Spesenbelege nicht aufbewahrt: Aufbewahrungspflicht, Revision und Steuerfolgen

Definition7 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Fehlende Spesenbelege sind einer der häufigsten Gründe für Beanstandungen bei Steuerrevisionen in der Schweiz. Art. 958f OR verpflichtet Unternehmen, Geschäftsunterlagen — einschliesslich Spesenbelege — während 10 Jahren aufzubewahren. Wer Belege vorzeitig vernichtet oder gar nicht erst archiviert, setzt sich bei einer Prüfung durch die Steuerbehörden erheblichen finanziellen und rechtlichen Risiken aus.

Die Konsequenzen reichen von der Aufrechnung einzelner Spesenpositionen als Lohn bis hin zu Bussen bei systematischen Verstössen. Besonders heikel wird es, wenn ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt, die Belege aber trotzdem fehlen — denn das Reglement allein ersetzt nicht die Nachweispflicht.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Spesenbelege unterliegen in der Schweiz einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren ab Ende des Geschäftsjahres (Art. 958f OR).
2.Fehlende Belege führen bei einer Revision dazu, dass die betroffenen Spesen als steuerpflichtiger Lohn aufgerechnet werden.
3.Neben Nachsteuern und Verzugszinsen können bei vorsätzlicher Vernichtung Bussen wegen Verletzung der Buchführungspflicht verhängt werden.
4.Digitale Archivierung nach GeBüV ist rechtlich gleichwertig mit der Aufbewahrung von Papierbelegen, sofern die Unveränderbarkeit und Lesbarkeit gewährleistet sind.
5.Bereits genehmigte Spesenreglemente schützen nicht vor Konsequenzen, wenn die zugehörigen Belege bei einer Prüfung fehlen.

01.Gesetzliche Aufbewahrungspflicht für Spesenbelege

Die Aufbewahrungspflicht für Spesenbelege ergibt sich aus Art. 958f OR. Danach müssen Geschäftsbücher und Buchungsbelege während 10 Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der Beleg erstellt wurde. Ein Spesenbeleg vom März 2026 muss also bis mindestens Ende 2036 verfügbar sein.

DokumenttypRechtsgrundlageAufbewahrungsfristFristbeginn
Spesenbelege (Originalquittungen)Art. 958f OR10 JahreEnde des Geschäftsjahres
SpesenabrechnungenArt. 958f OR10 JahreEnde des Geschäftsjahres
Spesenreglement (genehmigt)Art. 958f OR10 JahreEnde des Geschäftsjahres
Lohnausweise mit SpesendeklarationArt. 958f OR / MWSTG10 JahreEnde des Geschäftsjahres
MWST-relevante BelegeArt. 70 Abs. 2 MWSTG10 JahreEnde der Steuerperiode

Aufbewahrungspflichten im Überblick

Die Pflicht trifft grundsätzlich das Unternehmen als Arbeitgeber. Arbeitnehmende sind nicht direkt verpflichtet, Kopien aufzubewahren. In der Praxis empfiehlt es sich dennoch, eigene Kopien zu behalten — insbesondere bei grösseren Auslagen oder wenn das Arbeitsverhältnis endet.

Wichtigste Punkte:
Spesenbelege müssen gemäss Art. 958f OR während 10 Jahren ab Ende des Geschäftsjahres aufbewahrt werden.
Die Aufbewahrungspflicht trifft das Unternehmen, nicht die Arbeitnehmenden.
Auch MWST-relevante Spesenbelege unterliegen einer 10-jährigen Frist nach Art. 70 Abs. 2 MWSTG.

02.Was bei einer Revision ohne Belege passiert

Bei einer Steuerrevision oder Lohnausweisprüfung verlangen die Behörden stichprobenartig oder systematisch Einsicht in Spesenbelege. Fehlen diese, gilt die Beweislast zuungunsten des Unternehmens: Die Steuerbehörde kann die betroffenen Spesen als nicht geschäftsbedingt qualifizieren und dem Lohn der betroffenen Mitarbeitenden zurechnen.

