Übernachtungsspesen im Lohnausweis: Ziffer 13, Ziffer 1 und Direktzahlung

Definition6 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Erstattete Übernachtungsspesen werden in Lohnausweis Ziffer 13.2 mit Betrag oder bei Pauschalreglement als Kreuz in 13.1 deklariert – Direktzahlungen des AG an Hotels erscheinen nicht im Lohnausweis. Für HR-Verantwortliche ist die korrekte Zuordnung entscheidend, weil eine falsche Deklaration zu Nachfragen der Steuerbehörden und allenfalls zu Aufrechnungen beim Arbeitnehmenden führen kann. Diese Seite zeigt, wann Übernachtungsspesen in Ziffer 13, wann in Ziffer 1 und wann gar nicht im Lohnausweis erscheinen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Effektiv erstattete Hotelkosten werden im Lohnausweis in Ziffer 13.2 mit dem ausbezahlten Betrag deklariert.
2.Bei einem von der ESTV genehmigten Pauschalreglement reicht ein Kreuz in Ziffer 13.1 – eine Betragsangabe entfällt.
3.Übernachtungsspesen, die das ortsübliche Mass übersteigen oder privat veranlasst sind, gehören als Lohnbestandteil in Ziffer 1.
4.Zahlt der Arbeitgeber das Hotel direkt, erscheint die Zahlung nicht im Lohnausweis, sofern der Geschäftszweck dokumentiert ist.
5.Die Deklarationsregeln gelten gleichermassen für Inland- und Auslandübernachtungen.

01.Übernachtungsspesen in Lohnausweis Ziffer 13

Die Wegleitung zum Lohnausweis der ESTV unterscheidet bei Spesen grundsätzlich zwischen zwei Deklarationsarten: der Angabe des effektiven Betrags in Ziffer 13.2 und dem blossen Kreuz in Ziffer 13.1 bei genehmigtem Spesenreglement. Für Übernachtungsspesen gelten dieselben Grundsätze wie für andere Spesenarten.

ErstattungsartLohnausweis-FeldAngabe
Effektivspesen (Hotelrechnung gegen Beleg)Ziffer 13.2Ausbezahlter Betrag in CHF
Pauschale mit genehmigtem ReglementZiffer 13.1Kreuz (kein Betrag)
Pauschale ohne genehmigtes ReglementZiffer 13.2Ausbezahlter Betrag in CHF
Auslandsübernachtung (Effektiv oder Pauschale)Ziffer 13.1 oder 13.2Gleiche Regel wie Inland

Deklaration von Übernachtungsspesen in Ziffer 13

Bei Effektivspesen reicht der Arbeitnehmende die Hotelrechnung ein und erhält den Betrag erstattet. Dieser Betrag wird in Ziffer 13.2 des Lohnausweises als Spesenvergütung ausgewiesen. Massgebend ist die Summe aller im Kalenderjahr erstatteten Übernachtungskosten – nicht jede einzelne Rechnung separat.

Verfügt das Unternehmen über ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement mit Pauschalansätzen für Übernachtungen, genügt ein Kreuz in Ziffer 13.1. Die Pauschale muss im Reglement betragsmässig definiert sein und den SSK-Mustervorlagen entsprechen (Präzisierung ab 2026). Ein separater Betrag in Ziffer 13.2 entfällt in diesem Fall.

Für Auslandsübernachtungen gilt keine abweichende Deklarationsregel. Ob das Hotel in Zürich oder in München liegt, spielt für die Lohnausweis-Systematik keine Rolle. Entscheidend bleibt einzig, ob ein genehmigtes Reglement vorliegt oder nicht.

Wichtigste Punkte:
Effektiv erstattete Hotelkosten werden als Jahressumme in Ziffer 13.2 deklariert.
Ein genehmigtes Pauschalreglement reduziert den Aufwand auf ein Kreuz in Ziffer 13.1.
Auslandsübernachtungen folgen denselben Deklarationsregeln wie Inlandsübernachtungen.

02.Wann Übernachtungsspesen in Ziffer 1 (Lohn) gehören

Nicht jede Hotelerstattung ist steuerlich eine Spese. Übersteigt die Übernachtung das geschäftlich notwendige Mass oder liegt eine private Veranlassung vor, qualifiziert die Steuerbehörde den Betrag ganz oder teilweise als Lohnbestandteil. Er gehört dann in Ziffer 1 des Lohnausweises und unterliegt der Einkommenssteuer sowie den Sozialversicherungsabzügen.

  • Luxushotel über ortsangemessenem Mass: Erstattet der Arbeitgeber ein Fünf-Sterne-Hotel für CHF 450 pro Nacht, obwohl am selben Ort ein Businesshotel für CHF 180 verfügbar wäre, gilt die Differenz von CHF 270 als Lohnbestandteil. Massgebend ist der ortsübliche Preis für eine geschäftsangemessene Unterkunft.
  • Private Veranlassung: Verlängert ein Arbeitnehmender eine Geschäftsreise um ein privates Wochenende und der Arbeitgeber übernimmt die zusätzlichen Hotelnächte, sind diese Kosten kein geschäftlicher Aufwand. Die Erstattung ist vollständig als Lohn in Ziffer 1 zu deklarieren.
  • Erstattung über dem tatsächlichen Aufwand: Zahlt der Arbeitgeber eine Übernachtungspauschale von CHF 200 pro Nacht, der Arbeitnehmende bucht aber regelmässig für CHF 120, entsteht ein geldwerter Vorteil. Ohne genehmigtes Reglement ist die Differenz als Lohn zu behandeln.

