Pauschalspesen für den Verwaltungsrat: Reglement, Zulässigkeit und Deklaration

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Verwaltungsräte können pauschale Spesen erhalten wenn das Spesenreglement dies ausdrücklich regelt und kantonal genehmigt ist – ohne Reglement gelten VR-Pauschalen als steuerpflichtiges Honorar. In der Praxis wird die Abgrenzung zwischen VR-Honorar und echtem Auslagenersatz häufig vernachlässigt, was bei Steuerrevisionen zu Aufrechnungen und AHV-Nachforderungen führt. Diese Seite zeigt, unter welchen Voraussetzungen Pauschalspesen an Verwaltungsräte zulässig sind, was im Reglement stehen muss und wie die korrekte Deklaration im Lohnausweis erfolgt.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.VR-Mitglieder haben nach Art. 394 ff. OR Anspruch auf Auslagenersatz, der strikt vom VR-Honorar zu trennen ist.
2.Pauschalspesen an Verwaltungsräte setzen ein kantonal genehmigtes Spesenreglement voraus, das VR-Mitglieder als eigene Personengruppe nennt.
3.Ohne genehmigtes Reglement behandelt die Steuerbehörde jede Pauschale als steuerpflichtiges Honorar mit AHV-Beitragspflicht.
4.Im Lohnausweis erscheint das VR-Honorar in Ziffer 1, Pauschalspesen werden mit dem Kreuz in Feld 13.1 deklariert.

01.Rechtliche Grundlage für VR-Spesen

Das Verwaltungsratsmandat ist rechtlich ein Auftragsverhältnis nach Art. 394 ff. OR. Daraus ergibt sich ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz der Auslagen, die im Zusammenhang mit der Mandatsausübung entstehen (Art. 402 Abs. 1 OR). Dieser Auslagenersatz ist kein Lohnbestandteil und unterliegt weder der Einkommenssteuer noch der AHV-Beitragspflicht, sofern er korrekt ausgerichtet und deklariert wird.

Die strikte Trennung zwischen VR-Honorar und VR-Spesen ist entscheidend. Das Honorar entschädigt die Tätigkeit als Organ und ist steuerpflichtiges Einkommen. Die Spesen decken tatsächliche Auslagen wie Reisekosten, Verpflegung oder Telekommunikation. Werden beide Positionen in einem Gesamtbetrag ausbezahlt, qualifiziert die Steuerbehörde den gesamten Betrag als steuerpflichtiges Honorar. Das gilt auch für die AHV: Ohne nachweisbare Trennung schuldet die Gesellschaft auf dem Gesamtbetrag AHV-Beiträge.

MerkmalVR-HonorarVR-Spesen (Auslagenersatz)
RechtsgrundlageArt. 394 OR (Vergütung)Art. 402 OR (Auslagenersatz)
Steuerliche BehandlungSteuerpflichtiges EinkommenSteuerfrei bei korrekter Deklaration
AHV-BeitragspflichtJa, beitragspflichtigNein, sofern nachgewiesen
LohnausweisZiffer 1Feld 13.1 oder 13.2

Abgrenzung VR-Honorar und VR-Spesen

Wichtigste Punkte:
VR-Mitglieder haben nach Art. 402 Abs. 1 OR einen gesetzlichen Anspruch auf Auslagenersatz.
VR-Honorar und VR-Spesen müssen zwingend getrennt ausgewiesen werden.
Wird ein Gesamtbetrag ohne Aufschlüsselung ausbezahlt, gilt alles als steuerpflichtiges Honorar.

02.Wann Pauschale zulässig sind

Grundsätzlich können VR-Spesen effektiv gegen Beleg oder pauschal abgerechnet werden. Die pauschale Abrechnung ist für Verwaltungsräte besonders verbreitet, weil VR-Mitglieder oft nur wenige Sitzungen pro Jahr besuchen und der administrative Aufwand für Einzelbelege unverhältnismässig wäre. Allerdings gelten für die steuerliche Anerkennung von Pauschalspesen drei kumulative Voraussetzungen.

