Was sind Spesen: Definition, Abgrenzung und Erstattung

Übersicht & Leitfaden10 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Spesen sind beruflich veranlasste Auslagen, die Arbeitnehmer vorstrecken und die der Arbeitgeber nach Art. 327a OR vollständig erstatten muss. Diese gesetzliche Pflicht ist zwingend und kann vertraglich nicht zuungunsten der Arbeitnehmenden abgeändert werden. Trotzdem herrscht in der Praxis oft Unsicherheit darüber, welche Auslagen tatsächlich als Spesen gelten, wo die Grenze zu Lohn und Privatausgaben verläuft und welche steuerlichen Konsequenzen eine fehlerhafte Abrechnung nach sich zieht.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Spesen sind beruflich notwendige Auslagen, die der Arbeitgeber nach Art. 327a OR zwingend und vollständig erstatten muss.
2.Die ESTV legt für 2026 verbindliche Pauschalansätze fest: CHF 0.75 pro Kilometer, CHF 30 pro Mahlzeit und CHF 20 pro Tag für Kleinspesen.
3.Spesen sind kein Lohn und unterliegen bei korrekter Handhabung weder der Einkommenssteuer noch den Sozialversicherungsabgaben.
4.Privatauslagen, der reguläre Arbeitsweg und gemischt veranlasste Ausgaben gelten nicht als Spesen und dürfen nicht erstattet werden.
5.Ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement schafft Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmende gleichermassen.

01.Definition und Abgrenzung: Was sind Spesen nach OR?

Art. 327a OR definiert den Auslagenersatz klar: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Diese Pflicht ist zwingender Natur. Das bedeutet, dass weder Arbeitsvertrag noch Gesamtarbeitsvertrag die Erstattungspflicht ausschliessen oder einschränken dürfen. Entscheidend ist das Kriterium der beruflichen Notwendigkeit: Die Auslage muss in direktem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen und darf nicht dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sein.

Die Abgrenzung zum Lohn ist zentral. Lohn ist die Gegenleistung für geleistete Arbeit und unterliegt der Einkommenssteuer sowie den Sozialversicherungsabgaben. Spesen hingegen sind reiner Kostenersatz: Sie gleichen eine finanzielle Vorleistung des Arbeitnehmenden aus und stellen keine Bereicherung dar. Werden Spesen korrekt abgerechnet und durch ein genehmigtes Spesenreglement gedeckt, sind sie steuer- und AHV-frei. Fehlt ein genehmigtes Reglement oder übersteigen Pauschalzahlungen die ESTV-Ansätze, kann die Steuerbehörde den Überschuss als verdeckten Lohn qualifizieren.

  • Beruflich notwendig: Die Auslage entsteht ausschliesslich, weil der Arbeitnehmer seine vertragliche Arbeit ausführt, etwa eine Kundenfahrt oder eine auswärtige Übernachtung.
  • Vom Arbeitnehmer vorgestreckt: Der Arbeitnehmer bezahlt die Kosten zunächst selbst und reicht sie anschliessend zur Erstattung ein.
  • Kein Lohnbestandteil: Spesen sind reiner Kostenersatz und keine Vergütung für Arbeitsleistung. Sie erscheinen im Lohnausweis unter einer separaten Ziffer.
  • Zwingend zu erstatten: Art. 327a OR ist zwingend. Eine vertragliche Klausel, die den Spesenersatz ausschliesst, ist nichtig.

Ein Beispiel verdeutlicht die Abgrenzung: Ein Aussendienstmitarbeiter fährt mit dem Privatfahrzeug zu einem Kundentermin 80 Kilometer entfernt. Die Fahrtkosten von CHF 60 (80 km x CHF 0.75) sind eine beruflich notwendige Auslage und damit eine Spese. Fährt derselbe Mitarbeiter am Wochenende privat ins Tessin, handelt es sich um eine Privatauslage ohne Erstattungsanspruch.

Wichtigste Punkte:
Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zwingend zur vollständigen Erstattung beruflich notwendiger Auslagen.
Spesen sind reiner Kostenersatz und kein Lohnbestandteil.
Die Erstattungspflicht kann vertraglich nicht zuungunsten des Arbeitnehmenden eingeschränkt werden.
Ohne genehmigtes Spesenreglement riskiert der Arbeitgeber eine Umqualifikation in steuerpflichtigen Lohn.

