Auslandsspesen und Fremdwährungen: Kursumrechnung, Belege und Steuerfolgen

Übersicht & Leitfaden10 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Auslandsspesen rechnet man zum Tageskurs oder Monatsmittelkurs in CHF um – entscheidend ist die konsistente Anwendung einer Methode gemäss ESTV-Vorgaben. Wer Mitarbeitende regelmässig ins Ausland entsendet, muss die Umrechnungsmethode im Spesenreglement definieren und bei jeder Abrechnung nachvollziehbar dokumentieren. Fehler bei der Kursumrechnung oder fehlende Belege führen bei Steuerrevisionen zu Aufrechnungen und können Sozialversicherungsnachforderungen nach sich ziehen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Fremdwährungsbelege werden zum SNB-Tageskurs oder zum SNB-Monatsmittelkurs in CHF umgerechnet, wobei die gewählte Methode im Spesenreglement verankert sein muss.
2.Die ESTV kennt keine gesonderten Auslandspauschalen; die inländischen Ansätze 2026 (z. B. CHF 30 Verpflegung, CHF 20 Kleinspesen pro Tag) gelten auch bei Geschäftsreisen ins Ausland.
3.Ein Vorsteuerabzug auf ausländischen Belegen ist in der Schweiz grundsätzlich nicht möglich, da die ausländische MWST keine Schweizer Vorsteuer darstellt.
4.Kreditkartenabrechnungen allein genügen nicht als Kursreferenz; der Originalbeleg mit Fremdwährungsbetrag und die verwendete Kursquelle müssen dokumentiert werden.
5.Kursdifferenzen zwischen Belegdatum und Kreditkartenbelastung werden als Kursverlust oder Kursgewinn separat verbucht.

01.Kursumrechnung: Tageskurs vs. Monatsmittelkurs

Die ESTV verlangt, dass Fremdwährungsbeträge in Spesenabrechnungen nach einer einheitlichen, nachvollziehbaren Methode in CHF umgerechnet werden. Zwei Methoden sind anerkannt: der Tageskurs am Belegdatum und der Monatsmittelkurs des Abrechnungsmonats. Beide Varianten sind gleichwertig zulässig, solange das Unternehmen die gewählte Methode konsequent und ohne Wechsel innerhalb eines Geschäftsjahres anwendet. Ein Mischsystem, bei dem einzelne Belege zum Tageskurs und andere zum Monatsmittelkurs umgerechnet werden, ist nicht zulässig.

KriteriumTageskursMonatsmittelkurs
KursquelleSNB-Devisenkurs am BelegdatumSNB-Monatsmittelkurs
GenauigkeitHoch, bildet den tatsächlichen Kurs abGeglättet, weniger Schwankungen
AufwandPro Beleg individuell ermittelnEin Kurs pro Monat und Währung
Geeignet fürWenige Auslandsbelege pro MonatViele Belege in derselben Währung
ESTV-AkzeptanzJa, wenn konsistent angewendetJa, wenn konsistent angewendet
Typische Kursquellesnb.ch, Bankkursesnb.ch Monatsmittelkurse

Vergleich der Umrechnungsmethoden

Als Kursquelle empfiehlt sich die Schweizerische Nationalbank (SNB), deren Devisenkurse öffentlich zugänglich und von der ESTV anerkannt sind. Alternativ akzeptieren Steuerbehörden auch Kurse von Schweizer Grossbanken, sofern die Quelle im Reglement benannt ist. Wichtig: Der Kurs der Kreditkartengesellschaft ist keine anerkannte Kursquelle im steuerlichen Sinne, da er Gebühren und Margen enthält.

Beispiel: Ein Mitarbeiter bezahlt am 15. März ein Geschäftsessen in München über EUR 85.00. Beim SNB-Tageskurs von 0.9520 ergibt das CHF 89.27. Beim Monatsmittelkurs März von 0.9480 wären es CHF 89.58. Beide Werte sind korrekt, solange die Methode im Reglement festgelegt ist.

