Spesenpauschale berechnen: Formel, Beispiele und Sonderfälle

Leitfaden9 min LesezeitAktualisiert 19. April 2026

Die Spesenpauschale wird pro Kategorie aus dem ESTV-Ansatz mal Arbeitstage berechnet – Verpflegung CHF 30 × 20 Arbeitstage = CHF 600 pro Monat. Damit die Pauschale steuerlich anerkannt bleibt, muss sie auf den tatsächlichen Abwesenheitstagen basieren und im genehmigten Spesenreglement verankert sein. Fehler bei der Berechnung führen dazu, dass die Steuerverwaltung die Pauschale als Lohnbestandteil qualifiziert und Sozialabgaben nachfordert.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Die Grundformel lautet: ESTV-Ansatz pro Tag multipliziert mit der Anzahl effektiver Abwesenheitstage ergibt die Monatspauschale.
2.Für Verpflegung gilt 2026 ein Ansatz von CHF 30 pro Tag, für Fahrtkosten CHF 0.75 pro Kilometer und für Kleinspesen CHF 20 pro Tag.
3.Homeoffice-Tage, Ferientage und Krankheitstage zählen nicht als Abwesenheitstage und reduzieren die Pauschale entsprechend.
4.Repräsentationsspesen dürfen maximal 5 % des Bruttolohns betragen, sofern sie CHF 6'000 pro Jahr übersteigen, und sind auf CHF 24'000 pro Jahr begrenzt.
5.Die Jahrespauschale pro Kategorie muss im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.1 deklariert werden.

01.Berechnungsformel pro Kategorie

Die Berechnung jeder Spesenpauschale folgt einer einheitlichen Grundformel. Entscheidend ist, dass nur tatsächliche Abwesenheitstage in die Berechnung einfliessen. Als Abwesenheitstag gilt jeder Arbeitstag, an dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ausserhäuslich tätig ist und dadurch Mehrkosten entstehen.

ElementBeschreibung
Ansatz pro Tag/kmESTV-Ansatz gemäss genehmigtem Spesenreglement (z. B. CHF 30 für Verpflegung)
× AbwesenheitstageEffektive Tage mit ausserhäuslicher Tätigkeit pro Monat
= MonatspauschaleErgebnis der Multiplikation, wird monatlich mit dem Lohn ausbezahlt

Grundformel der Pauschalberechnung

Nicht als Abwesenheitstage zählen: Ferientage, Feiertage, Krankheitstage, Homeoffice-Tage und unbezahlter Urlaub. Wer an einem Arbeitstag im Büro arbeitet und keine Mehrkosten hat, darf diesen Tag ebenfalls nicht einrechnen. Die Formel gilt analog für kilometerbasierte Pauschalen, wobei dort die gefahrenen Kilometer statt der Tage eingesetzt werden.

Wichtigste Punkte:
Die Formel lautet: ESTV-Ansatz × effektive Abwesenheitstage = Monatspauschale.
Nur Tage mit tatsächlicher ausserhäuslicher Tätigkeit zählen als Abwesenheitstage.
Ferien, Feiertage, Krankheit und Homeoffice reduzieren die Pauschale.

02.Berechnungsbeispiele

Die folgenden drei Beispiele zeigen die Berechnung für die häufigsten Pauschalkategorien. Alle Ansätze entsprechen den ESTV-Werten ab 1. Januar 2026.

