Vorsteuerabzug Kilometerpauschale: Pauschale, effektive Kosten, Firmenwagen

Definition8 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Auf die Km-Pauschale von CHF 0.75/km ist kein Vorsteuerabzug möglich – sie ist ein pauschaler Auslagenersatz ohne MWST-Beleg; nur auf effektive Kosten mit Beleg (z.B. Tankquittung) ist VSt abzugsfähig. Diese Unterscheidung ist in der Praxis zentral, weil viele Unternehmen irrtümlich versuchen, aus der Kilometerpauschale eine fiktive Vorsteuer herauszurechnen. Der folgende Beitrag klärt, wann ein Vorsteuerabzug bei Fahrtkosten tatsächlich möglich ist und welche Beleganforderungen das MWSTG stellt.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Die Kilometerpauschale von CHF 0.75/km ist ein pauschaler Auslagenersatz ohne MWST-Ausweis und berechtigt deshalb nicht zum Vorsteuerabzug.
2.Ein Vorsteuerabzug auf Fahrtkosten setzt zwingend einen MWST-konformen Beleg mit ausgewiesener Steuer voraus (Art. 28 Abs. 1 MWSTG).
3.Bei Firmenwagen kann das Unternehmen die Vorsteuer auf Treibstoffkosten abziehen, sofern Tankquittungen mit MWST-Ausweis vorliegen.
4.Unternehmen mit hohem Fahraufwand sollten prüfen, ob die effektive Abrechnung mit Belegen steuerlich vorteilhafter ist als die Pauschale.

01.Kein Vorsteuerabzug auf die Kilometerpauschale

Die Kilometerpauschale von CHF 0.75/km (gültig ab 1. Januar 2026, zuvor CHF 0.70/km) entschädigt Arbeitnehmende pauschal für die Nutzung ihres Privatfahrzeugs zu geschäftlichen Zwecken. Sie deckt sämtliche Fahrzeugkosten ab: Treibstoff, Versicherung, Abschreibung, Unterhalt und Reifen. Weil es sich um eine pauschale Kostenvergütung handelt, liegt kein konkreter Leistungsaustausch zwischen dem Arbeitgeber und einem Dritten vor. Es existiert kein MWST-Beleg, der die Steuer separat ausweist.

Gemäss Art. 28 Abs. 1 MWSTG setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass die steuerpflichtige Person eine Leistung bezogen hat und diese mit einem Beleg nachweisen kann, auf dem die MWST offen ausgewiesen ist. Bei der Kilometerpauschale fehlt genau dieser Beleg. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmenden einen Pauschalbetrag aus, ohne dass eine Rechnung eines Lieferanten (z. B. einer Tankstelle) an das Unternehmen gerichtet ist. Damit sind die formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht erfüllt.

Auch eine rechnerische Herausrechnung der MWST aus der Pauschale ist nicht zulässig. Die ESTV hat wiederholt klargestellt, dass Pauschalentschädigungen keinen Vorsteuerabzug begründen, unabhängig davon, ob die zugrunde liegenden Kosten teilweise MWST-belastet waren. Die Pauschale gilt steuerlich als Auslagenersatz gemäss Art. 327a OR und wird im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.1 deklariert.

Wichtigste Punkte:
Die Kilometerpauschale von CHF 0.75/km ist ein pauschaler Auslagenersatz ohne MWST-Beleg.
Ohne Beleg mit offen ausgewiesener MWST ist kein Vorsteuerabzug möglich (Art. 28 Abs. 1 MWSTG).
Eine rechnerische Herausrechnung der MWST aus der Pauschale ist nicht zulässig.

02.Wann ist ein Vorsteuerabzug bei Fahrtkosten möglich?

Ein Vorsteuerabzug auf Fahrtkosten ist ausschliesslich dann möglich, wenn das Unternehmen die effektiven Kosten übernimmt und ein MWST-konformer Beleg vorliegt. Der Beleg muss auf das Unternehmen lauten oder zumindest dem Unternehmen zuordenbar sein, und die MWST muss separat ausgewiesen sein. Die folgenden Kostenarten kommen in der Praxis am häufigsten vor.

