Weiterbildung Konferenz Spesen: Erstattung, Abgrenzung und Steuerfolgen

Definition8 min LesezeitAktualisiert 24. März 2026

Wer Mitarbeitende an eine Konferenz oder Weiterbildung schickt, übernimmt die damit verbundenen Kosten als Spesen. Die Erstattungspflicht nach Art. 327a OR greift allerdings nur, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme anordnet oder sie im überwiegenden betrieblichen Interesse liegt. Bei freiwilliger Weiterbildung hängt die Kostenübernahme von der vertraglichen Vereinbarung oder dem Spesenreglement ab.

Die Abgrenzung zwischen angeordneter und freiwilliger Weiterbildung ist in der Praxis die häufigste Streitfrage. Sie entscheidet nicht nur über die Erstattungspflicht, sondern auch über die steuerliche Behandlung und die Deklaration im Lohnausweis.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Vom Arbeitgeber angeordnete Weiterbildungen und Konferenzen gelten als Auslagenersatz nach Art. 327a OR und sind vollständig erstattungspflichtig.
2.Freiwillige Weiterbildungen begründen keinen gesetzlichen Erstattungsanspruch, können aber vertraglich oder im Spesenreglement geregelt sein.
3.Erstattete Weiterbildungsspesen sind für Arbeitnehmende steuerfrei, sofern ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt und die Auslagen geschäftlich notwendig sind.
4.Für Verpflegung an Weiterbildungstagen gelten die üblichen Pauschalansätze von CHF 30.– pro Mahlzeit, für Reisen mit Privatfahrzeug CHF 0.75 pro Kilometer.
5.Im Lohnausweis erscheinen korrekt erstattete Weiterbildungsspesen nicht als Lohnbestandteil, sondern unter Ziffer 13.1.2 oder 13.3.

01.Angeordnete vs. freiwillige Weiterbildung: Wann besteht Erstattungspflicht?

Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, alle Auslagen zu ersetzen, die durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehen. Bei Weiterbildungen und Konferenzen bedeutet das: Ordnet der Arbeitgeber die Teilnahme an oder liegt sie im überwiegenden betrieblichen Interesse, sind sämtliche Kosten erstattungspflichtig. Dazu zählen Kursgebühren, Reisekosten, Verpflegung und allfällige Übernachtungen.

KriteriumAngeordnete WeiterbildungFreiwillige Weiterbildung
InitiativeArbeitgeber ordnet Teilnahme anArbeitnehmende wählt selbst
Betriebliches InteresseÜberwiegend oder ausschliesslichTeilweise oder gar nicht
Erstattungspflicht (Art. 327a OR)Ja, zwingendNein, nur bei vertraglicher Regelung
ArbeitszeitGilt als ArbeitszeitIn der Regel Freizeit
Steuerliche BehandlungErstattung steuerfreiErstattung kann als Lohn gelten
LohnausweisZiffer 13.1.2 oder 13.3Allenfalls Ziffer 1 (Lohn)

Abgrenzung angeordnete vs. freiwillige Weiterbildung

In der Praxis ist die Abgrenzung nicht immer eindeutig. Ein Fachkongress, den der Arbeitgeber empfiehlt, aber nicht ausdrücklich anordnet, liegt in einer Grauzone. Entscheidend ist, ob die Teilnahme primär dem Betrieb dient. Dokumentieren Sie deshalb bei jeder Weiterbildung schriftlich, ob sie angeordnet, empfohlen oder rein freiwillig ist. Diese Dokumentation schützt beide Seiten bei Streitigkeiten und gegenüber der Steuerbehörde.

Wichtigste Punkte:
Angeordnete Weiterbildungen und Konferenzen sind nach Art. 327a OR vollständig erstattungspflichtig.
Bei freiwilliger Weiterbildung besteht nur dann ein Erstattungsanspruch, wenn dies vertraglich oder im Spesenreglement geregelt ist.
Die schriftliche Dokumentation der Anordnung schützt vor Streit mit Mitarbeitenden und Steuerbehörden.

02.Welche Kosten sind bei Weiterbildung und Konferenzen erstattungsfähig?

Bei einer angeordneten Weiterbildung oder Konferenz umfasst die Erstattungspflicht alle notwendigen Auslagen. Das Spesenreglement sollte die einzelnen Kostenkategorien und die geltenden Ansätze klar definieren. Für 2026 gelten die folgenden ESTV-Pauschalansätze als Richtwerte.

