Übernachtungsspesen abrechnen: Belege, Pauschalen und Erstattung

Leitfaden10 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Wer geschäftlich auswärts übernachtet, muss die entstandenen Kosten korrekt abrechnen. Das betrifft Aussendienstmitarbeitende, Projektleitende auf Montage und alle Angestellten, die für den Arbeitgeber reisen. Fehlerhafte Abrechnungen führen zu Rückfragen der Steuerbehörde, Nachzahlungen bei der Sozialversicherung oder schlicht zur Ablehnung der Erstattung. Besonders häufig scheitert es an fehlenden Belegen, falsch ausgewiesenem Frühstück oder der Verwechslung von Pauschal- und Effektivabrechnung.

Diese Anleitung führt Sie in sieben Schritten durch den gesamten Prozess: von der Wahl der Abrechnungsart über das korrekte Ausfüllen des Spesenformulars bis zur Archivierung der Belege.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Übernachtungsspesen werden in der Schweiz entweder pauschal oder nach effektiven Kosten mit Originalbeleg abgerechnet, wobei das Spesenreglement die Methode vorgibt.
2.Der Hotelbeleg muss Datum, Hotelname, Adresse, Übernachtungspreis und Mehrwertsteuer-Nummer enthalten, damit er steuerlich anerkannt wird.
3.Frühstück und private Nebenkosten wie Minibar oder Pay-TV sind separat auszuweisen und dürfen nicht als Übernachtungskosten deklariert werden.
4.Gemäss Art. 327a OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, notwendige Übernachtungskosten zu erstatten, sofern die Auslage geschäftlich begründet ist.
5.Belege und Abrechnungen müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden, wie es Art. 958f OR vorschreibt.

01.Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Erstattung von Übernachtungsspesen ergibt sich aus Art. 327a OR. Danach hat der Arbeitgeber alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Übernachtungskosten gelten als notwendig, wenn die Rückreise am selben Tag unzumutbar ist, etwa weil der Arbeitsort mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Wohnort entfernt liegt oder ein Termin am Folgemorgen ansteht.

Das Spesenreglement des Unternehmens legt fest, ob Übernachtungen pauschal oder nach effektiven Kosten abgerechnet werden. Pauschalen müssen von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigt sein, damit sie im Lohnausweis nicht als Lohnbestandteil deklariert werden müssen. Ohne genehmigtes Reglement gelten effektive Kosten mit Belegpflicht.

KriteriumPauschalabrechnungEffektivabrechnung
Beleg erforderlichNein (Pauschale deckt alles ab)Ja, Originalbeleg zwingend
Reglement nötigJa, kantonal genehmigtEmpfohlen, aber nicht zwingend
FlexibilitätFester Betrag pro NachtTatsächliche Kosten werden erstattet
FrühstückIn Pauschale enthalten oder separat geregeltMuss separat ausgewiesen werden
Steuerliche BehandlungKein Lohnbestandteil bei genehmigtem ReglementKein Lohnbestandteil bei geschäftlicher Notwendigkeit
Typischer EinsatzHäufig reisende MitarbeitendeGelegentliche Geschäftsreisen

Pauschal- vs. Effektivabrechnung im Vergleich

Wichtigste Punkte:
Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung notwendiger Übernachtungskosten.
Pauschalen erfordern ein kantonal genehmigtes Spesenreglement.
Ohne genehmigtes Reglement gilt die Effektivabrechnung mit Belegpflicht.

02.Übernachtungsspesen abrechnen: Schritt für Schritt

Die folgenden sieben Schritte decken den gesamten Ablauf ab, von der Klärung der Abrechnungsart bis zur Archivierung. Halten Sie Ihr Spesenreglement bereit und prüfen Sie vor der ersten Abrechnung, welche Methode in Ihrem Unternehmen gilt.

Schritt 1: Abrechnungsart klären: pauschal oder effektiv

Bevor Sie eine Übernachtung buchen, prüfen Sie im Spesenreglement Ihres Arbeitgebers, welche Abrechnungsart vorgesehen ist. Bei der Pauschalabrechnung erhalten Sie einen festen Betrag pro Nacht, unabhängig von den tatsächlichen Hotelkosten. Bei der Effektivabrechnung reichen Sie den Originalbeleg ein und erhalten den tatsächlichen Betrag zurück.

Falls Ihr Unternehmen kein genehmigtes Spesenreglement hat, gilt automatisch die Effektivabrechnung. Fragen Sie im Zweifelsfall bei der Personalabteilung oder der Finanzabteilung nach. Die Abrechnungsart bestimmt, welche Belege Sie sammeln müssen und wie Sie das Spesenformular ausfüllen.

