Spesenpauschale berechnen: SSK-Formel, Funktionsstufen und Beispielrechnungen

Leitfaden10 min LesezeitAktualisiert 27. März 2026

Pauschalspesen vereinfachen die Spesenabrechnung erheblich, weil Mitarbeitende keine Einzelbelege einreichen müssen. Damit die Pauschale von der Steuerverwaltung akzeptiert wird, muss sie jedoch nachvollziehbar berechnet und angemessen sein. Eine zu hohe Pauschale wird als verdeckter Lohn qualifiziert und nachbesteuert; eine zu tiefe Pauschale benachteiligt die Mitarbeitenden und kann arbeitsrechtlich problematisch sein, da Art. 327a OR die vollständige Erstattung notwendiger Auslagen verlangt.

Diese Anleitung führt Sie in 7 Schritten durch den Prozess: von der Ermittlung der Berechnungsbasis über die Differenzierung nach Funktionsstufen bis zur kantonalen Genehmigung des fertigen Reglements.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Die SSK empfiehlt als Richtwert für Pauschalspesen 3 bis 5 Prozent des Nettolohns, wobei der genaue Prozentsatz von der Funktion und dem tatsächlichen Spesenaufkommen abhängt.
2.Funktionsstufen wie Innendienst, Aussendienst und Direktion erhalten unterschiedliche Pauschalen, weil sich ihr effektiver Spesenanfall deutlich unterscheidet.
3.Pauschalspesen über CHF 6000 pro Jahr gelten als Repräsentationsspesen und müssen im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.2 deklariert werden; das absolute Maximum liegt bei CHF 24 000 pro Jahr.
4.Jedes Spesenreglement mit Pauschalen muss von der kantonalen Steuerverwaltung am Sitz des Unternehmens genehmigt werden, bevor die Pauschalen steuerfrei ausbezahlt werden dürfen.
5.Ab 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen, was die Gestaltungsfreiheit bei der Pauschalberechnung einschränkt.

01.Rechtliche Grundlagen der Pauschalspesen

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Spesenerstattung ergibt sich aus Art. 327a OR. Dieser Artikel schreibt vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen hat. Pauschalspesen sind eine zulässige Form dieser Erstattung, sofern sie die tatsächlichen Auslagen angemessen abdecken.

Die steuerliche Behandlung regelt die ESTV-Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises. Pauschalspesen sind nur dann steuerfrei, wenn ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Ohne Genehmigung gelten Pauschalzahlungen als Lohnbestandteil und sind sozialversicherungs- und steuerpflichtig.

  • Art. 327a OR: Verpflichtet den Arbeitgeber zur vollständigen Erstattung notwendiger Auslagen. Pauschalspesen müssen diese Pflicht angemessen erfüllen.
  • ESTV-Wegleitung Lohnausweis: Definiert die Voraussetzungen für die steuerfreie Auszahlung von Pauschalspesen und die Deklarationspflichten im Lohnausweis.
  • SSK-Musterreglemente: Ab 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den Mustervorlagen der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) entsprechen. Die Musterreglemente geben Struktur und Richtwerte vor.
  • Kantonale Genehmigung: Die Steuerverwaltung des Sitzkantons prüft das Reglement auf Angemessenheit. Erst nach Genehmigung dürfen Pauschalen steuerfrei ausbezahlt werden.
Wichtigste Punkte:
Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur vollständigen Spesenerstattung, auch bei Pauschalregelung.
Ohne genehmigtes Spesenreglement sind Pauschalspesen steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Ab 2026 müssen Reglemente den SSK-Mustervorlagen inhaltlich entsprechen.

02.Die SSK-Formel im Überblick: 3 bis 5 Prozent des Nettolohns

Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) empfiehlt als Orientierungswert für Pauschalspesen einen Satz von 3 bis 5 Prozent des Nettolohns. Dieser Richtwert ist keine starre Vorschrift, sondern ein Korridor, innerhalb dessen die kantonalen Steuerverwaltungen Pauschalen in der Regel ohne vertiefte Prüfung akzeptieren. Der konkrete Prozentsatz hängt von der Funktion, dem tatsächlichen Spesenaufkommen und der Branche ab.

