ÖV-Spesen in der Buchhaltung buchen: Konto 6250, Vorsteuer und Privatanteil

Leitfaden6 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

ÖV-Spesen auf Konto 6250 (Fahrtkosten) buchen – 8.1% VSt auf Konto 1170; GA/Halbtax mit Privatanteil: nur den betrieblichen Teil als Spesen, privater Anteil als geldwerter Vorteil. Wer ÖV-Spesen falsch kontiert, riskiert Vorsteuerkorrekturen bei der nächsten MWST-Revision und fehlerhafte Lohnausweise. Dieser Leitfaden zeigt die korrekte Verbuchung nach KMU-Kontenrahmen Schweiz – vom Einzelticket bis zum GA mit Privatanteil.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.ÖV-Spesen für geschäftliche Fahrten werden auf Konto 6250 (Fahrtkosten ÖV) gebucht, die Vorsteuer von 8.1 % auf Konto 1170.
2.Einzeltickets, Tram- und Busfahrten sowie Abonnemente unterliegen dem MWST-Normalsatz von 8.1 %, sofern die Steuer auf dem Beleg ausgewiesen ist.
3.Bei GA und Halbtax mit gemischter Nutzung wird nur der betriebliche Anteil als Spesen verbucht; der private Anteil gilt als geldwerter Vorteil und gehört auf das Lohnkonto.
4.Die Abstimmung von Konto 6250 mit den eingereichten Belegen und von Konto 1170 mit der MWST-Abrechnung ist quartalsweise zwingend.

01.ÖV-Spesen korrekt buchen: Schritt für Schritt

Die folgenden Schritte führen Sie durch den gesamten Buchungsprozess für ÖV-Spesen – von der Belegkategorisierung über die Verbuchung bis zur Abstimmung mit der MWST-Abrechnung. Die Anleitung basiert auf dem KMU-Kontenrahmen Schweiz und dem MWSTG.

Schritt 1: Beleg kategorisieren und MWST-Satz prüfen

Bevor Sie buchen, ordnen Sie jeden ÖV-Beleg einer Kategorie zu. Die Kategorie bestimmt, ob und wie Sie die Vorsteuer geltend machen können. Entscheidend ist, ob der MWST-Betrag auf dem Beleg ausgewiesen ist – ohne MWST-Ausweis kein Vorsteuerabzug (Art. 28 Abs. 1 lit. a MWSTG).

BelegtypMWST-SatzVorsteuerabzug
Einzelticket SBB/BLS (ab CHF 5.–)8.1 %Ja, wenn MWST auf Beleg ausgewiesen
Kurzstreckenticket Tram/Bus8.1 %Ja, wenn MWST auf Beleg ausgewiesen
GA (Generalabonnement)8.1 %Ja, anteilig betrieblicher Nutzung
Halbtax-Abonnement8.1 %Ja, anteilig betrieblicher Nutzung
Streckenabonnement8.1 %Ja, wenn ausschliesslich geschäftlich genutzt

ÖV-Belegkategorien und MWST-Behandlung

Tickets unter CHF 5.– weisen häufig keine MWST separat aus. Prüfen Sie in diesem Fall den Beleg genau: Ohne MWST-Nummer und separaten Steuerausweis ist kein Vorsteuerabzug möglich. Bei Swisspass-Abrechnungen ist die MWST in der Monats- oder Jahresabrechnung ausgewiesen.

Wichtigste Punkte:
Alle ÖV-Leistungen unterliegen dem Normalsatz von 8.1 %.
Ohne MWST-Ausweis auf dem Beleg entfällt der Vorsteuerabzug.
GA und Halbtax erfordern eine Aufteilung in betrieblichen und privaten Anteil.

Schritt 2: Einzeltickets und Streckenabonnemente auf Konto 6250 buchen

Einzeltickets und rein geschäftlich genutzte Streckenabonnemente buchen Sie vollständig als Aufwand. Der Nettobetrag (ohne MWST) geht auf Konto 6250 (Fahrtkosten ÖV), die Vorsteuer auf Konto 1170 (Vorsteuer auf Materialaufwand und Dienstleistungen).

KontoBezeichnungSollHaben
6250Fahrtkosten ÖVCHF 49.95
1170Vorsteuer 8.1 %CHF 4.05
1020Bank / KreditkarteCHF 54.–

Buchungsbeispiel: SBB-Einzelticket CHF 54.– (inkl. 8.1 % MWST)

Wird die Spese über eine Spesenabrechnung des Mitarbeitenden erstattet, ersetzen Sie das Konto 1020 durch Konto 2030 (Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitenden) und buchen die Auszahlung separat.

Wichtigste Punkte:
Nettobetrag auf Konto 6250, Vorsteuer auf Konto 1170.
Bei Erstattung über Spesenabrechnung wird Konto 2030 als Gegenkonto verwendet.
Jeder Buchung muss ein prüfbarer Beleg zugrunde liegen.

