
Ihr Kunde lädt zum Geschäftsessen ein, die Rechnung landet am Ende bei Ihnen: 185 Euro. Sie schreiben "Geschäftsessen" auf den Beleg und reichen ihn ein – und das Finanzamt streicht bei der nächsten Betriebsprüfung den kompletten Abzug. Nicht wegen der Höhe, sondern weil der Beleg nicht vollständig ausgefüllt war. Bewirtungskosten gehören zu den Ausgaben, bei denen kleine Formfehler grosse Wirkung haben. Dieser Leitfaden zeigt, was 2026 in Deutschland gilt: die 70-%-Regel, die Pflichtangaben auf dem Bewirtungsbeleg und die Stolperfallen, die den Abzug am häufigsten kosten.
Bewirtungskosten sind Ausgaben für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass – also Essen und Getränke, die Sie für Kunden, Geschäftspartner, Lieferanten oder Bewerber übernehmen. Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 5 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG).
Essen Sie allein unterwegs im Restaurant, weil Sie auf Geschäftsreise sind, handelt es sich nicht um Bewirtungskosten, sondern um Verpflegungsmehraufwand (14 € bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit, 28 € bei einem vollen Reisetag – ohne Beleg als Pauschale absetzbar). Erst wenn Sie dort einen Kunden einladen, wird daraus eine Bewirtung mit eigenen Regeln.
Für die Abzugsfähigkeit ist entscheidend, wer bewirtet wird:
| Bewirtete Personen | Abzugsfähig als Betriebsausgabe |
|---|---|
| Kunden, Geschäftspartner, externe Dritte | 70 % der Kosten |
| Ausschliesslich eigene Mitarbeitende | 100 % der Kosten |
| Gemischte Runde (Kunden + Mitarbeitende) | 70 % auf die Gesamtkosten |
Bei geschäftlich veranlasster Bewirtung von Kunden oder Geschäftspartnern sind nur 70 % der Nettokosten als Betriebsausgabe abziehbar. Die übrigen 30 % gelten als steuerlich nicht abzugsfähig – unabhängig davon, wie eindeutig geschäftlich das Essen war oder wie sorgfältig der Beleg ausgefüllt wurde. Der Gesetzgeber unterstellt, dass bei jedem Geschäftsessen ein gewisser privater Genuss mitschwingt, und kürzt den Abzug deshalb pauschal.
Ein Geschäftsessen mit einem Kunden kostet netto 200,00 € zzgl. 19 % USt auf Getränke und 7 % USt auf Speisen. Vereinfacht angenommen: 38,00 € Vorsteuer gesamt, Zahlung per Firmenkarte.
| Betriebsausgabe (70 % von 200 €) | 140,00 € |
| Nicht abzugsfähiger Anteil (30 %) | 60,00 € |
| Vorsteuer (100 % abziehbar) | 38,00 € |
Wichtig: Trinkgeld gehört ebenfalls zu den Bewirtungskosten und unterliegt derselben 70/30-Regel. Da es meist nicht auf der Restaurantrechnung erscheint, muss es handschriftlich auf dem Bewirtungsbeleg vermerkt werden.
Die 70/30-Regel gilt nur für die ertragsteuerliche Seite (Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer). Bei ordnungsgemässer Rechnung ist die Vorsteuer zu 100 % abziehbar – unabhängig von der 70-%-Begrenzung. Wer versehentlich auch die Vorsteuer nur zu 70 % zieht, verschenkt bares Geld. Kleinunternehmer nach § 19 UStG haben grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug und können nur 70 % des Bruttobetrags als Betriebsausgabe ansetzen.
Der Abzug steht und fällt mit einem vollständig ausgefüllten Bewirtungsbeleg. Fehlt eine Pflichtangabe, kann das Finanzamt den kompletten Abzug streichen – nicht nur anteilig kürzen.
"Geschäftsessen" oder "Kundentermin" als Anlass ist dem Finanzamt zu unspezifisch. Verlangt wird ein konkreter geschäftlicher Bezug, z. B. "Vertragsverhandlung Projekt Musterfirma" oder "Akquisegespräch neuer Lieferant".