02.Arten von Spesen: Kategorien und ESTV-Ansätze 2026

Die ESTV unterscheidet mehrere Spesenkategorien, für die jeweils eigene Pauschalansätze oder Belegpflichten gelten. Die folgenden Ansätze gelten ab dem 1. Januar 2026 gemäss der ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis und den SSK-Musterreglementen. Bereits genehmigte Reglemente mit dem bisherigen Kilometeransatz von CHF 0.70 brauchen keine erneute Genehmigung, sofern sie nicht anderweitig angepasst werden.

SpesenkategoriePauschale 2026BelegpflichtBemerkung
Reisekosten (Privatfahrzeug)CHF 0.75/kmKeine bei PauschaleNeu ab 1.1.2026 (vorher CHF 0.70)
Reisekosten (ÖV)Effektive KostenJa (Ticket/Abo)Halbtax/GA-Kosten anteilig erstattbar
Verpflegung (Mittag-/Abendessen)CHF 30/MahlzeitKeine bei PauschaleGilt bei auswärtiger Verpflegung
ÜbernachtungEffektive KostenJa (Hotelrechnung)Angemessenheit muss gegeben sein
KleinspesenCHF 20/TagKeine bei PauschaleDeckt Trinkgelder, Telefon, Getränke etc.
RepräsentationsspesenEffektive KostenJaMax. 5 % Bruttolohn bei über CHF 6000/Jahr, absolut max. CHF 24 000/Jahr
NaturalgeschenkeMax. CHF 600/JahrJaNeu ab 2026 (vorher CHF 500/Ereignis)

ESTV-Pauschalansätze 2026 nach Spesenkategorie

  • Reisekosten: Umfassen Fahrten mit dem Privatfahrzeug (CHF 0.75/km), öffentliche Verkehrsmittel, Taxi bei Notwendigkeit sowie Flüge bei Geschäftsreisen. Der reguläre Arbeitsweg zählt nicht dazu.
  • Verpflegungsspesen: Fallen an, wenn Arbeitnehmende auswärts verpflegt werden müssen, etwa bei Kundenbesuchen oder mehrtägigen Einsätzen. Die Pauschale von CHF 30 pro Mahlzeit gilt ohne Beleg.
  • Übernachtungsspesen: Werden bei beruflich bedingten Auswärtsübernachtungen erstattet. Es gilt der Grundsatz der Angemessenheit: Ein Mittelklassehotel ist erstattungsfähig, eine Luxussuite in der Regel nicht.
  • Repräsentationsspesen: Betreffen Geschäftsessen, Kundengeschenke und ähnliche Aufwendungen. Sie müssen den effektiven Auslagen entsprechen und bei Überschreitung von CHF 6000 pro Jahr maximal 5 Prozent des Bruttolohns betragen.
  • Kleinspesen: Decken geringfügige Auslagen wie Trinkgelder, Parkuhren oder Getränke unterwegs ab. Die Tagespauschale von CHF 20 erspart die Einzelbelegführung.
Wichtigste Punkte:
Die Kilometerpauschale beträgt ab 2026 neu CHF 0.75 pro Kilometer.
Verpflegungspauschalen von CHF 30 pro Mahlzeit und Kleinspesen von CHF 20 pro Tag gelten ohne Belegpflicht.
Repräsentationsspesen erfordern immer Belege und unterliegen betraglichen Obergrenzen.
Naturalgeschenke sind ab 2026 bis CHF 600 pro Kalenderjahr steuerfrei.
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03.Was sind keine Spesen? Privatauslagen und Grauzonen

Nicht jede Ausgabe, die im Zusammenhang mit der Arbeit steht, ist automatisch eine Spese. Die Abgrenzung ist in der Praxis eine der häufigsten Fehlerquellen. Grundsätzlich gilt: Fehlt der direkte, notwendige Zusammenhang mit der Arbeitsausführung, handelt es sich um eine Privatauslage. Auch gemischt veranlasste Ausgaben, bei denen berufliche und private Anteile nicht klar trennbar sind, werden steuerlich kritisch beurteilt.