  • Explizite Regelung im Spesenreglement: Das Spesenreglement der Gesellschaft muss Verwaltungsräte als eigene Personengruppe aufführen und für sie spezifische Pauschalsätze definieren. Ein Reglement, das nur Mitarbeitende und Kader erwähnt, genügt nicht.
  • Eigene Pauschalsätze je VR-Funktion: Die Pauschalen können nach Funktion abgestuft werden, etwa für VR-Präsidium, Ausschussmitglieder und einfache VR-Mitglieder. Die Höhe muss den tatsächlich zu erwartenden Auslagen entsprechen und darf nicht als verdeckte Honorarerhöhung dienen.
  • Kantonale Genehmigung: Das Spesenreglement muss dem kantonalen Steueramt zur Genehmigung vorgelegt werden. Erst nach der Genehmigung sind die Pauschalen steuerlich anerkannt. Seit 2026 müssen Reglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.

Ein konkretes Beispiel: Eine AG vergütet ihrem VR-Präsidenten ein Honorar von CHF 40'000 pro Jahr und richtet zusätzlich eine Spesenpauschale von CHF 6'000 aus. Das Spesenreglement nennt den VR-Präsidenten als Personengruppe mit einem Pauschalsatz von CHF 500 pro Monat für Reise-, Verpflegungs- und Kommunikationskosten. Das Reglement ist vom Steueramt des Sitzkantons genehmigt. In diesem Fall sind die CHF 6'000 steuerfrei. Fehlt die Genehmigung, werden die CHF 6'000 dem Honorar zugeschlagen und als CHF 46'000 steuerpflichtiges Einkommen behandelt.

Wichtigste Punkte:
Pauschalspesen an VR-Mitglieder erfordern ein genehmigtes Spesenreglement, das den VR als Personengruppe explizit nennt.
Die Pauschalsätze müssen den tatsächlich zu erwartenden Auslagen entsprechen und dürfen kein verdecktes Honorar darstellen.
Ohne kantonale Genehmigung wird die gesamte Pauschale als steuerpflichtiges Honorar aufgerechnet.
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03.Was im Reglement stehen muss

Die SSK-Musterreglemente 2026 geben den inhaltlichen Rahmen vor. Für Verwaltungsräte sind einige Punkte besonders relevant, weil sich deren Spesensituation von jener der Angestellten unterscheidet. VR-Mitglieder haben in der Regel keinen festen Arbeitsplatz im Unternehmen, reisen zu Sitzungen an und nutzen eigene Infrastruktur.

  • VR als Personengruppe: Das Reglement muss Verwaltungsräte namentlich als eigene Kategorie aufführen. Formulierungen wie «Organmitglieder» oder «Mitglieder des Verwaltungsrats» sind üblich. Eine pauschale Erwähnung unter «alle Mitarbeitenden» reicht nicht aus.
  • Pauschalsätze je Funktion: Die Ansätze sind pro Funktion zu definieren, zum Beispiel VR-Präsident CHF 500/Monat, VR-Mitglied CHF 250/Monat. Die Beträge müssen plausibel sein und sich an den effektiven Auslagen orientieren.
  • Gedeckte Kostenarten: Das Reglement muss auflisten, welche Auslagen die Pauschale abdeckt: typischerweise Reisekosten zu Sitzungen, Verpflegung, Telekommunikation und Büromaterial. Die Kilometerpauschale für Privatfahrzeuge beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer.
  • Nicht erstattungsfähige Kosten: Ausdrücklich auszuschliessen sind private Auslagen, Bussen, Kosten für persönliche Weiterbildung ohne Bezug zum Mandat und Repräsentationskosten, die nicht im Interesse der Gesellschaft liegen.
VR-FunktionMonatspauschale (Richtwert)Gedeckte Auslagen
VR-Präsident/inCHF 400–600Reise, Verpflegung, Kommunikation, Büro
AusschussmitgliedCHF 300–500Reise, Verpflegung, Kommunikation
VR-Mitglied (einfach)CHF 150–300Reise, Verpflegung

Typische Pauschalsätze im VR-Spesenreglement (Richtwerte)

Die genannten Richtwerte sind keine verbindlichen Obergrenzen, sondern Erfahrungswerte aus der Praxis. Entscheidend ist, dass die Pauschale im Einzelfall plausibel begründet werden kann. Bei VR-Mitgliedern mit Wohnsitz im Ausland oder bei Gesellschaften mit häufigen Sitzungen können höhere Ansätze gerechtfertigt sein, sofern das Steueramt diese genehmigt.

