MWST-Vorsteuer auf Übernachtungsspesen: Sätze, Buchung und Abzug

Definition6 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Schweizer Hotelrechnungen berechtigen zum 3.8% Vorsteuerabzug (Beherbergung) – Frühstück separat 8.1%; Auslandshotels: kein Schweizer VSt-Abzug; MWST-Pflichtangaben auf Rechnung zwingend. Für MWST-pflichtige Unternehmen ist die korrekte Aufteilung der Hotelrechnung in Beherbergung und Nebenleistungen entscheidend, um den maximalen Vorsteuerabzug geltend zu machen. Diese Seite erläutert die geltenden Steuersätze, die Anforderungen an die Rechnung und die korrekte Verbuchung.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Schweizer Hotelübernachtungen berechtigen zum Vorsteuerabzug von 3.8% (Sondersatz für Beherbergung gemäss Art. 25 Abs. 4 MWSTG).
2.Frühstück, Minibar und Wellnessleistungen unterliegen dem Normalsatz von 8.1% und müssen auf der Rechnung separat ausgewiesen sein.
3.Ausländische Hotelrechnungen berechtigen nicht zum Schweizer Vorsteuerabzug; für EU-Hotels ist ein separates Erstattungsverfahren im jeweiligen Land möglich.
4.Die Hotelrechnung muss die MWST-Nummer des Hotels, den anwendbaren Steuersatz und den Steuerbetrag enthalten, damit der Vorsteuerabzug zulässig ist.

01.Vorsteuerabzug auf Schweizer Hotels

Übernachtet ein Mitarbeitender in einem Schweizer Hotel, fällt auf die reine Beherbergungsleistung der MWST-Sondersatz von 3.8% an (Art. 25 Abs. 4 MWSTG). Dieser Sondersatz gilt ausschliesslich für die Übernachtung selbst, einschliesslich der Nutzung des Zimmers und der dazugehörigen Grundinfrastruktur. Alle weiteren Leistungen wie Frühstück, Minibar, Parkplatz, Wellness oder Wäscheservice unterliegen dem Normalsatz von 8.1%.

LeistungMWST-SatzVorsteuerabzug
Übernachtung (Beherbergung)3.8%Ja, auf Nettobetrag
Frühstück8.1%Ja, separat auf Nettobetrag
Minibar, Roomservice8.1%Ja, separat auf Nettobetrag
Wellness, Spa8.1%Ja, wenn geschäftlich begründet
Parkplatz (Hotel)8.1%Ja, separat auf Nettobetrag

MWST-Sätze auf Hotelleistungen (2026)

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist eine formell korrekte Rechnung. Gemäss Art. 26 MWSTG muss die Hotelrechnung folgende Angaben enthalten: Name und Adresse des Hotels, MWST-Nummer (UID mit MWST-Zusatz), Datum der Leistung, Art und Umfang der Leistung, das Entgelt sowie den anwendbaren Steuersatz und den Steuerbetrag. Fehlt die MWST-Nummer oder ist der Steuersatz nicht ausgewiesen, ist der Vorsteuerabzug nicht zulässig. Bei Rechnungen unter CHF 400 (inkl. MWST) genügt eine vereinfachte Rechnung ohne Angabe des Empfängers.

Wichtig: Viele Hotels weisen auf der Rechnung einen Gesamtbetrag aus, ohne Beherbergung und Frühstück zu trennen. In diesem Fall muss das Unternehmen beim Hotel eine aufgeschlüsselte Rechnung verlangen. Ohne Aufteilung darf nur der tiefere Sondersatz von 3.8% auf den Gesamtbetrag angewendet werden, was den Vorsteuerabzug auf dem Frühstücksanteil verunmöglicht.

Wichtigste Punkte:
Auf die reine Beherbergung gilt der Sondersatz von 3.8%, auf alle Nebenleistungen der Normalsatz von 8.1%.
Die Hotelrechnung muss MWST-Nummer, Steuersatz und Steuerbetrag separat ausweisen.
Ohne aufgeschlüsselte Rechnung geht der höhere Vorsteuerabzug auf Frühstück und Nebenleistungen verloren.

02.Vorsteuerabzug auf Auslandshotels

Für Hotelübernachtungen im Ausland besteht kein Anspruch auf Schweizer Vorsteuerabzug. Die ausländische Mehrwertsteuer ist keine Schweizer MWST und kann daher nicht in der Schweizer MWST-Abrechnung geltend gemacht werden. Der Aufwand wird brutto (inkl. ausländischer Steuer) als Betriebsaufwand verbucht.

