MWST bei Spesen: Vorsteuerabzug, Sätze und Grenzfälle

Übersicht & Leitfaden10 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Vorsteuerabzug auf Spesen ist möglich, wenn ein MWST-Beleg vorliegt, die Ausgabe betrieblich ist und der Arbeitgeber der MWST untersteht. Die Rechtsgrundlage bildet Art. 28 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG), der die Voraussetzungen für den Abzug der Vorsteuer abschliessend regelt. Fehlerhafte oder fehlende Belege führen bei einer ESTV-Kontrolle zur Aufrechnung der geltend gemachten Vorsteuer — inklusive Verzugszins.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Der Vorsteuerabzug auf Spesen erfordert drei kumulative Voraussetzungen: MWST-Pflicht des Unternehmens, ein formgültiger Beleg mit MWST-Ausweis und eine betriebliche Veranlassung der Ausgabe (Art. 28 MWSTG).
2.Die MWST-Sätze auf typischen Spesen variieren: 8,1 % Normalsatz (Büromaterial, Benzin, Restaurant), 3,8 % Sondersatz (Hotelübernachtung) und 2,6 % reduzierter Satz (Lebensmittel zum Mitnehmen).
3.Bei Verpflegungsspesen in Restaurants dürfen nur 50 % der ausgewiesenen Vorsteuer abgezogen werden — unabhängig davon, ob der Anlass rein geschäftlich war.
4.Auslandsbelege ohne Schweizer MWST-Nummer berechtigen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug in der Schweiz; hier greift gegebenenfalls das Rückerstattungsverfahren im jeweiligen Land.
5.Pauschale Spesenentschädigungen ohne Einzelbelege schliessen den Vorsteuerabzug aus, da kein MWST-Ausweis vorliegt.

01.Grundprinzip Vorsteuerabzug auf Spesen

Art. 28 Abs. 1 MWSTG gewährt steuerpflichtigen Personen das Recht, die ihnen in Rechnung gestellte Inlandsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Damit ein Unternehmen die auf Geschäftsspesen bezahlte MWST zurückfordern kann, müssen drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein. Fehlt auch nur eine davon, entfällt der Abzug vollständig für die betreffende Ausgabe.

  • MWST-Pflicht des Unternehmens: Nur wer im MWST-Register der ESTV eingetragen ist und regelmässig MWST-Abrechnungen einreicht, darf Vorsteuer geltend machen. Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter CHF 100 000, die von der Steuerpflicht befreit sind, haben keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug.
  • Formgültiger Beleg mit MWST-Ausweis: Der Beleg muss den Namen und die MWST-Nummer des Leistungserbringers, das Datum, die Art der Leistung, das Entgelt und den MWST-Betrag oder den MWST-Satz enthalten. Kassenbons unter CHF 400 geniessen vereinfachte Anforderungen (Art. 26 Abs. 2 MWSTG), müssen aber dennoch die MWST separat ausweisen.
  • Betriebliche Veranlassung: Die Ausgabe muss im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit anfallen. Private Anteile sind auszuscheiden. Bei gemischt genutzten Leistungen ist eine sachgerechte Aufteilung vorzunehmen.

Ein Beispiel: Ein Aussendienstmitarbeiter tankt für CHF 80.00 (inkl. CHF 5.99 MWST zu 8,1 %). Das Unternehmen ist MWST-pflichtig, die Tankquittung weist die MWST korrekt aus und die Fahrt dient einem Kundenbesuch. Alle drei Voraussetzungen sind erfüllt — die CHF 5.99 können als Vorsteuer abgezogen werden.

Wichtigste Punkte:
Der Vorsteuerabzug erfordert drei kumulative Voraussetzungen gemäss Art. 28 MWSTG.
Ohne MWST-Registrierung des Unternehmens ist kein Vorsteuerabzug möglich.
Belege unter CHF 400 geniessen vereinfachte Anforderungen, müssen aber die MWST ausweisen.
Private Anteile an Spesen sind konsequent auszuscheiden.

