Reisekosten nach Asien: Abzug, Belege und Währungsumrechnung

Leitfaden10 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Geschäftsreisekosten nach Asien sind vollständig abzugsfähig – Belege auf Englisch oder Asiensprachen werden akzeptiert; kein Schweizer MWST-Vorsteuerabzug auf Auslandsbelege. Für Schweizer KMU, deren Mitarbeitende regelmässig nach Japan, China, Südkorea oder Südostasien reisen, stellen sich dabei spezifische Fragen: Welche Belege genügen den Anforderungen, wie werden exotische Währungen korrekt umgerechnet, und was gilt bei der Mehrwertsteuer? Fehler bei der Abrechnung führen zu Nachforderungen bei einer Steuerrevision oder zu unnötig hohen Lohnnebenkosten, wenn Spesen fälschlicherweise als Lohnbestandteil qualifiziert werden.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Sämtliche geschäftlich begründeten Reisekosten nach Asien – Flug, Hotel, Verpflegung, Visum, Transfers – sind steuerlich vollständig abzugsfähig.
2.Belege auf Englisch, Japanisch, Chinesisch, Koreanisch oder anderen asiatischen Sprachen werden von den Schweizer Steuerbehörden akzeptiert; bei nicht-lateinischen Schriften empfiehlt sich eine kurze Handnotiz zum Inhalt.
3.Für die Währungsumrechnung von JPY, CNY, KRW oder HKD gelten die monatlichen ESTV-Devisenkurse; bei selteneren Währungen dient der Bankenkurs am Transaktionstag als Referenz.
4.Auf Belegen aus Asien kann kein Schweizer Vorsteuerabzug geltend gemacht werden; eine lokale Mehrwertsteuer-Rückforderung ist je nach Land unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

01.Welche Kosten bei Asienreisen abzugsfähig sind

Gemäss Art. 327a OR hat der Arbeitgeber alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Bei Geschäftsreisen nach Asien umfasst dies sämtliche Kosten, die in direktem Zusammenhang mit dem geschäftlichen Zweck stehen. Entscheidend ist, dass das Spesenreglement die jeweilige Kostenkategorie abdeckt und die Ausgaben verhältnismässig sind.

  • Flugkosten: Economy oder Business Class gemäss Spesenreglement. Viele KMU-Reglemente erlauben Business Class ab einer Flugdauer von sechs Stunden oder für Kadermitarbeitende.
  • Hotelkosten: Effektive Kosten gegen Beleg. In Städten wie Tokio, Shanghai oder Singapur können die Übernachtungskosten deutlich höher ausfallen als in Europa – das Reglement sollte realistische Obergrenzen definieren.
  • Verpflegung: Entweder effektiv gegen Beleg oder als Pauschale gemäss ESTV-Ansätzen. Die Tagespauschale ohne Beleg beträgt CHF 30.– für Mittag- oder Abendessen im Inland; für das Ausland gelten die im Reglement festgelegten Diätensätze.
  • Visum und Einreisegebühren: Kosten für Geschäftsvisa (z.B. China M-Visum, Indien Business Visa) sind vollständig abzugsfähig, einschliesslich allfälliger Expressgebühren.
  • Übersetzungen und Beglaubigungen: Kosten für geschäftlich notwendige Übersetzungen von Dokumenten oder Dolmetscherdienste vor Ort.
  • Lokale Transfers: Taxi, Mietwagen, Bahnfahrten (z.B. Shinkansen in Japan, KTX in Südkorea) und Flughafentransfers. Belege oder Quittungen aufbewahren.

Alle genannten Kostenkategorien sind steuerlich vollständig abzugsfähig, sofern sie geschäftlich begründet und im Spesenreglement vorgesehen sind. Private Anteile – etwa ein verlängertes Wochenende nach einer Konferenz – müssen klar abgegrenzt und separat ausgewiesen werden.

Wichtigste Punkte:
Flug, Hotel, Verpflegung, Visum, Transfers und Übersetzungen sind bei geschäftlicher Begründung vollständig abzugsfähig.
Das Spesenreglement muss die jeweilige Kostenkategorie und allfällige Obergrenzen definieren.
Private Reiseanteile sind klar abzugrenzen und dürfen nicht als Geschäftsspesen abgerechnet werden.

