MWST-Sondersatz Beherbergung: Geltungsbereich, Rechnung und Vorsteuerabzug

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Für Hotelzimmer und Beherbergungsleistungen gilt 2026 der MWST-Sondersatz von 3.8% – dieser muss auf der Hotelrechnung separat ausgewiesen sein für den Vorsteuerabzug. Der Sondersatz ist in Art. 25 Abs. 4 MWSTG verankert und wurde per 1. Januar 2024 von 3.7 auf 3.8 Prozent angehoben. Diese Seite erläutert, welche Leistungen unter den Sondersatz fallen, welche Anforderungen an die Rechnung bestehen und wie die Verbuchung mit Vorsteuerabzug korrekt erfolgt.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Der MWST-Sondersatz für Beherbergungsleistungen beträgt seit dem 1. Januar 2024 exakt 3.8 Prozent (Art. 25 Abs. 4 MWSTG).
2.Der Sondersatz gilt ausschliesslich für die Übernachtung selbst, einschliesslich Frühstück bei Pauschalpreisen – Zusatzleistungen wie Spa oder Minibar unterliegen dem Normalsatz von 8.1 Prozent.
3.Für den Vorsteuerabzug muss die Hotelrechnung den Satz von 3.8 Prozent separat ausweisen und die MWST-Nummer des Leistungserbringers enthalten.
4.Ohne korrekte Rechnungsstellung ist kein Vorsteuerabzug möglich, auch wenn die Leistung tatsächlich dem Sondersatz unterliegt.

01.MWST-Sondersatz für Beherbergung 2026

Der Sondersatz von 3.8 Prozent ist ein Spezialsteuersatz, den das Schweizer Mehrwertsteuergesetz ausschliesslich für Beherbergungsleistungen vorsieht (Art. 25 Abs. 4 MWSTG). Er liegt zwischen dem reduzierten Satz von 2.6 Prozent (z. B. Lebensmittel) und dem Normalsatz von 8.1 Prozent. Der Sondersatz wurde im Rahmen der MWST-Satzerhöhung per 1. Januar 2024 von 3.7 auf 3.8 Prozent angepasst und gilt unverändert auch im Jahr 2026.

SteuersatzProzentsatzBeispiele
Normalsatz8.1 %Spa, Minibar, Parkplatz, Restaurantleistungen
Sondersatz3.8 %Hotelzimmer, Ferienwohnung, Hostel, Pension
Reduzierter Satz2.6 %Lebensmittel, Bücher, Zeitungen

MWST-Sätze Schweiz 2026 im Vergleich

Der Sondersatz wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Beherbergungsbranche gegenüber dem Ausland zu stärken. Für die Spesenabrechnung bedeutet dies: Hotelrechnungen enthalten in der Regel mindestens zwei verschiedene MWST-Sätze, wenn neben der Übernachtung weitere Leistungen erbracht werden.

Wichtigste Punkte:
Der Sondersatz von 3.8 Prozent gilt seit dem 1. Januar 2024 und ist auch 2026 unverändert gültig.
Er ist gesetzlich in Art. 25 Abs. 4 MWSTG verankert und liegt zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz.
Hotelrechnungen weisen häufig mehrere MWST-Sätze aus, weil Zusatzleistungen dem Normalsatz unterliegen.

02.Was unter Beherbergung fällt

Die ESTV definiert Beherbergungsleistungen als das Zurverfügungstellen von Unterkünften einschliesslich des Frühstücks, sofern dieses im Pauschalpreis enthalten ist (MWST-Info 08, Beherbergung). Entscheidend ist die Hauptleistung: Solange die Übernachtung den Kern der Leistung bildet, gilt der Sondersatz. Werden hingegen Zusatzleistungen separat erbracht und verrechnet, unterliegen diese dem jeweils anwendbaren Steuersatz.