PositionWert
ESTV-Ansatz VerpflegungCHF 30 pro Tag
Abwesenheitstage pro Monat20 Tage
MonatspauschaleCHF 30 × 20 = CHF 600
Jahrespauschale (12 Monate)CHF 600 × 12 = CHF 7'200

Beispiel 1: Verpflegungspauschale

PositionWert
ESTV-Ansatz KilometerCHF 0.75 pro km (ab 1.1.2026)
Geschäftliche Kilometer pro Jahr3'000 km
JahrespauschaleCHF 0.75 × 3'000 = CHF 2'250
MonatspauschaleCHF 2'250 ÷ 12 = CHF 187.50

Beispiel 2: Fahrtkostenpauschale (Privatfahrzeug)

PositionWert
Bruttolohn pro JahrCHF 120'000
Maximaler Ansatz (5 %)CHF 120'000 × 5 % = CHF 6'000
Effektive RepräsentationskostenMüssen den tatsächlichen Auslagen entsprechen
Absolutes MaximumCHF 24'000 pro Jahr

Beispiel 3: Repräsentationsspesen

Bei Repräsentationsspesen gilt: Solange die Jahressumme unter CHF 6'000 bleibt, ist keine prozentuale Obergrenze relevant. Übersteigt die Pauschale CHF 6'000 pro Jahr, greift die 5-Prozent-Regel bezogen auf den Bruttolohn. In keinem Fall darf die Pauschale CHF 24'000 pro Jahr überschreiten.

Wichtigste Punkte:
Verpflegung: CHF 30 × 20 Tage = CHF 600 pro Monat bzw. CHF 7'200 pro Jahr.
Fahrtkosten: CHF 0.75 × 3'000 km = CHF 2'250 pro Jahr (neuer Ansatz ab 2026).
Repräsentation: maximal 5 % des Bruttolohns bei Überschreitung von CHF 6'000, absolutes Maximum CHF 24'000.
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03.Sonderfälle bei der Berechnung

Teilzeitstellen, Homeoffice und Krankheit werfen regelmässig Fragen auf. Die Pauschale richtet sich nicht nach dem Beschäftigungsgrad, sondern nach den effektiven Abwesenheitstagen.

  • Teilzeitstelle: Die Pauschale wird nicht proportional zum Pensum gekürzt. Massgebend ist einzig die Anzahl Tage, an denen die Person tatsächlich ausserhäuslich arbeitet. Wer bei einem 60-Prozent-Pensum an 12 Tagen pro Monat auswärts ist, erhält CHF 30 × 12 = CHF 360.
  • Homeoffice-Tage: Tage im Homeoffice gelten nicht als Abwesenheitstage, weil keine Mehrkosten für Verpflegung oder Fahrt anfallen. Diese Tage müssen von der Berechnung abgezogen werden.
  • Krankheit und Unfall: Während Krankheits- oder Unfalltagen entfällt der Pauschalanspruch. Bei längerer Abwesenheit muss die Monatspauschale entsprechend reduziert werden.
  • Ferien: Ferientage sind keine Abwesenheitstage im Sinne der Spesenberechnung. Bei vier Wochen Ferien pro Jahr reduziert sich die Jahrespauschale um rund 20 Arbeitstage.

In der Praxis empfiehlt es sich, die Pauschale monatlich auf Basis der tatsächlichen Abwesenheitstage abzurechnen statt einen fixen Jahresbetrag durch zwölf zu teilen. So stimmt die Abrechnung auch bei schwankender Präsenz.

Wichtigste Punkte:
Teilzeitpensen werden nicht proportional gekürzt, sondern nach effektiven Abwesenheitstagen berechnet.
Homeoffice, Ferien und Krankheitstage reduzieren die Pauschale.
Eine monatliche Abrechnung auf Basis der tatsächlichen Tage ist der Jahrespauschale vorzuziehen.

04.Jährliche Berechnung für den Lohnausweis

Am Jahresende müssen alle ausbezahlten Pauschalspesen im Lohnausweis deklariert werden. Die Gesamtsumme pro Kategorie wird unter Ziffer 13.1.1 des Lohnausweises als Pauschalspesen ausgewiesen. Voraussetzung ist ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement.

