Weiterbildung im Treuhandberuf: Abzugsfähigkeit, Gewinnungskosten und Spesenabrechnung

Definition7 min LesezeitAktualisiert 4. Mai 2026

Fachspezifische Weiterbildungskosten für Treuhänder sind vollständig als Gewinnungskosten abziehbar – allgemeine Managementweiterbildung nur anteilig. Diese Unterscheidung ist sowohl für selbständige als auch für angestellte Treuhänder zentral, denn sie bestimmt, welcher Anteil der Kursgebühren, Prüfungskosten und Reisespesen steuerlich geltend gemacht werden kann. Die nachfolgenden Abschnitte erläutern die Abgrenzung zwischen fachspezifischer und allgemeiner Weiterbildung, die steuerliche Behandlung und die korrekte Spesenabrechnung im Treuhandbüro.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Fachspezifische Weiterbildungskosten wie Steuerrecht- oder Rechnungswesen-Kurse sind für Treuhänder vollständig als Gewinnungskosten abziehbar.
2.Allgemeine Managementweiterbildung (z. B. MBA, Führungsseminare) ist nur anteilig abzugsfähig, weil ein privates Eigeninteresse angenommen wird.
3.Angestellte Treuhänder können vom Arbeitgeber bezahlte Weiterbildung steuerfrei erhalten, sofern ein überwiegendes Arbeitgeberinteresse vorliegt.
4.Der maximale Abzug für Weiterbildungskosten beträgt bei unselbständig Erwerbstätigen CHF 12 000 pro Steuerjahr gemäss Art. 33a DBG.
5.Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten im Zusammenhang mit der Weiterbildung sind als Nebenkosten ebenfalls abziehbar.

01.Weiterbildung im Treuhandberuf

Treuhänder unterliegen einer faktischen Weiterbildungspflicht: Steuerrecht, Rechnungslegungsstandards und Sozialversicherungsrecht ändern sich laufend. Wer fachlich nicht auf dem neusten Stand bleibt, riskiert Haftungsfolgen gegenüber Mandanten. Entsprechend anerkennen die Steuerbehörden fachspezifische Weiterbildungskosten als geschäftsmässig begründeten Aufwand (Selbständige, Art. 27 DBG) bzw. als Gewinnungskosten (Angestellte, Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG).

  • Steuerrecht und Steuerpraxis: Kurse zu DBG-Revisionen, MWST-Neuerungen oder kantonalen Steuergesetzen gelten als direkt berufsbezogen und sind vollständig abziehbar.
  • Rechnungswesen und Rechnungslegung: Weiterbildungen zu Swiss GAAP FER, OR-Buchführung oder IFRS-Grundlagen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Treuhandtätigkeit.
  • Sozialversicherungsrecht: Seminare zu AHV, BVG oder UVG sind für Treuhänder mit Lohnbuchhaltungsmandaten vollständig als Berufskosten anerkannt.
  • Wirtschaftsprüfung und Revision: Fachkurse zur eingeschränkten Revision oder zu den Qualitätsstandards der RAB sind ebenfalls vollumfänglich abzugsfähig.

Entscheidend ist der direkte Bezug zur aktuellen oder angestrebten beruflichen Tätigkeit. Ein selbständiger Treuhänder, der einen zweitägigen Kurs zu den MWST-Satzänderungen 2026 für CHF 1 800 besucht, kann die gesamten Kurskosten zuzüglich Reise- und Verpflegungsspesen als geschäftsmässig begründeten Aufwand verbuchen. Die Verpflegungspauschale beträgt dabei CHF 30 pro Tag ohne Belegpflicht, die Kilometerpauschale für das Privatfahrzeug CHF 0.75 pro Kilometer.

Wichtigste Punkte:
Fachspezifische Weiterbildung in Steuerrecht, Rechnungswesen oder Sozialversicherungsrecht ist vollständig abziehbar.
Art. 27 DBG bildet die Grundlage für selbständige Treuhänder, Art. 26 DBG für angestellte.
Nebenkosten wie Reise- und Verpflegungsspesen sind zusammen mit den Kurskosten abzugsfähig.

