Vorsteuerabzug auf Spesen: Belege, Einschränkungen und Abrechnung

Übersicht & Leitfaden10 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Vorsteuerabzug auf Spesen ist zulässig, wenn ein MWST-ausweisender Beleg vorliegt und die Ausgabe betrieblich veranlasst ist. Für Schweizer KMU stellt der korrekte Vorsteuerabzug auf Geschäftsspesen einen relevanten Kostenfaktor dar: Bei einem jährlichen Spesenvolumen von CHF 50 000 und einem Normalsatz von 8,1 % ergibt sich ein potenzieller Vorsteuerabzug von über CHF 4 000. Gleichzeitig gehören fehlerhafte Vorsteuerabzüge auf Spesen zu den häufigsten Beanstandungen bei MWST-Revisionen der ESTV, weshalb ein systematisches Belegmanagement und die Kenntnis der gesetzlichen Einschränkungen unerlässlich sind.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Der Vorsteuerabzug auf Spesen erfordert gemäss Art. 28 MWSTG die MWST-Pflicht des Unternehmens, einen formgültigen Beleg mit MWST-Ausweis und UID-Nummer sowie die betriebliche Veranlassung der Ausgabe.
2.Bei Verpflegungsspesen in Restaurants ist der Vorsteuerabzug nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG auf 50 % des ausgewiesenen MWST-Betrags beschränkt.
3.Pauschalspesen, Auslandsbelege ohne Schweizer MWST und Kreditkartenabrechnungen ohne Originalbeleg berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.
4.Die aktuellen MWST-Sätze 2026 betragen 8,1 % (Normalsatz), 3,8 % (Beherbergung) und 2,6 % (reduzierter Satz).
5.Fehlerhafte Vorsteuerabzüge werden bei MWST-Kontrollen nachbelastet, inklusive Verzugszins von 4 % ab Fälligkeit.

01.Grundvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug auf Spesen

Art. 28 Abs. 1 MWSTG definiert die drei kumulativen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Fehlt auch nur eine dieser Bedingungen, entfällt der Anspruch vollständig. Unternehmen sollten deshalb bei jeder Spesenabrechnung systematisch prüfen, ob alle drei Kriterien erfüllt sind.

  • MWST-Pflicht des Unternehmens: Nur wer im MWST-Register der ESTV eingetragen ist und über eine UID-Nummer verfügt, darf Vorsteuer geltend machen. Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter CHF 100 000, die nicht freiwillig registriert sind, haben keinen Vorsteuerabzug.
  • Formgültiger Beleg mit MWST-Ausweis: Der Beleg muss den Namen und die UID-Nummer des Leistungserbringers, den MWST-Betrag oder den MWST-Satz sowie Art und Umfang der Leistung enthalten. Bei Beträgen unter CHF 400 genügt eine vereinfachte Rechnung ohne UID des Empfängers. Kassenbons ohne MWST-Ausweis oder reine Kreditkartenabrechnungen reichen nicht aus.
  • Betriebliche Veranlassung: Die Ausgabe muss im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit erfolgen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Privatanteile sind auszuscheiden. Wird ein Geschäftsessen teilweise privat genutzt, ist nur der geschäftliche Anteil abzugsfähig.
  • Kein ausgeschlossener Verwendungszweck: Ausgaben für von der Steuer ausgenommene Leistungen gemäss Art. 21 MWSTG berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Beispiel: Ein Arzt, der nur steuerbefreite Heilbehandlungen erbringt, kann auf Geschäftsspesen keine Vorsteuer abziehen.
MWST-SatzHöheTypische Spesenarten
Normalsatz8,1 %Büromaterial, Taxifahrten, Geschenke, Bewirtung
Sondersatz Beherbergung3,8 %Hotelübernachtungen (ohne Frühstück)
Reduzierter Satz2,6 %Lebensmittel, Zeitungen, bestimmte Dienstleistungen

MWST-Sätze 2026 und typische Spesenarten

Beispiel: Ein Aussendienstmitarbeiter übernachtet in einem Hotel für CHF 180 (inkl. 3,8 % MWST) und nimmt ein Abendessen für CHF 45 (inkl. 8,1 % MWST) ein. Das Unternehmen kann auf der Hotelrechnung CHF 6.59 Vorsteuer vollständig abziehen. Beim Restaurantbeleg beträgt die ausgewiesene MWST CHF 3.37, wovon jedoch nur 50 % (CHF 1.69) als Vorsteuer abzugsfähig sind.