FunktionsstufeTypischer ProzentsatzBegründung
Innendienst / Administration2–3 %Geringes Spesenaufkommen, wenig Reisetätigkeit, kaum Repräsentation
Aussendienst / Projektleitung4–5 %Regelmässige Reisetätigkeit, Verpflegung unterwegs, Kundenbesuche
Direktion / Geschäftsleitung5 % (mit Repräsentation bis max. ESTV-Limite)Hohe Reisetätigkeit, Repräsentationspflichten, Geschäftsessen

SSK-Richtwerte nach Funktionsstufe

Wichtig: Die Prozentsätze beziehen sich auf den Nettolohn, also den Bruttolohn abzüglich Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers. Wer den Bruttolohn als Basis verwendet, berechnet eine zu hohe Pauschale und riskiert die Ablehnung durch die Steuerverwaltung.

Wichtigste Punkte:
Der SSK-Richtwert liegt bei 3 bis 5 Prozent des Nettolohns, nicht des Bruttolohns.
Innendienst erhält typischerweise 2 bis 3 Prozent, Aussendienst 4 bis 5 Prozent.
Die Prozentsätze sind Richtwerte; die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über die Genehmigung.
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03.Spesenpauschale berechnen: Schritt für Schritt

Die folgende Anleitung zeigt Ihnen, wie Sie eine angemessene Spesenpauschale für verschiedene Funktionsstufen berechnen und das Ergebnis bis zur kantonalen Genehmigung bringen. Halten Sie Ihre aktuelle Lohnliste, das bestehende Spesenreglement (falls vorhanden) und die SSK-Mustervorlage Ihres Kantons bereit.

Schritt 1: Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen klären

Bevor Sie rechnen, prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen die Voraussetzungen für Pauschalspesen erfüllt. Pauschalspesen sind nur sinnvoll, wenn die Mitarbeitenden regelmässig geschäftliche Auslagen haben, die sich in einer Pauschale sinnvoll zusammenfassen lassen. Für Mitarbeitende ohne nennenswerte Spesen ist die Effektivabrechnung oft die bessere Wahl.

  • Spesenreglement vorhanden: Prüfen Sie, ob bereits ein genehmigtes Spesenreglement existiert. Falls ja, muss dieses angepasst und neu genehmigt werden, wenn Sie Pauschalen ändern.
  • Mitarbeiterzahl und Funktionen: Listen Sie alle Funktionsstufen auf, für die Sie Pauschalen berechnen wollen. Typisch sind Innendienst, Aussendienst und Direktion.
  • Tatsächliches Spesenaufkommen: Analysieren Sie die Spesenbelege der letzten 12 Monate pro Funktionsstufe. Diese Daten dienen als Plausibilitätsprüfung für die berechnete Pauschale.
  • Kantonale Besonderheiten: Einige Kantone haben spezifische Anforderungen an Spesenreglemente. Informieren Sie sich bei der Steuerverwaltung Ihres Sitzkantons über allfällige Zusatzanforderungen.
Wichtigste Punkte:
Prüfen Sie zuerst, ob ein genehmigtes Spesenreglement existiert, das angepasst werden muss.
Analysieren Sie das tatsächliche Spesenaufkommen der letzten 12 Monate als Plausibilitätsbasis.
Klären Sie kantonale Besonderheiten vor der Berechnung ab.

Schritt 2: Nettolohn als Berechnungsbasis ermitteln

Die SSK-Formel basiert auf dem Nettolohn. Ermitteln Sie für jede Funktionsstufe den durchschnittlichen Nettolohn. Der Nettolohn ergibt sich aus dem Bruttolohn abzüglich der Arbeitnehmerbeiträge an AHV/IV/EO, ALV, NBU und BVG. Boni und variable Lohnbestandteile können einbezogen werden, sofern sie regelmässig anfallen.

PositionBruttolohn/JahrAN-Beiträge (ca. 13 %)Nettolohn/Jahr
Sachbearbeiterin InnendienstCHF 78 000CHF 10 140CHF 67 860
AussendienstmitarbeiterCHF 95 000CHF 12 350CHF 82 650
GeschäftsführerinCHF 150 000CHF 19 500CHF 130 500

Beispiel: Nettolohn-Berechnung für drei Funktionsstufen

Verwenden Sie für die Berechnung der Arbeitnehmerbeiträge die tatsächlichen Abzüge gemäss Lohnabrechnung. Der Richtwert von rund 13 Prozent dient hier nur als Orientierung und variiert je nach BVG-Plan und Versicherungslösung.

