Weiterbildungs- und Konferenzspesen: Erstattung, Pflicht und Steuerabzug

Definition8 min LesezeitAktualisiert 19. April 2026

Betrieblich notwendige Weiterbildungskosten muss der Arbeitgeber nach OR 328a erstatten – Kurskosten, Reise und Unterkunft eingeschlossen. Die Abgrenzung zwischen betrieblicher Pflicht und freiwilliger Förderung ist in der Praxis oft unklar und führt regelmässig zu Diskussionen. Diese Seite zeigt, welche Weiterbildungskosten erstattungsfähig sind, wann der Arbeitgeber zahlen muss und wie die steuerliche Behandlung funktioniert.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Betrieblich notwendige Weiterbildungen muss der Arbeitgeber vollständig finanzieren, einschliesslich Kursgebühren, Reise, Unterkunft und Verpflegung.
2.Die Verpflegungspauschale bei auswärtiger Weiterbildung beträgt CHF 30 pro Tag ohne Belegpflicht.
3.Freiwillige Weiterbildungen im persönlichen Interesse des Arbeitnehmers sind keine Pflichtspesen – der Arbeitgeber kann sie dennoch übernehmen.
4.Arbeitnehmer dürfen berufsbedingte Weiterbildungskosten bis CHF 12 900 pro Jahr in der Steuererklärung abziehen, sofern sie diese selbst tragen.
5.Rückforderungsklauseln für Kurskosten bei Kündigung sind zulässig, müssen aber zeitlich begrenzt und schriftlich vereinbart sein.

01.Was zählt als erstattungsfähige Weiterbildung?

Entscheidend für die Erstattungspflicht ist die Frage, ob die Weiterbildung betrieblich notwendig ist. Betrieblich notwendig bedeutet: Der Arbeitgeber ordnet die Teilnahme an, oder die Weiterbildung ist für die aktuelle Funktion zwingend erforderlich – etwa weil sich gesetzliche Vorschriften ändern oder neue Technologien eingeführt werden. Weiterbildungen, die primär der persönlichen Karriereentwicklung dienen und vom Arbeitnehmer selbst gewünscht werden, fallen nicht unter die Erstattungspflicht nach Art. 327a OR.

KriteriumBetrieblich notwendig (Pflicht)Persönliches Interesse (freiwillig)
AnordnungArbeitgeber ordnet Teilnahme anArbeitnehmer wünscht Teilnahme
Bezug zur FunktionDirekt für aktuelle Stelle erforderlichFür künftige Karriereschritte nützlich
BeispielFachkurs zu neuem BuchhaltungsstandardMBA-Studium auf eigenen Wunsch
BeispielObligatorische SicherheitsschulungSprachkurs ohne Bezug zur Stelle
BeispielBranchenkonferenz mit KundenkontaktNetworking-Event ohne Auftrag
KostenübernahmeArbeitgeber muss zahlenArbeitgeber kann freiwillig zahlen

Abgrenzung: betrieblich notwendig vs. persönliches Interesse

Zertifikatsprüfungen und Fachtagungen gelten als erstattungsfähig, wenn sie im direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Eine SAP-Zertifizierung für eine Buchhalterin, die täglich mit SAP arbeitet, ist betrieblich notwendig. Eine Coaching-Ausbildung für dieselbe Person hingegen nicht – es sei denn, der Arbeitgeber plant eine entsprechende Funktionsänderung.

Wichtigste Punkte:
Betrieblich notwendige Weiterbildungen sind solche, die der Arbeitgeber anordnet oder die für die aktuelle Funktion zwingend erforderlich sind.
Weiterbildungen im persönlichen Interesse des Arbeitnehmers begründen keine Erstattungspflicht.
Konferenzen und Fachtagungen sind erstattungsfähig, wenn ein direkter Bezug zur beruflichen Tätigkeit besteht.

02.Welche Kosten erstattet der Arbeitgeber?

Bei betrieblich notwendiger Weiterbildung umfasst die Erstattungspflicht nach Art. 327a OR sämtliche Auslagen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Teilnahme entstehen. Das Spesenreglement des Unternehmens konkretisiert die Ansätze und Obergrenzen.

