ÖV Spesen im Lohnausweis: Ziffer 2.3, Ziffer 13 und Steuerpflicht

Definition8 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Ob ein ÖV-Abonnement steuerfrei bleibt oder als Lohnbestandteil versteuert werden muss, hängt von der Deklaration im Lohnausweis ab. Die zentrale Unterscheidung betrifft Ziffer 2.3 (Gehaltsnebenleistungen) und Ziffer 13 (Spesenentschädigungen) — zwei Positionen mit grundlegend verschiedenen steuerlichen Folgen.

Arbeitgeber, die ÖV-Kosten ihrer Mitarbeitenden übernehmen, müssen diese Zuordnung bei jeder Lohnausweiserstellung korrekt vornehmen. Fehler führen bei Revisionen regelmässig zu Nachforderungen und Aufrechnungen. Die folgenden Abschnitte erklären die Regeln, Voraussetzungen und Abgrenzungen für die Praxis.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.ÖV-Kosten, die als geschäftliche Spesenentschädigung gelten, werden im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.1 (effektiv) oder 13.1.2 (pauschal) deklariert und sind steuerfrei.
2.Ein GA oder Halbtax-Abo, das auch privat genutzt wird, muss anteilig oder vollständig unter Ziffer 2.3 als Gehaltsnebenleistung ausgewiesen werden.
3.Steuerfreie Pauschalabgeltungen für ÖV-Kosten setzen ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement voraus.
4.Bei Lohnsteuerrevisionen prüfen die Behörden gezielt, ob die Zuordnung zwischen Ziffer 2.3 und Ziffer 13 korrekt erfolgt ist.
5.Die Wegleitung zum Lohnausweis der ESTV (Stand 1.1.2026) definiert die massgeblichen Regeln für die Deklaration von ÖV-Spesen.

01.Ziffer 2.3 vs. Ziffer 13: Wo ÖV-Spesen im Lohnausweis stehen

Die Wegleitung zum Lohnausweis unterscheidet klar zwischen zwei Kategorien: Gehaltsnebenleistungen (Ziffer 2.3) und Spesenentschädigungen (Ziffer 13). Für ÖV-Kosten ist diese Unterscheidung entscheidend, weil sie bestimmt, ob der Betrag beim Arbeitnehmer als steuerpflichtiges Einkommen gilt oder steuerfrei bleibt.

KriteriumZiffer 2.3 (Gehaltsnebenleistung)Ziffer 13 (Spesenentschädigung)
Steuerliche BehandlungSteuerpflichtiger LohnbestandteilSteuerfrei (bei korrekter Deklaration)
Typischer FallGA/Halbtax mit PrivatnutzungEinzelbillette, Streckenabos für Geschäftsreisen
VoraussetzungKeine besonderen VoraussetzungenGeschäftliche Veranlassung nachweisbar
Spesenreglement nötig?NeinJa, bei Pauschalabgeltung zwingend (ESTV-genehmigt)
SozialversicherungspflichtJa (AHV/IV/EO/ALV-pflichtig)Nein (soweit effektiv oder reglementarisch)
Deklaration LohnausweisBetrag in Ziffer 2.3 eintragenKreuz bei Ziffer 13.1.1 oder Betrag bei 13.1.2

Zuordnung von ÖV-Kosten im Lohnausweis

Bei Ziffer 13.1.1 setzt der Arbeitgeber ein Kreuz, wenn er effektive Spesen gegen Beleg erstattet. Bei Ziffer 13.1.2 trägt er den Betrag der Pauschalentschädigung ein, sofern ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Werden ÖV-Kosten fälschlicherweise unter Ziffer 13 statt unter Ziffer 2.3 deklariert, entgeht dem Fiskus sowohl die Einkommenssteuer als auch die Sozialversicherungsbeiträge.

Wichtigste Punkte:
Ziffer 2.3 erfasst ÖV-Abonnements mit Privatnutzungsanteil als steuerpflichtigen Lohnbestandteil.
Ziffer 13 ist für geschäftlich veranlasste ÖV-Kosten reserviert und bleibt steuerfrei.
Die falsche Zuordnung zwischen Ziffer 2.3 und 13 ist einer der häufigsten Revisionsbefunde bei ÖV-Spesen.