Wichtigste Punkte:
Alle drei Voraussetzungen nach Art. 28 MWSTG müssen kumulativ erfüllt sein.
Bei Rechnungen unter CHF 400 genügt eine vereinfachte Rechnung ohne UID des Empfängers.
Ohne MWST-Registrierung des eigenen Unternehmens ist kein Vorsteuerabzug möglich.

02.Einschränkungen und Ausnahmen beim Vorsteuerabzug

Nicht jede Geschäftsausgabe berechtigt zum vollen Vorsteuerabzug. Das MWSTG sieht mehrere Einschränkungen vor, die gerade bei Spesen regelmässig relevant werden. Die wichtigsten Sonderfälle betreffen Restaurantspesen, gemischte Nutzung, Pauschalspesen und Auslandsbelege.

SpesenartVorsteuerabzugRechtsgrundlage
Restaurantspesen (Geschäftsessen)50 % des MWST-BetragsArt. 33 Abs. 2 MWSTG
Hotelübernachtungen100 % (Beherbergung 3,8 %)Art. 28 MWSTG
Pauschalspesen (z. B. CHF 30 Verpflegung)0 % — kein Beleg vorhandenMWST-Praxis
Auslandsbelege ohne CH-MWST0 % — keine Schweizer Steuer enthaltenArt. 28 MWSTG
Kilometerpauschale (CHF 0.75/km)0 % — Pauschale ohne MWST-AusweisMWST-Praxis
Gemischte Nutzung (privat/geschäftlich)Nur geschäftlicher AnteilArt. 31 MWSTG
Luxusausgaben ohne Geschäftsbezug0 % — keine betriebliche VeranlassungArt. 28 Abs. 1 MWSTG

Übersicht der wichtigsten Einschränkungen

Die 50-%-Einschränkung bei Restaurantspesen gemäss Art. 33 Abs. 2 MWSTG gilt unabhängig davon, ob das Essen rein geschäftlich war. Selbst ein Arbeitsessen mit einem Kunden, bei dem ausschliesslich Geschäftliches besprochen wird, unterliegt dieser Kürzung. Die Einschränkung betrifft nur die Vorsteuer auf der Verpflegung selbst, nicht auf allfälligen Raummieten oder Technikkosten bei einem Geschäftsanlass.

Bei gemischter Verwendung verlangt Art. 31 MWSTG eine verhältnismässige Kürzung. Nutzt ein Unternehmer sein Fahrzeug zu 70 % geschäftlich und zu 30 % privat, darf er nur 70 % der Vorsteuer auf Treibstoff- und Servicebelegen abziehen. Die Aufteilung muss sachgerecht und nachvollziehbar dokumentiert sein. Auslandsbelege enthalten keine Schweizer MWST und berechtigen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug in der Schweiz. Eine Rückerstattung der ausländischen Mehrwertsteuer ist je nach Land über ein separates Refund-Verfahren möglich.

Wichtigste Punkte:
Restaurantspesen berechtigen nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG nur zu 50 % Vorsteuerabzug.
Pauschalspesen und Kilometerpauschalen ohne Einzelbeleg schliessen den Vorsteuerabzug aus.
Bei gemischter Nutzung ist der Privatanteil verhältnismässig auszuscheiden.
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03.Praktische Umsetzung in Buchhaltung und MWST-Abrechnung

Die korrekte Verbuchung des Vorsteuerabzugs auf Spesen erfordert ein systematisches Belegmanagement und klare Kontierungsregeln. Fehler entstehen häufig nicht aus Unkenntnis der Regeln, sondern aus mangelhafter Organisation: Belege gehen verloren, MWST-Sätze werden falsch zugeordnet oder Einschränkungen werden übersehen.

