ÖV-Spesen und Homeoffice: Pendelweg, betriebliche Fahrten, Reglement

Definition6 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

An Homeoffice-Tagen besteht kein Anspruch auf Pendelweg-ÖV – betriebliche Fahrten vom Homeoffice zu Kunden oder anderen Standorten sind erstattungsfähig. Die Abgrenzung zwischen Pendelweg und geschäftlicher Fahrt gewinnt mit der Zunahme hybrider Arbeitsmodelle an Bedeutung. Entscheidend ist nicht der Startort der Reise, sondern ob die Fahrt betrieblich veranlasst ist oder dem persönlichen Arbeitsweg dient.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Der Pendelweg zwischen Wohnort und Arbeitsort ist keine Auslage im Sinne von Art. 327a OR und wird an Homeoffice-Tagen nicht erstattet.
2.Betriebliche Fahrten vom Homeoffice zu Kunden oder anderen Standorten gelten als Geschäftsreisen und sind erstattungsfähig.
3.Die Fahrt vom Homeoffice zum eigenen Büro bleibt ein Pendelweg und begründet keinen Spesenanspruch.
4.Ein klares Spesenreglement sollte die Abgrenzung zwischen Homeoffice-Tagen und Bürotagen explizit regeln, um Streitigkeiten zu vermeiden.

01.An Homeoffice-Tagen kein Pendelweg-ÖV

Der Pendelweg zwischen Wohnort und gewöhnlichem Arbeitsort ist nach ständiger Praxis keine Auslage im Sinne von Art. 327a OR. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Kosten für den täglichen Arbeitsweg zu übernehmen. An Tagen, an denen eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer im Homeoffice arbeitet, fällt dieser Pendelweg vollständig weg. Es entsteht daher auch kein anteiliger Anspruch auf Erstattung eines ÖV-Abonnements.

Wer beispielsweise ein GA oder ein Streckenabonnement besitzt und an drei von fünf Tagen im Homeoffice arbeitet, kann vom Arbeitgeber keine anteilige Erstattung der Abokosten für die zwei Bürotage verlangen. Das Abonnement dient dem persönlichen Arbeitsweg und fällt in die Lebenshaltungskosten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag oder im Spesenreglement freiwillig eine solche Beteiligung zusichert.

ArbeitstagFahrtstreckeErstattungspflicht Arbeitgeber
BürotagWohnort – Büro (Pendelweg)Nein (persönlicher Arbeitsweg)
Homeoffice-Tag (kein Weg)Keine FahrtNein (kein Weg angefallen)
Homeoffice-Tag mit KundenbesuchHomeoffice – KundeJa (betriebliche Fahrt, Art. 327a OR)

Pendelweg-ÖV an verschiedenen Arbeitstagen

Wichtigste Punkte:
Der Pendelweg ist keine erstattungsfähige Auslage nach Art. 327a OR.
An reinen Homeoffice-Tagen fällt kein Pendelweg an, daher besteht kein Anspruch auf ÖV-Erstattung.
Eine freiwillige Beteiligung des Arbeitgebers an ÖV-Abos ist vertraglich möglich, aber nicht gesetzlich geschuldet.

02.Betriebliche Fahrten vom Homeoffice aus

Wird eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer an einem Homeoffice-Tag zu einem Kundenbesuch, einer Baustelle oder einem anderen Firmenstandort gerufen, handelt es sich um eine betrieblich veranlasste Fahrt. Der Arbeitgeber muss die ÖV-Kosten für diese Strecke gemäss Art. 327a OR vollständig erstatten. Der Startort Homeoffice ändert nichts an der Erstattungspflicht, solange die Fahrt geschäftlich begründet ist.

  • Fahrt vom Homeoffice zum Kunden: Betrieblich veranlasst und vollständig erstattungsfähig. Die ÖV-Kosten werden als Geschäftsreise abgerechnet.
  • Fahrt vom Homeoffice zum eigenen Büro: Gilt als Pendelweg, auch wenn er nur gelegentlich anfällt. Kein Erstattungsanspruch nach Art. 327a OR.
  • Fahrt vom Homeoffice zu einem anderen Firmenstandort: Erstattungsfähig, da es sich nicht um den gewöhnlichen Arbeitsort handelt. Die gesamte Strecke gilt als Geschäftsreise.

Ein konkretes Beispiel: Eine Mitarbeiterin arbeitet regulär in Zürich und hat an einem Homeoffice-Tag in Winterthur einen Kundentermin in Bern. Die Zugfahrt Winterthur–Bern (2. Klasse, Einzelbillett CHF 52.–) ist vollständig erstattungsfähig. Fährt dieselbe Mitarbeiterin hingegen von Winterthur ins Zürcher Büro, handelt es sich um ihren gewöhnlichen Pendelweg ohne Erstattungsanspruch.