KostenartMWST-SatzVorsteuerabzug möglich?Voraussetzung
Tankquittung (Treibstoff)8.1 %JaQuittung mit MWST-Ausweis, geschäftlicher Zweck
ÖV-Ticket (SBB, Postauto)8.1 %JaFahrausweis gilt als Beleg, geschäftlicher Anlass
Taxirechnung8.1 %JaRechnung mit MWST-Nummer und Betrag
Parkgebühren8.1 %JaQuittung mit MWST-Ausweis
KilometerpauschaleNeinKein MWST-Beleg vorhanden
AutobahnvignetteKeine MWSTNeinHoheitsgebühr, nicht MWST-pflichtig

Vorsteuerabzug nach Kostenart

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Ein Aussendienstmitarbeiter fährt 200 km mit dem Privatfahrzeug. Bei der Pauschale erhält er CHF 150.00 (200 km x CHF 0.75) ohne Vorsteuerabzug. Legt er stattdessen eine Tankquittung über CHF 40.00 inkl. 8.1 % MWST vor, kann das Unternehmen CHF 3.00 Vorsteuer geltend machen. Die restlichen Fahrzeugkosten (Abschreibung, Versicherung etc.) bleiben allerdings beim Arbeitnehmenden und sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Wichtig: Bei Belegen unter CHF 400.00 genügt eine vereinfachte Rechnung gemäss Art. 37 Abs. 1–3 MWSTV. Name und MWST-Nummer des Leistungserbringers, Datum, Art der Leistung und Gesamtbetrag inkl. MWST müssen ersichtlich sein. Tankquittungen erfüllen diese Anforderungen in der Regel.

Wichtigste Punkte:
Nur effektive Kosten mit MWST-konformem Beleg berechtigen zum Vorsteuerabzug.
Tankquittungen, ÖV-Tickets und Taxirechnungen sind typische abzugsfähige Fahrtkosten.
Bei Belegen unter CHF 400.00 genügt eine vereinfachte Rechnung gemäss Art. 37 MWSTV.
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03.Firmenwagen: andere Ausgangslage beim Vorsteuerabzug

Beim Firmenwagen ist die Situation grundlegend anders als bei der Kilometerpauschale für Privatfahrzeuge. Das Unternehmen ist Halter des Fahrzeugs und bezieht sämtliche Leistungen (Treibstoff, Service, Reifen, Versicherung) direkt von Dritten. Die Rechnungen lauten auf das Unternehmen, und die MWST ist offen ausgewiesen. Damit sind die formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug grundsätzlich erfüllt.

  • Betrieblicher Anteil: Die Vorsteuer auf Treibstoff und Unterhalt ist im Umfang der geschäftlichen Nutzung abzugsfähig. Wird das Fahrzeug auch privat genutzt, muss der Privatanteil ausgeschieden werden.
  • Privatanteil: Die ESTV akzeptiert für den Privatanteil pauschal 0.9 % des Kaufpreises pro Monat (mindestens CHF 150.00/Monat). Dieser Betrag wird im Lohnausweis unter Ziffer 2.2 deklariert und ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
  • Tankquittungen: Jede Tankquittung mit MWST-Ausweis berechtigt zum Vorsteuerabzug auf den geschäftlichen Anteil. Eine lückenlose Belegführung ist Pflicht.
  • Leasing: Auch auf Leasingraten für Firmenfahrzeuge ist der Vorsteuerabzug auf den geschäftlichen Anteil möglich, sofern die Leasingrechnung die MWST separat ausweist.

Entscheidend ist die saubere Trennung zwischen geschäftlicher und privater Nutzung. Unternehmen, die kein Fahrtenbuch führen, müssen den Privatanteil pauschal abrechnen. Bei einem Fahrtenbuch kann der effektive geschäftliche Anteil nachgewiesen werden, was bei überwiegend geschäftlicher Nutzung zu einem höheren Vorsteuerabzug führt.

Wichtigste Punkte:
Beim Firmenwagen lauten die Belege auf das Unternehmen, weshalb der Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich ist.
Der Vorsteuerabzug ist auf den geschäftlichen Nutzungsanteil beschränkt.
Ohne Fahrtenbuch wird der Privatanteil pauschal mit 0.9 % des Kaufpreises pro Monat berechnet.

04.Praxis-Empfehlung: Pauschale oder effektive Kosten?