KategorieAnsatzBasisJahrespauschale
VerpflegungCHF 30/Tag230 TageCHF 6'900
KleinspesenCHF 20/Tag230 TageCHF 4'600
FahrtkostenCHF 0.75/km3'000 kmCHF 2'250
Total PauschalspesenCHF 13'750

Jahresberechnung pro Kategorie (Beispiel Vollzeit, 230 Abwesenheitstage)

Die Anzahl von 230 Tagen ergibt sich aus 260 Arbeitstagen abzüglich rund 20 Ferientagen und 10 Feiertagen. Dieser Wert ist ein Richtwert und muss pro Person anhand der tatsächlichen Abwesenheiten angepasst werden. Im Lohnausweis wird bei Ziffer 13.1.1 das Kreuz bei Pauschalspesen gesetzt. Der Gesamtbetrag muss nicht aufgeschlüsselt werden, die Detailberechnung muss aber bei einer Revision vorgelegt werden können.

Wichtigste Punkte:
Pauschalspesen werden im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.1 deklariert.
Die Jahresberechnung basiert auf den effektiven Abwesenheitstagen abzüglich Ferien und Feiertage.
Die Detailberechnung pro Kategorie muss für Revisionen aufbewahrt werden.

05.Spesenpauschale berechnen: Schritt für Schritt

Die folgende Anleitung führt Sie durch die vollständige Berechnung der Spesenpauschale – von der Ermittlung der ESTV-Ansätze bis zur korrekten Deklaration im Lohnausweis. Halten Sie Ihr genehmigtes Spesenreglement und die Arbeitszeitdaten Ihrer Mitarbeitenden bereit.

Schritt 1: Genehmigtes Spesenreglement und ESTV-Ansätze prüfen

Bevor Sie rechnen, stellen Sie sicher, dass Ihr Spesenreglement von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigt ist und die darin festgelegten Ansätze den aktuellen ESTV-Werten entsprechen. Ab 1. Januar 2026 gelten neue Ansätze, insbesondere die Kilometerpauschale von CHF 0.75.

KategorieAnsatz
Verpflegung (Mittag-/Abendessen)CHF 30 pro Tag
KleinspesenCHF 20 pro Tag
Kilometerpauschale PrivatfahrzeugCHF 0.75 pro km
Repräsentation (bei > CHF 6'000/Jahr)Max. 5 % des Bruttolohns, max. CHF 24'000
NaturalgeschenkeCHF 600 pro Kalenderjahr

ESTV-Pauschalansätze ab 1.1.2026

Bereits genehmigte Reglemente mit dem bisherigen Kilometeransatz von CHF 0.70 brauchen keine neue Genehmigung. Der neue Ansatz kann bei der nächsten Reglementsanpassung übernommen werden.

Wichtigste Punkte:
Nur mit genehmigtem Spesenreglement sind Pauschalen steuerlich anerkannt.
Ab 2026 gilt die Kilometerpauschale von CHF 0.75 statt CHF 0.70.
Bestehende Reglemente mit CHF 0.70 bleiben bis zur nächsten Anpassung gültig.

Schritt 2: Relevante Spesenkategorien pro Mitarbeitende festlegen

Nicht jede Person hat Anspruch auf jede Pauschalkategorie. Prüfen Sie pro Mitarbeitende, welche Kategorien gemäss Spesenreglement und Arbeitsvertrag zutreffen. Eine Büromitarbeiterin ohne Aussendienst erhält in der Regel keine Fahrtkostenpauschale.

  • Verpflegung: Gilt für alle Mitarbeitenden, die regelmässig ausserhäuslich arbeiten und keine Kantine nutzen können.
  • Fahrtkosten: Gilt für Mitarbeitende, die ihr Privatfahrzeug für geschäftliche Fahrten einsetzen.
  • Kleinspesen: Deckt kleinere Auslagen wie Telefon, Parkgebühren oder Porto ab.
  • Repräsentation: Gilt für Mitarbeitende mit Kundenkontakt, die regelmässig Geschäftsessen oder Einladungen tätigen.
Wichtigste Punkte:
Jede Pauschalkategorie muss zur tatsächlichen Tätigkeit der Person passen.
Das Spesenreglement definiert, wer welche Kategorien beanspruchen darf.
Unbegründete Pauschalen werden von der Steuerverwaltung als Lohn qualifiziert.