  • Pauschalabrechnung: Kein Beleg nötig. Tragen Sie die Anzahl Nächte und den Pauschalbetrag gemäss Reglement ein.
  • Effektivabrechnung: Originalbeleg zwingend. Tragen Sie den exakten Rechnungsbetrag ein und legen Sie die Hotel-Quittung bei.
  • Mischform: Einige Reglemente sehen Pauschalen bis zu einem Maximalbetrag vor. Darüber hinaus gilt die Effektivabrechnung mit Beleg.
Wichtigste Punkte:
Die Abrechnungsart steht im Spesenreglement und muss vor der Reise bekannt sein.
Ohne genehmigtes Reglement gilt immer die Effektivabrechnung mit Belegpflicht.
Bei Unsicherheit klären Sie die Methode vor der Buchung mit der Finanzabteilung.

Schritt 2: Hotelbeleg aufbewahren und auf Vollständigkeit prüfen

Bei der Effektivabrechnung ist der Hotelbeleg das zentrale Dokument. Verlangen Sie beim Check-out immer eine detaillierte Rechnung, nicht nur einen Kreditkartenbeleg. Prüfen Sie den Beleg noch vor Ort auf Vollständigkeit, denn eine nachträgliche Korrektur durch das Hotel ist aufwendig und manchmal unmöglich.

  • Name und Adresse des Hotels: Muss vollständig auf der Rechnung stehen, damit die Steuerbehörde den Beleg zuordnen kann.
  • Datum der Übernachtung: Check-in- und Check-out-Datum müssen ersichtlich sein.
  • Detaillierte Aufstellung: Zimmerpreis, Frühstück, Minibar und weitere Posten müssen einzeln aufgeführt sein.
  • Mehrwertsteuer-Nummer: Für den Vorsteuerabzug bei MWST-pflichtigen Unternehmen ist die MWST-Nummer des Hotels zwingend.
  • Zahlungsart und Gesamtbetrag: Der Gesamtbetrag in CHF oder der Fremdwährung muss klar ausgewiesen sein.

Fotografieren Sie den Beleg zusätzlich direkt nach Erhalt. Thermopapier-Quittungen verblassen oft innerhalb weniger Monate und werden dann von der Buchhaltung nicht mehr akzeptiert.

Wichtigste Punkte:
Verlangen Sie immer eine detaillierte Hotelrechnung, nicht nur den Kreditkartenbeleg.
Prüfen Sie den Beleg vor Ort auf Vollständigkeit: Name, Adresse, Datum, MWST-Nummer.
Fotografieren Sie Thermopapier-Belege sofort, da sie schnell verblassen.

Schritt 3: Frühstück und Nebenkosten separat ausweisen

Einer der häufigsten Fehler bei Übernachtungsspesen ist die Vermischung von Übernachtungskosten und Verpflegung. Frühstück, das im Zimmerpreis enthalten ist, muss separat ausgewiesen werden. Der Grund: Verpflegungskosten unterliegen anderen Regeln als Übernachtungskosten. Wer bereits eine Verpflegungspauschale erhält, darf das Frühstück nicht zusätzlich als Übernachtungsspese geltend machen.

KostenartKategorieErstattungsfähig
ZimmerpreisÜbernachtungJa, vollständig
FrühstückVerpflegungJa, aber separat ausweisen und mit Verpflegungspauschale verrechnen
WLAN (geschäftlich)Übernachtung / NebenkostenJa, wenn geschäftlich notwendig
MinibarPrivatNein
Pay-TV / UnterhaltungPrivatNein
Parkgebühr HotelReisekostenJa, separat als Reisekosten abrechnen
Wäscheservice (geschäftlich)Übernachtung / NebenkostenJa, bei mehrtägigen Reisen üblich
Spa / WellnessPrivatNein

Zuordnung typischer Hotelkosten

Bitten Sie das Hotel, das Frühstück auf der Rechnung separat auszuweisen, falls es im Zimmerpreis inkludiert ist. Viele Hotels tun dies auf Anfrage. Falls das nicht möglich ist, schätzen Sie den Frühstückswert und ziehen ihn vom Übernachtungsbetrag ab. Als Richtwert gilt der Betrag, den das Hotel für Frühstück einzeln berechnet, typischerweise zwischen CHF 15 und CHF 35.

Wichtigste Punkte:
Frühstück muss immer separat von der Übernachtung ausgewiesen werden.
Private Nebenkosten wie Minibar, Pay-TV oder Spa sind nicht erstattungsfähig.
Bitten Sie das Hotel, das Frühstück auf der Rechnung einzeln aufzuführen.

