ÖV-Spesen im Lohnausweis: Ziffer 13, GA/Halbtax und Deklaration

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Erstattete ÖV-Spesen für Geschäftsreisen werden in Lohnausweis Ziffer 13 deklariert – GA/Halbtax mit privatem Anteil: Ziffer 2; rein betriebliches Abonnement: steuerfrei in 13.1. Die korrekte Zuordnung hängt davon ab, ob die Kosten effektiv abgerechnet, pauschal vergütet oder direkt vom Arbeitgeber getragen werden. Dieser Beitrag zeigt HR-Verantwortlichen, welche ÖV-Kosten in welche Lohnausweis-Ziffer gehören und wo typische Fehler lauern.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Einzeltickets und Streckenkarten für Geschäftsreisen werden als Effektivspesen in Lohnausweis Ziffer 13.2 eingetragen.
2.Verfügt das Unternehmen über ein von der Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement, genügt ein Kreuz in Ziffer 13.1 – Einzelbeträge entfallen.
3.Ein GA oder Halbtax mit rein geschäftlicher Nutzung ist steuerfrei und wird in Ziffer 13.1 oder 13.2 ausgewiesen.
4.Wird ein GA auch privat genutzt, muss der private Anteil als geldwerter Vorteil in Ziffer 2 deklariert werden – Grundlage ist der aktuelle SBB-Marktpreis.
5.Zugtickets, die der Arbeitgeber direkt bucht und bezahlt, ohne dass der Mitarbeitende eine Erstattung erhält, erscheinen nicht im Lohnausweis.

01.Geschäftsreisen-ÖV: Effektivbelege und Pauschalen im Lohnausweis

Wenn Mitarbeitende für Geschäftsreisen öffentliche Verkehrsmittel nutzen und die Kosten vom Arbeitgeber erstattet bekommen, handelt es sich um Spesenerstattungen gemäss Art. 327a OR. Die Deklaration im Lohnausweis richtet sich danach, ob die Erstattung auf Einzelbelegen basiert oder über ein genehmigtes Spesenreglement pauschal erfolgt.

ErstattungsartLohnausweis-ZifferAngabe
Effektivbelege (Einzeltickets, Streckenkarten)Ziffer 13.2Gesamtbetrag der erstatteten ÖV-Kosten in CHF
Pauschale mit genehmigtem SpesenreglementZiffer 13.1Kreuz setzen – kein Betrag nötig
Pauschale ohne genehmigtes ReglementZiffer 13.2Gesamtbetrag der Pauschale in CHF

Deklaration von ÖV-Geschäftsreisekosten im Lohnausweis

Bei der Effektivabrechnung werden sämtliche erstatteten Beträge für Einzeltickets, Tageskarten oder Streckenkarten addiert und als Gesamtsumme in Ziffer 13.2 eingetragen. Die einzelnen Belege müssen nicht separat aufgeführt werden – es genügt der Jahrestotal. Verfügt das Unternehmen über ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement, vereinfacht sich die Deklaration erheblich: Ein Kreuz in Ziffer 13.1 ersetzt die Betragsangabe. Die Steuerbehörde akzeptiert in diesem Fall die im Reglement definierten Pauschalen ohne weitere Prüfung der Einzelbelege.

Wichtig: Wird eine Pauschale ausbezahlt, ohne dass ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt, gilt die Pauschale als Lohnbestandteil und muss in Ziffer 13.2 betragsmässig deklariert werden. In der Praxis empfiehlt sich deshalb die Genehmigung eines Spesenreglements, das inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entspricht – seit 2026 ist diese inhaltliche Übereinstimmung eine ausdrückliche Voraussetzung.

Wichtigste Punkte:
Effektiv erstattete ÖV-Kosten werden als Jahrestotal in Ziffer 13.2 eingetragen.
Ein genehmigtes Spesenreglement erlaubt die vereinfachte Deklaration mit Kreuz in Ziffer 13.1.
Pauschalen ohne genehmigtes Reglement gelten als Lohnbestandteil und gehören betragsmässig in Ziffer 13.2.

02.GA und Halbtax: Deklaration je nach Nutzungsanteil

Stellt der Arbeitgeber ein GA oder Halbtax-Abonnement zur Verfügung, hängt die Lohnausweis-Deklaration entscheidend davon ab, ob das Abonnement ausschliesslich geschäftlich oder auch privat genutzt wird. Die ESTV unterscheidet klar zwischen diesen beiden Fällen.

NutzungLohnausweis-ZifferSteuerliche Behandlung
Rein betrieblich (kein Arbeitsweg, keine Privatfahrten)Ziffer 13.1 oder 13.2Steuerfrei – kein geldwerter Vorteil
Auch für Arbeitsweg genutztZiffer 2Geldwerter Vorteil in Höhe des Arbeitsweg-Anteils
Auch privat genutzt (Freizeit, Ferien)Ziffer 2Geldwerter Vorteil in Höhe des privaten Anteils

GA/Halbtax im Lohnausweis: Übersicht nach Nutzungsart

Grundlage für die Bewertung des geldwerten Vorteils ist der aktuelle SBB-Marktpreis des Abonnements. Für 2026 kostet ein GA 2. Klasse CHF 3'860 und ein GA 1. Klasse CHF 6'300. Der private Anteil wird prozentual geschätzt und als Betrag in Ziffer 2 des Lohnausweises eingetragen. Nutzt ein Mitarbeitender das GA beispielsweise zu 40 Prozent privat (Arbeitsweg und Freizeit), ergibt sich bei einem GA 2. Klasse ein geldwerter Vorteil von CHF 1'544.

