Vorsteuerabzug auf Homeoffice-Spesen: Internet, Miete, Büromaterial

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Auf Homeoffice-Spesen ist Vorsteuer nur auf anteilige betrieblich genutzte Kosten möglich – Internetkosten (8.1%) anteilig; Mietkosten berechtigen nicht zum VSt-Abzug (keine MWST auf Miete). Wer im Homeoffice arbeitet, muss bei der Vorsteuer genau unterscheiden, welche Kostenarten überhaupt der Mehrwertsteuer unterliegen und welcher Anteil betrieblich genutzt wird. Diese Seite zeigt für jede relevante Kostenart, ob und in welchem Umfang ein Vorsteuerabzug gemäss MWSTG möglich ist.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Mietkosten für die Privatwohnung sind von der MWST ausgenommen und berechtigen nie zum Vorsteuerabzug.
2.Internetkosten unterliegen dem Normalsatz von 8.1 % und sind anteilig (beruflicher Nutzungsanteil) als Vorsteuer abziehbar.
3.Büromaterial mit MWST-konformer Rechnung ist vollständig vorsteuerabzugsfähig, sofern es ausschliesslich betrieblich verwendet wird.
4.Der berufliche Nutzungsanteil muss dokumentiert und konservativ geschätzt werden – die ESTV akzeptiert keine pauschalen 100-%-Abzüge ohne Nachweis.
5.Rechtsgrundlage für den Vorsteuerabzug ist Art. 29 MWSTG: Nur Leistungen, die für steuerbare Zwecke verwendet werden, berechtigen zum Abzug.

01.Vorsteuerabzug auf Homeoffice-Spesen im Überblick

Grundvoraussetzung für jeden Vorsteuerabzug ist Art. 29 Abs. 1 MWSTG: Die steuerpflichtige Person kann die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer als Vorsteuer abziehen, sofern sie die Leistung für einen steuerbaren Zweck verwendet. Bei Homeoffice-Spesen scheitert der Abzug häufig bereits daran, dass die Kosten gar nicht der MWST unterliegen – oder dass eine gemischte (private und berufliche) Verwendung vorliegt.

KostenartMWST-SatzVSt-Abzug möglich?Bemerkung
Miete PrivatwohnungAusgenommenNeinArt. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG
Internetanschluss8.1 %Ja, anteiligBeruflicher Nutzungsanteil belegen
Büromaterial (Papier, Toner etc.)8.1 %Ja, vollNur wenn ausschliesslich betrieblich
Mobiliar (Schreibtisch, Stuhl)8.1 %Ja, anteiligGemischte Verwendung kürzen
Strom8.1 %Anteilig möglichSeparater Beleg und Anteilsberechnung nötig
Telefonkosten8.1 %Ja, anteiligMWST-konformer Beleg erforderlich

Homeoffice-Kostenarten und Vorsteuerabzug

Die Privatwohnung als Homeoffice-Standort führt dazu, dass die grösste Kostenposition – die Miete – nie zum Vorsteuerabzug berechtigt. Vermieter von Wohnraum stellen keine MWST in Rechnung, da Wohnraumvermietung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen ist. Wo keine MWST anfällt, gibt es keine Vorsteuer zum Abziehen.

Wichtigste Punkte:
Mietkosten für die Privatwohnung sind von der MWST ausgenommen und berechtigen nie zum Vorsteuerabzug.
Internetkosten, Büromaterial und Telefonkosten unterliegen dem Normalsatz von 8.1 % und sind grundsätzlich vorsteuerabzugsfähig.
Bei gemischter Verwendung (privat und beruflich) ist nur der betriebliche Anteil abziehbar.

02.Wann ist der Vorsteuerabzug auf Homeoffice-Spesen möglich?

Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die Kosten nachweislich für steuerbare unternehmerische Tätigkeiten anfallen. Bei Homeoffice-Spesen bedeutet das: Die steuerpflichtige Person muss den beruflichen Nutzungsanteil glaubhaft belegen können. Ein pauschaler Abzug von 100 % ist nur bei Kosten zulässig, die ausschliesslich betrieblich verwendet werden.