02.Häufige Spesenarten und ihre MWST-Sätze

Die Schweiz kennt seit dem 1. Januar 2024 drei MWST-Sätze: den Normalsatz von 8,1 %, den Sondersatz für Beherbergung von 3,8 % und den reduzierten Satz von 2,6 %. Für die korrekte Verbuchung von Spesen ist entscheidend, welcher Satz auf welche Ausgabe anwendbar ist und ob Einschränkungen beim Vorsteuerabzug bestehen.

SpesenartMWST-SatzVorsteuerabzug
Hotelübernachtung3,8 %100 % abzugsfähig
Frühstück im Hotel (separat ausgewiesen)8,1 %50 % abzugsfähig (Verpflegung)
Restaurantbesuch (Geschäftsessen)8,1 %50 % abzugsfähig
Take-away-Verpflegung2,6 %50 % abzugsfähig
Bahnfahrt (SBB, Regionalverkehr)8,1 %100 % abzugsfähig
Benzin / Diesel (Tankquittung)8,1 %100 % abzugsfähig
Büromaterial8,1 %100 % abzugsfähig
Taxi8,1 %100 % abzugsfähig
Parkgebühren8,1 %100 % abzugsfähig
Pauschale Spesenentschädigungkein Ausweiskein Abzug möglich

MWST-Sätze und Vorsteuerabzug nach Spesenart (Stand 2026)

Wichtig: Die 50-%-Beschränkung bei Verpflegung gilt gemäss Art. 33 Abs. 3 MWSTG für sämtliche Speise- und Getränkekosten, die in einem Restaurant, einer Bar oder einem vergleichbaren Betrieb konsumiert werden. Dies schliesst auch das Frühstück im Hotel ein, sofern es auf der Rechnung separat ausgewiesen ist. Wird das Frühstück nicht separat aufgeführt, fällt die gesamte Übernachtungspauschale unter den Sondersatz von 3,8 % mit vollem Vorsteuerabzug.

Wichtigste Punkte:
Hotelübernachtungen unterliegen dem Sondersatz von 3,8 % und sind vollständig abzugsfähig.
Bei Restaurantspesen ist der Vorsteuerabzug auf 50 % beschränkt — auch bei rein geschäftlichem Anlass.
Pauschale Spesenentschädigungen berechtigen nie zum Vorsteuerabzug.
Separat ausgewiesenes Frühstück im Hotel fällt unter die 50-%-Regel für Verpflegung.
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03.Grenzfälle und Einschränkungen beim Vorsteuerabzug

Nicht jede betriebliche Ausgabe berechtigt automatisch zum vollen Vorsteuerabzug. Das MWSTG kennt mehrere Einschränkungen, die in der Praxis regelmässig zu Fehlern führen. Die drei häufigsten Grenzfälle betreffen Restaurantspesen, gemischt genutzte Ausgaben und Belege aus dem Ausland.

  • Restaurantspesen und die 50-%-Regel: Art. 33 Abs. 3 MWSTG beschränkt den Vorsteuerabzug auf Verpflegungsleistungen in Gastronomiebetrieben auf 50 %. Bei einem Geschäftsessen über CHF 200.00 (inkl. CHF 14.94 MWST zu 8,1 %) dürfen somit nur CHF 7.47 als Vorsteuer geltend gemacht werden. Diese Regel gilt unabhängig davon, ob das Essen rein geschäftlich motiviert war.
  • Gemischte Nutzung (privat und geschäftlich): Wird ein Fahrzeug sowohl privat als auch geschäftlich genutzt, muss der Privatanteil bei der Vorsteuer ausgeschieden werden. Die ESTV akzeptiert eine Aufteilung nach Kilometern oder nach pauschaler Schätzung. Ohne nachvollziehbare Aufteilung wird bei einer Kontrolle der gesamte Vorsteuerabzug gestrichen.
  • Auslandsbelege ohne Schweizer MWST: Belege aus dem Ausland enthalten keine Schweizer MWST und berechtigen daher nicht zum Vorsteuerabzug in der Schweiz. Für die im Ausland bezahlte Mehrwertsteuer kann unter Umständen ein Rückerstattungsantrag im jeweiligen Land gestellt werden — innerhalb der EU beispielsweise über das elektronische Erstattungsverfahren.
  • Trinkgeld auf Spesenbelegen: Trinkgeld ist keine Gegenleistung für eine steuerbare Lieferung oder Dienstleistung und unterliegt daher nicht der MWST. Auf dem Trinkgeldanteil eines Belegs kann keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Wird das Trinkgeld nicht separat ausgewiesen, reduziert sich die abzugsfähige Vorsteuer nicht — das Trinkgeld ist dann im Gesamtbetrag enthalten.
  • Kreditkartenabrechnungen als Beleg: Eine Kreditkartenabrechnung allein genügt nicht als Vorsteuerbeleg, da sie weder die MWST-Nummer des Leistungserbringers noch den MWST-Betrag ausweist. Für den Vorsteuerabzug ist immer die Originalquittung oder Rechnung des Anbieters erforderlich.

Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, den Beleg konservativ zu behandeln und im Zweifelsfall auf den Vorsteuerabzug zu verzichten. Eine nachträgliche Aufrechnung durch die ESTV ist mit Verzugszins verbunden und kann bei systematischen Fehlern als Steuerhinterziehung gewertet werden.

Wichtigste Punkte:
Die 50-%-Beschränkung bei Restaurantspesen gilt auch bei rein geschäftlichem Anlass.
Auslandsbelege berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug in der Schweiz.
Kreditkartenabrechnungen ersetzen keinen formgültigen MWST-Beleg.
Bei gemischter Nutzung muss der Privatanteil nachvollziehbar ausgeschieden werden.

04.MWST auf Spesen korrekt abrechnen: Schritt für Schritt

Der folgende Prozess zeigt, wie Sie den Vorsteuerabzug auf Geschäftsspesen systematisch und revisionssicher umsetzen. Die Schritte gelten für MWST-pflichtige Unternehmen, die nach der effektiven Methode abrechnen. Bei der Saldosteuersatzmethode entfällt der separate Vorsteuerabzug.

Schritt 1: MWST-Pflicht des Unternehmens prüfen

Bevor Sie Vorsteuer auf Spesen geltend machen, stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen im MWST-Register der ESTV eingetragen ist. Die obligatorische Steuerpflicht beginnt ab einem weltweiten Jahresumsatz von CHF 100 000 aus steuerbaren Leistungen. Unternehmen unter dieser Grenze können sich freiwillig registrieren lassen, um den Vorsteuerabzug zu nutzen.

  • Effektive Methode: Der Vorsteuerabzug erfolgt auf Basis der tatsächlich bezahlten MWST gemäss Belegen. Diese Methode ist Voraussetzung für den hier beschriebenen Prozess.
  • Saldosteuersatzmethode: Die Vorsteuer ist bereits im Saldosteuersatz pauschal berücksichtigt. Ein separater Vorsteuerabzug auf Einzelbelegen ist nicht zulässig.
Wichtigste Punkte:
Nur MWST-registrierte Unternehmen dürfen Vorsteuer auf Spesen abziehen.
Bei der Saldosteuersatzmethode ist kein separater Vorsteuerabzug auf Spesen möglich.

Schritt 2: Belege mit MWST-Ausweis konsequent sichern

Jeder Spesenbeleg, auf dem Sie Vorsteuer geltend machen wollen, muss die gesetzlichen Mindestangaben enthalten. Weisen Sie Ihre Mitarbeitenden an, bei jeder Ausgabe eine vollständige Quittung oder Rechnung zu verlangen — nicht bloss einen Kreditkartenbeleg. Digitale Belege sind zulässig, sofern sie die gleichen Angaben enthalten und revisionssicher archiviert werden.