  • Aufrechnung als Lohn: Nicht belegte Spesen werden als steuerpflichtiger Lohn behandelt. Das Unternehmen schuldet darauf Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO, ALV), und die betroffenen Mitarbeitenden müssen den Betrag als Einkommen versteuern.
  • Nachsteuern und Verzugszinsen: Die Steuerbehörde erhebt Nachsteuern für die betroffenen Perioden. Zusätzlich fallen Verzugszinsen an, die je nach Kanton zwischen 3 und 5 Prozent pro Jahr betragen.
  • Korrektur des Lohnausweises: Aufgerechnete Spesen erscheinen nachträglich im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.1 (Effektivspesen) oder Ziffer 13.2.1 (Pauschalspesen). Das kann für Mitarbeitende zu unerwarteten Steuernachforderungen führen.
  • Bussen bei Vorsatz oder Wiederholung: Wer Belege vorsätzlich vernichtet oder die Buchführungspflicht systematisch verletzt, kann nach Art. 325 StGB mit einer Busse bestraft werden. Bei Steuerhinterziehung drohen zusätzlich Bussen in Höhe des hinterzogenen Steuerbetrags.
  • MWST-Vorsteuerabzug gestrichen: Ohne Originalbeleg entfällt der Vorsteuerabzug auf der betroffenen Auslage. Bei einem Geschäftsessen über CHF 200 bedeutet das beispielsweise einen Verlust von rund CHF 15 an Vorsteuer.

Ein konkretes Beispiel: Ein Unternehmen kann bei einer Revision Spesenbelege über CHF 18 000 aus dem Jahr 2022 nicht vorlegen. Die Steuerbehörde rechnet den gesamten Betrag als Lohn auf. Das Unternehmen schuldet darauf rund CHF 2 300 an AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen (Arbeitgeberanteil). Die betroffenen Mitarbeitenden müssen den Betrag zusätzlich als Einkommen versteuern. Hinzu kommen Verzugszinsen für drei Jahre.

Wichtigste Punkte:
Fehlende Belege führen zur Aufrechnung der Spesen als steuerpflichtiger Lohn mit Sozialversicherungsfolgen.
Nachsteuern und Verzugszinsen von 3 bis 5 Prozent pro Jahr kommen hinzu.
Der MWST-Vorsteuerabzug entfällt ohne Originalbeleg vollständig.
Bei vorsätzlicher Vernichtung drohen Bussen nach Art. 325 StGB.
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03.Digitale Archivierung als Lösung: GeBüV-Anforderungen

Die Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) erlaubt die digitale Aufbewahrung von Spesenbelegen als vollwertigen Ersatz für Papieroriginale. Voraussetzung ist, dass die digitalen Belege die gleichen Anforderungen an Integrität und Verfügbarkeit erfüllen wie physische Dokumente. Wer auf digitale Archivierung umstellt, darf die Papierbelege anschliessend vernichten — sofern die GeBüV-Anforderungen eingehalten werden.

  • Unveränderbarkeit: Der digitale Beleg muss so gespeichert werden, dass nachträgliche Änderungen erkennbar sind oder technisch ausgeschlossen werden. Einfache Scans auf einem lokalen Laufwerk ohne Schreibschutz genügen nicht.
  • Vollständigkeit: Alle Angaben des Originalbelegs müssen im digitalen Abbild lesbar und vollständig enthalten sein. Dazu gehören Datum, Betrag, MWST-Nummer des Lieferanten, Leistungsbeschreibung und Zahlungsempfänger.
  • Verfügbarkeit: Die Belege müssen während der gesamten Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren jederzeit innert angemessener Frist abrufbar und lesbar sein. Regelmässige Backups und Formatmigrationen sind Pflicht.
  • Ordnungsmässigkeit: Digitale Belege müssen systematisch abgelegt und einer Buchung zugeordnet werden können. Eine lose Sammlung von Fotos auf einem Smartphone erfüllt diese Anforderung nicht.
  • Protokollierung: Der Zeitpunkt der Digitalisierung und allfällige Zugriffe müssen nachvollziehbar protokolliert werden. Ein Audit-Trail ist bei revisionssicheren Systemen Standard.

Spesenmanagement-Software, die GeBüV-konform arbeitet, erfüllt diese Anforderungen automatisch. Der Beleg wird beim Fotografieren mit einem Zeitstempel versehen, unveränderbar gespeichert und der zugehörigen Spesenposition zugeordnet. Das eliminiert das Risiko verlorener Papierbelege und vereinfacht die Bereitstellung bei einer Revision erheblich.