Schritt 3: GA und Halbtax mit Privatanteil korrekt aufteilen

Bezahlt der Arbeitgeber ein GA oder Halbtax, das auch privat genutzt wird, muss der Privatanteil als geldwerter Vorteil im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 deklariert werden. Nur der betriebliche Anteil darf als Spesen auf Konto 6250 gebucht werden. Die Aufteilung richtet sich nach dem Spesenreglement oder einer nachvollziehbaren Schätzung der geschäftlichen Nutzung.

KontoBezeichnungSollHaben
6250Fahrtkosten ÖV (60 %)CHF 2'142.45
1170Vorsteuer 8.1 % auf betrieblichen AnteilCHF 173.55
5000Lohnaufwand (geldwerter Vorteil 40 %)CHF 1'544.–
1020BankCHF 3'860.–

Buchungsbeispiel: GA 2. Klasse CHF 3'860.– (60 % geschäftlich, 40 % privat)

  • Betrieblicher Anteil: Nettobetrag auf Konto 6250, Vorsteuer auf Konto 1170. Der Vorsteuerabzug ist nur auf dem geschäftlichen Anteil zulässig (Art. 31 MWSTG).
  • Privater Anteil: Wird als Lohnbestandteil auf Konto 5000 (Lohnaufwand) gebucht. Auf dem privaten Anteil ist kein Vorsteuerabzug möglich.
  • Sozialversicherungen: Der geldwerte Vorteil ist AHV/IV/EO/ALV-pflichtig und muss in der Lohnbuchhaltung entsprechend abgerechnet werden.

Achtung: Fehlt eine dokumentierte Aufteilung, kann die ESTV den gesamten GA-Betrag als Lohnbestandteil qualifizieren. Halten Sie den betrieblichen Nutzungsanteil im Spesenreglement oder in einer separaten Vereinbarung fest.

Wichtigste Punkte:
Nur der betriebliche Anteil eines GA/Halbtax gehört auf Konto 6250.
Der Privatanteil ist als geldwerter Vorteil auf dem Lohnkonto zu buchen und im Lohnausweis zu deklarieren.
Vorsteuerabzug ist ausschliesslich auf dem geschäftlichen Anteil zulässig.
Ohne dokumentierte Aufteilung droht die Umqualifikation des gesamten Betrags als Lohn.

Schritt 4: Konto 6250 und Vorsteuer mit MWST-Abrechnung abstimmen

Stimmen Sie Konto 6250 quartalsweise mit den eingereichten ÖV-Belegen ab. Der Saldo von Konto 6250 muss die gesamten ÖV-Geschäftsreisekosten der Periode widerspiegeln. Gleichzeitig gleichen Sie Konto 1170 mit der MWST-Abrechnung ab: Die geltend gemachte Vorsteuer auf ÖV-Spesen muss mit den verbuchten Beträgen übereinstimmen.

  • Konto 6250 prüfen: Vergleichen Sie den Kontosaldo mit der Summe aller genehmigten ÖV-Spesenabrechnungen. Differenzen deuten auf fehlende oder doppelte Buchungen hin.
  • Konto 1170 abstimmen: Die Vorsteuer auf ÖV-Spesen fliesst in die MWST-Abrechnung (Ziffer 400). Stellen Sie sicher, dass nur Belege mit gültigem MWST-Ausweis berücksichtigt wurden.
  • Privatanteile kontrollieren: Prüfen Sie, ob alle GA/Halbtax-Privatanteile korrekt auf das Lohnkonto umgebucht und in der Lohnbuchhaltung erfasst wurden.
  • Belege archivieren: Gemäss Art. 958f OR sind Buchungsbelege zehn Jahre aufzubewahren. Digitale Belege müssen die Anforderungen der GeBüV erfüllen.
Wichtigste Punkte:
Konto 6250 muss mit den genehmigten ÖV-Spesenabrechnungen übereinstimmen.
Die Vorsteuer auf Konto 1170 wird mit der MWST-Abrechnung (Ziffer 400) abgeglichen.
Buchungsbelege sind gemäss Art. 958f OR zehn Jahre aufzubewahren.
#AufgabeVerantwortlich
1Beleg kategorisieren und MWST-Satz prüfenMitarbeitende / Buchhaltung
2Einzeltickets und Streckenabos auf Konto 6250 buchenBuchhaltung
3GA/Halbtax-Privatanteil aufteilen und auf Lohnkonto buchenBuchhaltung / HR
4Konto 6250 und Vorsteuer mit MWST-Abrechnung abstimmenBuchhaltung

Prozessübersicht

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02.Häufige Fehler

Fehler 1: Vorsteuerabzug ohne gültigen MWST-Ausweis auf dem Beleg

Wird die Vorsteuer auf einem ÖV-Ticket geltend gemacht, das keinen separaten MWST-Ausweis enthält, korrigiert die ESTV den Abzug bei der nächsten Revision. Prüfen Sie jeden Beleg vor der Verbuchung auf MWST-Nummer, Steuersatz und Steuerbetrag.