  • Regulärer Arbeitsweg: Die tägliche Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsplatz ist keine Spese, sondern eine steuerlich abzugsfähige Berufsauslage des Arbeitnehmenden. Der Arbeitgeber ist nicht zur Erstattung verpflichtet.
  • Berufskleidung ohne Vorschrift: Kleidung, die der Arbeitnehmer freiwillig für die Arbeit kauft, gilt als Privatauslage. Nur vorgeschriebene Schutzkleidung oder Uniformen sind erstattungspflichtig.
  • Private Mahlzeiten am Arbeitsort: Das Mittagessen am regulären Arbeitsort ist keine Spese. Verpflegungsspesen entstehen erst bei auswärtiger Tätigkeit, wenn die Rückkehr zum gewohnten Verpflegungsort nicht zumutbar ist.
  • Gemischt veranlasste Reisen: Kombiniert ein Arbeitnehmer eine Geschäftsreise mit Ferientagen, sind nur die beruflich veranlassten Kosten erstattungsfähig. Der private Anteil muss klar abgegrenzt und ausgeschieden werden.
  • Bussen und Ordnungsstrafen: Parkbussen oder Geschwindigkeitsübertretungen während einer Geschäftsreise sind persönliche Sanktionen und keine erstattungsfähigen Spesen.
  • Nicht belegte Auslagen über Pauschale hinaus: Wer effektive Kosten geltend macht, die über die Pauschale hinausgehen, muss einen korrekten Beleg vorlegen. Ohne Beleg besteht kein Erstattungsanspruch für den Mehrbetrag.

Ein typischer Graufall betrifft Homeoffice-Kosten. Internetanschluss und Strom im Homeoffice sind grundsätzlich keine Spesen im Sinne von Art. 327a OR, sofern der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung stellt. Arbeitet der Arbeitnehmer hingegen auf Anordnung des Arbeitgebers dauerhaft von zu Hause und stellt dieser keinen Büroarbeitsplatz bereit, kann ein anteiliger Kostenersatz geschuldet sein. Diese Fälle sind einzeln zu beurteilen und sollten im Spesenreglement geregelt werden.

Wichtigste Punkte:
Der tägliche Arbeitsweg ist keine Spese, sondern eine persönliche Berufsauslage.
Gemischt veranlasste Ausgaben erfordern eine klare Trennung des beruflichen und privaten Anteils.
Homeoffice-Kosten sind nur dann erstattungspflichtig, wenn der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz im Betrieb bereitstellt.
Bussen und Ordnungsstrafen sind nie erstattungsfähige Spesen.

04.Spesen korrekt abrechnen: Schritt für Schritt

Von der Entstehung einer Auslage bis zur Verbuchung der Erstattung durchläuft jede Spese einen klar definierten Prozess. Die folgenden vier Schritte zeigen, wie Arbeitnehmende und Arbeitgeber in Schweizer KMU vorgehen, um Spesen rechtssicher und effizient abzuwickeln.

Schritt 1: Auslage als Spesen qualifizieren

Bevor eine Auslage eingereicht wird, muss geprüft werden, ob sie tatsächlich als Spese gilt. Entscheidend sind drei Kriterien: Die Auslage ist beruflich notwendig, sie steht in direktem Zusammenhang mit der Arbeitsausführung und sie ist nicht dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Im Zweifelsfall hilft ein Blick ins Spesenreglement des Unternehmens, das die erstattungsfähigen Kategorien und Obergrenzen definiert.

  • Berufliche Notwendigkeit prüfen: Wäre die Auslage auch ohne die konkrete Arbeitsaufgabe entstanden? Falls ja, handelt es sich um eine Privatauslage.
  • Spesenreglement konsultieren: Das genehmigte Reglement definiert, welche Kategorien erstattungsfähig sind und ob Pauschalen oder effektive Kosten gelten.
  • Pauschale oder effektive Abrechnung wählen: Bei Kilometern, Verpflegung und Kleinspesen genügt die Pauschale. Bei Übernachtungen und Repräsentation sind effektive Belege erforderlich.
Wichtigste Punkte:
Nur beruflich notwendige Auslagen qualifizieren als Spesen nach Art. 327a OR.
Das Spesenreglement des Unternehmens ist die verbindliche Referenz für erstattungsfähige Kategorien.
Die Wahl zwischen Pauschale und effektiver Abrechnung hängt von der Spesenkategorie ab.