Wichtigste Punkte:
Die Berechnungsbasis ist der Nettolohn, nicht der Bruttolohn.
Ziehen Sie AHV/IV/EO, ALV, NBU und BVG-Beiträge des Arbeitnehmers vom Bruttolohn ab.
Verwenden Sie die tatsächlichen Abzüge, nicht pauschale Schätzwerte.

Schritt 3: Funktionsstufen definieren und Prozentsätze festlegen

Teilen Sie Ihre Mitarbeitenden in Funktionsstufen ein, die sich im Spesenaufkommen wesentlich unterscheiden. Die SSK-Musterreglemente sehen typischerweise zwei bis vier Stufen vor. Jeder Stufe ordnen Sie einen Prozentsatz innerhalb des SSK-Korridors zu. Der Prozentsatz muss das tatsächliche Spesenaufkommen der jeweiligen Stufe widerspiegeln.

  • Innendienst (2–3 %): Mitarbeitende mit festem Arbeitsplatz im Büro, die selten reisen und kaum Repräsentationspflichten haben. Typische Spesen: gelegentliche Verpflegung bei Überstunden, Kleinmaterial, Parkgebühren.
  • Aussendienst (4–5 %): Mitarbeitende mit regelmässiger Reisetätigkeit, Kundenbesuchen und Verpflegung unterwegs. Typische Spesen: Kilometerpauschale, Mittagessen auswärts, Telefon, Parkgebühren.
  • Direktion (5 %, ggf. mit Repräsentationszuschlag): Geschäftsleitung mit hoher Reisetätigkeit und Repräsentationspflichten. Typische Spesen: Geschäftsessen, Reisen, Repräsentation. Achtung: Repräsentationsspesen über CHF 6000 pro Jahr müssen im Lohnausweis deklariert werden.

Vermeiden Sie es, allen Mitarbeitenden denselben Prozentsatz zuzuweisen. Die Steuerverwaltung erwartet eine nachvollziehbare Differenzierung. Wenn Ihr Unternehmen nur Innendienstmitarbeitende beschäftigt, genügt eine einzige Stufe mit einem entsprechend tiefen Prozentsatz.

Wichtigste Punkte:
Definieren Sie zwei bis vier Funktionsstufen, die sich im Spesenaufkommen klar unterscheiden.
Ordnen Sie jeder Stufe einen Prozentsatz innerhalb des SSK-Korridors von 3 bis 5 Prozent zu.
Die Steuerverwaltung erwartet eine nachvollziehbare Differenzierung nach Funktion.

Schritt 4: Pauschale pro Funktionsstufe berechnen

Multiplizieren Sie den Nettolohn jeder Funktionsstufe mit dem zugeordneten Prozentsatz. Das Ergebnis ist die jährliche Spesenpauschale. Teilen Sie diesen Betrag durch 12, um die monatliche Auszahlung zu ermitteln. Die monatliche Auszahlung ist in der Praxis üblich, weil sie den Cashflow der Mitarbeitenden gleichmässig unterstützt.

FunktionsstufeNettolohn/JahrProzentsatzPauschale/JahrPauschale/Monat
InnendienstCHF 67 8603 %CHF 2 036CHF 170
AussendienstCHF 82 6505 %CHF 4 133CHF 344
DirektionCHF 130 5005 %CHF 6 525CHF 544

Beispielrechnung: Jährliche und monatliche Spesenpauschale

Beachten Sie bei der Direktion: Die berechnete Pauschale von CHF 6525 übersteigt die Grenze von CHF 6000 pro Jahr. Der übersteigende Betrag von CHF 525 gilt als Repräsentationsspesen und muss im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.2 deklariert werden. Alternativ können Sie die Pauschale auf CHF 6000 begrenzen und darüber hinausgehende Spesen effektiv abrechnen lassen.

Wichtigste Punkte:
Die Formel lautet: Nettolohn mal Prozentsatz gleich jährliche Spesenpauschale.
Teilen Sie die Jahrespauschale durch 12 für die monatliche Auszahlung.
Pauschalen über CHF 6000 pro Jahr lösen eine Deklarationspflicht im Lohnausweis aus.