Schritt 4: Spesenformular vollständig ausfüllen

Tragen Sie die Übernachtungsspesen in das Spesenformular Ihres Unternehmens ein. Verwenden Sie das vorgegebene Formular oder die digitale Lösung, die Ihr Arbeitgeber bereitstellt. Jede Übernachtung wird als einzelne Position erfasst, auch wenn Sie mehrere Nächte im selben Hotel verbracht haben.

  • Datum: Tragen Sie das genaue Datum jeder Übernachtung ein, nicht nur den Reisezeitraum.
  • Ort und Hotelname: Geben Sie den Ortsnamen und den vollständigen Hotelnamen an.
  • Geschäftlicher Zweck: Beschreiben Sie kurz den Anlass: Kundenbesuch, Messe, Projektmeeting oder Schulung.
  • Betrag Übernachtung: Nur der reine Zimmerpreis ohne Frühstück und private Nebenkosten.
  • Betrag Frühstück: Separat ausweisen, falls im Hotelpreis enthalten und nicht durch Verpflegungspauschale abgedeckt.
  • Währung und Umrechnung: Bei Auslandübernachtungen den Originalbetrag in Fremdwährung und den CHF-Gegenwert angeben. Verwenden Sie den Tageskurs der Eidgenössischen Zollverwaltung oder den Kreditkarten-Abrechnungskurs.

Praxisbeispiel: Sie übernachten am 15. März 2026 im Hotel Schweizerhof in Bern für einen Kundenbesuch. Die Hotelrechnung weist CHF 185 für das Zimmer und CHF 28 für das Frühstück aus. Im Spesenformular tragen Sie CHF 185 unter Übernachtung und CHF 28 unter Verpflegung ein. Da Sie bereits eine Verpflegungspauschale von CHF 30 pro Tag erhalten, verrechnen Sie das Frühstück mit dieser Pauschale und erhalten für diesen Tag keine zusätzliche Verpflegungsentschädigung.

Wichtigste Punkte:
Jede Übernachtung wird als einzelne Position mit Datum, Ort und Betrag erfasst.
Der geschäftliche Zweck muss auf dem Formular vermerkt sein.
Bei Fremdwährungen geben Sie den Originalbetrag und den CHF-Gegenwert an.

Schritt 5: Belege fristgerecht einreichen

Reichen Sie das ausgefüllte Spesenformular zusammen mit allen Originalbelegen innerhalb der im Spesenreglement festgelegten Frist ein. Übliche Fristen liegen bei 30 Tagen nach der Reise oder bis zum Monatsende. Viele Unternehmen verlangen eine monatliche Sammelabrechnung, bei der alle Spesen eines Monats gebündelt eingereicht werden.

Achten Sie darauf, dass die Belege dem Formular eindeutig zugeordnet werden können. Nummerieren Sie die Belege und verweisen Sie im Formular auf die jeweilige Belegnummer. Bei digitaler Einreichung laden Sie Fotos oder Scans der Belege hoch und verknüpfen sie mit der entsprechenden Position.

Wer die Frist verpasst, riskiert, dass die Erstattung abgelehnt wird. Art. 327a OR gibt zwar einen Anspruch auf Erstattung, doch der Arbeitgeber darf im Reglement angemessene Fristen setzen. Bei verspäteter Einreichung kann die Buchhaltung die Abrechnung zurückweisen oder die Erstattung auf den nächsten Abrechnungszeitraum verschieben.

Wichtigste Punkte:
Halten Sie die Einreichungsfrist gemäss Spesenreglement ein, typischerweise 30 Tage.
Nummerieren Sie Belege und ordnen Sie sie den Positionen im Formular zu.
Verspätete Einreichungen können vom Arbeitgeber abgelehnt werden.

Schritt 6: Abrechnung prüfen und freigeben lassen

Nach der Einreichung prüft die vorgesetzte Person oder die Finanzabteilung Ihre Abrechnung. Die Prüfung umfasst die sachliche Richtigkeit, die Übereinstimmung mit dem Spesenreglement und die Vollständigkeit der Belege. Bei Unstimmigkeiten erhalten Sie die Abrechnung zur Korrektur zurück.

  • Sachliche Prüfung: War die Übernachtung geschäftlich notwendig? Stimmt der Reisezweck mit dem Kalender oder der Projektplanung überein?
  • Betragsprüfung: Liegt der Übernachtungspreis im üblichen Rahmen? Überschreitet er allfällige Obergrenzen im Reglement?
  • Belegprüfung: Ist der Beleg vollständig, lesbar und dem richtigen Datum zugeordnet? Ist das Frühstück separat ausgewiesen?
  • Freigabe: Nach erfolgreicher Prüfung wird die Abrechnung visiert und zur Auszahlung freigegeben.