Schritt 2: Beleg sichern und dokumentieren

Für jede Spese, die nicht über eine anerkannte Pauschale abgerechnet wird, ist ein Beleg erforderlich. Der Beleg muss den Zahlungsempfänger, das Datum, den Betrag inklusive Mehrwertsteuer und den Geschäftszweck erkennen lassen. Thermopapier-Quittungen verblassen schnell, weshalb eine zeitnahe digitale Erfassung empfehlenswert ist. Die ESTV akzeptiert digitale Kopien, sofern die Lesbarkeit und Vollständigkeit gewährleistet sind.

PflichtangabeBeispielHäufiger Fehler
Datum der Auslage15.03.2026Beleg ohne Datum oder mit unleserlichem Datum
Name des ZahlungsempfängersRestaurant Löwen, ZürichNur Kreditkartenabrechnung ohne Detailbeleg
Betrag inkl. MWSTCHF 45.60 inkl. 8.1 % MWSTBetrag ohne MWST-Ausweis
GeschäftszweckKundenessen mit Firma Müller AGFehlende Angabe des beruflichen Anlasses
ZahlungsnachweisKreditkartenbeleg oder QuittungNur Offerte oder Bestellung statt Rechnung

Anforderungen an einen gültigen Spesenbeleg

Wichtigste Punkte:
Jeder Beleg muss Datum, Empfänger, Betrag mit MWST und Geschäftszweck enthalten.
Thermoquittungen sollten sofort digital erfasst werden, da sie schnell verblassen.
Die ESTV akzeptiert digitale Belegkopien bei gewährleisteter Lesbarkeit und Vollständigkeit.

Schritt 3: Spesenabrechnung einreichen

Die Spesenabrechnung fasst alle Auslagen einer Periode zusammen und ordnet sie den korrekten Kategorien zu. Die meisten Unternehmen definieren im Spesenreglement eine monatliche Einreichungsfrist. Die Abrechnung enthält pro Position das Datum, die Kategorie, den Betrag und bei effektiver Abrechnung den zugehörigen Beleg. Bei Pauschalspesen genügt die Angabe der Anzahl Tage oder Kilometer.

  • Kategorien korrekt zuordnen: Jede Auslage wird der passenden Spesenkategorie zugewiesen: Reise, Verpflegung, Übernachtung, Repräsentation oder Kleinspesen.
  • Fristen einhalten: Verspätete Einreichungen verzögern die Erstattung und erschweren die Buchhaltung. Die im Reglement definierte Frist ist verbindlich.
  • Vollständigkeit prüfen: Vor der Einreichung sicherstellen, dass alle Belege vorhanden sind und die Summen stimmen. Fehlende Belege führen zu Rückfragen oder Ablehnung.
  • Freigabe einholen: In den meisten KMU prüft und genehmigt der Vorgesetzte oder die Buchhaltung die Abrechnung vor der Auszahlung.
Wichtigste Punkte:
Die Spesenabrechnung ordnet jede Auslage einer definierten Kategorie zu.
Die Einreichungsfrist aus dem Spesenreglement ist verbindlich einzuhalten.
Eine Freigabe durch Vorgesetzte oder Buchhaltung ist vor der Auszahlung erforderlich.

Schritt 4: Erstattung erhalten und korrekt verbuchen

Nach der Freigabe überweist der Arbeitgeber den Spesenbetrag an den Arbeitnehmenden. Die Erstattung erfolgt in der Regel zusammen mit der nächsten Lohnzahlung, wird aber separat ausgewiesen. In der Buchhaltung werden Spesen als Aufwand verbucht und nicht als Lohnbestandteil. Im Lohnausweis erscheinen Pauschalspesen unter Ziffer 13.2.1 und effektive Spesen unter Ziffer 13.1.1. Diese korrekte Deklaration ist entscheidend für die Steuerfreiheit.