Wichtigste Punkte:
Verwaltungsräte müssen im Spesenreglement als eigene Personengruppe mit spezifischen Ansätzen aufgeführt sein.
Die Pauschalsätze sind nach VR-Funktion abzustufen und müssen den tatsächlich erwarteten Auslagen entsprechen.
Das Reglement muss sowohl die gedeckten als auch die nicht erstattungsfähigen Kostenarten auflisten.

04.Lohnausweis-Deklaration

Für jedes VR-Mitglied, das eine Entschädigung erhält, muss die Gesellschaft einen Lohnausweis ausstellen. Die korrekte Deklaration ist zentral, weil Fehler bei der Veranlagung des VR-Mitglieds und bei der Revision der Gesellschaft auffallen. Die ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis ab 1.1.2026 regelt die Zuordnung der einzelnen Positionen.

PositionFeld im LohnausweisErläuterung
VR-HonorarZiffer 1 (Lohn)Gesamtes Honorar inkl. Sitzungsgelder
Pauschalspesen (genehmigt)Kreuz in Feld 13.1Bestätigt genehmigtes Spesenreglement; kein Betrag nötig
Effektivspesen (Belege)Betrag in Feld 13.2Tatsächlich erstattete Auslagen gegen Beleg
RepräsentationspauschaleKreuz in Feld 13.1Nur bei separater Regelung im Reglement; max. CHF 24'000/Jahr

Deklaration von VR-Entschädigungen im Lohnausweis

Erhält ein VR-Mitglied sowohl Pauschalspesen als auch Effektivspesen (zum Beispiel eine monatliche Pauschale plus Erstattung von Flugkosten gegen Beleg), werden beide Formen im Lohnausweis abgebildet: das Kreuz in Feld 13.1 für die Pauschale und der Betrag der Effektivspesen in Feld 13.2. Das VR-Honorar bleibt davon unberührt in Ziffer 1.

Wird kein genehmigtes Spesenreglement vorgelegt, darf das Kreuz in Feld 13.1 nicht gesetzt werden. In diesem Fall muss die Gesellschaft die Pauschale entweder als Honorar in Ziffer 1 deklarieren oder die Spesen effektiv gegen Beleg in Feld 13.2 ausweisen. Ein falsch gesetztes Kreuz in 13.1 kann bei einer Revision zur Aufrechnung beim VR-Mitglied und zu einer Busse für die Gesellschaft führen.

Wichtigste Punkte:
Das VR-Honorar gehört in Ziffer 1 des Lohnausweises, Pauschalspesen werden mit dem Kreuz in Feld 13.1 deklariert.
Das Kreuz in Feld 13.1 darf nur gesetzt werden, wenn ein kantonal genehmigtes Spesenreglement vorliegt.
Pauschal- und Effektivspesen können kombiniert werden und erscheinen dann in Feld 13.1 und 13.2 gleichzeitig.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Honorar und Spesen als Gesamtbetrag ausbezahlt

Wird dem VR-Mitglied ein einziger Betrag ohne Aufschlüsselung überwiesen, behandelt die Steuerbehörde den gesamten Betrag als steuerpflichtiges Honorar. Die Lösung: Honorar und Spesen auf der Abrechnung und im Zahlungsverkehr immer separat ausweisen.

Fehler 2: Spesenreglement erwähnt VR-Mitglieder nicht explizit

Viele KMU haben ein Spesenreglement, das nur Angestellte und Kader abdeckt. Verwaltungsräte fallen als Organmitglieder nicht automatisch darunter. Das Reglement muss um eine eigene VR-Kategorie mit spezifischen Pauschalsätzen ergänzt und erneut zur Genehmigung eingereicht werden.

Fehler 3: Pauschale ohne kantonale Genehmigung ausgerichtet

Ohne Genehmigung durch das kantonale Steueramt ist die Pauschale steuerlich nicht anerkannt. Die Gesellschaft riskiert Nachsteuern beim VR-Mitglied und AHV-Nachforderungen. Vor der ersten Auszahlung muss die Genehmigung vorliegen.

