Spesenbelege scannen: Auflösung, Integrität und Archivierung

Leitfaden8 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Beim Scannen müssen alle Pflichtangaben vollständig lesbar bleiben und das Scanbild unverändert archiviert werden – einfache Foto-Apps ohne Integritätssicherung genügen nicht. Die Geschäftsbücherverordnung (GeBÜV, Art. 9–10) definiert klare Anforderungen an die Digitalisierung von Belegen. Wer diese Vorgaben missachtet, riskiert, dass Belege bei einer Steuerrevision nicht anerkannt werden und Spesenabzüge gestrichen werden.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Alle Pflichtangaben auf dem Beleg – Datum, Betrag, MWST-Satz, Leistungserbringer – müssen nach dem Scan vollständig und lesbar sein.
2.Die GeBÜV (Art. 9–10) verlangt, dass das Scanbild unverändert und mit Zeitstempel in einem integritätsgesicherten System archiviert wird.
3.Einfache Handy-Fotos in der Galerie oder Scans in privaten Cloud-Ordnern ohne Versionierung erfüllen die gesetzlichen Anforderungen nicht.
4.Thermopapier-Belege verblassen rasch und sollten sofort nach Erhalt gescannt werden.
5.Papieroriginale dürfen erst vernichtet werden, wenn die Scan-Qualität bestätigt und der Beleg im GeBÜV-konformen System gespeichert ist.

01.Was beim Scannen von Spesenbelegen gilt

Die GeBÜV schreibt vor, dass beim Überführen von Papierbelegen in digitale Form die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen gewährleistet sein muss. Konkret bedeutet das: Jede Pflichtangabe auf dem Originalbeleg muss im Scan erkennbar bleiben. Dazu gehören Datum, Betrag, Leistungsbeschreibung, Name und Adresse des Leistungserbringers sowie der MWST-Satz. Eine nachträgliche Veränderung des Scanbilds ist unzulässig.

  • Vollständige Lesbarkeit: Alle Pflichtangaben – inklusive Kleingedrucktem und MWST-Nummer – müssen im Scan ohne Qualitätsverlust erkennbar sein.
  • Unveränderbarkeit: Das Scanbild darf nach der Erfassung nicht mehr bearbeitet, zugeschnitten oder in der Auflösung reduziert werden.
  • Sofortiger Upload: Der Scan sollte unmittelbar nach der Erstellung in ein GeBÜV-konformes Archivierungssystem hochgeladen werden, damit ein revisionssicherer Zeitstempel gesetzt wird.
  • Ordnungsmässigkeit: Gemäss GeBÜV Art. 9 muss der Digitalisierungsprozess dokumentiert und nachvollziehbar sein – ein willkürliches Abfotografieren genügt nicht.
Wichtigste Punkte:
Jede Pflichtangabe des Originalbelegs muss im Scan vollständig lesbar sein.
Das Scanbild darf nach der Erstellung nicht mehr verändert werden.
Ein sofortiger Upload in ein GeBÜV-konformes System sichert den revisionssicheren Zeitstempel.

02.Technische Scan-Anforderungen

Die GeBÜV nennt keine exakte Mindestauflösung, doch in der Praxis hat sich 300 dpi als Faustregel etabliert. Bei dieser Auflösung bleiben auch kleine Schriftgrössen und feine Details zuverlässig lesbar. Für Belege auf Thermopapier empfiehlt sich ein Graustufenscan, da dieser die Kontraste besser bewahrt als ein reiner Schwarzweiss-Scan. Belege mit farbigen Stempeln, handschriftlichen Vermerken oder Unterschriften sollten in Farbe gescannt werden.

BelegtypAuflösungFarbmodusDateiformat
Standardbeleg (Tinte/Laser)300 dpiFarbe oder GraustufePDF/A
Thermopapier-Beleg300 dpiGraustufePDF/A
Beleg mit farbigem Stempel300 dpiFarbePDF/A
Beleg mit Unterschrift300 dpiFarbePDF/A
Grossformatiger Beleg (A4+)300 dpiFarbe oder GraustufePDF/A

Empfohlene Scan-Einstellungen nach Belegtyp

Das Dateiformat PDF/A ist für die Langzeitarchivierung konzipiert und wird von den meisten GeBÜV-konformen Systemen unterstützt. JPEG-Dateien sind grundsätzlich möglich, bergen aber das Risiko von Qualitätsverlusten bei erneuter Komprimierung.