SpesentypLohnausweis-ZifferSteuerliche Behandlung
Effektive Spesen mit BelegZiffer 13.1.1Steuerfrei, kein Lohnbestandteil
Pauschalspesen gemäss ReglementZiffer 13.2.1Steuerfrei bei genehmigtem Reglement
Pauschalspesen ohne ReglementZiffer 13.2.2Steuerpflichtig als Lohnbestandteil
Überhöhte PauschalenDifferenz als LohnAHV- und steuerpflichtig auf dem Mehrbetrag

Verbuchung und Deklaration im Lohnausweis

Wichtigste Punkte:
Spesen werden separat vom Lohn ausgewiesen und als Aufwand verbucht.
Die korrekte Lohnausweis-Ziffer bestimmt, ob die Erstattung steuerfrei bleibt.
Pauschalspesen ohne genehmigtes Reglement gelten steuerlich als Lohn.
Überhöhte Pauschalen führen zu Nachforderungen bei Steuern und Sozialversicherungen.
#AufgabeVerantwortlich
1Auslage als Spese qualifizierenArbeitnehmer
2Beleg sichern und dokumentierenArbeitnehmer
3Spesenabrechnung einreichen und freigebenArbeitnehmer / Vorgesetzter
4Erstattung auszahlen und verbuchenBuchhaltung / Arbeitgeber

Prozessübersicht

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Kein genehmigtes Spesenreglement vorhanden

Ohne ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement werden Pauschalzahlungen als Lohn qualifiziert. Die Folge sind Nachforderungen bei Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. KMU sollten ein Reglement nach SSK-Mustervorlage erstellen und vor der ersten Pauschalzahlung genehmigen lassen.

Fehler 2: Arbeitsweg als Spese abgerechnet

Der tägliche Weg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz ist keine Spese nach Art. 327a OR. Wird er trotzdem erstattet, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, der als Lohn versteuert werden muss. Nur Fahrten zu einem vom regulären Arbeitsort abweichenden Einsatzort gelten als Reisespesen.

Fehler 3: Fehlende oder unvollständige Belege

Belege ohne Datum, ohne MWST-Ausweis oder ohne Angabe des Geschäftszwecks werden bei einer Revision beanstandet. Im schlimmsten Fall wird die gesamte Erstattung als nicht geschäftsmässig begründet eingestuft. Arbeitnehmende sollten Belege sofort nach der Auslage digital erfassen und auf Vollständigkeit prüfen.

Fehler 4: Pauschalen über den ESTV-Ansätzen

Zahlt ein Unternehmen beispielsweise CHF 40 pro Mahlzeit statt der anerkannten CHF 30, wird die Differenz von CHF 10 als Lohn behandelt. Auf diesen Mehrbetrag fallen Einkommenssteuer und AHV-Beiträge an. Die Pauschalen im Spesenreglement müssen den aktuellen ESTV-Ansätzen entsprechen.

Fehler 5: Vermischung von Spesen und Lohn

Werden Spesenpauschalen als fixer Lohnbestandteil ausbezahlt, ohne Bezug zu tatsächlichen Auslagen, liegt ein verdeckter Lohn vor. Die Steuerbehörde kann die gesamte Pauschale als steuerpflichtigen Lohn umqualifizieren. Spesen müssen immer an konkrete berufliche Auslagen geknüpft sein.

Fehler 6: Private Anteile nicht ausgeschieden

Bei gemischt veranlassten Ausgaben wie einer Geschäftsreise mit anschliessendem Ferientag muss der private Anteil klar abgegrenzt werden. Wird die gesamte Reise als Spese abgerechnet, droht eine Aufrechnung durch die Steuerbehörde. Eine saubere Aufteilung im Voraus schützt beide Seiten.

Fehler 7: Verspätete Einreichung der Spesenabrechnung

Werden Spesen erst Monate nach der Auslage eingereicht, fehlen häufig Belege oder die Zuordnung ist unklar. Dies erschwert die Buchhaltung und kann bei einer Revision zu Beanstandungen führen. Ein monatlicher Einreichungsrhythmus im Spesenreglement schafft Disziplin und Transparenz.

06.Häufige Fragen

Sind Parkgebühren bei Kundenterminen Spesen?

