Wie viel Spesen darf man abrechnen: Grenzen, Regeln und Steuerfolgen

Definition7 min LesezeitAktualisiert 25. März 2026

Das Schweizer Recht schreibt keine feste Frankengrenze vor, bis zu der Spesen abgerechnet werden dürfen. Art. 327a OR verlangt lediglich, dass der Arbeitgeber alle notwendigen Auslagen ersetzt, die im Zusammenhang mit der Arbeitsausführung entstehen. Die konkreten Beträge bestimmen sich durch das firmeninterne Spesenreglement, die Pauschalsätze der ESTV und das Prinzip der Angemessenheit.

Wer diese drei Leitplanken kennt, kann Spesen korrekt abrechnen und vermeidet Nachzahlungen bei einer Steuerrevision. Die folgenden Abschnitte zeigen, welche Ansätze 2026 gelten, wo die steuerlichen Grenzen liegen und was passiert, wenn Spesen die anerkannten Limiten übersteigen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung aller notwendigen Auslagen, nennt aber keine betragliche Obergrenze.
2.Die tatsächlichen Limiten ergeben sich aus dem genehmigten Spesenreglement des Unternehmens und den ESTV-Pauschalsätzen.
3.Für 2026 gelten unter anderem CHF 0.75 pro Kilometer, CHF 30.– Verpflegungspauschale und CHF 20.– Kleinspesentagespauschale.
4.Spesen, die über die anerkannten Ansätze hinausgehen, gelten steuerlich als Lohn und müssen im Lohnausweis deklariert werden.
5.Repräsentationsspesen sind auf maximal 5 % des Bruttolohns ab CHF 6'000 pro Jahr begrenzt, absolut höchstens CHF 24'000 pro Jahr.

01.Gesetzliche Grundlage: Erstattungspflicht ohne Obergrenze

Art. 327a OR regelt die Spesenerstattung im Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen ersetzen. Diese Pflicht ist zwingend und kann vertraglich nicht zu Lasten des Arbeitnehmers wegbedungen werden. Eine betragliche Obergrenze nennt das Gesetz bewusst nicht, weil die Höhe der Auslagen je nach Branche, Funktion und Reisetätigkeit stark variiert.

Entscheidend ist das Kriterium der Notwendigkeit. Nur Auslagen, die tatsächlich für die Arbeit erforderlich sind, fallen unter die Erstattungspflicht. Ein Geschäftsessen mit Kunden ist notwendig, ein privates Abendessen nach einer Konferenz nicht. Ob eine Auslage notwendig war, beurteilt sich nach objektiven Massstäben und nicht nach dem subjektiven Empfinden des Arbeitnehmers.

In der Praxis konkretisiert das Spesenreglement des Unternehmens, welche Auslagen in welcher Höhe erstattet werden. Verfügt ein Unternehmen über ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement, gelten die darin festgelegten Ansätze als steuerlich anerkannt. Ohne genehmigtes Reglement orientieren sich Steuerbehörden und Revisionsstellen an den Pauschalsätzen der ESTV.

Wichtigste Punkte:
Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung aller notwendigen Auslagen, ohne eine betragliche Obergrenze zu nennen.
Nur objektiv notwendige Auslagen fallen unter die Erstattungspflicht.
Das genehmigte Spesenreglement des Unternehmens konkretisiert die zulässigen Beträge und Kategorien.

02.ESTV-Pauschalsätze 2026: Die wichtigsten Ansätze

Die ESTV und die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) publizieren Richtwerte, die als steuerlich anerkannte Pauschalen gelten. Unternehmen mit genehmigtem Spesenreglement dürfen diese Ansätze übernehmen, ohne jeden einzelnen Beleg einreichen zu müssen. Ab 1. Januar 2026 gelten aktualisierte Werte, die in der Wegleitung zum Lohnausweis und den SSK-Musterreglementen festgehalten sind.

