Vorsteuerabzug auf Homeoffice-Spesen: Internet, Miete, Büromaterial
Auf Homeoffice-Spesen ist Vorsteuer nur auf anteilige betrieblich genutzte Kosten möglich – Internetkosten (8.1%) anteilig; Mietkosten berechtigen nicht zum VSt-Abzug (keine MWST auf Miete). Wer im Homeoffice arbeitet, muss bei der Vorsteuer genau unterscheiden, welche Kostenarten überhaupt der Mehrwertsteuer unterliegen und welcher Anteil betrieblich genutzt wird. Diese Seite zeigt für jede relevante Kostenart, ob und in welchem Umfang ein Vorsteuerabzug gemäss MWSTG möglich ist.
01.Vorsteuerabzug auf Homeoffice-Spesen im Überblick
Grundvoraussetzung für jeden Vorsteuerabzug ist Art. 29 Abs. 1 MWSTG: Die steuerpflichtige Person kann die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer als Vorsteuer abziehen, sofern sie die Leistung für einen steuerbaren Zweck verwendet. Bei Homeoffice-Spesen scheitert der Abzug häufig bereits daran, dass die Kosten gar nicht der MWST unterliegen – oder dass eine gemischte (private und berufliche) Verwendung vorliegt.
Homeoffice-Kostenarten und Vorsteuerabzug
Die Privatwohnung als Homeoffice-Standort führt dazu, dass die grösste Kostenposition – die Miete – nie zum Vorsteuerabzug berechtigt. Vermieter von Wohnraum stellen keine MWST in Rechnung, da Wohnraumvermietung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen ist. Wo keine MWST anfällt, gibt es keine Vorsteuer zum Abziehen.
02.Wann ist der Vorsteuerabzug auf Homeoffice-Spesen möglich?
Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die Kosten nachweislich für steuerbare unternehmerische Tätigkeiten anfallen. Bei Homeoffice-Spesen bedeutet das: Die steuerpflichtige Person muss den beruflichen Nutzungsanteil glaubhaft belegen können. Ein pauschaler Abzug von 100 % ist nur bei Kosten zulässig, die ausschliesslich betrieblich verwendet werden.
- Internetkosten: Der Internetanschluss wird typischerweise sowohl privat als auch beruflich genutzt. Die ESTV akzeptiert einen anteiligen Abzug, wenn der berufliche Nutzungsanteil plausibel geschätzt wird. Ein Anteil von 40–60 % gilt in der Praxis als realistisch, sofern keine weiteren Personen im Haushalt den Anschluss intensiv nutzen. Beispiel: Bei einer monatlichen Rechnung von CHF 80.– inkl. 8.1 % MWST und einem beruflichen Anteil von 50 % beträgt die abziehbare Vorsteuer rund CHF 3.– pro Monat.
- Büromaterial: Druckerpapier, Toner, Ordner und ähnliches Material, das ausschliesslich für die berufliche Tätigkeit beschafft wird, berechtigt vollständig zum Vorsteuerabzug. Voraussetzung ist eine MWST-konforme Rechnung gemäss Art. 26 MWSTG mit Angabe der MWST-Nummer des Lieferanten, des Steuersatzes und des Steuerbetrags.
- Arbeitsmittel und Mobiliar: Ein Bürostuhl oder Schreibtisch, der auch privat genutzt wird, berechtigt nur anteilig zum Vorsteuerabzug. Wird das Möbelstück ausschliesslich im Arbeitszimmer verwendet und ist dieses klar vom Wohnbereich getrennt, kann der volle Abzug vertretbar sein – die Beweislast liegt bei der steuerpflichtigen Person.
Selbständigerwerbende, die im Handelsregister eingetragen und MWST-pflichtig sind, können den Vorsteuerabzug direkt in ihrer MWST-Abrechnung geltend machen. Arbeitnehmende hingegen haben keinen eigenen Vorsteuerabzug – hier kann nur der Arbeitgeber die Vorsteuer geltend machen, sofern er die Kosten trägt und die Belege auf sein Unternehmen lauten.
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Mehr erfahren →03.Welche Homeoffice-Kosten sind kaum oder nicht VSt-fähig?
Nicht jede Homeoffice-Ausgabe berechtigt zum Vorsteuerabzug. Einige Kostenarten scheitern bereits an der fehlenden MWST-Belastung, andere an der schwierigen Nachweisbarkeit des beruflichen Anteils.
Kostenarten mit eingeschränktem oder keinem Vorsteuerabzug
Beim Strom ist der Vorsteuerabzug theoretisch möglich, in der Praxis aber aufwendig. Die steuerpflichtige Person müsste den Stromverbrauch des Arbeitszimmers separat berechnen – etwa über die Quadratmeterfläche im Verhältnis zur Gesamtwohnung und die Nutzungsstunden. Ohne nachvollziehbare Berechnung wird die ESTV den Abzug bei einer Kontrolle streichen.
04.Dokumentation und Nachweispflicht
Die Beweislast für den Vorsteuerabzug liegt bei der steuerpflichtigen Person (Art. 29 MWSTG). Bei Homeoffice-Spesen ist die Dokumentation besonders wichtig, weil fast alle Kosten eine gemischte Verwendung aufweisen. Die ESTV kann bei einer Kontrolle verlangen, dass der berufliche Nutzungsanteil nachvollziehbar belegt wird.
- Beruflichen Nutzungsanteil festlegen: Halten Sie schriftlich fest, wie Sie den beruflichen Anteil berechnet haben. Bei Internetkosten kann dies ein Prozentsatz basierend auf Arbeitsstunden im Homeoffice im Verhältnis zur Gesamtnutzung sein. Wählen Sie eine konservative Schätzung – ein Anteil von 80 % oder mehr wird ohne detaillierte Begründung kaum akzeptiert.
