Was zählt als Spesen: Abgrenzung, Kategorien und Grenzfälle

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Als Spesen gelten alle beruflich notwendigen Auslagen die ein Arbeitnehmer für den Arbeitgeber verauslagt – Reise, Verpflegung bei Abwesenheit, Unterkunft und Sachkosten. Die gesetzliche Grundlage bildet Art. 327a OR, der den Arbeitgeber zur vollständigen Erstattung verpflichtet. In der Praxis sorgen vor allem Grenzfälle – etwa der Kaffee am Morgen oder das private Mobiltelefon – regelmässig für Unsicherheit bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, alle notwendigen Auslagen zu erstatten, die dem Arbeitnehmer bei der Arbeitsausführung entstehen.
2.Typische Spesenkategorien sind Reise, Verpflegung bei Abwesenheit über sechs Stunden, Unterkunft und beruflich bedingte Sachkosten.
3.Der tägliche Arbeitsweg (Pendeln), Privatkleidung und private Mahlzeiten ohne Abwesenheit gelten nicht als Spesen.
4.Bei gemischter Nutzung – etwa Mobiltelefon oder Privatfahrzeug – ist nur der berufliche Anteil erstattungsfähig.
5.Ein genehmigtes Spesenreglement schafft Klarheit darüber, welche Auslagen in welcher Höhe erstattet werden.

01.Definition und gesetzliche Grundlage

Art. 327a Abs. 1 OR hält fest: Der Arbeitgeber ersetzt dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen. Diese Formulierung enthält drei entscheidende Kriterien. Erstens muss die Auslage durch die Arbeit verursacht sein – sie entsteht also nicht im privaten Umfeld. Zweitens muss sie notwendig sein, das heisst, sie dient unmittelbar der Aufgabenerfüllung und ist nicht bloss bequem oder wünschenswert. Drittens muss sie tatsächlich entstanden sein, der Arbeitnehmer hat den Betrag also effektiv bezahlt oder schuldet ihn.

Die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Auslage ist in der Praxis zentral. Private Lebenshaltungskosten – Wohnung, Essen zu Hause, Freizeitkleidung – sind keine Spesen, selbst wenn sie indirekt der Arbeitsfähigkeit dienen. Sobald jedoch eine berufliche Reise, ein Kundentermin oder eine dienstliche Anschaffung den Anlass bildet, liegt eine erstattungsfähige Auslage vor. Art. 327a OR ist zwingend: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Erstattungspflicht vertraglich nicht ausschliessen, wohl aber die Modalitäten regeln – etwa über ein Spesenreglement mit Pauschalen.

Wichtigste Punkte:
Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zwingend zur Erstattung aller notwendigen beruflichen Auslagen.
Drei Kriterien entscheiden: Die Auslage muss arbeitsbedingt, notwendig und tatsächlich entstanden sein.
Private Lebenshaltungskosten sind nie Spesen – auch wenn sie indirekt der Arbeitsfähigkeit dienen.

02.Was zählt als Spesen – Übersicht

Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Ausgabenkategorien und ordnet sie ein. Entscheidend ist jeweils, ob die Auslage beruflich veranlasst und notwendig ist. Die ESTV-Pauschalen für 2026 geben zudem Orientierung, bis zu welcher Höhe eine Erstattung ohne Einzelbeleg anerkannt wird.