AngabeBelege ab CHF 400Belege unter CHF 400
Name und Adresse LeistungserbringerPflichtPflicht
MWST-Nummer LeistungserbringerPflichtPflicht
Name und Adresse LeistungsempfängerPflichtNicht erforderlich
Datum oder Zeitraum der LeistungPflichtPflicht
Art, Gegenstand und Umfang der LeistungPflichtPflicht
Entgelt (inkl. oder exkl. MWST)PflichtPflicht
MWST-Satz und MWST-BetragPflichtSatz oder Betrag genügt

Pflichtangaben auf MWST-Belegen

Wichtigste Punkte:
Ohne formgültigen Beleg ist kein Vorsteuerabzug möglich — auch nicht bei nachweislich geschäftlicher Ausgabe.
Bei Belegen unter CHF 400 gelten vereinfachte Anforderungen gemäss Art. 26 Abs. 2 MWSTG.
Digitale Belege sind gleichwertig, wenn sie revisionssicher archiviert werden.

Schritt 3: Betriebliche Veranlassung dokumentieren

Für den Vorsteuerabzug muss die geschäftliche Veranlassung der Ausgabe nachvollziehbar sein. Bei Reisespesen genügt in der Regel der Zusammenhang mit einem Kundenbesuch, einer Messe oder einem Projekt. Bei Bewirtungsspesen empfiehlt es sich, den Geschäftszweck, die Teilnehmenden und den Anlass auf dem Beleg oder in der Spesenabrechnung zu vermerken.

Besondere Vorsicht ist bei Ausgaben geboten, die auch einen privaten Nutzen haben könnten — etwa Geschäftsessen mit Ehepartnern oder Reisen mit anschliessendem Ferienaufenthalt. Hier muss der geschäftliche Anteil klar abgegrenzt und dokumentiert werden.

Wichtigste Punkte:
Geschäftszweck, Teilnehmende und Anlass sollten auf dem Beleg oder in der Abrechnung vermerkt werden.
Bei gemischten Anlässen ist der geschäftliche Anteil klar abzugrenzen.

Schritt 4: Einschränkungen bei Restaurant- und Privatspesen beachten

Nicht jede betriebliche Ausgabe berechtigt zum vollen Vorsteuerabzug. Prüfen Sie bei jeder Spesenposition, ob eine gesetzliche Einschränkung greift. Die wichtigsten Fälle betreffen Verpflegung in Restaurants und gemischt genutzte Leistungen.

  • Restaurantspesen: Nur 50 % der ausgewiesenen MWST dürfen als Vorsteuer abgezogen werden (Art. 33 Abs. 3 MWSTG). Bei einer Rechnung über CHF 150.00 mit CHF 11.21 MWST beträgt der Vorsteuerabzug CHF 5.61.
  • Privatanteil Fahrzeug: Bei gemischt genutzten Fahrzeugen ist der Privatanteil auszuscheiden. Die ESTV akzeptiert ein Fahrtenbuch oder eine pauschale Schätzung des Privatanteils.
  • Repräsentationsspesen: Geschenke an Kunden und Geschäftspartner sind vorsteuerabzugsberechtigt, sofern sie betrieblich veranlasst sind. Naturalgeschenke bis CHF 600 pro Kalenderjahr und Empfänger gelten als geringfügig.
Wichtigste Punkte:
Die 50-%-Regel bei Restaurantspesen gilt ausnahmslos — auch bei reinen Geschäftsessen.
Ohne Fahrtenbuch oder nachvollziehbare Schätzung wird der gesamte Fahrzeug-Vorsteuerabzug gestrichen.
Naturalgeschenke sind bis CHF 600 pro Kalenderjahr und Empfänger als geringfügig eingestuft.

Schritt 5: MWST-Abrechnung korrekt erstellen und einreichen

Die geltend gemachte Vorsteuer auf Spesen fliesst in die reguläre MWST-Abrechnung ein, die je nach Abrechnungsperiode quartalsweise oder halbjährlich bei der ESTV eingereicht wird. Tragen Sie die Vorsteuer aus Spesen in Ziffer 400 der MWST-Abrechnung ein. Die Vorsteuer aus Investitionen und übrigem Betriebsaufwand wird separat in Ziffer 405 deklariert.