Schritt 5: Ergebnis mit SSK-Richtwerten und ESTV-Limiten abgleichen

Vergleichen Sie die berechneten Pauschalen mit den ESTV-Richtwerten für Einzelspesen. Dieser Plausibilitätscheck zeigt, ob Ihre Pauschale die tatsächlichen Auslagen angemessen abdeckt. Wenn die Pauschale deutlich über oder unter der Summe der Einzelpauschalen liegt, müssen Sie den Prozentsatz anpassen oder die Abweichung begründen können.

SpesenartESTV-AnsatzRelevanz
Verpflegung (Mittag-/Abendessen)CHF 30 pro TagRelevant für Aussen- und Innendienst bei auswärtiger Verpflegung
KleinspesenCHF 20 pro TagDeckt Telefon, Trinkgelder, Parkuhren und ähnliche Kleinausgaben
Kilometerpauschale PrivatfahrzeugCHF 0.75 pro kmRelevant für Aussendienst mit eigenem Fahrzeug

ESTV-Einzelpauschalen als Vergleichswerte (Stand 2026)

Rechenbeispiel für den Plausibilitätscheck beim Aussendienst: Ein Aussendienstmitarbeiter mit 120 Reisetagen pro Jahr, durchschnittlich 80 km pro Tag und täglicher Auswärtsverpflegung verursacht effektive Spesen von rund CHF 10 800 (120 Tage mal CHF 30 Verpflegung plus 9600 km mal CHF 0.75 plus 120 Tage mal CHF 20 Kleinspesen). Die berechnete Pauschale von CHF 4133 liegt deutlich darunter, was zeigt, dass die Pauschale konservativ ist und von der Steuerverwaltung akzeptiert werden dürfte. Liegt die Pauschale hingegen über den geschätzten effektiven Spesen, ist eine Reduktion des Prozentsatzes angezeigt.

Wichtigste Punkte:
Vergleichen Sie die berechnete Pauschale mit der Summe der ESTV-Einzelpauschalen als Plausibilitätscheck.
Die Kilometerpauschale beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer.
Liegt die Pauschale über den geschätzten effektiven Spesen, muss der Prozentsatz reduziert werden.

Schritt 6: Pauschale im Spesenreglement verankern

Halten Sie die berechneten Pauschalen im Spesenreglement fest. Das Reglement muss ab 2026 inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Verwenden Sie die Mustervorlage Ihres Sitzkantons als Ausgangsbasis und passen Sie die Beträge an Ihre Berechnung an. Das Reglement muss für jede Funktionsstufe die Pauschale in Franken pro Monat oder Jahr ausweisen.

  • Funktionsstufen und Beträge: Listen Sie jede Funktionsstufe mit der zugehörigen monatlichen oder jährlichen Pauschale auf. Geben Sie an, welche Spesenarten die Pauschale abdeckt.
  • Abgedeckte Spesenarten: Definieren Sie klar, welche Auslagen durch die Pauschale abgegolten sind (z. B. Verpflegung, Kleinspesen, Telefon) und welche weiterhin effektiv abgerechnet werden (z. B. Übernachtungen, Flüge).
  • Auszahlungsmodus: Legen Sie fest, ob die Pauschale monatlich mit dem Lohn oder in einem anderen Rhythmus ausbezahlt wird.
  • Anpassungsklausel: Nehmen Sie eine Klausel auf, die regelt, wie und wann die Pauschalen überprüft und angepasst werden, z. B. bei Funktionswechsel oder jährlicher Überprüfung.

Achten Sie darauf, dass das Reglement auch die Spesen regelt, die nicht pauschal abgegolten werden. Übernachtungen, Flugtickets und ausserordentliche Auslagen werden in der Regel weiterhin effektiv abgerechnet. Diese Trennung muss im Reglement klar ersichtlich sein.

Wichtigste Punkte:
Das Spesenreglement muss ab 2026 den SSK-Mustervorlagen inhaltlich entsprechen.
Definieren Sie klar, welche Spesenarten die Pauschale abdeckt und welche effektiv abgerechnet werden.
Nehmen Sie eine Anpassungsklausel für Funktionswechsel und periodische Überprüfung auf.

Schritt 7: Kantonale Genehmigung einholen

Reichen Sie das fertige Spesenreglement bei der Steuerverwaltung Ihres Sitzkantons zur Genehmigung ein. Ohne diese Genehmigung dürfen Pauschalspesen nicht steuerfrei ausbezahlt werden. Die Bearbeitungszeit variiert je nach Kanton zwischen zwei und acht Wochen. Planen Sie diesen Vorlauf ein, bevor Sie die Pauschalen erstmals auszahlen.