Ob sich die effektive Abrechnung mit Belegen gegenüber der Kilometerpauschale lohnt, hängt vom Fahraufwand und vom administrativen Aufwand ab. Die Kilometerpauschale ist einfach zu handhaben: Kilometeranzahl erfassen, mit CHF 0.75 multiplizieren, auszahlen. Kein Beleg nötig, kein Vorsteuerabzug möglich. Bei der effektiven Abrechnung sammelt der Arbeitnehmende Tankquittungen und reicht sie ein. Das Unternehmen kann die Vorsteuer geltend machen, hat aber einen höheren Verwaltungsaufwand.

KriteriumKilometerpauschaleEffektive Kosten mit Beleg
VorsteuerabzugNeinJa (auf MWST-Anteil)
BelegpflichtKeine (nur km-Nachweis)Ja (Tankquittungen etc.)
Administrativer AufwandGeringHöher
Abgedeckte KostenAlle Fahrzeugkosten pauschalNur belegte Einzelkosten
EignungGelegentliche FahrtenHoher Fahraufwand, MWST-Optimierung

Vergleich: Pauschale vs. effektive Abrechnung

Bei einem Aussendienstmitarbeiter mit 30 000 km pro Jahr ergibt die Pauschale CHF 22 500.00. Die effektiven Treibstoffkosten liegen bei rund CHF 4 500.00 (bei ca. 7 l/100 km und CHF 1.80/l). Der Vorsteuerabzug auf den Treibstoff beträgt rund CHF 338.00 pro Jahr. Dieser Betrag muss gegen den Mehraufwand für Belegsammlung und -verarbeitung abgewogen werden. Für Unternehmen mit vielen Aussendienstmitarbeitenden kann sich die effektive Abrechnung dennoch lohnen, insbesondere wenn die Belegerfassung digital erfolgt.

Eine Kombination beider Methoden ist ebenfalls denkbar: Das Unternehmen zahlt die Kilometerpauschale an den Arbeitnehmenden und verzichtet auf den Vorsteuerabzug. Gleichzeitig macht es die Vorsteuer auf Firmenwagen-Treibstoff geltend. Wichtig ist, dass die gewählte Methode im Spesenreglement festgehalten und einheitlich angewendet wird.

Wichtigste Punkte:
Die Kilometerpauschale ist administrativ einfacher, bietet aber keinen Vorsteuerabzug.
Bei hohem Fahraufwand kann die effektive Abrechnung mit Belegen steuerlich vorteilhafter sein.
Die gewählte Methode muss im Spesenreglement festgehalten und einheitlich angewendet werden.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: MWST aus der Kilometerpauschale herausrechnen

Manche Unternehmen versuchen, aus der Pauschale von CHF 0.75/km rechnerisch eine fiktive Vorsteuer abzuleiten (z. B. CHF 0.75 / 1.081 x 0.081). Das ist nicht zulässig, weil kein MWST-Beleg vorliegt. Bei einer MWST-Revision wird dieser Abzug aufgerechnet, zuzüglich Verzugszins.

Fehler 2: Tankquittung des Arbeitnehmenden als Firmenbeleg verwenden

Tankquittungen, die auf den Namen des Arbeitnehmenden lauten, berechtigen das Unternehmen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug. Der Beleg muss dem Unternehmen zuordenbar sein. Bei vereinfachten Rechnungen unter CHF 400.00 genügt es allerdings, wenn der geschäftliche Bezug nachgewiesen wird.

Fehler 3: Pauschale und effektive Kosten für dieselbe Fahrt kombinieren

Es ist nicht zulässig, für dieselbe Geschäftsfahrt sowohl die Kilometerpauschale als auch die effektiven Treibstoffkosten geltend zu machen. Die Pauschale deckt bereits alle Fahrzeugkosten ab. Eine Doppelentschädigung führt bei einer Prüfung zu Korrekturen und möglichen Nachsteuern.

Fehler 4: Privatanteil beim Firmenwagen nicht ausscheiden

Wird der Firmenwagen auch privat genutzt und der Privatanteil nicht korrekt ausgeschieden, wird die gesamte Vorsteuer auf Treibstoff und Unterhalt bei einer Revision anteilig aufgerechnet. Die pauschale Methode (0.9 % des Kaufpreises pro Monat) oder ein Fahrtenbuch schaffen hier Klarheit.