Ein rein betrieblich genutztes GA – etwa für Aussendienstmitarbeitende ohne festen Arbeitsort – wird in Ziffer 13.1 (mit genehmigtem Spesenreglement) oder in Ziffer 13.2 (ohne Reglement, mit Betrag) deklariert. In diesem Fall entsteht kein steuerbarer Vorteil. Die rein betriebliche Nutzung muss allerdings glaubhaft sein: Mitarbeitende, die täglich denselben Arbeitsweg zurücklegen, können kaum argumentieren, das GA diene ausschliesslich geschäftlichen Zwecken.

Beim Halbtax-Abonnement gelten dieselben Grundsätze. Da das Halbtax primär eine Vergünstigung auf Einzeltickets darstellt, wird in der Praxis häufig der volle Kaufpreis als geldwerter Vorteil in Ziffer 2 deklariert, sofern der Mitarbeitende das Halbtax auch privat nutzt. Wird das Halbtax ausschliesslich für geschäftliche Einzeltickets eingesetzt, kann es steuerfrei in Ziffer 13 ausgewiesen werden.

Wichtigste Punkte:
Ein rein betrieblich genutztes GA ist steuerfrei und wird in Ziffer 13.1 oder 13.2 deklariert.
Der private Nutzungsanteil eines GA oder Halbtax wird als geldwerter Vorteil in Ziffer 2 eingetragen.
Bewertungsgrundlage ist der aktuelle SBB-Marktpreis des Abonnements.
Die rein betriebliche Nutzung muss gegenüber der Steuerbehörde glaubhaft nachgewiesen werden können.
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03.Was nicht im Lohnausweis deklariert werden muss

Nicht jede ÖV-Ausgabe des Arbeitgebers führt zu einem Eintrag im Lohnausweis. Entscheidend ist, ob der Mitarbeitende eine Erstattung erhält oder ob der Arbeitgeber die Kosten direkt trägt, ohne dass ein Geldfluss an den Mitarbeitenden stattfindet.

  • Direkt gebuchte Zugtickets: Bucht und bezahlt der Arbeitgeber Zugtickets direkt über ein Firmenkonto (z.B. SBB-Businesskonto), erhält der Mitarbeitende keine Erstattung. Diese Kosten erscheinen als Betriebsaufwand in der Buchhaltung, nicht im Lohnausweis.
  • Firmeneigene Abonnemente ohne Privatnutzung: Streckenabonnemente, die auf das Unternehmen lauten und ausschliesslich für Geschäftsreisen eingesetzt werden, sind reine Betriebskosten. Sie werden weder in Ziffer 2 noch in Ziffer 13 aufgeführt.
  • Dienstlich veranlasste Taxifahrten auf Firmenrechnung: Auch Taxikosten, die der Arbeitgeber direkt begleicht (z.B. über ein Firmenkonto bei einem Taxidienst), lösen keinen Lohnausweis-Eintrag aus, solange keine Erstattung an den Mitarbeitenden erfolgt.

Die Abgrenzung ist in der Praxis relevant: Sobald der Mitarbeitende in Vorleistung tritt und den Betrag zurückerhält, handelt es sich um eine Spesenerstattung, die im Lohnausweis erscheinen muss. Bezahlt hingegen der Arbeitgeber direkt, fliesst dem Mitarbeitenden kein Geld zu – und es entsteht kein deklarationspflichtiger Vorgang. HR-Abteilungen sollten deshalb klar dokumentieren, welche ÖV-Kosten direkt vom Unternehmen und welche als Erstattung über die Spesenabrechnung abgewickelt werden.

Wichtigste Punkte:
Direkt vom Arbeitgeber gebuchte und bezahlte Zugtickets erscheinen nicht im Lohnausweis.
Entscheidend ist, ob der Mitarbeitende eine Erstattung erhält oder ob der Arbeitgeber die Kosten ohne Geldfluss an den Mitarbeitenden trägt.
Eine saubere Dokumentation der Zahlungswege verhindert Fehler bei der Lohnausweis-Erstellung.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Privaten GA-Anteil nicht in Ziffer 2 deklariert

Wird ein GA auch für den Arbeitsweg oder privat genutzt, muss der entsprechende Anteil als geldwerter Vorteil in Ziffer 2 erscheinen. Fehlt dieser Eintrag, droht eine Aufrechnung durch die Steuerbehörde – inklusive Nachsteuer und Verzugszins. HR sollte bei jeder GA-Abgabe den Nutzungsanteil schriftlich festhalten.