Fehler 2: GA-Gesamtbetrag als Spesen gebucht ohne Privatanteil-Abgrenzung

Ohne Aufteilung in betrieblichen und privaten Anteil wird das gesamte GA als Lohnbestandteil qualifiziert. Definieren Sie den geschäftlichen Nutzungsanteil im Spesenreglement und dokumentieren Sie die Aufteilung bei jeder Buchung.

Fehler 3: Falsches Aufwandkonto verwendet

ÖV-Spesen gehören auf Konto 6250 (Fahrtkosten ÖV), nicht auf Konto 6200 (allgemeiner Reiseaufwand) oder Konto 6260 (Fahrzeugaufwand). Eine falsche Kontierung verfälscht die Kostenstellenauswertung und erschwert die MWST-Abstimmung.

Fehler 4: Privatanteil nicht im Lohnausweis deklariert

Der geldwerte Vorteil aus privater GA- oder Halbtax-Nutzung muss im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 erscheinen. Fehlt die Deklaration, drohen dem Arbeitgeber Nachsteuern und Bussen. Stimmen Sie die Lohnbuchhaltung quartalsweise mit den verbuchten Privatanteilen ab.

Fehler 5: Fehlende Abstimmung zwischen Konto 1170 und MWST-Abrechnung

Wenn die verbuchte Vorsteuer auf ÖV-Spesen nicht mit der MWST-Abrechnung übereinstimmt, entstehen Differenzen, die bei einer Revision auffallen. Führen Sie die Abstimmung mindestens quartalsweise durch und dokumentieren Sie allfällige Korrekturen.

03.Häufige Fragen

Auf welches Konto buche ich ein Tram-Kurzstreckenticket?

Ein Tram-Kurzstreckenticket buchen Sie auf Konto 6250 (Fahrtkosten ÖV). Ist die MWST von 8.1 % auf dem Beleg ausgewiesen, verbuchen Sie die Vorsteuer auf Konto 1170. Bei Tickets ohne MWST-Ausweis entfällt der Vorsteuerabzug, der Bruttobetrag geht direkt auf Konto 6250.

Kann ich die Vorsteuer auf einem GA geltend machen?

Ja, aber nur auf dem betrieblichen Anteil. Der Vorsteuerabzug von 8.1 % ist gemäss Art. 31 MWSTG auf den geschäftlich genutzten Teil beschränkt. Auf dem privaten Nutzungsanteil ist kein Vorsteuerabzug zulässig.

Wie bestimme ich den Privatanteil bei einem GA?

Der Privatanteil wird anhand der tatsächlichen Nutzung oder einer im Spesenreglement festgelegten Pauschale bestimmt. Gängig ist eine Aufteilung basierend auf dem Verhältnis von Geschäfts- zu Privatfahrten. Die gewählte Methode muss dokumentiert und konsistent angewendet werden.

Muss ich ÖV-Spesen unter CHF 5.– einzeln buchen?

Ja, grundsätzlich ist jede geschäftliche Auslage einzeln zu erfassen. Bei Kleinbeträgen ohne MWST-Ausweis buchen Sie den Bruttobetrag auf Konto 6250 ohne Vorsteuerabzug. Alternativ können Sie Kleinbeträge über die Tagespauschale von CHF 20.– für Kleinspesen abdecken.

Wo erscheint der geldwerte Vorteil eines vom Arbeitgeber bezahlten GA im Lohnausweis?

Der Privatanteil des GA wird im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 als geldwerte Leistung deklariert. Der Betrag ist AHV/IV/EO/ALV-pflichtig und muss in der Lohnbuchhaltung als Lohnbestandteil abgerechnet werden.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.ÖV-Spesen für geschäftliche Fahrten werden auf Konto 6250 (Fahrtkosten ÖV) gebucht.
2.Die Vorsteuer von 8.1 % wird auf Konto 1170 erfasst, sofern der MWST-Betrag auf dem Beleg ausgewiesen ist.
3.Bei GA und Halbtax mit gemischter Nutzung ist eine Aufteilung in betrieblichen und privaten Anteil zwingend.
4.Der betriebliche Anteil geht auf Konto 6250 mit Vorsteuerabzug, der private Anteil auf das Lohnkonto (Konto 5000).
5.Der Privatanteil eines GA oder Halbtax gilt als geldwerter Vorteil und muss im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 deklariert werden.
6.Konto 6250 ist quartalsweise mit den genehmigten Spesenabrechnungen abzustimmen.
7.Die Vorsteuer auf Konto 1170 muss mit der MWST-Abrechnung (Ziffer 400) übereinstimmen.
8.Alle ÖV-Belege sind gemäss Art. 958f OR zehn Jahre aufzubewahren.

04.Weiterführende Artikel