Wichtigste Punkte:
Digitale Spesenbelege sind nach GeBüV rechtlich gleichwertig mit Papieroriginalen.
Die fünf Kernanforderungen sind Unveränderbarkeit, Vollständigkeit, Verfügbarkeit, Ordnungsmässigkeit und Protokollierung.
Nach GeBüV-konformer Digitalisierung dürfen Papierbelege vernichtet werden.
Spesenmanagement-Software kann die GeBüV-Anforderungen automatisch sicherstellen.

04.Warum ein genehmigtes Spesenreglement allein nicht schützt

Ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement befreit das Unternehmen von der Pflicht, Pauschalspesen im Lohnausweis unter Ziffer 13.2.1 einzeln auszuweisen. Es befreit jedoch nicht von der Aufbewahrungspflicht für Effektivspesen. Auch bei genehmigtem Reglement müssen alle Belege für tatsächlich angefallene Auslagen vorhanden sein.

SpesenartOhne genehmigtes ReglementMit genehmigtem Reglement
Effektivspesen (z.B. Hotel, Flug)Einzelbeleg zwingendEinzelbeleg zwingend
Pauschalspesen Verpflegung (CHF 30/Tag)Einzelbeleg oder Nachweis der ReisetätigkeitKein Einzelbeleg, aber Nachweis der Reisetätigkeit
Pauschalspesen Kleinspesen (CHF 20/Tag)Einzelbeleg oder NachweisKein Einzelbeleg nötig
RepräsentationsspesenEinzelbeleg zwingendEinzelbeleg zwingend
Kilometerpauschale (CHF 0.75/km)Fahrtenbuch oder NachweisFahrtenbuch oder Nachweis

Belegpflicht mit und ohne genehmigtes Spesenreglement

Bei einer Revision prüft die Steuerbehörde auch bei genehmigtem Reglement stichprobenartig, ob die Pauschalspesen plausibel sind. Kann das Unternehmen beispielsweise nicht nachweisen, dass ein Mitarbeitender tatsächlich auswärts tätig war, wird die Verpflegungspauschale von CHF 30 pro Tag als Lohn aufgerechnet. Das genehmigte Reglement schützt nur die Pauschalhöhe, nicht die Berechtigung der Auszahlung.

Wichtigste Punkte:
Ein genehmigtes Spesenreglement befreit nicht von der Aufbewahrungspflicht für Effektivspesen.
Auch Pauschalspesen erfordern einen Nachweis der Reisetätigkeit oder des geschäftlichen Anlasses.
Die Steuerbehörde prüft bei Revisionen die Plausibilität auch bei genehmigtem Reglement.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Papierbelege nach dem Scannen sofort wegwerfen

Viele Unternehmen vernichten Papierbelege direkt nach dem Einscannen, ohne zu prüfen, ob die digitale Archivierung GeBüV-konform ist. Ein einfacher Scan als PDF auf einem Netzlaufwerk ohne Schreibschutz und Audit-Trail erfüllt die Anforderungen nicht. Papierbelege dürfen erst vernichtet werden, wenn die digitale Kopie nachweislich unveränderbar und vollständig archiviert ist.

Fehler 2: Aufbewahrungsfrist ab Belegdatum statt ab Geschäftsjahresende rechnen

Die 10-jährige Frist beginnt nicht am Tag der Belegausstellung, sondern am Ende des Geschäftsjahres. Ein Beleg vom Januar 2026 muss bis Ende 2036 aufbewahrt werden — nicht bis Januar 2036. Dieser Fehler führt dazu, dass Belege bis zu 11 Monate zu früh vernichtet werden.

Fehler 3: Nur Kreditkartenabrechnungen statt Originalbelege aufbewahren

Eine Kreditkartenabrechnung ist kein Spesenbeleg im steuerlichen Sinn. Sie enthält weder eine Leistungsbeschreibung noch die MWST-Nummer des Lieferanten. Für den Vorsteuerabzug und die steuerliche Anerkennung ist der Originalbeleg des Leistungserbringers erforderlich.

Fehler 4: Belege für Pauschalspesen als unnötig erachten

Auch wenn ein genehmigtes Spesenreglement Pauschalspesen ohne Einzelbeleg erlaubt, muss das Unternehmen die Berechtigung der Pauschale nachweisen können. Fehlt jeder Nachweis der auswärtigen Tätigkeit, wird die Pauschale bei einer Revision als Lohn aufgerechnet. Ein Kalender mit Kundenbesuchen oder Reisepläne genügen als Nachweis.

