Pauschalspesen Verwaltungsrat: Reglement, Steuerfolgen und Deklaration

Definition8 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Verwaltungsratsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, die im Zusammenhang mit der Mandatsausübung entstehen. Ob dieser Ersatz pauschal oder effektiv erfolgt, hängt vom Mandatsvertrag und einem allfälligen Spesenreglement ab. Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von derjenigen bei Arbeitnehmenden, weil das VR-Mandat kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Obligationenrechts begründet.

Zentral ist die Frage, ob die Gesellschaft über ein kantonal genehmigtes Spesenreglement verfügt. Nur wenn dieses Reglement auch VR-Mitglieder ausdrücklich einschliesst, werden Pauschalspesen steuerlich als echter Auslagenersatz anerkannt. Andernfalls qualifizieren die Pauschalen als steuerpflichtiger Lohn.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.VR-Mitglieder erhalten Spesenersatz entweder als effektive Spesen mit Belegen oder als Pauschale auf Basis eines kantonal genehmigten Reglements.
2.Das VR-Honorar ist AHV-pflichtiger Erwerbsersatz, aber kein Lohn im engeren Sinn nach Art. 319 ff. OR — die Spesenregelung richtet sich nach dem Mandatsvertrag.
3.Ohne genehmigtes Spesenreglement werden Pauschalzahlungen steuerlich als Lohnbestandteil behandelt und im Lohnausweis unter Ziffer 1 aufgeführt.
4.Für VR-Mitglieder mit Wohnsitz im Ausland gelten besondere Quellensteuerregeln, die eine saubere Trennung von Honorar und Spesen erfordern.
5.Die Pauschalen für VR-Mitglieder unterliegen denselben ESTV-Ansätzen wie für Arbeitnehmende — inklusive der ab 2026 geltenden Kilometerpauschale von CHF 0.75.

01.Rechtliche Grundlagen: VR-Mandat und Spesenersatz

Das Verwaltungsratsmandat ist kein Arbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR, sondern ein auftragsähnliches Rechtsverhältnis. Art. 327a OR, der den Arbeitgeber zur Erstattung notwendiger Auslagen verpflichtet, gilt deshalb nicht direkt für VR-Mitglieder. Der Spesenersatz richtet sich stattdessen nach dem Mandatsvertrag, den Statuten oder einem Organisationsreglement der Gesellschaft. In der Praxis orientieren sich viele Gesellschaften dennoch an den Grundsätzen von Art. 327a OR und regeln den Auslagenersatz analog.

Das VR-Honorar — einschliesslich allfälliger Sitzungsgelder und Pauschalspesen — ist AHV-pflichtiger Erwerbsersatz. Die Gesellschaft schuldet darauf Sozialversicherungsbeiträge. Steuerlich wird das Honorar als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit behandelt, auch wenn kein Arbeitsvertrag vorliegt. Diese Einordnung hat direkte Konsequenzen für die Deklaration im Lohnausweis.

KriteriumArbeitnehmendeVR-Mitglieder
Rechtsgrundlage SpesenersatzArt. 327a OR (zwingend)Mandatsvertrag / Statuten
AHV-Pflicht auf Honorar/LohnJaJa
Pauschalspesen steuerfrei möglichJa, mit genehmigtem ReglementJa, mit genehmigtem Reglement das VR einschliesst
Lohnausweis erforderlichJaJa
Quellensteuer bei AuslandwohnsitzNach DBA / ArbeitsortGrundsätzlich am Sitz der Gesellschaft

Vergleich: Spesenersatz Arbeitnehmende vs. VR-Mitglieder

Wichtigste Punkte:
Art. 327a OR gilt nicht direkt für VR-Mitglieder, da kein Arbeitsvertrag vorliegt.
Das VR-Honorar ist AHV-pflichtig und wird steuerlich als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit behandelt.
Pauschalspesen an VR-Mitglieder sind nur steuerfrei, wenn das genehmigte Spesenreglement diese Personengruppe ausdrücklich einschliesst.

02.Genehmigtes Spesenreglement: Voraussetzungen für VR-Pauschalen

Damit Pauschalspesen an VR-Mitglieder steuerlich als Auslagenersatz gelten, muss die Gesellschaft über ein kantonal genehmigtes Spesenreglement verfügen, das VR-Mitglieder explizit in den Geltungsbereich einschliesst. Seit 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Ein Reglement, das nur Arbeitnehmende erwähnt, genügt nicht — auch wenn die Gesellschaft faktisch dieselben Pauschalen ausrichtet.