  • Belegerfassung: Jeder Spesenbeleg wird unmittelbar nach Erhalt digitalisiert und mit Datum, Betrag, MWST-Satz und Geschäftszweck versehen. Die ESTV akzeptiert digitale Kopien, sofern die Lesbarkeit und Vollständigkeit gewährleistet sind und das Original während der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren verfügbar bleibt.
  • Kontierung nach MWST-Satz: Spesenbelege werden nach dem anwendbaren MWST-Satz auf separate Vorsteuerkonten gebucht: 8,1 % Normalsatz, 3,8 % Beherbergung, 2,6 % reduzierter Satz. Bei Restaurantspesen wird nur der halbe MWST-Betrag als Vorsteuer verbucht.
  • Periodengerechte Erfassung: Die Vorsteuer wird in derjenigen MWST-Abrechnungsperiode geltend gemacht, in der der Beleg eingegangen ist. Verspätete Belege können in der nächsten Periode nachgeholt werden, sofern die Verjährungsfrist von fünf Jahren nicht abgelaufen ist.
  • Korrekturen und Nachbuchungen: Wird ein fehlerhafter Vorsteuerabzug entdeckt, ist die Korrektur in der laufenden MWST-Abrechnung unter Ziffer 415 (Einlageentsteuerung) oder Ziffer 420 (Vorsteuerkürzungen) vorzunehmen. Bei wesentlichen Fehlern empfiehlt sich eine Berichtigungsabrechnung an die ESTV.

Unternehmen, die mit dem Saldosteuersatz abrechnen, haben keinen separaten Vorsteuerabzug. Die Vorsteuer ist bereits pauschal im Saldosteuersatz eingerechnet. Diese Methode vereinfacht die Abrechnung, kann aber bei hohem Spesenvolumen nachteilig sein, weil die effektive Vorsteuer höher wäre als die pauschale Berücksichtigung.

Wichtigste Punkte:
Belege müssen unmittelbar erfasst und nach MWST-Satz korrekt kontiert werden.
Korrekturen erfolgen in der laufenden MWST-Abrechnung unter den Ziffern 415 oder 420.
Bei Saldosteuersatz-Abrechnung entfällt der separate Vorsteuerabzug auf Spesen.
Die Aufbewahrungsfrist für Spesenbelege beträgt 10 Jahre.

04.Vorsteuerabzug auf Spesen geltend machen: Schritt für Schritt

Der folgende Prozess zeigt, wie Sie den Vorsteuerabzug auf Geschäftsspesen systematisch und MWST-konform umsetzen. Jeder Schritt baut auf dem vorherigen auf. Fehler in einem frühen Schritt machen spätere Korrekturen aufwendig und teuer.

Schritt 1: MWST-Pflicht des eigenen Unternehmens prüfen

Bevor Sie Vorsteuer auf Spesen geltend machen, stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen im MWST-Register der ESTV eingetragen ist. Die obligatorische MWST-Pflicht beginnt ab einem Jahresumsatz von CHF 100 000 aus steuerbaren Leistungen. Unternehmen unter dieser Grenze können sich freiwillig registrieren lassen, um den Vorsteuerabzug zu nutzen.

  • Prüfen Sie Ihre UID-Nummer im UID-Register des BFS.
  • Klären Sie, ob Sie nach effektiver Methode oder Saldosteuersatz abrechnen.
  • Bei Saldosteuersatz: Kein separater Vorsteuerabzug möglich — die Vorsteuer ist im Saldosatz enthalten.
Wichtigste Punkte:
Nur MWST-registrierte Unternehmen dürfen Vorsteuer abziehen.
Bei Saldosteuersatz-Abrechnung ist kein separater Vorsteuerabzug auf Spesen möglich.