Unabhängig vom Rechnungsbetrag ist immer ein vollständig ausgefüllter Bewirtungsbeleg erforderlich. Die 250-Euro-Grenze betrifft ausschliesslich die Anforderungen an die Restaurantrechnung selbst:
| Bruttobetrag | Anforderung an die Rechnung |
|---|---|
| Bis 250 € | Vereinfachte Rechnung (Kleinbetragsrechnung) genügt |
| Über 250 € | Maschinell erstellte, vollständige Rechnung mit Namen des bewirtenden Unternehmens nach § 14 UStG zwingend erforderlich |
Rechnen Sie direkt aus, wie sich eine Restaurantrechnung steuerlich aufteilt. Seit 1. Januar 2026 gilt für Speisen in der Gastronomie einheitlich 7 % Mehrwertsteuer (auch beim Verzehr vor Ort), Getränke bleiben bei 19 %.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in der Gastronomie dauerhaft ein einheitlicher Mehrwertsteuersatz von 7 % – unabhängig davon, ob vor Ort verzehrt, mitgenommen oder geliefert wird. Die bisherige Unterscheidung zwischen 19 % beim Verzehr im Restaurant und 7 % bei Take-away entfällt damit. Für Getränke bleibt es bei 19 % (Ausnahmen: Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milchanteil und Leitungswasser, ebenfalls 7 %).
Für Ihre Bewirtungsbelege bedeutet das: Die Vorsteuer auf den Speisenanteil einer Rechnung ist entsprechend niedriger als früher gewohnt – die Rechnung muss Speisen und Getränke weiterhin getrennt ausweisen, damit Sie die Vorsteuer korrekt aufteilen können. Mehr Details zu den neuen Sätzen finden Sie in unserem separaten Artikel zur MwSt. in der Gastronomie 2026.
Seit 2024 erkennt das Finanzamt digitale Belege (Scan oder Foto) vollständig an, sofern die GoBD-Anforderungen erfüllt sind – eine zeitnahe Digitalisierung nach Erhalt reicht aus, das Papieroriginal muss nicht separat aufbewahrt werden, wenn der digitale Prozess ordnungsgemäss dokumentiert ist.
Bewirtungsbelege unterliegen nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist. Die Frist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg ausgestellt wurde – ein Beleg vom 15. März 2026 muss also bis zum 31. Dezember 2036 aufbewahrt werden. Tipp: Thermobelege verblassen mit der Zeit – erstellen Sie zeitnah eine digitale Kopie zusätzlich zum Original.
Bewirtungskosten im häuslichen Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig – auch dann nicht, wenn dort Geschäftspartner zu einem Arbeitsessen eingeladen werden. Die Finanzverwaltung sieht hier die private Sphäre als überwiegend an.
Bei Veranstaltungen mit privaten und geschäftlichen Gästen muss der auf die geschäftlichen Gäste entfallende Anteil separat und nachvollziehbar dokumentiert werden, etwa durch getrennte Belege oder eine plausible Pro-Kopf-Aufteilung. Bei Zweifeln schätzt das Finanzamt – meist zulasten des Steuerpflichtigen.
Bewirtungsbelege sind eine der häufigsten Fehlerquellen in der Spesenabrechnung – meist, weil Teilnehmer oder Anlass im Nachhinein vergessen werden. Mit der Spesen App fotografieren Sie den Beleg direkt am Tisch, ergänzen Teilnehmer und Anlass in wenigen Sekunden per Smartphone, und die App ordnet Bewirtungsbelege automatisch der richtigen Kategorie zu – inklusive der 10-jährigen, revisionssicheren Aufbewahrung.
Nein. Das Finanzamt wendet die 70/30-Kürzung pauschal an, unabhängig vom eigenen Verzehr.
Ja, angemessenes Trinkgeld gehört zu den Bewirtungskosten und unterliegt ebenfalls der 70/30-Regel. Da es meist nicht auf der Rechnung erscheint, muss es handschriftlich auf dem Bewirtungsbeleg vermerkt werden. Überhöhte Trinkgelder (über etwa 10 % der Rechnungssumme) können vom Finanzamt gekürzt werden.
Ja, die Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten ist unabhängig vom Jahresergebnis des Unternehmens.
Ja, für die GmbH gilt grundsätzlich dieselbe 70-%-Regel wie für Einzelunternehmer und Freiberufler, allerdings mit anderen Buchungskonten und zusätzlichen Anforderungen an die Dokumentationspflicht der Geschäftsführung.
Zehn Jahre nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO, gerechnet ab Ende des Kalenderjahres der Belegausstellung.