02.Belege aus Asien: Besonderheiten

Schweizer Steuerbehörden verlangen keine Belege in einer Amtssprache. Englischsprachige Quittungen und Rechnungen werden ohne Weiteres akzeptiert. Belege auf Japanisch, Chinesisch (vereinfacht oder traditionell), Koreanisch, Thai oder anderen asiatischen Sprachen sind ebenfalls gültig. Bei Belegen in nicht-lateinischer Schrift empfiehlt es sich, direkt vor Ort eine kurze Handnotiz auf dem Beleg anzubringen: Datum, Art der Ausgabe, Betrag und Währung.

BelegspracheAkzeptiert?Empfehlung
EnglischJaKeine zusätzliche Massnahme nötig
JapanischJaHandnotiz mit Betrag, Datum und Ausgabenart empfohlen
Chinesisch (vereinfacht/traditionell)JaHandnotiz empfohlen; chinesische Fapiao-Rechnungen aufbewahren
KoreanischJaHandnotiz empfohlen
Thai, Vietnamesisch, BahasaJaHandnotiz empfohlen; Kreditkartenbeleg als Zusatznachweis hilfreich

Belegsprachen und Empfehlungen

Wichtig: Auf asiatischen Belegen fehlt in der Regel eine Schweizer MWST-Nummer. Ein Vorsteuerabzug in der Schweiz ist auf Auslandsbelegen grundsätzlich nicht möglich. Belege sollten zeitnah fotografiert oder gescannt werden, da Thermodrucke in feuchtem Klima schnell verblassen.

Wichtigste Punkte:
Belege auf Englisch und asiatischen Sprachen werden von Schweizer Steuerbehörden akzeptiert.
Bei nicht-lateinischer Schrift ist eine kurze Handnotiz mit Datum, Betrag und Ausgabenart empfehlenswert.
Thermobelege aus Asien sollten sofort fotografiert werden, da sie klimabedingt schnell verblassen.
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03.Umrechnung exotischer Währungen

Die ESTV veröffentlicht monatliche Devisenkurse für die gängigsten Währungen, darunter JPY (Japanischer Yen), CNY (Chinesischer Renminbi), HKD (Hongkong-Dollar) und KRW (Südkoreanischer Won). Diese Kurse gelten als verbindliche Referenz für die Spesenabrechnung und die Steuererklärung. Für seltenere Währungen wie den Vietnamesischen Dong (VND), den Thailändischen Baht (THB) oder die Indonesische Rupiah (IDR) publiziert die ESTV keine eigenen Kurse.

WährungESTV-Kurs verfügbar?Empfohlene Methode
JPY (Japan)JaMonatlicher ESTV-Devisenkurs
CNY (China)JaMonatlicher ESTV-Devisenkurs
HKD (Hongkong)JaMonatlicher ESTV-Devisenkurs
KRW (Südkorea)JaMonatlicher ESTV-Devisenkurs
SGD (Singapur)JaMonatlicher ESTV-Devisenkurs
THB (Thailand)NeinBankenkurs am Transaktionstag oder Kreditkartenabrechnung
VND (Vietnam)NeinBankenkurs am Transaktionstag oder Kreditkartenabrechnung
IDR (Indonesien)NeinBankenkurs am Transaktionstag oder Kreditkartenabrechnung

Umrechnungsmethoden nach Währung

Bei Währungen ohne ESTV-Kurs gilt der Bankenkurs am Tag der Transaktion als zulässige Alternative. Alternativ kann der Kurs der Kreditkartenabrechnung verwendet werden, sofern dieser dokumentiert ist. Das Unternehmen sollte im Spesenreglement festhalten, welche Umrechnungsmethode verbindlich gilt, um Diskussionen bei der Revision zu vermeiden.

Wichtigste Punkte:
Für JPY, CNY, HKD, KRW und SGD publiziert die ESTV monatliche Devisenkurse.
Bei Währungen ohne ESTV-Kurs dient der Bankenkurs am Transaktionstag oder der Kreditkartenkurs als Referenz.
Das Spesenreglement sollte die verbindliche Umrechnungsmethode festlegen.