Schritt 2: Belege mit MWST-Ausweis und UID-Nummer systematisch sichern

Der Beleg ist das zentrale Dokument für den Vorsteuerabzug. Ohne formgültigen Beleg kein Abzug — diese Regel gilt ausnahmslos. Schulen Sie Ihre Mitarbeitenden darin, bei jeder Geschäftsausgabe eine vollständige Rechnung oder Quittung zu verlangen.

AngabeErforderlich abBeispiel
Name und Adresse des LeistungserbringersImmerRestaurant Löwen, Zürich
UID-Nummer des LeistungserbringersImmerCHE-123.456.789 MWST
Datum der LeistungImmer15.03.2026
Art und Umfang der LeistungImmerMittagessen 2 Personen
Entgelt und MWST-Satz oder MWST-BetragImmerCHF 85.00 inkl. 8,1 % MWST
Name und UID des EmpfängersAb CHF 400Muster AG, CHE-987.654.321 MWST

Pflichtangaben auf dem Beleg

Digitalisieren Sie Belege zeitnah per Scan oder Smartphone-Foto. Die ESTV akzeptiert digitale Belege, sofern sie vollständig und lesbar sind. Bewahren Sie die Originale oder deren digitale Kopien während 10 Jahren auf.

Wichtigste Punkte:
Jeder Beleg muss UID-Nummer, MWST-Satz und Leistungsbeschreibung enthalten.
Ab CHF 400 Rechnungsbetrag ist zusätzlich die UID des Empfängers erforderlich.
Digitale Belege sind zulässig, wenn Lesbarkeit und Vollständigkeit gewährleistet sind.

Schritt 3: Betriebliche Veranlassung dokumentieren

Für den Vorsteuerabzug muss die geschäftliche Veranlassung jeder Ausgabe nachweisbar sein. Notieren Sie auf dem Beleg oder in der Spesenabrechnung den Geschäftszweck, die beteiligten Personen und den Anlass. Bei einer MWST-Revision verlangt die ESTV diese Angaben regelmässig.

  • Bewirtungsspesen: Vermerken Sie den Namen des Gastes, das Unternehmen und den Geschäftszweck (z. B. Projektbesprechung, Vertragsverhandlung).
  • Reisespesen: Dokumentieren Sie Reiseziel, Kundenbesuch oder Veranstaltung und den Bezug zur Geschäftstätigkeit.
  • Repräsentationsspesen: Halten Sie fest, welchem geschäftlichen Zweck die Ausgabe dient. Repräsentationsspesen müssen den effektiven Auslagen entsprechen.

Ausgaben mit erkennbarem Privatanteil sind aufzuteilen. Beispiel: Ein Geschäftsessen mit dem Ehepartner und einem Kunden — der Anteil des Ehepartners ist als Privatanteil auszuscheiden und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.

Wichtigste Punkte:
Geschäftszweck, beteiligte Personen und Anlass gehören auf jeden Spesenbeleg.
Privatanteile sind konsequent auszuscheiden und separat zu verbuchen.
Bei MWST-Revisionen prüft die ESTV die betriebliche Veranlassung systematisch.

Schritt 4: Einschränkungen bei Restaurantspesen und Privatanteil beachten

Bevor Sie die Vorsteuer verbuchen, prüfen Sie bei jeder Spesenart, ob eine gesetzliche Einschränkung greift. Die häufigsten Fälle betreffen Restaurantspesen und gemischte Nutzung.