Wichtigste Punkte:
300 dpi gelten als Mindeststandard für die Lesbarkeit aller Belegdetails.
Thermopapier-Belege sollten als Graustufe gescannt werden, um Kontraste zu bewahren.
PDF/A ist das empfohlene Dateiformat für die Langzeitarchivierung.
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03.Was nicht ausreicht

Nicht jede digitale Kopie eines Belegs erfüllt die GeBÜV-Anforderungen. Entscheidend ist, dass das System die Integrität des Scanbilds sicherstellt und eine lückenlose Nachvollziehbarkeit gewährleistet. Folgende Methoden genügen den gesetzlichen Vorgaben nicht.

  • Handy-Foto in der Galerie: Ein Foto mit der Standard-Kamera-App landet in der Bildergalerie ohne Zeitstempel, ohne Integritätssicherung und ohne Verknüpfung zur Spesenabrechnung. Es kann jederzeit gelöscht, bearbeitet oder verschoben werden.
  • Scan-PDF in privatem Cloud-Ordner: Ein PDF in einem privaten Dropbox- oder Google-Drive-Ordner ohne Versionierung und ohne Zugriffsprotokoll erfüllt die Anforderungen an die Unveränderbarkeit nicht. Dateien können überschrieben oder umbenannt werden, ohne dass dies nachvollziehbar ist.
  • Scans ohne Zeitstempel: Ohne einen verifizierbaren Zeitstempel lässt sich nicht belegen, wann der Scan erstellt wurde. Bei einer Revision kann die Steuerbehörde die zeitliche Zuordnung des Belegs anzweifeln.
  • Screenshots von digitalen Belegen: Screenshots enthalten keine Metadaten des Originaldokuments und können beliebig manipuliert werden. Sie gelten nicht als ordnungsgemässe Digitalisierung.
Wichtigste Punkte:
Einfache Handy-Fotos ohne Integritätssicherung sind nicht GeBÜV-konform.
Private Cloud-Ordner ohne Versionierung und Zugriffsprotokoll genügen nicht.
Jeder Scan braucht einen verifizierbaren Zeitstempel für die zeitliche Zuordnung.

04.Besonderheiten Thermopapier

Kassenbelege, Tankquittungen und viele Restaurantrechnungen werden auf Thermopapier gedruckt. Dieses Papier reagiert auf Wärme, Licht und Reibung – die Schrift verblasst oft schon nach wenigen Wochen. Für die Spesenabrechnung bedeutet das: Thermopapier-Belege müssen sofort nach Erhalt gescannt werden, idealerweise noch am selben Tag.

Das Papieroriginal sollte nach dem Scan nicht sofort entsorgt werden. Bewahren Sie es auf, bis Sie die Scan-Qualität überprüft und bestätigt haben. Erst wenn der Scan vollständig lesbar im GeBÜV-konformen System archiviert ist, darf das Original vernichtet werden. Prüfen Sie insbesondere, ob Kleingedrucktes wie die MWST-Nummer und der MWST-Satz im Scan erkennbar sind.

  • Thermopapier-Belege am Tag des Erhalts scannen – nicht auf das Monatsende warten.
  • Graustufen-Modus verwenden, um den Kontrast der thermischen Schrift zu erhalten.
  • Original aufbewahren, bis die Lesbarkeit des Scans bestätigt ist.
  • Belege nicht in der Hosentasche oder im Portemonnaie aufbewahren – Wärme und Reibung beschleunigen das Verblassen.
Wichtigste Punkte:
Thermopapier verblasst oft schon nach wenigen Wochen – sofortiges Scannen ist zwingend.
Der Graustufen-Modus bewahrt den Kontrast thermisch gedruckter Schrift am besten.
Das Papieroriginal erst vernichten, wenn die Scan-Qualität bestätigt ist.