02.Allgemeine Managementweiterbildung

Nicht jede Weiterbildung, die einem Treuhänder nützt, ist steuerlich vollständig abziehbar. Allgemeine Managementweiterbildungen wie MBA-Programme, Führungsseminare oder Kommunikationstrainings dienen zwar auch der beruflichen Entwicklung, haben aber einen erheblichen Anteil an persönlicher Bereicherung. Die Steuerbehörden berücksichtigen dieses Eigeninteresse und lassen nur den berufsbezogenen Anteil zum Abzug zu.

WeiterbildungstypBerufsbezugAbzugsfähigkeitBeispiel
Fachspezifisch (Steuerrecht, Revision)Direkt und ausschliesslich100 %CAS Steuerrecht, MWST-Seminar
Branchenspezifisch (Treuhand-Management)Überwiegend beruflichGrosser Anteil abziehbarTreuhand-Kanzleiführung
Allgemeines ManagementTeilweise beruflichNur beruflicher AnteilMBA, Executive Leadership
Rein persönliche EntwicklungKein direkter BezugNicht abziehbarSprachkurs ohne Mandatsbezug

Abzugsfähigkeit nach Weiterbildungstyp

Ein Treuhänder, der ein MBA-Programm für CHF 45 000 absolviert, kann nicht die gesamten Kosten geltend machen. Die Steuerverwaltung wird prüfen, welcher Anteil der Inhalte direkt mit der Treuhandtätigkeit zusammenhängt. Typischerweise werden bei einem MBA 40 bis 60 Prozent als berufsbezogen anerkannt – der Rest gilt als Eigeninteresse. Es empfiehlt sich, den beruflichen Nutzen gegenüber der Steuerbehörde proaktiv zu dokumentieren, etwa durch eine Aufstellung der Module mit Bezug zur Treuhandpraxis.

Für unselbständig erwerbstätige Treuhänder gilt zudem die Obergrenze von CHF 12 000 pro Steuerjahr gemäss Art. 33a DBG. Dieser Maximalbetrag umfasst sämtliche Weiterbildungskosten – fachspezifische und allgemeine zusammen. Selbständige Treuhänder unterliegen dieser Obergrenze nicht, müssen aber die geschäftsmässige Begründetheit jeder Position nachweisen können.

Wichtigste Punkte:
Allgemeine Managementweiterbildung ist nur im berufsbezogenen Anteil steuerlich abziehbar.
Die Steuerbehörde prüft das Verhältnis zwischen beruflichem Nutzen und persönlichem Eigeninteresse.
Angestellte Treuhänder können maximal CHF 12 000 pro Jahr für Weiterbildung abziehen (Art. 33a DBG).
Eine proaktive Dokumentation des Berufsbezugs erhöht die Chancen auf volle Anerkennung.
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03.Angestellte Treuhänder im Büro

Übernimmt der Arbeitgeber die Weiterbildungskosten eines angestellten Treuhänders, stellt sich die Frage, ob diese Zahlung als Lohnbestandteil gilt. Gemäss ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis liegt kein Lohncharakter vor, wenn ein überwiegendes Arbeitgeberinteresse an der Weiterbildung besteht. In diesem Fall wird der Betrag weder im Lohnausweis deklariert noch unterliegt er der Sozialversicherungspflicht.

KonstellationLohnausweisSozialversicherungspflichtAbzug beim AN
AG zahlt, überwiegendes AG-InteresseKeine DeklarationNeinEntfällt (kein Aufwand beim AN)
AG zahlt, überwiegendes AN-InteresseZiffer 13.3 (Aus-/Weiterbildung)JaEntfällt
AN zahlt selbst, fachspezifischNicht relevantNicht relevantVoller Abzug bis CHF 12 000
AN zahlt selbst, allgemeinNicht relevantNicht relevantAnteiliger Abzug bis CHF 12 000

Steuerliche Behandlung je nach Kostenträger und Interesse

Trägt der angestellte Treuhänder die Kosten selbst und erhält eine Rückerstattung vom Arbeitgeber, handelt es sich um eine Spesenerstattung. Diese muss über die reguläre Spesenabrechnung eingereicht werden. Der Arbeitgeber benötigt die Originalbelege (Kursbestätigung, Rechnung, Zahlungsnachweis). Reisekosten zur Weiterbildung werden nach den üblichen Ansätzen abgerechnet: CHF 0.75 pro Kilometer für das Privatfahrzeug und CHF 30 Verpflegungspauschale pro Tag.