PositionBetrag
Restaurantrechnung bruttoCHF 120.00
Darin enthaltene MWST (8,1 %)CHF 8.98
Abzugsfähige Vorsteuer (50 %)CHF 4.49
Nicht abzugsfähiger MWST-AnteilCHF 4.49

Berechnungsbeispiel Restaurantspesen

Der nicht abzugsfähige MWST-Anteil bei Restaurantspesen wird als Aufwand verbucht. Bei Fahrzeugen mit gemischter Nutzung ist der Privatanteil anhand eines Fahrtenbuchs oder einer pauschalen Schätzung (z. B. 20 % Privatanteil gemäss ESTV-Praxis) zu ermitteln und vom Vorsteuerabzug auszuschliessen.

Wichtigste Punkte:
Bei Restaurantspesen sind nur 50 % der ausgewiesenen MWST als Vorsteuer abzugsfähig.
Der nicht abzugsfähige MWST-Anteil wird als Aufwand verbucht.
Privatanteile bei Fahrzeugen sind per Fahrtenbuch oder Pauschale zu ermitteln.

Schritt 5: MWST-Abrechnung korrekt erstellen und einreichen

Die Vorsteuer auf Spesen fliesst in die reguläre MWST-Abrechnung ein, die quartalsweise oder halbjährlich bei der ESTV einzureichen ist. Die Abrechnung erfolgt elektronisch über das ESTV-Portal.

  • Ziffer 400: Hier erfassen Sie die gesamte Vorsteuer auf Aufwendungen, einschliesslich der abzugsfähigen Vorsteuer auf Spesen.
  • Ziffer 415: Einlageentsteuerung und nachträgliche Korrekturen zugunsten des Unternehmens werden hier eingetragen.
  • Ziffer 420: Vorsteuerkürzungen wegen gemischter Verwendung, Privatanteilen oder Einschränkungen (z. B. 50 % Restaurantspesen) werden hier abgezogen.

Reichen Sie die Abrechnung fristgerecht ein: 60 Tage nach Ende der Abrechnungsperiode. Verspätete Einreichungen führen zu Mahngebühren und Verzugszinsen von 4 %. Bewahren Sie die Abstimmung zwischen Spesenbelegen, Buchhaltung und MWST-Abrechnung als Nachweis für allfällige Revisionen auf.

Wichtigste Punkte:
Die Vorsteuer auf Spesen wird unter Ziffer 400 der MWST-Abrechnung erfasst.
Kürzungen und Einschränkungen gehören unter Ziffer 420.
Die Einreichungsfrist beträgt 60 Tage nach Ende der Abrechnungsperiode.
#AufgabeVerantwortlich
1MWST-Pflicht und Abrechnungsmethode prüfenGeschäftsleitung / Treuhänder
2Belege mit MWST-Ausweis und UID sichernMitarbeitende / Spesenverantwortliche
3Betriebliche Veranlassung dokumentierenMitarbeitende / Vorgesetzte
4Einschränkungen (50 % Restaurant, Privatanteil) anwendenBuchhaltung
5MWST-Abrechnung erstellen und einreichenBuchhaltung / Treuhänder

Prozessübersicht

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Kreditkartenabrechnung statt Originalbeleg verwendet

Eine Kreditkartenabrechnung enthält weder MWST-Satz noch UID-Nummer des Leistungserbringers und genügt nicht als Vorsteuerbeleg. Die ESTV streicht den Vorsteuerabzug bei Kontrollen vollständig. Verlangen Sie immer die Originalquittung oder Rechnung des Anbieters.

Fehler 2: Voller Vorsteuerabzug auf Restaurantspesen verbucht

Die 50-%-Einschränkung nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG wird häufig übersehen oder vergessen. Bei einer Nachbelastung durch die ESTV fallen neben der Steuernachforderung auch Verzugszinsen von 4 % an. Richten Sie in der Buchhaltung ein separates Vorsteuerkonto für Verpflegungsspesen ein, das automatisch nur 50 % verbucht.

Fehler 3: Vorsteuerabzug auf Pauschalspesen geltend gemacht

Pauschalspesen wie die Verpflegungspauschale von CHF 30 pro Tag oder die Kilometerpauschale von CHF 0.75/km enthalten keine Schweizer MWST und berechtigen nie zum Vorsteuerabzug. Der Abzug wird bei Revisionen systematisch korrigiert. Vorsteuer ist nur auf Einzelbelegen mit MWST-Ausweis zulässig.