  • Internetkosten: Der Internetanschluss wird typischerweise sowohl privat als auch beruflich genutzt. Die ESTV akzeptiert einen anteiligen Abzug, wenn der berufliche Nutzungsanteil plausibel geschätzt wird. Ein Anteil von 40–60 % gilt in der Praxis als realistisch, sofern keine weiteren Personen im Haushalt den Anschluss intensiv nutzen. Beispiel: Bei einer monatlichen Rechnung von CHF 80.– inkl. 8.1 % MWST und einem beruflichen Anteil von 50 % beträgt die abziehbare Vorsteuer rund CHF 3.– pro Monat.
  • Büromaterial: Druckerpapier, Toner, Ordner und ähnliches Material, das ausschliesslich für die berufliche Tätigkeit beschafft wird, berechtigt vollständig zum Vorsteuerabzug. Voraussetzung ist eine MWST-konforme Rechnung gemäss Art. 26 MWSTG mit Angabe der MWST-Nummer des Lieferanten, des Steuersatzes und des Steuerbetrags.
  • Arbeitsmittel und Mobiliar: Ein Bürostuhl oder Schreibtisch, der auch privat genutzt wird, berechtigt nur anteilig zum Vorsteuerabzug. Wird das Möbelstück ausschliesslich im Arbeitszimmer verwendet und ist dieses klar vom Wohnbereich getrennt, kann der volle Abzug vertretbar sein – die Beweislast liegt bei der steuerpflichtigen Person.

Selbständigerwerbende, die im Handelsregister eingetragen und MWST-pflichtig sind, können den Vorsteuerabzug direkt in ihrer MWST-Abrechnung geltend machen. Arbeitnehmende hingegen haben keinen eigenen Vorsteuerabzug – hier kann nur der Arbeitgeber die Vorsteuer geltend machen, sofern er die Kosten trägt und die Belege auf sein Unternehmen lauten.

Wichtigste Punkte:
Internetkosten sind anteilig abziehbar, wobei ein beruflicher Anteil von 40–60 % in der Praxis als realistisch gilt.
Büromaterial ist vollständig vorsteuerabzugsfähig, wenn es ausschliesslich betrieblich genutzt wird.
Arbeitnehmende haben keinen eigenen Vorsteuerabzug – nur der MWST-pflichtige Arbeitgeber kann die Vorsteuer geltend machen.
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03.Welche Homeoffice-Kosten sind kaum oder nicht VSt-fähig?

Nicht jede Homeoffice-Ausgabe berechtigt zum Vorsteuerabzug. Einige Kostenarten scheitern bereits an der fehlenden MWST-Belastung, andere an der schwierigen Nachweisbarkeit des beruflichen Anteils.

KostenartGrund für EinschränkungMöglicher Abzug
Miete PrivatwohnungWohnraumvermietung ist von der MWST ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG)Kein Abzug möglich
Nebenkosten (Heizung, Wasser)Oft in der Miete enthalten und damit ebenfalls ausgenommenKein Abzug, wenn Teil der Miete
StromUnterliegt 8.1 % MWST, aber Aufteilung privat/beruflich schwierigAnteilig möglich mit separatem Beleg und Anteilsberechnung
Telefonkosten (Festnetz/Mobil)Gemischte Nutzung; MWST-Beleg erforderlichAnteilig möglich bei dokumentiertem beruflichem Anteil
Versicherungen (Hausrat etc.)Von der MWST ausgenommenKein Abzug möglich

Kostenarten mit eingeschränktem oder keinem Vorsteuerabzug

Beim Strom ist der Vorsteuerabzug theoretisch möglich, in der Praxis aber aufwendig. Die steuerpflichtige Person müsste den Stromverbrauch des Arbeitszimmers separat berechnen – etwa über die Quadratmeterfläche im Verhältnis zur Gesamtwohnung und die Nutzungsstunden. Ohne nachvollziehbare Berechnung wird die ESTV den Abzug bei einer Kontrolle streichen.