Wichtigste Punkte:
Die ESTV akzeptiert sowohl den Tageskurs als auch den Monatsmittelkurs, verlangt aber eine konsistente Anwendung innerhalb des Geschäftsjahres.
Die SNB-Devisenkurse gelten als bevorzugte und allgemein anerkannte Kursquelle.
Ein Methodenwechsel während des Geschäftsjahres ist nicht zulässig und führt bei Revisionen zu Beanstandungen.

02.Besonderheiten bei Auslandsspesen

Die ESTV kennt keine gesonderten Pauschalen für Auslandsdienstreisen. Die inländischen Ansätze gemäss Wegleitung zum Lohnausweis gelten auch bei Geschäftsreisen ins Ausland. Das bedeutet: Für Verpflegung dürfen maximal CHF 30 pro Tag ohne Beleg abgerechnet werden, für Kleinspesen CHF 20 pro Tag. Höhere Auslagen im Ausland, etwa für teurere Verpflegung in Skandinavien oder Japan, müssen mit Einzelbelegen nachgewiesen werden.

  • Verpflegungspauschale: CHF 30 pro Tag, unabhängig vom Reiseland. Gilt für Mittag- und Abendessen ohne Belegpflicht.
  • Kleinspesenentschädigung: CHF 20 pro Tag, deckt Trinkgelder, Gepäckgebühren und ähnliche Kleinausgaben ab.
  • Übernachtungskosten: Keine Pauschale; effektive Kosten mit Hotelbeleg abrechnen. Der Beleg muss den Fremdwährungsbetrag und das Datum enthalten.
  • Kilometerpauschale: CHF 0.75 pro Kilometer ab 2026, auch für Fahrten im Ausland mit dem Privatfahrzeug.

Bei der Mehrwertsteuer gilt eine zentrale Einschränkung: Ausländische MWST (z. B. deutsche Umsatzsteuer oder französische TVA) berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug in der Schweiz. Die auf einem ausländischen Beleg ausgewiesene Steuer ist Teil der Gesamtauslage und wird als Aufwand verbucht. Eine Rückerstattung der ausländischen MWST ist in vielen EU-Ländern über ein separates Erstattungsverfahren möglich, das jedoch unabhängig von der Schweizer Spesenabrechnung läuft.

Gemäss Art. 327a OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Dies schliesst Auslandsspesen vollumfänglich ein, auch wenn die Kosten im Ausland höher ausfallen als im Inland.

Wichtigste Punkte:
Die inländischen ESTV-Pauschalen 2026 gelten unverändert auch für Auslandsdienstreisen.
Ausländische MWST berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug in der Schweiz.
Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur vollständigen Erstattung notwendiger Auslagen, auch im Ausland.
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03.Häufige Probleme bei Fremdwährungsbelegen

Die grösste Fehlerquelle bei Auslandsspesen ist die Diskrepanz zwischen dem Kurs am Belegdatum und dem Kurs, zu dem die Kreditkarte tatsächlich belastet wird. Zwischen dem Kaufdatum und der Kartenabrechnung vergehen oft mehrere Tage, in denen sich der Wechselkurs verändert. Diese Differenz erzeugt Kursverluste oder Kursgewinne, die buchhalterisch korrekt erfasst werden müssen.

ProblemAuswirkungLösung
Kreditkartenkurs weicht vom SNB-Kurs abDifferenz zwischen Spesenabrechnung und BankbelastungSpesenabrechnung zum SNB-Kurs; Differenz als Kursverlust/-gewinn buchen
Beleg nur in Fremdwährung, kein CHF-BetragUmrechnung muss nachträglich erfolgenOriginalbeleg aufbewahren, SNB-Kurs am Belegdatum dokumentieren
Kein Wechselkurs auf dem Beleg vermerktKursreferenz fehlt bei RevisionKursquelle und Kurs auf dem Beleg oder der Abrechnung notieren
Barzahlung ohne QuittungKein Nachweis für Betrag und WährungEigenbeleg erstellen mit Datum, Betrag, Währung und Geschäftszweck
Wechselstube mit unbekanntem KursKurs nicht nachvollziehbarWechselbeleg aufbewahren; alternativ SNB-Tageskurs verwenden

Typische Problemfälle und Lösungen

Beispiel Kursdifferenz: Ein Mitarbeiter bezahlt am 5. April ein Hotel in London mit GBP 180.00. Der SNB-Tageskurs beträgt 1.1250, die Spesenabrechnung weist CHF 202.50 aus. Die Kreditkarte wird am 8. April zum Kurs 1.1310 belastet, also CHF 203.58. Die Differenz von CHF 1.08 wird als Kursverlust auf dem Konto Kursdifferenzen verbucht.