Fehler 4: Auslandsbelege in die Schweizer Vorsteuer einbezogen

Belege aus dem Ausland enthalten ausländische Mehrwertsteuer, nicht Schweizer MWST. Ein Vorsteuerabzug in der Schweizer MWST-Abrechnung ist ausgeschlossen. Prüfen Sie stattdessen, ob im jeweiligen Land ein Refund-Verfahren für ausländische Unternehmen existiert.

Fehler 5: Fehlende Dokumentation der betrieblichen Veranlassung

Belege ohne Vermerk des Geschäftszwecks oder der Teilnehmenden werden bei MWST-Revisionen beanstandet. Die ESTV kann den Vorsteuerabzug mangels Nachweis der betrieblichen Veranlassung streichen. Führen Sie eine Pflichtangabe für den Geschäftszweck in Ihrem Spesenprozess ein.

Fehler 6: Privatanteil bei gemischter Nutzung nicht ausgeschieden

Wird ein Geschäftsfahrzeug auch privat genutzt, ohne den Privatanteil auszuscheiden, liegt eine unzulässige Vorsteuer vor. Die ESTV schätzt den Privatanteil bei fehlender Dokumentation erfahrungsgemäss hoch ein. Führen Sie ein Fahrtenbuch oder wenden Sie die ESTV-Pauschale von mindestens 9,6 % des Kaufpreises pro Jahr an.

Fehler 7: Falscher MWST-Satz bei der Verbuchung angewendet

Hotelübernachtungen unterliegen dem Sondersatz von 3,8 %, nicht dem Normalsatz von 8,1 %. Wird der falsche Satz verbucht, stimmt die MWST-Abrechnung nicht mit den Belegen überein. Prüfen Sie bei jedem Beleg den ausgewiesenen MWST-Satz und kontieren Sie entsprechend.

06.Häufige Fragen

Wann ist kein Vorsteuerabzug auf Spesen möglich?

Kein Vorsteuerabzug besteht bei Pauschalspesen ohne Einzelbeleg, bei Auslandsbelegen ohne Schweizer MWST, bei Kreditkartenabrechnungen ohne Originalquittung und bei Ausgaben für von der Steuer ausgenommene Leistungen nach Art. 21 MWSTG. Ebenso entfällt der Abzug, wenn das Unternehmen nicht im MWST-Register eingetragen ist oder nach Saldosteuersatz abrechnet.

Wie verbuche ich Restaurantspesen korrekt für den Vorsteuerabzug?

Verbuchen Sie den Nettobetrag als Aufwand und ziehen Sie nur 50 % der ausgewiesenen MWST als Vorsteuer ab. Die restlichen 50 % der MWST werden ebenfalls als Aufwand verbucht. Verwenden Sie idealerweise ein separates Vorsteuerkonto für Verpflegungsspesen, um die Kürzung nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG transparent abzubilden.

Ist ein Vorsteuerabzug auf die Kilometerpauschale möglich?

Nein. Die Kilometerpauschale von CHF 0.75/km ist eine Pauschalentschädigung ohne MWST-Ausweis. Ein Vorsteuerabzug ist nur auf Einzelbelegen möglich, etwa auf Tankquittungen oder Werkstattrechnungen für ein Geschäftsfahrzeug, sofern diese einen MWST-Ausweis enthalten.

Was gilt bei Pauschalspesen und Vorsteuer?

Pauschalspesen wie die Verpflegungspauschale von CHF 30 pro Tag oder die Kleinspesenpauschale von CHF 20 pro Tag berechtigen nie zum Vorsteuerabzug, da kein Einzelbeleg mit MWST-Ausweis vorliegt. Wer den Vorsteuerabzug maximieren will, muss auf Effektivspesen mit Originalbelegen umstellen.