Schritt 3: Effektive Abwesenheitstage pro Monat ermitteln

Zählen Sie für jede Person die Tage, an denen sie tatsächlich ausserhäuslich tätig war. Ziehen Sie Ferientage, Feiertage, Krankheitstage und Homeoffice-Tage ab. Diese Zahl ist die Berechnungsbasis für die Monatspauschale.

PositionTage
Arbeitstage im Januar22
Abzüglich Feiertage−1
Abzüglich Homeoffice−4
Abzüglich Krankheit−2
Effektive Abwesenheitstage15

Beispiel: Abwesenheitstage im Januar 2026

Bei Mitarbeitenden mit Teilzeitpensum zählen nur die vertraglich vereinbarten Arbeitstage, an denen tatsächlich ausserhäuslich gearbeitet wurde. Ein 60-Prozent-Pensum mit drei Bürotagen und keinem Aussendienst ergibt null Abwesenheitstage.

Wichtigste Punkte:
Nur Tage mit tatsächlicher ausserhäuslicher Tätigkeit zählen.
Homeoffice, Ferien, Feiertage und Krankheit werden abgezogen.
Bei Teilzeit zählt nicht das Pensum, sondern die effektiven Abwesenheitstage.

Schritt 4: Monatspauschale pro Kategorie berechnen

Multiplizieren Sie den ESTV-Ansatz mit den effektiven Abwesenheitstagen. Bei kilometerabhängigen Pauschalen verwenden Sie die gefahrenen Kilometer statt der Tage. Führen Sie die Berechnung für jede zutreffende Kategorie separat durch.

KategorieBerechnungBetrag
VerpflegungCHF 30 × 15 TageCHF 450
KleinspesenCHF 20 × 15 TageCHF 300
FahrtkostenCHF 0.75 × 250 kmCHF 187.50
Total MonatCHF 937.50

Beispielrechnung Januar 2026 (15 Abwesenheitstage, 250 km)

Wichtigste Punkte:
Die Formel lautet: Ansatz × Abwesenheitstage (oder Kilometer) = Monatspauschale.
Jede Kategorie wird separat berechnet und ausgewiesen.
Die Monatspauschale schwankt je nach effektiven Abwesenheitstagen.

Schritt 5: Repräsentationsspesen separat prüfen

Repräsentationsspesen folgen einer eigenen Logik. Sie müssen den effektiven Auslagen entsprechen und unterliegen zusätzlichen Obergrenzen. Prüfen Sie bei jeder Person, ob die Jahressumme die Schwellenwerte einhält.

  • Unter CHF 6'000 pro Jahr: Keine prozentuale Obergrenze. Die Pauschale muss aber den tatsächlichen Auslagen entsprechen.
  • Über CHF 6'000 pro Jahr: Maximal 5 % des Bruttolohns. Bei einem Bruttolohn von CHF 100'000 sind das CHF 5'000 – die Pauschale darf also CHF 6'000 nicht erreichen.
  • Absolutes Maximum: CHF 24'000 pro Jahr, unabhängig vom Bruttolohn.
Wichtigste Punkte:
Repräsentationsspesen müssen den effektiven Auslagen entsprechen.
Die 5-Prozent-Regel greift erst ab CHF 6'000 pro Jahr.
Das absolute Maximum liegt bei CHF 24'000 pro Jahr.

Schritt 6: Jahrespauschale hochrechnen und dokumentieren

Addieren Sie die Monatspauschalen aller zwölf Monate pro Kategorie. Dokumentieren Sie die Berechnung nachvollziehbar, damit Sie bei einer Revision der Steuerverwaltung die Grundlagen vorlegen können. Bewahren Sie die monatlichen Abrechnungen zusammen mit den Abwesenheitslisten auf.