  • Geltungsbereich: Das Reglement muss VR-Mitglieder namentlich oder als Personengruppe aufführen. Eine allgemeine Formulierung wie «alle Mitarbeitenden» schliesst VR-Mitglieder in der Regel nicht ein.
  • Pauschalhöhe: Die Pauschalen dürfen die ESTV-Ansätze nicht überschreiten. Für 2026 gelten unter anderem CHF 30.– pro Mahlzeit, CHF 20.– Kleinspesen pro Tag und CHF 0.75 pro Kilometer bei Nutzung des Privatfahrzeugs.
  • Kantonale Genehmigung: Das Reglement wird beim kantonalen Steueramt des Gesellschaftssitzes eingereicht. Die Genehmigung gilt in der Regel auch für die direkte Bundessteuer. Bereits genehmigte Reglemente mit der bisherigen Kilometerpauschale von CHF 0.70 brauchen keine neue Genehmigung.
  • Repräsentationspauschale: Für VR-Mitglieder mit Repräsentationsaufgaben kann eine Repräsentationspauschale von maximal 5 % des Bruttohonorars vereinbart werden, sofern das Honorar mindestens CHF 6'000 pro Jahr beträgt. Das absolute Maximum liegt bei CHF 24'000 pro Jahr.

Ein konkretes Beispiel: Ein VR-Mitglied nimmt monatlich an einer Sitzung teil und fährt dafür 80 km mit dem Privatfahrzeug. Pro Sitzung fallen CHF 60.– für die Hin- und Rückfahrt an (80 km x CHF 0.75). Zusätzlich erhält es CHF 30.– Verpflegungspauschale. Auf das Jahr gerechnet ergibt das CHF 1'080.– an steuerfreien Pauschalspesen — vorausgesetzt, das genehmigte Reglement deckt diese Positionen ab.

Wichtigste Punkte:
Das Spesenreglement muss VR-Mitglieder explizit in den Geltungsbereich einschliessen.
Die Pauschalhöhen richten sich nach den ESTV-Ansätzen 2026, darunter CHF 0.75/km und CHF 30.– Verpflegung.
Seit 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.
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03.Deklaration im Lohnausweis und steuerliche Folgen

Für jedes VR-Mitglied, das ein Honorar oder Sitzungsgelder erhält, muss die Gesellschaft einen Lohnausweis ausstellen. Die korrekte Deklaration der Spesen hängt davon ab, ob ein genehmigtes Reglement vorliegt und ob die Spesen pauschal oder effektiv abgerechnet werden.

KonstellationDeklaration im Lohnausweis
Genehmigtes Reglement vorhanden, Pauschale innerhalb ESTV-AnsätzeKreuz in Feld F (Spesenreglement vorhanden); Pauschale erscheint nicht in Ziffer 1
Genehmigtes Reglement vorhanden, effektive SpesenKreuz in Feld F; effektive Spesen in Ziffer 13.1 bis 13.3
Kein genehmigtes Reglement, Pauschale ausbezahltPauschale wird Ziffer 1 (Lohn/Honorar) zugeschlagen; kein Kreuz in Feld F
Kein genehmigtes Reglement, effektive Spesen mit BelegenEffektive Spesen in Ziffer 13.1 bis 13.3; kein Kreuz in Feld F
Pauschale übersteigt ESTV-AnsätzeDifferenz wird Ziffer 1 zugeschlagen; nur der reglementskonforme Teil bleibt steuerfrei

Deklaration von VR-Spesen im Lohnausweis

Wird die Pauschale ohne genehmigtes Reglement ausbezahlt, erhöht sich das steuerbare Einkommen des VR-Mitglieds entsprechend. Gleichzeitig steigen die AHV-pflichtigen Bezüge, was zu höheren Sozialversicherungsbeiträgen für beide Seiten führt. Die Gesellschaft riskiert zudem eine Aufrechnung bei einer Steuerrevision, wenn die Pauschalen nicht korrekt deklariert wurden.

Wichtigste Punkte:
Ohne genehmigtes Reglement werden Pauschalspesen im Lohnausweis unter Ziffer 1 als Honorarbestandteil deklariert.
Bei genehmigtem Reglement erscheint die Pauschale nicht in Ziffer 1, und Feld F wird angekreuzt.
Übersteigt die Pauschale die ESTV-Ansätze, wird die Differenz als steuerpflichtiger Lohn behandelt.