  • Abstimmung vor Einreichung: Gleichen Sie die deklarierte Vorsteuer mit den vorhandenen Belegen ab. Jeder geltend gemachte Franken muss durch einen formgültigen Beleg belegt sein.
  • Aufbewahrungspflicht: Belege und Abrechnungen müssen gemäss Art. 70 MWSTG während zehn Jahren aufbewahrt werden. Dies gilt auch für digitale Belege.
  • Korrekturen: Fehler in bereits eingereichten Abrechnungen können in der nächsten Abrechnungsperiode berichtigt werden. Bei grösseren Abweichungen empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit der ESTV.
Wichtigste Punkte:
Vorsteuer aus Spesen wird in Ziffer 400 der MWST-Abrechnung deklariert.
Belege müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden (Art. 70 MWSTG).
Jeder deklarierte Vorsteuerbetrag muss durch einen formgültigen Beleg gedeckt sein.
#AufgabeVerantwortlich
1MWST-Pflicht und Abrechnungsmethode prüfenGeschäftsleitung / Treuhänder
2Belege mit MWST-Ausweis konsequent sichernMitarbeitende / Spesenverantwortliche
3Betriebliche Veranlassung dokumentierenMitarbeitende / Vorgesetzte
4Einschränkungen (Restaurant, Privatanteil) beachtenBuchhaltung
5MWST-Abrechnung erstellen und einreichenBuchhaltung / Treuhänder

Prozessübersicht

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Kreditkartenabrechnung statt Originalbeleg verwenden

Eine Kreditkartenabrechnung enthält weder die MWST-Nummer des Leistungserbringers noch den MWST-Betrag. Die ESTV akzeptiert sie nicht als Vorsteuerbeleg. Verlangen Sie von Mitarbeitenden konsequent die Originalquittung oder Rechnung.

Fehler 2: Restaurantspesen zu 100 % als Vorsteuer abziehen

Art. 33 Abs. 3 MWSTG beschränkt den Vorsteuerabzug auf Verpflegung in Gastronomiebetrieben auf 50 %. Wird die volle Vorsteuer deklariert, droht bei einer Kontrolle eine Aufrechnung mit Verzugszins. Richten Sie in der Buchhaltung einen separaten Steuerschlüssel für Restaurantspesen ein.

Fehler 3: Vorsteuerabzug bei Saldosteuersatzmethode geltend machen

Unternehmen, die nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen, dürfen keine separate Vorsteuer auf Spesen abziehen. Die Vorsteuer ist bereits im pauschalen Saldosteuersatz enthalten. Ein zusätzlicher Abzug führt zu einer Doppelberücksichtigung und wird bei der Kontrolle aufgerechnet.

Fehler 4: Auslandsbelege als Vorsteuer deklarieren

Belege aus dem Ausland enthalten keine Schweizer MWST und berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug in der Schweiz. Mitarbeitende sollten Auslandsspesen separat kennzeichnen. Für die Rückerstattung ausländischer Mehrwertsteuer ist ein Antrag im jeweiligen Land erforderlich.

Fehler 5: Pauschale Spesen mit Vorsteuerabzug kombinieren

Pauschale Spesenentschädigungen (z. B. CHF 30 Verpflegungspauschale pro Tag) werden ohne Einzelbeleg ausbezahlt. Da kein MWST-Ausweis vorliegt, ist kein Vorsteuerabzug möglich. Wer trotzdem Vorsteuer deklariert, riskiert eine Aufrechnung durch die ESTV.

Fehler 6: Privatanteil bei gemischt genutzten Ausgaben nicht ausscheiden

Bei Fahrzeugen, Mobiltelefonen oder Arbeitskleidung mit privatem Nutzungsanteil muss die Vorsteuer anteilig gekürzt werden. Ohne dokumentierte Aufteilung streicht die ESTV den gesamten Vorsteuerabzug auf der betreffenden Position. Führen Sie ein Fahrtenbuch oder legen Sie den Privatanteil schriftlich fest.

Fehler 7: Belege nicht zehn Jahre aufbewahren

Art. 70 MWSTG schreibt eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren vor. Werden Belege vorzeitig vernichtet, kann die ESTV den Vorsteuerabzug nachträglich streichen. Digitale Archivierung ist zulässig, muss aber revisionssicher erfolgen.