Wichtig: Wenn die Fahrt vom Homeoffice zum Kunden über den eigenen Bürostandort führt, ist die gesamte Strecke als Geschäftsreise zu werten. Ein Zwischenhalt am Büro ändert den betrieblichen Charakter der Reise nicht, sofern der Hauptzweck der Kundenbesuch bleibt.

Wichtigste Punkte:
ÖV-Fahrten vom Homeoffice zu Kunden oder anderen Standorten sind als Geschäftsreise erstattungsfähig.
Die Fahrt vom Homeoffice zum eigenen Büro bleibt ein Pendelweg ohne Erstattungsanspruch.
Entscheidend ist der betriebliche Zweck der Fahrt, nicht der Startort.
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03.Was im Spesenreglement zu regeln ist

Hybride Arbeitsmodelle erfordern klare Regelungen im Spesenreglement. Ohne explizite Bestimmungen entstehen Unsicherheiten bei der Abrechnung und ein erhöhtes Risiko bei Steuerrevisionen. Die SSK-Musterreglemente (Stand Januar 2026) setzen voraus, dass Spesenreglemente inhaltlich den Vorgaben entsprechen, um von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigt zu werden.

  • Pendelweg an Homeoffice-Tagen: Das Reglement sollte klarstellen, dass an reinen Homeoffice-Tagen kein Anspruch auf Pendelweg-ÖV besteht. Falls der Arbeitgeber freiwillig einen Beitrag an ÖV-Abos leistet, ist dieser als Lohnbestandteil im Lohnausweis zu deklarieren.
  • Betriebliche Fahrten vom Homeoffice: Fahrten vom Homeoffice zu Kunden, Lieferanten oder anderen Firmenstandorten sind als erstattungsfähige Geschäftsreisen zu definieren. Die Erstattung erfolgt gegen Beleg (Einzelbillett oder Streckenbillett).
  • Reiseklasse und Abonnements: Das Reglement legt fest, welche ÖV-Klasse erstattet wird (in der Regel 2. Klasse) und ob Halbtax-Abonnemente vom Arbeitgeber finanziert werden. Bei Halbtax-Finanzierung durch den Arbeitgeber ist das Halbtax-Abo nicht lohnausweispflichtig, sofern es geschäftlich genutzt wird.
  • Nachweispflicht: Arbeitnehmende müssen betriebliche Fahrten mit Beleg und Angabe des Reisezwecks dokumentieren. Bei regelmässigen Kundenbesuchen vom Homeoffice aus empfiehlt sich ein vereinfachtes Abrechnungsformular mit Datum, Strecke und Zweck.

Falls der Arbeitgeber Mitarbeitenden mit Homeoffice-Vereinbarung ein GA oder Streckenabonnement finanziert, obwohl der Pendelweg nur an wenigen Tagen anfällt, kann die Steuerverwaltung den privaten Anteil als geldwerten Vorteil qualifizieren. Eine saubere Regelung im Spesenreglement schützt beide Seiten.

Wichtigste Punkte:
Das Spesenreglement muss die Abgrenzung zwischen Pendelweg und betrieblicher Fahrt bei Homeoffice explizit regeln.
Freiwillige Arbeitgeberbeiträge an ÖV-Abos können lohnausweispflichtig sein.
Betriebliche Fahrten vom Homeoffice sind mit Beleg und Reisezweck zu dokumentieren.
Genehmigte Spesenreglemente müssen den SSK-Mustervorlagen (Stand 2026) inhaltlich entsprechen.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: GA-Kosten anteilig für Homeoffice-Tage geltend machen

Manche Arbeitnehmende versuchen, einen Anteil ihres GA als Spesen abzurechnen, weil sie es an Bürotagen geschäftlich nutzen. Der Pendelweg ist jedoch keine erstattungsfähige Auslage. Ohne explizite vertragliche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf anteilige GA-Erstattung.

Fehler 2: Fahrt ins eigene Büro als Geschäftsreise deklarieren

An Homeoffice-Tagen wird die gelegentliche Fahrt ins Büro manchmal als betriebliche Fahrt eingereicht. Die Fahrt zum gewöhnlichen Arbeitsort bleibt ein Pendelweg, unabhängig davon, wie selten sie anfällt. Solche Abrechnungen werden bei Revisionen beanstandet.

