ÖV Spesen in der Buchhaltung buchen: Konten, MWST und Buchungsfälle

Leitfaden10 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Schweizer KMU buchen ÖV-Spesen regelmässig falsch: Das falsche Konto, ein fehlerhafter MWST-Code oder ein nicht aufgeteiltes GA führen zu Korrekturen bei der Revision und im schlimmsten Fall zu Steuernachforderungen. Besonders die MWST-Befreiung des öffentlichen Verkehrs sorgt immer wieder für Verwirrung, weil viele Buchhaltungsprogramme standardmässig einen Vorsteuercode vorschlagen.

Diese Anleitung führt Sie in sieben Schritten durch den gesamten Prozess: von der Kontenwahl im KMU-Kontenrahmen über die korrekte MWST-Behandlung bis zur Verbuchung typischer Fälle wie Einzeltickets, GA-Geschäftsanteile und Tageskarten.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.ÖV-Spesen werden im KMU-Kontenrahmen auf Konto 6510 (Reisespesen) oder einem Unterkonto davon gebucht.
2.Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr ist gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 MWSTG von der Mehrwertsteuer ausgenommen, weshalb kein Vorsteuerabzug möglich ist.
3.Beim GA oder Halbtax-Abo muss der geschäftliche Anteil berechnet und nur dieser als Spesen verbucht werden; der private Anteil gilt als Lohnbestandteil.
4.Alle ÖV-Belege müssen die Anforderungen an eine ordnungsgemässe Buchführung nach Art. 957a OR erfüllen und mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.

01.Rechtliche Grundlagen und MWST-Besonderheit

Die Pflicht zur Spesenerstattung ergibt sich aus Art. 327a OR: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Dazu gehören auch Fahrkosten mit dem öffentlichen Verkehr, sofern sie geschäftlich veranlasst sind.

Die zentrale Besonderheit bei ÖV-Spesen betrifft die Mehrwertsteuer. Gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 MWSTG ist die Beförderung von Personen von der Steuer ausgenommen. Das bedeutet: Auf SBB-Tickets, Tram- und Busfahrscheinen sowie GA- und Halbtax-Abos wird keine MWST ausgewiesen. Ein Vorsteuerabzug ist daher ausgeschlossen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen MWST-pflichtig ist oder nicht.

KostenartMWST-SatzVorsteuerabzug möglich
ÖV-Tickets (SBB, Tram, Bus)Ausgenommen (0 %)Nein
GA / Halbtax (Geschäftsanteil)Ausgenommen (0 %)Nein
Taxi8,1 %Ja, mit MWST-konformer Quittung
Mietwagen8,1 %Ja, mit MWST-konformer Rechnung
Parkgebühren8,1 %Ja, mit MWST-konformer Quittung
Kilometerpauschale (Privatfahrzeug)Keine MWSTNein (Pauschale)

MWST-Behandlung verschiedener Reisekosten im Vergleich

Wichtigste Punkte:
Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung geschäftlich notwendiger ÖV-Kosten.
Personenbeförderung im ÖV ist gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 MWSTG von der MWST ausgenommen.
Ein Vorsteuerabzug auf ÖV-Tickets ist ausnahmslos ausgeschlossen.

02.Relevante Konten im KMU-Kontenrahmen

Der Schweizer KMU-Kontenrahmen (Käfer-Kontenrahmen) ordnet Reisespesen in die Kontengruppe 65 ein. Je nach Detaillierungsgrad der Buchhaltung können Unterkonten geführt werden, um ÖV-Spesen von anderen Reisekosten zu trennen. Eine saubere Kontentrennung erleichtert die Kontrolle und den Jahresabschluss erheblich.

KontoBezeichnungVerwendung
6510ReisespesenSammelkonto für alle Reisekosten inkl. ÖV
6510.10ÖV-Spesen (Unterkonto)Nur ÖV-Tickets, GA-Geschäftsanteil, Tageskarten
6510.20Kilometerpauschale (Unterkonto)Privatfahrzeug-Erstattungen
6520RepräsentationsspesenNicht für ÖV verwenden
2100Verbindlichkeiten aus Lieferungen und LeistungenGegenkonto bei Kreditkartenzahlung
1020BankGegenkonto bei Banküberweisung an Mitarbeitende

Typische Konten für ÖV-Spesen im KMU-Kontenrahmen

Ob Sie ein separates Unterkonto für ÖV-Spesen führen, hängt vom Volumen ab. Ab rund 20 ÖV-Buchungen pro Monat lohnt sich ein eigenes Unterkonto. Kleinere Betriebe buchen ÖV-Spesen direkt auf 6510.