  • Kursgebühren und Prüfungskosten: Originalrechnung des Anbieters und Zahlungsbeleg einreichen. Bei Ratenzahlung jeden Teilbetrag separat belegen.
  • Lehrmittel und Fachliteratur: Quittungen für Bücher, Skripte und digitale Abonnements sammeln. Fachliteratur ist auch ohne Weiterbildungskurs als Berufskostenpauschale oder Effektivabzug anerkannt.
  • Reise- und Übernachtungskosten: Fahrten zum Kursort mit Kilometerabrechnung oder ÖV-Belegen dokumentieren. Übernachtungen am Kursort mit Hotelrechnung belegen.
  • Verpflegungsmehraufwand: Bei ganztägiger Abwesenheit gilt die Pauschale von CHF 30 pro Tag. Alternativ können Effektivkosten mit Belegen abgerechnet werden.

Wichtig: Vereinbart der Arbeitsvertrag oder das Spesenreglement eine Rückzahlungspflicht bei vorzeitigem Austritt, ändert dies nichts an der steuerlichen Behandlung im Jahr der Kostentragung. Die Rückzahlung wird erst im Jahr der effektiven Leistung steuerlich relevant.

Wichtigste Punkte:
Vom Arbeitgeber bezahlte Weiterbildung ist bei überwiegendem Arbeitgeberinteresse kein Lohnbestandteil.
Selbst getragene Weiterbildungskosten werden über die Spesenabrechnung mit Originalbelegen eingereicht.
Reise- und Verpflegungskosten zur Weiterbildung folgen den regulären Spesenansätzen (CHF 0.75/km, CHF 30/Tag).
Eine vertragliche Rückzahlungspflicht bei Austritt ändert die steuerliche Behandlung im Zahlungsjahr nicht.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: MBA-Kosten vollständig als Gewinnungskosten deklariert

Allgemeine Managementweiterbildungen wie ein MBA werden von der Steuerverwaltung nicht zu 100 Prozent als berufsbezogen anerkannt. Wer die gesamten Kosten abzieht, riskiert eine Aufrechnung. Dokumentieren Sie den beruflichen Anteil modulweise und setzen Sie nur diesen Anteil ab.

Fehler 2: Weiterbildungskosten ohne Belege abgezogen

Auch bei fachspezifischer Weiterbildung verlangt die Steuerverwaltung Nachweise in Form von Rechnungen, Zahlungsbelegen und Kursbestätigungen. Ohne diese Unterlagen wird der Abzug bei einer Kontrolle gestrichen. Bewahren Sie alle Belege mindestens zehn Jahre auf.

Fehler 3: Obergrenze von CHF 12 000 überschritten

Angestellte Treuhänder dürfen gemäss Art. 33a DBG maximal CHF 12 000 pro Jahr für Weiterbildung abziehen. Wer mehrere Kurse besucht, verliert den Überblick und deklariert zu viel. Führen Sie eine laufende Aufstellung aller Weiterbildungskosten pro Kalenderjahr.

Fehler 4: Arbeitgeberbeitrag nicht im Lohnausweis berücksichtigt

Bezahlt der Arbeitgeber eine Weiterbildung im überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers, muss der Betrag in Ziffer 13.3 des Lohnausweises erscheinen. Wird dies unterlassen, droht dem Arbeitgeber eine Nachdeklaration mit Verzugszinsen. Klären Sie das Interesse vor der Buchung mit der Lohnbuchhaltung ab.

Fehler 5: Reisespesen zur Weiterbildung vergessen

Viele Treuhänder reichen zwar die Kursgebühren ein, vergessen aber die Nebenkosten wie Anreise, Verpflegung und Übernachtung. Diese Kosten sind ebenfalls abzugsfähig und können bei mehrtägigen Kursen erheblich sein. Erfassen Sie Reisespesen systematisch zusammen mit der Kursabrechnung.

