Vorsteuerabzug Fahrtkosten: Regeln und Grenzen je Verkehrsmittel

Definition8 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Ob ein Unternehmen auf Fahrtkosten die Vorsteuer abziehen darf, bestimmt sich in der Schweiz nach dem verwendeten Verkehrsmittel. Entscheidend ist, ob auf dem Beleg eine MWST ausgewiesen wird und ob die Rechnung die formellen Anforderungen nach Art. 26 MWSTG erfüllt. Fehlt der Steuerausweis, wie bei SBB-Tickets oder Kilometerpauschalen, entfällt der Abzug vollständig.

In der Praxis führt diese Unterscheidung regelmässig zu Fehlern, weil Unternehmen alle Fahrtkosten gleich behandeln. Die nachfolgende Übersicht zeigt für jedes Verkehrsmittel, ob und unter welchen Bedingungen ein Vorsteuerabzug zulässig ist.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Auf SBB-Billetten, GA und Halbtax-Abonnementen wird keine MWST ausgewiesen, weshalb kein Vorsteuerabzug möglich ist.
2.Die Kilometerpauschale von CHF 0.75/km für Privatfahrzeuge ist eine Entschädigung ohne MWST-Komponente und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.
3.Bei Taxi- und Mietwagenrechnungen ist der Vorsteuerabzug zulässig, sofern die Rechnung eine gültige MWST-Nummer und den Steuerbetrag enthält.
4.Tankquittungen für Firmenwagen berechtigen zum Vorsteuerabzug, wobei bei Privatnutzung eine anteilige Kürzung erforderlich ist.
5.Grundvoraussetzung für jeden Vorsteuerabzug ist eine formgültige Rechnung gemäss Art. 26 MWSTG mit ausgewiesener Steuer und MWST-Nummer des Leistungserbringers.

01.Vorsteuerabzug nach Verkehrsmittel im Überblick

Die MWST-Behandlung von Fahrtkosten unterscheidet sich je nach Verkehrsmittel grundlegend. Massgebend ist stets, ob der Leistungserbringer auf der Rechnung oder dem Beleg die MWST offen ausweist. Ohne ausgewiesene Steuer gibt es keinen Vorsteuerabzug, selbst wenn die Leistung objektiv steuerbar wäre.

VerkehrsmittelMWST auf BelegVorsteuerabzugBemerkung
SBB-Billett, GA, HalbtaxNeinNicht möglichPersonenbeförderung von MWST befreit (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 25 MWSTG)
Bus, Tram, Schiff (öV)NeinNicht möglichGleiche Befreiung wie Bahnverkehr
TaxiJa (8,1 %)MöglichRechnung mit MWST-Nummer und Steuerbetrag erforderlich
MietwagenJa (8,1 %)MöglichMietvertrag oder Rechnung mit MWST-Ausweis
Privatfahrzeug (km-Pauschale)NeinNicht möglichPauschale CHF 0.75/km ist Entschädigung ohne MWST
Firmenwagen (Treibstoff)Ja (8,1 %)MöglichTankquittung; Kürzung bei Privatnutzung
Firmenwagen (Leasing)Ja (8,1 %)MöglichLeasingrechnung; Kürzung bei Privatnutzung
ParkgebührenJa (8,1 %)MöglichNur mit Quittung inkl. MWST-Ausweis
Flug (Inland)NeinNicht möglichPersonenbeförderung von MWST befreit

Vorsteuerabzug auf Fahrtkosten nach Verkehrsmittel (Stand 2026)

Wichtigste Punkte:
Öffentlicher Verkehr ist von der MWST befreit, weshalb auf Billetten keine Steuer ausgewiesen wird und kein Vorsteuerabzug entsteht.
Taxi- und Mietwagenrechnungen unterliegen dem Normalsatz von 8,1 % und berechtigen bei korrektem Beleg zum Vorsteuerabzug.
Die Kilometerpauschale für Privatfahrzeuge enthält keine MWST-Komponente und schliesst den Vorsteuerabzug aus.

02.Öffentlicher Verkehr und Kilometerpauschale: Kein Vorsteuerabzug

Die Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr ist gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 25 MWSTG von der Steuer ausgenommen. Das bedeutet: SBB, Postauto, Tram, Bus und Schifffahrtsgesellschaften erheben auf ihren Tickets keine MWST. Ohne ausgewiesene Steuer fehlt die Grundlage für einen Vorsteuerabzug. Dies gilt gleichermassen für Einzelbillette, Streckenkarten, das Generalabonnement (GA) und das Halbtax-Abo.