Bei fehlenden Belegen aus dem Ausland empfiehlt es sich, Eigenbelege nur als Ausnahme zu verwenden und den Geschäftszweck besonders sorgfältig zu dokumentieren. Steuerämter akzeptieren Eigenbelege bei Auslandsspesen nur, wenn plausibel dargelegt wird, warum kein Originalbeleg vorliegt.

Wichtigste Punkte:
Kursdifferenzen zwischen Belegdatum und Kreditkartenbelastung müssen als Kursverlust oder Kursgewinn separat verbucht werden.
Der Originalbeleg in Fremdwährung ist zwingend aufzubewahren, auch wenn die Kreditkartenabrechnung einen CHF-Betrag zeigt.
Eigenbelege für Auslandsspesen werden nur akzeptiert, wenn der fehlende Originalbeleg plausibel begründet ist.

04.Auslandsspesen korrekt abrechnen: Schritt für Schritt

Die folgende Anleitung zeigt den vollständigen Prozess von der Belegerfassung im Ausland bis zur revisionssicheren Archivierung. Die Schritte richten sich an Mitarbeitende auf Geschäftsreise ebenso wie an HR- und Finanzverantwortliche, die Auslandsspesen prüfen und verbuchen.

Schritt 1: Währung und Kurs auf dem Beleg dokumentieren

Direkt beim Erhalt des Belegs im Ausland sollten Mitarbeitende den Fremdwährungsbetrag, die Währung und das Datum prüfen. Ist der Beleg unleserlich oder unvollständig, empfiehlt es sich, sofort eine Notiz mit den relevanten Angaben zu erstellen. Bei Barzahlungen in einer Fremdwährung ist der Wechselbeleg aufzubewahren.

  • Pflichtangaben auf dem Beleg: Datum, Betrag in Originalwährung, Währungskürzel (z. B. EUR, USD, GBP), Leistungserbringer und Geschäftszweck.
  • Kursnotiz: Den SNB-Tageskurs oder den im Reglement definierten Kurs direkt auf dem Beleg oder in der Spesenapp vermerken.
  • Digitale Erfassung: Beleg sofort fotografieren oder scannen, damit unleserliche Thermobelege später noch lesbar sind.
Wichtigste Punkte:
Belege sofort beim Erhalt auf Vollständigkeit prüfen und digital erfassen.
Währungskürzel und Originalbetrag müssen auf jedem Beleg klar erkennbar sein.

Schritt 2: Einheitliche Umrechnungsmethode festlegen und im Reglement verankern

Das Spesenreglement muss explizit festhalten, ob das Unternehmen den SNB-Tageskurs oder den SNB-Monatsmittelkurs verwendet. Diese Festlegung gilt für alle Mitarbeitenden und alle Währungen gleichermassen. Ein genehmigtes Spesenreglement, das die Umrechnungsmethode definiert, schützt bei Steuerrevisionen vor Aufrechnungen.

RegelungspunktBeispieltext
UmrechnungsmethodeFremdwährungsbelege werden zum SNB-Monatsmittelkurs des Abrechnungsmonats in CHF umgerechnet.
KursquelleMassgebend sind die auf snb.ch publizierten Devisenkurse (Mittelkurs).
KursdifferenzenDifferenzen zwischen Spesenabrechnung und Kreditkartenbelastung werden als Kursverlust oder Kursgewinn verbucht.
GeltungsbereichDiese Regelung gilt für sämtliche Fremdwährungsbelege aller Mitarbeitenden.

Musterformulierung im Spesenreglement

Das Reglement muss gemäss den SSK-Mustervorlagen inhaltlich den kantonalen Anforderungen entsprechen und von der zuständigen Steuerbehörde genehmigt sein. Seit 2026 verlangt die SSK eine engere Anlehnung an die Musterreglemente.