Tipp für Vorgesetzte: Prüfen Sie stichprobenartig, ob die Hotelkategorie den internen Richtlinien entspricht. Viele Reglemente schreiben vor, dass Mitarbeitende Hotels der Mittelklasse wählen sollen, sofern keine betrieblichen Gründe für eine andere Kategorie vorliegen.

Wichtigste Punkte:
Die Prüfung umfasst sachliche Richtigkeit, Betragsplausibilität und Belegvollständigkeit.
Unvollständige Abrechnungen werden zur Korrektur zurückgewiesen.
Vorgesetzte sollten stichprobenartig die Hotelkategorie prüfen.

Schritt 7: Erstattung verbuchen und Belege archivieren

Nach der Freigabe wird der Betrag auf Ihr Lohnkonto oder ein separates Spesenkonto überwiesen. Die Buchhaltung verbucht die Übernachtungskosten als geschäftlichen Aufwand. Bei MWST-pflichtigen Unternehmen wird der Vorsteuerabzug geltend gemacht, sofern der Beleg die MWST-Nummer des Hotels enthält und der Betrag korrekt aufgeschlüsselt ist.

Gemäss Art. 958f OR müssen Geschäftsunterlagen, zu denen auch Spesenbelege gehören, während zehn Jahren aufbewahrt werden. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Spese angefallen ist. Digitale Belege sind gleichwertig, sofern sie den Anforderungen der Geschäftsbücherverordnung entsprechen.

DokumenttypAufbewahrungsfristRechtsgrundlage
Hotelbelege (Original oder Scan)10 JahreArt. 958f OR
Spesenformulare / Abrechnungen10 JahreArt. 958f OR
Freigabe-Dokumentation10 JahreArt. 958f OR
Spesenreglement (gültige Version)10 Jahre nach AblösungEmpfehlung ESTV

Aufbewahrungsfristen für Spesenbelege

Wichtigste Punkte:
Die Erstattung erfolgt nach Freigabe auf das Lohn- oder Spesenkonto.
Spesenbelege müssen gemäss Art. 958f OR zehn Jahre aufbewahrt werden.
Digitale Belege sind gleichwertig, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
#AufgabeVerantwortlich
1Abrechnungsart klären (pauschal oder effektiv)Mitarbeitende / HR
2Hotelbeleg aufbewahren und prüfenMitarbeitende
3Frühstück und Nebenkosten separat ausweisenMitarbeitende
4Spesenformular vollständig ausfüllenMitarbeitende
5Belege fristgerecht einreichenMitarbeitende
6Abrechnung prüfen und freigebenVorgesetzte / Finanzabteilung
7Erstattung verbuchen und Belege archivierenBuchhaltung

Prozessübersicht

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03.Häufige Fehler

Fehler 1: Frühstück nicht separat ausgewiesen

Wird das Frühstück nicht vom Zimmerpreis getrennt, entsteht eine Doppelvergütung, wenn der Mitarbeitende zusätzlich eine Verpflegungspauschale erhält. Die Steuerbehörde kann den gesamten Betrag als Lohnbestandteil qualifizieren. Bitten Sie das Hotel immer um eine aufgeschlüsselte Rechnung und tragen Sie Frühstück separat im Spesenformular ein.

Fehler 2: Kein Originalbeleg vorhanden

Ein Kreditkartenauszug allein genügt nicht als Beleg für die Effektivabrechnung. Ohne detaillierte Hotelrechnung fehlt der Nachweis für den geschäftlichen Zweck und die Aufschlüsselung der Kosten. Verlangen Sie beim Check-out immer eine vollständige Rechnung und fotografieren Sie diese sofort als Sicherheitskopie.

Fehler 3: Private Nebenkosten als Spesen deklariert

Minibar, Pay-TV, Spa-Nutzung und private Telefonate sind keine geschäftlichen Auslagen. Werden sie trotzdem eingereicht, kann die gesamte Abrechnung zurückgewiesen werden. Im Wiederholungsfall drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Prüfen Sie die Hotelrechnung vor der Einreichung und streichen Sie private Posten.

Fehler 4: Einreichungsfrist verpasst

Viele Spesenreglemente setzen eine Frist von 30 Tagen oder verlangen eine monatliche Einreichung. Wer die Frist überschreitet, riskiert die Ablehnung der Erstattung. Richten Sie sich eine Erinnerung ein und reichen Sie Spesen zeitnah nach jeder Reise ein.