LeistungMWST-SatzBemerkung
Hotelzimmer (Übernachtung)3.8 %Kernleistung Beherbergung
Pauschalpreis inkl. Frühstück3.8 %Frühstück gilt als Nebenleistung zur Übernachtung
Ferienwohnung / Ferienhaus3.8 %Auch bei Vermietung durch Private, sofern MWST-pflichtig
Hostel / Jugendherberge3.8 %Unabhängig von der Unterkunftskategorie
Pension / Bed & Breakfast3.8 %Frühstück im Pauschalpreis eingeschlossen
Spa / Wellness separat8.1 %Eigenständige Leistung, kein Beherbergungsbestandteil
Minibar / Roomservice8.1 %Separat verrechnete Verpflegung
Parkplatz separat8.1 %Nicht Teil der Beherbergungsleistung
Wäscheservice8.1 %Zusatzleistung zum Normalsatz

Beherbergungsleistungen und anwendbarer MWST-Satz

Bei Pauschalangeboten, die Übernachtung und Frühstück umfassen, wird der gesamte Pauschalpreis zum Sondersatz von 3.8 Prozent besteuert. Sobald das Hotel jedoch das Frühstück separat auf der Rechnung ausweist und gesondert bepreist, kann der Normalsatz von 8.1 Prozent zur Anwendung kommen. In der Praxis empfiehlt es sich, bei der Buchung auf die Rechnungsstellung zu achten.

Wichtigste Punkte:
Der Sondersatz von 3.8 Prozent gilt für alle Formen der Beherbergung: Hotel, Ferienwohnung, Hostel, Pension.
Frühstück im Pauschalpreis ist als Nebenleistung zum Sondersatz eingeschlossen.
Separat verrechnete Zusatzleistungen wie Spa, Minibar oder Parkplatz unterliegen dem Normalsatz von 8.1 Prozent.
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03.Was auf der Hotelrechnung stehen muss

Damit ein Unternehmen den Vorsteuerabzug auf Hotelspesen geltend machen kann, muss die Rechnung die formellen Anforderungen gemäss Art. 26 MWSTG erfüllen. Fehlt auch nur ein Pflichtelement, verweigert die ESTV den Vorsteuerabzug – unabhängig davon, ob die Leistung tatsächlich dem Sondersatz unterliegt.

  • MWST-Nummer des Hotels: Die Rechnung muss die UID-Nummer des Leistungserbringers im Format CHE-123.456.789 MWST enthalten.
  • Separater Ausweis des Sondersatzes: Der Satz von 3.8 Prozent muss auf der Rechnung separat ausgewiesen sein. Bei gemischten Leistungen (z. B. Übernachtung plus Spa) müssen die verschiedenen Sätze einzeln aufgeführt werden.
  • MWST-Betrag in CHF: Der Steuerbetrag muss in Schweizer Franken angegeben sein, auch wenn die Rechnung in einer Fremdwährung ausgestellt ist.
  • Datum und Leistungsbeschreibung: Die Rechnung muss das Rechnungsdatum, den Leistungszeitraum und eine klare Beschreibung der erbrachten Leistung enthalten.
  • Name und Adresse des Leistungsempfängers: Bei Rechnungen über CHF 400 muss zusätzlich der Name oder die Firma des Leistungsempfängers aufgeführt sein (Art. 26 Abs. 2 lit. a MWSTG).

Weist eine Hotelrechnung den MWST-Satz nicht korrekt aus oder fehlt die MWST-Nummer, sollte das Unternehmen vor der Verbuchung eine korrigierte Rechnung beim Hotel anfordern. Die ESTV akzeptiert bei Rechnungen bis CHF 400 vereinfachte Angaben (ohne Empfängerangabe), verlangt aber auch hier den separaten Steuerausweis.

Wichtigste Punkte:
Ohne MWST-Nummer und separaten Ausweis des Sondersatzes auf der Rechnung ist kein Vorsteuerabzug möglich.
Bei gemischten Leistungen müssen die verschiedenen MWST-Sätze einzeln aufgeführt sein.
Bei Rechnungen über CHF 400 ist zusätzlich der Name des Leistungsempfängers erforderlich.