  • Kursgebühren und Seminarkosten: Teilnahmegebühren, Einschreibegebühren und Kursunterlagen werden vollständig erstattet. Dazu gehören auch Online-Kurse und E-Learning-Plattformen, sofern vom Arbeitgeber genehmigt.
  • Prüfungs- und Zertifizierungsgebühren: Kosten für Abschlussprüfungen, Zertifikate und Rezertifizierungen sind erstattungsfähig, wenn die Zertifizierung zur Berufsausübung gehört.
  • Reisekosten: Bahntickets, Flüge oder Kilometerpauschale bei Nutzung des Privatfahrzeugs (CHF 0.75 pro Kilometer ab 2026). Auch Parkgebühren und öffentlicher Nahverkehr am Kursort zählen dazu.
  • Übernachtung: Hotelkosten bei mehrtägigen Kursen oder Konferenzen, die eine Heimreise unzumutbar machen. Das Spesenreglement legt in der Regel eine Obergrenze pro Nacht fest.
  • Verpflegung: Bei ganztägiger Abwesenheit gilt die Pauschale von CHF 30 pro Tag ohne Belegpflicht. Ist die Verpflegung im Kurspreis inbegriffen, entfällt die Pauschale.
  • Fachliteratur und Materialien: Fachbücher, Software-Lizenzen und Arbeitsmaterialien, die für den Kurs benötigt werden, sind erstattungsfähig.

Nicht erstattungsfähig sind private Ausgaben am Rande der Weiterbildung: Minibar, Pay-TV, private Ausflüge am Wochenende zwischen Kurstagen oder Upgrades auf Business Class ohne betriebliche Notwendigkeit. Auch Kosten für Begleitpersonen trägt der Arbeitnehmer selbst.

Ein Praxisbeispiel: Eine Projektleiterin besucht eine dreitägige Fachkonferenz in Zürich. Die Konferenzgebühr beträgt CHF 1 200, das Hotel CHF 180 pro Nacht (2 Nächte = CHF 360), die Bahnfahrt CHF 85 retour und die Verpflegungspauschale CHF 90 (3 Tage à CHF 30). Der Arbeitgeber erstattet insgesamt CHF 1 735.

Wichtigste Punkte:
Die Erstattungspflicht umfasst Kursgebühren, Prüfungskosten, Reise, Unterkunft, Verpflegung und Fachliteratur.
Die Verpflegungspauschale beträgt CHF 30 pro Tag ohne Belegpflicht und entfällt, wenn Mahlzeiten im Kurspreis enthalten sind.
Private Ausgaben am Rande einer Weiterbildung wie Minibar oder Ausflüge sind nicht erstattungsfähig.
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03.Wann muss der Arbeitgeber zahlen, wann ist es freiwillig?

Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Für Weiterbildungskosten bedeutet das: Sobald die Weiterbildung betrieblich notwendig ist – sei es durch ausdrückliche Anordnung oder weil die Funktion sie erfordert – besteht eine gesetzliche Zahlungspflicht. Diese Pflicht ist zwingend und kann vertraglich nicht wegbedungen werden.

SituationPflicht des AGRechtsgrundlage
Arbeitgeber ordnet Kurs anJa, vollständige KostenübernahmeArt. 327a OR
Weiterbildung für aktuelle Funktion zwingendJa, vollständige KostenübernahmeArt. 327a OR
Gesetzlich vorgeschriebene Fortbildung (z.B. Medizin)Ja, vollständige KostenübernahmeArt. 327a OR, Spezialgesetze
Arbeitnehmer wünscht Weiterbildung für KarriereNein, freiwillige LeistungKeine gesetzliche Pflicht
Mischform: teilweise betrieblich, teilweise privatAnteilige Übernahme möglichVereinbarung im Arbeitsvertrag

Zahlungspflicht nach Weiterbildungstyp

In der Praxis entstehen Streitfälle häufig bei Mischformen. Ein typisches Beispiel: Der Arbeitgeber finanziert einen CAS-Lehrgang, der sowohl der aktuellen Funktion als auch der persönlichen Entwicklung dient. Hier empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung, die den Kostenanteil des Arbeitgebers, eine allfällige Rückzahlungspflicht bei Kündigung und die Freistellung für Kurstage regelt.

Rückforderungsklauseln sind grundsätzlich zulässig, unterliegen aber Einschränkungen. Die Rückzahlungspflicht muss zeitlich begrenzt sein – üblich sind ein bis drei Jahre nach Abschluss der Weiterbildung. Die Klausel muss schriftlich vereinbart werden, und der Rückzahlungsbetrag muss sich pro rata temporis reduzieren. Bei betrieblich angeordneter Weiterbildung ist eine Rückforderung allerdings problematisch, weil der Arbeitnehmer die Kosten nicht freiwillig verursacht hat.