Wichtigste Punkte:
Die Umrechnungsmethode muss im genehmigten Spesenreglement schriftlich festgehalten sein.
Seit 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.
Die Regelung gilt einheitlich für alle Mitarbeitenden und Währungen.

Schritt 3: Beleg mit Originalbeträgen und CHF-Gegenwert archivieren

Jeder Auslandsbeleg wird mit dem Originalbetrag in Fremdwährung, dem verwendeten Umrechnungskurs und dem resultierenden CHF-Betrag archiviert. Die Aufbewahrungspflicht beträgt gemäss Art. 958f OR zehn Jahre. Digitale Kopien sind zulässig, sofern sie den Anforderungen der Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) entsprechen.

  • Originalbeleg: In der Originalwährung aufbewahren, auch wenn die Kreditkartenabrechnung bereits einen CHF-Betrag zeigt.
  • Kursnachweis: Den verwendeten SNB-Kurs mit Datum und Quelle dokumentieren, z. B. als Vermerk auf dem Beleg oder als Anhang zur Abrechnung.
  • Kreditkartenabrechnung: Ergänzend zum Originalbeleg aufbewahren, aber nicht als alleiniger Kursnachweis verwenden.
  • Aufbewahrungsfrist: Zehn Jahre ab Ende des Geschäftsjahres gemäss Art. 958f OR.
Wichtigste Punkte:
Originalbeleg, Umrechnungskurs und CHF-Gegenwert bilden zusammen die revisionssichere Dokumentation.
Die Aufbewahrungspflicht beträgt zehn Jahre gemäss Art. 958f OR.
Die Kreditkartenabrechnung ersetzt den Originalbeleg nicht.

Schritt 4: MWST-Abzugsmöglichkeit prüfen und korrekt verbuchen

Bei Auslandsspesen ist die MWST-Situation grundlegend anders als bei Inlandsspesen. Die auf einem ausländischen Beleg ausgewiesene Mehrwertsteuer (z. B. 19 % deutsche Umsatzsteuer) berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug in der Schweizer MWST-Abrechnung. Der gesamte Bruttobetrag inklusive ausländischer Steuer wird als geschäftlicher Aufwand verbucht.

BelegherkunftMWST auf BelegVorsteuerabzug CHVerbuchung
SchweizSchweizer MWST (8.1 % / 2.6 %)JaNettobetrag als Aufwand, MWST als Vorsteuer
EU-LandLokale MWST (z. B. 19 % DE)NeinBruttobetrag als Aufwand
Nicht-EU-AuslandLokale Steuer oder keineNeinBruttobetrag als Aufwand
EU-Land mit RückerstattungLokale MWSTNein, aber Rückerstattung möglichBruttobetrag als Aufwand; Erstattung separat erfassen

MWST-Behandlung nach Belegherkunft

Für grössere Beträge lohnt sich die Prüfung, ob im jeweiligen Land ein MWST-Rückerstattungsverfahren für ausländische Unternehmen existiert. In den meisten EU-Ländern können Schweizer Unternehmen die lokale MWST über ein elektronisches Erstattungsverfahren zurückfordern, sofern sie in der Schweiz MWST-pflichtig sind.

Wichtigste Punkte:
Ausländische MWST berechtigt nie zum Vorsteuerabzug in der Schweizer MWST-Abrechnung.
Der Bruttobetrag inklusive ausländischer Steuer wird vollständig als Aufwand verbucht.
In vielen EU-Ländern ist eine separate Rückerstattung der lokalen MWST möglich.
#AufgabeVerantwortlich
1Währung, Betrag und Kurs auf dem Beleg dokumentierenMitarbeitende auf Geschäftsreise
2Umrechnungsmethode im Spesenreglement festlegen und genehmigen lassenHR / Finanzabteilung
3Originalbeleg mit CHF-Gegenwert und Kursnachweis archivierenMitarbeitende / Buchhaltung
4MWST-Abzugsmöglichkeit prüfen und korrekt verbuchenBuchhaltung

Prozessübersicht

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Keine einheitliche Umrechnungsmethode im Reglement

Ohne festgelegte Methode rechnen Mitarbeitende mal zum Tageskurs, mal zum Kreditkartenkurs um. Bei einer Steuerrevision führt das zu Aufrechnungen, weil die Kursermittlung nicht nachvollziehbar ist. Die Umrechnungsmethode und die Kursquelle müssen im genehmigten Spesenreglement definiert sein.

