehmerdokumentation voraus.
Bei Rechnungen unter CHF 400 genügt eine vereinfachte Rechnung gemäss Art. 26 MWSTG.
Die Namen der bewirteten Personen und der Geschäftszweck müssen auf dem Beleg oder einem Beiblatt dokumentiert sein.

02.Kein pauschaler Abzug: Unterschied zur deutschen 70-Prozent-Regelung

In Deutschland dürfen Bewirtungskosten ertragsteuerlich nur zu 70 Prozent als Betriebsausgabe abgezogen werden. Dieser Grundsatz wird in der Praxis häufig fälschlicherweise auch auf die Schweiz übertragen. Im Schweizer MWST-Recht existiert keine solche pauschale Kürzung. Bewirtungskosten sind entweder vollständig abzugsfähig (bei rein geschäftlicher Veranlassung) oder anteilig (bei gemischter Nutzung) oder gar nicht (bei rein privater Veranlassung).

KriteriumSchweizDeutschland
Pauschale KürzungNeinJa (70 % Betriebsausgabenabzug)
Vorsteuerabzug bei geschäftlicher Veranlassung100 %100 % (nur Vorsteuer, nicht Betriebsausgabe)
Gemischte NutzungAnteiliger Abzug nach effektiver NutzungAnteiliger Abzug
Dokumentationspflicht TeilnehmendeJa (Namen, Firma, Anlass)Ja (Namen, Firma, Anlass)
RechtsgrundlageArt. 28 MWSTG§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG / § 15 UStG

Vergleich Vorsteuerabzug Bewirtungskosten: Schweiz vs. Deutschland

Für Schweizer KMU mit Geschäftsbeziehungen nach Deutschland ist die Unterscheidung besonders wichtig: Wer deutsche Steuerberater-Ratgeber liest, übernimmt leicht die 70-Prozent-Logik und verschenkt damit berechtigte Vorsteuer.

Wichtigste Punkte:
Das Schweizer MWST-Recht kennt keine pauschale Kürzung des Vorsteuerabzugs auf Bewirtungskosten.
Der Abzug ist entweder vollständig, anteilig oder null, je nach geschäftlicher Veranlassung.
Die deutsche 70-Prozent-Regelung betrifft den Betriebsausgabenabzug und ist auf die Schweiz nicht übertragbar.
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03.Gemischte Nutzung und Abgrenzung bei Mitarbeiteranlässen

Wird eine Bewirtung sowohl geschäftlich als auch privat veranlasst, ist der Vorsteuerabzug gemäss Art. 30 MWSTG nur im Umfang der unternehmerischen Verwendung zulässig. Die steuerpflichtige Person muss den geschäftlichen Anteil glaubhaft machen. In der Praxis betrifft dies vor allem Anlässe, bei denen Geschäftspartner und private Gäste gemeinsam eingeladen werden.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Abgrenzung bei Mitarbeiteranlässen. Die ESTV unterscheidet zwischen Betriebsfeiern und Repräsentationsanlässen, da die steuerliche Behandlung unterschiedlich ausfällt.

MerkmalBetriebsfeierRepräsentationsanlass
TeilnehmerkreisAusschliesslich Mitarbeitende (ggf. mit Begleitpersonen)Kunden, Geschäftspartner, externe Gäste
Typische BeispieleWeihnachtsessen, Teamausflug, JubiläumsfeierKundenanlass, Produktpräsentation, Geschäftsessen
VorsteuerabzugVoller Abzug, sofern betrieblich veranlasstVoller Abzug bei geschäftlicher Veranlassung
Lohnausweis-RelevanzIn der Regel keine Deklaration (Naturalleistung unter Freigrenze)Keine Deklaration, da geschäftlich veranlasst
GrenzfallFeier mit überwiegend privatem Charakter: kein AbzugEinladung ohne erkennbaren Geschäftszweck: kein Abzug

Abgrenzung Betriebsfeier vs. Repräsentationsanlass

Ein Beispiel zur Abgrenzung: Ein Unternehmen organisiert ein Sommerfest für 50 Mitarbeitende und 20 Kunden. Die Gesamtkosten betragen CHF 12'000 inkl. MWST. Der Mitarbeiteranteil (Betriebsfeier) und der Kundenanteil (Repräsentation) sind getrennt zu dokumentieren. Beide Anteile berechtigen grundsätzlich zum Vorsteuerabzug, sofern die Veranlassung jeweils geschäftlich ist. Werden jedoch auch private Begleitpersonen der Kunden eingeladen, ist deren Anteil auszuscheiden.