04.MWST-Behandlung bei Asienreisen

Auf Belegen aus asiatischen Ländern kann kein Schweizer Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Die Schweizer MWST gilt nur für im Inland erbrachte Leistungen. Ausländische Mehrwertsteuern (z.B. japanische Consumption Tax, chinesische VAT, koreanische VAT) erscheinen zwar auf den Belegen, berechtigen aber nicht zum Abzug in der Schweizer MWST-Abrechnung.

  • Japan: Touristen und Geschäftsreisende können bei bestimmten Einkäufen ab JPY 5'000 die Consumption Tax (10 %) direkt im Geschäft zurückerhalten (Tax-Free-Shopping). Eine nachträgliche Rückforderung für Dienstleistungen oder Hotelkosten ist nicht vorgesehen.
  • China: Eine Rückforderung der chinesischen VAT (13 % Standardsatz) ist für ausländische Unternehmen praktisch nicht möglich. Fapiao-Belege aufbewahren, da diese als offizielle Rechnungen gelten.
  • Südkorea: Für bestimmte Einkäufe ist eine VAT-Rückerstattung am Flughafen möglich (Tax Refund ab KRW 15'000). Hotelkosten und Dienstleistungen sind davon ausgenommen.
  • Singapur: Das GST Tourist Refund Scheme erlaubt eine Rückerstattung der GST (9 %) auf Einkäufe ab SGD 100 bei teilnehmenden Händlern. Dienstleistungen und Hotelkosten sind ausgeschlossen.

In der Schweizer Buchhaltung werden Auslandsspesen brutto (inklusive lokaler Mehrwertsteuer) als Aufwand verbucht. Der Bruttobetrag ist steuerlich abzugsfähig. Allfällige Tax-Refunds, die am Flughafen erhalten werden, sind als Ertrag zu verbuchen oder vom Spesenbetrag abzuziehen.

Wichtigste Punkte:
Auf Auslandsbelegen aus Asien ist kein Schweizer Vorsteuerabzug möglich.
In Japan, Südkorea und Singapur bestehen eingeschränkte Möglichkeiten zur lokalen Mehrwertsteuer-Rückforderung auf Einkäufe.
Auslandsspesen werden in der Buchhaltung brutto als Aufwand verbucht.

05.Asien-Reisekosten abrechnen: Schritt für Schritt

Der folgende Ablauf zeigt, wie Mitarbeitende und Buchhaltung Geschäftsreisekosten nach Asien korrekt erfassen, umrechnen und verbuchen. Wer diese Schritte einhält, vermeidet Beanstandungen bei der nächsten Steuerrevision und stellt sicher, dass alle berechtigten Kosten erstattet werden.

Schritt 1: Spesenreglement auf Asienreisen prüfen

Vor der Reise prüfen Sie, ob das bestehende Spesenreglement die spezifischen Kostenkategorien einer Asienreise abdeckt. Insbesondere sollten Regelungen zu Flugklasse (Economy vs. Business bei Langstrecke), Hotelobergrenzen für asiatische Grossstädte und die Umrechnungsmethode für Fremdwährungen definiert sein.

  • Flugklasse: Definieren Sie, ab welcher Flugdauer oder Kaderstufe Business Class zulässig ist.
  • Hotelobergrenzen: Legen Sie realistische Limiten fest – Tokio, Singapur und Hongkong erfordern höhere Ansätze als europäische Städte.
  • Verpflegung: Bestimmen Sie, ob effektive Kosten oder Pauschalen gelten. Die ESTV-Tagespauschale ohne Beleg beträgt CHF 30.– pro Mahlzeit.
  • Umrechnungsmethode: Halten Sie fest, ob ESTV-Monatskurse, Tageskurse oder Kreditkartenkurse gelten.
Wichtigste Punkte:
Das Spesenreglement muss Flugklasse, Hotelobergrenzen und Umrechnungsmethode für Asienreisen regeln.
Unrealistische Limiten führen dazu, dass Mitarbeitende Kosten nicht vollständig erstattet bekommen.