SpesenkategorieAnsatz 2026Bemerkung
Kilometerpauschale PrivatfahrzeugCHF 0.75/kmNeu ab 1.1.2026 (vorher CHF 0.70). Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 brauchen keine neue Genehmigung.
Verpflegung (Mittag-/Abendessen)CHF 30.–/TagOhne Beleg, bei auswärtiger Tätigkeit
Kleinspesen TagespauschaleCHF 20.–/TagFür Telefon, Trinkgelder, Getränke etc.
RepräsentationsspesenMax. 5 % des Bruttolohns ab CHF 6'000/JahrAbsolutes Maximum CHF 24'000/Jahr
NaturalgeschenkeCHF 600/KalenderjahrNeu ab 2026 (vorher CHF 500/Ereignis)

Steuerlich anerkannte Pauschalsätze 2026

Diese Ansätze gelten als steuerfreie Pauschalen, sofern ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Ohne genehmigtes Reglement müssen sämtliche Spesen mit Einzelbelegen nachgewiesen werden, und die Steuerbehörde prüft die Angemessenheit im Einzelfall. Die Spesenreglemente müssen seit 2026 inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.

Wichtigste Punkte:
Die Kilometerpauschale steigt 2026 auf CHF 0.75 pro Kilometer.
Verpflegungspauschalen von CHF 30.– pro Tag und Kleinspesen von CHF 20.– pro Tag sind ohne Einzelbeleg steuerlich anerkannt.
Repräsentationsspesen sind auf 5 % des Bruttolohns begrenzt, maximal CHF 24'000 pro Jahr.
Ohne genehmigtes Spesenreglement verlangt die Steuerbehörde Einzelbelege für jede Auslage.
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03.Effektive Spesen vs. Pauschalen: Was gilt wann?

Grundsätzlich unterscheidet das Schweizer Spesenrecht zwei Abrechnungsmodelle: die effektive Spesenabrechnung mit Einzelbelegen und die pauschale Spesenentschädigung. Beide Modelle sind zulässig, und viele Unternehmen kombinieren sie. Typischerweise werden Reisekosten und Geschäftsessen effektiv abgerechnet, während Verpflegung und Kleinspesen pauschal vergütet werden.

KriteriumEffektive SpesenPauschale Spesen
NachweisOriginalbeleg pro AuslageKein Einzelbeleg nötig
Betragliche GrenzeTatsächliche Kosten, AngemessenheitESTV-Ansätze oder Reglement
Steuerliche BehandlungSteuerfrei, wenn geschäftlich begründetSteuerfrei bis zum genehmigten Ansatz
Genehmigtes Reglement nötig?Nein, aber empfohlenJa, für steuerfreie Auszahlung
Typische KategorienFlüge, Hotels, GeschäftsessenVerpflegung, Kleinspesen, Kilometer

Vergleich: Effektive Spesen und Pauschalen

Ein konkretes Beispiel: Eine Aussendienstmitarbeiterin fährt mit dem Privatfahrzeug 80 Kilometer zu einem Kundentermin und isst auswärts zu Mittag. Sie rechnet die Fahrt pauschal ab (80 km x CHF 0.75 = CHF 60.–) und erhält zusätzlich die Verpflegungspauschale von CHF 30.–. Für das Parkticket von CHF 12.– reicht sie den Originalbeleg ein. Total erstattet: CHF 102.–. Alle Beträge bleiben innerhalb der ESTV-Ansätze und sind steuerfrei.

Wichtigste Punkte:
Effektive Spesen erfordern Originalbelege, Pauschalen setzen ein genehmigtes Spesenreglement voraus.
Viele Unternehmen kombinieren beide Modelle je nach Spesenkategorie.
Pauschalen sind nur bis zu den genehmigten ESTV-Ansätzen steuerfrei.

04.Steuerfolgen bei Überschreitung der anerkannten Ansätze

Spesen, die über die steuerlich anerkannten Ansätze hinausgehen, werden von der Steuerbehörde als verdeckter Lohn qualifiziert. Der übersteigende Betrag muss im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.1 (effektive Spesen) oder Ziffer 13.2.1 (Pauschalspesen) deklariert werden. Für den Arbeitnehmer bedeutet das eine höhere Einkommenssteuer, für den Arbeitgeber fallen zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge an.