In der Praxis empfiehlt es sich, im Spesenreglement klare Obergrenzen für Übernachtungskosten nach Städtekategorien festzulegen. So lässt sich die Abgrenzung zwischen Spese und Lohn nachvollziehbar dokumentieren. Bei Unsicherheiten kann der Arbeitgeber die kantonale Steuerverwaltung um eine Vorabbeurteilung bitten.

Wichtigste Punkte:
Übernachtungskosten über dem ortsangemessenen Mass gelten als Lohnbestandteil in Ziffer 1.
Privat veranlasste Hotelnächte sind vollständig als Lohn zu deklarieren.
Klare Obergrenzen im Spesenreglement verhindern Abgrenzungsprobleme.
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03.Direktzahlungen des Arbeitgebers an Hotels

Bucht und bezahlt der Arbeitgeber das Hotel direkt – etwa über ein Firmenkonto oder eine Firmenkreditkarte –, fliesst dem Arbeitnehmenden kein Geldbetrag zu. In diesem Fall erscheint die Zahlung nicht im Lohnausweis, weder in Ziffer 13 noch in Ziffer 1. Die Wegleitung zum Lohnausweis verlangt lediglich, dass der Geschäftszweck der Übernachtung intern dokumentiert ist.

MerkmalErstattung an ArbeitnehmendenDirektzahlung an Hotel
Geldfluss an ANJaNein
Lohnausweis-EintragZiffer 13.1 oder 13.2Kein Eintrag
Beleg beim AGHotelrechnung vom AN eingereichtRechnung direkt an AG adressiert
DokumentationspflichtSpesenabrechnungGeschäftszweck intern festhalten
SozialversicherungspflichtNein (wenn geschäftlich)Nein

Vergleich: Erstattung vs. Direktzahlung

Wichtig: Die Direktzahlung befreit nicht von der Dokumentationspflicht. Der Arbeitgeber muss den geschäftlichen Anlass (Kundenbesuch, Messe, Projektarbeit) sowie den Namen des Arbeitnehmenden festhalten. Fehlt diese Dokumentation, kann die Steuerbehörde bei einer Revision die Zahlung als verdeckten Lohn qualifizieren und eine Aufrechnung im Lohnausweis verlangen.

In der Praxis nutzen viele Unternehmen Firmenverträge mit Hotelketten. Solange die Rechnungen auf den Arbeitgeber lauten und der Geschäftszweck dokumentiert ist, bleibt der Lohnausweis davon unberührt. Dieses Vorgehen vereinfacht die Spesenabrechnung erheblich, da weder Vorschüsse noch Rückerstattungen nötig sind.

Wichtigste Punkte:
Direktzahlungen des Arbeitgebers an Hotels erscheinen nicht im Lohnausweis.
Der Geschäftszweck der Übernachtung muss intern dokumentiert sein.
Fehlende Dokumentation kann zu einer Aufrechnung als verdeckter Lohn führen.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Kreuz in 13.1 ohne genehmigtes Reglement

Ein Kreuz in Ziffer 13.1 ist nur zulässig, wenn ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Ohne Genehmigung müssen alle erstatteten Übernachtungskosten mit dem effektiven Betrag in Ziffer 13.2 erscheinen. Wird das Kreuz fälschlicherweise gesetzt, droht eine Korrektur durch die Steuerbehörde mit Nachforderungen beim Arbeitnehmenden.

Fehler 2: Direktzahlung und Erstattung vermischt

Zahlt der Arbeitgeber das Hotel direkt und erstattet dem Arbeitnehmenden zusätzlich eine Übernachtungspauschale, entsteht eine Doppelvergütung. Die Pauschale ist in diesem Fall als Lohn in Ziffer 1 zu deklarieren. HR sollte im Prozess sicherstellen, dass pro Übernachtung nur ein Erstattungsweg genutzt wird.

Fehler 3: Luxuszuschlag nicht als Lohn deklariert

Übernachtungskosten, die deutlich über dem ortsüblichen Niveau liegen, müssen anteilig als Lohn in Ziffer 1 erscheinen. Wird der gesamte Betrag in Ziffer 13.2 deklariert, fehlt der Lohnbestandteil. Bei einer Revision rechnet die Steuerbehörde die Differenz auf und erhebt allenfalls Verzugszinsen.

Fehler 4: Fehlende Dokumentation bei Direktzahlungen

Auch wenn Direktzahlungen nicht im Lohnausweis erscheinen, muss der Geschäftszweck dokumentiert sein. Fehlt der Nachweis, kann die Steuerbehörde die Zahlung als geldwerten Vorteil qualifizieren. Ein kurzer Vermerk mit Anlass, Datum und Name des Arbeitnehmenden genügt.