04.VR-Mitglieder mit Wohnsitz im Ausland

VR-Mitglieder ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz unterliegen der Quellensteuer auf ihrem VR-Honorar. Die Quellensteuer wird am Sitz der Gesellschaft erhoben, unabhängig davon, wo die Sitzungen stattfinden. Diese Regelung gilt auch dann, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht — das Besteuerungsrecht für VR-Honorare liegt gemäss den meisten DBA beim Sitzstaat der Gesellschaft.

Für die Spesenabrechnung bedeutet das: Die Gesellschaft muss das Honorar und den Spesenersatz sauber trennen. Pauschalspesen, die nicht durch ein genehmigtes Reglement gedeckt sind, werden dem quellensteuerpflichtigen Honorar zugeschlagen. Effektive Spesen mit Belegen können hingegen vom quellensteuerpflichtigen Betrag abgezogen werden, sofern sie geschäftlich begründet sind. Eine lückenlose Dokumentation ist hier besonders wichtig, weil die Quellensteuerbehörde bei Unklarheiten den gesamten Betrag als Honorar qualifiziert.

  • Reisekosten: Flug- und Bahnkosten für die Anreise zur Sitzung sind als effektive Spesen absetzbar. Die Belege müssen den Bezug zum VR-Mandat klar erkennen lassen.
  • Übernachtung: Hotelkosten am Sitzungsort werden als effektive Spesen anerkannt. Pauschale Übernachtungsentschädigungen ohne Beleg sind bei ausländischen VR-Mitgliedern problematisch.
  • Verpflegung: Die Verpflegungspauschale von CHF 30.– pro Sitzungstag ist auch für ausländische VR-Mitglieder anwendbar, sofern das genehmigte Reglement dies vorsieht.
Wichtigste Punkte:
VR-Honorare an im Ausland wohnhafte Mitglieder unterliegen der Quellensteuer am Gesellschaftssitz.
Ohne genehmigtes Reglement werden Pauschalspesen dem quellensteuerpflichtigen Honorar zugeschlagen.
Eine saubere Trennung von Honorar und Spesen mit lückenloser Dokumentation ist bei ausländischen VR-Mitgliedern besonders wichtig.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Spesenreglement schliesst VR-Mitglieder nicht ein

Viele Gesellschaften verfügen über ein genehmigtes Spesenreglement, das nur Arbeitnehmende erfasst. Pauschalspesen an VR-Mitglieder sind dann nicht gedeckt und werden bei einer Revision als Lohnbestandteil aufgerechnet. Prüfen Sie den Geltungsbereich des Reglements und lassen Sie es bei Bedarf anpassen und neu genehmigen.

Fehler 2: Pauschale ohne Bezug zur tatsächlichen Tätigkeit

Eine monatliche Spesenpauschale an ein VR-Mitglied, das nur zweimal jährlich an einer Sitzung teilnimmt, ist unverhältnismässig und wird steuerlich nicht anerkannt. Die Pauschale muss in einem nachvollziehbaren Verhältnis zur effektiven Mandatstätigkeit stehen. Dokumentieren Sie die Sitzungshäufigkeit und die damit verbundenen Auslagen.

Fehler 3: Fehlende Trennung von Honorar und Spesen im Auszahlungsprozess

Wird das VR-Honorar als Gesamtbetrag inklusive Spesen überwiesen, fehlt die Grundlage für eine steuerfreie Behandlung der Spesen. Die Gesellschaft muss Honorar und Spesenersatz auf der Abrechnung und im Zahlungsverkehr getrennt ausweisen. Andernfalls wird der gesamte Betrag als steuerpflichtiges Honorar qualifiziert.

Fehler 4: Repräsentationspauschale ohne Mindesthonorar

Die Repräsentationspauschale setzt ein Bruttojahreshonorar von mindestens CHF 6'000 voraus. Wird die Pauschale trotzdem ausgerichtet, erkennt die Steuerbehörde sie nicht an. Prüfen Sie vor der Auszahlung, ob das Honorar die Schwelle erreicht, und passen Sie die Pauschale gegebenenfalls an.

Fehler 5: Keine Lohnausweise für VR-Mitglieder erstellt

Auch für VR-Mitglieder, die kein Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft haben, ist ein Lohnausweis zwingend. Fehlt dieser, drohen Bussen und Nachsteuern. Die Gesellschaft muss für jedes entschädigte VR-Mitglied einen separaten Lohnausweis ausstellen und fristgerecht einreichen.