04.Praxis-Buchung und Vorsteuerabzug

Die Verbuchung einer Hotelrechnung mit Vorsteuerabzug erfordert die korrekte Herausrechnung der MWST aus dem Bruttobetrag. Da Hotelrechnungen in der Schweiz den Bruttobetrag inklusive MWST ausweisen, muss die Vorsteuer herausgerechnet werden.

PositionBerechnungBetrag
Bruttobetrag (inkl. MWST)CHF 200.00
Vorsteuer 3.8 %CHF 200.00 × 0.038 / 1.038CHF 7.32
Nettobetrag (exkl. MWST)CHF 200.00 − CHF 7.32CHF 192.68

Rechenbeispiel: Hotelrechnung CHF 200 brutto (nur Übernachtung)

KontoBezeichnungSollHaben
6660Reisespesen / HotelkostenCHF 192.68
1171Vorsteuer auf AufwandCHF 7.32
1020Bank / KreditkarteCHF 200.00

Buchungssatz im Kontenrahmen KMU

Bei gemischten Rechnungen – etwa Übernachtung plus Spa – muss jede Position mit dem zugehörigen MWST-Satz separat verbucht werden. Die Übernachtung wird mit 3.8 Prozent, die Spa-Leistung mit 8.1 Prozent als Vorsteuer erfasst. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist in jedem Fall, dass die Leistung geschäftlich veranlasst ist und das Unternehmen selbst MWST-pflichtig ist (Art. 28 MWSTG).

Wichtigste Punkte:
Die Vorsteuer wird aus dem Bruttobetrag herausgerechnet: Brutto × 0.038 / 1.038.
Die Hotelkosten werden netto auf Konto 6660 (Reisespesen) verbucht, die Vorsteuer auf Konto 1171.
Bei gemischten Rechnungen müssen die MWST-Sätze pro Position separat verbucht werden.
Vorsteuerabzug setzt voraus, dass das Unternehmen selbst MWST-pflichtig ist.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Gesamte Hotelrechnung zum Normalsatz verbucht

Wird die gesamte Hotelrechnung pauschal mit 8.1 Prozent verbucht, entsteht eine zu hohe Vorsteuer auf dem Übernachtungsanteil. Bei einer MWST-Kontrolle wird die Differenz nachgefordert, zuzüglich Verzugszins. Die Rechnung muss nach den tatsächlich ausgewiesenen Sätzen aufgeteilt werden.

Fehler 2: Fehlende MWST-Nummer auf der Rechnung nicht beanstandet

Viele kleinere Hotels oder Ferienwohnungsvermieter weisen die MWST-Nummer nicht auf der Rechnung aus. Ohne diese Angabe ist der Vorsteuerabzug formal nicht zulässig. Vor der Verbuchung sollte eine korrigierte Rechnung angefordert werden.

Fehler 3: Frühstück separat zum Normalsatz verbucht, obwohl im Pauschalpreis enthalten

Wenn das Frühstück im Pauschalpreis der Übernachtung enthalten ist, gilt der gesamte Betrag zum Sondersatz von 3.8 Prozent. Eine eigenmächtige Aufteilung durch die Buchhaltung ist nicht korrekt. Massgebend ist, wie das Hotel die Leistung auf der Rechnung ausweist.

Fehler 4: Kreditkartenbeleg als Rechnungsersatz verwendet

Ein Kreditkartenbeleg erfüllt die formellen Anforderungen an eine MWST-konforme Rechnung nicht. Er enthält weder die MWST-Nummer noch den separaten Steuerausweis. Für den Vorsteuerabzug ist immer die Originalrechnung des Hotels erforderlich.

Fehler 5: Vorsteuerabzug bei nicht MWST-pflichtigen Unternehmen geltend gemacht

Unternehmen, die von der MWST befreit sind oder die Saldosteuersatzmethode anwenden, können keinen Vorsteuerabzug auf Hotelrechnungen vornehmen. In diesen Fällen wird der Bruttobetrag als Aufwand verbucht. Die Anwendung der Saldosteuersatzmethode schliesst den individuellen Vorsteuerabzug aus.