Wichtigste Punkte:
ÖV-Spesen gehören im KMU-Kontenrahmen auf Konto 6510 (Reisespesen) oder ein Unterkonto davon.
Ein separates Unterkonto 6510.10 lohnt sich ab rund 20 ÖV-Buchungen pro Monat.
Konto 6520 (Repräsentationsspesen) ist für ÖV-Kosten nicht vorgesehen.
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03.ÖV-Spesen korrekt verbuchen: Schritt für Schritt

Die folgenden sieben Schritte decken den gesamten Buchungsprozess ab, von der Kontenwahl bis zum Jahresabschluss. Halten Sie Ihren Kontenplan, die Buchhaltungssoftware und die ÖV-Belege bereit.

Schritt 1: Sachkonto im KMU-Kontenrahmen bestimmen

Prüfen Sie zunächst, ob in Ihrem Kontenplan bereits ein passendes Konto für ÖV-Spesen existiert. Falls nicht, legen Sie ein Unterkonto unter 6510 an. Stimmen Sie die Kontenbezeichnung mit Ihrer Treuhänderin oder Ihrem Treuhänder ab, damit die Zuordnung im Jahresabschluss eindeutig ist.

  • Sammelkonto 6510: Geeignet für Betriebe mit wenigen ÖV-Buchungen pro Monat. Alle Reisekosten laufen über ein Konto.
  • Unterkonto 6510.10: Empfohlen ab 20 Buchungen pro Monat. Ermöglicht separate Auswertung der ÖV-Kosten.
  • Kostenstelle: Ergänzend zum Sachkonto können Sie eine Kostenstelle pro Abteilung oder Projekt hinterlegen, um die Zuordnung weiter zu verfeinern.

Achten Sie darauf, dass das gewählte Konto in der Buchhaltungssoftware mit dem MWST-Code 'ausgenommen' oder 'ohne MWST' hinterlegt ist. Viele Programme schlagen bei Aufwandkonten automatisch den Normalsteuersatz vor, was bei ÖV-Spesen falsch wäre.

Wichtigste Punkte:
Konto 6510 oder ein Unterkonto davon ist die richtige Wahl für ÖV-Spesen.
Der MWST-Code muss auf 'ausgenommen' oder 'ohne MWST' stehen.
Kostenstellen ermöglichen eine zusätzliche Zuordnung nach Abteilung oder Projekt.

Schritt 2: MWST-Status der ÖV-Belege klären und korrekt codieren

Bevor Sie buchen, prüfen Sie jeden Beleg auf seinen MWST-Status. ÖV-Tickets der SBB, regionaler Verkehrsbetriebe und Bergbahnen im Linienverkehr weisen keine MWST aus. Auf dem Beleg steht in der Regel kein MWST-Betrag oder der Hinweis 'von der Steuer ausgenommene Leistung'.

SoftwareKorrekter MWST-Code für ÖVBezeichnung
AbacusVSA0 / AusgenommenVorsteuer ausgenommen 0 %
BexioOhne MWSTKein Vorsteuerabzug
BananaV0 / AusgenommenVorsteuer 0 %
SageAusgenommenMWST-befreit ohne Vorsteuer
Run my AccountsOhne MWSTKein Vorsteuerabzug

MWST-Codierung in gängigen Schweizer Buchhaltungsprogrammen

Verwenden Sie niemals den MWST-Code 'Nullsatz' oder 'Export'. Diese Codes sind für andere Sachverhalte bestimmt und führen zu falschen MWST-Abrechnungen. Der Unterschied: 'Ausgenommen' bedeutet, dass die Leistung nicht der MWST unterliegt. 'Nullsatz' bedeutet, dass die Leistung steuerbar ist, aber mit 0 % besteuert wird.

Wichtigste Punkte:
ÖV-Belege weisen keine MWST aus, weil Personenbeförderung von der Steuer ausgenommen ist.
Der korrekte MWST-Code lautet 'ausgenommen' oder 'ohne MWST', nicht 'Nullsatz' oder 'Export'.
Prüfen Sie die Standardeinstellung Ihrer Buchhaltungssoftware, da viele Programme automatisch den Normalsteuersatz vorschlagen.