02.GA und Halbtax: Wann das Abo steuerpflichtig wird

Stellt der Arbeitgeber einem Mitarbeitenden ein GA oder Halbtax-Abo zur Verfügung, ist die steuerliche Behandlung vom Nutzungszweck abhängig. Wird das Abo überwiegend geschäftlich genutzt und ist dies dokumentiert, kann es unter Ziffer 13 als Spesenentschädigung deklariert werden. Dient es hingegen auch der privaten Mobilität — etwa für den Arbeitsweg oder Freizeitreisen — liegt eine Gehaltsnebenleistung vor, die unter Ziffer 2.3 gehört.

  • Vollständig geschäftlich genutztes GA: Wird das GA ausschliesslich für Geschäftsreisen eingesetzt und der Arbeitsweg anderweitig zurückgelegt, kann der volle Betrag unter Ziffer 13.1.1 deklariert werden. Der Arbeitgeber muss die geschäftliche Nutzung plausibel dokumentieren können.
  • GA mit gemischter Nutzung: Nutzt der Mitarbeitende das GA auch privat oder für den Arbeitsweg, muss der Privatanteil unter Ziffer 2.3 als Gehaltsnebenleistung ausgewiesen werden. Die ESTV akzeptiert in der Praxis häufig den vollen GA-Preis 2. Klasse als Wert der Gehaltsnebenleistung, wenn keine detaillierte Aufteilung vorliegt.
  • Halbtax-Abo vom Arbeitgeber: Ein Halbtax-Abo, das der Arbeitgeber bezahlt, gilt in der Regel als Gehaltsnebenleistung (Ziffer 2.3), da es dem Mitarbeitenden auch privat Vergünstigungen verschafft. Der Betrag (aktuell CHF 185 pro Jahr für das Halbtax) ist vergleichsweise gering, muss aber korrekt deklariert werden.
  • Streckenabo für eine bestimmte Geschäftsroute: Ein Streckenabo, das ausschliesslich eine geschäftlich genutzte Verbindung abdeckt, wird unter Ziffer 13.1.1 deklariert. Es besteht kein Privatnutzungsanteil, sofern die Strecke nicht dem Arbeitsweg entspricht.

Ein konkretes Beispiel: Ein Aussendienstmitarbeiter mit Wohnort Bern und Arbeitsort Bern erhält vom Arbeitgeber ein GA 2. Klasse (Preis 2026: CHF 3'860). Er nutzt das GA täglich für Kundenbesuche in der ganzen Schweiz, fährt aber auch am Wochenende privat damit. Da eine gemischte Nutzung vorliegt, muss der Arbeitgeber den Privatanteil unter Ziffer 2.3 deklarieren. Ohne nachvollziehbare Aufteilung wird die Steuerbehörde den vollen GA-Wert als Gehaltsnebenleistung aufrechnen.

Wichtigste Punkte:
Ein GA ist nur dann unter Ziffer 13 deklarierbar, wenn es ausschliesslich geschäftlich genutzt wird und dies dokumentiert ist.
Bei gemischter Nutzung muss der Privatanteil des GA unter Ziffer 2.3 als steuerpflichtige Gehaltsnebenleistung erscheinen.
Ohne nachvollziehbare Aufteilung rechnet die Steuerbehörde den vollen GA-Wert als Lohnbestandteil auf.
Spesen App

ÖV-Spesen korrekt erfassen und für den Lohnausweis aufbereiten mit der Spesen App → Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben.

Mehr erfahren →

03.Genehmigtes Spesenreglement als Voraussetzung für steuerfreie ÖV-Spesen

Gemäss Art. 327a OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Für die steuerfreie Behandlung von ÖV-Spesen im Lohnausweis reicht diese gesetzliche Grundlage allein jedoch nicht aus. Entscheidend ist, wie die Erstattung organisiert ist.

  • Effektive Abrechnung gegen Beleg: Der Arbeitgeber erstattet die tatsächlich angefallenen ÖV-Kosten gegen Vorlage von Billetten, E-Tickets oder Abrechnungen. Im Lohnausweis wird bei Ziffer 13.1.1 ein Kreuz gesetzt. Ein Spesenreglement ist empfohlen, aber nicht zwingend vorgeschrieben.
  • Pauschalabgeltung ohne Einzelbelege: Der Arbeitgeber zahlt eine monatliche oder jährliche Pauschale für ÖV-Kosten. Damit diese steuerfrei bleibt, muss ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vorliegen. Der Pauschalbetrag wird unter Ziffer 13.1.2 eingetragen. Ohne genehmigtes Reglement gilt die Pauschale als steuerpflichtiger Lohn.