  • Einzureichende Unterlagen: Spesenreglement in der aktuellen Fassung, Berechnungsgrundlagen (Nettolöhne, Prozentsätze, Funktionsstufen) und gegebenenfalls die Analyse des bisherigen Spesenaufkommens.
  • Rückfragen der Steuerverwaltung: Die Steuerverwaltung kann Anpassungen verlangen, insbesondere wenn Pauschalen über dem SSK-Korridor liegen oder die Differenzierung nach Funktionsstufen fehlt.
  • Gültigkeitsdauer: Die Genehmigung gilt in der Regel unbefristet, solange sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern. Bei Anpassungen der Pauschalen oder der Funktionsstufen muss eine neue Genehmigung eingeholt werden.
  • Lohnausweis anpassen: Nach der Genehmigung tragen Sie die Pauschalspesen im Lohnausweis unter Ziffer 13.2.1 ein. Repräsentationsspesen über CHF 6000 pro Jahr werden unter Ziffer 13.1.2 deklariert.

Bewahren Sie die schriftliche Genehmigung der Steuerverwaltung sorgfältig auf. Bei einer Revision durch AHV oder Steuerbehörde müssen Sie die Genehmigung vorlegen können. Ohne diesen Nachweis werden sämtliche Pauschalspesen nachträglich als Lohn qualifiziert.

Wichtigste Punkte:
Ohne kantonale Genehmigung sind Pauschalspesen steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Die Bearbeitungszeit beträgt je nach Kanton zwei bis acht Wochen.
Bewahren Sie die schriftliche Genehmigung für allfällige Revisionen auf.
#AufgabeVerantwortlich
1Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen klärenHR / Geschäftsleitung
2Nettolohn als Berechnungsbasis ermittelnHR / Lohnbuchhaltung
3Funktionsstufen definieren und Prozentsätze festlegenHR / Geschäftsleitung
4Pauschale pro Funktionsstufe berechnenHR / Lohnbuchhaltung
5Ergebnis mit SSK-Richtwerten und ESTV-Limiten abgleichenHR / Treuhand
6Pauschale im Spesenreglement verankernHR / Geschäftsleitung
7Kantonale Genehmigung einholenHR / Geschäftsleitung

Prozessübersicht

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Bruttolohn statt Nettolohn als Basis verwenden

Die SSK-Formel bezieht sich auf den Nettolohn. Wer den Bruttolohn verwendet, berechnet eine um rund 13 Prozent zu hohe Pauschale. Die Steuerverwaltung erkennt diesen Fehler bei der Prüfung und verlangt eine Korrektur oder lehnt das Reglement ab.

Fehler 2: Keine Differenzierung nach Funktionsstufen

Eine einheitliche Pauschale für alle Mitarbeitenden ist nur zulässig, wenn alle tatsächlich ein vergleichbares Spesenaufkommen haben. In den meisten Unternehmen unterscheiden sich Innendienst und Aussendienst erheblich. Fehlende Differenzierung führt dazu, dass die Steuerverwaltung das Reglement zurückweist.

Fehler 3: Pauschale ohne kantonale Genehmigung auszahlen

Pauschalspesen ohne genehmigtes Spesenreglement gelten als Lohnbestandteil. Bei einer AHV-Revision werden die Beträge nachträglich der Sozialversicherungspflicht unterstellt, was zu erheblichen Nachzahlungen inklusive Verzugszinsen führt. Holen Sie die Genehmigung immer vor der ersten Auszahlung ein.

Fehler 4: ESTV-Limiten für Repräsentationsspesen ignorieren

Pauschalspesen über CHF 6000 pro Jahr gelten als Repräsentationsspesen und müssen im Lohnausweis deklariert werden. Das absolute Maximum liegt bei CHF 24 000 pro Jahr beziehungsweise 5 Prozent des Bruttolohns. Wer diese Limiten überschreitet, riskiert eine Aufrechnung als verdeckter Lohn.

Fehler 5: Pauschale und Effektivspesen für dieselbe Spesenart kombinieren

Wenn eine Spesenart durch die Pauschale abgedeckt ist, darf sie nicht zusätzlich effektiv abgerechnet werden. Dieses sogenannte Doppelbezugsverbot wird bei Revisionen systematisch geprüft. Definieren Sie im Reglement klar, welche Spesenarten pauschal und welche effektiv abgerechnet werden.