KategorieBeispieleZählt als SpesenZählt nicht als Spesen
ReiseBahn, Taxi, Flug, MietwagenJa – Fahrt zu Kunden, Messen, FilialenNein – täglicher Pendelweg zur Arbeit
PrivatfahrzeugKilometerentschädigung CHF 0.75/km (2026)Ja – dienstliche Fahrten mit eigenem AutoNein – Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort
VerpflegungMittagessen, Abendessen auswärtsJa – bei Abwesenheit über 6 Stunden (Pauschale CHF 30.–/Tag)Nein – Mittagessen am regulären Arbeitsort ohne Abwesenheit
UnterkunftHotel, Airbnb bei GeschäftsreiseJa – wenn Heimreise unzumutbarNein – private Übernachtung am Wochenende
SachkostenBüromaterial, Software-Lizenzen, FachliteraturJa – wenn vom Arbeitgeber nicht gestellt und beruflich nötigNein – private Bücher, Deko fürs Homeoffice
BerufskleidungSicherheitsschuhe, Laborkittel, UniformJa – vorgeschriebene oder branchenübliche BerufskleidungNein – Privatkleidung, auch wenn im Büro getragen
KommunikationMobiltelefon, Internet im HomeofficeJa – beruflicher Anteil bei gemischter NutzungNein – rein privater Telefonvertrag
RepräsentationKundenessen, Geschenke an GeschäftspartnerJa – bis max. 5 % des Bruttolohns (ab CHF 6000/Jahr, max. CHF 24 000/Jahr)Nein – private Einladungen, Geschenke an Familie

Spesen oder nicht? Abgrenzung nach Kategorie

Ein konkretes Beispiel: Eine Aussendienstmitarbeiterin fährt mit dem Privatfahrzeug 120 km zu einem Kundentermin, isst dort zu Mittag und kehrt abends zurück. Die Kilometerentschädigung beträgt 120 x CHF 0.75 = CHF 90.–, dazu kommt die Verpflegungspauschale von CHF 30.–. Beide Beträge sind vollständig erstattungsfähig und im Lohnausweis nicht als Lohn auszuweisen.

Wichtigste Punkte:
Reise, Verpflegung bei Abwesenheit, Unterkunft, Sachkosten und Berufskleidung sind die klassischen Spesenkategorien.
Der tägliche Pendelweg, Privatkleidung und Mahlzeiten am regulären Arbeitsort gelten nicht als Spesen.
Die Kilometerpauschale für das Privatfahrzeug beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer.
Verpflegungspauschalen von CHF 30.– pro Tag setzen eine Abwesenheit von mindestens sechs Stunden voraus.
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03.Grauzone und Abgrenzungsfälle

Nicht jede Auslage lässt sich eindeutig als Spesen oder Privatausgabe einordnen. Gerade bei gemischter Nutzung, freiwilligen Arbeitgeberleistungen und Naturalgeschenken entstehen regelmässig Abgrenzungsfragen. Die ESTV und die kantonalen Steuerverwaltungen prüfen solche Fälle besonders genau, weil eine falsche Zuordnung zu Sozialversicherungs- und Steuernachforderungen führen kann.

  • Gemischte Nutzung Mobiltelefon: Wird ein privates Mobiltelefon auch geschäftlich genutzt, ist nur der berufliche Anteil erstattungsfähig. In der Praxis wird häufig ein pauschaler Prozentsatz (z. B. 50 %) im Spesenreglement festgelegt. Ohne Reglement muss der effektive berufliche Anteil nachgewiesen werden.
  • Gemischte Nutzung Privatfahrzeug: Die Kilometerpauschale von CHF 0.75/km gilt ausschliesslich für dienstliche Fahrten. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort sind Pendelwege und steuerlich als Berufsauslagen des Arbeitnehmers abzugsfähig – sie sind aber keine Spesen im Sinne von Art. 327a OR.
  • Verpflegung ohne ausreichende Abwesenheit: Ein Mittagessen am regulären Arbeitsort ist keine Spese, auch wenn der Arbeitgeber keine Kantine betreibt. Erst bei einer Abwesenheit von mindestens sechs Stunden vom üblichen Arbeitsort entsteht ein Verpflegungsanspruch. Manche Arbeitgeber gewähren freiwillig Essenszulagen – diese gelten steuerlich als Lohnbestandteil.
  • Geschenke an Mitarbeitende: Naturalgeschenke an Mitarbeitende (z. B. Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke) sind ab 2026 bis CHF 600 pro Kalenderjahr und Person steuerfrei. Übersteigt der Wert diese Grenze, wird der gesamte Betrag lohnausweispflichtig. Solche Zuwendungen sind keine Spesen, sondern freiwillige Arbeitgeberleistungen.
  • Parkgebühren und Bussen: Parkgebühren bei einem dienstlichen Termin sind erstattungsfähige Spesen. Parkbussen hingegen sind persönliche Ordnungswidrigkeiten und dürfen nicht als Spesen abgerechnet werden – auch wenn sie während einer Geschäftsreise anfallen.