06.Häufige Fragen

Braucht ein VR-Mitglied, das auch Angestellter ist, zwei Lohnausweise?

Nein, in der Regel wird ein einziger Lohnausweis ausgestellt, der sowohl den Lohn aus dem Arbeitsverhältnis als auch das VR-Honorar umfasst. Die Spesenpauschalen werden zusammengefasst, sofern dasselbe genehmigte Reglement beide Funktionen abdeckt. Wichtig ist, dass die Gesamtpauschale die ESTV-Ansätze nicht übersteigt.

Kann ein VR-Mitglied die Spesen in der Steuererklärung abziehen, wenn kein Reglement vorliegt?

Ja, das VR-Mitglied kann effektiv angefallene und belegte Berufsauslagen in der privaten Steuererklärung als Gewinnungskosten geltend machen. Dazu gehören Reisekosten, Verpflegungsmehrkosten und weitere mandatsbezogene Auslagen. Ohne Belege ist der Abzug auf die kantonal zulässigen Pauschalabzüge beschränkt.

Sind Sitzungsgelder dasselbe wie Pauschalspesen?

Nein. Sitzungsgelder sind eine Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen und gelten als AHV-pflichtiges Honorar. Pauschalspesen hingegen decken die mit der Sitzungsteilnahme verbundenen Auslagen wie Reise und Verpflegung ab. Beide müssen im Lohnausweis korrekt und getrennt deklariert werden.

Gilt die Kilometerpauschale von CHF 0.75 auch für VR-Mitglieder?

Ja, die ab 2026 geltende Kilometerpauschale von CHF 0.75 pro Kilometer gilt für alle Personen, die im genehmigten Spesenreglement erfasst sind — also auch für VR-Mitglieder. Voraussetzung ist, dass das Reglement VR-Mitglieder einschliesst und die Fahrten mandatsbezogen sind.

Wie werden Pauschalspesen an ein VR-Mitglied mit Einzelfirma behandelt?

Wenn das VR-Mitglied eine Einzelfirma betreibt und das Mandat über diese abrechnet, handelt es sich um ein Auftragsverhältnis zwischen zwei Rechtssubjekten. In diesem Fall stellt die Einzelfirma eine Rechnung inklusive Spesen. Ein Lohnausweis entfällt, und die AHV-Pflicht liegt beim VR-Mitglied als Selbständigerwerbender — sofern die AHV-Ausgleichskasse den Status anerkennt.

Muss das Spesenreglement für VR-Mitglieder separat genehmigt werden?

Nein, ein separates Reglement ist nicht nötig. Das bestehende Spesenreglement der Gesellschaft kann um den Geltungsbereich für VR-Mitglieder ergänzt werden. Die Ergänzung muss jedoch dem kantonalen Steueramt zur Genehmigung vorgelegt werden. Eine stillschweigende Ausdehnung ohne formelle Genehmigung genügt nicht.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.VR-Mitglieder stehen in keinem Arbeitsverhältnis nach Art. 319 ff. OR — der Spesenersatz richtet sich nach dem Mandatsvertrag, nicht nach Art. 327a OR.
2.Pauschalspesen an VR-Mitglieder sind nur steuerfrei, wenn ein kantonal genehmigtes Spesenreglement vorliegt, das VR-Mitglieder ausdrücklich einschliesst.
3.Seit 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen; die Kilometerpauschale beträgt neu CHF 0.75 pro Kilometer.
4.Ohne genehmigtes Reglement werden Pauschalspesen im Lohnausweis unter Ziffer 1 als Honorarbestandteil deklariert und sind AHV-pflichtig.
5.Die Repräsentationspauschale für VR-Mitglieder beträgt maximal 5 % des Bruttohonorars ab CHF 6'000 pro Jahr, höchstens CHF 24'000.
6.Für VR-Mitglieder mit Wohnsitz im Ausland wird Quellensteuer am Gesellschaftssitz erhoben; eine saubere Trennung von Honorar und Spesen ist zwingend.
7.Auch für VR-Mitglieder ohne Arbeitsvertrag muss die Gesellschaft einen Lohnausweis ausstellen.
8.Die Pauschale muss in einem nachvollziehbaren Verhältnis zur tatsächlichen Mandatstätigkeit stehen — unverhältnismässige Pauschalen werden aufgerechnet.

07.Weiterführende Artikel