Ja, Parkgebühren bei beruflich veranlassten Fahrten gelten als Reisespesen und sind erstattungspflichtig. Sie fallen unter die Kategorie Reisekosten und erfordern einen Beleg (Parkticket oder Quittung). Parkgebühren am regulären Arbeitsort hingegen sind keine Spesen, sondern Privatauslagen.

Gilt der Internetanschluss im Homeoffice als Spese?

Grundsätzlich nicht, sofern der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung stellt. Ordnet der Arbeitgeber jedoch dauerhaftes Homeoffice an und stellt keinen Büroarbeitsplatz bereit, kann ein anteiliger Kostenersatz geschuldet sein. Die Regelung sollte im Spesenreglement explizit festgehalten werden.

Was ist der Unterschied zwischen Spesen und Lohn?

Spesen sind reiner Kostenersatz für beruflich notwendige Auslagen und bei korrekter Handhabung steuer- und AHV-frei. Lohn ist die Gegenleistung für geleistete Arbeit und unterliegt der Einkommenssteuer sowie den Sozialversicherungsabgaben. Werden Spesenpauschalen ohne Bezug zu tatsächlichen Auslagen bezahlt, kann die Steuerbehörde sie als verdeckten Lohn umqualifizieren.

Müssen Spesen immer mit Beleg nachgewiesen werden?

Nein, bei anerkannten Pauschalen wie der Kilometerpauschale (CHF 0.75/km), der Verpflegungspauschale (CHF 30/Mahlzeit) oder der Kleinspesentpauschale (CHF 20/Tag) entfällt die Belegpflicht. Bei effektiver Abrechnung, insbesondere bei Übernachtungen und Repräsentationsspesen, ist ein vollständiger Beleg zwingend erforderlich.

Kann der Arbeitgeber die Spesenerstattung verweigern?

Nein, Art. 327a OR ist zwingender Natur. Der Arbeitgeber darf die Erstattung beruflich notwendiger Auslagen nicht verweigern oder vertraglich ausschliessen. Er darf jedoch im Spesenreglement Obergrenzen, Kategorien und Einreichungsfristen definieren und Erstattungen ablehnen, die nicht den Reglementsbestimmungen entsprechen.

Wie werden Spesen in der Steuererklärung behandelt?

Vom Arbeitgeber erstattete Spesen, die im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.1 oder 13.2.1 korrekt deklariert sind, müssen in der Steuererklärung nicht als Einkommen angegeben werden. Nicht erstattete berufliche Auslagen können Arbeitnehmende als Berufskosten in der Steuererklärung geltend machen, sofern sie die Pauschalabzüge übersteigen.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Spesen sind beruflich notwendige Auslagen, die der Arbeitgeber nach Art. 327a OR zwingend und vollständig erstatten muss.
2.Die wichtigsten Spesenkategorien sind Reise-, Verpflegungs-, Übernachtungs-, Repräsentations- und Kleinspesen.
3.Ab 2026 gelten neue ESTV-Ansätze: CHF 0.75 pro Kilometer, CHF 30 pro Mahlzeit und CHF 20 pro Tag für Kleinspesen.
4.Spesen sind kein Lohn und bei korrekter Abrechnung mit genehmigtem Reglement steuer- und AHV-frei.
5.Privatauslagen, der reguläre Arbeitsweg und gemischt veranlasste Ausgaben ohne klare Trennung sind keine erstattungsfähigen Spesen.
6.Der Spesenprozess umfasst vier Schritte: Qualifikation, Belegsicherung, Einreichung und Erstattung mit korrekter Verbuchung.
7.Ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement ist die Grundlage für steuerfreie Pauschalzahlungen.
8.Häufige Fehler wie fehlende Belege, überhöhte Pauschalen oder die Vermischung von Spesen und Lohn führen zu Steuernachforderungen und AHV-Nachzahlungen.