Schritt 3: Einzeltickets verbuchen

Einzeltickets sind der häufigste ÖV-Buchungsfall. Der Mitarbeitende reicht den Beleg zusammen mit der Spesenabrechnung ein. Sie buchen den Betrag auf das ÖV-Spesenkonto und erstatten ihn über die Lohnabrechnung oder per Banküberweisung.

Buchungsbeispiel: Ein Mitarbeitender kauft ein SBB-Einzelticket Zürich-Bern für CHF 51.00 und reicht den Beleg ein. Die Erstattung erfolgt per Banküberweisung.

SollHabenBetragMWST-CodeText
6510 Reisespesen1020 BankCHF 51.00AusgenommenSBB Zürich-Bern, Mitarbeiter X, Datum

Buchungssatz Einzelticket SBB

Wird die Erstattung über die Lohnabrechnung abgewickelt, buchen Sie zunächst auf ein Durchlaufkonto (z. B. 2199 Übrige kurzfristige Verbindlichkeiten) und lösen dieses mit der nächsten Lohnzahlung auf. Der Buchungstext sollte immer Strecke, Name des Mitarbeitenden und Datum enthalten.

Wichtigste Punkte:
Einzeltickets werden mit MWST-Code 'ausgenommen' auf Konto 6510 gebucht.
Der Buchungstext enthält Strecke, Name und Datum für die Nachvollziehbarkeit.
Bei Erstattung über die Lohnabrechnung wird ein Durchlaufkonto verwendet.

Schritt 4: GA- und Halbtax-Geschäftsanteil berechnen und buchen

Wenn das Unternehmen einem Mitarbeitenden ein GA oder Halbtax-Abo finanziert, muss der geschäftliche Anteil vom privaten Anteil getrennt werden. Nur der geschäftliche Anteil darf als Spesen verbucht werden. Der private Anteil ist ein geldwerter Vorteil und muss im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 deklariert werden.

Die Aufteilung erfolgt anhand der effektiven geschäftlichen Nutzung. Als Nachweis dient ein Fahrtenbuch oder eine Aufstellung der geschäftlichen Reisen. Die ESTV akzeptiert in der Praxis auch eine pauschale Aufteilung, sofern diese plausibel begründet ist und im Spesenreglement festgehalten wurde.

SollHabenBetragMWST-CodeText
6510 Reisespesen1020 BankCHF 2'316.00AusgenommenGA 2. Kl. Geschäftsanteil 60 %, Mitarbeiter X
5000 Lohnaufwand1020 BankCHF 1'544.00Ohne MWSTGA 2. Kl. Privatanteil 40 %, Mitarbeiter X, Lohnausweis Zi. 2.3

Buchungsbeispiel GA mit 60 % Geschäftsanteil (GA 2. Klasse: CHF 3'860)

  • Geschäftsanteil: Wird auf Konto 6510 (Reisespesen) gebucht. Kein Vorsteuerabzug.
  • Privatanteil: Wird als Lohnbestandteil auf Konto 5000 gebucht und im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 deklariert. Sozialversicherungspflichtig.
  • Nachweis: Fahrtenbuch oder plausible Aufstellung der geschäftlichen Reisen. Die Aufteilung muss im Spesenreglement geregelt sein.

Wird das GA vollständig vom Unternehmen bezahlt und zu 100 % geschäftlich genutzt (z. B. bei Aussendienstmitarbeitenden mit täglichen Kundenbesuchen), kann der gesamte Betrag als Spesen verbucht werden. Voraussetzung ist, dass die ausschliesslich geschäftliche Nutzung glaubhaft nachgewiesen wird.

Wichtigste Punkte:
Nur der geschäftliche Anteil des GA oder Halbtax darf als Spesen auf Konto 6510 gebucht werden.
Der private Anteil ist ein geldwerter Vorteil und gehört in den Lohnausweis unter Ziffer 2.3.
Die Aufteilung muss durch ein Fahrtenbuch oder eine plausible Aufstellung belegt werden.
Auch beim GA gilt: kein Vorsteuerabzug, da Personenbeförderung MWST-ausgenommen ist.