Fehler 2: Kreditkartenkurs als alleinige Kursreferenz verwenden

Der Kurs der Kreditkartengesellschaft enthält Gebühren und Margen und ist steuerlich keine anerkannte Kursquelle. Die ESTV verlangt eine neutrale Referenz wie den SNB-Devisenkurs. Unternehmen sollten den SNB-Kurs am Belegdatum oder den Monatsmittelkurs verwenden und dokumentieren.

Fehler 3: Originalbeleg in Fremdwährung nicht aufbewahren

Wird nur die Kreditkartenabrechnung mit dem CHF-Betrag archiviert, fehlt der Nachweis des tatsächlichen Fremdwährungsbetrags. Bei einer Revision kann die Steuerbehörde den Aufwand nicht verifizieren. Der Originalbeleg in der Originalwährung muss zehn Jahre aufbewahrt werden.

Fehler 4: Ausländische MWST als Vorsteuer abziehen

Deutsche Umsatzsteuer oder französische TVA auf Auslandsbelegen darf nicht in der Schweizer MWST-Abrechnung als Vorsteuer geltend gemacht werden. Ein unberechtigter Abzug führt bei der MWST-Kontrolle zu Nachforderungen plus Verzugszins. Die ausländische Steuer ist als Teil des Aufwands zu verbuchen.

Fehler 5: Kursdifferenzen nicht separat verbuchen

Wenn die Spesenabrechnung zum SNB-Kurs erfolgt, die Kreditkarte aber zu einem anderen Kurs belastet wird, entsteht eine Differenz. Wird diese ignoriert, stimmen Spesenabrechnung und Bankbuchung nicht überein. Die Differenz muss als Kursverlust oder Kursgewinn auf dem entsprechenden Konto erfasst werden.

Fehler 6: Höhere Auslandspauschalen ohne Belegnachweis auszahlen

Manche Unternehmen zahlen im Ausland höhere Tagespauschalen als die ESTV-Ansätze, ohne Belege zu verlangen. Beträge über CHF 30 Verpflegung und CHF 20 Kleinspesen pro Tag gelten ohne Einzelbeleg als steuerpflichtiger Lohnbestandteil. Höhere Auslagen müssen mit Originalbelegen nachgewiesen werden.

Fehler 7: Methodenwechsel während des Geschäftsjahres

Ein Wechsel von Tageskurs auf Monatsmittelkurs mitten im Jahr verletzt das Prinzip der Stetigkeit. Die Steuerbehörde kann sämtliche Fremdwährungsabrechnungen des Jahres beanstanden. Die gewählte Methode gilt für das gesamte Geschäftsjahr und darf frühestens per Jahreswechsel geändert werden.

06.Häufige Fragen

Welchen Wechselkurs akzeptiert das Steueramt bei Auslandsspesen?

Das Steueramt akzeptiert den SNB-Tageskurs am Belegdatum oder den SNB-Monatsmittelkurs des Abrechnungsmonats. Beide Methoden sind gleichwertig, müssen aber im Spesenreglement festgelegt und durchgängig angewendet werden. Bankkurse von Schweizer Grossbanken werden ebenfalls akzeptiert, sofern die Quelle dokumentiert ist.

Reicht die Kreditkartenabrechnung als Kursreferenz?

Nein, die Kreditkartenabrechnung allein reicht nicht als Kursreferenz. Der Kreditkartenkurs enthält Gebühren und Margen der Kartengesellschaft und ist keine neutrale Kursquelle. Der Originalbeleg in Fremdwährung muss zusammen mit dem SNB-Kurs dokumentiert werden. Die Kreditkartenabrechnung dient lediglich als ergänzender Zahlungsnachweis.

Was gilt, wenn kein Beleg in CHF vorhanden ist?

Liegt nur ein Beleg in Fremdwährung vor, wird der Betrag zum im Reglement definierten SNB-Kurs in CHF umgerechnet. Der Originalbeleg in Fremdwährung, der verwendete Kurs und der resultierende CHF-Betrag werden gemeinsam archiviert. Ein Beleg in CHF ist nicht erforderlich, solange die Umrechnung nachvollziehbar dokumentiert ist.