Wichtigste Punkte:
Miete und Nebenkosten sind von der MWST ausgenommen und berechtigen nie zum Vorsteuerabzug.
Stromkosten sind theoretisch anteilig abziehbar, erfordern aber eine nachvollziehbare Anteilsberechnung.
Telefonkosten sind nur mit MWST-konformem Beleg und dokumentiertem beruflichem Anteil abzugsfähig.

04.Dokumentation und Nachweispflicht

Die Beweislast für den Vorsteuerabzug liegt bei der steuerpflichtigen Person (Art. 29 MWSTG). Bei Homeoffice-Spesen ist die Dokumentation besonders wichtig, weil fast alle Kosten eine gemischte Verwendung aufweisen. Die ESTV kann bei einer Kontrolle verlangen, dass der berufliche Nutzungsanteil nachvollziehbar belegt wird.

  • Beruflichen Nutzungsanteil festlegen: Halten Sie schriftlich fest, wie Sie den beruflichen Anteil berechnet haben. Bei Internetkosten kann dies ein Prozentsatz basierend auf Arbeitsstunden im Homeoffice im Verhältnis zur Gesamtnutzung sein. Wählen Sie eine konservative Schätzung – ein Anteil von 80 % oder mehr wird ohne detaillierte Begründung kaum akzeptiert.
  • MWST-konforme Belege aufbewahren: Bewahren Sie die Originalrechnungen Ihres Internet- und Telefonproviders auf. Diese müssen die Anforderungen von Art. 26 MWSTG erfüllen: Name und MWST-Nummer des Leistungserbringers, Datum, Art der Leistung, Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag. Monatsrechnungen von Swisscom, Sunrise oder Salt erfüllen diese Anforderungen in der Regel.
  • Konservative Schätzung bevorzugen: Im Zweifelsfall ist ein tieferer beruflicher Anteil sicherer als ein zu hoher. Wird bei einer ESTV-Kontrolle ein überhöhter Anteil festgestellt, droht eine Nachbelastung der zu viel abgezogenen Vorsteuer zuzüglich Verzugszins.
  • Aufbewahrungsfrist beachten: Belege und Berechnungsgrundlagen müssen gemäss Art. 70 Abs. 2 MWSTG während zehn Jahren aufbewahrt werden. Dies gilt auch für digitale Belege, sofern deren Integrität gewährleistet ist.

Ein praktischer Ansatz: Erstellen Sie zu Beginn des Jahres eine einfache Berechnung des beruflichen Nutzungsanteils für Internet und Telefon. Legen Sie diese Berechnung zusammen mit den monatlichen Rechnungen ab. Bei gleichbleibenden Verhältnissen genügt eine jährliche Neubeurteilung.

Wichtigste Punkte:
Die Beweislast für den beruflichen Nutzungsanteil liegt bei der steuerpflichtigen Person.
MWST-konforme Belege müssen zehn Jahre aufbewahrt werden.
Eine konservative Schätzung des beruflichen Anteils schützt vor Nachbelastungen bei ESTV-Kontrollen.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Miete als Vorsteuer geltend machen

Wohnraummiete ist von der MWST ausgenommen. Wer Mietkosten trotzdem als Vorsteuer abzieht, riskiert bei einer ESTV-Kontrolle eine Nachbelastung samt Verzugszins. Prüfen Sie vor jedem Abzug, ob auf der Rechnung überhaupt MWST ausgewiesen ist.

Fehler 2: 100 % der Internetkosten abziehen

Ein privater Internetanschluss wird fast immer auch privat genutzt. Ein vollständiger Vorsteuerabzug ohne Nachweis der ausschliesslich beruflichen Nutzung wird von der ESTV nicht akzeptiert. Dokumentieren Sie den beruflichen Anteil realistisch – typischerweise liegt er zwischen 40 und 60 %.

Fehler 3: Fehlende MWST-Angaben auf dem Beleg

Ohne MWST-konforme Rechnung gemäss Art. 26 MWSTG ist kein Vorsteuerabzug möglich. Kassenbons ohne MWST-Nummer des Lieferanten oder ohne separaten Steuerausweis genügen nicht. Verlangen Sie bei grösseren Anschaffungen immer eine vollständige Rechnung.