Wie lange muss ich Spesenbelege für den Vorsteuerabzug aufbewahren?

Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Geschäftsunterlagen beträgt gemäss Art. 958f OR zehn Jahre. Dies gilt auch für Spesenbelege, die als Nachweis für den Vorsteuerabzug dienen. Digitale Kopien sind zulässig, sofern sie vollständig und lesbar sind.

Kann ich Vorsteuer auf Hotelrechnungen vollständig abziehen?

Ja, die Vorsteuer auf Hotelübernachtungen ist zu 100 % abzugsfähig, sofern die Übernachtung betrieblich veranlasst ist. Der Sondersatz für Beherbergung beträgt 2026 3,8 %. Achten Sie darauf, dass Frühstück und Minibar separat ausgewiesen werden, da diese dem Normalsatz von 8,1 % unterliegen und bei Verpflegung die 50-%-Einschränkung gelten kann.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Der Vorsteuerabzug auf Spesen erfordert die MWST-Pflicht des Unternehmens, einen formgültigen Beleg mit MWST-Ausweis und UID sowie die betriebliche Veranlassung der Ausgabe.
2.Die MWST-Sätze 2026 betragen 8,1 % (Normalsatz), 3,8 % (Beherbergung) und 2,6 % (reduzierter Satz) und müssen bei der Verbuchung korrekt zugeordnet werden.
3.Restaurantspesen berechtigen nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG nur zu 50 % Vorsteuerabzug — unabhängig vom Geschäftszweck des Essens.
4.Pauschalspesen, Kilometerpauschalen und Auslandsbelege ohne Schweizer MWST schliessen den Vorsteuerabzug vollständig aus.
5.Bei gemischter Nutzung ist der Privatanteil verhältnismässig auszuscheiden und vom Vorsteuerabzug auszuschliessen.
6.Belege müssen zeitnah digitalisiert, mit Geschäftszweck versehen und während 10 Jahren aufbewahrt werden.
7.Die Vorsteuer auf Spesen wird in der regulären MWST-Abrechnung unter Ziffer 400 erfasst, Kürzungen unter Ziffer 420.
8.Fehlerhafte Vorsteuerabzüge werden bei MWST-Revisionen nachbelastet, inklusive Verzugszins von 4 % ab Fälligkeit.