Fehler 5: Geschäftlicher Zweck fehlt auf dem Formular

Ohne Angabe des geschäftlichen Anlasses kann die Finanzabteilung die Notwendigkeit der Übernachtung nicht beurteilen. Die Abrechnung wird zur Nachbesserung zurückgeschickt, was den Erstattungsprozess verzögert. Tragen Sie immer Kundenname, Projektbezeichnung oder Veranstaltung ein.

04.Häufige Fragen

Muss ich bei einer Pauschalabrechnung trotzdem einen Hotelbeleg einreichen?

Nein, bei einer genehmigten Pauschale ist kein Beleg erforderlich. Sie tragen lediglich die Anzahl Übernachtungen und den Pauschalbetrag gemäss Reglement ein. Allerdings kann der Arbeitgeber im Reglement festlegen, dass auch bei Pauschalen eine Bestätigung der Übernachtung verlangt wird, etwa eine Buchungsbestätigung.

Wie rechne ich Übernachtungskosten in Fremdwährung ab?

Geben Sie auf dem Spesenformular den Originalbetrag in Fremdwährung und den CHF-Gegenwert an. Als Umrechnungskurs verwenden Sie den Tageskurs der Eidgenössischen Zollverwaltung am Reisetag oder den Kurs auf der Kreditkartenabrechnung. Legen Sie bei Kreditkartenzahlung die Abrechnung als Nachweis bei.

Darf der Arbeitgeber eine Obergrenze für Hotelkosten festlegen?

Ja, der Arbeitgeber darf im Spesenreglement Obergrenzen pro Nacht definieren, etwa CHF 200 für Schweizer Städte. Übersteigen die tatsächlichen Kosten diese Grenze, muss der Mitarbeitende die Differenz selbst tragen, es sei denn, die höheren Kosten waren betrieblich begründet und wurden vorab genehmigt.

Was passiert, wenn ich den Hotelbeleg verloren habe?

Kontaktieren Sie das Hotel und bitten Sie um eine Rechnungskopie. Die meisten Hotels können Rechnungen nachträglich ausstellen. Falls das nicht möglich ist, kann der Kreditkartenauszug zusammen mit der Buchungsbestätigung als Ersatznachweis dienen. Klären Sie mit Ihrer Buchhaltung, ob dieser Ersatznachweis akzeptiert wird.

Zählt die Übernachtung bei Verwandten oder Freunden als Spese?

Grundsätzlich nein, da keine tatsächlichen Kosten entstehen. Einige Spesenreglemente sehen jedoch eine reduzierte Pauschale für Privatübernachtungen vor, um den Aufwand des Gastgebers abzugelten. Prüfen Sie Ihr Reglement oder fragen Sie bei der Personalabteilung nach.

Wie lange muss ich Hotelbelege aufbewahren?

Gemäss Art. 958f OR beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre ab Ende des Geschäftsjahres. Das gilt sowohl für Originalbelege als auch für digitale Kopien, sofern diese den Anforderungen der Geschäftsbücherverordnung entsprechen. Bewahren Sie Belege daher mindestens bis zum Ablauf dieser Frist auf.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Klären Sie vor jeder Geschäftsreise, ob Ihr Unternehmen Übernachtungsspesen pauschal oder nach effektiven Kosten abrechnet.
2.Verlangen Sie beim Hotel immer eine detaillierte Rechnung mit separater Aufführung von Zimmerpreis, Frühstück und Nebenkosten.
3.Frühstück ist eine Verpflegungsausgabe und muss getrennt von der Übernachtung ausgewiesen werden, um Doppelvergütungen zu vermeiden.
4.Tragen Sie im Spesenformular für jede Übernachtung Datum, Ort, Hotelname, Betrag und geschäftlichen Zweck ein.
5.Reichen Sie Belege und Formular innerhalb der im Spesenreglement festgelegten Frist ein, üblicherweise 30 Tage nach der Reise.
6.Die Freigabe erfolgt durch die vorgesetzte Person oder die Finanzabteilung, die sachliche Richtigkeit und Belegvollständigkeit prüft.
7.Spesenbelege müssen gemäss Art. 958f OR zehn Jahre aufbewahrt werden, wobei digitale Kopien gleichwertig sind.
8.Private Nebenkosten wie Minibar, Pay-TV oder Wellness sind nicht erstattungsfähig und dürfen nicht als Übernachtungsspesen deklariert werden.

05.Weiterführende Artikel