06.Häufige Fragen

Kann ich Restaurantspesen vollständig als Vorsteuer abziehen?

Nein. Art. 33 Abs. 3 MWSTG beschränkt den Vorsteuerabzug auf Verpflegungsleistungen in Gastronomiebetrieben auf 50 % der ausgewiesenen MWST. Diese Regel gilt unabhängig davon, ob das Essen rein geschäftlich motiviert war. Bei einem Geschäftsessen über CHF 200.00 mit CHF 14.94 MWST dürfen Sie somit nur CHF 7.47 als Vorsteuer geltend machen.

Was gilt bei Spesen auf Auslandsreisen?

Belege aus dem Ausland enthalten keine Schweizer MWST und berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug in der Schweiz. Für die im Ausland bezahlte Mehrwertsteuer können Sie unter Umständen einen Rückerstattungsantrag im jeweiligen Land stellen. Innerhalb der EU erfolgt dies über das elektronische Erstattungsverfahren.

Wie buche ich Spesen mit gemischter Nutzung (privat und geschäftlich)?

Bei gemischt genutzten Ausgaben müssen Sie den Privatanteil bei der Vorsteuer ausscheiden. Die ESTV akzeptiert eine Aufteilung nach tatsächlicher Nutzung (z. B. Fahrtenbuch) oder eine sachgerechte pauschale Schätzung. Dokumentieren Sie die gewählte Methode schriftlich, damit sie bei einer Kontrolle nachvollziehbar ist.

Ist ein Vorsteuerabzug bei der Saldosteuersatzmethode möglich?

Nein. Bei der Saldosteuersatzmethode ist die Vorsteuer bereits pauschal im Saldosteuersatz berücksichtigt. Ein separater Vorsteuerabzug auf Einzelbelegen ist nicht zulässig. Unternehmen mit hohen Spesen sollten prüfen, ob ein Wechsel zur effektiven Methode vorteilhafter wäre.

Welcher MWST-Satz gilt für Hotelübernachtungen mit Frühstück?

Die Übernachtung unterliegt dem Sondersatz von 3,8 % und ist vollständig vorsteuerabzugsberechtigt. Das Frühstück wird mit dem Normalsatz von 8,1 % besteuert und fällt unter die 50-%-Beschränkung für Verpflegung. Ist das Frühstück auf der Rechnung nicht separat ausgewiesen, gilt der gesamte Betrag als Beherbergungsleistung zum Sondersatz.

Genügt eine Tankquittung für den Vorsteuerabzug auf Benzin?

Ja, sofern die Tankquittung die MWST-Nummer der Tankstelle, das Datum, den Betrag und den MWST-Satz oder MWST-Betrag ausweist. Bei Belegen unter CHF 400 gelten vereinfachte Anforderungen. Wird das Fahrzeug auch privat genutzt, muss der Privatanteil bei der Vorsteuer ausgeschieden werden.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Der Vorsteuerabzug auf Spesen erfordert drei kumulative Voraussetzungen: MWST-Pflicht, formgültiger Beleg und betriebliche Veranlassung (Art. 28 MWSTG).
2.Die Schweiz kennt drei MWST-Sätze für typische Spesen: 8,1 % Normalsatz, 3,8 % Sondersatz Beherbergung und 2,6 % reduzierter Satz.
3.Bei Restaurantspesen ist der Vorsteuerabzug auf 50 % beschränkt — unabhängig vom geschäftlichen Anlass (Art. 33 Abs. 3 MWSTG).
4.Auslandsbelege berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug in der Schweiz; eine Rückerstattung ist nur im jeweiligen Land möglich.
5.Pauschale Spesenentschädigungen ohne Einzelbelege schliessen den Vorsteuerabzug aus.
6.Bei der Saldosteuersatzmethode ist kein separater Vorsteuerabzug auf Spesen zulässig.
7.Belege und MWST-Abrechnungen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden (Art. 70 MWSTG).
8.Systematische Fehler beim Vorsteuerabzug führen bei ESTV-Kontrollen zu Aufrechnungen mit Verzugszins.

07.Alle Artikel zu diesem Thema

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