05.Spesenbelege korrekt scannen: Schritt für Schritt

Der folgende Ablauf stellt sicher, dass Ihre gescannten Spesenbelege die GeBÜV-Anforderungen erfüllen und bei einer Steuerrevision anerkannt werden. Halten Sie sich an diese Reihenfolge, um typische Fehler zu vermeiden.

Schritt 1: Beleg auf Vollständigkeit prüfen

Bevor Sie den Beleg scannen, prüfen Sie, ob alle Pflichtangaben vorhanden und lesbar sind. Ein Scan kann nur so gut sein wie das Original. Fehlen Angaben auf dem Papierbeleg, fehlen sie auch im Scan – und der Beleg wird bei einer Revision nicht anerkannt.

  • Datum: Das Belegdatum muss klar erkennbar sein und zum Abrechnungszeitraum passen.
  • Betrag und Währung: Der Gesamtbetrag inklusive Währungsangabe muss vollständig lesbar sein.
  • Leistungsbeschreibung: Aus dem Beleg muss hervorgehen, welche Leistung erbracht wurde (z. B. Mittagessen, Zugfahrt).
  • MWST-Angaben: MWST-Satz und MWST-Nummer des Leistungserbringers müssen vorhanden sein, sofern der Beleg CHF 400 übersteigt.
  • Name und Adresse: Der Leistungserbringer muss mit Name und Adresse identifizierbar sein.
Wichtigste Punkte:
Prüfen Sie vor dem Scannen, ob alle Pflichtangaben auf dem Beleg vorhanden sind.
Fehlende Angaben auf dem Original lassen sich nach dem Scan nicht mehr ergänzen.
Bei Belegen über CHF 400 sind MWST-Satz und MWST-Nummer zwingend.

Schritt 2: Scan-Einstellungen korrekt wählen

Stellen Sie Ihr Scan-Gerät oder Ihre Scan-App auf mindestens 300 dpi ein. Wählen Sie den Farbmodus passend zum Belegtyp: Graustufe für Thermopapier, Farbe für Belege mit farbigen Stempeln oder Unterschriften. Als Dateiformat empfiehlt sich PDF/A, da es für die Langzeitarchivierung konzipiert ist.

Achten Sie darauf, dass die Scan-App oder das Gerät den Beleg automatisch gerade ausrichtet und den Rand sauber erkennt. Abgeschnittene Ecken oder verzerrte Perspektiven können dazu führen, dass Pflichtangaben nicht mehr lesbar sind.

Wichtigste Punkte:
Mindestens 300 dpi einstellen, um auch Kleingedrucktes lesbar zu halten.
Thermopapier als Graustufe scannen, farbige Belege in Farbe.
PDF/A ist das bevorzugte Format für die revisionssichere Archivierung.

Schritt 3: Scan erstellen und Qualität sofort prüfen

Scannen Sie den Beleg und prüfen Sie das Ergebnis unmittelbar danach. Zoomen Sie in das Scanbild hinein und kontrollieren Sie, ob alle Pflichtangaben – insbesondere Kleingedrucktes wie MWST-Nummer und Leistungsbeschreibung – scharf und vollständig lesbar sind. Ist die Qualität ungenügend, scannen Sie den Beleg erneut, bevor Sie das Original weglegen.

  • Alle vier Ecken des Belegs müssen im Scan sichtbar sein.
  • Schrift darf nicht abgeschnitten, verwischt oder überbelichtet sein.
  • Bei doppelseitigen Belegen beide Seiten scannen.
  • Schatten und Finger auf dem Beleg vermeiden.
Wichtigste Punkte:
Prüfen Sie die Scan-Qualität sofort nach der Erstellung durch Hineinzoomen.
Alle vier Ecken und sämtliche Textzeilen müssen vollständig sichtbar sein.
Bei ungenügender Qualität den Scan wiederholen, solange das Original vorliegt.

Schritt 4: Scan in GeBÜV-konformes System hochladen

Laden Sie den Scan unmittelbar nach der Erstellung in ein System hoch, das die GeBÜV-Anforderungen erfüllt. Das System muss die Integrität des Scanbilds sicherstellen, einen verifizierbaren Zeitstempel setzen und eine lückenlose Versionierung gewährleisten. Private Cloud-Ordner ohne diese Funktionen genügen nicht.