Seit 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Bestehende Reglemente, die vor 2026 genehmigt wurden, behalten ihre Gültigkeit, sollten aber bei der nächsten Überarbeitung an die neuen Vorgaben angepasst werden. Die Genehmigung erfolgt durch die kantonale Steuerverwaltung am Sitz des Unternehmens. Der Genehmigungsprozess dauert je nach Kanton zwischen zwei und acht Wochen.

Wichtig: Ein genehmigtes Spesenreglement schützt nur dann vor Aufrechnungen, wenn die darin festgelegten Pauschalen auch tatsächlich eingehalten werden. Zahlt der Arbeitgeber höhere ÖV-Pauschalen als im Reglement vorgesehen, wird die Differenz bei einer Revision als Lohn aufgerechnet.

Wichtigste Punkte:
Pauschalentschädigungen für ÖV-Kosten sind nur mit einem genehmigten Spesenreglement steuerfrei.
Effektive Erstattungen gegen Beleg erfordern kein genehmigtes Reglement, aber eine saubere Dokumentation.
Seit 2026 müssen Spesenreglemente den SSK-Mustervorlagen inhaltlich entsprechen.
Überschreiten die tatsächlichen Zahlungen die Reglementspauschalen, wird die Differenz als Lohn aufgerechnet.

04.Korrekte Deklaration in der Praxis: Schritt für Schritt

Die Deklaration von ÖV-Spesen im Lohnausweis erfordert eine klare Zuordnung jedes einzelnen Vorgangs. Die folgende Übersicht zeigt die häufigsten Konstellationen und die jeweils korrekte Lohnausweis-Position.

KonstellationLohnausweis-ZifferSteuerpflichtBemerkung
Einzelbillette für Geschäftsreisen (effektiv)13.1.1 (Kreuz)SteuerfreiBelege aufbewahren (10 Jahre)
ÖV-Pauschale mit genehmigtem Reglement13.1.2 (Betrag)SteuerfreiBetrag gemäss Reglement eintragen
GA vollständig geschäftlich13.1.1 (Kreuz)SteuerfreiGeschäftliche Nutzung dokumentieren
GA mit Privatnutzung (kein Reglement)2.3SteuerpflichtigVoller GA-Wert als Gehaltsnebenleistung
GA mit Privatnutzung (Reglement vorhanden)2.3 + 13.1.2Teilweise steuerpflichtigPrivatanteil in 2.3, Geschäftsanteil in 13.1.2
Halbtax vom Arbeitgeber bezahlt2.3SteuerpflichtigCHF 185 als Gehaltsnebenleistung
Arbeitsweg-Abo vom Arbeitgeber bezahlt2.3SteuerpflichtigArbeitsweg ist steuerlich Privatsache

Deklarationsübersicht für typische ÖV-Konstellationen

Ein häufig übersehener Punkt: Der Arbeitsweg gilt steuerlich als Privatsache des Arbeitnehmers. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für ein Streckenabo auf dem Arbeitsweg, handelt es sich um eine Gehaltsnebenleistung unter Ziffer 2.3 — auch wenn der Mitarbeitende das Abo täglich für den Weg zur Arbeit benötigt. Der Arbeitnehmer kann die Kosten in seiner privaten Steuererklärung als Berufsauslagen geltend machen, sofern der Kanton dies zulässt.

Wichtigste Punkte:
Der Arbeitsweg gilt steuerlich als Privatsache — vom Arbeitgeber bezahlte Arbeitsweg-Abos gehören in Ziffer 2.3.
Bei gemischt genutzten GA mit Spesenreglement erfolgt eine Aufteilung auf Ziffer 2.3 und Ziffer 13.1.2.
Belege für effektive ÖV-Spesen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden.

ÖV-Spesen korrekt erfassen und für den Lohnausweis aufbereiten

Starte jetzt mit der Spesen App und der Spesen App Cloud – die smarte Lösung für Unternehmen. Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben. Alles digital, alles im Griff.