05.Häufige Fragen

Kann ich die Kosten der Treuhandprüfung (STV-Prüfung) als Gewinnungskosten abziehen?

Ja, die Kosten der eidgenössischen Berufsprüfung oder höheren Fachprüfung im Treuhandbereich sind als fachspezifische Weiterbildung vollständig abziehbar. Dazu gehören Prüfungsgebühren, Vorbereitungskurse und Lehrmittel. Bei Angestellten gilt die Obergrenze von CHF 12 000 pro Jahr. Selbständige können die gesamten Kosten als geschäftsmässig begründeten Aufwand verbuchen.

Muss mein Arbeitgeber die Weiterbildungskosten übernehmen?

Es besteht keine generelle gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, Weiterbildungskosten zu tragen. Massgebend ist der Arbeitsvertrag oder ein allfälliges Weiterbildungsreglement. Ordnet der Arbeitgeber die Weiterbildung an, muss er die Kosten gemäss Art. 327a OR als notwendige Auslagen übernehmen. Freiwillige Weiterbildung auf Initiative des Arbeitnehmers ist Verhandlungssache.

Wie rechne ich Weiterbildungskosten ab, wenn ich teilweise selbständig und teilweise angestellt bin?

Die Kosten müssen der jeweiligen Erwerbstätigkeit zugeordnet werden. Fachweiterbildung, die ausschliesslich der selbständigen Tätigkeit dient, wird in der Erfolgsrechnung verbucht. Weiterbildung für die Anstellung wird in der Steuererklärung als Gewinnungskosten abgezogen. Bei gemischtem Nutzen ist eine sachgerechte Aufteilung vorzunehmen und zu dokumentieren.

Sind Online-Kurse und Webinare gleich abzugsfähig wie Präsenzkurse?

Ja, die Form der Weiterbildung spielt steuerlich keine Rolle. Entscheidend ist der inhaltliche Berufsbezug. Online-Kurse, Webinare und E-Learning-Plattformen sind gleichermassen abzugsfähig, sofern eine Rechnung und idealerweise eine Teilnahmebestätigung vorliegen. Bei Online-Formaten entfallen allerdings Reise- und Übernachtungsspesen.

Kann ich Weiterbildungskosten abziehen, die ich vor der Aufnahme der Treuhandtätigkeit bezahlt habe?

Weiterbildungskosten sind nur abziehbar, wenn bereits eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Kosten für eine Erstausbildung oder für den Berufseinstieg gelten als Ausbildungskosten und sind steuerlich nicht abzugsfähig. Sobald Sie jedoch als Treuhänder tätig sind, können Sie weiterführende Kurse und Prüfungen als Weiterbildungskosten geltend machen.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Fachspezifische Weiterbildung in Steuerrecht, Rechnungswesen oder Sozialversicherungsrecht ist für Treuhänder vollständig als Gewinnungskosten abziehbar.
2.Allgemeine Managementweiterbildung wie MBA-Programme wird nur im berufsbezogenen Anteil anerkannt, da die Steuerbehörde ein privates Eigeninteresse berücksichtigt.
3.Selbständige Treuhänder verbuchen Weiterbildungskosten als geschäftsmässig begründeten Aufwand gemäss Art. 27 DBG ohne betragliche Obergrenze.
4.Angestellte Treuhänder können maximal CHF 12 000 pro Jahr an Weiterbildungskosten abziehen (Art. 33a DBG).
5.Vom Arbeitgeber bezahlte Weiterbildung ist bei überwiegendem Arbeitgeberinteresse kein Lohnbestandteil und wird nicht im Lohnausweis deklariert.
6.Nebenkosten wie Reise (CHF 0.75/km), Verpflegung (CHF 30/Tag) und Übernachtung sind zusammen mit den Kurskosten abzugsfähig.
7.Alle Weiterbildungskosten müssen mit Originalbelegen dokumentiert und mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.
8.Die Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildung ist entscheidend: Nur Weiterbildung bei bestehender Erwerbstätigkeit ist steuerlich abziehbar.

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