06.Häufige Fragen

Gilt der MWST-Sondersatz von 3.8% auch für Airbnb-Unterkünfte?

Ja, der Sondersatz von 3.8 Prozent gilt grundsätzlich auch für Airbnb-Unterkünfte, sofern der Vermieter in der Schweiz MWST-pflichtig ist und die Rechnung den Sondersatz korrekt ausweist. Viele private Airbnb-Vermieter sind jedoch nicht MWST-pflichtig, weil sie die Umsatzgrenze von CHF 100'000 nicht erreichen. In diesem Fall wird keine MWST ausgewiesen und kein Vorsteuerabzug ist möglich.

Warum steht auf meiner Hotelrechnung 8.1% statt 3.8%?

Der Normalsatz von 8.1 Prozent wird auf Zusatzleistungen wie Spa, Minibar, Parkplatz oder separat verrechnetes Frühstück angewendet. Auf einer korrekt ausgestellten Hotelrechnung erscheinen beide Sätze: 3.8 Prozent für die Übernachtung und 8.1 Prozent für die Zusatzleistungen. Steht ausschliesslich 8.1 Prozent auf der Rechnung, sollte beim Hotel eine Korrektur verlangt werden.

Wie berechne ich die Vorsteuer aus einer Hotelrechnung?

Die Vorsteuer wird aus dem Bruttobetrag herausgerechnet mit der Formel: Bruttobetrag × 0.038 / 1.038. Bei einer Übernachtung von CHF 150 brutto ergibt sich eine Vorsteuer von CHF 5.49 (150 × 0.038 / 1.038). Der Nettobetrag beträgt CHF 144.51.

Gilt der Sondersatz auch für Halbpension oder Vollpension?

Bei Halbpension und Vollpension muss unterschieden werden: Die Übernachtung inklusive Frühstück unterliegt dem Sondersatz von 3.8 Prozent. Das Mittag- und Abendessen hingegen wird zum Normalsatz von 8.1 Prozent besteuert. Das Hotel muss die Aufteilung auf der Rechnung vornehmen.

Kann ich die Vorsteuer auf ausländischen Hotelrechnungen abziehen?

Nein, der Schweizer Vorsteuerabzug gilt nur für inländische Leistungen. Für Hotelübernachtungen im Ausland fällt die jeweilige ausländische Mehrwertsteuer an. Eine Rückerstattung der ausländischen MWST ist je nach Land über ein separates Erstattungsverfahren möglich, nicht aber über die Schweizer MWST-Abrechnung.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Der MWST-Sondersatz für Beherbergungsleistungen beträgt seit dem 1. Januar 2024 genau 3.8 Prozent und ist in Art. 25 Abs. 4 MWSTG verankert.
2.Der Sondersatz gilt für alle Formen der Beherbergung: Hotels, Ferienwohnungen, Hostels, Pensionen und Bed & Breakfasts.
3.Frühstück im Pauschalpreis der Übernachtung wird als Nebenleistung ebenfalls zum Sondersatz von 3.8 Prozent besteuert.
4.Separat verrechnete Zusatzleistungen wie Spa, Minibar, Parkplatz oder Wäscheservice unterliegen dem Normalsatz von 8.1 Prozent.
5.Für den Vorsteuerabzug muss die Hotelrechnung die MWST-Nummer, den separaten Steuerausweis und bei Beträgen über CHF 400 den Leistungsempfänger enthalten.
6.Die Vorsteuer wird aus dem Bruttobetrag herausgerechnet: Brutto × 0.038 / 1.038.
7.Die Verbuchung erfolgt netto auf Konto 6660 (Reisespesen), die Vorsteuer auf Konto 1171.
8.Ohne korrekte Rechnungsstellung verweigert die ESTV den Vorsteuerabzug – eine korrigierte Rechnung sollte rechtzeitig angefordert werden.

07.Weiterführende Artikel