  • EU-Erstattungsverfahren: Für Hotels in EU-Mitgliedstaaten können Schweizer Unternehmen die ausländische Mehrwertsteuer über das sogenannte 13. Richtlinien-Verfahren zurückfordern. Der Antrag wird direkt beim Steuerstaat des Hotels eingereicht, meist elektronisch. Die Fristen variieren je nach Land, betragen aber in der Regel sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres.
  • Nicht-EU-Staaten: Ausserhalb der EU besteht in den meisten Ländern kein Erstattungsverfahren für ausländische Unternehmen. Die Steuer verbleibt als Aufwand in der Erfolgsrechnung.
  • Belegaufbewahrung: Auch wenn kein Schweizer Vorsteuerabzug möglich ist, müssen die Originalbelege zehn Jahre aufbewahrt werden (Art. 958f OR). Sie dienen als Nachweis für den geschäftsmässig begründeten Aufwand und sind bei einer MWST-Revision vorzulegen.

Praxisbeispiel: Ein Mitarbeitender übernachtet in einem deutschen Hotel für EUR 150 netto zzgl. 7% deutsche Umsatzsteuer (EUR 10.50). Das Schweizer Unternehmen verbucht den Gesamtbetrag von EUR 160.50 als Übernachtungsaufwand. Die EUR 10.50 deutsche USt kann über das 13. Richtlinien-Verfahren beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern zurückgefordert werden.

Wichtigste Punkte:
Ausländische Hotelrechnungen berechtigen nicht zum Schweizer Vorsteuerabzug.
Für EU-Hotels ist eine Rückerstattung der ausländischen MWST über das 13. Richtlinien-Verfahren möglich.
Belege aus dem Ausland sind trotzdem zehn Jahre aufzubewahren (Art. 958f OR).
Spesen App

Übernachtungsspesen mit korrekter MWST erfassen mit der Spesen App→ Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben.

Mehr erfahren →

03.Buchung der Übernachtungsspesen mit Vorsteuer

Die korrekte Verbuchung erfordert eine Aufteilung der Hotelrechnung nach Steuersätzen. Die Beherbergung wird netto auf dem Aufwandkonto 6260 (Unterkunft/Reisekosten) erfasst, die Vorsteuer zu 3.8% auf dem entsprechenden Vorsteuerkonto. Frühstück und weitere Nebenleistungen werden ebenfalls netto verbucht, die Vorsteuer jedoch zum Normalsatz von 8.1%.

Konkretes Buchungsbeispiel: Ein Mitarbeitender übernachtet in einem Schweizer Hotel. Die Rechnung lautet auf CHF 180 für die Übernachtung (inkl. 3.8% MWST) und CHF 35 für das Frühstück (inkl. 8.1% MWST).

PositionBrutto (CHF)Netto (CHF)MWST-SatzVorsteuer (CHF)
Übernachtung180.00173.413.8%6.59
Frühstück35.0032.388.1%2.62
Total215.00205.799.21

Buchungsbeispiel Schweizer Hotelrechnung

SollHabenBetrag (CHF)Bemerkung
6260 Unterkunft173.41Netto Beherbergung
6274 Verpflegung Reise32.38Netto Frühstück
1170 Vorsteuer 3.8%6.59VSt Beherbergung
1170 Vorsteuer 8.1%2.62VSt Frühstück
1020 Bank / 2100 Kreditoren215.00Zahlung Gesamtbetrag

Buchungssätze

Bei Auslandshotels entfällt die Vorsteuerzeile. Der Gesamtbetrag wird brutto auf dem Aufwandkonto 6260 verbucht. Wird die ausländische MWST über ein Erstattungsverfahren zurückgefordert, ist der Erstattungsbetrag bei Eingang als Ertrag oder als Reduktion des Aufwands zu erfassen.

Wichtigste Punkte:
Die Beherbergung wird netto auf Konto 6260 verbucht, die Vorsteuer zu 3.8% separat erfasst.
Frühstück und Nebenleistungen erfordern eine eigene Vorsteuerzeile zum Normalsatz von 8.1%.
Bei Auslandshotels wird der Bruttobetrag ohne Vorsteuerabzug auf dem Aufwandkonto erfasst.

Übernachtungsspesen mit korrekter MWST erfassen

Starte jetzt mit der Spesen App und der Spesen App Cloud – die smarte Lösung für Unternehmen. Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben. Alles digital, alles im Griff.

Mehr erfahren →

04.Häufige Fehler

Fehler 1: Gesamte Hotelrechnung zum gleichen MWST-Satz verbucht

Wird die gesamte Rechnung einheitlich zu 3.8% oder 8.1% verbucht, stimmt der Vorsteuerabzug nicht. Bei einer MWST-Revision korrigiert die ESTV den Abzug und fordert die Differenz samt Verzugszins zurück. Lösung: Beherbergung und Nebenleistungen konsequent nach Steuersatz trennen.

Fehler 2: Hotelrechnung ohne MWST-Nummer akzeptiert

Fehlt auf der Rechnung die UID-Nummer mit MWST-Zusatz, ist der Vorsteuerabzug formell nicht zulässig. Dies kommt insbesondere bei kleineren Pensionen oder Ferienwohnungen vor. Verlangen Sie vor der Zahlung eine korrekte Rechnung mit allen Pflichtangaben gemäss Art. 26 MWSTG.