05.Häufige Fragen

Wie hoch darf eine Spesenpauschale in der Schweiz maximal sein?

Es gibt keine feste Obergrenze für die Gesamtpauschale, aber die ESTV setzt Limiten für Repräsentationsspesen: maximal 5 Prozent des Bruttolohns bei Überschreitung von CHF 6000 pro Jahr, absolutes Maximum CHF 24 000 pro Jahr. Innerhalb des SSK-Korridors von 3 bis 5 Prozent des Nettolohns werden Pauschalen in der Regel akzeptiert.

Kann ich für alle Mitarbeitenden dieselbe Spesenpauschale festlegen?

Nur wenn alle Mitarbeitenden ein vergleichbares Spesenaufkommen haben. In der Praxis verlangt die Steuerverwaltung eine Differenzierung nach Funktionsstufen, weil sich das Spesenaufkommen von Innendienst und Aussendienst erheblich unterscheidet. Eine einheitliche Pauschale wird häufig zurückgewiesen.

Muss ich die Spesenpauschale jedes Jahr neu berechnen?

Eine jährliche Neuberechnung ist nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert. Wenn sich Löhne, Funktionen oder das Spesenaufkommen wesentlich ändern, sollten Sie die Pauschale anpassen und das Reglement neu genehmigen lassen. Ohne Anpassung riskieren Sie, dass die Pauschale nicht mehr angemessen ist.

Wird die Spesenpauschale auf dem Lohnausweis deklariert?

Ja. Pauschalspesen werden im Lohnausweis unter Ziffer 13.2.1 ausgewiesen. Liegt ein genehmigtes Spesenreglement vor, wird zusätzlich das Kreuz bei Ziffer 15 (Spesenreglement genehmigt) gesetzt. Repräsentationsspesen über CHF 6000 pro Jahr erscheinen unter Ziffer 13.1.2.

Was passiert, wenn die Steuerverwaltung mein Spesenreglement ablehnt?

Sie erhalten in der Regel eine Begründung und die Möglichkeit zur Nachbesserung. Häufige Ablehnungsgründe sind zu hohe Pauschalen, fehlende Differenzierung nach Funktionsstufen oder Abweichungen von der SSK-Mustervorlage. Bis zur Genehmigung dürfen Sie keine steuerfreien Pauschalspesen auszahlen.

Bezieht sich die SSK-Formel auf den Brutto- oder den Nettolohn?

Die SSK-Formel bezieht sich auf den Nettolohn, also den Bruttolohn abzüglich der Arbeitnehmerbeiträge an AHV/IV/EO, ALV, NBU und BVG. Die Verwendung des Bruttolohns als Basis ist ein häufiger Fehler, der zu überhöhten Pauschalen und zur Ablehnung des Reglements führen kann.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Die SSK empfiehlt Pauschalspesen von 3 bis 5 Prozent des Nettolohns, wobei der Nettolohn die korrekte Berechnungsbasis ist.
2.Differenzieren Sie die Pauschale nach Funktionsstufen: Innendienst typischerweise 2 bis 3 Prozent, Aussendienst 4 bis 5 Prozent, Direktion 5 Prozent.
3.Führen Sie einen Plausibilitätscheck durch, indem Sie die berechnete Pauschale mit den ESTV-Einzelpauschalen (CHF 30 Verpflegung, CHF 20 Kleinspesen, CHF 0.75/km) vergleichen.
4.Pauschalen über CHF 6000 pro Jahr lösen eine Deklarationspflicht im Lohnausweis aus; das absolute Maximum liegt bei CHF 24 000 pro Jahr.
5.Verankern Sie die Pauschalen in einem Spesenreglement, das ab 2026 den SSK-Mustervorlagen inhaltlich entsprechen muss.
6.Holen Sie die kantonale Genehmigung ein, bevor Sie Pauschalspesen erstmals steuerfrei auszahlen.
7.Definieren Sie im Reglement klar, welche Spesenarten pauschal und welche effektiv abgerechnet werden, um Doppelbezüge zu vermeiden.
8.Überprüfen Sie die Pauschalen regelmässig und passen Sie das Reglement bei wesentlichen Änderungen an.

06.Weiterführende Artikel

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