Dasselbe Ergebnis ergibt sich bei der Kilometerpauschale für Privatfahrzeuge. Die Pauschale von CHF 0.75/km (ab 1.1.2026) ist eine pauschale Entschädigung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für die Nutzung des privaten Fahrzeugs. Sie stellt keine Leistung eines Dritten dar und enthält keinen MWST-Ausweis. Ein Vorsteuerabzug ist deshalb ausgeschlossen, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer beim Tanken tatsächlich MWST bezahlt hat.

Konkret: Ein Mitarbeiter fährt mit dem Privatfahrzeug 200 km zu einem Kundenbesuch. Das Unternehmen vergütet CHF 150.00 (200 km x CHF 0.75). Obwohl der Mitarbeiter unterwegs für CHF 40.00 getankt hat und auf der Tankquittung MWST ausgewiesen ist, darf das Unternehmen keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Tankquittung lautet auf den Mitarbeiter, nicht auf das Unternehmen, und die Kilometerpauschale ersetzt den Einzelnachweis.

Wichtigste Punkte:
Personenbeförderung im öV ist gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 25 MWSTG von der MWST ausgenommen.
Die Kilometerpauschale von CHF 0.75/km ist eine Entschädigung ohne MWST-Ausweis und schliesst den Vorsteuerabzug aus.
Tankquittungen eines Mitarbeiters, der sein Privatfahrzeug nutzt, berechtigen das Unternehmen nicht zum Vorsteuerabzug.
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03.Taxi, Mietwagen und Firmenwagen: Vorsteuerabzug mit Bedingungen

Anders als der öffentliche Verkehr unterliegen Taxifahrten, Mietwagen und Firmenwagen-Kosten dem MWST-Normalsatz von 8,1 %. Damit ist ein Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich, sofern die formellen Voraussetzungen nach Art. 26 MWSTG erfüllt sind.

  • Taxi: Die Quittung muss den Namen und die MWST-Nummer des Taxiunternehmens, das Datum, den Fahrpreis und den MWST-Betrag enthalten. Viele Taxiquittungen aus Automaten erfüllen diese Anforderungen nicht. Verlangen Sie im Zweifelsfall eine vollständige Rechnung.
  • Mietwagen: Die Mietwagenrechnung enthält in der Regel alle erforderlichen Angaben. Der Vorsteuerabzug ist auf den geschäftlichen Nutzungsanteil beschränkt. Wird der Mietwagen auch privat genutzt, muss der private Anteil herausgerechnet werden.
  • Firmenwagen Treibstoff: Tankquittungen für Firmenfahrzeuge berechtigen zum Vorsteuerabzug. Bei gemischter Nutzung (geschäftlich und privat) ist der Abzug anteilig zu kürzen. Die ESTV akzeptiert in der Regel einen pauschalen Privatanteil von 9,6 % des Kaufpreises pro Jahr (0,8 % pro Monat) als Eigenverbrauch.
  • Firmenwagen Leasing: Die monatliche Leasingrate enthält MWST zum Normalsatz. Der Vorsteuerabzug ist zulässig, muss aber ebenfalls um den Privatanteil gekürzt werden. Die Kürzung erfolgt analog zur Treibstoff-Regelung.
  • Parkgebühren: Parkgebühren in Parkhäusern sind MWST-pflichtig. Der Vorsteuerabzug ist möglich, sofern die Quittung eine MWST-Nummer und den Steuerbetrag ausweist. Parkuhren-Quittungen ohne diese Angaben berechtigen nicht zum Abzug.

Ein Rechenbeispiel zum Firmenwagen: Ein Unternehmen tankt monatlich für durchschnittlich CHF 300.00 (inkl. 8,1 % MWST). Die enthaltene Vorsteuer beträgt CHF 22.50 pro Monat. Wird das Fahrzeug zu 20 % privat genutzt, reduziert sich der abzugsfähige Betrag auf CHF 18.00 (80 % von CHF 22.50). Die Privatnutzung muss das Unternehmen als Eigenverbrauch deklarieren.