Mehr erfahren →

05.Häufige Fehler

Fehler 1: GA pauschal unter Ziffer 13 deklariert trotz Privatnutzung

Viele Arbeitgeber deklarieren das GA vollständig unter Ziffer 13, obwohl der Mitarbeitende es auch privat nutzt. Bei einer Revision rechnet die Steuerbehörde den Privatanteil als Lohn auf und fordert Einkommenssteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge nach. Der Arbeitgeber sollte vor der Lohnausweiserstellung klären, ob eine rein geschäftliche Nutzung vorliegt und dies dokumentieren.

Fehler 2: ÖV-Pauschale ohne genehmigtes Spesenreglement

Wird eine monatliche ÖV-Pauschale ausbezahlt, ohne dass ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vorliegt, gilt der gesamte Betrag als steuerpflichtiger Lohn. Die Nachforderung betrifft rückwirkend alle offenen Steuerperioden. Unternehmen sollten das Reglement vor der ersten Pauschalzahlung genehmigen lassen.

Fehler 3: Arbeitsweg-Abo fälschlicherweise als Geschäftsspese behandelt

Der Arbeitsweg ist steuerlich keine geschäftliche Reise, sondern Privatsache des Arbeitnehmers. Ein vom Arbeitgeber bezahltes Streckenabo für den Arbeitsweg muss unter Ziffer 2.3 erscheinen. Wird es unter Ziffer 13 deklariert, drohen Aufrechnungen bei der nächsten Lohnsteuerrevision.

Fehler 4: Fehlende Dokumentation der geschäftlichen Nutzung

Selbst wenn ein GA tatsächlich nur geschäftlich genutzt wird, verlangt die Steuerbehörde bei Revisionen einen Nachweis. Fehlen Reiseabrechnungen, Kundenbesuchsprotokolle oder Kalendereinträge, wird die geschäftliche Nutzung angezweifelt und der GA-Wert als Lohn aufgerechnet. Eine laufende Dokumentation der Geschäftsreisen ist daher unerlässlich.

Fehler 5: Doppeldeklaration in Ziffer 2.3 und Ziffer 13 ohne Aufteilung

Manche Lohnadministrationen tragen den vollen GA-Betrag sowohl in Ziffer 2.3 als auch in Ziffer 13 ein, ohne eine saubere Aufteilung vorzunehmen. Dies führt zu Inkonsistenzen im Lohnausweis und löst bei der Steuerbehörde Rückfragen aus. Korrekt ist: Privatanteil in Ziffer 2.3, geschäftlicher Anteil in Ziffer 13.1.2 — die Summe beider Positionen darf den tatsächlichen GA-Preis nicht übersteigen.

06.Häufige Fragen

Muss ein vom Arbeitgeber bezahltes GA immer im Lohnausweis erscheinen?

Ja, ein vom Arbeitgeber finanziertes GA muss in jedem Fall im Lohnausweis deklariert werden. Bei rein geschäftlicher Nutzung erscheint es unter Ziffer 13.1.1, bei Privatnutzung ganz oder teilweise unter Ziffer 2.3. Ein vollständiges Weglassen ist nicht zulässig und wird bei Revisionen beanstandet.

Wie wird der Privatanteil eines GA berechnet?

Die ESTV gibt keine feste Formel für die Aufteilung vor. In der Praxis wird häufig der Anteil der geschäftlichen Reisetage an den Gesamtnutzungstagen herangezogen. Ohne nachvollziehbare Aufteilung setzt die Steuerbehörde den vollen GA-Preis als Gehaltsnebenleistung an. Eine monatliche Erfassung der Geschäftsreisen erleichtert die Berechnung erheblich.

Kann der Arbeitnehmer ein unter Ziffer 2.3 deklariertes GA in der Steuererklärung abziehen?

Der Arbeitnehmer kann die Kosten für den Arbeitsweg als Berufsauslagen in der privaten Steuererklärung geltend machen, sofern der Kanton einen entsprechenden Abzug vorsieht. Die meisten Kantone begrenzen den Abzug jedoch auf einen Maximalbetrag. Der geschäftliche Reiseanteil, der bereits unter Ziffer 13 steuerfrei ist, darf nicht zusätzlich abgezogen werden.

Gilt die Kilometerpauschale von CHF 0.75 auch für ÖV-Reisen?