Wichtigste Punkte:
Art. 327a OR begründet eine zwingende Zahlungspflicht für betrieblich notwendige Weiterbildungskosten.
Bei Weiterbildungen im persönlichen Interesse besteht keine gesetzliche Pflicht, der Arbeitgeber kann aber freiwillig zahlen.
Rückforderungsklauseln sind zulässig, müssen schriftlich vereinbart und zeitlich begrenzt sein.
Bei Mischformen empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung über Kostenverteilung und Rückzahlungsbedingungen.

04.Steuerliche Behandlung und Spesenreglement

Die steuerliche Behandlung von Weiterbildungskosten hängt davon ab, wer die Kosten trägt. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten direkt, erscheinen sie nicht als Lohnbestandteil und sind für den Arbeitnehmer steuerneutral. Trägt der Arbeitnehmer die Kosten selbst, kann er sie unter bestimmten Voraussetzungen in der Steuererklärung abziehen.

KonstellationSteuerliche FolgeGrundlage
AG zahlt betrieblich notwendige WeiterbildungKein Lohnbestandteil, steuerneutral für ANLohnausweis Ziffer 13.1.2
AG zahlt freiwillige WeiterbildungLohnbestandteil, im Lohnausweis zu deklarierenLohnausweis Ziffer 13.1.2
AN zahlt selbst (berufsbedingt)Abzug bis CHF 12 900/Jahr in SteuererklärungArt. 33 Abs. 1 lit. j DBG
AN zahlt selbst (Erstausbildung)Kein Abzug möglichArt. 34 lit. b DBG

Steuerliche Behandlung von Weiterbildungskosten

Im Lohnausweis werden vom Arbeitgeber übernommene Weiterbildungskosten unter Ziffer 13.1.2 ausgewiesen. Betrieblich notwendige Weiterbildungen gelten als Spesen und erhöhen das steuerbare Einkommen nicht. Freiwillige Beiträge des Arbeitgebers an die Weiterbildung des Arbeitnehmers sind hingegen als Lohnbestandteil zu deklarieren und unterliegen der Einkommenssteuer.

Der Abzug für selbst getragene Weiterbildungskosten ist auf CHF 12 900 pro Jahr begrenzt (Bundessteuer). Voraussetzung ist, dass es sich um eine Weiterbildung und nicht um eine Erstausbildung handelt. Als Erstausbildung gilt jede Ausbildung bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss – diese Kosten sind steuerlich nicht abzugsfähig.

Das Spesenreglement sollte klar regeln, welche Weiterbildungskosten der Arbeitgeber übernimmt, welches Genehmigungsverfahren gilt und welche Belege einzureichen sind. Empfehlenswert ist eine Unterscheidung zwischen betrieblich angeordneten und freiwillig unterstützten Weiterbildungen, damit die steuerliche Zuordnung im Lohnausweis eindeutig ist. Das Reglement muss inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen und vom zuständigen Steueramt genehmigt sein.

Wichtigste Punkte:
Betrieblich notwendige Weiterbildungskosten sind für den Arbeitnehmer steuerneutral und erscheinen im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.2.
Selbst getragene Weiterbildungskosten können bis CHF 12 900 pro Jahr in der Steuererklärung abgezogen werden.
Das Spesenreglement sollte betrieblich angeordnete und freiwillig unterstützte Weiterbildungen klar unterscheiden.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Keine schriftliche Genehmigung vor Kursbeginn einholen

Wer eine Weiterbildung ohne vorgängige schriftliche Genehmigung des Arbeitgebers besucht, riskiert, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Selbst wenn der Kurs fachlich sinnvoll ist, kann der Arbeitgeber die Erstattung verweigern, wenn keine Freigabe vorliegt. Klären Sie die Kostenübernahme immer vor der Anmeldung schriftlich ab.

Fehler 2: Verpflegungspauschale trotz inkludierter Mahlzeiten beanspruchen

Ist die Verpflegung im Konferenz- oder Kurspreis enthalten, entfällt der Anspruch auf die Tagespauschale von CHF 30. Wer die Pauschale trotzdem geltend macht, riskiert eine Rückforderung und im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Fehler 3: Private Ausgaben mit Weiterbildungskosten vermischen

Hotelkosten für ein verlängertes Wochenende nach der Konferenz oder private Abendessen gehören nicht auf die Spesenabrechnung. Vermischen Sie private und geschäftliche Ausgaben, gefährden Sie die Glaubwürdigkeit der gesamten Abrechnung. Trennen Sie Belege konsequent.