Schritt 2: Belege vor Ort systematisch sammeln

Sammeln Sie alle Belege konsequent während der Reise. Fotografieren oder scannen Sie jeden Beleg sofort nach Erhalt – Thermodrucke verblassen in tropischem Klima oft innerhalb weniger Tage. Bei Belegen in nicht-lateinischer Schrift notieren Sie direkt auf dem Beleg oder auf der Rückseite: Datum, Art der Ausgabe (z.B. Taxi, Abendessen), Betrag und Währung.

Achten Sie darauf, dass Hotelrechnungen den vollständigen Namen des Gastes, den Aufenthaltszeitraum und eine Aufschlüsselung der Kosten (Zimmer, Frühstück, Minibar) enthalten. Fordern Sie beim Check-out eine detaillierte Rechnung an – viele asiatische Hotels stellen standardmässig nur eine Zusammenfassung aus.

Wichtigste Punkte:
Belege sofort fotografieren, da Thermodrucke in feuchtem Klima schnell verblassen.
Bei nicht-lateinischer Schrift eine Handnotiz mit Datum, Betrag und Ausgabenart anbringen.
Hotelrechnungen müssen aufgeschlüsselt sein – beim Check-out eine detaillierte Rechnung verlangen.

Schritt 3: Fremdwährungen in CHF umrechnen

Rechnen Sie alle Ausgaben in CHF um. Verwenden Sie für Hauptwährungen (JPY, CNY, HKD, KRW, SGD) die monatlichen ESTV-Devisenkurse. Diese finden Sie auf der Website der ESTV unter der Rubrik Devisenkurse. Für Währungen ohne ESTV-Kurs (z.B. THB, VND, IDR) verwenden Sie den Kurs Ihrer Kreditkartenabrechnung oder den Bankenkurs am Transaktionstag.

Dokumentieren Sie den verwendeten Kurs und die Quelle auf der Spesenabrechnung. Bei Barzahlungen in Fremdwährung gilt der Wechselkurs des Geldwechsels als Nachweis – bewahren Sie den Wechselbeleg auf.

Wichtigste Punkte:
ESTV-Monatskurse gelten für JPY, CNY, HKD, KRW und SGD.
Bei Währungen ohne ESTV-Kurs ist der Kreditkartenkurs oder Bankenkurs am Transaktionstag massgebend.
Den verwendeten Umrechnungskurs und die Quelle immer dokumentieren.

Schritt 4: Verpflegungskosten korrekt abrechnen

Für die Verpflegung stehen zwei Methoden zur Verfügung: effektive Kosten gegen Beleg oder Tagespauschalen gemäss Spesenreglement. Die beiden Methoden dürfen nicht innerhalb derselben Reise gemischt werden. Wenn das Reglement Pauschalen vorsieht, entfällt die Belegpflicht für Mahlzeiten.

MethodeBeleg nötig?AnsatzGeeignet für
EffektivJaTatsächliche KostenReisen mit vielen Geschäftsessen und hohen Restaurantkosten
Pauschale (ESTV)NeinCHF 30.– pro Mahlzeit (Inland)Standardreisen ohne aufwändige Bewirtung
Pauschale gemäss ReglementNeinGemäss SpesenreglementUnternehmen mit eigenen Auslandsdiätensätzen

Verpflegungsabrechnung im Vergleich

Werden Mahlzeiten vom Hotel oder Veranstalter gestellt (z.B. Konferenz mit Mittagessen), ist die Pauschale für diese Mahlzeit zu kürzen. Dokumentieren Sie auf der Abrechnung, welche Mahlzeiten inbegriffen waren.

Wichtigste Punkte:
Effektive Kosten und Pauschalen dürfen nicht innerhalb derselben Reise gemischt werden.
Bei gestellten Mahlzeiten ist die Tagespauschale entsprechend zu kürzen.
Die gewählte Methode muss dem Spesenreglement entsprechen.

Schritt 5: MWST-Behandlung klären und Tax Refunds prüfen

Auf Belegen aus Asien ist kein Schweizer Vorsteuerabzug möglich. Verbuchen Sie die Auslandsspesen daher immer brutto, also inklusive der lokalen Mehrwertsteuer. In der MWST-Abrechnung erscheinen diese Beträge nicht als Vorsteuer.