Gemäss Art. 327a OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Die Pauschale muss diese Pflicht abdecken. Liegt die Pauschale systematisch unter den tatsächlichen Kosten, kann der Arbeitnehmer die Differenz einfordern.

Wichtigste Punkte:
Die Jahrespauschale ergibt sich aus der Summe aller Monatspauschalen.
Monatliche Abrechnungen und Abwesenheitslisten müssen aufbewahrt werden.
Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur vollständigen Auslagenerstattung.

Schritt 7: Beträge im Lohnausweis korrekt ausweisen

Tragen Sie die Gesamtsumme der Pauschalspesen im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.1 ein und setzen Sie das Kreuz bei Pauschalspesen. Eine Aufschlüsselung nach Kategorien ist im Lohnausweis selbst nicht erforderlich, muss aber intern dokumentiert sein.

  • Ziffer 13.1.1: Kreuz bei Pauschalspesen setzen. Kein Betrag eintragen, da die Pauschale bei genehmigtem Reglement nicht als Lohn gilt.
  • Ziffer 13.2.1: Hier werden effektive Spesen (mit Beleg) ausgewiesen, nicht die Pauschalen.
  • Ohne genehmigtes Reglement: Pauschalen gelten als Lohnbestandteil und müssen unter Ziffer 1 (Lohn) deklariert werden.
Wichtigste Punkte:
Pauschalspesen werden unter Ziffer 13.1.1 im Lohnausweis deklariert.
Bei genehmigtem Reglement wird kein Betrag eingetragen, nur das Kreuz gesetzt.
Ohne genehmigtes Reglement gelten Pauschalen als steuerpflichtiger Lohn.
#AufgabeVerantwortlich
1Spesenreglement und ESTV-Ansätze prüfenHR / Finanzen
2Spesenkategorien pro Mitarbeitende festlegenHR / Vorgesetzte
3Effektive Abwesenheitstage ermittelnHR / Mitarbeitende
4Monatspauschale pro Kategorie berechnenLohnbuchhaltung
5Repräsentationsspesen separat prüfenLohnbuchhaltung
6Jahrespauschale hochrechnen und dokumentierenLohnbuchhaltung
7Beträge im Lohnausweis ausweisenLohnbuchhaltung

Prozessübersicht

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06.Häufige Fehler

Fehler 1: Pauschale auf Basis des Beschäftigungsgrads statt der Abwesenheitstage berechnet

Ein 80-Prozent-Pensum bedeutet nicht automatisch 80 Prozent der Vollzeitpauschale. Massgebend sind die effektiven Abwesenheitstage. Wer bei 80 Prozent an allen Arbeitstagen auswärts ist, erhält die volle Tagespauschale für diese Tage.

Fehler 2: Homeoffice-Tage nicht abgezogen

An Homeoffice-Tagen entstehen keine Mehrkosten für Verpflegung oder Fahrt. Werden diese Tage trotzdem eingerechnet, ist die Pauschale zu hoch und wird bei einer Revision als Lohnbestandteil nachbesteuert.

Fehler 3: Kilometerpauschale mit veraltetem Ansatz berechnet

Ab 1. Januar 2026 gilt CHF 0.75 pro Kilometer statt CHF 0.70. Wer den alten Ansatz verwendet, erstattet den Mitarbeitenden zu wenig. Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 bleiben zwar gültig, sollten aber bei nächster Gelegenheit angepasst werden.

Fehler 4: Repräsentationsspesen ohne Obergrenze ausbezahlt

Repräsentationsspesen über CHF 6'000 pro Jahr dürfen maximal 5 Prozent des Bruttolohns betragen. Wird diese Grenze überschritten, qualifiziert die Steuerverwaltung den Mehrbetrag als steuerpflichtigen Lohn.