Wichtigste Punkte:
Bei gemischter Nutzung ist nur der geschäftliche Anteil der Bewirtungskosten vorsteuerabzugsberechtigt.
Betriebsfeiern und Repräsentationsanlässe sind steuerlich unterschiedlich einzuordnen, berechtigen aber beide zum Vorsteuerabzug.
Bei Anlässen mit gemischtem Teilnehmerkreis muss der geschäftliche Anteil separat dokumentiert und glaubhaft gemacht werden.

04.Beleganforderungen und praktische Umsetzung

Die formellen Anforderungen an den Beleg entscheiden in der Praxis häufig über den Vorsteuerabzug. Die ESTV prüft bei Revisionen systematisch, ob Bewirtungsbelege die gesetzlichen Mindestangaben enthalten. Fehlende Angaben führen zur Verweigerung des Vorsteuerabzugs, auch wenn die geschäftliche Veranlassung unbestritten ist.

  • Pflichtangaben auf dem Beleg: Name und Adresse des Restaurants oder Caterers, MWST-Nummer (UID), Datum der Bewirtung, detaillierte Leistungsbeschreibung (nicht nur Gesamtbetrag), Entgelt und anwendbarer Steuersatz (8,1 % Normalsatz für Restaurantleistungen).
  • Zusatzangaben durch den Rechnungsempfänger: Namen und Firmenzugehörigkeit aller bewirteten Personen, konkreter Anlass der Bewirtung (z. B. Vertragsverhandlung Projekt X), Unterschrift oder Visum des Spesenverantwortlichen.
  • Aufbewahrungspflicht: Belege müssen gemäss Art. 70 MWSTG während zehn Jahren aufbewahrt werden. Digitale Kopien sind zulässig, sofern sie den Anforderungen der GeBüV entsprechen und die Integrität der Daten gewährleistet ist.
  • Kreditkartenbeleg als Ersatz: Ein Kreditkartenbeleg allein genügt nicht als Vorsteuernachweis, da er weder MWST-Nummer noch Steuersatz ausweist. Immer die Originalrechnung des Restaurants verlangen.

Werden Bewirtungskosten über Pauschalspesen abgerechnet, entfällt der Vorsteuerabzug auf dem pauschalen Betrag. Die Vorsteuer kann nur auf effektiv belegten Auslagen geltend gemacht werden. Unternehmen, die ein genehmigtes Spesenreglement mit Verpflegungspauschalen von CHF 30 pro Tag verwenden, können auf diesen Pauschalen keine Vorsteuer abziehen.

Wichtigste Punkte:
Fehlende Pflichtangaben auf dem Beleg führen zur Verweigerung des Vorsteuerabzugs, selbst bei nachgewiesener Geschäftsveranlassung.
Kreditkartenbelege ersetzen keine Originalrechnung mit MWST-Nummer und Steuersatz.
Auf Pauschalspesen für Verpflegung ist kein Vorsteuerabzug möglich, nur auf effektiv belegten Auslagen.
Bewirtungsbelege sind zehn Jahre aufzubewahren.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Kreditkartenbeleg statt Originalrechnung aufbewahrt

Der Kreditkartenbeleg weist weder die MWST-Nummer des Restaurants noch den anwendbaren Steuersatz aus. Ohne diese Angaben ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Verlangen Sie immer die vollständige Restaurantrechnung und heften Sie den Kreditkartenbeleg als Zahlungsnachweis bei.

Fehler 2: Namen der bewirteten Personen nicht dokumentiert

Ohne Angabe der Teilnehmenden und des Geschäftszwecks fehlt der Nachweis der geschäftlichen Veranlassung. Die ESTV streicht bei Revisionen regelmässig Vorsteuerbeträge, wenn diese Angaben fehlen. Notieren Sie die Namen, Firmenzugehörigkeit und den Anlass direkt auf dem Beleg oder einem beigelegten Formular.

Fehler 3: Deutsche 70-Prozent-Regelung auf die Schweiz übertragen

Wer den Vorsteuerabzug auf Bewirtungskosten pauschal auf 70 Prozent kürzt, verschenkt berechtigte Vorsteuer. Im Schweizer MWST-Recht gibt es keine solche Kürzung. Prüfen Sie stattdessen, ob die Bewirtung vollständig geschäftlich veranlasst ist, und machen Sie den vollen Abzug geltend.