Fehler 4: Kreuz in Feld 13.1 ohne genehmigtes Reglement gesetzt

Das Kreuz in Feld 13.1 bestätigt gegenüber der Steuerbehörde, dass ein genehmigtes Spesenreglement existiert. Wird es ohne Grundlage gesetzt, drohen Aufrechnungen bei der Veranlagung des VR-Mitglieds und eine Busse wegen unrichtiger Bescheinigung.

Fehler 5: Überhöhte Pauschale als verdecktes Honorar

Pauschalsätze, die in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Auslagen stehen, werden bei einer Revision als verdeckte Honorarerhöhung qualifiziert. Die Differenz wird als steuerpflichtiges Einkommen aufgerechnet. Die Pauschale muss sich an den effektiven Kosten orientieren und plausibel begründbar sein.

06.Häufige Fragen

Brauche ich ein separates Spesenreglement für den Verwaltungsrat?

Ein separates Reglement ist nicht zwingend. Es genügt, wenn das bestehende Spesenreglement der Gesellschaft um eine eigene Kategorie für VR-Mitglieder mit spezifischen Pauschalsätzen ergänzt wird. Entscheidend ist, dass die VR-Pauschalen explizit geregelt und kantonal genehmigt sind.

Sind VR-Pauschalspesen AHV-pflichtig?

Korrekt deklarierte Pauschalspesen auf Basis eines genehmigten Spesenreglements sind nicht AHV-pflichtig, weil sie als Auslagenersatz gelten. Fehlt das genehmigte Reglement, behandelt die Ausgleichskasse die Pauschale als Honorarbestandteil und erhebt AHV-Beiträge darauf.

Kann ein VR-Mitglied gleichzeitig Pauschal- und Effektivspesen erhalten?

Ja, das ist zulässig und in der Praxis verbreitet. Typischerweise deckt die Pauschale regelmässige Kleinauslagen wie Telefon und Verpflegung ab, während grössere Posten wie Flugreisen effektiv gegen Beleg erstattet werden. Im Lohnausweis erscheinen dann das Kreuz in 13.1 und der Betrag in 13.2.

Welche Kilometerpauschale gilt für VR-Mitglieder ab 2026?

Ab dem 1. Januar 2026 beträgt die Kilometerpauschale für Fahrten mit dem Privatfahrzeug CHF 0.75 pro Kilometer. Bereits genehmigte Reglemente mit dem bisherigen Ansatz von CHF 0.70 brauchen keine neue Genehmigung, können aber freiwillig angepasst werden.

Muss für jedes VR-Mitglied ein eigener Lohnausweis erstellt werden?

Ja, jedes VR-Mitglied, das ein Honorar oder eine Spesenentschädigung erhält, benötigt einen eigenen Lohnausweis. Das gilt auch für VR-Mitglieder, die nur Sitzungsgelder und eine kleine Spesenpauschale erhalten.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.VR-Mitglieder haben nach Art. 402 OR einen gesetzlichen Anspruch auf Auslagenersatz, der vom Honorar strikt zu trennen ist.
2.Pauschalspesen an Verwaltungsräte sind nur steuerlich anerkannt, wenn das Spesenreglement VR-Mitglieder als eigene Personengruppe mit definierten Ansätzen aufführt.
3.Das Spesenreglement muss dem kantonalen Steueramt zur Genehmigung vorgelegt werden; seit 2026 gelten die SSK-Mustervorlagen als inhaltlicher Massstab.
4.Die Pauschalsätze sind nach VR-Funktion abzustufen und müssen den tatsächlich zu erwartenden Auslagen entsprechen.
5.Im Lohnausweis gehört das VR-Honorar in Ziffer 1, Pauschalspesen werden mit dem Kreuz in Feld 13.1 bestätigt, Effektivspesen erscheinen als Betrag in Feld 13.2.
6.Ohne genehmigtes Reglement wird jede Pauschale als steuerpflichtiges Honorar mit AHV-Beitragspflicht behandelt.
7.Pauschal- und Effektivspesen können kombiniert werden und sind im Lohnausweis parallel deklarierbar.
8.Die Kilometerpauschale für Privatfahrzeuge beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer.

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