- MWST-konforme Belege aufbewahren: Bewahren Sie die Originalrechnungen Ihres Internet- und Telefonproviders auf. Diese müssen die Anforderungen von Art. 26 MWSTG erfüllen: Name und MWST-Nummer des Leistungserbringers, Datum, Art der Leistung, Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag. Monatsrechnungen von Swisscom, Sunrise oder Salt erfüllen diese Anforderungen in der Regel.
- Konservative Schätzung bevorzugen: Im Zweifelsfall ist ein tieferer beruflicher Anteil sicherer als ein zu hoher. Wird bei einer ESTV-Kontrolle ein überhöhter Anteil festgestellt, droht eine Nachbelastung der zu viel abgezogenen Vorsteuer zuzüglich Verzugszins.
- Aufbewahrungsfrist beachten: Belege und Berechnungsgrundlagen müssen gemäss Art. 70 Abs. 2 MWSTG während zehn Jahren aufbewahrt werden. Dies gilt auch für digitale Belege, sofern deren Integrität gewährleistet ist.
Ein praktischer Ansatz: Erstellen Sie zu Beginn des Jahres eine einfache Berechnung des beruflichen Nutzungsanteils für Internet und Telefon. Legen Sie diese Berechnung zusammen mit den monatlichen Rechnungen ab. Bei gleichbleibenden Verhältnissen genügt eine jährliche Neubeurteilung.
05.Häufige Fehler
Fehler 1: Miete als Vorsteuer geltend machen
Wohnraummiete ist von der MWST ausgenommen. Wer Mietkosten trotzdem als Vorsteuer abzieht, riskiert bei einer ESTV-Kontrolle eine Nachbelastung samt Verzugszins. Prüfen Sie vor jedem Abzug, ob auf der Rechnung überhaupt MWST ausgewiesen ist.
Fehler 2: 100 % der Internetkosten abziehen
Ein privater Internetanschluss wird fast immer auch privat genutzt. Ein vollständiger Vorsteuerabzug ohne Nachweis der ausschliesslich beruflichen Nutzung wird von der ESTV nicht akzeptiert. Dokumentieren Sie den beruflichen Anteil realistisch – typischerweise liegt er zwischen 40 und 60 %.
Fehler 3: Fehlende MWST-Angaben auf dem Beleg
Ohne MWST-konforme Rechnung gemäss Art. 26 MWSTG ist kein Vorsteuerabzug möglich. Kassenbons ohne MWST-Nummer des Lieferanten oder ohne separaten Steuerausweis genügen nicht. Verlangen Sie bei grösseren Anschaffungen immer eine vollständige Rechnung.
Fehler 4: Vorsteuerabzug als Arbeitnehmer geltend machen
Arbeitnehmende sind nicht MWST-pflichtig und haben keinen eigenen Vorsteuerabzug. Nur der Arbeitgeber kann die Vorsteuer abziehen, sofern er die Kosten übernimmt und die Belege auf das Unternehmen lauten. Arbeitnehmende können Homeoffice-Kosten allenfalls bei der direkten Bundessteuer als Berufsauslagen abziehen.
Fehler 5: Keine jährliche Neubeurteilung des Nutzungsanteils
Ändert sich die berufliche Situation – etwa durch Reduktion der Homeoffice-Tage – muss der berufliche Nutzungsanteil angepasst werden. Wer jahrelang denselben Prozentsatz verwendet, ohne die tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen, riskiert eine Korrektur durch die ESTV.
06.Häufige Fragen
Kann ich 100 % meiner Internetkosten als Vorsteuer geltend machen?
Nein, in der Regel nicht. Ein privater Internetanschluss wird fast immer auch privat genutzt. Die ESTV akzeptiert nur den nachweislich beruflichen Anteil. Ein realistischer Ansatz liegt bei 40–60 %, sofern Sie den Anteil dokumentieren können.
Darf ich als Arbeitnehmer Vorsteuer auf Homeoffice-Spesen abziehen?
Nein. Der Vorsteuerabzug steht nur MWST-pflichtigen Personen zu. Arbeitnehmende sind nicht MWST-pflichtig. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen Homeoffice-Kosten erstattet und die Belege auf das Unternehmen lauten, kann der Arbeitgeber die Vorsteuer geltend machen.
Ist Vorsteuerabzug auf die Miete meines Arbeitszimmers möglich?
Nein. Wohnraumvermietung ist gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Da auf der Miete keine MWST erhoben wird, gibt es keine Vorsteuer zum Abziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie ein separates Arbeitszimmer haben.
Wie berechne ich den beruflichen Anteil meiner Stromkosten?
Berechnen Sie den Flächenanteil des Arbeitszimmers an der Gesamtwohnung und multiplizieren Sie diesen mit dem Anteil der Arbeitsstunden an der Gesamtnutzungszeit. Beispiel: 15 m² Arbeitszimmer bei 80 m² Wohnung ergibt rund 19 %. Dieser Anteil der Stromrechnung wäre als Vorsteuer abziehbar, sofern ein MWST-konformer Beleg vorliegt.
Welche Belege brauche ich für den Vorsteuerabzug auf Homeoffice-Spesen?
Sie benötigen MWST-konforme Rechnungen gemäss Art. 26 MWSTG. Diese müssen Name und MWST-Nummer des Leistungserbringers, Datum, Art der Leistung, Entgelt sowie Steuersatz und Steuerbetrag enthalten. Zusätzlich sollten Sie Ihre Berechnung des beruflichen Nutzungsanteils schriftlich festhalten.