Verknüpfen Sie den Scan direkt mit der zugehörigen Spesenposition. So ist bei einer Revision sofort nachvollziehbar, welcher Beleg zu welcher Ausgabe gehört. Vermeiden Sie es, Scans zunächst lokal zu speichern und erst später hochzuladen – in der Zwischenzeit fehlt die Integritätssicherung.

Wichtigste Punkte:
Der Upload muss in ein System mit Integritätssicherung und Zeitstempel erfolgen.
Verknüpfen Sie jeden Scan direkt mit der zugehörigen Spesenposition.
Lokales Zwischenspeichern ohne Integritätssicherung ist ein Revisionsrisiko.

Schritt 5: Thermopapier-Belege priorisiert behandeln

Belege auf Thermopapier – typisch bei Kassen, Tankstellen und Restaurants – verblassen oft innerhalb weniger Wochen. Scannen Sie diese Belege am Tag des Erhalts. Verwenden Sie den Graustufen-Modus, um den Kontrast der thermischen Schrift bestmöglich zu erhalten. Ein Schwarzweiss-Scan kann bei Thermopapier zu unlesbaren Ergebnissen führen.

Bewahren Sie das Papieroriginal nach dem Scan an einem kühlen, dunklen Ort auf, bis Sie die Scan-Qualität bestätigt haben. Wärme, direktes Licht und Reibung beschleunigen das Verblassen erheblich.

Wichtigste Punkte:
Thermopapier-Belege am selben Tag scannen – nicht aufschieben.
Graustufen-Modus verwenden, da Schwarzweiss bei Thermopapier oft versagt.
Original kühl und dunkel aufbewahren, bis die Scan-Qualität bestätigt ist.

Schritt 6: Original aufbewahren oder vernichten

Grundsätzlich darf das Papieroriginal vernichtet werden, sobald der Scan vollständig und lesbar im GeBÜV-konformen System archiviert ist. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen einen dokumentierten Digitalisierungsprozess hat und die Scan-Qualität nachweislich geprüft wurde. Ohne diese Voraussetzungen besteht die Aufbewahrungspflicht für das Original gemäss Art. 958f OR weiterhin – also zehn Jahre.

In der Praxis empfiehlt es sich, Papieroriginale mindestens bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres aufzubewahren. So haben Sie bei technischen Problemen oder Systemwechseln eine Rückfallebene.

Wichtigste Punkte:
Das Original darf erst vernichtet werden, wenn der Scan nachweislich GeBÜV-konform archiviert ist.
Ein dokumentierter Digitalisierungsprozess ist Voraussetzung für die Vernichtung des Originals.
Bewahren Sie Originale mindestens bis zum Ende des Geschäftsjahres als Rückfallebene auf.
#AufgabeVerantwortlich
1Beleg auf Vollständigkeit prüfenMitarbeitende
2Scan-Einstellungen wählen (300 dpi, Farbmodus)Mitarbeitende
3Scan erstellen und Qualität prüfenMitarbeitende
4Scan in GeBÜV-konformes System hochladenMitarbeitende
5Thermopapier-Belege priorisiert behandelnMitarbeitende
6Original aufbewahren oder vernichtenMitarbeitende / Buchhaltung

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06.Häufige Fehler

Fehler 1: Beleg erst Wochen später gescannt

Thermopapier-Belege verblassen oft schon nach wenigen Wochen. Wer das Scannen aufschiebt, riskiert unleserliche Scans, die bei einer Revision nicht anerkannt werden. Scannen Sie jeden Beleg am Tag des Erhalts.

Fehler 2: Handy-Foto statt GeBÜV-konformer Scan

Ein Foto mit der Standard-Kamera-App landet ohne Zeitstempel und Integritätssicherung in der Bildergalerie. Verwenden Sie eine Scan-App, die direkt in ein revisionssicheres System hochlädt.