Fehler 3: Vorsteuerabzug auf ausländische Hotelrechnungen beansprucht

Ausländische Mehrwertsteuer darf nicht in der Schweizer MWST-Abrechnung abgezogen werden. Wird sie trotzdem als Vorsteuer erfasst, droht eine Nachbelastung bei der nächsten Revision. Ausländische Hotelrechnungen sind brutto zu verbuchen; eine Rückerstattung ist nur über das Verfahren im jeweiligen Staat möglich.

Fehler 4: Kreditkartenbeleg statt Originalrechnung als Beleg verwendet

Der Kreditkartenbeleg enthält weder MWST-Nummer noch Steuersatz und genügt nicht als Vorsteuerbeleg. Er dient lediglich als Zahlungsnachweis. Für den Vorsteuerabzug ist immer die detaillierte Hotelrechnung erforderlich.

Fehler 5: Pauschale Übernachtungsentschädigung mit Vorsteuer verrechnet

Zahlt das Unternehmen dem Mitarbeitenden eine Übernachtungspauschale ohne Einzelbeleg, liegt keine Rechnung mit MWST-Ausweis vor. Ein Vorsteuerabzug ist in diesem Fall ausgeschlossen. Der Abzug setzt zwingend eine formell korrekte Rechnung des Hotels voraus.

05.Häufige Fragen

Muss die Hotelrechnung die MWST separat ausweisen?

Ja. Für den Vorsteuerabzug muss die Rechnung den Steuersatz und den Steuerbetrag separat ausweisen (Art. 26 MWSTG). Zusätzlich sind die MWST-Nummer des Hotels, Datum, Art der Leistung und das Entgelt zwingend. Ohne diese Angaben ist kein Vorsteuerabzug möglich.

Kann ich auf einer Booking.com-Rechnung Vorsteuer abziehen?

Das hängt davon ab, wer die Rechnung ausstellt. Stellt das Schweizer Hotel direkt eine Rechnung mit seiner MWST-Nummer aus, ist der Vorsteuerabzug möglich. Lautet die Rechnung hingegen auf eine ausländische Booking-Gesellschaft, fehlt die Schweizer MWST und ein Abzug entfällt. Prüfen Sie immer, ob eine Schweizer UID-Nummer auf der Rechnung steht.

Gilt der Sondersatz von 3.8% auch für Airbnb-Übernachtungen in der Schweiz?

Ja, sofern der Vermieter MWST-pflichtig ist und eine korrekte Rechnung mit MWST-Ausweis ausstellt. Viele private Airbnb-Vermieter sind jedoch nicht MWST-pflichtig, weil sie die Umsatzgrenze von CHF 100'000 nicht erreichen. In diesem Fall wird keine MWST ausgewiesen und ein Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.

Wie berechne ich den Nettobetrag aus einer Hotelrechnung mit inklusiver MWST?

Teilen Sie den Bruttobetrag durch den Faktor 1.038 für die Beherbergung bzw. 1.081 für Nebenleistungen. Beispiel: CHF 180 Übernachtung brutto ergibt CHF 180 / 1.038 = CHF 173.41 netto und CHF 6.59 Vorsteuer.

Ist der Vorsteuerabzug auf Hotelübernachtungen auch bei Halbtax- oder Geschäftsraten möglich?

Ja. Der Vorsteuerabzug richtet sich nach dem tatsächlich fakturierten Betrag, unabhängig davon, ob ein Rabatt gewährt wurde. Entscheidend ist, dass die Rechnung die MWST korrekt auf dem reduzierten Betrag ausweist.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Schweizer Hotelübernachtungen unterliegen dem MWST-Sondersatz von 3.8% (Beherbergung), Frühstück und Nebenleistungen dem Normalsatz von 8.1%.
2.Der Vorsteuerabzug setzt eine formell korrekte Rechnung mit MWST-Nummer, Steuersatz und Steuerbetrag voraus (Art. 26 MWSTG).
3.Ausländische Hotelrechnungen berechtigen nicht zum Schweizer Vorsteuerabzug; die ausländische Steuer wird brutto als Aufwand verbucht.
4.Für EU-Hotels kann die ausländische MWST über das 13. Richtlinien-Verfahren im jeweiligen Land zurückgefordert werden.
5.Die Beherbergung wird netto auf Konto 6260 erfasst, die Vorsteuer zu 3.8% auf Konto 1170.
6.Frühstück wird separat netto verbucht, die Vorsteuer zu 8.1% auf einem eigenen Vorsteuerkonto.
7.Kreditkartenbelege und Pauschalabrechnungen ohne Hotelrechnung genügen nicht für den Vorsteuerabzug.
8.Belege sind auch bei Auslandshotels zehn Jahre aufzubewahren (Art. 958f OR).

06.Weiterführende Artikel