Fehler 5: Fehlende MWST-Nummer auf dem Beleg übersehen

Auch bei Kleinbeträgen muss die MWST-Nummer des Leistungserbringers auf dem Beleg ersichtlich sein. Tankquittungen ohne MWST-Nummer oder ohne Steuerausweis berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Mitarbeitende sollten angewiesen werden, nur vollständige Quittungen einzureichen.

06.Häufige Fragen

Kann ich auf die CHF 0.75/km die MWST herausrechnen?

Nein. Die Kilometerpauschale ist ein pauschaler Auslagenersatz ohne zugrunde liegenden MWST-Beleg. Eine rechnerische Herausrechnung der MWST ist gemäss ESTV-Praxis nicht zulässig. Nur auf effektive Kosten mit einem Beleg, der die MWST offen ausweist, ist der Vorsteuerabzug möglich.

Gilt die neue Pauschale von CHF 0.75/km auch für bestehende Spesenreglemente?

Bereits genehmigte Spesenreglemente mit CHF 0.70/km müssen nicht zwingend angepasst werden und brauchen keine neue Genehmigung. Unternehmen können den Ansatz freiwillig auf CHF 0.75/km erhöhen. Die Anpassung sollte im Reglement dokumentiert werden.

Ist der Vorsteuerabzug auf ÖV-Tickets für Geschäftsreisen möglich?

Ja. ÖV-Tickets unterliegen dem Normalsatz von 8.1 % MWST. Der Fahrausweis gilt als Beleg im Sinne des MWSTG. Voraussetzung ist, dass die Reise geschäftlich veranlasst ist und der Beleg aufbewahrt wird.

Wie weise ich den geschäftlichen Anteil bei einem Firmenwagen nach?

Am genauesten gelingt der Nachweis mit einem Fahrtenbuch, das Datum, Ziel, Zweck und Kilometerstand jeder Fahrt dokumentiert. Ohne Fahrtenbuch akzeptiert die ESTV die pauschale Methode: 0.9 % des Kaufpreises pro Monat (mindestens CHF 150.00) als Privatanteil.

Muss die Tankquittung auf das Unternehmen lauten?

Bei vereinfachten Rechnungen unter CHF 400.00 muss der Empfänger nicht zwingend namentlich genannt sein. Es genügt, wenn der geschäftliche Bezug nachgewiesen werden kann. Bei Beträgen über CHF 400.00 muss die Rechnung den Namen des Unternehmens enthalten.

Kann ich Pauschale und Tankquittung für verschiedene Fahrten kombinieren?

Grundsätzlich ja, sofern nicht dieselbe Fahrt doppelt abgerechnet wird. Das Spesenreglement muss klar regeln, welche Methode für welche Situation gilt. Eine einheitliche Handhabung ist empfehlenswert, um bei einer Revision keine Fragen aufzuwerfen.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Die Kilometerpauschale von CHF 0.75/km (ab 1.1.2026) ist ein pauschaler Auslagenersatz und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.
2.Art. 28 Abs. 1 MWSTG verlangt für den Vorsteuerabzug einen Beleg mit offen ausgewiesener MWST — bei der Pauschale fehlt dieser Beleg.
3.Eine rechnerische Herausrechnung der MWST aus der Pauschale ist gemäss ESTV-Praxis ausdrücklich nicht zulässig.
4.Effektive Fahrtkosten mit MWST-Beleg (Tankquittungen, ÖV-Tickets, Taxirechnungen) berechtigen zum Vorsteuerabzug.
5.Beim Firmenwagen ist der Vorsteuerabzug auf Treibstoff und Unterhalt im Umfang des geschäftlichen Nutzungsanteils möglich.
6.Der Privatanteil beim Firmenwagen wird pauschal mit 0.9 % des Kaufpreises pro Monat oder mittels Fahrtenbuch ermittelt.
7.Bei hohem Fahraufwand lohnt sich eine Prüfung, ob die effektive Abrechnung mit Belegen steuerlich vorteilhafter ist als die Pauschale.
8.Die gewählte Abrechnungsmethode muss im Spesenreglement dokumentiert und einheitlich angewendet werden.

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