  • Kursgebühren und TeilnahmekostenSeminar-, Konferenz- oder Prüfungsgebühren werden in der Regel vollständig und gegen Beleg erstattet. Dazu gehören auch obligatorische Lehrmittel und Kursunterlagen.
  • ReisekostenFahrten mit dem Privatfahrzeug werden mit CHF 0.75 pro Kilometer abgerechnet. Für öffentliche Verkehrsmittel gilt der effektive Fahrpreis (2. Klasse, sofern das Reglement nichts anderes vorsieht). Flüge sind erstattungsfähig, wenn die Distanz oder Zeitersparnis sie rechtfertigt.
  • VerpflegungFür Mahlzeiten ausser Haus gilt die Pauschale von CHF 30.– pro Mittag- oder Abendessen. Ist die Verpflegung im Konferenzpreis inbegriffen, entfällt die separate Pauschale.
  • ÜbernachtungHotelkosten werden gegen Originalbeleg erstattet. Viele Spesenreglemente definieren eine Obergrenze pro Nacht, die je nach Standort variiert. Ohne Beleg ist keine Erstattung möglich.
  • NebenkostenKleinspesen wie Parkgebühren, Internetgebühren oder Druckkosten vor Ort können pauschal mit CHF 20.– pro Tag oder gegen Einzelbelege abgerechnet werden.

Ein konkretes Beispiel: Eine Mitarbeiterin besucht auf Anordnung des Arbeitgebers eine zweitägige Fachkonferenz in Zürich. Sie fährt mit dem Privatfahrzeug (Hin- und Rückfahrt je 80 km), übernachtet eine Nacht im Hotel (CHF 180.–) und verpflegt sich vor Ort. Die Abrechnung umfasst: Konferenzgebühr CHF 450.–, Kilometerpauschale 160 km x CHF 0.75 = CHF 120.–, Verpflegung 2 Mittagessen und 1 Abendessen = CHF 90.–, Hotel CHF 180.–, Kleinspesen CHF 40.–. Total erstattungsfähig: CHF 880.–.

Wichtigste Punkte:
Erstattungsfähig sind Kursgebühren, Reise, Verpflegung, Übernachtung und Nebenkosten.
Die Kilometerpauschale beträgt 2026 CHF 0.75 pro Kilometer, die Verpflegungspauschale CHF 30.– pro Mahlzeit.
Ist die Verpflegung im Konferenzpreis enthalten, entfällt die separate Pauschale.
Hotelkosten erfordern immer einen Originalbeleg.
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03.Steuerliche Behandlung und Deklaration im Lohnausweis

Korrekt erstattete Weiterbildungsspesen sind für Arbeitnehmende steuerfrei, sofern sie geschäftlich notwendig sind und das Unternehmen über ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement verfügt. Ohne genehmigtes Reglement prüft die Steuerbehörde jeden Einzelfall und kann Erstattungen als verdeckten Lohn qualifizieren.

SituationLohnausweis-ZifferSteuerfolge für Arbeitnehmende
Angeordnete Weiterbildung, effektive SpesenZiffer 13.1.2 (effektive Spesen)Steuerfrei
Angeordnete Weiterbildung, Pauschalspesen mit ReglementZiffer 13.2.1 / 13.2.2Steuerfrei
Freiwillige Weiterbildung, vom Arbeitgeber bezahltZiffer 13.3 oder Ziffer 1Steuerfrei nur bei überwiegendem betrieblichem Interesse
Freiwillige Weiterbildung, rein privates InteresseZiffer 1 (Lohn)Steuerpflichtig als Lohnbestandteil
Weiterbildung ohne genehmigtes ReglementZiffer 13.1.2 oder EinzelnachweisSteuerfrei nur bei vollständiger Belegführung

Deklaration im Lohnausweis nach Weiterbildungstyp

Arbeitnehmende, die Weiterbildungskosten selbst tragen, können diese in der Steuererklärung als Berufskosten abziehen, sofern die Weiterbildung in einem sachlichen Zusammenhang mit der aktuellen beruflichen Tätigkeit steht. Seit 2016 gilt auf Bundesebene ein maximaler Abzug von CHF 12'000 pro Jahr für Aus- und Weiterbildungskosten. Die Kantone kennen teilweise abweichende Obergrenzen. Erstausbildungen bis zum ersten Abschluss auf Sekundarstufe II sind nicht abzugsfähig.

Wichtigste Punkte:
Erstattete Weiterbildungsspesen sind steuerfrei, wenn ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt und die Weiterbildung geschäftlich notwendig ist.
Ohne genehmigtes Reglement kann die Steuerbehörde Erstattungen als verdeckten Lohn qualifizieren.
Selbst getragene Weiterbildungskosten sind bis CHF 12'000 pro Jahr als Berufskosten abziehbar.
Die korrekte Lohnausweis-Ziffer hängt davon ab, ob die Weiterbildung angeordnet oder freiwillig ist.