Fehler 5: Thermopapier-Belege ohne Kopie archivieren

Quittungen auf Thermopapier verblassen innerhalb von ein bis drei Jahren und werden unleserlich. Wer solche Belege nur im Original aufbewahrt, hat bei einer Revision nach fünf Jahren keinen lesbaren Nachweis mehr. Thermopapier-Belege sollten sofort digitalisiert oder fotokopiert werden.

06.Häufige Fragen

Wie lange muss ich Spesenbelege in der Schweiz aufbewahren?

Spesenbelege müssen gemäss Art. 958f OR während 10 Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Geschäftsjahres, in dem der Beleg ausgestellt wurde. Ein Beleg aus dem Jahr 2026 muss also bis mindestens Ende 2036 verfügbar sein.

Darf ich Spesenbelege nur digital aufbewahren und die Papieroriginale vernichten?

Ja, sofern die digitale Archivierung die Anforderungen der Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) erfüllt. Die Belege müssen unveränderbar, vollständig, jederzeit abrufbar und systematisch abgelegt sein. Ein einfaches Foto auf dem Smartphone ohne revisionssicheres System genügt nicht.

Was passiert, wenn bei einer Steuerrevision einzelne Spesenbelege fehlen?

Die Steuerbehörde rechnet die nicht belegten Spesen als steuerpflichtigen Lohn auf. Das Unternehmen schuldet darauf Sozialversicherungsbeiträge, und die betroffenen Mitarbeitenden müssen den Betrag als Einkommen versteuern. Zusätzlich fallen Nachsteuern und Verzugszinsen an.

Schützt ein genehmigtes Spesenreglement vor Konsequenzen bei fehlenden Belegen?

Nur teilweise. Das genehmigte Reglement befreit bei Pauschalspesen von der Pflicht, Einzelbelege vorzulegen. Die Berechtigung der Pauschale — also der Nachweis der auswärtigen Tätigkeit — muss aber trotzdem dokumentiert sein. Für Effektivspesen wie Hotel- oder Flugkosten sind Belege auch mit genehmigtem Reglement zwingend.

Können Arbeitnehmende persönlich bestraft werden, wenn das Unternehmen Belege nicht aufbewahrt?

Die Aufbewahrungspflicht trifft das Unternehmen, nicht die einzelnen Mitarbeitenden. Arbeitnehmende können jedoch indirekt betroffen sein, wenn aufgerechnete Spesen ihren Lohnausweis verändern und zu persönlichen Steuernachforderungen führen. Eine eigene Kopie wichtiger Belege ist daher empfehlenswert.

Gilt die 10-jährige Aufbewahrungspflicht auch für Kleinspesen unter CHF 20?

Ja. Die Aufbewahrungspflicht nach Art. 958f OR gilt unabhängig vom Betrag für alle Buchungsbelege. Auch Kleinspesen, die über eine Tagespauschale von CHF 20 abgerechnet werden, erfordern zumindest einen Nachweis der geschäftlichen Tätigkeit, wenn kein genehmigtes Reglement vorliegt.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Art. 958f OR verpflichtet Unternehmen, Spesenbelege während 10 Jahren ab Ende des Geschäftsjahres aufzubewahren.
2.Fehlende Belege bei einer Revision führen zur Aufrechnung der Spesen als steuerpflichtiger Lohn mit Sozialversicherungsfolgen.
3.Neben Nachsteuern fallen Verzugszinsen von 3 bis 5 Prozent pro Jahr an, bei Vorsatz drohen zusätzlich Bussen nach Art. 325 StGB.
4.Der MWST-Vorsteuerabzug entfällt vollständig, wenn der Originalbeleg fehlt.
5.Digitale Archivierung nach GeBüV ist rechtlich gleichwertig mit Papierbelegen und erlaubt die Vernichtung der Originale.
6.Die fünf GeBüV-Kernanforderungen sind Unveränderbarkeit, Vollständigkeit, Verfügbarkeit, Ordnungsmässigkeit und Protokollierung.
7.Ein genehmigtes Spesenreglement befreit nicht von der Belegpflicht für Effektivspesen und nicht vom Nachweis der Berechtigung bei Pauschalspesen.
8.Thermopapier-Belege verblassen innerhalb weniger Jahre und sollten sofort digitalisiert werden.

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