Fehler 4: Vorsteuerabzug auf Verpflegungspauschalen beansprucht

Pauschalspesen für Verpflegung (z. B. CHF 30 pro Tag gemäss genehmigtem Spesenreglement) berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug, da kein MWST-konformer Beleg vorliegt. Der Vorsteuerabzug ist nur auf effektiv belegten Bewirtungskosten möglich.

Fehler 5: Gemischte Anlässe nicht aufgeschlüsselt

Bei Anlässen mit geschäftlichen und privaten Gästen muss der geschäftliche Anteil separat ausgewiesen werden. Wird der gesamte Betrag als Vorsteuer geltend gemacht, riskiert das Unternehmen eine Nachbelastung samt Verzugszins. Dokumentieren Sie die Aufteilung bereits bei der Spesenerfassung.

06.Häufige Fragen

Ist der Vorsteuerabzug auf Bewirtungskosten in der Schweiz auf 70 Prozent begrenzt?

Nein. Die 70-Prozent-Regelung ist eine deutsche Vorschrift und gilt in der Schweiz nicht. Bewirtungskosten sind bei geschäftlicher Veranlassung zu 100 Prozent vorsteuerabzugsberechtigt. Eine pauschale Kürzung kennt das Schweizer MWST-Recht nicht.

Welcher MWST-Satz gilt für Restaurantrechnungen in der Schweiz?

Auf Restaurantleistungen (Essen und Getränke vor Ort) gilt der Normalsatz von 8,1 Prozent. Take-away-Leistungen unterliegen dem reduzierten Satz von 2,6 Prozent. Auf der Rechnung muss der anwendbare Satz separat ausgewiesen sein, damit der Vorsteuerabzug möglich ist.

Kann ich auf Trinkgeld Vorsteuer abziehen?

Nein. Trinkgeld ist ein freiwilliges Entgelt an das Servicepersonal und stellt keine steuerbare Leistung dar. Es wird nicht auf der MWST-Rechnung ausgewiesen und berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug. Nur der Rechnungsbetrag ohne Trinkgeld ist relevant.

Muss ich bei jeder Geschäftseinladung die Namen der Gäste notieren?

Ja. Die ESTV verlangt die Dokumentation der bewirteten Personen als Nachweis der geschäftlichen Veranlassung. Ohne diese Angaben wird der Vorsteuerabzug bei einer Revision regelmässig gestrichen. Notieren Sie die Namen, Firmenzugehörigkeit und den Anlass direkt auf dem Beleg.

Gilt der Vorsteuerabzug auch für das Weihnachtsessen mit Mitarbeitenden?

Ja, sofern das Weihnachtsessen als betrieblich veranlasste Betriebsfeier einzustufen ist. Der volle Vorsteuerabzug steht zu, wenn die Kosten im Rahmen des Üblichen liegen und der Anlass dokumentiert ist. Bei übermässig aufwendigen Feiern kann die ESTV die geschäftliche Veranlassung in Frage stellen.

Wie lange muss ich Bewirtungsbelege aufbewahren?

Bewirtungsbelege sind gemäss Art. 70 MWSTG während zehn Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt am Ende der Steuerperiode, in der die Leistung bezogen wurde. Digitale Aufbewahrung ist zulässig, sofern die Anforderungen der Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) eingehalten werden.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Bewirtungskosten berechtigen in der Schweiz zum vollen Vorsteuerabzug, sofern die geschäftliche Veranlassung nachgewiesen wird.
2.Eine pauschale Kürzung wie die deutsche 70-Prozent-Regelung existiert im Schweizer MWST-Recht nicht.
3.Der Beleg muss die Anforderungen von Art. 26 MWSTG erfüllen: MWST-Nummer, Steuersatz, Leistungsbeschreibung und Entgelt.
4.Die Namen der bewirteten Personen, deren Firmenzugehörigkeit und der Geschäftszweck müssen auf dem Beleg oder einem Beiblatt dokumentiert werden.
5.Bei gemischter Nutzung (geschäftliche und private Gäste) ist nur der geschäftliche Anteil vorsteuerabzugsberechtigt.
6.Betriebsfeiern und Repräsentationsanlässe berechtigen beide zum Vorsteuerabzug, erfordern aber eine klare Abgrenzung und Dokumentation.
7.Auf Pauschalspesen für Verpflegung ist kein Vorsteuerabzug möglich, nur auf effektiv belegten Auslagen.
8.Bewirtungsbelege müssen zehn Jahre aufbewahrt werden, auch in digitaler Form gemäss GeBüV.

07.Weiterführende Artikel

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