04.Weiterbildungsspesen im Spesenreglement verankern

Ein genehmigtes Spesenreglement schafft Klarheit für alle Beteiligten und vermeidet Diskussionen bei jeder einzelnen Weiterbildung. Die SSK-Musterreglemente (Stand Januar 2026) verlangen, dass Weiterbildungsspesen inhaltlich abgedeckt sind. Das Reglement sollte mindestens die folgenden Punkte regeln.

  • GenehmigungsprozessWer genehmigt Weiterbildungen und Konferenzteilnahmen? Ist eine schriftliche Vorabgenehmigung erforderlich? Klare Zuständigkeiten verhindern nachträgliche Streitigkeiten.
  • Kostenkategorien und ObergrenzenWelche Kostenarten werden erstattet und bis zu welchem Betrag? Definieren Sie Obergrenzen für Hotelkosten, Reiseklasse und Konferenzgebühren.
  • Abgrenzung angeordnet vs. freiwilligDas Reglement sollte klar definieren, wann eine Weiterbildung als angeordnet gilt und welche Regelung für empfohlene oder freiwillige Weiterbildungen greift.
  • RückzahlungsklauselnBei kostspieligen Weiterbildungen ist eine Rückzahlungsvereinbarung üblich, falls die Arbeitnehmenden innerhalb einer bestimmten Frist kündigen. Solche Klauseln sind zulässig, müssen aber verhältnismässig sein.
  • Belegpflicht und AbrechnungsfristLegen Sie fest, welche Belege einzureichen sind und innert welcher Frist die Abrechnung erfolgen muss. Kursbestätigungen und Teilnahmenachweise gehören zur Dokumentation.

Bereits genehmigte Spesenreglemente mit der bisherigen Kilometerpauschale von CHF 0.70 brauchen wegen der Erhöhung auf CHF 0.75 per 1. Januar 2026 keine neue Genehmigung. Die Anpassung kann intern vorgenommen werden. Inhaltliche Änderungen an den Weiterbildungsregelungen erfordern hingegen eine erneute Einreichung bei der kantonalen Steuerverwaltung.

Wichtigste Punkte:
Das Spesenreglement sollte Genehmigungsprozess, Kostenkategorien, Obergrenzen und Belegpflicht für Weiterbildungen klar regeln.
Rückzahlungsklauseln bei teuren Weiterbildungen sind zulässig, müssen aber verhältnismässig ausgestaltet sein.
Die Erhöhung der Kilometerpauschale auf CHF 0.75 erfordert keine neue Genehmigung des Reglements.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Keine schriftliche Anordnung der Weiterbildung

Ohne dokumentierte Anordnung kann die Steuerbehörde die Erstattung als freiwillige Leistung und damit als steuerpflichtigen Lohn einstufen. Halten Sie bei jeder Weiterbildung schriftlich fest, ob sie angeordnet, empfohlen oder freiwillig ist. Eine kurze E-Mail oder ein Eintrag im HR-System genügt.

Fehler 2: Verpflegungspauschale trotz inkludierter Mahlzeiten abrechnen

Ist die Verpflegung im Konferenzpreis oder Hotelpreis enthalten, darf keine separate Verpflegungspauschale beansprucht werden. Doppelbezüge fallen bei Revisionen auf und können als ungerechtfertigte Bereicherung gewertet werden. Prüfen Sie vor der Abrechnung, welche Mahlzeiten bereits inbegriffen sind.

Fehler 3: Freiwillige Weiterbildung wie angeordnete behandeln

Wird eine rein freiwillige Weiterbildung im Lohnausweis unter Ziffer 13 statt unter Ziffer 1 deklariert, liegt eine fehlerhafte Deklaration vor. Die Steuerbehörde kann eine Nachbesteuerung beim Arbeitnehmenden und eine Busse beim Arbeitgeber verfügen. Die Abgrenzung muss vor der Kostenübernahme geklärt sein.

Fehler 4: Fehlende Belege bei Hotelkosten und Kursgebühren

Hotelrechnungen und Kursgebühren erfordern immer einen Originalbeleg. Kreditkartenabrechnungen allein genügen nicht, da sie weder Leistungsdetails noch Mehrwertsteuer ausweisen. Reichen Sie die Originalrechnung des Hotels oder Veranstalters ein.