Fehler 3: Scan in zu niedriger Auflösung

Bei weniger als 300 dpi werden Kleingedrucktes und MWST-Nummern oft unleserlich. Stellen Sie die Auflösung vor dem ersten Scan korrekt ein und prüfen Sie das Ergebnis durch Hineinzoomen.

Fehler 4: Pflichtangaben auf dem Original nicht geprüft

Ein perfekter Scan nützt nichts, wenn auf dem Originalbeleg Angaben fehlen. Prüfen Sie vor dem Scannen, ob Datum, Betrag, MWST-Satz und Leistungserbringer vollständig vorhanden sind. Fehlende Angaben lassen sich nachträglich nicht ergänzen.

Fehler 5: Scans ohne Verknüpfung zur Spesenposition

Lose gespeicherte Scan-Dateien ohne Zuordnung zur Spesenabrechnung erschweren die Revision erheblich. Verknüpfen Sie jeden Scan beim Upload direkt mit der zugehörigen Spesenposition.

07.Häufige Fragen

Muss ich beim Scannen eine bestimmte Auflösung einhalten?

Die GeBÜV nennt keine exakte Mindestauflösung. In der Praxis haben sich 300 dpi als Standard etabliert, da bei dieser Auflösung auch Kleingedrucktes und MWST-Nummern zuverlässig lesbar bleiben. Entscheidend ist, dass alle Pflichtangaben im Scan vollständig erkennbar sind.

Reicht ein Handy-Foto als Spesenbeleg?

Ein einfaches Handy-Foto mit der Standard-Kamera-App genügt nicht. Es fehlen Integritätssicherung, Zeitstempel und Versionierung. Verwenden Sie eine Scan-App, die direkt in ein GeBÜV-konformes Archivierungssystem hochlädt.

Darf ich den Papierbeleg nach dem Scannen wegwerfen?

Ja, sofern der Scan vollständig und lesbar in einem GeBÜV-konformen System archiviert ist und Ihr Unternehmen einen dokumentierten Digitalisierungsprozess hat. Bewahren Sie das Original sicherheitshalber auf, bis die Scan-Qualität bestätigt ist.

Warum soll ich Thermopapier-Belege als Graustufe scannen?

Thermopapier hat einen geringen Kontrast, der im Schwarzweiss-Modus oft verloren geht. Der Graustufen-Modus bewahrt die Abstufungen und sorgt dafür, dass auch blasse Schrift lesbar bleibt. Farbscans sind ebenfalls möglich, aber nicht zwingend nötig.

Welches Dateiformat eignet sich für gescannte Spesenbelege?

PDF/A ist das empfohlene Format, da es speziell für die Langzeitarchivierung konzipiert ist und von den meisten GeBÜV-konformen Systemen unterstützt wird. JPEG ist möglich, birgt aber das Risiko von Qualitätsverlusten bei erneuter Komprimierung.

Wie lange muss ich gescannte Spesenbelege aufbewahren?

Gemäss Art. 958f OR beträgt die Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen zehn Jahre. Das gilt auch für digital archivierte Spesenbelege. Das Archivierungssystem muss während der gesamten Frist den Zugriff und die Lesbarkeit sicherstellen.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Alle Pflichtangaben – Datum, Betrag, MWST-Satz, Leistungserbringer – müssen im Scan vollständig und lesbar sein.
2.Die GeBÜV (Art. 9–10) verlangt Unveränderbarkeit, Integritätssicherung und einen verifizierbaren Zeitstempel für jeden Scan.
3.Mindestens 300 dpi Auflösung verwenden; Thermopapier als Graustufe, farbige Belege in Farbe scannen.
4.PDF/A ist das empfohlene Dateiformat für die revisionssichere Langzeitarchivierung.
5.Einfache Handy-Fotos, private Cloud-Ordner ohne Versionierung und Scans ohne Zeitstempel genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht.
6.Thermopapier-Belege am Tag des Erhalts scannen, da die Schrift rasch verblasst.
7.Papieroriginale erst vernichten, wenn die Scan-Qualität bestätigt und der Beleg im GeBÜV-konformen System archiviert ist.
8.Die Aufbewahrungspflicht für gescannte Spesenbelege beträgt gemäss Art. 958f OR zehn Jahre.

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