  • Nachbesteuerung beim ArbeitnehmerDer als Lohn umqualifizierte Betrag wird dem steuerbaren Einkommen zugerechnet. Bei einer Steuerrevision kann dies rückwirkend für mehrere Jahre geschehen.
  • SozialversicherungsbeiträgeAuf dem umqualifizierten Betrag werden AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge nachgefordert. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen je die Hälfte.
  • Bussen und VerzugszinsenBei vorsätzlich überhöhten Spesenabrechnungen drohen Bussen wegen Steuerhinterziehung. Zusätzlich fallen Verzugszinsen auf den nachgeforderten Steuern an.
  • Lohnausweis-KorrekturDer Arbeitgeber muss korrigierte Lohnausweise ausstellen und der Steuerbehörde nachreichen. Das verursacht administrativen Aufwand und Reputationsrisiken.

Ein Beispiel verdeutlicht die Tragweite: Ein Kadermitarbeiter mit einem Bruttolohn von CHF 100'000 erhält Repräsentationsspesen von CHF 8'000 pro Jahr. Steuerlich anerkannt sind maximal 5 % von CHF 100'000, also CHF 5'000. Die Differenz von CHF 3'000 gilt als Lohn und muss deklariert werden. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % ergibt das eine Steuernachforderung von rund CHF 900 plus Sozialversicherungsbeiträge von etwa CHF 390.

Wichtigste Punkte:
Spesen über den anerkannten Ansätzen gelten steuerlich als Lohn und müssen im Lohnausweis deklariert werden.
Bei einer Steuerrevision drohen Nachbesteuerung, Sozialversicherungsnachforderungen und Verzugszinsen.
Repräsentationsspesen über 5 % des Bruttolohns werden automatisch als Lohnbestandteil behandelt.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Spesen ohne genehmigtes Reglement pauschal auszahlen

Ohne ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement sind pauschale Spesenentschädigungen nicht steuerfrei. Die gesamte Pauschale wird als Lohn qualifiziert und muss versteuert werden. Unternehmen sollten vor der ersten Pauschalzahlung ein Reglement einreichen und genehmigen lassen.

Fehler 2: ESTV-Pauschalen als gesetzliche Obergrenze missverstehen

Die ESTV-Ansätze sind keine gesetzlichen Maximalbeträge, sondern steuerlich anerkannte Pauschalen. Effektive Spesen dürfen höher ausfallen, müssen dann aber mit Belegen nachgewiesen und als geschäftlich notwendig begründet werden. Wer die Pauschalen als absolute Grenze behandelt, verweigert Mitarbeitenden unter Umständen berechtigte Erstattungen.

Fehler 3: Repräsentationsspesen ohne Bezug zum Bruttolohn festlegen

Repräsentationsspesen sind an den Bruttolohn gekoppelt: maximal 5 % ab CHF 6'000 pro Jahr, absolut höchstens CHF 24'000. Wer allen Mitarbeitenden denselben Pauschalbetrag gewährt, riskiert bei tieferen Löhnen eine Umqualifikation als Lohn. Die Berechnung muss individuell pro Mitarbeitenden erfolgen.

Fehler 4: Alte Kilometerpauschale von CHF 0.70 weiter anwenden

Ab 2026 gilt die neue Kilometerpauschale von CHF 0.75. Zwar brauchen bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 keine neue Genehmigung, doch Mitarbeitende haben Anspruch auf den aktuellen Ansatz, wenn das Reglement aktualisiert wird. Unternehmen sollten prüfen, ob eine Anpassung sinnvoll ist, um Diskussionen zu vermeiden.