Nein, die Kilometerpauschale von CHF 0.75 pro Kilometer gilt ausschliesslich für die Nutzung des privaten Motorfahrzeugs. Für ÖV-Reisen werden die effektiven Kosten (Billettpreise) oder eine im Spesenreglement festgelegte Pauschale erstattet. Eine kilometerbasierte Abrechnung für ÖV-Fahrten ist nicht vorgesehen.

Was passiert, wenn das Spesenreglement höhere ÖV-Pauschalen vorsieht als die tatsächlichen Kosten?

Pauschalen dürfen die tatsächlich anfallenden Kosten in einem angemessenen Rahmen übersteigen, da sie Durchschnittswerte abbilden. Sind die Pauschalen jedoch offensichtlich überhöht, kann die Steuerbehörde die Genehmigung des Reglements widerrufen oder die Differenz als Lohn aufrechnen. Die Pauschalen sollten daher regelmässig mit den effektiven Kosten abgeglichen werden.

Muss das Kreuz bei Ziffer 13.1.1 gesetzt werden, wenn nur ÖV-Einzelbillette erstattet werden?

Ja, sobald der Arbeitgeber effektive Spesen gegen Beleg erstattet — auch wenn es sich nur um einzelne ÖV-Billette handelt — muss das Kreuz bei Ziffer 13.1.1 gesetzt werden. Das Kreuz signalisiert der Steuerbehörde, dass Spesenerstattungen erfolgt sind, ohne dass ein Betrag ausgewiesen wird.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.ÖV-Spesen werden im Lohnausweis entweder unter Ziffer 2.3 (steuerpflichtige Gehaltsnebenleistung) oder unter Ziffer 13 (steuerfreie Spesenentschädigung) deklariert.
2.Ein GA mit Privatnutzung gehört ganz oder anteilig in Ziffer 2.3 — nur bei ausschliesslich geschäftlicher Nutzung ist die Deklaration unter Ziffer 13 zulässig.
3.Pauschalentschädigungen für ÖV-Kosten setzen ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement voraus, das seit 2026 den SSK-Mustervorlagen entsprechen muss.
4.Effektive ÖV-Erstattungen gegen Beleg erfordern kein genehmigtes Reglement, aber das Kreuz bei Ziffer 13.1.1 im Lohnausweis.
5.Der Arbeitsweg gilt steuerlich als Privatsache — vom Arbeitgeber bezahlte Arbeitsweg-Abos sind steuerpflichtige Gehaltsnebenleistungen.
6.Ohne nachvollziehbare Dokumentation der geschäftlichen Nutzung rechnet die Steuerbehörde den vollen GA-Wert als Lohn auf.
7.Belege für effektive ÖV-Spesen müssen gemäss den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zehn Jahre aufbewahrt werden.
8.Fehler bei der Zuordnung zwischen Ziffer 2.3 und Ziffer 13 gehören zu den häufigsten Beanstandungen bei Lohnsteuerrevisionen.

07.Weiterführende Artikel

ÖV Spesen abrechnen Schweiz (2026): Regeln, Abonnemente, Belegpflicht & häufige FehlerÜbersicht & Leitfaden
ÖV Spesen abrechnen Schweiz: Welche Regeln nach Art. 327a OR gelten, wann GA, Halbtax oder 1. Klasse erstattbar sind und welche Belegpflichten bei digitalen Tickets greifen
GA Abonnement Spesen Schweiz (2026): Steuerfolgen, Lohnausweis, Privatanteil & häufige FehlerDefinition
GA Abonnement Spesen Schweiz: Wann ein arbeitgeberfinanziertes GA steuerfrei bleibt, wie der Privatanteil berechnet wird und was im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 deklariert werden muss
ÖV Spesen steuerlich Schweiz (2026): Steuerfreiheit, Abgrenzung, Lohnausweis & häufige FehlerDefinition
ÖV Spesen steuerlich Schweiz: Wann Fahrkosten steuerfrei erstattbar sind, wie Dienstreise und Pendelweg abgegrenzt werden und was im Lohnausweis erscheint
ÖV Spesen Buchhaltung buchen Schweiz (2026): Konten, MWST, Buchungsfälle & häufige FehlerLeitfaden
ÖV Spesen Buchhaltung buchen Schweiz: Welche Konten im KMU-Kontenrahmen korrekt sind, warum kein Vorsteuerabzug möglich ist und wie Sie GA, Einzeltickets und Tageskarten verbuchen