Fehler 5: Private Übernachtungen nicht abgegrenzt

Verlängert ein Arbeitnehmender eine Geschäftsreise um private Tage, müssen die zusätzlichen Hotelnächte separat erfasst werden. Werden sie zusammen mit den geschäftlichen Nächten als Spese deklariert, liegt eine fehlerhafte Lohnausweis-Erstellung vor. Die privaten Nächte gehören in Ziffer 1.

05.Häufige Fragen

Muss ich jeden Hotelbetrag einzeln im Lohnausweis eintragen?

Nein. Im Lohnausweis wird in Ziffer 13.2 die Jahressumme aller erstatteten Übernachtungskosten eingetragen, nicht jede einzelne Hotelrechnung. Bei genehmigtem Pauschalreglement entfällt die Betragsangabe ganz – es genügt ein Kreuz in Ziffer 13.1.

Wie werden Übernachtungsspesen im Ausland im Lohnausweis deklariert?

Auslandsübernachtungen werden gleich behandelt wie Inlandsübernachtungen. Effektiv erstattete Kosten erscheinen in Ziffer 13.2, bei genehmigtem Reglement reicht ein Kreuz in Ziffer 13.1. Eine separate Ausweisung nach Land ist nicht vorgesehen.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber das Hotel direkt bezahlt und der Mitarbeiter trotzdem eine Pauschale erhält?

In diesem Fall liegt eine Doppelvergütung vor. Die Pauschale ist kein Spesenersatz mehr, sondern ein Lohnbestandteil. Sie muss in Ziffer 1 des Lohnausweises deklariert und den Sozialversicherungsabzügen unterstellt werden.

Ab welchem Hotelbetrag gilt eine Übernachtung als Luxus?

Die Wegleitung zum Lohnausweis nennt keinen fixen Frankenbetrag. Massgebend ist das ortsübliche Niveau für eine geschäftsangemessene Unterkunft. In Schweizer Grossstädten liegt dieses erfahrungsgemäss bei CHF 150 bis CHF 250 pro Nacht. Alles deutlich darüber kann als Luxus qualifiziert werden.

Muss ein Airbnb-Aufenthalt anders deklariert werden als ein Hotel?

Nein. Für die Lohnausweis-Deklaration spielt die Art der Unterkunft keine Rolle. Entscheidend ist, ob die Kosten geschäftlich veranlasst und angemessen sind. Auch ein Airbnb-Aufenthalt wird bei Erstattung in Ziffer 13.2 oder bei genehmigtem Reglement mit Kreuz in Ziffer 13.1 deklariert.

Können Übernachtungsspesen und Verpflegungsspesen zusammen in Ziffer 13.2 stehen?

Ja. In Ziffer 13.2 wird die Gesamtsumme aller effektiv erstatteten Spesen eingetragen, also Übernachtung, Verpflegung, Reisekosten und weitere Auslagen zusammen. Eine Aufschlüsselung nach Spesenart ist im Lohnausweis nicht vorgesehen.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Effektiv erstattete Übernachtungskosten werden als Jahressumme in Lohnausweis Ziffer 13.2 eingetragen.
2.Bei einem von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigten Spesenreglement genügt ein Kreuz in Ziffer 13.1 ohne Betragsangabe.
3.Auslandsübernachtungen folgen exakt denselben Deklarationsregeln wie Inlandsübernachtungen.
4.Übernachtungskosten über dem ortsangemessenen Mass oder mit privater Veranlassung gehören als Lohnbestandteil in Ziffer 1.
5.Direktzahlungen des Arbeitgebers an Hotels erscheinen nicht im Lohnausweis, sofern der Geschäftszweck dokumentiert ist.
6.Fehlende Dokumentation bei Direktzahlungen kann dazu führen, dass die Steuerbehörde die Zahlung als verdeckten Lohn aufrechnet.
7.Klare Obergrenzen im Spesenreglement nach Städtekategorien erleichtern die Abgrenzung zwischen Spese und Lohn.
8.Pro Übernachtung darf nur ein Erstattungsweg genutzt werden – Direktzahlung und Pauschale gleichzeitig führen zu einer Doppelvergütung.

06.Weiterführende Artikel

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Übernachtungsspesen sind erstattungsfähig, wenn sie beruflich veranlasst und belegt sind – die ESTV sieht keine Pauschale vor, nur effektive Erstattung.
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Schweizer Hotelrechnungen berechtigen zum 3.8% Vorsteuerabzug (Beherbergung) – Frühstück separat 8.1%; Auslandshotels: kein Schweizer VSt-Abzug; MWST-Pflichtangaben auf Rechnung zwingend.
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Übernachtungsspesen auf Konto 6260; Frühstück auf 6650 – CH-Hotel: 3.8% VSt auf 1170; Auslandshotel: kein CH-VSt, Bruttobetrag auf 6260.