Gelten im Ausland höhere Verpflegungspauschalen als in der Schweiz?

Nein, die ESTV kennt keine gesonderten Auslandspauschalen. Die inländischen Ansätze von CHF 30 für Verpflegung und CHF 20 für Kleinspesen pro Tag gelten auch bei Geschäftsreisen ins Ausland. Höhere tatsächliche Kosten können nur mit Einzelbelegen abgerechnet werden.

Kann ich die ausländische Mehrwertsteuer in der Schweiz als Vorsteuer abziehen?

Nein, ausländische MWST berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug in der Schweizer MWST-Abrechnung. Der Bruttobetrag inklusive ausländischer Steuer wird als Aufwand verbucht. In vielen EU-Ländern können MWST-pflichtige Schweizer Unternehmen die lokale Steuer jedoch über ein separates Erstattungsverfahren zurückfordern.

Wie werden Kursdifferenzen zwischen Spesenabrechnung und Kreditkartenbelastung verbucht?

Die Spesenabrechnung erfolgt zum SNB-Kurs am Belegdatum oder zum Monatsmittelkurs. Die Kreditkarte wird oft zu einem anderen Kurs belastet. Die Differenz wird als Kursverlust (Konto 6960) oder Kursgewinn (Konto 6960) separat verbucht. Diese Buchung stellt sicher, dass Spesenaufwand und Bankbewegung korrekt abgestimmt sind.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Fremdwährungsbelege werden zum SNB-Tageskurs oder SNB-Monatsmittelkurs in CHF umgerechnet; die Methode muss im Spesenreglement verankert sein.
2.Die ESTV akzeptiert beide Umrechnungsmethoden gleichwertig, verlangt aber eine konsistente Anwendung ohne Wechsel innerhalb des Geschäftsjahres.
3.Es gibt keine gesonderten ESTV-Auslandspauschalen; die inländischen Ansätze 2026 (CHF 30 Verpflegung, CHF 20 Kleinspesen pro Tag) gelten auch im Ausland.
4.Ausländische Mehrwertsteuer berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug in der Schweiz, kann aber in vielen EU-Ländern über ein separates Verfahren zurückgefordert werden.
5.Der Originalbeleg in Fremdwährung, der verwendete Umrechnungskurs und der CHF-Gegenwert müssen gemeinsam zehn Jahre aufbewahrt werden.
6.Kreditkartenabrechnungen sind kein Ersatz für den Originalbeleg und keine anerkannte Kursquelle im steuerlichen Sinne.
7.Kursdifferenzen zwischen Spesenabrechnung und Kreditkartenbelastung werden als Kursverlust oder Kursgewinn separat verbucht.
8.Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur vollständigen Erstattung notwendiger Auslagen, unabhängig davon, ob diese im In- oder Ausland entstanden sind.