Im Zweifelsfall gilt: Was im genehmigten Spesenreglement geregelt ist, schafft Rechtssicherheit für beide Seiten. Fehlt ein Reglement, entscheidet die tatsächliche berufliche Notwendigkeit gemäss Art. 327a OR. Arbeitgeber sollten Grenzfälle im Reglement explizit adressieren, um spätere Diskussionen mit Mitarbeitenden oder Steuerbehörden zu vermeiden.

Wichtigste Punkte:
Bei gemischter Nutzung (Telefon, Auto) ist nur der berufliche Anteil als Spesen erstattungsfähig.
Verpflegung gilt erst ab sechs Stunden Abwesenheit vom regulären Arbeitsort als Spese.
Naturalgeschenke an Mitarbeitende sind ab 2026 bis CHF 600 pro Kalenderjahr steuerfrei, gelten aber nicht als Spesen.
Ein genehmigtes Spesenreglement klärt Grenzfälle verbindlich und schützt vor Nachforderungen.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Pendelweg als Spesen abrechnen

Der tägliche Arbeitsweg zwischen Wohnung und Arbeitsort ist keine Spese gemäss Art. 327a OR, sondern ein steuerlicher Berufsauslagenabzug des Arbeitnehmers. Wird der Pendelweg als Spese erstattet, gilt die Zahlung als Lohnbestandteil und ist sozialversicherungs- und steuerpflichtig.

Fehler 2: Mittagessen am Arbeitsort als Verpflegungsspese einreichen

Ohne Abwesenheit von mindestens sechs Stunden vom regulären Arbeitsort besteht kein Anspruch auf Verpflegungsspesen. Erstattet der Arbeitgeber dennoch Mittagessen, handelt es sich um eine freiwillige Lohnnebenleistung, die im Lohnausweis deklariert werden muss.

Fehler 3: Parkbussen als Reisespesen verbuchen

Parkbussen und Verkehrsstrafen sind persönliche Ordnungswidrigkeiten und keine beruflich notwendigen Auslagen. Sie dürfen weder als Spesen abgerechnet noch vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden – unabhängig davon, ob sie auf einer Geschäftsreise entstanden sind.

Fehler 4: Privatanteil bei gemischter Nutzung nicht abgrenzen

Wird ein privates Mobiltelefon oder ein Privatfahrzeug auch geschäftlich genutzt, muss der berufliche Anteil klar ausgewiesen werden. Ohne nachvollziehbare Aufteilung kann die Steuerbehörde die gesamte Erstattung als Lohn qualifizieren. Ein Spesenreglement mit definierten Pauschalen oder Prozentsätzen schafft hier Sicherheit.

Fehler 5: Naturalgeschenke über der Freigrenze nicht deklarieren

Ab 2026 sind Naturalgeschenke an Mitarbeitende bis CHF 600 pro Kalenderjahr steuerfrei. Wird diese Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag im Lohnausweis auszuweisen. Viele Arbeitgeber übersehen, dass mehrere kleine Geschenke im selben Jahr kumuliert werden müssen.

05.Häufige Fragen

Zählt der Kaffee am Morgen als Spese?

Nein. Ein Kaffee am regulären Arbeitsort ist eine private Verpflegungsausgabe und keine beruflich notwendige Auslage im Sinne von Art. 327a OR. Anders sieht es aus, wenn der Kaffee während einer auswärtigen Geschäftsreise mit mindestens sechs Stunden Abwesenheit konsumiert wird – dann fällt er unter die Verpflegungspauschale.

Darf ich Parkgebühren als Spesen abrechnen?