07.Alle Artikel zu diesem Thema

Vorsteuerabzug auf Hotelkosten (2026)Definition
Auf Schweizer Hotelrechnungen können 3.8% Vorsteuer abgezogen werden wenn die Rechnung MWST-Angaben enthält – Auslandshotels berechtigen nicht zum Schweizer Vorsteuerabzug.
Vorsteuerabzug auf Verpflegungsspesen (2026)Definition
Auf Restaurantbelege können 8.1% Vorsteuer abgezogen werden wenn der Beleg MWST-Angaben enthält – auf Verpflegungspauschalen ohne Beleg (CHF 30/Tag) ist kein Vorsteuerabzug möglich.
Vorsteuerabzug auf Kilometerpauschale (2026)Definition
Auf die Km-Pauschale von CHF 0.75/km ist kein Vorsteuerabzug möglich – sie ist ein pauschaler Auslagenersatz ohne MWST-Beleg; nur auf effektive Kosten mit Beleg (z.B. Tankquittung) ist VSt abzugsfähig.
Vorsteuerabzug auf Bewirtungsspesen (2026)Definition
Auf betrieblich veranlasste Bewirtungsspesen können 8.1% Vorsteuer abgezogen werden – Geschäftszweck und Teilnehmerliste müssen dokumentiert sein; private Mahlzeiten berechtigen nicht zum Abzug.
Vorsteuerabzug bei gemischter Verwendung (2026)Definition
Bei gemischter privater und betrieblicher Nutzung (z.B. Firmenwagen) ist nur der Vorsteueranteil des betrieblichen Teils abzugsfähig – ein Fahrtenbuch oder eine plausible Schätzung ist als Nachweis nötig.
MWST-Abzug auf Pauschalspesen: Nicht möglich (2026)Definition
Auf Pauschalspesen ist kein MWST-Vorsteuerabzug möglich – da kein Einzelbeleg vorliegt, fehlt die Grundlage für den VSt; nur Effektivspesen mit MWST-Beleg berechtigen zum Abzug.
Vorsteuerabzug auf Auslandsspesen (2026)Definition
Ausländische MWST auf Auslandsbelegen ist in der Schweizer MWST-Abrechnung nicht abzugsfähig – für EU-Staaten gibt es ein separates Erstattungsverfahren mit Jahresfrist 30. September.
Vorsteuerabzug: Kreditkartenbeleg genügt nicht (2026)Definition
Die Kreditkartenabrechnung reicht nicht für den MWST-Vorsteuerabzug – dazu braucht es den Originalbeleg des Leistungserbringers mit MWST-Nummer und Steuerbetrag.
Vorsteuer auf Spesen geltend machen: Schritt für Schritt (2026)Leitfaden
Vorsteuer auf Spesen kann geltend gemacht werden wenn das Unternehmen MWST-pflichtig ist, die Ausgabe betrieblich ist und ein Beleg mit MWST-Angaben vorliegt – Deklaration erfolgt quartalsweise.
Vorsteuerabzug auf Repräsentationsspesen (2026)Definition
Auf betrieblich veranlasste Repräsentationsspesen können 8.1% Vorsteuer abgezogen werden – vollständige Dokumentation (Teilnehmerliste, Geschäftszweck) ist für den VSt-Abzug zwingend.
Vorsteuerabzug auf Fahrzeugkosten (2026)Definition
Auf Fahrzeugkosten eines Firmenwagens ist Vorsteuer abzugsfähig – bei Privatanteil nur pro-rata; auf Km-Pauschalen für Privatfahrzeuge ist kein Vorsteuerabzug möglich.
Vorsteuerkorrektur bei Eigenverbrauch von Spesen (2026)Definition
Wenn Geschäftsausgaben auch privat genutzt werden (z.B. Firmenwagen), muss der Vorsteueranteil der privaten Nutzung als Eigenverbrauch korrigiert und in der MWST-Abrechnung deklariert werden.
Vorsteuerabzug mit Saldosteuersatz (2026)Definition
Bei der Saldosteuersatz-Methode wird der Vorsteuerabzug auf Spesen pauschaliert und nicht einzeln geltend gemacht – bei hohem Spesenaufwand mit VSt-Belegen ist die effektive Methode oft günstiger.
MWST und Spesen für Kleinunternehmen (2026)Leitfaden
Unter CHF 100'000 Umsatz besteht keine MWST-Pflicht und kein Vorsteuerabzug auf Spesen – eine freiwillige MWST-Unterstellung kann sinnvoll sein wenn viele MWST-belastete Einkäufe anfallen.
Vorsteuerabzug auf Homeoffice-Spesen (2026)Definition
Auf Homeoffice-Spesen ist Vorsteuer nur auf anteilige betrieblich genutzte Kosten möglich – Internetkosten (8.1%) anteilig; Mietkosten berechtigen nicht zum VSt-Abzug (keine MWST auf Miete).
Vorsteuer auf Spesen verbuchen: Schritt für Schritt (2026)Leitfaden
Vorsteuer auf Spesen wird als Nettobetrag auf das Aufwandkonto und als VSt-Betrag auf Konto 1170 gebucht – die Deklaration erfolgt quartalsweise auf dem MWST-Formular 1.
Vorsteuer auf Spesen im Jahresabschluss (2026)Leitfaden
Beim Jahresabschluss müssen alle Vorsteuern auf Spesen vollständig deklariert und mit Konto 1170 abgestimmt sein – spät eingereichte Spesen können im Folgejahr geltend gemacht werden.

08.Weiterführende Themen