07.Alle Artikel zu diesem Thema

Fremdwährungsspesen korrekt buchen (2026)Leitfaden
Fremdwährungsspesen werden mit dem ESTV-Tages- oder Monatsmittelkurs am Ausgabedatum in CHF umgerechnet – Kursdifferenzen zwischen Ausgabe und Kreditkartenabbuchung sind als Kursaufwand zu erfassen.
Umrechnungskurs für Auslandsspesen: Was gilt? (2026)Definition
Für Auslandsspesen gilt steuerlich der ESTV-Tageskurs oder ESTV-Monatsmittelkurs des Ausgabedatums – beide sind anerkannt; die gewählte Methode muss konsistent angewendet werden.
ESTV-Tages- und Monatsmittelkurs für Spesen (2026)Definition
Die ESTV veröffentlicht monatliche Devisen-Mittelkurse für Steuerzwecke – für Auslandsspesen ist der ESTV-Monatsmittelkurs des Ausgabemonats die Standardmethode; Tageskurse sind ebenfalls anerkannt.
Übernachtungsspesen im Ausland (2026)Definition
Auslandshotel-Kosten sind vollständig als Geschäftsreisekosten abzugsfähig – in CHF umgerechnet mit ESTV-Kurs; kein Schweizer MWST-Vorsteuerabzug auf ausländischen Hotelrechnungen.
MWST-Vorsteuerabzug auf Auslandsspesen (2026)Definition
Ausländische MWST auf Spesenbelegen ist in der Schweiz nicht als Vorsteuer abzugsfähig – für EU-Staaten gibt es jedoch ein separates Erstattungsverfahren für Schweizer Unternehmen.
Kreditkartenzahlung in Fremdwährung buchen (2026)Leitfaden
Kreditkartenzahlungen in Fremdwährung werden mit dem ESTV-Kurs am Ausgabedatum oder dem KK-Buchungskurs in CHF umgerechnet – Kursdifferenzen zwischen Ausgabe- und Buchungsdatum auf Konto 6960.
Auslandsspesen in US-Dollar (2026)Definition
US-Dollar-Spesen werden mit dem ESTV-Monatsmittelkurs in CHF umgerechnet – englischsprachige Belege sind vollständig anerkannt; US-Sales Tax kann nicht als Schweizer MWST-Vorsteuer abgezogen werden.
Diäten für Auslandsdienstreisen: Steuerfreie Ansätze (2026)Definition
Für Auslandsdienstreisen gelten erhöhte steuerfreie ESTV-Diätensätze je nach Land – wer effektive Kosten geltend macht, braucht Belege ohne Betragslimit; Pauschalabrechnung nur mit genehmigtem Reglement.
Wechselkursverluste bei Auslandsspesen (2026)Definition
Wechselkursverluste bei Auslandsspesen entstehen wenn der Kurs zwischen Ausgabe und Kreditkartenabbuchung sinkt – sie werden auf Konto 6960 als Kursaufwand erfasst und sind steuerwirksam.
Auslandsspesen für Grenzgänger (2026)Definition
Grenzgänger haben die gleichen Spesenrechte wie Inländer – Auslandsspesen sind abzugsfähig; Spesen aus genehmigtem Reglement sind quellensteuerbefreit; DBA-Regeln müssen koordiniert werden.
Reisekosten nach Asien: Abzug und Buchung (2026)Leitfaden
Geschäftsreisekosten nach Asien sind vollständig abzugsfähig – Belege auf Englisch oder Asiensprachen werden akzeptiert; kein Schweizer MWST-Vorsteuerabzug auf Auslandsbelege.
Auslandsspesen pauschal abrechnen (2026)Definition
Auslandsspesen können pauschal nach ESTV-Diätensätzen abgerechnet werden wenn das Spesenreglement dies erlaubt – ohne Reglement sind Effektivspesen mit Originalbelegen erforderlich.
Ausländische MWST zurückfordern (2026)Leitfaden
Schweizer Unternehmen können ausländische MWST zurückfordern – für EU-Staaten gilt ein elektronisches Verfahren mit Jahresfrist 30. September; Mindestbetrag EUR 50.
Auslandsspesen im Jahresabschluss (Fremdwährung) (2026)Leitfaden
Ausstehende Fremdwährungsspesen müssen per 31. Dezember mit dem ESTV-Stichtagskurs bewertet werden – Kursdifferenzen sind erfolgswirksam zu erfassen.

08.Weiterführende Themen

Reisekosten korrekt abrechnen (2026)Übersicht & Leitfaden
Reisekosten umfassen Fahrt, Unterkunft und Verpflegung – erstattungsfähig sind nur beruflich veranlasste Auslagen mit Beleg nach den ESTV-Ansätzen 2026.
Reisekosten nach Österreich richtig abrechnen (2026)Übersicht & Leitfaden
Reisekosten nach Österreich rechnet man in CHF zum Tageskurs um – es gelten dieselben ESTV-Spesenregeln wie für inländische Dienstreisen.
Verpflegungspauschalen im Ausland (2026)Übersicht & Leitfaden
Für Auslandsdienstreisen gilt CHF 30 pro Hauptmahlzeit als Pauschale – höhere Auslagen sind gegen Beleg als Effektivspesen erstattungsfähig.
Reisekosten nach Deutschland richtig abrechnen (2026)Übersicht & Leitfaden
Reisekosten nach Deutschland rechnet man zum Tageskurs in CHF um – es gelten dieselben ESTV-Spesenregeln wie für inländische Dienstreisen.