Schritt 5: Tageskarten und Mehrfahrtenkarten erfassen

Tageskarten und Mehrfahrtenkarten werden grundsätzlich gleich behandelt wie Einzeltickets. Der Unterschied liegt in der zeitlichen Zuordnung: Eine Mehrfahrtenkarte, die über mehrere Monate genutzt wird, sollte periodengerecht abgegrenzt werden, wenn der Betrag wesentlich ist.

FallSollHabenBetragMWST-Code
Tageskarte Gemeinde6510 Reisespesen1020 BankCHF 45.00Ausgenommen
SBB-Mehrfahrtenkarte (6 Fahrten)6510 Reisespesen1020 BankCHF 245.00Ausgenommen
Abgrenzung Mehrfahrtenkarte (3 Fahrten noch offen per 31.12.)1300 Aktive Rechnungsabgrenzung6510 ReisespesenCHF 122.50Ausgenommen

Buchungsbeispiel Tageskarte und Mehrfahrtenkarte

Die Abgrenzung von Mehrfahrtenkarten ist nur dann zwingend, wenn der Betrag für den Jahresabschluss wesentlich ist. Bei Kleinbeträgen unter CHF 200 kann auf eine Abgrenzung verzichtet werden, sofern dies im Unternehmen einheitlich gehandhabt wird. Dokumentieren Sie die Entscheidung im Anhang zur Jahresrechnung.

Wichtigste Punkte:
Tageskarten werden wie Einzeltickets auf Konto 6510 mit MWST-Code 'ausgenommen' gebucht.
Mehrfahrtenkarten über den Jahreswechsel müssen bei wesentlichen Beträgen periodengerecht abgegrenzt werden.
Bei Kleinbeträgen unter CHF 200 kann auf die Abgrenzung verzichtet werden.

Schritt 6: Spesenerstattung an Mitarbeitende buchen

Die Erstattung der ÖV-Spesen an Mitarbeitende kann auf drei Wegen erfolgen: per Banküberweisung, über die Lohnabrechnung oder über eine Firmenkreditkarte. Je nach Weg unterscheidet sich das Gegenkonto.

ErstattungswegGegenkonto (Haben)Hinweis
Banküberweisung1020 BankDirektzahlung an Mitarbeitende
Lohnabrechnung2199 Übrige kurzfristige VerbindlichkeitenAuflösung mit nächster Lohnzahlung
Firmenkreditkarte2100 Verbindlichkeiten LLAbrechnung über Kreditkartenabrechnung

Gegenkonto je nach Erstattungsweg

Bei der Erstattung über die Lohnabrechnung ist darauf zu achten, dass ÖV-Spesen als Spesenerstattung und nicht als Lohnbestandteil ausgewiesen werden. Spesenerstattungen sind nicht sozialversicherungspflichtig, sofern sie den effektiven Auslagen entsprechen und durch Belege nachgewiesen sind. Im Lohnausweis erscheinen sie unter Ziffer 13.1.1 (Effektive Spesen).

Wenn Mitarbeitende eine Firmenkreditkarte nutzen, entfällt die Erstattung. Die Buchung erfolgt direkt bei Eingang der Kreditkartenabrechnung. Prüfen Sie dabei jeden Posten einzeln auf den korrekten MWST-Code, da auf derselben Abrechnung auch MWST-pflichtige Ausgaben wie Taxifahrten stehen können.

Wichtigste Punkte:
Das Gegenkonto hängt vom Erstattungsweg ab: Bank, Durchlaufkonto oder Kreditkartenverbindlichkeit.
Spesenerstattungen sind nicht sozialversicherungspflichtig, sofern sie durch Belege nachgewiesen sind.
Bei Firmenkreditkarten muss jeder Posten einzeln auf den korrekten MWST-Code geprüft werden.

Schritt 7: Jahresabschluss und Abstimmung durchführen

Zum Jahresende sind mehrere Prüfungen notwendig, um die ÖV-Spesen korrekt abzuschliessen. Die Abstimmung stellt sicher, dass alle Buchungen vollständig, periodengerecht und korrekt codiert sind.