Fehler 2: Pauschale ohne genehmigtes Reglement in Ziffer 13.1 eingetragen

Das Kreuz in Ziffer 13.1 ist nur zulässig, wenn ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Ohne Genehmigung muss der Pauschalbetrag in Ziffer 13.2 eingetragen werden. Andernfalls akzeptiert die Steuerbehörde die Deklaration nicht und verlangt eine Korrektur.

Fehler 3: Direkt bezahlte Tickets fälschlicherweise im Lohnausweis aufgeführt

Zugtickets, die der Arbeitgeber direkt bucht und bezahlt, gehören nicht in den Lohnausweis. Werden sie trotzdem in Ziffer 13 eingetragen, erhöht sich das deklarierte Einkommen des Mitarbeitenden unnötig. Die Kosten sind ausschliesslich als Betriebsaufwand in der Buchhaltung zu verbuchen.

Fehler 4: GA-Marktpreis nicht aktualisiert

Die SBB passt die GA-Preise regelmässig an. Wird der geldwerte Vorteil auf Basis eines veralteten Preises berechnet, stimmt die Deklaration in Ziffer 2 nicht. HR-Abteilungen sollten den aktuellen Marktpreis jeweils zu Jahresbeginn prüfen und in der Lohnbuchhaltung hinterlegen.

Fehler 5: Halbtax-Abonnement generell als steuerfrei behandelt

Ein Halbtax ist nur dann steuerfrei, wenn es ausschliesslich für geschäftliche Einzeltickets genutzt wird. Nutzt der Mitarbeitende das Halbtax auch privat, muss der Kaufpreis anteilig oder vollständig als geldwerter Vorteil in Ziffer 2 deklariert werden. Die pauschale Annahme, ein Halbtax sei immer steuerfrei, ist falsch.

05.Häufige Fragen

Muss ich jedes SBB-Ticket einzeln im Lohnausweis deklarieren?

Nein. Im Lohnausweis wird der Jahrestotal aller erstatteten ÖV-Kosten als eine Summe in Ziffer 13.2 eingetragen. Einzelbelege müssen zwar intern aufbewahrt werden, erscheinen aber nicht einzeln im Lohnausweis. Mit genehmigtem Spesenreglement genügt sogar ein Kreuz in Ziffer 13.1 ohne Betragsangabe.

Wie wird der private Anteil eines GA berechnet?

Der private Anteil wird prozentual geschätzt, basierend auf dem Verhältnis von geschäftlicher zu privater Nutzung (inkl. Arbeitsweg). Dieser Prozentsatz wird auf den aktuellen SBB-Marktpreis des GA angewendet. Bei einem GA 2. Klasse (CHF 3'860 in 2026) und 40 Prozent Privatnutzung ergibt sich ein geldwerter Vorteil von CHF 1'544 in Ziffer 2.

Ist ein vom Arbeitgeber bezahltes Halbtax immer steuerpflichtig?

Nicht zwingend. Wird das Halbtax ausschliesslich für geschäftliche Reisen eingesetzt, kann es steuerfrei in Ziffer 13 deklariert werden. Sobald der Mitarbeitende das Halbtax auch privat nutzt, entsteht ein geldwerter Vorteil, der in Ziffer 2 deklariert werden muss. Die rein geschäftliche Nutzung muss glaubhaft sein.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber das GA direkt bei der SBB kauft?

Auch wenn der Arbeitgeber das GA direkt kauft, muss ein allfälliger privater Nutzungsanteil im Lohnausweis erscheinen. Der Kaufweg ist irrelevant – entscheidend ist, ob der Mitarbeitende einen geldwerten Vorteil erhält. Nur wenn das GA rein betrieblich genutzt wird, entfällt der Eintrag in Ziffer 2.

Brauche ich ein genehmigtes Spesenreglement für ÖV-Pauschalen?

Für die vereinfachte Deklaration mit Kreuz in Ziffer 13.1 ist ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement zwingend. Ohne Genehmigung muss der Pauschalbetrag in Ziffer 13.2 betragsmässig ausgewiesen werden. Seit 2026 müssen Reglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Effektiv erstattete ÖV-Kosten für Geschäftsreisen werden als Jahrestotal in Lohnausweis Ziffer 13.2 eingetragen.
2.Mit einem genehmigten Spesenreglement genügt ein Kreuz in Ziffer 13.1 – Einzelbeträge müssen nicht aufgeführt werden.
3.Ein rein betrieblich genutztes GA oder Halbtax ist steuerfrei und wird in Ziffer 13.1 oder 13.2 deklariert.
4.Der private Nutzungsanteil eines GA oder Halbtax gilt als geldwerter Vorteil und gehört in Ziffer 2 des Lohnausweises.
5.Bewertungsgrundlage für den geldwerten Vorteil ist der aktuelle SBB-Marktpreis des Abonnements.
6.Direkt vom Arbeitgeber gebuchte und bezahlte Zugtickets erscheinen nicht im Lohnausweis, da kein Geldfluss an den Mitarbeitenden stattfindet.
7.Seit 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen, um von der Steuerverwaltung genehmigt zu werden.
8.Eine klare Dokumentation der Zahlungswege – direkte Buchung versus Erstattung – ist Voraussetzung für die korrekte Lohnausweis-Deklaration.

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