Wichtigste Punkte:
Taxi-, Mietwagen- und Firmenwagen-Kosten unterliegen dem MWST-Normalsatz von 8,1 % und berechtigen grundsätzlich zum Vorsteuerabzug.
Bei Firmenwagen mit Privatnutzung muss der Vorsteuerabzug anteilig gekürzt und der Privatanteil als Eigenverbrauch deklariert werden.
Taxiquittungen aus Automaten erfüllen häufig nicht die formellen Anforderungen nach Art. 26 MWSTG.

04.Formelle Anforderungen an den Beleg

Selbst wenn ein Verkehrsmittel grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt, scheitert der Abzug in der Praxis häufig an formellen Mängeln des Belegs. Art. 26 MWSTG definiert die Mindestanforderungen an eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei Beträgen bis CHF 400.00 (inkl. MWST) gelten vereinfachte Anforderungen.

AnforderungRechnung ab CHF 400.00Vereinfachte Rechnung bis CHF 400.00
Name und Adresse LeistungserbringerPflichtPflicht
MWST-Nummer LeistungserbringerPflichtPflicht
Name und Adresse LeistungsempfängerPflichtNicht erforderlich
Datum oder Zeitraum der LeistungPflichtPflicht
Art und Umfang der LeistungPflichtPflicht
EntgeltPflichtPflicht
Steuersatz und SteuerbetragPflichtSteuersatz genügt

Beleganforderungen für den Vorsteuerabzug auf Fahrtkosten

Bei Taxifahrten und Parkgebühren liegt der Betrag häufig unter CHF 400.00, sodass die vereinfachten Anforderungen gelten. Dennoch müssen mindestens die MWST-Nummer und der Steuersatz auf dem Beleg erscheinen. Fehlt die MWST-Nummer, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Es empfiehlt sich, bei Taxifahrten immer eine vollständige Quittung zu verlangen und nicht nur den Kassenbon des Taxameters zu akzeptieren.

Wichtigste Punkte:
Art. 26 MWSTG definiert die Mindestanforderungen an Rechnungen für den Vorsteuerabzug.
Bei Beträgen bis CHF 400.00 gelten vereinfachte Anforderungen, doch die MWST-Nummer bleibt zwingend.
Fehlende MWST-Nummer auf dem Beleg schliesst den Vorsteuerabzug vollständig aus.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Vorsteuerabzug auf SBB-Tickets geltend machen

Unternehmen verbuchen SBB-Billette oder GA-Kosten mit Vorsteuerabzug, obwohl auf diesen Belegen keine MWST ausgewiesen ist. Die ESTV korrigiert dies bei einer Kontrolle und fordert die zu Unrecht abgezogene Vorsteuer samt Verzugszins zurück. Fahrtkosten im öffentlichen Verkehr sind konsequent ohne Vorsteuerabzug zu verbuchen.

Fehler 2: Kilometerpauschale mit Vorsteuer verrechnen

Manche Buchhaltungen berechnen auf der Kilometerpauschale von CHF 0.75/km einen fiktiven MWST-Anteil und ziehen diesen als Vorsteuer ab. Die Pauschale ist jedoch eine Entschädigung an den Arbeitnehmer und keine Drittleistung mit MWST-Ausweis. Ein Vorsteuerabzug ist hier unter keinen Umständen zulässig.

Fehler 3: Taxiquittung ohne MWST-Nummer akzeptieren

Viele Taxiquittungen aus dem Automaten enthalten weder die MWST-Nummer noch den Steuerbetrag. Ohne diese Angaben ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, auch wenn die Taxifahrt objektiv MWST-pflichtig war. Mitarbeitende sollten angewiesen werden, stets eine vollständige Rechnung zu verlangen.

Fehler 4: Privatanteil beim Firmenwagen nicht kürzen

Wird ein Firmenwagen auch privat genutzt, muss der Vorsteuerabzug auf Treibstoff und Leasing anteilig gekürzt werden. Unterbleibt die Kürzung, liegt eine unzulässige Vorsteuerkorrektur vor. Die ESTV kann den gesamten Privatanteil nachfordern und zusätzlich Verzugszinsen berechnen.

Fehler 5: Tankquittung des Mitarbeiters für Privatfahrzeug einreichen

Wenn ein Mitarbeiter sein Privatfahrzeug nutzt und die Tankquittung einreicht, lautet diese auf den Mitarbeiter und nicht auf das Unternehmen. Das Unternehmen ist nicht Leistungsempfänger und darf die Vorsteuer nicht abziehen. In diesem Fall ist ausschliesslich die Kilometerpauschale ohne Vorsteuerabzug zu vergüten.