Fehler 5: Kein genehmigtes Spesenreglement vorhanden

Ohne kantonale Genehmigung des Spesenreglements gelten sämtliche Pauschalen als Lohnbestandteil. Die Folge sind Nachforderungen bei Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Das Reglement muss vor der ersten Auszahlung genehmigt sein.

07.Häufige Fragen

Was passiert, wenn ich mehr abrechne als der ESTV-Ansatz erlaubt?

Der Betrag, der über den ESTV-Ansatz hinausgeht, wird von der Steuerverwaltung als Lohnbestandteil qualifiziert. Darauf fallen Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Höhere Pauschalen sind nur zulässig, wenn sie im genehmigten Spesenreglement explizit vorgesehen und von der kantonalen Steuerverwaltung bewilligt sind.

Muss die Spesenpauschale bei Teilzeit gekürzt werden?

Nein, die Pauschale wird nicht proportional zum Pensum gekürzt. Entscheidend ist die Anzahl der effektiven Abwesenheitstage. Eine Person mit 60-Prozent-Pensum, die an allen drei Arbeitstagen auswärts ist, erhält CHF 30 × 3 × 4 Wochen = CHF 360 pro Monat.

Zählen Homeoffice-Tage als Abwesenheitstage für die Spesenpauschale?

Nein. An Homeoffice-Tagen entstehen keine Mehrkosten für Verpflegung oder Fahrt. Diese Tage werden von der Berechnung abgezogen. Nur Tage mit tatsächlicher ausserhäuslicher Tätigkeit zählen.

Wie weise ich Pauschalspesen im Lohnausweis aus?

Bei einem genehmigten Spesenreglement setzen Sie unter Ziffer 13.1.1 das Kreuz bei Pauschalspesen. Ein Betrag muss nicht eingetragen werden. Ohne genehmigtes Reglement müssen die Pauschalen unter Ziffer 1 als Lohn deklariert werden.

Kann ich Verpflegungspauschale und effektive Spesen kombinieren?

Grundsätzlich ja, aber nicht für dieselbe Kategorie am selben Tag. Sie können beispielsweise Verpflegung pauschal abrechnen und Übernachtungen effektiv mit Beleg. Das Spesenreglement muss klar regeln, welche Kategorien pauschal und welche effektiv abgerechnet werden.

Gilt die neue Kilometerpauschale von CHF 0.75 auch für bestehende Reglemente?

Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 pro Kilometer brauchen keine neue Genehmigung. Der neue Ansatz von CHF 0.75 kann bei der nächsten Reglementsanpassung übernommen werden. Bis dahin bleibt der genehmigte Ansatz gültig.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Die Grundformel für jede Spesenpauschale lautet: ESTV-Ansatz pro Tag (oder Kilometer) multipliziert mit den effektiven Abwesenheitstagen (oder Kilometern).
2.Ab 1. Januar 2026 gelten folgende ESTV-Ansätze: Verpflegung CHF 30 pro Tag, Kleinspesen CHF 20 pro Tag, Kilometerpauschale CHF 0.75 pro km.
3.Als Abwesenheitstage zählen nur Arbeitstage mit tatsächlicher ausserhäuslicher Tätigkeit – Homeoffice, Ferien, Feiertage und Krankheit werden abgezogen.
4.Teilzeitpensen werden nicht proportional gekürzt; massgebend ist die Anzahl effektiver Abwesenheitstage.
5.Repräsentationsspesen unterliegen einer Obergrenze von 5 Prozent des Bruttolohns ab CHF 6'000 pro Jahr, maximal CHF 24'000.
6.Die Jahrespauschale wird im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.1 deklariert, sofern ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt.
7.Ohne kantonale Genehmigung des Spesenreglements gelten alle Pauschalen als steuerpflichtiger Lohn.
8.Die monatlichen Berechnungen und Abwesenheitslisten müssen für Revisionen aufbewahrt werden.

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