Prüfen Sie vor der Abreise, ob im Reiseland ein Tax-Refund-Programm für Einkäufe besteht (z.B. Japan Tax Free, Singapur GST Refund). Erhaltene Rückerstattungen sind in der Buchhaltung als Ertrag zu verbuchen oder vom Spesenbetrag abzuziehen. Bewahren Sie die Tax-Refund-Quittung als Beleg auf.

Wichtigste Punkte:
Auslandsspesen werden brutto verbucht – kein Schweizer Vorsteuerabzug.
Erhaltene Tax Refunds sind als Ertrag zu verbuchen oder vom Spesenbetrag abzuziehen.

Schritt 6: Spesenabrechnung zusammenstellen und einreichen

Stellen Sie die Spesenabrechnung zeitnah nach der Rückkehr zusammen – idealerweise innerhalb von 10 Arbeitstagen, sofern das Reglement keine andere Frist vorsieht. Ordnen Sie die Belege chronologisch und nach Kostenkategorie. Jeder Posten enthält: Datum, Ort, Geschäftszweck, Betrag in Originalwährung, Umrechnungskurs und Betrag in CHF.

  • Alle Belege (Original oder Scan) der Abrechnung beilegen.
  • Bei Mixbelegen (z.B. Hotel mit Verpflegung auf einer Rechnung) die Beträge aufschlüsseln und den jeweiligen Konten zuordnen.
  • Geschäftszweck pro Ausgabe vermerken (z.B. Kundenbesuch Firma XY, Messe ABC).
  • Visum- und Impfkosten separat ausweisen.
Wichtigste Punkte:
Die Spesenabrechnung sollte innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Rückkehr eingereicht werden.
Jeder Posten muss Datum, Ort, Geschäftszweck, Originalwährung und CHF-Betrag enthalten.
Mixbelege sind aufzuschlüsseln und den korrekten Konten zuzuordnen.
#AufgabeVerantwortlich
1Spesenreglement auf Asienreisen prüfenHR / Geschäftsleitung
2Belege vor Ort sammeln und fotografierenMitarbeitende
3Fremdwährungen in CHF umrechnenMitarbeitende
4Verpflegungskosten abrechnenMitarbeitende
5MWST-Behandlung klären und Tax Refunds prüfenMitarbeitende / Buchhaltung
6Spesenabrechnung zusammenstellen und einreichenMitarbeitende / Buchhaltung

Prozessübersicht

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06.Häufige Fehler

Fehler 1: Belege nicht sofort fotografiert – Thermodruck verblasst

Thermobelege aus Asien verblassen in feuchtem Klima oft innerhalb weniger Tage. Ohne lesbaren Beleg fehlt der Nachweis, und die Ausgabe wird bei einer Revision nicht anerkannt. Fotografieren oder scannen Sie jeden Beleg sofort nach Erhalt.

Fehler 2: Falscher Umrechnungskurs verwendet

Wer einen beliebigen Internetkurs statt des ESTV-Monatskurses oder des dokumentierten Bankenkurses verwendet, riskiert Korrekturen bei der Steuerrevision. Halten Sie im Spesenreglement fest, welche Kursquelle gilt, und dokumentieren Sie den verwendeten Kurs auf jeder Abrechnung.

Fehler 3: Vorsteuerabzug auf Auslandsbelegen geltend gemacht

Auf Belegen aus Asien ist kein Schweizer Vorsteuerabzug zulässig. Wird die ausländische Mehrwertsteuer trotzdem als Vorsteuer deklariert, führt dies zu einer Nachforderung durch die ESTV. Auslandsspesen sind immer brutto zu verbuchen.

Fehler 4: Mixbelege nicht aufgeschlüsselt

Hotelrechnungen enthalten häufig Zimmer, Frühstück, Minibar und Wäscheservice auf einem Beleg. Ohne Aufschlüsselung können die Kosten nicht korrekt kontiert werden, und bei Pauschalverpflegung wird die Kürzung vergessen. Fordern Sie beim Check-out immer eine detaillierte Rechnung an.

Fehler 5: Private Reiseanteile nicht abgegrenzt

Wird eine Geschäftsreise um private Ferientage verlängert, müssen die privaten Kosten (zusätzliche Hotelnächte, Flugaufpreis) klar abgegrenzt werden. Fehlt die Abgrenzung, kann die gesamte Reise als gemischt qualifiziert und der Abzug anteilig gekürzt werden.