  • Kontenabstimmung: Gleichen Sie den Saldo von Konto 6510 mit den eingereichten Spesenabrechnungen ab. Jede Buchung muss einem Beleg zugeordnet werden können.
  • MWST-Kontrolle: Prüfen Sie, ob alle ÖV-Buchungen den MWST-Code 'ausgenommen' tragen. Fehlerhafte Codes verfälschen die MWST-Abrechnung und können zu Nachforderungen führen.
  • Periodenabgrenzung: GA-Abos und Mehrfahrtenkarten, die über den Jahreswechsel laufen, müssen periodengerecht abgegrenzt werden. Buchen Sie den Anteil des Folgejahres auf Konto 1300 (Aktive Rechnungsabgrenzung).
  • Lohnausweis-Abstimmung: Stellen Sie sicher, dass der Privatanteil von GA- und Halbtax-Abos korrekt im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 deklariert ist.
  • Belegaufbewahrung: Alle ÖV-Belege müssen gemäss Art. 958f OR zehn Jahre aufbewahrt werden. Digitale Belege sind zulässig, sofern sie die Anforderungen der GeBüV erfüllen.

Erstellen Sie eine Checkliste für den Jahresabschluss und dokumentieren Sie die durchgeführten Prüfungen. Bei einer Revision wird die Prüfspur von der Spesenabrechnung über die Buchung bis zum Beleg nachvollzogen. Lücken in dieser Kette führen zu Beanstandungen.

Wichtigste Punkte:
Jede Buchung auf Konto 6510 muss einem Beleg zugeordnet werden können.
GA-Abos über den Jahreswechsel erfordern eine periodengerechte Abgrenzung.
Alle ÖV-Belege sind gemäss Art. 958f OR zehn Jahre aufzubewahren.
Der Privatanteil von GA und Halbtax muss im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 erscheinen.
#AufgabeVerantwortlich
1Sachkonto im KMU-Kontenrahmen bestimmenBuchhaltung / Treuhänder
2MWST-Status der ÖV-Belege klären und codierenBuchhaltung
3Einzeltickets verbuchenBuchhaltung
4GA-/Halbtax-Geschäftsanteil berechnen und buchenBuchhaltung / HR
5Tageskarten und Mehrfahrtenkarten erfassenBuchhaltung
6Spesenerstattung an Mitarbeitende buchenBuchhaltung / HR
7Jahresabschluss und Abstimmung durchführenBuchhaltung / Treuhänder

Prozessübersicht

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Vorsteuerabzug auf ÖV-Tickets geltend gemacht

Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr ist gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 MWSTG von der MWST ausgenommen. Wer trotzdem einen Vorsteuerabzug bucht, deklariert in der MWST-Abrechnung einen zu hohen Vorsteuerabzug. Bei einer ESTV-Kontrolle führt dies zu Nachforderungen inklusive Verzugszins. Korrigieren Sie den MWST-Code auf 'ausgenommen' und prüfen Sie alle ÖV-Buchungen systematisch.

Fehler 2: GA-Privatanteil nicht im Lohnausweis deklariert

Wird ein GA vom Unternehmen bezahlt und auch privat genutzt, muss der private Anteil im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 als geldwerter Vorteil deklariert werden. Fehlt diese Deklaration, drohen Nachsteuern und Sozialversicherungsnachforderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Legen Sie die Aufteilung im Spesenreglement fest und dokumentieren Sie die geschäftliche Nutzung.

Fehler 3: Falsches Konto verwendet (z. B. 6520 statt 6510)

ÖV-Spesen gehören auf Konto 6510 (Reisespesen), nicht auf 6520 (Repräsentationsspesen) oder 6530 (Übriger Betriebsaufwand). Eine falsche Kontierung verfälscht die Erfolgsrechnung und erschwert die Auswertung. Prüfen Sie bei der Einrichtung neuer Mitarbeitender, ob die Standardkontierung in der Buchhaltungssoftware korrekt hinterlegt ist.

Fehler 4: Fehlende periodengerechte Abgrenzung bei GA und Mehrfahrtenkarten

Ein GA, das im November gekauft wird, deckt auch Monate des Folgejahres ab. Ohne Abgrenzung wird der gesamte Betrag im Kaufjahr als Aufwand verbucht, was die Erfolgsrechnung verzerrt. Buchen Sie den Anteil des Folgejahres per 31. Dezember auf Konto 1300 (Aktive Rechnungsabgrenzung) und lösen Sie die Abgrenzung im Januar auf.