Fehler 5: Rückzahlungsklausel fehlt bei teuren Weiterbildungen

Ohne vertragliche Rückzahlungsvereinbarung hat der Arbeitgeber bei einer Kündigung keinen Anspruch auf anteilige Rückerstattung der Weiterbildungskosten. Vereinbaren Sie Rückzahlungsklauseln vor Beginn der Weiterbildung schriftlich und gestalten Sie die Bindungsdauer verhältnismässig.

06.Häufige Fragen

Muss der Arbeitgeber Konferenzgebühren bezahlen, wenn er die Teilnahme nur empfiehlt?

Eine blosse Empfehlung begründet keine Erstattungspflicht nach Art. 327a OR. Der Arbeitgeber muss die Kosten nur übernehmen, wenn er die Teilnahme ausdrücklich anordnet oder das Spesenreglement eine Erstattung bei empfohlenen Weiterbildungen vorsieht. Im Zweifelsfall sollte die Anordnung schriftlich dokumentiert werden.

Zählt die Reisezeit zu einer Konferenz als Arbeitszeit?

Bei angeordneten Weiterbildungen gilt die Reisezeit grundsätzlich als Arbeitszeit, sofern sie während der üblichen Arbeitszeit stattfindet. Reisezeit ausserhalb der regulären Arbeitszeit ist nur dann als Arbeitszeit zu werten, wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich anordnet oder der Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung enthält.

Kann ich Weiterbildungskosten in der Steuererklärung abziehen, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt?

Ja, selbst getragene Weiterbildungskosten sind auf Bundesebene bis CHF 12'000 pro Jahr als Berufskosten abziehbar. Voraussetzung ist ein sachlicher Zusammenhang mit der aktuellen beruflichen Tätigkeit. Erstausbildungen bis zum ersten Abschluss auf Sekundarstufe II sind ausgeschlossen. Die kantonalen Obergrenzen können abweichen.

Wie werden Weiterbildungsspesen im Lohnausweis deklariert?

Effektiv erstattete Spesen für angeordnete Weiterbildungen erscheinen unter Ziffer 13.1.2, Pauschalspesen unter Ziffer 13.2.1 oder 13.2.2. Übernimmt der Arbeitgeber Kosten für eine freiwillige Weiterbildung im rein privaten Interesse, muss der Betrag unter Ziffer 1 als Lohn deklariert werden.

Gilt die Kilometerpauschale von CHF 0.75 auch für die Fahrt zur Weiterbildung?

Ja, die Kilometerpauschale von CHF 0.75 pro Kilometer gilt ab 1. Januar 2026 für alle geschäftlich veranlassten Fahrten mit dem Privatfahrzeug, einschliesslich Fahrten zu angeordneten Weiterbildungen und Konferenzen. Der reguläre Arbeitsweg ist davon ausgenommen.

Darf der Arbeitgeber eine Rückzahlung verlangen, wenn ich nach der Weiterbildung kündige?

Rückzahlungsklauseln sind grundsätzlich zulässig, müssen aber vor Beginn der Weiterbildung schriftlich vereinbart werden. Die Bindungsdauer muss verhältnismässig sein und richtet sich nach dem Umfang der Weiterbildung. Üblich sind ein bis drei Jahre, wobei der Rückzahlungsbetrag mit zunehmender Dauer der Weiterbeschäftigung abnehmen sollte.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur vollständigen Erstattung aller Auslagen bei angeordneten Weiterbildungen und Konferenzen.
2.Bei freiwilliger Weiterbildung besteht nur dann ein Erstattungsanspruch, wenn dies im Arbeitsvertrag oder Spesenreglement geregelt ist.
3.Erstattungsfähig sind Kursgebühren, Reisekosten (CHF 0.75/km ab 2026), Verpflegung (CHF 30.– pro Mahlzeit), Übernachtung und Nebenkosten.
4.Die schriftliche Dokumentation, ob eine Weiterbildung angeordnet oder freiwillig ist, schützt vor steuerlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.
5.Korrekt erstattete Weiterbildungsspesen sind steuerfrei und erscheinen im Lohnausweis unter Ziffer 13, nicht unter Ziffer 1.
6.Selbst getragene Weiterbildungskosten können Arbeitnehmende bis CHF 12'000 pro Jahr als Berufskosten in der Steuererklärung abziehen.
7.Das Spesenreglement sollte Genehmigungsprozess, Kostenkategorien, Obergrenzen und Rückzahlungsklauseln für Weiterbildungen klar regeln.
8.Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 Kilometerpauschale brauchen wegen der Erhöhung auf CHF 0.75 keine neue Genehmigung.

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