Fehler 5: Private und geschäftliche Auslagen vermischen

Wer auf einer Geschäftsreise private Auslagen über die Spesenabrechnung einreicht, riskiert die Ablehnung der gesamten Abrechnung. Im schlimmsten Fall wertet die Steuerbehörde auch korrekte Positionen als verdächtig. Geschäftliche und private Auslagen müssen konsequent getrennt erfasst und belegt werden.

06.Häufige Fragen

Gibt es in der Schweiz eine gesetzliche Obergrenze für Spesen?

Nein, das Obligationenrecht nennt keine betragliche Obergrenze. Art. 327a OR verlangt die Erstattung aller notwendigen Auslagen. Die tatsächlichen Limiten ergeben sich aus dem Spesenreglement des Unternehmens und den steuerlich anerkannten ESTV-Pauschalsätzen.

Darf mein Arbeitgeber weniger Spesen erstatten als die ESTV-Pauschalen?

Der Arbeitgeber darf im Spesenreglement tiefere Pauschalen festlegen. Er muss aber sicherstellen, dass die tatsächlich notwendigen Auslagen vollständig gedeckt sind, da Art. 327a OR zwingend ist. Deckt die Pauschale die realen Kosten nicht, kann der Arbeitnehmer die Differenz einfordern.

Was passiert, wenn ich mehr Spesen abrechne als im Reglement vorgesehen?

Bei effektiven Spesen mit Beleg kann der Arbeitgeber höhere Beträge erstatten, sofern die Auslagen geschäftlich begründet sind. Bei Pauschalen ist der im Reglement festgelegte Ansatz die Grenze für die steuerfreie Auszahlung. Darüber hinausgehende Beträge gelten als Lohn.

Muss ich für jede Spesenposition einen Beleg aufbewahren?

Bei effektiver Spesenabrechnung ja. Bei genehmigten Pauschalen wie der Verpflegungs- oder Kleinspesentagespauschale ist kein Einzelbeleg nötig. Der Arbeitgeber muss aber nachweisen können, dass die Voraussetzungen für die Pauschale erfüllt waren, etwa die auswärtige Tätigkeit.

Wie hoch dürfen Geschäftsessen maximal sein?

Es gibt keinen fixen Maximalbetrag für Geschäftsessen. Die Kosten müssen geschäftlich begründet und angemessen sein. Als Faustregel akzeptieren Steuerbehörden Beträge, die dem üblichen Rahmen der Branche und der Kaderstufe entsprechen. Exzessive Bewirtungskosten werden als verdeckter Lohn umqualifiziert.

Kann ich als Arbeitnehmer nicht erstattete Spesen in der Steuererklärung abziehen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn der Arbeitgeber notwendige Berufsauslagen nicht oder nicht vollständig erstattet, können diese in der Steuererklärung als Berufskosten geltend gemacht werden. Die kantonalen Steuerbehörden verlangen dafür in der Regel Belege und eine Bestätigung des Arbeitgebers.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Das Schweizer Obligationenrecht kennt keine gesetzliche Obergrenze für Spesen; massgebend sind Notwendigkeit und Angemessenheit gemäss Art. 327a OR.
2.Die konkreten Limiten ergeben sich aus dem genehmigten Spesenreglement des Unternehmens und den ESTV-Pauschalsätzen.
3.Ab 2026 gelten aktualisierte Ansätze: CHF 0.75 pro Kilometer, CHF 30.– Verpflegungspauschale und CHF 20.– Kleinspesentagespauschale.
4.Repräsentationsspesen sind auf maximal 5 % des Bruttolohns ab CHF 6'000 pro Jahr begrenzt, absolut höchstens CHF 24'000.
5.Pauschale Spesenentschädigungen sind nur mit einem genehmigten Spesenreglement steuerfrei.
6.Spesen über den anerkannten Ansätzen werden als Lohn qualifiziert und müssen im Lohnausweis deklariert werden.
7.Bei einer Steuerrevision drohen Nachbesteuerung, Sozialversicherungsnachforderungen und Verzugszinsen.
8.Geschäftliche und private Auslagen müssen konsequent getrennt erfasst werden, um steuerliche Risiken zu vermeiden.

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