Fehler 5: Buchungstext ohne Strecke, Name oder Datum

Ein Buchungstext wie 'SBB-Ticket' reicht für die Nachvollziehbarkeit nicht aus. Gemäss Art. 957a OR muss jede Buchung einem Geschäftsvorfall zugeordnet werden können. Verwenden Sie einen strukturierten Buchungstext mit Strecke, Name des Mitarbeitenden und Reisedatum. So ist die Prüfspur bei einer Revision sofort nachvollziehbar.

05.Häufige Fragen

Kann ich auf SBB-Tickets Vorsteuer abziehen?

Nein. Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr ist gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 MWSTG von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Auf SBB-Tickets wird keine MWST ausgewiesen, weshalb kein Vorsteuerabzug möglich ist. Dies gilt für alle ÖV-Tickets, GA-Abos und Halbtax-Abonnemente.

Auf welches Konto buche ich ÖV-Spesen im KMU-Kontenrahmen?

ÖV-Spesen werden auf Konto 6510 (Reisespesen) gebucht. Bei hohem Buchungsvolumen empfiehlt sich ein Unterkonto wie 6510.10 speziell für ÖV-Kosten. Konto 6520 (Repräsentationsspesen) ist für ÖV-Spesen nicht vorgesehen.

Wie buche ich ein GA, das auch privat genutzt wird?

Der geschäftliche Anteil wird auf Konto 6510 (Reisespesen) gebucht, der private Anteil auf Konto 5000 (Lohnaufwand). Der Privatanteil muss im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 als geldwerter Vorteil deklariert werden. Die Aufteilung basiert auf der effektiven geschäftlichen Nutzung und muss durch ein Fahrtenbuch oder eine plausible Aufstellung belegt werden.

Muss ich ÖV-Spesen über den Jahreswechsel abgrenzen?

Ja, bei wesentlichen Beträgen. GA-Abos und Mehrfahrtenkarten, die über den 31. Dezember hinaus gültig sind, müssen periodengerecht abgegrenzt werden. Der Anteil des Folgejahres wird auf Konto 1300 (Aktive Rechnungsabgrenzung) gebucht. Bei Kleinbeträgen unter CHF 200 kann auf die Abgrenzung verzichtet werden.

Welchen MWST-Code verwende ich für ÖV-Spesen in Bexio?

In Bexio wählen Sie den MWST-Code 'Ohne MWST'. Verwenden Sie nicht den Code für den Normalsteuersatz oder den Nullsatz. Der Code 'Ohne MWST' stellt sicher, dass kein Vorsteuerabzug berechnet wird und die MWST-Abrechnung korrekt bleibt.

Sind ÖV-Spesenerstattungen sozialversicherungspflichtig?

Nein, sofern die Erstattung den effektiven Auslagen entspricht und durch Belege nachgewiesen ist. Echte Spesenerstattungen sind weder AHV- noch BVG-pflichtig. Im Lohnausweis werden sie unter Ziffer 13.1.1 (Effektive Spesen) ausgewiesen. Nur pauschale Spesenentschädigungen ohne Belege können unter Umständen sozialversicherungspflichtig werden.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.ÖV-Spesen gehören im KMU-Kontenrahmen auf Konto 6510 (Reisespesen) oder ein Unterkonto davon.
2.Personenbeförderung im ÖV ist gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 MWSTG von der MWST ausgenommen; ein Vorsteuerabzug ist ausnahmslos ausgeschlossen.
3.Der MWST-Code in der Buchhaltungssoftware muss auf 'ausgenommen' oder 'ohne MWST' stehen, nicht auf 'Nullsatz' oder 'Export'.
4.Beim GA oder Halbtax muss der geschäftliche Anteil vom privaten Anteil getrennt werden; nur der Geschäftsanteil darf als Spesen verbucht werden.
5.Der Privatanteil eines GA ist ein geldwerter Vorteil und muss im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 deklariert werden.
6.GA-Abos und Mehrfahrtenkarten über den Jahreswechsel erfordern eine periodengerechte Abgrenzung auf Konto 1300.
7.Alle ÖV-Belege sind gemäss Art. 958f OR zehn Jahre aufzubewahren; digitale Belege sind zulässig, sofern sie die GeBüV-Anforderungen erfüllen.
8.Der Buchungstext muss Strecke, Name des Mitarbeitenden und Reisedatum enthalten, um die Prüfspur sicherzustellen.

06.Weiterführende Artikel

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