Fehler 4: Vorsteuerabzug als Arbeitnehmer geltend machen

Arbeitnehmende sind nicht MWST-pflichtig und haben keinen eigenen Vorsteuerabzug. Nur der Arbeitgeber kann die Vorsteuer abziehen, sofern er die Kosten übernimmt und die Belege auf das Unternehmen lauten. Arbeitnehmende können Homeoffice-Kosten allenfalls bei der direkten Bundessteuer als Berufsauslagen abziehen.

Fehler 5: Keine jährliche Neubeurteilung des Nutzungsanteils

Ändert sich die berufliche Situation – etwa durch Reduktion der Homeoffice-Tage – muss der berufliche Nutzungsanteil angepasst werden. Wer jahrelang denselben Prozentsatz verwendet, ohne die tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen, riskiert eine Korrektur durch die ESTV.

06.Häufige Fragen

Kann ich 100 % meiner Internetkosten als Vorsteuer geltend machen?

Nein, in der Regel nicht. Ein privater Internetanschluss wird fast immer auch privat genutzt. Die ESTV akzeptiert nur den nachweislich beruflichen Anteil. Ein realistischer Ansatz liegt bei 40–60 %, sofern Sie den Anteil dokumentieren können.

Darf ich als Arbeitnehmer Vorsteuer auf Homeoffice-Spesen abziehen?

Nein. Der Vorsteuerabzug steht nur MWST-pflichtigen Personen zu. Arbeitnehmende sind nicht MWST-pflichtig. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen Homeoffice-Kosten erstattet und die Belege auf das Unternehmen lauten, kann der Arbeitgeber die Vorsteuer geltend machen.

Ist Vorsteuerabzug auf die Miete meines Arbeitszimmers möglich?

Nein. Wohnraumvermietung ist gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Da auf der Miete keine MWST erhoben wird, gibt es keine Vorsteuer zum Abziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie ein separates Arbeitszimmer haben.

Wie berechne ich den beruflichen Anteil meiner Stromkosten?

Berechnen Sie den Flächenanteil des Arbeitszimmers an der Gesamtwohnung und multiplizieren Sie diesen mit dem Anteil der Arbeitsstunden an der Gesamtnutzungszeit. Beispiel: 15 m² Arbeitszimmer bei 80 m² Wohnung ergibt rund 19 %. Dieser Anteil der Stromrechnung wäre als Vorsteuer abziehbar, sofern ein MWST-konformer Beleg vorliegt.

Welche Belege brauche ich für den Vorsteuerabzug auf Homeoffice-Spesen?

Sie benötigen MWST-konforme Rechnungen gemäss Art. 26 MWSTG. Diese müssen Name und MWST-Nummer des Leistungserbringers, Datum, Art der Leistung, Entgelt sowie Steuersatz und Steuerbetrag enthalten. Zusätzlich sollten Sie Ihre Berechnung des beruflichen Nutzungsanteils schriftlich festhalten.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Mietkosten für die Privatwohnung sind von der MWST ausgenommen und berechtigen nie zum Vorsteuerabzug.
2.Internetkosten unterliegen dem Normalsatz von 8.1 % und sind anteilig im Umfang der beruflichen Nutzung abziehbar.
3.Büromaterial ist vollständig vorsteuerabzugsfähig, wenn es ausschliesslich betrieblich verwendet wird und eine MWST-konforme Rechnung vorliegt.
4.Der berufliche Nutzungsanteil muss dokumentiert und konservativ geschätzt werden – die Beweislast liegt bei der steuerpflichtigen Person.
5.Arbeitnehmende haben keinen eigenen Vorsteuerabzug; nur der MWST-pflichtige Arbeitgeber kann die Vorsteuer geltend machen.
6.Belege und Berechnungsgrundlagen sind gemäss Art. 70 Abs. 2 MWSTG zehn Jahre aufzubewahren.
7.Stromkosten sind theoretisch anteilig abziehbar, erfordern aber eine nachvollziehbare Flächenanteilsberechnung.
8.Bei einer ESTV-Kontrolle droht bei überhöhtem Vorsteuerabzug eine Nachbelastung zuzüglich Verzugszins.

07.Weiterführende Artikel