Ja, sofern die Parkgebühren bei einem dienstlichen Termin oder auf einer Geschäftsreise anfallen. Parkgebühren am regulären Arbeitsort gehören hingegen zum Pendelweg und sind keine Spesen. Parkbussen sind in keinem Fall erstattungsfähig.

Sind Spesen für den Arbeitgeber steuerlich absetzbar?

Ja. Korrekt verbuchte Spesen sind für den Arbeitgeber geschäftsmässig begründeter Aufwand und steuerlich absetzbar. Voraussetzung ist, dass die Auslagen beruflich notwendig und dokumentiert sind. Überhöhte oder nicht belegte Spesen können von der Steuerbehörde als verdeckte Lohnzahlung umqualifiziert werden.

Muss ich für jede Spese einen Beleg aufbewahren?

Bei Effektivspesen ja – ohne Originalbeleg ist die Erstattung nicht nachweisbar. Bei genehmigten Pauschalen (z. B. Verpflegung CHF 30.–/Tag oder Kleinspesen CHF 20.–/Tag) entfällt die Belegpflicht, sofern das Spesenreglement von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigt wurde.

Zählen Weiterbildungskosten als Spesen?

Weiterbildungskosten sind Spesen, wenn der Arbeitgeber die Weiterbildung anordnet oder sie für die aktuelle Tätigkeit notwendig ist. Freiwillige Weiterbildungen, die der Arbeitnehmer aus eigenem Interesse besucht, sind keine Spesen im Sinne von Art. 327a OR, können aber steuerlich als Berufsauslagen abgezogen werden.

Gilt die Kilometerpauschale von CHF 0.75 auch für Fahrräder oder E-Bikes?

Nein. Die Kilometerpauschale von CHF 0.75 gilt ausschliesslich für Privatfahrzeuge (Personenwagen). Für Motorräder liegt der Ansatz tiefer. Für Fahrräder und E-Bikes gibt es keine offizielle ESTV-Pauschale – hier muss der Arbeitgeber im Spesenreglement eine eigene Regelung treffen.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Spesen sind gemäss Art. 327a OR alle beruflich notwendigen Auslagen, die ein Arbeitnehmer für die Ausführung seiner Arbeit tätigt.
2.Die wichtigsten Spesenkategorien umfassen Reise, Verpflegung bei Abwesenheit, Unterkunft, Sachkosten und Berufskleidung.
3.Der tägliche Pendelweg, Privatkleidung und Mahlzeiten am regulären Arbeitsort sind keine Spesen.
4.Ab 2026 beträgt die Kilometerpauschale für das Privatfahrzeug CHF 0.75 pro Kilometer, die Verpflegungspauschale CHF 30.– pro Tag.
5.Bei gemischter Nutzung (Telefon, Fahrzeug) ist nur der nachweisbare berufliche Anteil erstattungsfähig.
6.Naturalgeschenke an Mitarbeitende sind bis CHF 600 pro Kalenderjahr steuerfrei, gelten aber nicht als Spesen.
7.Ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement schafft Rechtssicherheit und vereinfacht die Abgrenzung.
8.Falsch zugeordnete Spesen können von der Steuerbehörde als Lohn umqualifiziert werden, was Sozialversicherungs- und Steuernachforderungen auslöst.

06.Weiterführende Artikel

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Spesen lassen sich in fünf Kategorien einteilen: Reise, Verpflegung, Unterkunft, Repräsentation und Homeoffice – mit je eigenen ESTV-Ansätzen und Belegpflichten.
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Spesen sind grundsätzlich AHV-frei – sie werden AHV-pflichtig wenn kein genehmigtes Reglement besteht, die ESTV-Ansätze überschritten werden oder private Kosten erstattet werden.
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Was sind Spesen? (2026)Übersicht & Leitfaden
Spesen sind beruflich veranlasste Auslagen, die Arbeitnehmer vorstrecken und die der Arbeitgeber nach Art. 327a OR vollständig erstatten muss.