Fehler 4: Rückforderungsklausel nicht prüfen

Viele Arbeitsverträge enthalten Rückzahlungsklauseln für Weiterbildungskosten bei Kündigung. Wer diese Klausel vor Kursantritt nicht prüft, erlebt bei einem Stellenwechsel eine unangenehme Überraschung. Achten Sie auf die Laufzeit und die degressive Staffelung der Rückzahlungspflicht.

Fehler 5: Weiterbildungskosten im Lohnausweis falsch deklarieren

Betrieblich notwendige Weiterbildungen gehören unter Ziffer 13.1.2 als Spesen, nicht als Lohnbestandteil. Eine falsche Zuordnung führt dazu, dass der Arbeitnehmer unnötig Steuern zahlt. Arbeitgeber sollten die Zuordnung im Spesenreglement klar definieren und bei der Lohnbuchhaltung sauber umsetzen.

06.Häufige Fragen

Darf der Arbeitgeber Kurskosten bei Kündigung zurückfordern?

Ja, sofern eine schriftliche Rückforderungsklausel im Arbeitsvertrag oder in einer separaten Vereinbarung besteht. Die Rückzahlungspflicht muss zeitlich begrenzt sein (üblich: 1–3 Jahre) und sich pro rata temporis reduzieren. Bei betrieblich angeordneten Weiterbildungen ist eine Rückforderung rechtlich umstritten, weil der Arbeitnehmer die Kosten nicht freiwillig verursacht hat.

Kann ich Weiterbildungskosten abziehen, wenn mein Arbeitgeber nicht zahlt?

Ja, berufsbedingte Weiterbildungskosten können Sie in der Steuererklärung bis maximal CHF 12 900 pro Jahr abziehen (Bundessteuer). Voraussetzung ist, dass Sie bereits über einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss verfügen. Kosten für eine Erstausbildung sind nicht abzugsfähig.

Muss der Arbeitgeber auch die Reisezeit für Weiterbildungen bezahlen?

Wenn der Arbeitgeber die Weiterbildung anordnet, gilt die Reisezeit grundsätzlich als Arbeitszeit und ist zu vergüten. Bei freiwilligen Weiterbildungen, die der Arbeitgeber finanziell unterstützt, hängt die Vergütung der Reisezeit von der vertraglichen Vereinbarung ab. Eine klare Regelung im Arbeitsvertrag oder Spesenreglement verhindert Streit.

Zählen Online-Kurse und Webinare auch als erstattungsfähige Weiterbildung?

Ja, die Form der Weiterbildung ist nicht entscheidend. Ob Präsenzkurs, Online-Kurs oder Webinar – massgebend ist der betriebliche Nutzen. Auch bei Online-Formaten können Kosten für Software-Lizenzen, Prüfungsgebühren und Fachliteratur erstattungsfähig sein.

Wie weise ich Weiterbildungsspesen korrekt in der Spesenabrechnung aus?

Reichen Sie die Originalbelege für Kursgebühren, Reise und Unterkunft zusammen mit der Kursbestätigung ein. Für Verpflegung genügt bei ganztägiger Abwesenheit die Pauschale von CHF 30 pro Tag ohne Beleg. Halten Sie in der Abrechnung fest, ob die Weiterbildung vom Arbeitgeber angeordnet oder freiwillig besucht wurde.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Betrieblich notwendige Weiterbildungen muss der Arbeitgeber gemäss Art. 327a OR vollständig finanzieren – inklusive Kursgebühren, Reise, Unterkunft und Verpflegung.
2.Die Abgrenzung zwischen betrieblicher Notwendigkeit und persönlichem Interesse entscheidet über die Erstattungspflicht.
3.Die Verpflegungspauschale bei auswärtiger Weiterbildung beträgt CHF 30 pro Tag und entfällt, wenn Mahlzeiten im Kurspreis enthalten sind.
4.Die Kilometerpauschale für Fahrten mit dem Privatfahrzeug beträgt seit 2026 CHF 0.75 pro Kilometer.
5.Rückforderungsklauseln für Weiterbildungskosten bei Kündigung sind zulässig, müssen aber schriftlich vereinbart, zeitlich begrenzt und degressiv gestaltet sein.
6.Selbst getragene Weiterbildungskosten können Arbeitnehmer bis CHF 12 900 pro Jahr in der Steuererklärung abziehen.
7.Im Lohnausweis werden betrieblich notwendige Weiterbildungskosten unter Ziffer 13.1.2 als Spesen ausgewiesen und sind für den Arbeitnehmer steuerneutral.
8.Das Spesenreglement sollte Genehmigungsverfahren, Obergrenzen und die Unterscheidung zwischen angeordneter und freiwilliger Weiterbildung klar regeln.

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