Fehler 3: Fehlende Belege bei betrieblichen Fahrten vom Homeoffice

Betriebliche ÖV-Fahrten vom Homeoffice werden ohne Beleg oder ohne Angabe des Reisezwecks eingereicht. Ohne Nachweis kann die Steuerverwaltung die Erstattung als verdeckten Lohn qualifizieren. Einzelbillette oder Streckenbillette zusammen mit dem Reisezweck aufbewahren.

Fehler 4: Keine Homeoffice-Regelung im Spesenreglement

Viele Spesenreglemente stammen aus der Zeit vor der breiten Homeoffice-Nutzung und enthalten keine Bestimmungen zu hybriden Arbeitsmodellen. Das führt zu uneinheitlicher Handhabung und Problemen bei der Genehmigung durch die kantonale Steuerverwaltung. Das Reglement sollte zeitnah ergänzt werden.

Fehler 5: Halbtax-Abo als Spesen verbuchen ohne geschäftliche Nutzung

Ein vom Arbeitgeber finanziertes Halbtax-Abo ist nur dann nicht lohnausweispflichtig, wenn es überwiegend geschäftlich genutzt wird. Bei Mitarbeitenden mit hohem Homeoffice-Anteil und wenigen Geschäftsreisen kann die Steuerverwaltung den privaten Nutzen als geldwerten Vorteil einstufen.

05.Häufige Fragen

Muss ich beweisen, dass ich vom Homeoffice aus zu einem Kunden gefahren bin?

Ja, die Nachweispflicht liegt bei der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer. Sie müssen den ÖV-Beleg zusammen mit dem Reisezweck (Kundenname, Ort, Datum) einreichen. Ein Kalendereintrag oder eine Terminbestätigung kann als ergänzender Nachweis dienen.

Kann mein Arbeitgeber freiwillig einen Teil meines ÖV-Abos übernehmen?

Ja, der Arbeitgeber kann im Arbeitsvertrag oder Spesenreglement freiwillig eine Beteiligung an ÖV-Abonnements vereinbaren. Dieser Beitrag gilt jedoch als Lohnbestandteil und muss im Lohnausweis deklariert werden, sofern er nicht ausschliesslich geschäftliche Fahrten abdeckt.

Gilt die Fahrt vom Homeoffice ins Büro als Geschäftsreise, wenn ich nur einmal pro Woche ins Büro gehe?

Nein. Die Fahrt zum gewöhnlichen Arbeitsort ist ein Pendelweg, unabhängig von der Häufigkeit. Auch bei nur einem Bürotag pro Woche handelt es sich nicht um eine betrieblich veranlasste Fahrt im Sinne von Art. 327a OR.

Welche ÖV-Klasse wird bei Geschäftsreisen vom Homeoffice erstattet?

Das hängt vom Spesenreglement des Arbeitgebers ab. In der Regel wird die 2. Klasse erstattet. Viele Reglemente sehen für Kadermitarbeitende oder bei Reisen über einer bestimmten Dauer die 1. Klasse vor. Ohne Regelung gilt die 2. Klasse als angemessen.

Wie rechne ich eine Geschäftsreise ab, die am Homeoffice-Tag über das eigene Büro führt?

Wenn der Hauptzweck der Reise ein Kundenbesuch oder ein Termin an einem anderen Standort ist, gilt die gesamte Strecke als Geschäftsreise. Ein kurzer Zwischenhalt am Büro ändert den betrieblichen Charakter nicht. Dokumentieren Sie den Reisezweck klar auf der Spesenabrechnung.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Der Pendelweg zwischen Wohnort und Arbeitsort ist keine erstattungsfähige Auslage gemäss Art. 327a OR.
2.An reinen Homeoffice-Tagen fällt kein Pendelweg an, weshalb kein Anspruch auf ÖV-Erstattung besteht.
3.Betrieblich veranlasste Fahrten vom Homeoffice zu Kunden oder anderen Firmenstandorten sind vollständig erstattungsfähig.
4.Die Fahrt vom Homeoffice zum eigenen Büro bleibt ein Pendelweg ohne Erstattungsanspruch, auch wenn sie selten anfällt.
5.Das Spesenreglement sollte die Abgrenzung zwischen Pendelweg und Geschäftsreise bei hybriden Arbeitsmodellen explizit regeln.
6.Freiwillige Arbeitgeberbeiträge an ÖV-Abonnements sind als Lohnbestandteil im Lohnausweis zu deklarieren.
7.Betriebliche Fahrten vom Homeoffice müssen mit Beleg und Reisezweck dokumentiert werden.
8.Genehmigte Spesenreglemente müssen seit 2026 inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.

06.Weiterführende Artikel