06.Häufige Fragen

Kann ich auf einem Generalabonnement (GA) die Vorsteuer abziehen?

Nein. Das GA ist ein Fahrausweis für den öffentlichen Personenverkehr, der gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 25 MWSTG von der MWST ausgenommen ist. Auf dem GA wird keine MWST ausgewiesen, weshalb kein Vorsteuerabzug möglich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob das GA ausschliesslich geschäftlich genutzt wird.

Wie hoch ist der Vorsteuerabzug auf einer Tankquittung für den Firmenwagen?

Treibstoff unterliegt dem MWST-Normalsatz von 8,1 %. Bei einer Tankfüllung von CHF 100.00 (inkl. MWST) beträgt die abzugsfähige Vorsteuer CHF 7.49. Bei Privatnutzung des Firmenwagens muss dieser Betrag anteilig gekürzt werden. Die genaue Berechnung richtet sich nach dem dokumentierten Privatanteil.

Darf ich auf Uber- oder Bolt-Fahrten die Vorsteuer abziehen?

Grundsätzlich ja, sofern der Fahrdienstleister in der Schweiz MWST-pflichtig ist und eine Rechnung mit MWST-Nummer und Steuerbetrag ausstellt. Prüfen Sie die Rechnung im Kundenkonto des Anbieters. Fehlt die MWST-Nummer oder wird keine Schweizer MWST ausgewiesen, ist kein Vorsteuerabzug möglich.

Gilt der Vorsteuerabzug auch für Flugtickets innerhalb der Schweiz?

Nein. Auch Inlandflüge fallen unter die MWST-Befreiung der Personenbeförderung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 25 MWSTG. Auf Flugtickets wird keine MWST ausgewiesen, weshalb kein Vorsteuerabzug entsteht. Bei internationalen Flügen kommt zusätzlich die Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Beförderungen zum Tragen.

Was passiert, wenn die ESTV einen unberechtigten Vorsteuerabzug auf Fahrtkosten entdeckt?

Die ESTV fordert die zu Unrecht abgezogene Vorsteuer zurück und berechnet Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt des unberechtigten Abzugs. Der aktuelle Verzugszinssatz beträgt 4,5 % pro Jahr. Bei systematischen Fehlern kann die ESTV zudem eine Ermessenseinschätzung für mehrere Steuerperioden vornehmen.

Ist auf Mautgebühren oder Autobahnvignetten ein Vorsteuerabzug möglich?

Die Schweizer Autobahnvignette ist eine Abgabe und keine steuerbare Leistung, weshalb kein Vorsteuerabzug möglich ist. Bei ausländischen Mautgebühren fehlt der Bezug zur Schweizer MWST. Vorsteuerabzug kommt nur bei Schweizer MWST in Frage, die auf einer formgültigen Rechnung ausgewiesen ist.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Der Vorsteuerabzug auf Fahrtkosten richtet sich in der Schweiz nach dem verwendeten Verkehrsmittel und dem Vorliegen eines formgültigen Belegs.
2.Öffentlicher Verkehr (SBB, Bus, Tram, Schiff, Inlandflüge) ist gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 25 MWSTG von der MWST ausgenommen, weshalb kein Vorsteuerabzug möglich ist.
3.Die Kilometerpauschale von CHF 0.75/km für Privatfahrzeuge ist eine Entschädigung ohne MWST-Ausweis und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.
4.Taxi- und Mietwagenrechnungen unterliegen dem Normalsatz von 8,1 % und berechtigen zum Vorsteuerabzug, sofern die Rechnung die Anforderungen nach Art. 26 MWSTG erfüllt.
5.Tankquittungen und Leasingraten für Firmenwagen berechtigen zum Vorsteuerabzug, wobei bei Privatnutzung eine anteilige Kürzung zwingend ist.
6.Belege müssen mindestens die MWST-Nummer des Leistungserbringers und den Steuersatz enthalten, bei Beträgen ab CHF 400.00 zusätzlich den Namen des Leistungsempfängers.
7.Unberechtigte Vorsteuerabzüge auf Fahrtkosten werden von der ESTV nachgefordert, zuzüglich Verzugszinsen von 4,5 % pro Jahr.
8.Mitarbeitende sollten angewiesen werden, bei Taxifahrten stets eine vollständige Rechnung mit MWST-Nummer zu verlangen.

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