07.Alle Artikel zu diesem Thema

Arbeitsweg und Spesen: Was ist abzugsfähig? (2026)Definition
Pendelkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort sind nicht erstattungspflichtig für den AG – beim Arbeitnehmer sind sie aber als Berufskosten steuerlich abzugsfähig.
Was zählt als Spesen? (2026)Definition
Als Spesen gelten alle beruflich notwendigen Auslagen die ein Arbeitnehmer für den Arbeitgeber verauslagt – Reise, Verpflegung bei Abwesenheit, Unterkunft und Sachkosten.
Spesen nach OR 327a – Rechte und Pflichten (2026)Definition
OR 327a verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung aller notwendigen Berufsauslagen – diese Pflicht ist zwingend und kann vertraglich nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers wegbedungen werden.
Übersicht der Spesenarten (2026)Definition
Spesen lassen sich in fünf Kategorien einteilen: Reise, Verpflegung, Unterkunft, Repräsentation und Homeoffice – mit je eigenen ESTV-Ansätzen und Belegpflichten.
Spesen vs. Lohn: der steuerliche Unterschied (2026)Definition
Spesen sind steuerfreier Auslagenersatz; Lohn ist AHV- und steuerpflichtiges Entgelt – die falsche Qualifikation löst AHV-Nachzahlungen und Steuerkorrekturen aus.
Spesen steuerfrei: Voraussetzungen (2026)Definition
Spesen sind steuerfrei wenn sie beruflich veranlasst sind, belegt oder nach ESTV-Pauschale abgerechnet werden und im Lohnausweis unter Ziffer 13 korrekt deklariert sind.
Wann sind Spesen AHV-pflichtig? (2026)Definition
Spesen sind grundsätzlich AHV-frei – sie werden AHV-pflichtig wenn kein genehmigtes Reglement besteht, die ESTV-Ansätze überschritten werden oder private Kosten erstattet werden.
Verpflegungsspesen Ansätze und Regeln (2026)Definition
Für Verpflegung gilt 2026 ein Pauschalansatz von CHF 30 pro Tag ohne Beleg – Voraussetzung ist eine Abwesenheit vom üblichen Arbeitsort von mindestens 6 Stunden.
Kleinspesen Tagespauschale (2026)Definition
Die Kleinspesen-Tagespauschale beträgt 2026 CHF 20 pro Tag und deckt kleine Auslagen wie Parkgebühren, Trinkgelder und Porto – ohne Einzelbeleg.
Spesenanspruch des Arbeitnehmers (2026)Definition
Arbeitnehmer haben nach OR 327a einen zwingenden Anspruch auf Erstattung aller notwendigen Berufsauslagen – dieser Anspruch kann vertraglich nicht zum Nachteil des AN wegbedungen werden.
Spesen im Lohnausweis: welche Ziffer, was deklarieren? (2026)Definition
Effektivspesen in Ziffer 13.2, Pauschalspesen aus genehmigtem Reglement mit Kreuz in Ziffer 13.1 – falsche Deklaration löst Steuernachforderungen und AHV-Korrekturen aus.
Kommunikations- und Homeoffice-Spesen abrechnen (2026)Definition
Internet, Telefon und Arbeitsmaterial im Homeoffice können anteilig als Spesen geltend gemacht werden – entweder pauschal nach ESTV oder effektiv mit Belegen.
Spesen in der Steuererklärung des Arbeitnehmers (2026)Definition
Nicht erstattete Berufskosten kann der Arbeitnehmer in der Steuererklärung abziehen – entweder als Pauschalabzug oder als effektive Kosten mit Belegen.

08.Weiterführende Themen

Spesenabrechnung Schweiz (2026)Übersicht & Leitfaden
Spesenabrechnung bezeichnet den Prozess, mit dem Arbeitnehmer berufliche Auslagen beim Arbeitgeber geltend machen – Rechtsgrundlage ist Art. 327a OR.
Spesenbeleg Anforderungen (2026)Übersicht & Leitfaden
Ein gültiger Spesenbeleg muss Datum, Betrag, Lieferant und Geschäftszweck ausweisen – digitale Kopien sind zulässig bei revisionssicherer Speicherung.
Spesenabrechnung für Selbstständige (2026)Übersicht & Leitfaden
Selbstständige können berufliche Auslagen als Gewinnungskosten abziehen, sofern sie betrieblich notwendig und durch Belege nachgewiesen sind.
Arbeitgeberpflichten bei Spesen (2026)Übersicht & Leitfaden
Arbeitgeber müssen nach Art. 327a OR alle notwendigen Auslagen erstatten – ohne Spesenreglement gelten die gesetzlichen ESTV-Mindestansätze.