07.Häufige Fragen

Wie buche ich eine Mixrechnung, wenn Hotel und Verpflegung auf einem Beleg stehen?

Schlüsseln Sie den Beleg in die einzelnen Kostenkategorien auf: Übernachtung, Frühstück, Minibar, Wäscheservice usw. Jede Kategorie wird dem entsprechenden Aufwandkonto zugeordnet. Wenn das Hotel keine detaillierte Rechnung ausstellt, notieren Sie die Aufteilung handschriftlich auf dem Beleg und lassen sie vom Vorgesetzten visieren.

Welchen Wechselkurs verwende ich für den Thailändischen Baht?

Die ESTV publiziert keinen Monatskurs für THB. Verwenden Sie den Kurs Ihrer Kreditkartenabrechnung oder den Bankenkurs am Tag der Transaktion. Dokumentieren Sie die Quelle auf der Spesenabrechnung. Bei Barzahlung gilt der Kurs des Geldwechselbelegs.

Kann ich die japanische Consumption Tax als Vorsteuer in der Schweiz abziehen?

Nein. Ausländische Mehrwertsteuern berechtigen nicht zum Schweizer Vorsteuerabzug. In Japan können Sie jedoch bei bestimmten Einkäufen ab JPY 5'000 die Consumption Tax direkt im Geschäft über das Tax-Free-Programm zurückerhalten. Dienstleistungen und Hotelkosten sind davon ausgenommen.

Muss ich chinesische Belege übersetzen lassen?

Nein, eine professionelle Übersetzung ist nicht erforderlich. Schweizer Steuerbehörden akzeptieren Belege in chinesischer Schrift. Es empfiehlt sich jedoch, eine kurze Handnotiz auf dem Beleg anzubringen, die Datum, Art der Ausgabe, Betrag und Währung festhält. Chinesische Fapiao-Rechnungen sollten Sie in jedem Fall aufbewahren, da sie als offizielle Belege gelten.

Darf ich bei einer Asienreise Pauschale und effektive Verpflegungskosten mischen?

Nein. Innerhalb derselben Reise muss eine einheitliche Methode angewendet werden – entweder durchgehend Pauschalen oder durchgehend effektive Kosten gegen Beleg. Die gewählte Methode muss dem Spesenreglement entsprechen.

Sind Kosten für ein Geschäftsvisum nach China abzugsfähig?

Ja. Visumgebühren für geschäftlich notwendige Reisen sind vollständig als Geschäftsaufwand abzugsfähig. Das gilt auch für Expressgebühren und allfällige Agenturkosten. Bewahren Sie die Quittung der Botschaft oder des Visumsdienstleisters als Beleg auf.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Sämtliche geschäftlich begründeten Reisekosten nach Asien – Flug, Hotel, Verpflegung, Visum, Transfers, Übersetzungen – sind steuerlich vollständig abzugsfähig, sofern das Spesenreglement die Kategorien abdeckt.
2.Belege auf Englisch und asiatischen Sprachen (Japanisch, Chinesisch, Koreanisch etc.) werden von Schweizer Steuerbehörden akzeptiert; bei nicht-lateinischer Schrift empfiehlt sich eine kurze Handnotiz.
3.Thermobelege aus Asien sofort fotografieren oder scannen, da sie in feuchtem Klima schnell verblassen.
4.Für JPY, CNY, HKD, KRW und SGD gelten die monatlichen ESTV-Devisenkurse; für seltenere Währungen der Bankenkurs oder Kreditkartenkurs am Transaktionstag.
5.Auf Auslandsbelegen ist kein Schweizer Vorsteuerabzug möglich – Spesen werden brutto verbucht.
6.In Japan, Südkorea und Singapur bestehen eingeschränkte Möglichkeiten zur lokalen Mehrwertsteuer-Rückforderung auf Einkäufe.
7.Mixbelege (z.B. Hotel mit Verpflegung) müssen aufgeschlüsselt und den korrekten Konten zugeordnet werden.
8.Die Spesenabrechnung sollte innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Rückkehr eingereicht werden, mit vollständiger Dokumentation von Geschäftszweck, Originalwährung und CHF-Betrag.

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